{"id":"bgbl1-2017-79-7","kind":"bgbl1","year":2017,"number":79,"date":"2017-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/79#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-79-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_79.pdf#page=46","order":7,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister (Transparenzregistergebührenverordnung  TrGebV)","law_date":"2017-12-19T00:00:00Z","page":3982,"pdf_page":46,"num_pages":2,"content":["3982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister\n(Transparenzregistergebührenverordnung – TrGebV)\nVom 19. Dezember 2017\nAuf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes\nvom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der\nFinanzen:\n§1\nGebührenerhebung\nFür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des\nGeldwäschegesetzes erhebt die registerführende Stelle Gebühren nach der An-\nlage.\n§2\nGebührenschuldner\nNimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine\nLeistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts\nnach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21\nAbsatz 2 des Geldwäschegesetzes.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 2017\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\ndes Bundesministers der Finanzen beauftragt\nPeter Altmaier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017                      3983\nAnlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nLaufende                                                                                                 Gebührenhöhe\nGebührentatbestand\nNummer                                                                                                       in Euro\n1       Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes                  2,50\n– Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr an.                                             jährlich\n2       Einsichtnahme durch Abruf der Angabe zum wirtschaftlich Berechtigten einer 4,50 pro\nVereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsge- abgerufenem\nstaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes                                                   Dokument\n– Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach § 20 Absatz 2 des Geld-\nwäschegesetzes und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirtschaftlich Berechtigte\naus diesen Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu den Gebüh-\nren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an.\n– Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geld-\nwäschegesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung\ndessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der\ngewährten Einsichtnahme.\n3       Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 7,50 pro\nAbsatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Ausdruck\nGeldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18\nAbsatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes\n– Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nr. 2) an:\nJeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister zugäng-\nlichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur\nAnwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende Stelle\nden physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.\n– Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-\ntatbestand Nr. 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Ge-\nbührenverordnung an."]}