{"id":"bgbl1-2017-77-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":77,"date":"2017-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/77#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-77-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_77.pdf#page=26","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren  9. BlmSchV","law_date":"2017-12-08T00:00:00Z","page":3882,"pdf_page":26,"num_pages":10,"content":["3882           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV1\nVom 8. Dezember 2017\nAuf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4                       b) Die Angabe zu § 4e wird wie folgt gefasst:\nSatz 1, des § 10 Absatz 10, des § 23 Absatz 1 Satz 1                       „Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umwelt-\nund des § 23b Absatz 5 Nummer 2 des Bundes-Immis-                          verträglichkeit; UVP-Bericht“.\nsionsschutzgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satz 1\ndurch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. No-                       c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\nvember 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert und § 23b                           „Auslegung von Antrag und Unterlagen; Ver-\nAbsatz 5 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 10 des                            öffentlichung des UVP-Berichts“.\nGesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749)                        d) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n„Öffentliche Bekanntmachung und Veröffent-\nArtikel 1                                     lichung des Genehmigungsbescheids“.\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren in                     e) Nach der Angabe zu § 24a wird folgende An-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992                            gabe zu § 24b eingefügt:\n(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-                    „§ 24b Verbundene Prüfverfahren bei UVP-\nsetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert                                  pflichtigen Vorhaben“.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    f) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt ge-\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       fasst:\na) Die Angabe zu § 2a wird wie folgt gefasst:                                          „Dritter Teil\n„Unterrichtung über den Untersuchungsrah-                                      Schlussvorschriften“.\nmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben“.                            g) Nach der Angabe zum Dritten Teil wird fol-\n1\ngende Angabe zu § 24c eingefügt:\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur             „§ 24c Vermeidung von Interessenkonflikten“.\nÄnderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeits-\nprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl.      h) Die Angaben „§ 26 (gegenstandslos)“ und „§ 27\nL 124 vom 25.4.2014, S. 1).                                              Inkrafttreten“ werden aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017            3883\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                       „(1) Auf Antrag des Trägers des UVP-pflich-\ntigen Vorhabens oder wenn die Genehmi-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngungsbehörde es für zweckmäßig hält, unter-\naa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach                     richtet und berät die Genehmigungsbehörde\ndem Wort „Betriebs“ die Wörter „oder zur               den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens\nstörfallrelevanten Änderung“ eingefügt.                über die Beratung nach § 2 Absatz 2 hinaus\nbb) Im Satzteil nach Nummer 4 wird die An-                  entsprechend dem Planungsstand des UVP-\ngabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1                pflichtigen Vorhabens frühzeitig über Art, In-\nAbsatz 2“ ersetzt.                                     halt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die\nder Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            voraussichtlich in die nach den §§ 3 bis 4e vor-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          zulegenden Unterlagen aufnehmen muss (Unter-\nsuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Be-\n„Ist nach den §§ 6 bis 14 des Gesetzes                 ratung kann sich auch auf weitere Gesichts-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung für             punkte des Verfahrens, insbesondere auf des-\ndie Errichtung und den Betrieb einer An-               sen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden\nlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung                Behörden oder auf die Einholung von Sachver-\ndurchzuführen (UVP-pflichtige Anlage), so              ständigengutachten erstrecken. Verfügen die\nist die Umweltverträglichkeitsprüfung je-              Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligen-\nweils unselbständiger Teil der in Absatz 1             den Behörden über Informationen, die für die\ngenannten Verfahren.“                                  Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten\nbb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz einge-               Unterlagen zweckdienlich sind, so weisen sie\nfügt:                                                  den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens da-\nrauf hin und stellen ihm diese Informationen\n„Für die genehmigungsbedürftige Änderung               zur Verfügung, soweit nicht Rechte Dritter oder\neiner Anlage gilt Satz 1 entsprechend.