{"id":"bgbl1-2017-79-13","kind":"bgbl1","year":2017,"number":79,"date":"2017-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/79#page=71","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-79-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_79.pdf#page=71","order":13,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-,Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen","law_date":"2017-12-19T00:00:00Z","page":4007,"pdf_page":71,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017                   4007\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen1\nVom 19. Dezember 2017\nAuf Grund                                                                     c) im Fall von bestehenden Feuerungsanla-\ngen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase\n– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbin-\noder Destillations- oder Konversionsrück-\ndung mit § 7 Absatz 1a und des § 7 Absatz 2 des\nstände einsetzen, vor dem 29. Oktober\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung\n2014 erteilt worden ist und die vor dem\nder Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I\n29. Oktober 2015 in Betrieb gegangen ist,\nS. 1274)\noder\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-\n3. für die der Betreiber einen vollständigen Ge-\nteiligten Kreise sowie auf Grund\nnehmigungsantrag zur Errichtung und zum\n– des § 48a Absatz 1 und 3 des Bundes-Immissions-                               Betrieb\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                              a) vor dem 7. Januar 2013 gestellt hat und\nvom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274),                                              die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb ge-\nverordnet die Bundesregierung:                                                      gangen ist, oder\nb) im Fall von bestehenden Ablaugekesseln\nArtikel 1                                            bei der Herstellung von Zellstoff vor dem\nDie Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-                                 1. Oktober 2014 gestellt hat und die vor\nund Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013                                        dem 1. Oktober 2015 in Betrieb gegangen\n(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), die zuletzt durch Arti-                              ist, oder\nkel 80 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I                               c) im Fall von bestehenden Feuerungsanla-\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              gen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase\noder Destillations- oder Konversionsrück-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nstände einsetzen, vor dem 29. Oktober\na) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe                                2014 gestellt hat und die vor dem 29. Ok-\nzu § 10a eingefügt:                                                        tober 2015 in Betrieb gegangen ist.“\n„§ 10a Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien“.                 b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nfügt:\nb) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\n„(4a) „Im Jahr 2014 bestehende Anlage“ im\n„§ 11 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissions-                      Sinne dieser Verordnung ist eine Anlage\ngrenzwerte zur Absicherung von Umwelt-\nqualitätsanforderungen“.                                   1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                               vor Inkrafttreten des Bundes-Immissions-\na) Absatz 4 Nummer 2 und 3 werden wie folgt ge-                            schutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Ge-\nfasst:                                                                 werbeordnung anzuzeigen war,\n„2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung                    2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung\nund zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des                            und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                   Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem\n7. Januar 2013 erteilt worden ist und die vor\na) vor dem 7. Januar 2013 erteilt worden ist                      dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist,\nund die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb                     oder\ngegangen ist, oder\n3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013\nb) im Fall von bestehenden Ablaugekesseln                         einen vollständigen Genehmigungsantrag zur\nbei der Herstellung von Zellstoff vor dem                     Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder\n1. Oktober 2014 erteilt worden ist und die                    § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nvor dem 1. Oktober 2015 in Betrieb ge-                        gestellt hat und die vor dem 7. Januar 2014 in\ngangen ist, oder                                              Betrieb gegangen ist.\n1                                                                            Satz 1 gilt auch für Ablaugekesseln bei der Her-\nDiese Verordnung dient der Umsetzung des\nstellung von Zellstoff sowie für Feuerungsanla-\n– Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September\n2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Tech-            gen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder\nniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen            Destillations- oder Konversionsrückstände ein-\nParlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zell-         setzen.