{"id":"bgbl1-2017-79-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":79,"date":"2017-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/79#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-79-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_79.pdf#page=24","order":4,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz","law_date":"2017-12-15T00:00:00Z","page":3960,"pdf_page":24,"num_pages":16,"content":["3960          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nAchtzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nund die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nVom 15. Dezember 2017\nAuf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2\nAbsatz 103 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in\nVerbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis-\ntungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Ge-\nsetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) § 3 wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „sofern in der Anlage (Gebührenver-\nzeichnis) nichts anderes bestimmt ist.“ ersetzt.\n2. In Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes oder § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27\nAbsatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes“ ersetzt.\n(2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\n1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:\na) In den Angaben zu Nummer 1 und zu Nummer 1.2 werden jeweils die Wörter „Sanierungs- und Abwick-\nlungsgesetzes (SAG)“ durch die Angabe „Zahlungskontengesetzes (ZKG)“ ersetzt.\nb) Nach der Angabe zu Nummer 11 werden folgende Angaben angefügt:\n„12. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014\n13. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“.\n2. In Nummer 1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter „Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes\n(SAG)“ durch die Angabe „Zahlungskontengesetzes (ZKG)“ ersetzt.\n3. In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 10 000“ durch die Angabe „8 355“\nersetzt.\n4. In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „150 bis 3 000“ durch die Angabe „8 355“\nersetzt.\n5. In Nummer 1.1.4.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „750 bis 4 500“ durch die Angabe „1 715“\nersetzt.\n6. In Nummer 1.1.4.3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „200 bis 10 000“ durch die Angabe „1 025“\nersetzt.\n7. In Nummer 1.1.10.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 100 bis 4 500“ durch die Angabe\n„5 125“ ersetzt.\n8. In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 000 bis 3 000“ durch die Angabe\n„1 430“ ersetzt.\n9. In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „375 bis 1 125“ durch die Angabe „590“\nersetzt.\n10. In Nummer 1.1.12.3 wird in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Angabe „§ 29 Abs. 2 Satz 2 KWG“ durch die\nWörter „§ 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots“ ersetzt und in der Spalte „Gebühr in\nEuro“ die Angabe „1 840“ eingefügt.\n11. Die Nummern 1.1.12.3.1 und 1.1.12.3.2 werden aufgehoben.\n12. In Nummer 1.1.12.5 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „400“ durch die Angabe „270“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017       3961\n13. Die Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.6.2 ersetzt:\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nin Euro\n„1.1.13       Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben\nvon Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungs-\ndienst\n(§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32\nAbsatz 1f Satz 1 KWG)\n1.1.13.1      Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen\n1.1.13.1.1    Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und                5 015\nFinanzierungsleasing\nErteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen\nim Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG\n1.1.13.1.2    Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne\nvon § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG,\nsofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist\nErteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren\noder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf\n1.1.13.1.2.1  § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 11 KWG, wenn             4 545\ndem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder\nBesitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen\nund dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln,\nsowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10\nKWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist\n1.1.13.1.2.2  § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 11 KWG, wenn            10 160\ndem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigen-\ntum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-\nschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu\nhandeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG,\nsowie, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist, im Sinne von\n§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG\n1.1.13.2      Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften\n1.1.13.2.1    Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren             5 000\nBankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7              bis\nbis 10 und 12 KWG                                                            20 000\n1.1.13.2.2    Bauspargeschäft                                                              30 000\nErteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau-\nsparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen\n1.1.13.3      Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen       Gebühr nach\nund zum Betreiben von Bankgeschäften                                    Nummer 1.1.13.2\nzuzüglich\n2 295\n1.1.13.4      Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst\n1.1.13.4.1    Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von           3 075\n§ 1 Absatz 3a KWG\n1.1.13.4.2    Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG                                   3 075\n1.1.13.5      Erlaubniserweiterung\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-\nnis\n1.1.13.5.1    Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von              2 295\nFinanzdienstleistungen bezieht\n1.1.13.5.2    Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von               4 465\nBankgeschäften bezieht\n1.1.13.5.3    Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von           8 205\nFinanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankge-\nschäften bezieht","3962           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nin Euro\n1.1.13.5.4     Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstel-               3 075\nlungsdienst\n1.1.13.6       Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben\nvon Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungs-\ndienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesell-\nschaft\n1.1.13.6.1     bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung   Erlaubnisgebühr nach\nden Nummern 1.1.13\nbis 1.1.13.5.4, die bei\nmehreren persönlich\nhaftenden Gesellschaftern\nnach dem Verhältnis ihrer\njeweiligen Kapitaleinlagen\nzueinander aufgeteilt\nwird, mindestens jedoch\n250 Euro je persönlich\nhaftendem Gesellschafter\n1.1.13.6.2     bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters                   190“.