{"id":"bgbl1-2017-77-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":77,"date":"2017-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/77#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-77-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_77.pdf#page=36","order":6,"title":"Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen  38. BlmSchV)","law_date":"2017-12-08T00:00:00Z","page":3892,"pdf_page":36,"num_pages":10,"content":["3892             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nAchtunddreißigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen\nzur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV)1,                            2\nVom 8. Dezember 2017\nAuf Grund des § 37d Absatz 1 und des § 37d Ab-                                                 Abschnitt 3\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 bis 14\nKraftstoffe fossilen Ursprungs\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen\n§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Num-                        § 10 Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und Diesel-\nmer 6, 7, 9 bis 12 und 14 durch Artikel 1 Nummer 7                            kraftstoffen\nBuchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2014                          § 11 Treibhausgasemissionen von weiteren fossilen Kraftstoffen\n(BGBl. I S. 1740) neu gefasst worden ist und § 37d Ab-\nsatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a                                                Abschnitt 4\nDoppelbuchstabe aa und bb und § 37d Absatz 2 Satz 1\nBiokraftstoffe\nNummer 8 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buch-\nstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 26. Juli                    § 12 Biogenes Flüssiggas\n2016 (BGBl. I S. 1839) und § 37d Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 13 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a                                                  Teil 3\nDoppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 18. Juli 2017\n(BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, verordnet die                                               Indirekte\nLandnutzungsänderungen\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\n§ 13 Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe\nInhaltsübersicht\n§ 14 Mindestanteil fortschrittlicher Kraftstoffe\nTeil 1                                  § 15 Nachweis der Einhaltung der Regelungen zu indirekten\nLandnutzungsänderungen\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                                Teil 4\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nBerichtspflichten\nTeil 2                                  § 16 Berichte über in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und Energie-\nBerechnung der                                        erzeugnisse\nTreibhausgasemissionen und weitere                              § 17 Angabe des Ursprungs\nOptionen zur Erfüllung der Verpflichtung                           § 18 Angabe des Erwerbsortes\nzur Minderung der Treibhausgasemissionen                              § 19 Sonderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen\nAbschnitt 1\nTeil 5\nAllgemeine Bestimmungen zur Berechnung\n§ 3 Basiswert                                                                                  Zuständigkeit\n§ 4 Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe                       § 20 Zuständige Stellen\nAbschnitt 2                                                             Teil 6\nStraßenfahrzeuge mit Elektroantrieb\nÜbergangs- und\n§ 5 Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb                               Schlussbestimmungen\ngenutztem elektrischem Strom\n§ 6 Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich           § 21 Übergangsbestimmung\nzugänglichen Ladepunkten                                        § 22 Inkrafttreten\n§ 7 Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen               Anlage 1   Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach\nFällen                                                                     § 2 Absatz 6 Nummer 1\n§ 8 Mitteilung der energetischen Menge                                  Anlage 2   Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe\n§ 9 Nachweis durch den Verpflichteten                                   Anlage 3   Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/652\ndes Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsver-                                     Teil 1\nfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von                       Allgemeine Bestimmungen\nOtto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26) sowie\nder Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 9. September 2015 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG                                     §1\nüber die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung\nder Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus                       Anwendungsbereich\nerneuerbaren Quellen (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1).\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen         Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgas-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 emissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Ver-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 bindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissions-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017               3893\nschutzgesetzes und zu den Berichtspflichten nach                  (7) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind\n§ 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.                     