{"id":"bgbl1-2017-79-8","kind":"bgbl1","year":2017,"number":79,"date":"2017-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/79#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-79-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_79.pdf#page=48","order":8,"title":"Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung  TrEinV)","law_date":"2017-12-19T00:00:00Z","page":3984,"pdf_page":48,"num_pages":4,"content":["3984         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nVerordnung\nüber die Einsichtnahme in das Transparenzregister\n(Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung – TrEinV)\nVom 19. Dezember 2017\nAuf Grund des § 23 Absatz 5 des Geldwäschegeset-          eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des\nzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das        Nutzerkontos.\nBundesministerium der Finanzen:\n(4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der\nNutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der\n§1                              registerführenden Stelle mindestens die folgenden\nEinsichtnahme in das Transparenzregister               Registrierungsdaten zu übermitteln:\n(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist      1. für den Fall, dass der Nutzer eine natürliche Person\nausschließlich über die Internetseite des Transparenz-           ist\nregisters www.transparenzregister.de möglich.\na) den Vor- und Nachnamen,\n(2) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten,\ndass die im Transparenzregister zugänglichen Daten so            b) die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie\ndargestellt werden, dass deutlich wird, dass es sich um          c) die Anschrift und, falls abweichend, die Rech-\neinen Datenabruf aus dem Originalbestand des Trans-                  nungsanschrift sowie\nparenzregisters selbst oder aus den Registern, die über\ndas Transparenzregister zugänglich sind, handelt.            2. für den Fall, dass der Nutzer keine natürliche Person\nist,\n(3) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten,\ndass die im Transparenzregister zugänglichen Daten               a) die Firma oder den Namen der nicht natürlichen\nnach § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie                      Person,\nBestätigungen nach § 18 Absatz 4 des Geldwäsche-                 b) die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen\ngesetzes vom Nutzer ausgedruckt oder als elektro-                    Person und, falls abweichend, die Rechnungs-\nnische Datei bezogen werden können. Sie hat weiterhin                anschrift,\nzu gewährleisten, dass derartige Vervielfältigungen\nc) den Vor- und Nachnamen der mit der Registrie-\n1. mit einem Vermerk, der die Herkunft aus dem Trans-                rung beauftragten natürlichen Person sowie\nparenzregister erkennen lässt, versehen sind und\nd) die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der\n2. mit dem Tag der Erstellung gekennzeichnet sind.\nmit der Registrierung beauftragten natürlichen\n(4) Bei einer nach § 23 Absatz 2 des Geldwäsche-                  Person.\ngesetzes beschränkten Einsichtnahme hat die register-\n(5) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, dem-\nführende Stelle auf einem Auszug des Transparenz-\njenigen, der die Registrierung vorgenommen hat, auf\nregisters für eine Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des\nder Internetseite des Transparenzregisters die erfolg-\nGeldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung\nreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzei-\nnach § 21 des Geldwäschegesetzes darauf hinzu-\ngen.\nweisen, dass Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten\naufgrund einer Beschränkung ganz oder teilweise nicht           (6) Für die Übermittlung der Registrierungsdaten\neingesehen werden dürfen.                                    stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite\ndes Transparenzregisters elektronische Formulare zur\n§2                              Verfügung. Diese Formulare sind bei der Übermittlung\nRegistrierung im                        zu verwenden.\nTransparenzregister und Registrierungsdaten\n§3\n(1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Trans-\nparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite                           Identitätsnachweis\ndes Transparenzregisters www.transparenzregister.de                    bei Registrierung oder Einsichtnahme\nmöglich.                                                        (1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der re-\n(2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die            gisterführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvor-\nEinsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geld-           ganges oder des Antrags auf Einsichtnahme seine\nwäschegesetzes.                                              Identität anhand geeigneter Nachweise.