\n14. In den Nummern 1.1.15.1 und 1.1.15.2 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „2 500“ durch\ndie Angabe „5 000“ ersetzt.\n15. In den Nummern 1.1.19.2.4, 1.1.19.2.5 und 1.1.19.2.6 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe\n„500 bis 1 500“ durch die Angabe „1 505“ ersetzt.\n16. In den Nummern 1.1.19.3.2 und 1.1.19.3.3 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis\n1 500“ durch die Angabe „1 505“ ersetzt.\n17. Die Nummern 1.2 bis 1.2.1.4 werden durch die folgenden Nummern 1.2 bis 1.2.2 ersetzt:\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nin Euro\n„1.2           Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage\ndes Zahlungskontengesetzes (ZKG)\n1.2.1          Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Er-                1 000\nöffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten\ndes Berechtigten\n(§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)\n1.2.2          Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs ge-           gebührenfrei“.\ngen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG\n18. Nummer 1.4.2 wird durch die folgenden Nummern 1.4.2 bis 1.4.2.2 ersetzt:\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nin Euro\n„1.4.2         Erteilung der Erlaubnis\n1.4.2.1        zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, ein-                      3 000\nschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrech-\nnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes\nfür Beteiligungspositionen\n(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)\n1.4.2.2        für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verord-              1 200“.\nnung (EU) Nr. 575/2013\n19. In Nummer 1.4.7 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „500 bis 10 000“ durch die Angabe „305“\nersetzt.\n20. In Nummer 1.4.8 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „600“ durch die Angabe „1 405“ ersetzt.\n21. In Nummer 1.5.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „5 000 bis 20 000“ durch die Angabe „5 000\nbis 50 000“ ersetzt.\n22. In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „305“ durch die Angabe „360“ ersetzt.\n23. In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „140“ durch die Angabe „235“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017           3963\n24. Die Nummern 3. bis 3.2.3 werden durch die folgenden Nummern 3. bis 3.2 ersetzt:\nGebühr\nNr.                               Gebührentatbestand\nin Euro\n„3.            Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage\ndes Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verord-\nnung\n3.1            Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage\ndes Gesetzes über Bausparkassen\n3.1.1          Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Num-                     2 495\nmer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen aus Mitteln aus der\nZuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwen-\ndet werden können\n(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.2          Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen                      2 495\nAbsicherung“ zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos\n(§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.3          Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungs-              505\nmasse\n(§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.4          Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen                  500\n(§ 6a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.5          Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten                                  500\n(§ 7 Absatz 6 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.6          Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen\nGeschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau-\nsparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9\naufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen be-\ntreffen\n(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.6.1        im Regelfall                                                                      3 295\nje\nGenehmigung\n3.1.6.2        in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen               4 000\ngenehmigt werden                                                         für alle genehmigten\ngleichartigen Änderungen\n3.1.7          Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-                    6 045\nmeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen\nzugrunde gelegt werden sollen\n(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.8          Bestellung eines Vertrauensmannes                                                  640\n(§ 12 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.9          Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ-                     2 500\ngen\n(§ 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.10         Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen                        3 975\nGeschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zu-\nsammenführung der Kollektive\n(§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.11         Einstweiliges Zahlungsverbot; Zustimmung zur vereinfachten Ab-                    2 500\nwicklung\n(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen)\n3.1.12         Genehmigung eines Plans für die Abwicklung                                        2 495\n(§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)","3964          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nin Euro\n3.2           Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage            1 015“.