Pflanzen, unter die überwiegend Getreide ungeachtet\ndessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die\n§2                                gesamte Pflanze verwendet wird, Knollen- und Wurzel-\nfrüchte fallen.\nBegriffsbestimmungen\n(8) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das\n(1) Stromanbieter ist jede natürliche oder juristische\naus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht.\nPerson, die elektrischen Strom an Letztverbraucher\nliefert.                                                          (9) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material,\n(2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb ist ein         das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose\nreines Batterieelektrofahrzeug oder ein von außen auf-         besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als ligno-\nladbares Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 2 Num-           zellulosehaltiges Material aufweist.\nmer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016\n(10) API-Grad ist eine Maßeinheit für die Dichte\n(BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung\nvon Rohöl. Der API-Grad wird mit dem Testverfahren\nvom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist,\nD287-12b der American Society for Testing and\nin der jeweils geltenden Fassung.\nMaterials gemessen.\n(3) Ein reines Batterieelektrofahrzeug ist ein Kraft-\nfahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 2 der Ladesäulen-                (11) Konventionelles Rohöl ist jeder Raffinerieroh-\nverordnung.                                                    stoff, der\n(4) Konventionelle Biokraftstoffe sind Biokraftstoffe,     1. in einer Lagerstättenformation am Ursprungsort einen\ndie hergestellt worden sind aus                                    API-Grad von mehr als 10 aufweist, und\n1. Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem             2. nicht unter die Definition des KN-Codes 2714 gemäß\nStärkegehalt,                                                 Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des\n2. Zuckerpflanzen,                                                 Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und\nstatistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen\n3. Ölpflanzen und                                                  Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom\n4. Pflanzen, die als Hauptkulturen vorrangig für die               3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120;\nEnergiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen             L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016,\nangebaut werden.                                              S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverord-\nnung (EU) 2017/1344 (ABl. L 186 vom 19.7.2017,\nKraftstoffe nach Absatz 6 sind keine konventionellen               S. 3) geändert worden ist, fällt.\nBiokraftstoffe.\n(12) Naturbitumen ist jede Quelle für Raffinerieroh-\n(5) Erneuerbare Energien sind                              stoffe,\n1. Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-,\nSalzgradienten- und Strömungsenergie,                     1. die in einer Lagerstättenformation am Förderort einen\nAPI-Grad von höchstens 10 aufweist,\n2. Windenergie,\n2. die eine Viskosität im jährlichen Durchschnitt bei\n3. solare Strahlungsenergie,                                       Lagerstättentemperatur hat, die höher ist als die\n4. Geothermie,                                                     durch die Gleichung Viskosität (in Centipoise) =\n518,98*e-0,038*T berechnete Viskosität; wobei T die\n5. Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Bio-                Temperatur in Grad Celsius ist,\nmethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem\nbiologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus             3. die unter die Definition für bituminöse Sande des\nHaushalten und Industrie.                                     KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG)\nNr. 2658/87 fällt und\n(6) Fortschrittliche Kraftstoffe sind\n1. Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genannten           4. die durch Bergbau oder thermisch unterstützte\nRohstoffen hergestellt wurden,                                Schwerkraftdrainage erschlossen wird, wobei die\nWärmeenergie hauptsächlich aus anderen Quellen\n2. erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs                als der Rohstoffquelle selbst gewonnen wird.\nim Sinne von Anlage 1 Buchstabe a und b der Ver-\nordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraft-             (13) Ölschiefer ist jede Quelle für Raffinerierohstoffe,\nstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die\nTreibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I               1. die sich am Förderort innerhalb einer Felsformation\nS. 1195),                                                     befand,\n3. Kraftstoffe, die mit CO2-Abscheidung und -Verwen-           2. die festes Kerogen enthält,\ndung hergestellt wurden, sofern die zur Herstellung\nverwendete Energie aus erneuerbaren Energien              3. die unter die Definition für ölhaltigen Schiefer des\nstammt,                                                       KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG)\nNr. 2658/87 fällt und\n4. Kraftstoffe, die aus Bakterien hergestellt wurden,\nsofern die zur Herstellung verwendete Energie aus         4. die durch Bergbau oder thermisch unterstützte\nerneuerbaren Energien stammt.                                 