\n(3) Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer          (2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten\noder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Inter-\n1. bei natürlichen Personen\nnetseite des Transparenzregisters eine elektronische\nKennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse                    a) eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises,\n(Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. Die re-                 der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit\ngisterführende Stelle übermittelt an die angegebene                  dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland er-\nE-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und                 füllt wird, insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017               3985\naa) eine Kopie eines inländischen Passes, Perso-          (3) Der Antrag, einschließlich die Bestätigung oder\nnalausweises oder Pass- oder Ausweisersat-         Darlegung zur Berechtigung der Einsichtnahme, ist\nzes oder                                           zwei Jahre nach der Entscheidung über den Antrag\nbb) eine Kopie eines nach ausländerrechtlichen         von der registerführenden Stelle unverzüglich zu lö-\nBestimmungen anerkannten oder zugelasse-           schen. Andere gesetzliche Bestimmungen über Auf-\nnen Passes, Personalausweises oder Pass-           zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben un-\noder Ausweisersatzes,                              berührt.\nb) eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1                                          §6\nder Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung\nund                                                                 Berechtigung zur Einsichtnahme\nbei Antragstellung durch Behörden\nc) einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4\nStellt eine Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndes Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nach-\nmer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Ein-\nweise sowie\nsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie zu\n2. bei nicht natürlichen Personen                             bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer\na) eine Kopie eines der in § 12 Absatz 2 Nummer 1         gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.\nund 2 des Geldwäschegesetzes genannten\nNachweise und                                                                       §7\nb) die gültige Kennung für Rechtsträger.                               Berechtigung zur Einsichtnahme\nbei Antragstellung durch Verpflichtete\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buch-\nstabe a und b übersendet die registerführende Stelle             (1) Stellt ein Verpflichteter nach § 23 Absatz 1 Satz 1\ndem Nutzer eine Verifizierungsnummer an die im Nach-          Nummer 2 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf\nweisdokument angegebene Anschrift, soweit kein Per-           Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er\nsonalausweis vorhanden ist, auch an die nach § 2 Ab-          darzulegen,\nsatz 4 Nummer 1 Buchstabe c angegebene Anschrift.             1. dass er Verpflichteter nach § 2 des Geldwäsche-\nDie Verifizierungsnummer berechtigt nur den Antrag-               gesetzes ist und\nsteller und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.        2. dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorg-\n(4) Die registerführende Stelle kann auch andere               faltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 des Geld-\nNachweisverfahren zulassen, wenn diese Nachweisver-               wäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll.\nfahren nach dem Stand der Technik bei vergleichbarem             (2) Stellt ein Verpflichteter wiederholt einen Antrag\nAufwand einen gleichwertigen oder höheren Sicher-             auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so ge-\nheitsstandard wie die in Absatz 2 Nummer 1 Buch-              nügt die Darlegung der Berechtigung zur Einsicht-\nstabe c genannten Verfahren gewährleisten. Für die Vi-        nahme nach Absatz 1 Nummer 1 bei der ersten Ein-\ndeoidentifizierung gemäß den jeweils aktuellen Vorga-         sichtnahme.\nben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nsicht gelten die Voraussetzungen des Satz 1 als erfüllt.         (3) Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an\nder Berechtigung des Nutzers weitere Informationen\n(5) Die nach Absatz 2 oder im Rahmen der Nutzung           zur Darlegung der Berechtigung anfordern. Die Darle-\nder Verfahren nach Absatz 4 übermittelten Daten sind          gung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle\nzwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende          auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.\nStelle unverzüglich von der registerführenden Stelle zu\nlöschen.                                                                                   §8\n§4                                            Berechtigung zur Einsichtnahme\nbei Antragstellung durch sonstige Personen\nPflicht zur Mitteilung\n(1) Stellt eine Person nach § 23 Absatz 1 Satz 1\nbei Änderung der Registrierungsdaten\nNummer 3 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf\nKommt es zu einer Änderung bei den Registrierungs-         Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie\ndaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet,      ihr berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzu-\nim Transparenzregister die entsprechenden Angaben             legen. Zur Darlegung eines berechtigten Interesses\nunverzüglich zu ändern.                                       können insbesondere geeignet sein\n1. bei Nichtregierungsorganisationen ihre Satzung, aus\n§5\nder sich ein Einsatz gegen Geldwäsche, damit zu-\nAntrag auf Einsichtnahme                          sammenhängender Vortaten wie Korruption und ge-\n(1) Ein Antrag auf Einsichtnahme in das Trans-                 gen Terrorismusfinanzierung ergibt,\nparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite      2. bei Journalisten ein Journalistenausweis und eine\ndes Transparenzregisters www.transparenzregister.de               Darstellung von bereits getätigten oder geplanten\nmöglich.                                                          Recherchen im Bereich der Geldwäsche und Terro-\n(2) Der Antrag muss bezeichnen, für welche Vereini-            rismusfinanzierung,\ngung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes                3. im Übrigen eine Darstellung der bereits getätigten\noder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1               oder geplanten Aktivitäten im Zusammenhang mit\nund 2 des Geldwäschegesetzes und für welchen Zeit-                der Bekämpfung der Geldwäsche, der damit zusam-\nraum oder Zeitpunkt der Nutzer die Einsichtnahme in               menhängenden Vortaten wie Korruption und der Ter-\ndas Transparenzregister beantragt.                                rorismusfinanzierung.","3986          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\n(2) Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an                                   § 12\nder Berechtigung des Nutzers weitere Informationen                                     Antrag auf\nzur Darlegung der Berechtigung anfordern. Die Darle-                       Beschränkung der Einsichtnahme\ngung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle\nauch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.                 (1) Der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten\nauf vollständige oder teilweise Beschränkung der\nEinsichtnahme nach § 23 Absatz 2 des Geldwäsche-\n§9                                gesetzes bedarf der Schriftform und ist zu begründen.\nArt der Datenübertragung                       Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg ge-\nstellt werden. Soll der Antrag elektronisch gestellt\n(1) Die registerführende Stelle bestimmt, welche Ver-      werden, so ist er an die E-Mail-Adresse zu senden,\nbindung der Datenfernübertragung bei der Übermitt-            die dafür auf der Internetseite des Transparenzregisters\nlung der Daten nach den §§ 2 bis 8 zu verwenden ist.          www.transparenzregister.de ausgewiesen ist.\nDie Verbindung der Datenfernübertragung muss nach\ndem Stand der Technik gesichert sein.                             (2) Bei der Antragstellung sind folgende Daten erfor-\nderlich:\n(2) Der Nutzer hat bei der Registrierung und der An-       1. der Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berech-\ntragstellung auf Einsichtnahme in das Transparenzre-               tigten,\ngister sowie bei der Einsichtnahme die Verbindung der\nDatenfernübertragung zu verwenden, die von der regis-         2. die Bezeichnung derjenigen Vereinigung nach § 20\nterführenden Stelle dazu bestimmt ist.                             des Geldwäschegesetzes oder der Rechtsgestal-\ntung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, für die\ndie Beschränkung der Einsichtnahme beantragt\n§ 10\nwird, und\nProtokollierung der Einsichtnahme                   3. die Darlegung der überwiegenden schutzwürdigen\n(1) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, zu pro-       Interessen nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschege-\ntokollieren, welcher Nutzer wann in welche Daten des               setzes sowie\nTransparenzregisters Einsicht genommen hat, damit             4. die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse\nmissbräuchliche Zugriffe auf das Transparenzregister               des wirtschaftlich Berechtigten oder, sofern der wirt-\nerkannt, unterbunden und verfolgt werden können.                   schaftlich Berechtigte einen Bevollmächtigten mit\nEmpfangsvollmacht beauftragt, dessen Vor- und\n(2) Nimmt ein Nutzer Einsicht in das Transparenzre-             Nachname sowie dessen Anschrift, Telefonnummer\ngister, so protokolliert die registerführende Stelle fol-          und E-Mail-Adresse.