“\nstoff, Papier und Karton (2014/687/EU) (ABl. L 284 vom 30.9.2014,\nS. 76),                                                           3. § 5 wird wie folgt geändert:\n– Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2014\nüber Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken\na) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a\n(BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parla-           und 3b eingefügt:\nments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf das\nRaffinieren von Mineralöl und Gas (2014/738/EU) (ABl. L 307 vom            „(3a) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2\n28.10.2014, S. 38).                                                     Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 be-","4008          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nstimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefel-                   moniak, sofern zur Minderung der Emissionen\ndioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als                     von Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven\nSchwefeldioxid, darf bei Einsatz von Ablaugen                 katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion\naus dem Sulfatverfahren in der Zellstoffindustrie             eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von\nein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 für den                   10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\nTagesmittelwert und von 100 mg/m3 für den                     20 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\nHalbstundenmittelwert sowie zusätzlich ein                    überschritten werden.“\nEmissionsgrenzwert von 25 mg/m³ für den Jah-               c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nresmittelwert nicht überschritten werden.\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ange-\n(3b) Bei Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfit-                   geben als Stickstoffdioxid,“ die Wörter „und\nverfahren in der Zellstoffindustrie darf für Ammo-                 vorbehaltlich des Absatzes 7a“ eingefügt.\nniak, sofern zur Minderung der Emissionen von\nStickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven                 bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Altanla-\nnichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird,                      gen“ ein Komma und die Wörter „mit Aus-\nein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den                        nahme der in Absatz 7a genannten Anla-\nTagesmittelwert und von 15 mg/m3 für den Halb-                     gen,“ eingefügt.\nstundenmittelwert sowie zusätzlich ein Emissi-                cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nonsgrenzwert von 5 mg/m3 für den Jahresmittel-                     „Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei\nwert nicht überschritten werden.“                                  Altanlagen, die im gleitenden Durchschnitt\nb) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a ein-                     über einen Zeitraum von fünf Jahren höchs-\ngefügt:                                                            tens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb\n„(6a) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2                     sind, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3\nNummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb                            für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3\nund Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwer-                         für den Halbstundenmittelwert nicht über-\nten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,                    schritten werden.“\nangegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Altanla-          d) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 7a\ngen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr                 eingefügt:\nals 100 bis 300 MW, in denen Ablaugen aus dem                    „(7a) Bei bestehenden Anlagen in Raffinerien,\nSulfitverfahren in der Zellstoffindustrie einge-              die Destillations- oder Konversionsrückstände\nsetzt werden, ein Emissionsgrenzwert von                      einsetzen, darf für Stickstoffmonoxid und Stick-\n325 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von                     stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, der\n650 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht                 Emissionsgrenzwert für den Tagesmittelwert ge-\nüberschritten werden.“                                        mäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                             Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „400“ durch                   und für den Halbstundenmittelwert gemäß Num-\ndie Angabe „280“ und die Angabe „800“                    mer 2 nicht überschritten werden.“\ndurch die Angabe „560“ ersetzt und werden          5. § 7 wird wie folgt geändert:\nnach dem Wort „Halbstundenmittelwert“ die             a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppel-\nWörter „sowie zusätzlich ein Emissions-                  buchstabe aa wird wie folgt geändert:\ngrenzwert von 230 mg/m³ für den Jahresmit-\ntelwert“ eingefügt.                                      aa) Der Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt\ngefasst:\nbb) Nach Nummer 1 wird die folgende Num-\nmer 1a eingefügt:                                             „bbb) sonstigen gasförmigen Brennstoffen\nbeim     Einsatz     in    Raffinerien\n„1a. bei Altanlagen bei Einsatz von Ablaugen                         100 mg/m3,“.