Schwerkraftdrainage erschlossen wird.","3894          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nTeil 2                              Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die An-\ntriebseffizienz nach Anlage 3.\nBerechnung der\nTreibhausgasemissionen und weitere                        (3) Der Wert der durchschnittlichen Treibhausgas-\nemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutsch-\nOptionen zur Erfüllung der Verpflichtung\nland wird von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen\nzur Minderung der Treibhausgasemissionen                  Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Nor-\nmen ermittelt und bis zum 31. Oktober für das darauf-\nAbschnitt 1                              folgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger be-\nAllgemeine                               kanntgegeben.\nBestimmungen zur Berechnung                                (4) Für die Anrechnung des elektrischen Stroms nach\nAbsatz 1 gilt § 37a Absatz 4 Satz 3 und 5, Absatz 6\n§3                                 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-\nBasiswert                             chend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1\nbis 3 sowie der §§ 6 und 7 nichts anderes ergibt.\nDer Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf 94,1 Kilo-\n§6\ngramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule fest-\ngelegt.                                                                          Energetische Menge\ndes elektrischen Stroms\n§4                                         aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten\nErweiterung der                               (1) Der Stromanbieter führt für jedes Verpflichtungs-\nDefinition der Biokraftstoffe                   jahr Aufzeichnungen über die einzelnen öffentlich zu-\ngänglichen Ladepunkte im Sinne von § 2 Nummer 9\n(1) Zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Ab-       der Ladesäulenverordnung unter Angabe\nsatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n1. des genauen Standortes, an dem sich der Lade-\nsind Energieerzeugnisse, die aus den in Anlage 1 ge-\npunkt befindet,\nnannten Rohstoffen hergestellt wurden, Biokraftstoffe.\n2. der energetischen Menge des zur Verwendung in\n(2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus den in An-\nStraßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen\nlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, gelten\nStroms in Megawattstunden und\nin Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe.\n3. des Zeitraums, in dem die Strommenge entnommen\n(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen an              wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Ver-\nBiokraftstoffe, die nach der Biokraftstoff-Nachhaltig-             pflichtungsjahr umfasst.\nkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I\nS. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung              (2) Der Stromanbieter fügt bei Aufbau und Außer-\nvom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590) geändert worden ist,       betriebnahme von Ladepunkten den Aufzeichnungen\nin der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen sind.            die Anzeige des Ladepunktbetreibers gegenüber der\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-\nAbschnitt 2                              kation, Post und Eisenbahnen gemäß § 5 Absatz 1 der\nLadesäulenverordnung bei. Für bereits bestehende\nStraßenfahrzeuge                              Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Auf-\nmit Elektroantrieb                            baus gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nGas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ab-\n§5                                 gegeben wurde, beizufügen.\nAnrechnung\nvon in Straßenfahrzeugen                                                   §7\nmit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom                                Energetische Menge\n(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr ge-             des elektrischen Stroms in anderen Fällen\nmäß § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissions-                  (1) Die Anrechnung von Strom, der nicht über öffent-\nschutzgesetzes von Letztverbrauchern nachweislich zur         lich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde, auf\nVerwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus        die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treib-\ndem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der          hausgasemissionen ist nur dann möglich, sofern dieser\nVerpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen        Strom für reine Batterieelektrofahrzeuge genutzt wurde\nangerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuer-            und ein Schätzwert nach Absatz 3 bekanntgegeben\ngebiet des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999              wurde.\n(BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Arti-          (2) Der Stromanbieter führt Aufzeichnungen über\nkel 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I               Stromkunden, auf die nachweislich ein reines Batterie-\nS. 3299) geändert worden ist, erfolgte. Dritter im Sinne      elektrofahrzeug zugelassen ist. Als Nachweis gilt eine\ndes § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutz-               gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-\ngesetzes ist in diesem Fall der Stromanbieter.                verordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die\n(2) Die Treibhausgasemissionen des elektrischen            zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017\nStroms werden berechnet durch Multiplikation der              (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, ausgefertigte und\nenergetischen Menge des zur Verwendung in den                 vom Stromkunden als Kopie vorgelegte Zulassungs-\nStraßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen              bescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahr-\nStroms mit dem Wert für die durchschnittlichen Treib-         zeugs. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren ist eine\nhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in            Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017              3895\nNachweis erforderlich. Der Stromanbieter bewahrt die          gesetzes gilt entsprechend, soweit sich aus den Rege-\nKopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die           lungen des Satzes 1 sowie der §§ 5 bis 8 nichts ande-\nDauer von fünf Jahren auf. Sofern das reine Batterie-         res ergibt.\nelektrofahrzeug nicht auf den Stromkunden zugelassen             (2) Die Anrechnung elektrischen Stroms auf die Er-\nist, führt der Stromanbieter zusätzlich einen Nachweis        füllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus-\ndarüber, dass der Halter des reinen Batterieelektrofahr-      gasemissionen setzt voraus, dass die entsprechenden\nzeugs im Privathaushalt des Stromkunden lebt. Die             Mengen in der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bun-\nSätze 3 und 4 gelten für diese Nachweise entsprechend.        des-Immissionsschutzgesetzes enthalten sind. § 37c\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,         Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz-\nBau und Reaktorsicherheit gibt den Schätzwert der an-         gesetzes ist nicht anzuwenden.\nrechenbaren energetischen Menge elektrischen Stroms\nfür ein reines Batterieelektrofahrzeug im Bundesanzeiger                           Abschnitt 3\nbekannt. Der Schätzwert basiert auf aktuellen Daten\nKraftstoffe fossilen Ursprungs\nüber den durchschnittlichen Stromverbrauch von reinen\nBatterieelektrofahrzeugen in Deutschland.\n§ 10\n(4) Die energetische Menge des im jeweiligen Ver-\npflichtungsjahr nach § 5 anrechenbaren elektrischen                          Treibhausgasemissionen\nStroms ergibt sich durch die Multiplikation der Zahl                 von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen\nder reinen Batterieelektrofahrzeuge, die nach Absatz 2           (1) Abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 5 des\nzu den Kunden des Stromanbieters gerechnet werden,            Bundes-Immissionsschutzgesetzes berechnen sich die\nmit dem Schätzwert.                                           Treibhausgasemissionen fossiler Ottokraftstoffe durch\nMultiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr ge-\n§8                               brachten energetischen Menge fossiler Ottokraftstoffe\nMitteilung der energetischen Menge                  mit dem Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-\nÄquivalent pro Gigajoule.\n(1) Der Stromanbieter teilt der nach § 20 Absatz 1\nzuständigen Stelle die energetischen Mengen des                  (2) Abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 5 des\nelektrischen Stroms, der nach § 6 zur Verwendung in           Bundes-Immissionsschutzgesetzes berechnen sich die\nStraßenfahrzeugen mit Elektroantrieb und nach § 7 zur         Treibhausgasemissionen fossiler Dieselkraftstoffe durch\nVerwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im je-         Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr ge-\nweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum          brachten energetischen Menge fossiler Dieselkraft-\n28. Februar des Folgejahres mit. Die nach § 20 Absatz 1       stoffe mit dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoff-\nzuständige Stelle kann verlangen, dass der Strom-             dioxid-Äquivalent pro Gigajoule.\nanbieter innerhalb einer angemessenen Frist die in\nden §§ 6 und 7 genannten Unterlagen zur Prüfung vor-                                    § 11\nlegt. Sie prüft anhand dieser Unterlagen, ob die Voraus-                     Treibhausgasemissionen\nsetzungen für die Anrechnung erfüllt sind.                              von weiteren fossilen Kraftstoffen\n(2) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle stellt\n(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus-\ndem Stromanbieter eine Bescheinigung über die mit-\ngasemissionen kann auch durch Inverkehrbringen von\ngeteilte energetische Menge elektrischen Stroms aus.\nin Anlage 2 genannten fossilen Kraftstoffen erfüllt wer-\nIn der Bescheinigung sind die energetische Menge\nden. Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2\ndes elektrischen Stroms in Megawattstunden und die\nAbsatz 1 Nummer 1, 4, 7 oder 8 oder Absatz 2 des\nnach § 5 Absatz 2 errechneten Treibhausgasemissio-\nEnergiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I\nnen in Kilogramm CO2-Äquivalent angegeben. Die Be-\nS. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2\nscheinigung kann auf Antrag des Stromanbieters in\ndes Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299)\nmehrere Teilbescheinigungen aufgeteilt werden.\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.