“                öffentliche Interessen entgegenstehen.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n(2) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorha-\n3. § 1a wird wie folgt gefasst:                                    bens hat der Genehmigungsbehörde geeignete\nUnterlagen zu den Merkmalen des UVP-pflich-\n„§ 1a\ntigen Vorhabens, einschließlich seiner Größe\nGegenstand der                             oder Leistung, und des Standorts sowie zu\nPrüfung der Umweltverträglichkeit                     den möglichen Auswirkungen auf die in § 1a\nDas Prüfverfahren nach § 1 Absatz 2 umfasst                  genannten Schutzgüter vorzulegen.“\ndie Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der               c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und wird\nfür die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzun-                   wie folgt geändert:\ngen sowie der für die Prüfung der Belange des\nNaturschutzes und der Landschaftspflege be-                     aa) Satz 1 wird aufgehoben.\ndeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen\nAnlage auf die folgenden Schutzgüter:                           bb) Die neuen Sätze 1 und 2 werden wie folgt\ngefasst:\n1. Menschen, insbesondere die menschliche Ge-\nsundheit,                                                        „Vor der Unterrichtung über den Unter-\nsuchungsrahmen kann die zuständige Be-\n2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,\nhörde dem Vorhabenträger sowie den nach\n3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-                      § 11 zu beteiligenden Behörden Gelegen-\nschaft,                                                          heit zu einer Besprechung über Art, Inhalt,\nUmfang und Detailtiefe der Unterlagen ge-\n4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie\nben. Die Besprechung soll sich auf den\n5. die Wechselwirkung zwischen den vorgenann-                        Gegenstand, den Umfang und die Metho-\nten Schutzgütern.                                                den der Umweltverträglichkeitsprüfung so-\nwie auf sonstige Fragen erstrecken, die für\nDie Auswirkungen nach Satz 1 schließen Auswir-\ndie Durchführung der Umweltverträglich-\nkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens ein, die\nkeitsprüfung erheblich sind.“\naufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Un-\nfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit             d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird\ndiese schweren Unfälle oder Katastrophen für das                wie folgt geändert:\nUVP-pflichtige Vorhaben relevant sind.“\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „nach Ab-\n4. § 2a wird wie folgt geändert:\nsatz 1“ die Angabe „bis 3“ eingefügt und\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2“\ndurch die Wörter „§ 31 Absatz 1 und 2\n„§ 2a\nSatz 1 und 2“ ersetzt.\nUnterrichtung über den Untersuchungs-\nrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben“.                   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgende Absätze 1 und 2 werden vorange-                          „Die Genehmigungsbehörde nimmt diese\nstellt:                                                          Aufgaben im Zusammenwirken zumindest","3884          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nmit denjenigen Zulassungsbehörden und               b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmit derjenigen für Naturschutz und Land-\n„(1) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorha-\nschaftspflege zuständigen Behörde wahr,\nbens hat den Unterlagen einen Bericht zu den\nderen Aufgabenbereich durch das UVP-\nvoraussichtlichen Auswirkungen des UVP-\npflichtige Vorhaben berührt wird.“\npflichtigen Vorhabens auf die in § 1a genann-\n5.  § 4 wird wie folgt geändert:                                    ten Schutzgüter (UVP-Bericht) beizufügen, der\nzumindest folgende Angaben enthält:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. eine Beschreibung des UVP-pflichtigen Vor-\naa) In Satz 2 werden nach der Angabe\nhabens mit Angaben zum Standort, zur Art,\n„(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ die\nzum Umfang und zur Ausgestaltung, zur\nWörter „, die zuletzt durch die Verordnung\nGröße und zu anderen wesentlichen Merk-\n(EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl.\nmalen des Vorhabens,\nL 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert wor-\nden ist,“ eingefügt.                                   2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer\nBestandteile im Einwirkungsbereich des\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „die zusätz-\nUVP-pflichtigen Vorhabens,\nlichen Angaben nach § 4e“ durch die Wör-\nter „zusätzlich einen UVP-Bericht, der die             3. eine Beschreibung der Merkmale des UVP-\nerforderlichen Angaben nach § 4e und der                   pflichtigen Vorhabens und des Standorts,\nAnlage enthält“ ersetzt.                                   