{"id":"bgbl1-2017-77-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":77,"date":"2017-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/77#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-77-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_77.pdf#page=21","order":4,"title":"Gebührenverordnung der Akkreditierungssstelle (Akkreditierungsstellengebührenverordnung  AkkStelleGebV)","law_date":"2017-12-08T00:00:00Z","page":3877,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017             3877\nGebührenverordnung\nder Akkreditierungsstelle\n(Akkreditierungsstellengebührenverordnung – AkkStelleGebV)\nVom 8. Dezember 2017\nAuf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 23        tätsbewertungsstelle weiterhin die Anforderungen für\nAbsatz 8 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom               eine Akkreditierung erfüllt.\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundes-          (9) Vor-Ort-Beobachtung ist die Inaugenscheinnahme\nministerium für Wirtschaft und Energie:                      von Konformitätsbewertungstätigkeiten einer Konfor-\nmitätsbewertungsstelle am Ort der Konformitätsbewer-\n§1                               tungstätigkeit.\nGebührenerhebung                            (10) Wiederholungsbegutachtung ist die Überwa-\nDie Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zu-     chung des vollständigen Geltungsbereichs der Akkredi-\nrechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Aus-          tierung einer Konformitätsbewertungsstelle einschließ-\nlagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und            lich der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der\ndem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebüh-          Akkreditierung.\nrenverzeichnis.\n§3\n§2                                                 Gebührenberechnung\nBegriffsbestimmung                           (1) Eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung\nwird nach Zeitgebühr abgerechnet. Die Zeitgebühr ist\n(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten nach-        durch Multiplikation des Stundensatzes nach Tarifstelle\nstehende Begriffsbestimmungen.                               7 der Anlage mit dem Zeitaufwand für die Durchführung\n(2) Akkreditierungsentscheidung ist die Entscheidung     der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen\nüber die Erteilung, Verlängerung, Aufrechterhaltung,         Leistung zu berechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die\nÄnderung, Aussetzung oder Aufhebung der Akkreditie-          Leistung durchführende Person zu erheben.\nrung einer Konformitätsbewertungsstelle einschließlich          (2) Bei der Abrechnung sind alle mit der Erbringung\nder damit verbundenen Nebenbestimmungen.                     der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in\n(3) Änderung einer Akkreditierung ist jede Erweiterung   Zusammenhang stehenden Zeiten zu berücksichtigen,\noder Verringerung des Geltungsbereichs, jede Aktua-          insbesondere für\nlisierung sowie jede formale Änderung einer Akkreditie-      1. erforderliche Wartezeiten von Bediensteten der Ak-\nrung.                                                            kreditierungsstelle, sofern der Gebührenschuldner\n(4) Akkreditierungsurkunden sind alle Urkunden, die          diese zu vertreten hat,\ndie Akkreditierungsstelle nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2     2. erforderliche Reisezeiten von Bediensteten der Ak-\nder Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen                kreditierungsstelle innerhalb ihrer regelmäßigen Ar-\nParlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die               beitszeit,\nVorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwa-\n3. Rückfragen im Rahmen der Erbringung der indivi-\nchung im Zusammenhang mit der Vermarktung von\nduell zurechenbaren öffentlichen Leistung,\nProdukten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nNr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30)       4. interne Abstimmungen sowie Abstimmungen mit\nerteilt.                                                         Dritten, die mit der Erbringung der individuell zure-\nchenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang\n(5) Konformitätsbewertungsprogramm ist die Ge-               stehen,\nsamtheit der Anforderungen, Regeln und Verfahren, die\nzur Konformitätsbewertung eines Produkts, Verfahrens,        5. Änderungswünsche des Gebührenschuldners im\neiner Dienstleistung, eines Systems, einer Person oder           Rahmen der laufenden Leistungserbringung,\nStelle verwendet werden, um ein Konformitätsbewer-           6. die Überprüfung der Einhaltung erlassener Neben-\ntungsergebnis auf systematische und wissenschaftlich             bestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungs-\nnachvollziehbare Weise zu treffen.                               verfahrensgesetzes,\n(6) Bedienstete der Akkreditierungsstelle sind alle      7. die Einbeziehung anderer Behörden nach § 2 Ab-\nbei ihr beschäftigten Personen.                                  satz 3 und § 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.\n(7) Beauftragte der Akkreditierungsstelle sind alle\n§4\nPersonen, die von der Akkreditierungsstelle oder einer\nBefugnis erteilenden Behörde mit der Begutachtung,                                    Auslagen\nÜberwachung oder Prüfung der Akkreditierungsfähig-              (1) Auslagen sind auch zu erheben für\nkeit beauftragt werden.                                      