{"id":"bgbl1-2017-79-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":79,"date":"2017-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/79#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-79-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_79.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung","law_date":"2017-12-12T00:00:00Z","page":3938,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3938         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,\nder Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung\nVom 12. Dezember 2017\nEs verordnet auf Grund                                                             Artikel 1\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6                                  Änderung der\nAbsatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in               Direktzahlungen-Durchführungsverordnung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-                 Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom\nber 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 1 Ab-      3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch\nsatz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes          Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I\nvom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundes-             S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der                  1. § 2 wird wie folgt geändert:\nFinanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft              a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die\nund Energie,                                                      Wörter „einmal während des Jahres“ durch die\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16,                   Wörter „einmal vor dem 16. November des\njeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1,                    Jahres“ ersetzt.\ndes Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I                      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nS. 3746) das Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-                        „Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor\nministerium der Finanzen und dem Bundesminis-                         dem 16. November des jeweiligen Jahres\nterium für Wirtschaft und Energie,                                    durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht\neine spätere Durchführung vorschreibt.“\n– des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. November                    bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:\n2017 (BGBl. I S. 3746) das Bundesministerium für                      „Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätig-\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit                      keit nicht nach dem 15. November durch-\ndem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-                       geführt werden muss, ist sie vor dem\nministerium für Wirtschaft und Energie und dem                        16. November durchzuführen.“\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau              2. § 19b wird wie folgt geändert:\nund Reaktorsicherheit,\na) Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“\n– des § 15 Absatz 4 und des § 18 Absatz 5 Satz 1                    vorangestellt.\nNummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des\nDirektzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli              b) Dem Satz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“\n2014 (BGBl. I S. 897), von denen § 15 Absatz 4 durch              vorangestellt.\nArtikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I        3. In § 25 Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:\nS. 2370) eingefügt worden ist, das Bundesminis-                „Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebs-\nterium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein-                inhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Land-\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,                        bewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse\n– des § 4 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung                  genutzte Fläche ausgewiesen wird, muss während\nmit Absatz 4, des Agrarzahlungen-Verpflichtungen-              des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt\ngesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928)                wird, brach liegen.“\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-           4. § 27 wird wie folgt geändert:\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder Finanzen und dem Bundesministerium für Um-                 a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                  b) Absatz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017            3939\n5. § 28 wird wie folgt gefasst:                              12. Der Anlage 4 werden folgende Zeilen angefügt:\n„§ 28\n„Trigonella foenum-graecum     Bockshornklee\nPufferstreifen und Feldränder\n(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d                    Trigonella caerulea            Schabzigerklee“.\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)\n(1) Alle Pufferstreifen und Feldränder können im                                Artikel 2\nAntrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem\nKlima- und Umweltschutz förderliche Landbewirt-                                 Änderung der\nschaftungsmethoden als im Umweltinteresse ge-                  Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung\nnutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie                  § 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung\nmindestens einen Meter breit sind.                        vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die\n(2) Auf einem Pufferstreifen oder Feldrand, der als    zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Mai\nim Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen            2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie\nwird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung statt-      folgt geändert:\nfinden, sofern der Pufferstreifen oder Feldrand\n1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Absatz 2“\nweiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich\ndurch die Angabe „§ 28“ ersetzt.\ngenutzten Fläche unterschieden werden kann. Unbe-\nschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend.“             2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n6. In § 29 Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:             „(2) Auf Ackerland, das durch den Betriebsinhaber\n„Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder              als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne\nSchnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen              von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, d oder f der\nweiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich            Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist,\ngenutzten Fläche unterschieden werden kann.“                 dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet wer-\n7. In § 31 wird der Absatz 2 wie folgt gefasst:                 den.“\n„(2) Eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder          3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nGründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im               „(6) Zwischenfrüchte und Gründecken im Sinne\nUmweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung              von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verord-\nfür dem Klima- und Umweltschutz förderliche Land-            nung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 18\nbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen und durch               Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgeset-\nAussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird,          zes sind über den in § 31 Absatz 2 der Direktzahlun-\nmuss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf                gen-Durchführungsverordnung festgelegten Zeitraum\ndes 31. Dezember des Jahres der Antragstellung               hinaus bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das\nmit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein.“            Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu\n8. § 32 wird wie folgt geändert:                                belassen. Im Falle einer Untersaat von Gras oder\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                Leguminosen in die Hauptkultur ist diese von der\nErnte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Februar\n„Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vor-             des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der\nherrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit             Fläche zu belassen oder mindestens bis zur Vor-\nanderen Pflanzen angebaut werden.“                       bereitung mit unverzüglich folgender Aussaat der\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Nummer 3 wie folgt            nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem\ngefasst:                                                 15. Februar ausgesät wird. Winterkulturen und\n„3. einer mechanischen Bodenbearbeitung, die             Winterzwischenfrüchte im Sinne von § 18 Absatz 4\nzu einer Zerstörung des Aufwuchses der               des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind bis\nstickstoffbindenden Pflanzen führt.“                 zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr\nfolgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Das\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder einer          Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln\nBehandlung mit einem Herbizid“ gestrichen.               der Untersaat oder von Zwischenfrüchten auf den\n9. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:                     in den Sätzen 1 bis 3 genannten Flächen ist zulässig.\n„§ 35                              Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung für bestimmte Gebiete, um\nÜbergangsregelung\nDie mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017              1. witterungsbedingten Besonderheiten,\naufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vor-                 2. besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen,\nschriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32\nund in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalender-           3. besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes\njahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der                 oder\nam 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter                4. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes\nanzuwenden.“                                                    im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzen-\n10. Der bisherige § 35 wird § 36.                                   schutzgesetzes\n11. In der Anlage 3 werden die Wörter „Schabziger                Rechnung zu tragen, abweichende frühere Termine\nKlee“ durch das Wort „Schabzigerklee“ und die                bestimmen, jedoch nicht vor dem Ablauf des\nWörter „Trigonella caerula“ durch die Wörter                 14. Januar des auf das Antragsjahr folgenden\n„Trigonella caerulea“ ersetzt.                               Jahres.“","3940         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017\nArtikel 3                               auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung\nÄnderung der                               (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung\nInVeKoS-Verordnung                             von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.“\nDie InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015               3. In § 11a Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende\n(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 38        durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)                angefügt:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   „4. eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a.“\n1. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 10 Absatz 1\n4. In § 25a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Ab-\nSatz 2 wird jeweils die Angabe „des § 27 Absatz 2,“\nsatz 6 Satz 3“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 6\ngestrichen.\nSatz 1“ ersetzt.\n2. In § 11 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im                                 Artikel 4\nSinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j\nInkrafttreten\nder Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebs-\ninhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nKenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b,             in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}