mit denen das Auftreten erheblicher nach-\nteiliger Auswirkungen des UVP-pflichtigen\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch                    Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutz-\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort\ngüter vermieden, vermindert oder ausge-\n„Ausgleich“ die Wörter „oder zum Ersatz“ ein-\nglichen werden soll,\ngefügt sowie die Wörter „sowie über Ersatz-\nmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber                    4. eine Beschreibung der geplanten Maßnah-\nvorrangigen Eingriffen in diese Schutzgüter“                    men, mit denen das Auftreten erheblicher\ngestrichen.                                                     nachteiliger Auswirkungen des UVP-pflichti-\ngen Vorhabens auf die in § 1a genannten\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach\nSchutzgüter vermieden, vermindert oder\n§ 4e erforderlichen Angaben“ durch die Wörter\nausgeglichen werden soll, sowie eine Be-\n„allgemein verständliche, nichttechnische Zu-                   schreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,\nsammenfassung des UVP-Berichts nach § 4e\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.                          5. eine Beschreibung der möglichen erheb-\nlichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1                       Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutz-\nSatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1\ngüter,\nund 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.\n6. eine Beschreibung der vernünftigen Alterna-\n6.  In § 4a Absatz 1 Nummer 3 werden im Satzteil\ntiven zum Schutz vor und zur Vorsorge ge-\nnach Buchstabe c die Wörter „§ 16b Abs. 1 Satz 3\ngen schädliche Umwelteinwirkungen sowie\ndes Chemikaliengesetzes von der Mitteilungs-\nzum Schutz der Allgemeinheit und der Nach-\npflicht“ durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 1, auch                 barschaft vor sonstigen Gefahren, erheb-\nin Verbindung mit Absatz 7 der Verordnung (EG)\nlichen Nachteilen und erheblichen Belästi-\nNr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und\ngungen, die für das UVP-pflichtige Vorhaben\ndes Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrie-                      und seine spezifischen Merkmale relevant\nrung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung\nund von dem Träger des UVP-pflichtigen\nchemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer\nVorhabens geprüft worden sind, und die An-\nEuropäischen Chemikalienagentur, zur Änderung\ngabe der wesentlichen Gründe für die getrof-\nder Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung\nfene Wahl unter Berücksichtigung der jewei-\nder Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der\nligen Auswirkungen auf die in § 1a genann-\nVerordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der\nten Schutzgüter sowie\nRichtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der\nRichtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG                    7. eine allgemein verständliche, nichttechni-\nund 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396                           sche Zusammenfassung des UVP-Berichts.\nvom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\nBei einem UVP-pflichtigen Vorhaben, das ein-\nordnung (EU) 2016/863 (ABl. L 144 vom 1.6.2016,\nzeln oder im Zusammenwirken mit anderen\nS. 27) geändert worden ist, von der Registrie-\nProjekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura\nrungspflicht“ ersetzt.\n2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen,\n7.  In § 4b Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern                 muss der UVP-Bericht Angaben zu den Aus-\n„In diesem Fall“ die Wörter „und im Fall eines                  wirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf\nGenehmigungsverfahrens nach § 16a des Bun-                      die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.“\ndes-Immissionsschutzgesetzes“ eingefügt.\nc) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgen-\n8.  § 4e wird wie folgt geändert:                                   den Absätze 2 bis 7 ersetzt:\na) Der Überschrift wird das Wort „; UVP-Bericht“                   „(2) Der UVP-Bericht muss auch die in der\nangefügt.                                                   Anlage zu § 4e genannten weiteren Angaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017            3885\nenthalten, soweit diese Angaben für die Ent-                 geblich ist der Inhalt der ausgelegten Unter-\nscheidung über die Zulassung des UVP-pflich-                 lagen.“\ntigen Vorhabens erforderlich sind.                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts be-                aa) In Satz 2 wird das Wort „Maßnahmen“\nstimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die                     durch das Wort „Vorkehrungen“ ersetzt.\nfür die Entscheidung über die Zulassung des\nUVP-pflichtigen Vorhabens maßgebend sind.                    bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „zusätz-\nIn den Fällen des § 2a stützt der Träger des                      lichen“ das Wort „erheblichen“ eingefügt.\nUVP-pflichtigen Vorhabens den UVP-Bericht            10. § 9 wird wie folgt geändert:\nzusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.                  