\ngende Daten:\n(3) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Minderjäh-\n1. die Nutzerkennung sowie                                    rigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2\n2. den Abruf der im oder über das Transparenzregister         Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so\nzugänglichen Informationen zu einer Vereinigung           muss er eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines gül-\nnach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder            tigen amtlichen Ausweises nach § 3 Absatz 2 Nummer 1\nzu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2        Buchstabe a, der das Geburtsdatum erkennen lässt,\ndes Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.             einreichen.\n(4) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Geschäfts-\n(3) Die protokollierten Daten sind zwei Jahre nach         unfähigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Ab-\ndem Abruf der im oder über das Transparenzregister            satz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes gel-\nzugänglichen Informationen unverzüglich von der regis-        tend, so muss ein Nachweis beigebracht werden, aus\nterführenden Stelle zu löschen. Andere gesetzliche            dem sich die Geschäftsunfähigkeit ergibt.\nBestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewah-\nrungspflichten bleiben unberührt.                                                         § 13\nIdentitätsnachweis bei\n§ 11\nBeschränkung der Einsichtnahme\nDokumentation von                              Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vor-\nDaten zur Gebührenabrechnung                      gaben der registerführenden Stelle bei Stellung des An-\n(1) Die registerführende Stelle darf für die Abrech-       trags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Iden-\nnung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist,          tität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.\nfolgende Daten verarbeiten:\n§ 14\n1. die übermittelten Registrierungsdaten und\nBeschränkung der Einsichtnahme\n2. den Abruf der im oder über das Transparenzregister             (1) Nach Eingang eines Antrags werden die Daten\nzugänglichen Informationen zu einer Vereinigung           über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnah-\nnach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder            men, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unver-\nzu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2        züglich von der registerführenden Stelle vorläufig ge-\ndes Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.             sperrt, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unzu-\n(2) Die dokumentierten Daten sind zwei Jahre nach          lässig oder unbegründet.\ndem Abschluss des Abrechnungsvorgangs zu löschen.                 (2) Hat die Überprüfung des Antrags auf Beschrän-\nAndere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeich-                kung der Einsichtnahme ergeben, dass der Einsicht-\nnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.          nahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017            3987\nzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des               (5) Die Beschränkung auf Einsichtnahme kann auf\nwirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, so werden          Antrag verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen.\ndie Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Ein-        Die §§ 12 bis 14 Absatz 4 gelten entsprechend.\nsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig                (6) Sind Anträge auf Beschränkung der Einsicht-\nist, unverzüglich von der registerführenden Stelle teil-       nahme vor dem 23. Dezember 2017 gestellt worden,\nweise oder vollständig gesperrt.                               so hat die registerführende Stelle den Antragsteller auf\n(3) Die teilweise oder vollständige Beschränkung auf       das Inkrafttreten dieser Verordnung hinzuweisen und\nEinsichtnahme nach Absatz 2 wird auf drei Jahre be-            ihm eine angemessene Frist, innerhalb derer eine Er-\nfristet. Hierbei wird der Zeitraum der vorläufigen Be-         gänzung des Antrags möglich ist, zu setzen, bevor sie\nschränkung nach Absatz 1 einbezogen. Liegt infolge             über den Antrag entscheidet.\nvon Minderjährigkeit ein schutzwürdiges Interesse vor,\nist die Beschränkung bis zur Vollendung des 18. Le-                                       § 15\nbensjahres zu befristen.\nInkrafttreten\n(4) Entfällt beim wirtschaftlich Berechtigten das\nschutzwürdige Interesse nach § 23 Absatz 2 des Geld-             (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nwäschegesetzes, so hat er die registerführende Stelle          zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nunverzüglich darüber zu unterrichten. Die registerfüh-           (2) § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Ab-\nrende Stelle hebt die Beschränkung unverzüglich auf.           satz 3 tritt am 30. Juni 2020 in Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 2017\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\ndes Bundesministers der Finanzen beauftragt\nPeter Altmaier"]}