\nder Bausparkassen-Verordnung\nGenehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des\n§ 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre\n(§ 5 Absatz 2 Satz 4 der Bausparkassen-Verordnung)\n25. Die Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.10.2.10 werden durch die folgenden Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.7.2.9 ersetzt:\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nin Euro\n„4.1.1.1      Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB\n4.1.1.1.1     Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB un-\nterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1\nKAGB vorliegt\n(§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB)\n4.1.1.1.1.1   in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach         10 000\n§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt\n4.1.1.1.1.2   in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest-            5 000\nstellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1 dieser Anlage) ein-\nschließt\n4.1.1.1.2     Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids               2 000\nnach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB\n4.1.1.2       Untersagung des Vertriebs;                                                    1 000\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teil-               bis\ngesellschaftsvermögen gesondert                                              15 000\n(§ 5 Absatz 6 KAGB;\n§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)\n4.1.1.3       Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte\n4.1.1.3.1     Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein-              4 000\nstellungsanordnung) oder\nAnordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick-\nlungsanordnung),\njeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,\nund\njeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers;\nfür eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen\n(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;\n(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.1.3.2     Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-                 1 000\nmer 4.1.1.3.1,\nmit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet\nwird oder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden oder\nein Abwickler bestellt wird;\nfür eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Anord-\nnungen\n(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.1.3.3     Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-                2 000\ngen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung)\noder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Ab-\nwicklungsanordnung),\njeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung\nund jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers, gegenüber\nEinbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung\ngesetzt haben,\nfür eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017    3965\nGebühr\nNr.                               Gebührentatbestand\nin Euro\n(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2\nKAGB;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch\nin Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.1.3.4      Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-                  494\nmer 4.1.1.3.3, mit dem gegenüber Einbezogenen, die eine zurechen-\nbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, die unverzügliche\nAbwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die\nAbwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird;\nfür eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah-\nmen\n(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2\nKAGB;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch\nin Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.2          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwal-\ntungsgesellschaften\n4.1.2.1        Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-\nwerb bedeutender Beteiligungen\n4.1.2.1.1      Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-               8 355\nligung oder ihrer Erhöhung\n(§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;\n§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)\n4.1.2.1.2      Untersagung der Ausübung von Stimmrechten                                     8 355\n(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;\n§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)\n4.1.2.1.3      Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-             1 500\nweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4\nKWG;\n§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)\n4.1.2.2        Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Er-\nlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung\n4.1.2.2.1      Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapital-             19 185\nverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft\n(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB;\n§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)\n4.1.2.2.2      Erlaubniserweiterung                                                          8 785\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-\nnis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-\nKapitalverwaltungsgesellschaft\n4.1.2.2.3      Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset-               1 485\nzungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder\n§ 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben\n(§ 34 Absatz 1 KAGB)\n4.1.2.2.4      Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                        5 625\n(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44\nAbsatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Num-\nmer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2\nAbsatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend\nin Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)\n4.1.2.3        Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organi-\nsatorische Anforderungen","3966            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nGebühr\nNr.                                      Gebührentatbestand\nin Euro\n4.1.2.3.1        Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in                                 2 955\nBezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen                                                je\n(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB;                                   Tatbestand\n§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)\n4.1.2.3.2        Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                                3 960\nKAGB\n4.1.2.4          Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen,                             1 010\nGenehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen\n(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;\n§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele-\ngierten Verordnung (EU) Nr. 231/20131)\n4.1.2.5          Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die                                5 000\nGeschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung                                                je\nVerlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tä-                             Tatbestand\ntigkeit\n(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5,\n§ 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)\n4.1.2.6          Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis\n4.1.2.6.1        Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne                              4 000\nden Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder\nohne Bestellung eines