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(4) Der UVP-Bericht muss den gegenwärti-                  „Die Bekanntmachung muss neben den Anga-\ngen Wissensstand und die gegenwärtigen                       ben nach § 10 Absatz 4 des Bundes-Immis-\nPrüfmethoden berücksichtigen. Er muss die                    sionsschutzgesetzes Folgendes enthalten:\nAngaben enthalten, die der Träger des UVP-\n1. die in § 3 bezeichneten Angaben,\npflichtigen Vorhabens mit zumutbarem Auf-\nwand ermitteln kann. Die Angaben müssen                      2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die\nausreichend sein, um                                             Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils\nersten und letzten Tages und\n1. der Genehmigungsbehörde eine begrün-\ndete Bewertung der Auswirkungen des                      3. die Bezeichnung der für das Vorhaben ent-\nUVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a                    scheidungserheblichen Berichte und Emp-\ngenannten Schutzgüter nach § 20 Absatz 1b                    fehlungen, die der Genehmigungsbehörde\nzu ermöglichen und                                           zum Zeitpunkt des Beginns des Beteili-\ngungsverfahrens vorliegen.“\n2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nund in welchem Umfang sie von den Aus-\nfügt:\nwirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens\nauf die in § 1a genannten Schutzgüter be-                   „(1a) Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, muss\ntroffen sein können.                                     die Bekanntmachung zusätzlich folgende An-\ngaben enthalten:\n(5) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen\nhat der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens                 1. einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vor-\ndie vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich                     habens und\nvorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Be-                    2. die Angabe, dass ein UVP-Bericht vorgelegt\nricht einzubeziehen.                                             wurde.“\n(6) Der Träger des UVP-pflichtigen Vor-           11. § 10 wird wie folgt geändert:\nhabens muss durch geeignete Maßnahmen                    a) Der Überschrift werden die Wörter „; Veröffent-\nsicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anfor-               lichung des UVP-Berichts“ angefügt.\nderungen nach den Absätzen 1 bis 5 ent-\nspricht. Die Genehmigungsbehörde hat Nach-               b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbesserungen innerhalb einer angemessenen                     aa) In Satz 4 werden die Wörter „sind auch die\nFrist zu verlangen, soweit der Bericht den An-                    vom Antragsteller“ durch die Wörter „ist\nforderungen nicht entspricht.                                     auch der vom Antragsteller“ sowie die\nWörter „beigefügten Unterlagen“ durch\n(7) Sind kumulierende Vorhaben nach dem\ndie Wörter „beigefügte UVP-Bericht nach\nGesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-\n§ 4e“ ersetzt.\nfung, für die jeweils eine Umweltverträglich-\nkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand                   bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nparalleler oder verbundener Zulassungsverfah-                     „Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat der Trä-\nren, so können die Träger der UVP-pflichtigen                     ger des Vorhabens den UVP-Bericht sowie\nVorhaben einen gemeinsamen UVP-Bericht                            die das Vorhaben betreffenden entschei-\nvorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte                        dungserheblichen Berichte und Empfeh-\nvor, so sind darin auch jeweils die Auswirkun-                    lungen, die der Genehmigungsbehörde\ngen der anderen kumulierenden Vorhaben auf                        zum Zeitpunkt des Beginns des Beteili-\ndie in § 1a genannten Schutzgüter als Vorbe-                      gungsverfahrens vorgelegen haben, auch\nlastung zu berücksichtigen.“                                      elektronisch vorzulegen. § 8 Absatz 1\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                         Satz 3 und 4 gilt bei UVP-pflichtigen Vor-\nhaben für diese Unterlagen entsprechend.“\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-             12. § 11a wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„§ 11a\n„Bei UVP-pflichtigen Anlagen erfolgt die Be-\nkanntmachung durch die Genehmigungsbe-                                   Grenzüberschreitende\nhörde auch über das jeweilige zentrale Inter-                  Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung\nnetportal nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes                   (1) Für nicht UVP-pflichtige Vorhaben ein-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung. Maß-             schließlich der Verfahren nach § 17 Absatz 1a","3886         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten für                        nannten Schutzgüter, einschließlich der\ndas Verfahren zur grenzüberschreitenden Behör-                        Wechselwirkung,\nden- und Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschrif-\n2. der Merkmale des UVP-pflichtigen Vor-\nten der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Geset-\nhabens und des Standorts, mit denen\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sinn-\nerhebliche nachteilige Auswirkungen\ngemäß. Abweichend von Satz 1 gelten nicht die\nauf die in § 1a genannten Schutzgüter\nVorgaben zur Veröffentlichung von Informationen\nvermieden, vermindert oder ausgegli-\nin dem jeweiligen zentralen Internetportal nach\nchen werden sollen, und\n§ 59 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltver-\nträglichkeitsprüfung.                                              