{"id":"bgbl1-2017-8-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":8,"date":"2017-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze","law_date":"2017-02-21T00:00:00Z","page":258,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017\nGesetz\nzur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze\nVom 21. Februar 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder\nsen:                                                               auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages\nzur selbständigen Erbringung von Vertragsleis-\nArtikel 1                                  tungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber\nÄnderung des                                  mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat\nArbeitnehmerüberlassungsgesetzes                          des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die\nAbordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Her-\nDas Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-                   stellung eines Werkes gebildeten Arbeitsge-\nsung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995                        meinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüber-\n(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 43            lassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge-               desselben Wirtschaftszweiges wie für die ande-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        ren Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gel-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   ten, er aber die übrigen Voraussetzungen des\nSatzes 1 erfüllt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 1                                     (1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeit-\nnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende\nArbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht“.              Monate demselben Entleiher überlassen; der\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht\n„(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Ent-        länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig\nleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im                 werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlas-\nRahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Ar-             sungen durch denselben oder einen anderen\nbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlas-              Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig\nsung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitneh-            anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen je-\nmer werden zur Arbeitsleistung überlassen,                  weils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem\nwenn sie in die Arbeitsorganisation des Entlei-             Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Ein-\nhers eingegliedert sind und seinen Weisungen                satzbranche kann eine von Satz 1 abweichende\nunterliegen. Die Überlassung und das Tätigwer-              Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im\ndenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeit-                 Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3\nnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem                können abweichende tarifvertragliche Regelun-\nVerleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeits-             gen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Ent-\nverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeit-             leihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung\nnehmern ist vorübergehend bis zu einer Über-                übernommen werden. In einer auf Grund eines\nlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig.                Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Ein-\nVerleiher und Entleiher haben die Überlassung               satzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienst-\nvon Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag aus-                 vereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende\ndrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu be-                Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.\nzeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer über-              Können auf Grund eines Tarifvertrages nach\nlassen oder tätig werden lassen. Vor der Über-              Satz 5 abweichende Regelungen in einer Be-\nlassung haben sie die Person des Leiharbeit-                triebs- oder Dienstvereinbarung getroffen wer-\nnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag                 den, kann auch in Betrieben eines nicht tarifge-\nzu konkretisieren.“                                         bundenen Entleihers bis zu einer Überlassungs-\nhöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch\nc) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a               gemacht werden, soweit nicht durch diesen Ta-\nund 1b eingefügt:                                           rifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlas-\n„(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu                 sungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstver-\neiner zur Herstellung eines Werkes gebildeten               einbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb\nArbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmer-                 des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Ab-\nüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der              schluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung\nArbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der            nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen\nArbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben                 mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Bran-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017                259\nche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag            ten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit\nabzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-               ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrund-\nrechtlichen Religionsgesellschaften können von             satz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeit-\nSatz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern                nehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten\nin ihren Regelungen vorsehen.“                             Arbeitsbedingungen zu gewähren. Im Geltungs-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           bereich eines solchen Tarifvertrages können nicht\ntarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                Anwendung des Tarifvertrages vereinbaren. Soweit\nWörter „§ 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5“          ein solcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverord-\ndurch die Wörter „§ 16 Absatz 1 Nummer 1f             nung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindest-\nund Absatz 2 bis 5“ ersetzt.                          stundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher\nbb) In Nummer 2a wird das Wort „oder“ gestri-              dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das\nchen.                                                 im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren\ncc) Nach Nummer 2a werden die folgenden                    Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde\nNummern 2b und 2c eingefügt:                          zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren.\n„2b. zwischen Arbeitgebern, wenn Aufga-                  (3) Eine abweichende tarifliche Regelung im\nben eines Arbeitnehmers von dem bis-            Sinne von Absatz 2 gilt nicht für Leiharbeitnehmer,\nherigen zu dem anderen Arbeitgeber              die in den letzten sechs Monaten vor der Überlas-\nverlagert werden und auf Grund eines            sung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis\nTarifvertrages des öffentlichen Dienstes        bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem\nEntleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des\na) das Arbeitsverhältnis mit dem bishe-\nAktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind.\nrigen Arbeitgeber weiter besteht und\n(4) Ein Tarifvertrag im Sinne des Absatzes 2 kann\nb) die Arbeitsleistung zukünftig bei\nhinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstel-\ndem anderen Arbeitgeber erbracht\nlungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer\nwird,\nÜberlassung an einen Entleiher abweichen. Eine\n2c. zwischen Arbeitgebern, wenn diese ju-             längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zu-\nristische Personen des öffentlichen             lässig, wenn\nRechts sind und Tarifverträge des öf-\nfentlichen Dienstes oder Regelungen             1. nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung\nder öffentlich-rechtlichen Religionsge-             an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt\nsellschaften anwenden, oder“.                       erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleich-\nwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt\n2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbran-\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Auslän-                       che festgelegt ist, und\nderbeschäftigung,“ die Wörter „über die Über-              2. nach einer Einarbeitungszeit von längstens\nlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b,“ ein-                  sechs Wochen eine stufenweise Heranführung\ngefügt.                                                        