{"id":"bgbl1-2017-79-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":79,"date":"2017-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/79#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-79-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_79.pdf#page=41","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung","law_date":"2017-12-18T00:00:00Z","page":3977,"pdf_page":41,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017         3977\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung\nVom 18. Dezember 2017\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-\nsicherheit:\nArtikel 1\nÄnderung der\nElektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung\nDie Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n1. Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der\nGeräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die\nMitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die\ngemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der\nbisherigen Geräteart entsprechen.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2018“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen\ngemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 6\nSatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der Fassung von Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d des\nGesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739).“\n3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                      Gebührentatbestand                                   Gebühr in Euro\nRegistrierung\n(§ 37 Absatz 1 ElektroG)\n1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG                                     192,80\nje Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,\nMarke und Geräteart\n2 Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in                   41,90\nVerbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-\nlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von\nNamen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)\nje Änderungssitzung\n3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG              151,90\nje Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät        bis 7 593,90\n4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3              269,40\nin Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und\nein Kalenderjahr","3978       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nNr.                                      Gebührentatbestand                                     Gebühr in Euro\n5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2                40,60\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von\nNummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr\noder für eine andere Geräteart\noder\nPrüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des\nGarantiebetrages\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte\nGarantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr\n6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2                40,50\nSatz 1 Nummer 4 ElektroG\noder\nPrüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des\nGarantiebetrages\nje Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte\nGarantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr\n7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit                      240,30\n§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1\nBenennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung\n(§ 37 Absatz 2 ElektroG)\n8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2                         445,30\nElektroG\nje Benennung\n9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                     135,80\nje Änderungsmitteilung\n10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG                     67,90\nje Beendigungsmitteilung\nWeitere Leistungen im Zusammenhang\nmit der Registrierung und der Bevollmächtigung\n(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)\n11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder                         17,00\nÜbermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen              bis 679,40\nDatenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG\n12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-                         333,60\nnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1 und Übergang\n13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines                        342,50\nWiderrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG\nje Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-\nmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine\nGeräteart und ein Kalenderjahr\n14 weggefallen\n15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37                    166,80\nAbsatz 5 Satz 4 ElektroG\nje Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung\nGarantiesysteme\n(§ 37 Absatz 6 ElektroG)\n16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für                 2 557,50\ndie Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung\nmit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG\nje System und Kalenderjahr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017          3979\nNr.                                   Gebührentatbestand                                    Gebühr in Euro\n17 Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten                 610,10\nSystems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6\nSatz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG\nje System und Änderungsmitteilung\nEntgegennahme und Prüfung\nvon Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger\n(§ 38 Absatz 2 ElektroG)\n18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen                      149,10\nEntsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung\nmit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG\nje Sammelgruppe und Anzeige\n19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne                         16,90\ndes § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro-          bis 135,50\nnischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-\ndung mit § 37 Absatz 3 ElektroG\nAnordnungen\n(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)\n20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG                    13,20\n21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG                                                        13,00\nBerücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung\n(§ 38 Absatz 4 ElektroG)\n22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-                   30,40\nnung mitgeteilter Mengen                                                                 bis 3 043,80\nje Mengenmitteilung\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 2)\nSchwellenwert\nKategorie                                     