\n(3) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann          Soweit Kraftstoffe nach Anlage 2 keine Energieerzeug-\nNäheres zum Format und zur Art und Weise der Daten-           nisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuer-\nübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben.                  gesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an den Letzt-\nverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr im\n§9                               Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-\nNachweis durch den Verpflichteten                  Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr gebracht.\nIn diesem Fall ist Verpflichteter oder Dritter im Sinne\n(1) Im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c\ndes § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutz-\nAbsatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind\ngesetzes die Person, in deren Name und auf deren\nvom Verpflichteten folgende Unterlagen vorzulegen:\nRechnung die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.\n1. Bescheinigungen über die mitgeteilte Strommenge\nnach § 8 Absatz 2 und                                        (2) Die Treibhausgasemissionen der fossilen Kraft-\nstoffe nach Absatz 1 berechnen sich durch Multiplika-\n2. eine Erklärung des Stromanbieters, der den elektri-        tion der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten ener-\nschen Strom abgegeben hat, dass die jeweilige             getischen Menge des jeweiligen Kraftstoffs auf Basis\nStrommenge nicht anderweitig zur Erfüllung der Ver-       des nach § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissions-\npflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissio-         schutzgesetzes bekanntgegebenen Energiegehalts für\nnen verwendet wurde.                                      den unteren Heizwert mit dem in Anlage 2 genannten\n§ 37c Absatz 1 Satz 1, Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4          Wert für dessen Treibhausgasemissionen in Kohlen-\nund 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutz-               stoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und dem jeweils","3896          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\ngeltenden Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz          Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigen-\nnach Anlage 3.                                                den konventionellen Biokraftstoffe der Basiswert zu-\n(3) Für die Anrechnung der fossilen Kraftstoffe nach       grunde gelegt. Im Fall von biogenem Flüssiggas wird\nAbsatz 1 gelten die Regelungen des § 37a Absatz 4             abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der\nSatz 3, 5, 6, 9 und 10, Absatz 6 bis 8 sowie des § 37c        Wert nach Anlage 2 Buchstabe a zugrunde gelegt.\nAbsatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4 und 5 und           Im Fall von Biomethan wird abweichend von Satz 1\nAbsatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent-             anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buch-\nsprechend, soweit sich aus den Regelungen der                 stabe b zugrunde gelegt.\nAbsätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.                           (2) Die Obergrenze nach Absatz 1 bezieht sich pro-\n(4) Im Fall von Absatz 1 Satz 3 und 4 hat der Ver-         zentual auf die energetische Menge der bei der Berech-\npflichtete durch geeignete Aufzeichnungen für das             nung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3\njeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige           des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksich-\nMenge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe           tigenden Kraftstoffe.\nnachzuweisen. Der Verpflichtete hat dabei insbeson-              (3) Konventionelle Biokraftstoffe, die die Obergrenze\ndere die Art und zugehörige Menge sowie die Treib-            nach Absatz 1 übersteigen, können Gegenstand eines\nhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten           Vertrages nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-\nKraftstoffe zu erfassen. Auf Grundlage der Aufzeich-          Immissionsschutzgesetzes sein. Der Vertrag muss zu-\nnungen muss es einem sachverständigen Dritten inner-          sätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 und 3\nhalb einer angemessenen Frist möglich sein, die               des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. § 37a\nGrundlagen für die Berechnung der Treibhausgas-               Absatz 6 Satz 7 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nminderung festzustellen.                                      zes gilt entsprechend.\n(4) Für die Obergrenze nach Absatz 1 gilt § 37c Ab-\nAbschnitt 4                              satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-\nBiokraftstoffe                             chend, soweit sich aus den Regelungen des Absatzes 1\nnichts anderes ergibt.