Abwicklers\n(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2\nKWG;\n§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3\nKWG;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und\n§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und\n§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)\n4.1.2.6.2        Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-                                 1 000\nmer 4.1.2.6.1\n(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2\nKWG;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und\n§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;\n§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und\n§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)\n4.1.2.7          Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme                                                             1 500\n(§ 42 KAGB)\n4.1.2.8          Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften                           290\ndes Wertpapierhandelsgesetzes\n(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB;\n§ 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4\nbis 6 KAGB)\n4.1.3            Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Ver-\nwahrstelle und den Treuhänder\n4.1.3.1          Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder\nAnordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Be-\nnennung eines Treuhänders\n(§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB;\n§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB;\n§ 80 Absatz 4 KAGB;\n§ 100b Absatz 4 KAGB)\n1\nDelegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen\nParlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung,\nTransparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017    3967\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nin Euro\n4.1.3.1.1      wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand                  100\neiner Genehmigung oder Prüfung war\n4.1.3.1.2      wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand              4 980\neiner Genehmigung oder Prüfung war\n4.1.3.2        Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt                 470\nder Beauftragung der neuen Verwahrstelle\n(§ 69 Absatz 4 KAGB)\n4.1.4          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene\ninländische Investmentvermögen\n4.1.4.1        Sondervermögen\n4.1.4.1.1      Anlagebedingungen\n4.1.4.1.1.1    Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk-                710\ntion\n(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;\n§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)\n4.1.4.1.1.2    Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-                 850\nmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion\n(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;\n§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)\n4.1.4.1.2      Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö-                  420\ngens oder eines Gesellschaftsvermögens\n(§ 100 Absatz 3 KAGB;\n§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;\n§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;\n§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154\nAbsatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)\n4.1.4.2        Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital\n4.1.4.2.1      Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell-                     635\nschaft\n(§ 110 Absatz 4 KAGB)\n4.1.4.2.2      Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte-          11 985\nten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital\n(§ 113 Absatz 1 KAGB)\n4.1.5          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publi-\nkumsinvestmentvermögen\n4.1.5.1        Anlagebedingungen\n4.1.5.1.1      Genehmigung der Anlagebedingungen von offenen Publikums-                      2 285\ninvestmentvermögen\n(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.5.1.2      Genehmigung der Anlagebedingungen von geschlossenen Publi-                    4 940\nkumsinvestmentvermögen\n(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.5.1.3      Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen                                 485\n(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB;\n§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)\n4.1.5.2        Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen\n4.1.5.2.1      Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds                 3 235\n(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)","3968          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nGebühr\nNr.                               Gebührentatbestand\nin Euro\n4.1.5.2.2      Genehmigungen nach                                                            1 010\n§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,                                                      je\n§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,                                                Tatbestand\n§ 179 Absatz 2 KAGB,\n§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer       1 KAGB,\n§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer       2 KAGB,\n§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer       3 KAGB oder\n§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer       4, Absatz 4 KAGB\n4.1.5.2.3      Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen                 370\nStellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW\n(§ 171 Absatz 6 KAGB)\n4.1.5.3        Genehmigung von Verschmelzungen                                               1 530\nGenehmigung der Verschmelzung                                                   je\nTatbestand\n– von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Pu-\nblikumsinvestmentvermögen\n(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit\n§ 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB);\n– von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW\n(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);\n– von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des\n§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;\n– von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesell-\nschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inlän-\ndisches Publikumsinvestmentvermögen\n(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Ver-\nbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);\n– von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktien-\ngesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW\n(§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit\n§ 182 Absatz 1 KAGB);\n– einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital\nauf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentver-\nmögen\n(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit\n§ 182 Absatz 1 KAGB);\n– einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital\nauf einen EU-OGAW\n(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Ab-\nsatz 1 KAGB)\n4.1.6          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene\noder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene in-\nländische Spezial-AIF\n4.1.6.1        Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung                   1 500\neines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen\nVermögensgegenstandes\n(§ 239 Absatz 2 KAGB)\n4.1.6.2        Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahr-              255\nstelle\n(§ 246 Absatz 2 KAGB;\n§ 264 Absatz 2 KAGB;\n§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)\n4.1.7          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An-\nzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen\n4.1.7.1        Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An-\nzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017                              3969\nGebühr\nNr.                                      