\naus dem Sulfitverfahren in der Zellstoff-\nindustrie mit einer Feuerungswärmeleis-             bb) Nach dem Dreifachbuchstaben bbb wird der\ntung von mehr als 100 MW bis 300 MW,                     folgende Dreifachbuchstabe ccc eingefügt:\ndie mehrstufige Venturiwäscher für die                   „ccc) sonstigen gasförmigen Brennstoffen\nAbscheidung von Staub und Schwefel-                             im Übrigen 200 mg/m3,“.\noxiden einsetzen, ein Emissionsgrenz-            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nwert von 375 mg/m3 für den Tagesmit-                fügt:\ntelwert und von 750 mg/m3 für den\nHalbstundenmittelwert sowie zusätzlich                 „(1a) Bei Einsatz sonstiger gasförmiger\nein Emissionsgrenzwert von 320 mg/m3                Brennstoffe in Raffinerien darf für Ammoniak,\nfür den Jahresmittelwert nicht über-                sofern zur Minderung der Emissionen von\nschritten werden,“.                                 Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven\nkatalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                     eingesetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-                      10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von\ngabe „7“ durch die Angabe „7a“ ersetzt.                       20 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht\nb) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a ein-                überschritten werden.“\ngefügt:                                                    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(3a) Bei Einsatz von Destillations- oder Kon-                „(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Num-\nversionsrückständen in Raffinerien darf für Am-               mer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Drei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017             4009\nfachbuchstabe bbb und Nummer 2 darf bei be-              In dieser Berechnung können auf Antrag bei der zu-\nstehenden Anlagen in Raffinerien für Stickstoff-         ständigen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anla-\nmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als              gen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift\nStickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von             zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses\n150 mg/m3 für den Monatsmittelwert und von               der Kommission vom 9. Oktober 2014 über\n500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht            Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren\nüberschritten werden. Abweichend von Satz 1              Techniken gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Euro-\ndarf bei diesen Anlagen, sofern                          päischen Parlaments und des Rates über Industrie-\n1. die zugeführte Verbrennungsluft eine Tempe-           emissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mine-\nratur von mehr als 200 Grad Celsius hat, oder         ralöl und Gas mit einbezogen werden, für die eine\ngleichlautende Regelung zur Berechnung vorgege-\n2. der Wasserstoffgehalt des eingesetzten                ben ist. Es ist sicherzustellen, dass die bei Anwen-\nBrennstoffes mehr als 50 Prozent beträgt,             dung von Satz 1 bis 3 entstehenden Emissionen\nfür Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-          geringer sind als die, die bei Einhaltung der einzel-\ngegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissions-             quellbezogenen Emissionsbegrenzungen entstehen\ngrenzwert von 200 mg/m3 für den Monatsmittel-            würden. Bei Änderung einer der in dieser Berech-\nwert und von 500 mg/m3 für den Halbstunden-              nung berücksichtigten Anlage ist der berechnete\nmittelwert nicht überschritten werden.“                  Emissionsgrenzwert zu überprüfen und gegebenen-\nfalls neu zu ermitteln.\n6. In § 8 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a ein-\ngefügt:                                                         (2) Abweichend von den in den §§ 6, 7 und 10,\nausgenommen § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmten\n„(7a) Bei Gasturbinenanlagen in Raffinerien darf\nEmissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und\nfür Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen            Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,\nvon Stickstoffoxiden ein Verfahren der selektiven ka-        kann die zuständige Behörde auf Antrag innerhalb\ntalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion einge-\neiner Raffinerie für einige oder sämtliche Großfeue-\nsetzt wird, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für          rungsanlagen, bei Einsatz von Raffinerieheizgasen\nden Tagesmittelwert und von 20 mg/m3 für den                 oder Destillations- oder Konversionsrückständen\nHalbstundenmittelwert nicht überschritten werden.