3. der Maßnahmen, mit denen erhebliche\nnachteilige Auswirkungen auf die in\n(2) Für UVP-pflichtige Vorhaben gelten für das\n§ 1a genannten Schutzgüter vermieden,\nVerfahren zur grenzüberschreitenden Behörden-\nvermindert oder ausgeglichen werden\nund Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Ver-\nsollen, sowie\nfahren nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes die Vorschriften der Ab-                       4. der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in\nschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über                        Natur und Landschaft.“\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung sinngemäß.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(3) Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, ins-\nbesondere gemäß § 30 des Verwaltungsver-                           „Die Erarbeitung einer zusammenfassen-\nfahrensgesetzes sowie zum Schutz von Ge-                           den Darstellung erfolgt auf der Grundlage\nschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 10                      der nach den §§ 4 bis 4e beizufügenden\nAbsatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                       Unterlagen, der behördlichen Stellungnah-\nsowie gemäß § 10 Absatz 3 bleiben unberührt;                       men nach den §§ 11 und 11a, der Ergeb-\nentgegenstehende Rechte Dritter sind zu beach-                     nisse eigener Ermittlungen sowie der Äu-\nten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften                  ßerungen und Einwendungen Dritter.“\nzur Datenübermittlung an Stellen im Ausland so-                cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 14\nwie an über- und zwischenstaatliche Stellen.                       Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe\n(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den                     „§ 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2“ ersetzt\nbeteiligten Behörden des anderen Staates die Be-                   und das Wort „Naturschutzbehörde“ durch\nzeichnung des für die betreffende Anlage maß-                      die Wörter „für Naturschutz und Land-\ngeblichen BVT-Merkblatts.                                          schaftspflege zuständigen Behörde“ er-\nsetzt.\n(5) Die Genehmigungsbehörde macht der Öf-\nfentlichkeit auch Aktualisierungen von Genehmi-             b) Absatz 1b wird wie folgt geändert:\ngungen von Behörden anderer Staaten nach den                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBestimmungen über den Zugang zu Umweltinfor-\nmationen zugänglich.“                                              „Die Genehmigungsbehörde bewertet auf\nder Grundlage der zusammenfassenden\n12a. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Darstellung und nach den für die Entschei-\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                      dung maßgeblichen Rechts- und Verwal-\ntungsvorschriften die Auswirkungen des\n„Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt eine Ein-                   UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in § 1a\nwendungsfrist von einem Monat nach Ablauf                      genannten Schutzgüter.“\nder Auslegungsfrist.“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz\neingefügt:                                                     „Die Bewertung ist zu begründen.“\n„Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.“                cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n12b. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    „Bei der Entscheidung über den Antrag be-\nrücksichtigt die Genehmigungsbehörde die\n„Das gilt auch für UVP-pflichtige Anlagen.“                        vorgenommene Bewertung oder die Ge-\nsamtbewertung nach Maßgabe der hierfür\n13.  In § 18 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird das Wort „zu-\ngeltenden Vorschriften.“\nsammengefaßt“ jeweils durch das Wort „zusam-\nmengefasst“ ersetzt.                                           dd) Der folgende Satz wird angefügt:\n14.  § 20 wird wie folgt geändert:                                      „Bei der Entscheidung über die Genehmi-\ngung der UVP-pflichtigen Anlage müssen\na) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\ndie zusammenfassende Darstellung und\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             die begründete Bewertung nach Einschät-\nzung der Genehmigungsbehörde hinrei-\n„Die Genehmigungsbehörde erarbeitet bei\nchend aktuell sein.“\nUVP-pflichtigen Anlagen eine zusammen-\nfassende Darstellung                            15. § 21 wird wie folgt geändert:\n1. der möglichen Auswirkungen des UVP-              a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „; bei\npflichtigen Vorhabens auf die in § 1a ge-           UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017            3887\nsende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die        19. § 24 wird wie folgt geändert:\nBewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begrün-\ndung aufzunehmen“ gestrichen.                            