{"id":"bgbl1-2017-8-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":8,"date":"2017-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/8#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_8.pdf#page=7","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes","law_date":"2017-02-21T00:00:00Z","page":263,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017              263\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes\nVom 21. Februar 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    der zweiten Einberufung muss die oder der Vor-\nsen:                                                                 sitzende ausdrücklich auf diese Bestimmung\nhinweisen.“\nArtikel 1                            4. Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des\n„Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die selbst\nConterganstiftungsgesetzes\nleistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind,\nDas Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der                haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen\nBekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537),              Assistenzkosten.“\ndas durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013\n(BGBl. I S. 1847) geändert worden ist, wird wie folgt         5. § 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                                        a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Halb-                   aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Nr. 2“\nsatz angefügt:                                                        durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.\n„die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit                        bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 3“\ndiesen Leistungen einschließlich der Verwaltungs-                     durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.\nkosten werden ebenfalls aus diesem Betrag ge-\nzahlt;“.                                                     b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bedarfe“\ndie Wörter „einschließlich der sonstigen Kosten\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                     sowie der Verwaltungskosten im Zusammen-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       hang mit den Leistungen zur Deckung spezifi-\n„§ 5                                  scher Bedarfe“ eingefügt und werden die Wörter\n„, soweit diese Leistungen im Einzelfall nicht\nOrgane der Stiftung, Haftung“.\nvon einem anderen Kostenträger übernommen\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                   werden“ gestrichen.\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                      6. § 13 wird wie folgt geändert:\n„(2) Ehrenamtliche Organmitglieder haften              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngegenüber der Stiftung für einen Schaden, den\nsie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verur-                   „(1) Den in § 12 genannten leistungsberech-\nsacht haben, nur, wenn sie den Schaden vor-                   tigten Personen stehen als Leistungen zu:\nsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.               1. eine einmalige Kapitalentschädigung,\nWenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten\nauf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahr-                  2. eine lebenslängliche Conterganrente vorbe-\nnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in                      haltlich des Absatzes 2 Satz 3,\nAnspruch genommen werden, stellt die Stiftung                 3. jährliche Leistungen zur Deckung spezifischer\nsie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben                  Bedarfe und\nden Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich\n4. eine jährliche Sonderzahlung, die erstmals für\nverursacht. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\ndas Jahr 2009 gewährt wird.\nchend für ehemalige ehrenamtliche Organmit-\nglieder.“                                                     Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifi-\nscher Bedarfe und die jährlichen Sonderzahlun-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\ngen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel\na) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                    nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungs-\n„Mitglieder des Stiftungsrates, die selbst leis-              vermögen vorhanden sind.“\ntungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind,            b) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt\nhaben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen                   gefasst:\nAssistenzkosten.“\n„Die Höhe der in Absatz 1 genannten Leistungen\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nrichtet sich nach der Schwere des Körperscha-\n„(7) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn             dens und der hierdurch hervorgerufenen Körper-\ndie Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine              funktionsstörungen und liegt\nAngelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zu-\nrückgestellt worden und wird der Stiftungsrat                 1. bei der einmaligen Kapitalentschädigung zwi-\nzur Verhandlung über dieselbe Angelegenheit                       schen 1 278 Euro und 12 782 Euro,\neinberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl             2. bei der monatlichen Conterganrente zwi-\nder anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei                     schen 662 Euro und 7 480 Euro,","264            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017\n3. bei den jährlichen Leistungen zur Deckung                    begesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten\nspezifischer Bedarfe zwischen 876 Euro und                  Buches Sozialgesetzbuch erhalten.“\n9 900 Euro. Zusätzlich erhält jede leistungs-       10. § 24 wird wie folgt gefasst:\nberechtigte Person einen jährlichen Sockel-\nbetrag von 4 800 Euro.“                                                         „§ 24\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                                  Übergangsvorschrift\n„Die Zahlung der jährlichen Leistungen zur De-                 Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur\nckung spezifischer Bedarfe nach Absatz 1 Satz 1             Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum\nNummer 3 beginnt ab dem 1. Januar 2017.“                    31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Ge-\nsetzes bewilligt hat, die\n7. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:\n1. nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden\n„§ 15                                      und\nVerzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter“.\n2. zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Ja-\n8. § 16 wird wie folgt geändert:                                      nuar 2017 bestimmt sind,\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                     werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1\n„Sonderzahlungen“ die Wörter „und die jähr-                 Satz 1 Nummer 3 angerechnet.“\nlichen Leistungen zur Deckung spezifischer\n11. § 25 wird wie folgt gefasst:\nBedarfe“ eingefügt.\n„§ 25\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nBericht\naa) In Satz 1 werden die Wörter „, mit Ausnahme\nder Leistungen zur Deckung spezifischer                   Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\nBedarfe,“ gestrichen.                                  destag erstmalig nach zwei Jahren einen Bericht\nüber die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\ndie gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung\n9. § 18 wird wie folgt geändert:                                  dieser Vorschriften, soweit möglich unter Nachweis\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Fünften“ ein                der Verwendung der Mittel für spezifische Bedarfe\nKomma und das Wort „Neunten“ eingefügt.                     durch die Betroffenen, vor. Der Bericht soll insbe-\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 87               sondere auch eine Evaluation über die Struktur der\nAbsatz 1“ die Angabe „und § 88“ eingefügt und               Stiftung beinhalten. Danach erfolgt eine Berichts-\nwerden nach Satz 4 die folgenden Sätze einge-               vorlage im Abstand von vier Jahren. Der Bericht\nfügt:                                                       darf keine personenbezogenen Daten enthalten.“\n„Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des                                Artikel 2\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Bei-\ntrag nach § 92 des Neunten Buches Sozial-                                     Inkrafttreten\ngesetzbuch nicht erhoben. Das gilt auch für die           Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\nnach diesem Gesetz leistungsberechtigten Per-           Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. § 18 Absatz 2\nsonen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilha-         Satz 5 und 6 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Februar 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}