1. die Vergütung der Beauftragten der Akkreditierungs-\n(8) Überwachung ist jede Tätigkeit, die durchgeführt         stelle (Honorar und Reisekosten) für die Begutach-\nwird, um zu überprüfen, ob eine akkreditierte Konformi-          tung vor Ort, die Vor-Ort-Beobachtung, die Doku-","3878           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nmentenprüfung oder sonstige Überwachungs- und                 (7) Für Begutachtungen und Überwachungen nach\nBegutachtungsleistungen einschließlich jeweils der         § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Akkreditierungsstellen-\nVor- und Nachbereitungszeiten sowie notwendigen            gesetzes ist der von den Befugnis erteilenden Behör-\nReise- und Wartezeiten,                                    den nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestim-\n2. Vergütungen von Beauftragten der Akkreditierungs-           mungen bei der Akkreditierungsstelle einschließlich der\nstelle, die dadurch entstanden sind, dass die Beauf-       Reisekosten geltend gemachte Aufwand zu erheben.\ntragten der Akkreditierungsstelle eine individuell zu-\nrechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die                                         §5\nder Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht zum                    Nichtanwendung bisherigen Rechts\nfestgesetzten Termin erbringen konnten oder sie aus\n§ 23 Absatz 2 bis 7 des Bundesgebührengesetzes in\ndiesen Gründen abbrechen mussten,\nVerbindung mit § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes\n3. Kosten für die zugunsten einer akkreditierten Kon-          vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), der zuletzt durch\nformitätsbewertungsstelle beantragten Anerkennung          Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017\nder Akkreditierungsstelle durch ausländische Behör-        (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, ist nicht mehr\nden oder private Vereinigungen sowie die Aufrecht-         anzuwenden.\nerhaltung dieser Anerkennung, durch die die Akzep-\ntanz der von der Konformitätsbewertungsstelle aus-                                       §6\ngestellten Bestätigungen sichergestellt oder erwei-\ntert wird.                                                                Übergangsbestimmungen\n(2) Die Leistungen der in Absatz 1 Nummer 1 und 2              (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\ngenannten Beauftragten sind mit 120 Euro pro Stunde            gen, die vor dem 1. Juli 2018 beantragt oder, sofern\nzu vergüten, sofern nicht in Absatz 7 Abweichendes             kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht\ngeregelt ist. Sofern die Beauftragten keine Ausbildung         beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen\nfür die Durchführung von Begutachtungen von einer              nach der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle\nnationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2       vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch\nNummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erhalten            Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 7. August 2013\nhaben oder diese Ausbildung nicht durch Schulungs-             (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der bis zum\nund Fortbildungsmaßnahmen aufrechterhalten haben,              Ablauf des 30. Juni 2018 geltenden Fassung zu er-\nsind die Leistungen der Beauftragten mit 95 Euro pro           heben.\nStunde zu vergüten. Bei der Abrechnung ist für jede               (2) Abweichend von Absatz 1 können für individuell\nangefangene Viertelstunde ein Viertel des Stunden-             zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem\nsatzes anzusetzen.                                             1. Juli 2018 beantragt oder, sofern kein Antrag erforder-\n(3) Mit dem Honorar sind sämtliche sonstigen Kos-           lich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden\nten und Aufwendungen des Beauftragten außer den                sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung\nReisekosten abgegolten.                                        erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter\nHinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten einer\n(4) Die Reisekosten der Beauftragten der Akkreditie-\nneuen Gebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung\nrungsstelle sind bis zu den sich nach §§ 4, 5 Absatz 1\nnach dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten wor-\nund 4 und § 7 des Bundesreisekostengesetzes erge-\nden ist.\nbenden Beträgen als Auslagen zu erheben, sofern nicht\nin Absatz 7 Abweichendes geregelt ist.\n§7\n(5) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nBeauftragte es unterlässt, der Akkreditierungsstelle un-\nverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner              (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebten\nAblehnung durch einen beteiligten Berechtigten führen,         auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nes sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.          (2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung der Akkre-\n(6) Soweit vergütungspflichtige Leistungen des Be-          ditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I\nauftragten auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer           S. 3964), die durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes\nAngelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der          vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden\nAnzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.                        ist, außer Kraft.