a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11a Abs. 4,“ ge-\nstrichen.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„(1a) Der Genehmigungsbescheid für UVP-                   „In dem vereinfachten Verfahren gelten zudem\npflichtige Anlagen muss neben den nach Ab-                   abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 nicht\nsatz 1 erforderlichen Angaben zumindest noch                 die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung\nfolgende Angaben enthalten:                                  gemäß § 54 Absatz 5 und 6, §§ 56, 57 Absatz 2\n1. eine Beschreibung der vorgesehenen Über-                  und § 59 des Gesetzes über die Umweltver-\nwachungsmaßnahmen und                                    träglichkeitsprüfung.“\n2. eine ergänzende Begründung, in der fol-           20. Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt:\ngende Angaben enthalten sind:\n„§ 24b\na) die zusammenfassende Darstellung nach\n§ 20 Absatz 1a,                                                 Verbundene Prüfverfahren\nb) die begründete Bewertung nach § 20 Ab-                        bei UVP-pflichtigen Vorhaben\nsatz 1b und                                          Für ein UVP-pflichtiges Vorhaben, das einzeln\nc) eine Erläuterung, wie die begründete Be-          oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten\nwertung nach § 20 Absatz 1b, insbeson-            oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet\ndere die Angaben des UVP-Berichts                 erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglich-\nnach § 4e, die behördlichen Stellungnah-          keitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesna-\nmen nach den §§ 11 und 11a sowie die              turschutzgesetzes im Verfahren zur Entscheidung\nÄußerungen der Öffentlichkeit nach den            über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorha-\n§§ 11a und 12, in der Entscheidung be-            bens vorgenommen. Die Umweltverträglichkeits-\nrücksichtigt wurden oder wie ihnen an-            prüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und\nderweitig Rechnung getragen wurde.“               mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Be-\n16. § 21a wird wie folgt geändert:                               wertung von Auswirkungen auf die in § 1a ge-\nnannten Schutzgüter verbunden werden.“\na) Der Überschrift werden die Wörter „und Veröf-\nfentlichung des Genehmigungsbescheids“ an-           21. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt ge-\ngefügt.                                                  fasst:\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                                    „Dritter Teil\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nSchlussvorschriften“.\n„(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben hat die\nGenehmigungsbehörde die Entscheidung über            22. Dem § 25 wird der folgende § 24c vorangestellt:\nden Antrag unbeschadet des § 10 Absatz 7                                        „§ 24c\nund 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes öffentlich bekannt zu machen sowie                      Vermeidung von Interessenkonflikten\nden Bescheid zur Einsicht auszulegen. § 10\nAbsatz 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immis-                     Ist die Genehmigungsbehörde bei der Umwelt-\nsionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In              verträglichkeitsprüfung zugleich Trägerin des\nder öffentlichen Bekanntmachung ist anzu-                UVP-pflichtigen Vorhabens, so ist die Unabhän-\ngeben, wo und wann der Bescheid und seine                gigkeit des Behördenhandelns bei der Wahrneh-\nBegründung eingesehen werden können. § 8                 mung der Aufgaben nach dieser Verordnung\nAbsatz 1 Satz 3 gilt für den Genehmigungsbe-             durch geeignete organisatorische Maßnahmen si-\nscheid entsprechend. § 10 Absatz 8a Satz 1               cherzustellen, insbesondere durch eine angemes-\nund 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                sene funktionale Trennung.“\ngilt entsprechend.“                                  23. In § 25 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\n17. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Prü-              eingefügt:\nfung der Umweltverträglichkeit“ durch das Wort\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Verfahren\n„Umweltverträglichkeitsprüfung“ ersetzt und wird\nfür UVP-pflichtige Vorhaben nach der Fassung\nnach dem Wort „zusätzliche“ das Wort „erheb-\ndieser Verordnung, die bis zum 16. Mai 2017 galt,\nliche“ eingefügt.\nzu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017\n18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. das Verfahren zur Unterrichtung über die vo-\na) In Nummer 5 werden die Wörter „; bei UVP-\nraussichtlich beizubringenden Unterlagen in\npflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende\nder bis dahin geltenden Fassung des § 2a ein-\nDarstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Be-\ngeleitet wurde oder\nwertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung\naufzunehmen“ gestrichen.                                 2. die Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e der bis\nb) Der folgende Satz wird angefügt:                              dahin geltenden Fassung dieser Verordnung\nvorgelegt wurden.