“           allein oder gleichzeitig mit anderen Brennstoffen,\n7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                    lediglich einen Emissionsgrenzwert nach folgender\n„§ 10a                              Berechnung zulassen:\nKompensationsmöglichkeit in Raffinerien                                          兺[(Qi) × (Ci SOx)]\nEGWSOx <\n兺(Qi)\n(1) Abweichend von den in den §§ 6, 7, 8 und 10\nbestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-              Darin bedeuten:\nmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-\nEGWSOx berechneter         Emissionsgrenzwert     für\nstoffdioxid, kann die zuständige Behörde auf Antrag                     Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, an-\ninnerhalb einer Raffinerie für einige oder sämtliche                    gegeben als Schwefeldioxid, in mg/m3\nFeuerungsanlagen, bei Einsatz von Raffinerieheiz-                       für den Tagesmittelwert\ngasen oder Destillations- oder Konversionsrück-\nständen allein oder gleichzeitig mit anderen Brenn-          Qi         repräsentativer Abgasvolumenstrom der\nstoffen, lediglich einen Emissionsgrenzwert nach                        jeweiligen Anlage im Normalbetrieb in\nfolgender Berechnung zulassen:                                          m3/h\n兺[(Qi) × (Ci NOx)]                 Ci  SOx    nach den §§ 6, 7 und 10, ausgenommen\nEGWNOx <                                                  § 10 Absatz 3 Satz 2, bestimmter Emis-\n兺(Qi)                                   sionsgrenzwert für Schwefeldioxid und\nDarin bedeuten:                                                         Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-\ndioxid, der jeweiligen Anlage in mg/m3 für\nEGWNOx berechneter Emissionsgrenzwert für Stick-                        den Tagesmittelwert\nstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ange-\ngeben als Stickstoffdioxid, in mg/m3 für          ∑Qi        repräsentativer Abgasvolumenstrom der\nden Tagesmittelwert                                          Anlagen im Normalbetrieb in m3/h\nQi         repräsentativer Abgasvolumenstrom der             In dieser Berechnung können auf Antrag bei der zu-\njeweiligen Anlage im Normalbetrieb in m3/h        ständigen Behörde innerhalb einer Raffinerie Anla-\ngen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift\nCi NOx     nach den §§ 6, 7, 8 oder 10 bestimmter            zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses\nEmissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid          der Kommission vom 9. Oktober 2014 über\nund Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-        Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren\nstoffdioxid, der jeweiligen Anlage in mg/m3       Techniken gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Euro-\nfür den Tagesmittelwert, vorhandene Mo-           päischen Parlaments und des Rates über Industrie-\nnatsmittelwerte sind nach den Kriterien zur\nemissionen in Bezug auf das Raffinieren von Mine-\nBeurteilung der Einhaltung der Emissions-\ngrenzwerte für validierte Tagesmittelwerte        ralöl und Gas mit einbezogen werden, für die eine\nder Richtlinie 2010/75/EU Anhang V Teil 4         gleichlautende Regelung zur Berechnung vorgege-\nin Tagesmittelwerte umzurechnen                   ben ist. Es ist sicherzustellen, dass die bei Anwen-\ndung von Satz 1 bis 3 entstehenden Emissionen\n∑Qi        repräsentativer Abgasvolumenstrom der             geringer sind als die, die bei Einhaltung der einzel-\nAnlagen im Normalbetrieb in m3/h                  quellbezogenen Emissionsbegrenzungen entstehen","4010           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nwürden. Bei Änderung einer der in dieser Berech-           11. § 29 wird wie folgt geändert:\nnung berücksichtigten Anlage ist der berechnete                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEmissionsgrenzwert zu überprüfen und gegebenen-\nfalls neu zu ermitteln.“                                          aa) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 22 Ab-\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2“\n8. In § 11 werden in der Überschrift nach dem Wort\nersetzt.\n„Emissionsgrenzwerte“ die Wörter „zur Absiche-\nrung von Umweltqualitätsanforderungen“ angefügt.                  bb) Die Nummer 18 wird aufgehoben.\n9. § 20 wird wie folgt geändert:                                     cc) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 18.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort                          aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ ge-\n„Schwefeltrioxid“ ein Komma und das Wort                      strichen.\n„Ammoniak“ eingefügt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „8“ durch die\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort                               Angabe „6“ und werden die Wörter „5 Satz 2\n„Feuchtegehalt“ ein Komma und das Wort                        oder Satz 3“ durch die Wörter „4 Satz 1 oder\n„Wasserstoffgehalt“ eingefügt.                                Satz 2“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a            12. § 30 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „gelten“ ein\n„(1a) Geeignete Messeinrichtungen für die                  Komma und die Wörter „soweit sich aus Ab-\nkontinuierliche Bestimmung des Wasserstoffge-                 satz 1a oder 1b nichts anderes ergibt,“ einge-\nhaltes im eingesetzten gasförmigen Brennstoff                 fügt.\nsind erforderlich für Großfeuerungsanlagen, für\ndie die Anforderung nach § 7 Absatz 4 Satz 2               b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a\nNummer 2 Anwendung finden soll.“                              und 1b eingefügt:\nc) Der folgende Absatz 8 wird angefügt:                              „(1a) Für bestehende Ablaugekessel bei der\nHerstellung von Zellstoff gelten die Anforderun-\n„(8) Bei Anwendung von § 10a bleiben die\ngen des § 5 Absatz 3a, 3b sowie 7 Nummer 1\nAnforderungen zur Messung und Überwachung\nund 1a dieser Verordnung ab dem 1. Oktober\nan der jeweiligen Einzelquelle nach den Absät-\n2018.\nzen 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie der Technischen\nAnleitung zur Reinhaltung der Luft unberührt.