an dieses Arbeitsentgelt erfolgt.\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                            Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages\n„3. dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zu-              können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Ar-\nstehenden Arbeitsbedingungen einschließ-              beitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelun-\nlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.“              gen vereinbaren. Der Zeitraum vorheriger Überlas-\n3. § 8 wird wie folgt gefasst:                                    sungen durch denselben oder einen anderen Verlei-\nher an denselben Entleiher ist vollständig anzurech-\n„§ 8\nnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht\nGrundsatz der Gleichstellung                     mehr als drei Monate liegen.\n(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeit-            (5) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeit-\nnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entlei-             nehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung\nher die im Betrieb des Entleihers für einen ver-               nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und\ngleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden              für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindest-\nwesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich                 stundenentgelt zu zahlen.“\ndes Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungs-\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\ngrundsatz). Erhält der Leiharbeitnehmer das für ei-\nnen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im              a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Nummern 1\nEntleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeits-              und 2 werden durch die folgenden Nummern 1\nentgelt oder in Ermangelung eines solchen ein für                  bis 2 ersetzt:\nvergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche                   „1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern\ngeltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird ver-                  sowie zwischen Verleihern und Leiharbeit-\nmutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des                       nehmern, wenn der Verleiher nicht die nach\nArbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt                      § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag\nist. Werden im Betrieb des Entleihers Sachbezüge                        zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer\ngewährt, kann ein Wertausgleich in Euro erfolgen.                       wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeit-\n(2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungs-                       nehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Mo-\ngrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer                       nats nach dem zwischen Verleiher und Ent-\nRechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetz-                         leiher für den Beginn der Überlassung vor-","260              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017\ngesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verlei-             c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nher oder dem Entleiher erklärt, dass er an         6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\ndem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher fest-\nhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Auf-                                  „§ 10a\nnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so                      Rechtsfolgen bei Überlassung durch\nbeginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksam-                eine andere Person als den Arbeitgeber\nkeit,                                                    Werden Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1\n1a. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und                 Satz 3 von einer anderen Person überlassen und\nLeiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Ab-              verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1\nsatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüber-             Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b, gelten für das Ar-\nlassung nicht ausdrücklich als solche be-             beitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1\nzeichnet und die Person des Leiharbeitneh-            Nummer 1 bis 1b und § 10 entsprechend.“\nmers nicht konkretisiert worden ist, es sei        7. § 11 wird wie folgt geändert:\ndenn, der Leiharbeitnehmer erklärt schrift-\nlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem             a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nzwischen Verleiher und Entleiher für den Be-              „Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor je-\nginn der Überlassung vorgesehenen Zeit-                   der Überlassung darüber zu informieren, dass er\npunkt gegenüber dem Verleiher oder dem                    als Leiharbeitnehmer tätig wird.“\nEntleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit          b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ndem Verleiher festhält,\n„(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht\n1b. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und                     tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittel-\nLeiharbeitnehmern mit dem Überschreiten                   bar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.\nder zulässigen Überlassungshöchstdauer                    Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt,\nnach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leih-                dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten über-\narbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ab-              nehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt\nlauf eines Monats nach Überschreiten der                  wurden, die\nzulässigen Überlassungshöchstdauer ge-\ngenüber dem Verleiher oder dem Entleiher,                 1. sich im Arbeitskampf befinden oder\ndass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Ver-                2. ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die\nleiher festhält,                                              sich im Arbeitskampf befinden, übernommen\n2.    Vereinbarungen, die für den Leiharbeitneh-                    haben.\nmer schlechtere als die ihm nach § 8 zuste-               Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei\nhenden Arbeitsbedingungen einschließlich                  einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch\ndes Arbeitsentgelts vorsehen,“.                           einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In\nden Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verlei-\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Ar-\n„(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1,                   beitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.“\n1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirk-\n8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsam, wenn\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n1. der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe\npersönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,             „Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durch-\nführung einander widersprechen, ist für die\n2. die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklä-\nrechtliche Einordnung des Vertrages die tatsäch-\nrung mit dem Datum des Tages der Vorlage\nliche Durchführung maßgebend.“\nund dem Hinweis versieht, dass sie die Iden-\ntität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat,           b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1\nund                                                         Nr. 3 und § 9 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 8 Ab-\nsatz 2 und 4 Satz 2“ ersetzt.\n3. die Erklärung spätestens am dritten Tag nach\nder Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver-       9. In § 13 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9\noder Entleiher zugeht.                                  Nr. 2“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 und 4 Satz 2“\nersetzt.\n(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1\nNummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklä-            10. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nrung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach               gefügt:\nder Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Ab-              „Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungs-\nsatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhal-               gesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Euro-\ntenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2                 päische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund\nSatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt             der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen\nunbeschadet der Festhaltenserklärung.