Gebührentatbestand\nin Euro\n4.1.7.1.1        Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165                                  125\nAbsatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298\nAbsatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.7.1.2        Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB;                                                    380\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.7.1.3        Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1                                       1 000\nund 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB;                                                                      bis\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert                               15 000\n4.1.7.1.4        Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Ab-                                 280\nsatz 6 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.7.1.5        Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen                                      425\neiner Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW\nhandelt;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB)\n4.1.7.1.6        Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6                                     190\nKAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr.\n584/20102;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.7.2          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An-\nzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF\n4.1.7.2.1        Untersagung                                                                                     1 000\ndes Vertriebs                                                                                    bis\n15 000\n– nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden                                    je\nist;                                                                                     Tatbestand\n– von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit\nTeilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;\n– von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im In-\nland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;\n– von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach\n§ 320 Absatz 4 KAGB oder\n– nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB;\nder Aufnahme des Vertriebs nach\n– § 316 Absatz 3 KAGB;\n– nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;\n– nach § 321 Absatz 3 KAGB;\n– nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;\n– nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.7.2.2        Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung                                    280\ndes Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 oder\nnach § 320 vertriebenen AIF\n(§ 315 Absatz 2 KAGB)\n2\nVerordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektro-\nnischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen\nsowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).","3970          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nGebühr\nNr.                               Gebührentatbestand\nin Euro\n4.1.7.2.3     Prüfung der Anzeige nach                                                       730\n– § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1                je\nKAGB;                                                                  Tatbestand\n– § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und\nMitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.7.2.4     Prüfung der Änderungsanzeige nach                                              375\n§ 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB;                                   je\nTatbestand\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.7.2.5     Prüfung der Anzeige                                                           1 545\n– nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2                  je\nin Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;                          Tatbestand\n– nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in\n§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrun-\ngen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit\n§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\noder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft);\n– nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Ab-\nsatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Ver-\nbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;\n– zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die\ndie Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie\n2011/61/EU erfüllt, nach § 330a Absatz 2 KAGB;\n– nach § 331 Absatz 1 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.7.2.6     Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2               1 270\nSatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3\nNummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben\nund Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.7.2.7     Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der                435\nPrüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrun-\ngen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1\nSatz 2 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.7.2.8     Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1                 290\nSatz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer\nUnterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh-\nrungen;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n4.1.7.2.9     Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den               190“.\nFällen der §§ 331 bis 334 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert\n26. In Nummer 4.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „266“ durch die Angabe „113“ ersetzt.\n27. In Nummer 4.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „3 500 bis 20 000“ durch die Angabe „7 235“\nersetzt.