“\n„Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Ab-\nsatz 1a und 1b entsprechend.“                        24. Die §§ 26 und 27 werden aufgehoben.","3888         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\n25.  Die folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 4e)\nAngaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung\nSoweit die nachfolgenden Angaben über die in § 4e Absatz 1 genannten Mindestanforderungen hinaus-\ngehen und sie für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens erforderlich sind,\nmuss nach § 4e Absatz 2 der UVP-Bericht hierzu Angaben enthalten.\n1. Eine Beschreibung des UVP-pflichtigen Vorhabens, insbesondere\na) eine Beschreibung des Standorts,\nb) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten UVP-pflichtigen Vorhabens, einschließlich\nder erforderlichen Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie des Flächenbedarfs während der Bau- und\nder Betriebsphase,\nc) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Betriebsphase des UVP-pflichtigen Vorhabens (ins-\nbesondere von Produktionsprozessen), z. B.\naa) Energiebedarf und Energieverbrauch,\nbb) Art und Menge der verwendeten Rohstoffe und\ncc) Art und Menge der natürlichen Ressourcen (insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen\nund biologische Vielfalt),\nd) eine Abschätzung, aufgeschlüsselt nach Art und Quantität,\naa) der erwarteten Rückstände und Emissionen (z. B. Verunreinigung des Wassers, der Luft, des\nBodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung) sowie\nbb) des während der Bau- und Betriebsphase erzeugten Abfalls.\n2. Eine Beschreibung der von dem Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens geprüften vernünftigen Alternati-\nven (z. B. in Bezug auf Ausgestaltung, Technologie, Standort, Größe und Umfang des UVP-pflichtigen\nVorhabens), die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der\nwesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Auswirkungen auf die\nin § 1a genannten Schutzgüter.\n3. Eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des\nUVP-pflichtigen Vorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei\nNichtdurchführung des UVP-pflichtigen Vorhabens, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen\nZustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissen-\nschaftlichen Erkenntnissen abgeschätzt werden kann.\n4. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf die in\n§ 1a genannten Schutzgüter.\nDie Darstellung der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter soll den Umweltschutzzielen\nRechnung tragen, die nach den Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben,\nmaßgebend sind für die Entscheidung über die Zulassung des UVP-pflichtigen Vorhabens. Die Darstel-\nlung soll sich auf die Art der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter nach Buchstabe a\nerstrecken. Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die\nUrsachen der Auswirkungen nach Buchstabe c.\na) Art der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter\nDie Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter soll\nsich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden,\nkurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negati-\nven Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens erstrecken.\nb) Art, in der Schutzgüter betroffen sind\nBei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vor-\nhabens betroffen sein können, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere fol-\ngende Auswirkungen zu berücksichtigen:\nSchutzgut (Auswahl)                             mögliche Art der Betroffenheit\nMenschen, insbesondere die               Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die\nmenschliche Gesundheit                   Bevölkerung\nTiere, Pflanzen, biologische Vielfalt    Auswirkungen auf Flora und Fauna\nFläche                                   Flächenverbrauch\nBoden                                    Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Boden-\nverdichtung, Bodenversiegelung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017              3889\nSchutzgut (Auswahl)                            mögliche Art der Betroffenheit\nWasser                                 hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von\nQuantität oder Qualität des Wassers\nLuft                                   Luftverunreinigungen\nKlima                                  Veränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissio-\nnen, Veränderung des Kleinklimas am Standort\nKulturelles Erbe                       Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch\nbedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften.\nc) Mögliche Ursachen der Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter\nBei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens\nauf die in § 1a genannten Schutzgüter führen können, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu\nberücksichtigen:\naa) die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie\ndie physische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke,\nbb) verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe,\ncc) die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und\nbiologische Vielfalt und, soweit möglich, jeweils auch die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffe-\nnen Ressource,\ndd) Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen,\nee) Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe,\nz. B. durch schwere Unfälle oder Katastrophen,\nff) das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben\noder Tätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass\nökologisch empfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 des Gesetzes über die Umweltver-\nträglichkeitsprüfung betroffen sind oder die sich aus einer Nutzung natürlicher Ressourcen erge-\nben,\ngg) Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens auf das Klima, z. B. durch Art und Ausmaß der mit\ndem Vorhaben verbundenen Treibhausgasemissionen,\nhh) die Anfälligkeit des UVP-pflichtigen Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels (z. B.