\n§ 12\n§ 14\nBiogenes Flüssiggas\nMindestanteil\n(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus-\nfortschrittlicher Kraftstoffe\ngasemissionen kann auch erfüllt werden durch Inverkehr-\nbringen von nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 2             (1) Der Verpflichtete hat jährlich einen Mindestanteil\nNummer 2 des Energiesteuergesetzes versteuerten Flüs-         fortschrittlicher Kraftstoffe in Verkehr zu bringen. Als\nsiggasen,                                                     Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Ab-\nsatz 1 Nummer 1, 4, 7 oder 8 oder Absatz 2 des\n1. die ganz oder anteilig aus Biomasse im Sinne der\nEnergiesteuergesetzes. Soweit Kraftstoffe nach Satz 1\nBiomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I\nkeine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des\nS. 1234), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nEnergiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe\nvom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert\nan den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßen-\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in\nverkehr im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des\nVerbindung mit § 4, hergestellt wurden und\nBundes-Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr\n2. deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen           gebracht. In diesem Fall ist Verpflichteter oder Dritter\nan Flüssiggaskraftstoff nach § 7 der Verordnung           im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissions-\nüber die Beschaffenheit und die Auszeichnung der          schutzgesetzes die Person, in deren Name und auf\nQualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezem-      deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbraucher\nber 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1   erfolgt. Die Höhe des Mindestanteils beträgt\nder Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I\n1. 0,05 Prozent ab dem Jahr 2020 für Unternehmen,\nS. 1890) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\ndie im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr\nden Fassung, entsprechen.\nals 20 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab-\n(2) Flüssiggaskraftstoff, der anteilig aus Biomasse            satz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutz-\nhergestellt wurde, gilt in Höhe dieses Anteils als Bio-           gesetzes in Verkehr gebracht haben,\nkraftstoff.                                                   2. 0,1 Prozent ab dem Jahr 2021 für Unternehmen, die\nim vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als\nTeil 3                                 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1\nIndirekte Landnutzungsänderungen                         Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nzes in Verkehr gebracht haben,\n§ 13                              3. 0,2 Prozent ab dem Jahr 2023 für Unternehmen, die\nObergrenze                                 im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als\nfür konventionelle Biokraftstoffe                     2 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1\nSatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\n(1) Sofern in einem Verpflichtungsjahr der ener-               zes in Verkehr gebracht haben, und\ngetische Anteil der konventionellen Biokraftstoffe, die\nauf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der         4. 0,5 Prozent ab dem Jahr 2025.\nTreibhausgasemissionen angerechnet werden sollen                 (2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die ener-\nund bei denen die Voraussetzungen für eine Anrech-            getische Menge der bei der Berechnung des Referenz-\nnung vorliegen, 6,5 Prozent übersteigt, wird für die          wertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017              3897\nsionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe            (3) Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle über-\nsowie der sonstigen zur Erfüllung des Mindestanteils          mittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle auf\nnach Absatz 1 Satz 2 in Verkehr gebrachten oder nach          Ersuchen jährlich bis zum 31. März eine Liste der Ver-\nAbsatz 1 Satz 3 als in Verkehr gebracht geltenden fort-       pflichteten.\nschrittlichen Kraftstoffe.\n(3) Für den Mindestanteil nach Absatz 1 gelten § 37a                                  § 17\nAbsatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 bis 8, § 37b so-                             Angabe des Ursprungs\nwie § 37c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 3           (1) Im Bericht nach § 37f des Bundes-Immissions-\nund 7, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bun-            schutzgesetzes ist als Ursprung der Handelsname des\ndes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend soweit              zur Herstellung des Kraftstoffs oder Energieerzeugnis-\nsich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts            ses eingesetzten Rohstoffs anzugeben, sofern der Ver-\nanderes ergibt. Für Verträge nach § 37a Absatz 7 des          pflichtete\nBundes-Immissionsschutzgesetzes gilt § 37a Absatz 6\nSatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent-               1. eine Person oder Gesellschaft ist, die gemäß Artikel 1\nsprechend. Sie müssen zusätzlich die Angaben nach                 der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom\n§ 37a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissions-                20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrie-\nschutzgesetzes enthalten.                                         rungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen\nin der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 22.12.1995,\n§ 15                                  S. 5) eine Einfuhr von Rohöl aus Drittländern vor-\nnimmt oder eine Rohöllieferung aus einem anderen\nNachweis der                                Mitgliedstaat erhält, oder\nEinhaltung der Regelungen\n2. mit anderen Verpflichteten eine Vereinbarung über\nzu indirekten Landnutzungsänderungen\ndie Weitergabe von Informationen geschlossen hat.