\n28. In Nummer 4.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 610“ ersetzt.\n29. In Nummer 4.4.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „3 500 bis 20 000“ durch die Angabe „7 235“\nersetzt.\n30. In Nummer 4.4.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „1 000“ durch die Angabe „1 610“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017        3971\n31. Die Nummern 5.1 bis 5.4 werden durch die folgenden Nummern 5.1 bis 5.6 ersetzt:\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nin Euro\n„5.1           Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG                                            12 100\n5.2            Befreiung von der jährlichen Prüfung\n5.2.1          der Meldepflichten und Verhaltensregeln                                        290\n(§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)\n5.2.2          des Depotgeschäfts                                                            1 840\n(§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)\n5.3            Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater                                    360\nEintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater\n(§ 93 Absatz 2 WpHG)\n5.4            Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handels-          15 000\nteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssys-\ntem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren\n(§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)\n5.5            Bekanntmachung von Fehlern bei der Rechnungslegung nach § 109\nAbsatz 2 WpHG\n5.5.1          Anordnung der Bekanntmachung                                                   500\n(§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG)                                                   bis\n5 000\n5.5.2          Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntma-                 500\nchung abzusehen                                                                bis\n(§ 109 Absatz 2 Satz 3 WpHG)                                                  2 500\n5.6            Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG                        500\n(§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)                                                   bis\n10 000“.\n32. Die Nummern 7.1 bis 7.3.2 werden durch die folgenden Nummern 7.1 bis 7.5.2 ersetzt:\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nin Euro\n„7.1           Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG                                                640\n7.2            Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im              1 500 bis 3 000\nSinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG\n(§ 6 Absatz 8 GwG)\n7.3            Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG                                               1 060\n7.4            Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten                         1 165\n(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)\n7.5            Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG\n7.5.1          Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG                               585\n7.5.2          Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach                  2 100“.\n§ 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung\n33. Die Nummern 9.1.1 bis 9.1.11.2 werden durch die folgenden Nummern 9.1.1 bis 9.1.12 ersetzt:\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nin Euro\n„9.1.1         Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 ZAG\n9.1.1.1        Feststellung, dass ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG un-\nterliegt\n(§ 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG)\n9.1.1.1.1      in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach          5 000\n§ 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt","3972          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nin Euro\n9.1.1.1.2      in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest-              2 500\nstellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3\nSatz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.1.1) einschließt\n9.1.1.2        Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids                 1 000\nnach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG\n9.1.2          Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes\nE-Geld-Geschäft\n9.1.2.1        Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein-                2 110\nstellungsanordnung) oder\nAnordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick-\nlungsanordnung),\njeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,\nund jeweils mit oder ohne die Bestellung eines Abwicklers;\nfür eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen\n(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;\n§ 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;\n§ 39 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)\n9.1.2.2        Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-                   1 165\nmer 9.1.2.1,\nmit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet\nwird oder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden oder\nein Abwickler bestellt wird;\nfür eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah-\nmen\n(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;\n§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1\nund 2 ZAG)\n9.1.2.3        Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der                               50 % der Gebühr\nAnordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein- nach Nummer 9.1.2.1\nstellungsanordnung) oder\nAnordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick-\nlungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen\nfür die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Ab-\nwicklers,\ngegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die\nEinbeziehung gesetzt haben, für eine einzelne oder beide der auf-\ngezählten Anordnungen\n(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1\nund 2 ZAG;\n§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)\n9.1.2.4        Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 50 % der Gebühr\nmer 9.1.2.3,                                                          nach Nummer 9.1.2.2\nmit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare\nUrsache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Ab-\nwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen oder ein Abwickler bestellt\nwird;\nfür eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah-\nmen\n(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1\nund 2 ZAG;\n§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in\nVerbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)\n9.1.3          Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und\nzum Betreiben des E-Geld-Geschäfts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017              3973\nGebühr\nNr.                                