\ndurch erhöhte Hochwassergefahr am Standort),\nii)  die Anfälligkeit des UVP-pflichtigen Vorhabens für die Risiken von schweren Unfällen oder Kata-\nstrophen, soweit solche Risiken nach der Art, den Merkmalen und dem Standort des UVP-pflich-\ntigen Vorhabens von Bedeutung sind.\n5. Die Beschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen des UVP-pflichtigen Vorhabens soll in einem\ngesonderten Abschnitt erfolgen.\n6. Eine Beschreibung und Erläuterung der Merkmale des UVP-pflichtigen Vorhabens und seines Standorts,\nmit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter\nvermieden, vermindert oder ausgeglichen werden soll.\n7. Eine Beschreibung und Erläuterung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher\nnachteiliger Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter vermieden, vermindert oder ausgegli-\nchen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen und etwaiger Überwachungs-\nmaßnahmen des Trägers des UVP-pflichtigen Vorhabens.\n8. Soweit Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit des UVP-pflichtigen Vorhabens für die Risiken von\nschweren Unfällen oder Katastrophen zu erwarten sind, soll die Beschreibung, soweit möglich, auch\nauf vorgesehene Vorsorge- und Notfallmaßnahmen eingehen.\n9. Die Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete soll in einem gesonderten Abschnitt erfol-\ngen.\n10. Die Beschreibung der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten soll in einem gesonderten Abschnitt\nerfolgen.\n11. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung der erheblichen Auswirkungen auf\ndie in § 1a genannten Schutzgüter genutzt wurden, einschließlich näherer Hinweise auf Schwierigkeiten\nund Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, insbesondere soweit\ndiese Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden oder auf technischen Lücken beru-\nhen.\n12. Eine Referenzliste der Quellen, die für die im UVP-Bericht enthaltenen Angaben herangezogen wurden.“","3890           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\n26.   In § 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 5 und 6,\nAbsatz 2 und 3 Satz 1, § 10a Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 14\nAbsatz 2, § 17 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 6, § 20 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 3, Absatz 3 Satz 1,\nAbsatz 4 Satz 2, § 21a Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 23a Absatz 1 und 2 wird\njeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.\n27.   In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, § 3 Satz 2, § 4a Absatz 3 Nummer 5, § 4b Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 5, § 8\nAbsatz 2 Satz 2, § 11 Satz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, § 18 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 2\nSatz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 und 3,\n§ 24a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“\nersetzt.\n28.   In § 3 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 im Satzteil vor Nummer 1, § 21 Absatz 1 im\nSatzteil vor Nummer 1 und in Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1, § 23 Absatz 1 und 2 im Satzteil vor\nNummer 1, § 24a Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils\ndas Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.\nArtikel 1a\nDie Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die\ndurch Artikel 58 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang I wie folgt gefasst:\n„Anhang I\nMengenschwellen“.\n2. Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2\nBegriffsbestimmungen“.\n3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 Nummer 2 werden die Angabe „§ 3a“ durch die Angabe „§ 5“ und die Angabe „§§ 8 und 9a“ durch\ndie Angabe „§§ 55 und 56“ ersetzt.\nb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.\n4. In Anhang V Teil 1 wird in der Überschrift nach dem Wort „und“ das Wort „der“ eingefügt.\n5. Anhang VI Teil 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:\n„5.2.3 Sachschäden:                  □ ja □ nein\nArt: . . . . . . . . . . . . . . . . Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . . . . . “\nb) In Nummer 5.2.4 werden nach der Angabe „Umfang: . . . . . . . . . “ die Wörter „Geschätzte Kosten: . . . . . . . . . “\neingefügt.\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nkann den Wortlaut der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der vom\n14. Dezember 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 14. Dezember 2017 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3891\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Dezember 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}