“                      eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten An-\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                  teil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leihar-\nbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksich-\na) In der Überschrift werden die Wörter „,Pflichten            tigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungs-\ndes Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbe-               gesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes,\ndingungen“ gestrichen.                                      des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drit-\nb) In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils die Angabe             telbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die\n„§ 9 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 9“ ersetzt.                 Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017               261\nüberschreitenden Verschmelzung, des SE- und des           13. § 19 wird wie folgt geändert:\nSCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der                a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „§ 3\njeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine                  Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 und § 9 Nummer 2\nbestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil                     letzter Halbsatz finden“ werden durch die Wörter\nvon Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeit-                  „§ 8 Absatz 3 findet“ ersetzt.\nnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berück-\nsichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 ge-              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nnannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen                     „(2) Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017\nbestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert,                    werden bei der Berechnung der Überlassungs-\nsind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen                     höchstdauer nach § 1 Absatz 1b und der Be-\nnur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer                     rechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Ab-\nsechs Monate übersteigt.“                                         satz 4 Satz 1 nicht berücksichtigt.“\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                             14. Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                    „§ 20\naa) Nach Nummer 1a werden die folgenden                                           Evaluation\nNummern 1b bis 1e eingefügt:                              Die Anwendung dieses Gesetzes ist im Jahr\n„1b. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 einen Ar-            2020 zu evaluieren.“\nbeitnehmer überlässt oder tätig werden\nlässt,                                                                Artikel 2\n1c. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 eine dort                              Änderung des\ngenannte Überlassung nicht, nicht rich-                     Bürgerlichen Gesetzbuchs\ntig oder nicht rechtzeitig bezeichnet,         Nach § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\n1d. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 6 die Per-\n(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch\nson nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nArtikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I\nzeitig konkretisiert,\nS. 1190) geändert worden ist, wird folgender § 611a\n1e. entgegen § 1 Absatz 1b Satz 1 einen           eingefügt:\nLeiharbeitnehmer überlässt,“.\nbb) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1f.                                      „§ 611a\nArbeitsvertrag\ncc) Nummer 7 wird aufgehoben.\n(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer\ndd) In Nummer 7a wird die Angabe „§ 10 Ab-\nim Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebun-\nsatz 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1\ndener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhän-\noder Absatz 2 Satz 2 oder 4“ ersetzt.\ngigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt,\nee) In Nummer 7b wird die Angabe „§ 10 Ab-             Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Wei-\nsatz 5“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ er-       sungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei\nsetzt.                                            seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestim-\nmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit\nff) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a\nhängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätig-\neingefügt:\nkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vor-\n„8a. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 einen          liegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vor-\nLeiharbeitnehmer tätig werden lässt,“.      zunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des\nVertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Ver-\naa) Die Angabe „bis 1b“ wird durch die Angabe          trag nicht an.\n„bis 1f“ ersetzt.\n(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten\nbb) Die Angabe „und 7b“ wird durch die Angabe          Vergütung verpflichtet.“\n„, 7b und 8a“ ersetzt.\ncc) Die Angabe „, 7“ wird gestrichen.                                            Artikel 3\nÄnderung des\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nBetriebsverfassungsgesetzes\n„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36             Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-               Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I\nnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absat-        S. 2518), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 5 des Ge-\nzes 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und 7b           setzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geän-\nsowie 11 bis 18 die Behörden der Zollverwaltung        dert worden ist, wird wie folgt geändert:\njeweils für ihren Geschäftsbereich, in den Fällen\ndes Absatzes 1 Nummer 1b, 1e, 3 bis 7a sowie 8         1. In § 78 Satz 1 wird die Angabe „§ 80 Abs. 2 Satz 3“\nbis 10 die Bundesagentur für Arbeit.“                      durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.\n12. In § 17 Absatz 2, den §§ 17a, 17b Absatz 2 und            2. § 80 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 18 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „§ 10 Ab-               a) In Satz 1 werden nach dem Wort „stehen“ die\nsatz 5“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ ersetzt.                 Wörter „, und umfasst insbesondere den zeitli-","262            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2017\nchen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und               „§ 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 2a und\ndie Arbeitsaufgaben dieser Personen“ eingefügt.             7b“ ersetzt.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:              3. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1b“\n„Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch              durch die Angabe „1c, 1d, 1f“ ersetzt.\ndie Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1\ngenannten Personen zugrunde liegen.“                                             Artikel 5\n3. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                                  Änderung des\n„personellen Maßnahmen“ die Wörter „einschließlich                      Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nder geplanten Beschäftigung von Personen, die                 In § 28e Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozial-\nnicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber           gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-\nstehen,“ eingefügt.                                        versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung\n4. In § 119 Absatz 1 Nummer 3 und § 120 Absatz 1              vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011\nNummer 3b wird jeweils die Angabe „§ 80 Abs. 2             I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nSatz 3“ durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 4“ er-        11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden\nsetzt.                                                     ist, wird die Angabe „§ 9 Nummer 1“ durch die Wörter\n„§ 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b“ ersetzt.\nArtikel 4\nArtikel 6\nÄnderung des\nSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes                                     Bekanntmachungserlaubnis\nDas Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli              Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann\n2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des       den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nGesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) ge-           in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 10\nAbsatz 5“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ ersetzt.                                  Artikel 7\n2. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1                                 Inkrafttreten\nNummer 1, 1a, 1b, 2, 2a und 7b“ durch die Wörter              Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Februar 2017\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}