Gebührentatbestand\nin Euro\n9.1.3.1        Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten\n(§ 10 ZAG)\n9.1.3.1.1      Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Ab-                   6 150\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG\n9.1.3.1.2      Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Ab-                   8 515\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG\n9.1.3.2        Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im                     11 900\nSinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG\n(§ 11 ZAG)\n9.1.4          Erlaubniserweiterung\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-\nnis\n9.1.4.1        Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1                 2 695\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Er-\nlaubnis im Sinne von § 10 ZAG\n9.1.4.2        Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Ge-                    5 230\nschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut\nbereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von\nZahlungsdiensten bezieht\n9.1.4.3        Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben\ndes E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Perso-\nnenhandelsgesellschaft\n9.1.4.3.1      bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung      Erlaubnisgebühr nach\nden Nummern 9.1.3.1\nbis 9.1.3.2 sowie den\nNummern 9.1.4.1 und\n9.1.4.2, die bei mehreren\npersönlich haftenden\nGesellschaftern nach dem\nVerhältnis ihrer jeweiligen\nKapitaleinlagen zueinander\naufgeteilt wird, mindestens\njedoch 250 je persönlich\nhaftendem Gesellschafter\n9.1.4.3.2      bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters                       400\n9.1.5          Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis\n9.1.5.1        Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Er-                  2 000\nlass von Weisungen für die Abwicklung oder\nBestellung eines Abwicklers\n(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1\nSatz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)\n9.1.5.2        Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-                      1 000\nmer 9.1.5.1,\n– mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder\nWeisungen für die Abwicklung erlassen werden oder\nein Abwickler bestellt wird\n(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1\nSatz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)\n9.1.6          Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-\nwerb bedeutender Beteiligungen\n(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)\n9.1.6.1        Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-                    5 000\nligung oder ihrer Erhöhung\n(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1\nKWG)","3974            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nGebühr\nNr.                                        Gebührentatbestand\nin Euro\n9.1.6.2          Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass                                           5 000\nüber die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt wer-\nden darf\n(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1\nKWG)\n9.1.6.3          Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-                                    1 635\nweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen\n(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4\nKWG)\n9.1.7            Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel\n(§ 15 ZAG)\n9.1.7.1          Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung be-                                            750\nstimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel\n(§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)\n9.1.7.2          Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel                                               1 515\n(§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)\n9.1.8            Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-\nund des Aufsichtsorgans\n(§ 20 Absatz 1 und 3 ZAG)\n9.1.8.1          Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters                                                        500\n9.1.8.2          Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei In-                                    250\nstituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG\ngegenüber dem Geschäftsleiter\n9.1.9            Maßnahmen in besonderen Fällen\n(§ 21 ZAG)\n9.1.9.1          Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des                                           750\nZAG entsprechen\n(§ 21 Absatz 1 ZAG)\n9.1.9.2          Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber ande-                                       750\nren Gläubigern gefährdet ist\n(§ 21 Absatz 2 ZAG)\n9.1.9.3          Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer                                         750\nErlaubnisaufhebung\n(§ 21 Absatz 3 ZAG)\n9.1.10           Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut                                        250\n(§ 25 Absatz 3 ZAG)\n9.1.11           Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu                                            750\ngewährleisten\n(§ 27 Absatz 3 ZAG)\n9.1.12           Registrierung von Kontoinformationsdiensten                                                        6 150“.\n(§ 34 Absatz 1 ZAG)\n34. Nach Nummer 11.2 wird folgende Nummer 12 angefügt:\nGebühr\nNr.                                        Gebührentatbestand\nin Euro\n„12.             Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage                                 12 100“.\nder Verordnung (EU) Nr. 600/20143\nMaßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.\n600/2014\n3\nVerordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Än-\nderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017                               3975\n35. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:\nGebühr\nNr.                                      Gebührentatbestand\nin Euro\n„13.             Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage                             12 100“.\nder Verordnung (EU) Nr. 1286/20144\nMaßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.\n1286/2014\nArtikel 2\n(1) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 13, 25, 31 und 34 tritt am 3. Januar 2018 in\nKraft.\n(2) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 33 tritt am 13. Januar 2018 in Kraft.\n(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2018 in Kraft.\nBerlin, den 15. Dezember 2017\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\ndes Bundesministers der Finanzen beauftragt\nPeter Altmaier\n4\nVerordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte\nAnlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die\ndurch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist."]}