“                   (1b) Für bestehende Feuerungsanlagen in\n10. § 22 wird wie folgt geändert:                                     Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destilla-\ntions- oder Konversionsrückstände einsetzen,\na) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a                  gelten die Anforderungen des § 6 Absatz 3a,\nund 1b eingefügt:                                             7a, § 7 Absatz 1a und 4, § 8 Absatz 7a sowie\n„(1a) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte              § 10a dieser Verordnung ab dem 29. Oktober\nnach den §§ 5 und 11 auf der Grundlage der                    2018.“\nvalidierten Tagesmittelwerte zu berechnen;                 c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nhierzu sind die validierten Tagesmittelwerte ei-              fügt:\nnes Kalenderjahres zusammenzuzählen und\ndurch die Anzahl der validierten Tagesmittel-                    „(3a) Bis zu den in den Absätzen 1a und 1b\nwerte zu teilen.                                              jeweils genannten Stichtagen ist für die betref-\nfenden Anlagen die Verordnung über Großfeue-\n(1b) Der Betreiber hat die Monatsmittelwerte\nrungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-\nnach § 7 Absatz 4 auf der Grundlage der validier-\nanlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023,\nten Halbstundenmittelwerte zu berechnen;\n3754), die zuletzt durch Artikel 80 der Verord-\nhierzu sind über einen gleitenden Zeitraum von\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\n30 Tagen die validierten Halbstundenmittelwerte\nändert worden ist, in der bis zum 23. Dezember\nzusammenzuzählen und durch die Anzahl der\n2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Im\nvalidierten Halbstundenmittelwerte zu teilen.“\nEinzelfall durch die zuständige Behörde gestellte\nb) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort                      Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche\n„validierten“ die Wörter „Jahres-, Monats-“ und               Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-\nein Komma eingefügt und die Angabe „10“                       gen bleiben unberührt.“\ndurch die Wörter „10a und den nach § 11 jeweils\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\nim Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenz-\nfügt:\nwert“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  „(6) Die nach Landesrecht zuständigen\nobersten Landesbehörden oder die von ihnen\n„(4) Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr              bestimmten Behörden prüfen die nach Absatz 2\nbis zum 31. Mai des Folgejahres einen Nachweis                Satz 2 und die nach Absatz 5 vorgelegten Anga-\nüber die Jahresmittelwerte nach § 11 zu führen                ben auf Plausibilität. Sie leiten diese Angaben\nund der zuständigen Behörde auf deren Verlan-                 dem Umweltbundesamt bis zum 31. Oktober\ngen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre                 des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres elek-\nnach Ende des Nachweiszeitraumes aufzube-                     tronisch zu. Das Umweltbundesamt leitet die\nwahren.“                                                      übermittelten Daten an die Europäische Kom-\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                                      mission weiter.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017            4011\n13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:                            Satzteil vor Nummer 1, § 5 Absatz 5, 6 im Satzteil\na) In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch ein              vor Nummer 1 und 7 Nummer 2, § 6 Absatz 5, 7\nKomma ersetzt und folgender Buchstabe g an-               Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, 8 Satz 1 im Satz-\ngefügt:                                                   teil vor Nummer 1 und 10, § 8 Absatz 8 im Satzteil\nvor Nummer 1, § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 3 sowie in\n„g) Ammoniak 40 Prozent.“                                 § 30 Absatz 1 und 4 jeweils vor den Wörtern „be-\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-               stehende Anlagen“ die Wörter „im Jahr 2014“ ein-\nfügt:                                                     gefügt.\n„2. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Pro-      15. In § 10 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1\nzent eines einzelnen Messergebnisses darf             werden vor den Wörtern „bestehenden Mischfeue-\nan der für den Monatsmittelwert nach § 7              rungen in Feuerungsanlagen“ sowie in § 10 Ab-\nAbsatz 4 festgelegten Emissionsbegrenzung             satz 3 Satz 2 vor den Wörtern „bestehende Groß-\nfür Stickstoffoxide den Prozentsatz von               feuerungsanlagen“ die Wörter „im Jahr 2014“ ein-\n20 Prozent nicht überschreiten.“                      gefügt.\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                 16. In § 6 Absatz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 im Satzteil vor\nd) In der neuen Nummer 3 werden die Wörter „und              Nummer 1 und Satz 2 wird das Wort „und“ hinter\nTagesmittelwerte“ durch ein Komma und die                 dem Wort „Destillations-“ durch das Wort „oder“\nWörter „Tages-, Monats- und Jahresmittelwerte“            ersetzt.\nersetzt.\ne) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                                         Artikel 2\n14. In § 3 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 6, 8 Satz 1            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nNummer 4, 10 Satz 1 Nummer 2 und 11 Satz 1 im            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Dezember 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}