{"id":"bgbl1-2017-79-11","kind":"bgbl1","year":2017,"number":79,"date":"2017-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/79#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-79-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_79.pdf#page=69","order":11,"title":"Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2018 (Vergabemindestentgeltverordnung 2018  VergMindV 2018)","law_date":"2017-12-19T00:00:00Z","page":4005,"pdf_page":69,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017            4005\nVerordnung\nzur Festsetzung eines vergabespezifischen\nMindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen\nnach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2018\n(Vergabemindestentgeltverordnung 2018 – VergMindV 2018)\nVom 19. Dezember 2017\nAuf Grund des § 185 Absatz 2 in Verbindung mit          1. die vor dem 25. Juli 2017 bekannt gemacht wurden\nAbsatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-               oder\nbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 21 Num-       2. für die das Vergabeverfahren auf sonstige Weise vor\nmer 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)         dem 25. Juli 2017 eingeleitet wurde.\nneu gefasst worden ist, verordnet das Bundesminis-\nterium für Arbeit und Soziales:                            Satz 1 gilt nicht für Vertragsverlängerungen zwischen\ndem Träger und dem öffentlichen Auftraggeber, die\n§1                              nach dem 24. Juli 2017 vereinbart oder vorgenommen\nwurden.\nRegelungsgegenstand\nTräger nach § 21 des Dritten Buches Sozialgesetz-                                   §4\nbuch haben bei der Ausführung eines öffentlichen                  Höhe und Fälligkeit des Mindestentgelts\nAuftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen\nnach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch           (1) Das Mindestentgelt beträgt im Kalenderjahr 2018\nihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im päda-         brutto 15,26 Euro je Zeitstunde. Auf das Mindestentgelt\ngogischen Bereich im Kalenderjahr 2018 das Mindest-        als Bedingung für die Ausführung des Auftrags ist in\nentgelt nach § 4 zu zahlen. Setzt der Träger Leiharbeit-   der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunter-\nnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der          lagen hinzuweisen.\nVerleiher das Mindestentgelt nach § 4 zu zahlen.              (2) Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spä-\ntestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat\n§2                              folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Bei Ver-\nBegriffsbestimmung                       einbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich\nnach der Formel Mindeststundenvergütung x verein-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädago-           barte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berech-\ngischen Bereich sind mit der Aus- und Weiterbildung,       net, gilt Satz 1 nicht für die über die regelmäßige\nVermittlung oder Betreuung von Teilnehmerinnen oder        monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeits-\nTeilnehmern an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen            stunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisie-\nnach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch        rung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. Das Arbeits-\nbetraut.                                                   zeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen.\nPlusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb\n§3                              eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Kalen-\nAusnahmeregelungen                        dermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch be-\n(1) Diese Verordnung gilt nicht für Praktikantinnen     zahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.\nund Praktikanten, unabhängig davon, ob sie sich im\nAnerkennungsjahr befinden.                                                             §5\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für öffentliche Auf-                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft\nnach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,       und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.\nBerlin, den 19. Dezember 2017\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nder Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt\nKatarina Barley"]}