\n(1) Als Nachweis für die Einhaltung der Vorausset-\nAndere als in Satz 1 genannte Verpflichtete geben,\nzungen nach den §§ 13 und 14 gelten die Nachweise,\nsoweit der Ursprung des eingesetzten Rohstoffs nicht\ndie der Verpflichtete vorgelegt hat\nbekannt ist, dies im Bericht nach § 37f des Bundes-\n1. im Zusammenhang mit der Mitteilung nach § 37c              Immissionsschutzgesetzes entsprechend an.\nAbsatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(2) Im Fall von Biokraftstoffen ist der Ursprung der\nnach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverord-\nHerstellungsweg von Biokraftstoffen gemäß Anhang IV\nnung und\nder Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments\n2. nach § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung zur An-             und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität\nrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mit-         von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der\nverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgas-         Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom\nquote.                                                    28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)\nSofern Biokraftstoffe anteilig aus konventionellen Bio-       2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert\nkraftstoffen und fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 2      worden ist.\nAbsatz 6 Nummer 1 hergestellt wurden, ist die Menge              (3) Werden unterschiedliche Rohstoffe verwendet,\nin Litern oder der Anteil in Volumenprozent jedes dieser      so geben die Verpflichteten für jeden Einsatzstoff die\nKraftstoff auf dem Nachweis nach § 14 der Biokraft-           Menge des Endprodukts, die im vorangegangenen Ver-\nstoff-Nachhaltigkeitsverordnung auszuweisen.                  pflichtungsjahr in den entsprechenden Verarbeitungs-\n(2) Werden zur Erfüllung des Mindestanteils nach           anlagen produziert wurde, in Tonnen an.\n§ 14 Absatz 1 Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs               (4) Die Handelsnamen sind in Anhang I Teil 2 Ziffer 7\neingesetzt, die nicht zur Erfüllung der Verpflichtung zur     der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April\nMinderung der Treibhausgasemissionen eingesetzt wer-          2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Be-\nden können, gilt für den Nachweis der Erfüllung des           richterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG\nMindestanteils § 4 der Verordnung zur Anrechnung von          des Europäischen Parlaments und des Rates über die\nstrombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten bio-         Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107\ngenen Ölen auf die Treibhausgasquote entsprechend.            vom 25.4.2015, S. 26; L 129 vom 27.5.2015, S. 53)\naufgeführt.\nTeil 4\n§ 18\nBerichtspflichten\nAngabe des Erwerbsortes\n§ 16                                 Im Bericht nach § 37f des Bundes-Immissions-\nBerichte über in Verkehr                      schutzgesetzes ist als Erwerbsort das Land und der\ngebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse              Name der Verarbeitungsanlage anzugeben, in der der\nKraftstoff oder Energieträger der letzten wesentlichen\n(1) Verpflichtete haben der nach § 20 Absatz 1 zu-         Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde, die gemäß\nständigen Stelle jährlich bis zum 31. März den Bericht        der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission\nnach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor-           vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der\nzulegen. Der Bericht ist erstmals für das Verpflichtungs-     Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Fest-\njahr 2018 vorzulegen.                                         legung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253\n(2) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann          vom 11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Durch-\nNäheres zum Format und zur Art und Weise der Daten-           führungsverordnung (EU) 2016/481 (ABl. L 87 vom\nübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben.                  2.4.2016, S. 24) geändert worden ist, den Ursprung","3898          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\ndes Kraftstoffs oder Energieträgers begründet. Falls der        4. die Bekanntgabe nach § 8 Absatz 3,\nErwerbsort dem Verpflichteten nicht bekannt ist, ist            5. die Entgegennahme und Prüfung der Berichte nach\ndies abweichend von Satz 1 im Bericht anzugeben.                    § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und\n§ 19                                6. die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2.\nSonderregelungen                               (2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für\nfür kleine und mittlere Unternehmen                   1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elek-\nIst der Verpflichtete ein Kleinstunternehmen oder ein            troantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5\nkleines und mittleres Unternehmen nach Artikel 2 Ab-                Absatz 1,\nsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Empfeh-             2. eine Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,\nlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003                 3. eine Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,\nbetreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie\nder kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom           4. die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für\n20.5.2003, S. 36), so sind in den Berichten nach § 37f              konventionelle Biokraftstoffe nach § 13,\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes als Ursprung                5. die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils\nund Erwerbsort entweder die Europäische Union oder                  an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und\nein Drittland anzugeben.                                        