Geräteart\nin kg/Jahr\nKältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung      400\nin privaten Haushalten\nAndere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in priva-        300\nHaushaltsgroßgeräte                  ten Haushalten\nHaushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche          420\nNutzung\nHaushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haus-        15\nhalten\nHaushaltskleingeräte\nHaushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche           90\nNutzung\nGeräte für die „Persönliche“ Informations- und/oder           15\nDatenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haus-\nhalten\nGeräte für das „Persönliche“ Drucken von Informatio-          75\nnen und Übermittlung gedruckter Informationen für die\nNutzung in privaten Haushalten\n„Persönliche“ Telekommunikationsgeräte für die Nut-           10\nGeräte der Informations- und         zung in privaten Haushalten\nTelekommunikationstechnik            Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten         15\nDatensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haus-            15\nhalten\nKameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten        10\nProfessionelle Geräte der Informations- und Tele-             25\nkommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche\nNutzung","3980         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nSchwellenwert\nKategorie                                       Geräteart\nin kg/Jahr\nTV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten             100\nGeräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von           20\nTV-Geräten) für die Nutzung in privaten Haushalten\nGeräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich          30\nGeräte der Unterhaltungselektronik     gewerbliche Nutzung\nund Photovoltaikmodule\nPhotovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haus-         850\nhalten\nPhotovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche            850\nNutzung\nGasentladungslampen für die Nutzung in privaten                10\nHaushalten\nLampen, außer Gasentladungslampen, für die Nutzung             10\nin privaten Haushalten\nBeleuchtungskörper                     Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder                  30\nGeräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht\nfür die Nutzung in privaten Haushalten\nLampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungs-               90\nkörper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung\nvon Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung\nElektrische und elektronische Werkzeuge für die Nut-           90\nzung in privaten Haushalten\nElektrische und elektronische Werk-\nzeuge                                  Elektrische und elektronische Werkzeuge für aus-               85\nschließlich gewerbliche Nutzung\nSpielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten               10\nSport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten          20\nSpielzeug sowie Sport- und Freizeit-   Haushalten\ngeräte\nSpielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich        45\ngewerbliche Nutzung\nMedizinprodukte für die Nutzung in privaten Haus-              15\nhalten\nMedizinprodukte\nMedizinprodukte für den professionellen Anwender               35\nÜberwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nut-             15\nzung in privaten Haushalten\nÜberwachungs- und Kontroll-\ninstrumente                            Überwachungs- und Kontrollinstrumente für aus-                 20\nschließlich gewerbliche Nutzung\nAutomatische Ausgabegeräte für die Nutzung in priva-           50\nten Haushalten\nAutomatische Ausgabegeräte\nAutomatische Ausgabegeräte für ausschließlich ge-            240\nwerbliche Nutzung\n“.\nArtikel 2\nWeitere Änderung der\nElektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung\nzum 15. August 2018\nDie Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbe-\nfreiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung\nnach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und\nElektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017             3981\n2. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 2 Absatz 2)\nSchwellenwert\nKategorie                                         Geräteart\nin kg/Jahr\nWärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt          400\nwerden können\nWärmeüberträger\nWärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in           420\nanderen als privaten Haushalten\nBildschirme, Monitore und Geräte, die   Bildschirmgeräte,   die in privaten Haushalten  genutzt        50\nBildschirme mit einer Oberfläche von    werden   können\nmehr als 100 Quadratzentimetern ent- Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in               30\nhalten                                  anderen als privaten Haushalten\nGasentladungslampen, die in privaten Haushalten                10\ngenutzt werden können\nLampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten             10\nLampen                                  Haushalten genutzt werden können\nLampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als          90\nprivaten Haushalten\nGroßgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden        290\nkönnen\nGroße Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten         850\nGeräte, bei denen mindestens eine der genutzt werden können\näußeren Abmessungen mehr als\n50 Zentimeter betragen (Großgeräte) Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen              35\nals privaten Haushalten\nGroße Photovoltaikmodule für die ausschließliche             850\nNutzung in anderen als privaten Haushalten\nKleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden         80\nkönnen\nKleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten        215\nGeräte, bei denen keine der äußeren     genutzt werden können\nAbmessungen mehr als 50 Zentimeter\nbetragen (Kleingeräte)                  Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen       100\nals privaten Haushalten\nKleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche            215\nNutzung in anderen als privaten Haushalten\nKleine Geräte der Informations- und Telekommunika-             35\nKleine Geräte der Informations- und     tionstechnik,  die in privaten Haushalten genutzt  wer-\nTelekommunikationstechnik, bei denen    den  können\nkeine der äußeren Abmessungen mehr Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika-                  25\nals 50 Zentimeter betragen              tionstechnik für die ausschließliche Nutzung in ande-\nren als privaten Haushalten\n“.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.\nArtikel 2 tritt am 15. August 2018 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}