6. die Übermittlung der Daten nach § 16 Absatz 3.\nTeil 5                                                          Teil 6\nZuständigkeit                                    Übergangs- und Schlussbestimmungen\n§ 20                                                            § 21\nZuständige Stellen                                           Übergangsbestimmung\n(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für                       Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf elektri-\n1. die Ermittlung und Bekanntgabe des Wertes der                schen Strom, der vor dem 1. Januar 2018 aus dem Netz\ndurchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5          entnommen wurde, und auf Kraftstoffe, die vor dem\nAbsatz 3,                                                   1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wurden.\n2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten ener-\ngetischen Menge elektrischen Stroms,                                                    § 22\n3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach                                   Inkrafttreten\n§ 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elek-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ntrischen Stroms,                                            in Kraft.\nBerlin, den 8. Dezember 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017        3899\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 6 Nummer 1)\nRohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 2 Absatz 6 Nummer 1\nRohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 sind:\n1. Algen, die an Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert worden sind,\n2. Biomasse-Anteil an gemischten Siedlungsabfällen, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-\nZiele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom\n22.11.2008, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/997 (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten,\n3. Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushaltungen, der einer\ngetrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der Richtlinie 2008/98/EG unterliegt,\n4. Biomasse-Anteil an Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette\nist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirt-\nschaft und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die Rohstoffe, die aufgeführt sind in Teil B des Anhangs IX der\nRichtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der\nNutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richt-\nlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16; L 216 vom 22.7.2014, S. 5 und L 265 vom\n5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\n5. Stroh,\n6. Gülle und Klärschlamm,\n7. Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel,\n8. Tallölpech,\n9. Rohglyzerin,\n10. Bagasse,\n11. Traubentrester und Weintrub,\n12. Nussschalen,\n13. Hülsen,\n14. entkernte Maiskolben,\n15. Biomasse-Anteile an Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und aus forstbasierten Industrien,\nd. h. Rinde, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faser-\nschlämme, Lignin und Tallöl,\n16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material und\n17. anderes lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.","3900         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nAnlage 2\n(zu den §§ 11 und 13)\nTreibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe\nFür die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe gelten folgende Werte:\nSpezifische\nKraftstoff                     Rohstoffquelle und Verfahren         Treibhausgasemissionen\n(in kg CO2-Äquivalent pro GJ)\na)    Flüssiggaskraftstoff (LPG)          Alle fossilen Quellen                                    73,6\nb)    Komprimiertes Erdgas (CNG)          EU-Mix                                                   69,3\nc)    Verflüssigtes Erdgas (LNG)          EU-Mix                                                   74,5\nd)    Komprimierter Wasserstoff in einer Erdgas mit Dampfreformierung                             104,3\nBrennstoffzelle\ne)    Komprimierter Wasserstoff in einer Kohle                                                    234,4\nBrennstoffzelle\nf)    Komprimierter Wasserstoff in einer Kohle mit Abscheidung und Speicherung                     52,7\nBrennstoffzelle                     von CO2 aus Prozessemissionen\ng)    Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoff  Altkunststoff aus fossilen Rohstoffen                    86","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017          3901\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 2)\nAnpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz\nDie Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:\nAnpassungsfaktor\nVorherrschende Umwandlungstechnologie           für die Antriebseffizienz\nVerbrennungsmotor                                                1\nBatteriegestützter Elektroantrieb                                0,4\nWasserstoffzellengestützter Elektroantrieb                       0,4"]}