\nBerlin, den 8. Dezember 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017             3879\nAnlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nTarifstelle                        Gebührentatbestand                                       Gebührensatz\n1           Erteilung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des\nAkkreditierungsstellengesetzes\n1.1         Vorbegehung auf besonderen Antrag der Konformitätsbewer-\ntungsstelle (KBS)\n1.1.1       Antrags- und Verfahrensbearbeitung einschließlich der Orga- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7\nnisation der Vorbegehung\n1.1.2       Durchführung der Vorbegehung einschließlich Vor- und Nach- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2\nbereitung sowie Erstellung des Berichts durch Bedienstete\nder Akkreditierungsstelle\n1.2         Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbe- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7\nwertungsprogramms nach den einschlägigen gesetzlichen\nund sonstigen Anforderungen und Vorgaben einschließlich\nEntscheidung durch die Akkreditierungsstelle\nDie individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der\nBeratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge-\ngennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mittei-\nlung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.\n1.3         Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung Nach Aufwand nach Tarifstelle 7\neiner Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließ-\nlich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstel-\nlung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkredi-\ntierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwen-\ndung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der\nAkkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Ver-\nzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Ak-\nkreditierungsstellengesetzes\nDie individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit\nder Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der\nEntgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung\nder Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.\n1.4         Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2\nachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch\nBedienstete der Akkreditierungsstelle\n1.5         Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im\ntrag                                                              Falle des Einsatzes von Übersetzern, die\nnicht Bedienstete der Akkreditierungs-\nstelle sind, zusätzlich Auslagen nach\n§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-\ngebührengesetzes\n1.6         Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf be- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7\nsonderen Antrag\n2           Änderung einer bestehenden Akkreditierung nach Arti-\nkel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m.\n§ 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes\n2.1         Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Akkreditierung Nach Aufwand nach Tarifstelle 7\nsowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung\nder Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid\nund Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden\nsowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditie-\nrungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssym-\nbolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten\nStellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes\nDie individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der\nBeratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge-\ngennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Ent-\nscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.","3880           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nTarifstelle                       Gebührentatbestand                                     Gebührensatz\n2.2         Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2\nachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch\nBedienstete der Akkreditierungsstelle\n2.3         Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im\ntrag                                                           Falle des Einsatzes von Übersetzern, die\nnicht Bedienstete der Akkreditierungs-\nstelle sind, zusätzlich Auslagen nach\n§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-\ngebührengesetzes\n2.4         Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf bes- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7\nsonderen Antrag\n3           Überwachung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 3\nder Verordnung (EG) Nr. 765/2008\nWird eine Überwachung mit einer Verlängerung oder Ände-\nrung einer Akkreditierung verbunden, so kann der gesamte\nAufwand nach Tarifstelle 2 abgerechnet werden.\n3.1         Bearbeitung einer Überwachung einschließlich Wiederho- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7\nlungsbegutachtung\nDie individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit\nder Ankündigung der Überwachung und endet mit der Mittei-\nlung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung.\n§ 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.\nWerden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungs-\nbegutachtung Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen, so ist der dabei entste-\nhende Aufwand gemäß Tarifstelle 4 abzurechnen.\n3.2         Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2\nachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch\nBedienstete der Akkreditierungsstelle oder Durchführung\nsonstiger Überwachungstätigkeiten\n4           Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer\nAkkreditierungsurkunde nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 765/2008\n4.1         Durchführung der Aussetzung, Einschränkung oder Zurück- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 bis zur\nziehung                                                        Höhe der für die Erteilung einer Akkredi-\ntierung zum Zeitpunkt der Aussetzung,\nEinschränkung oder Zurückziehung vor-\ngesehenen Gebühr\n4.2         Aufhebung einer Aussetzung, Verfahrensbearbeitung              Nach Aufwand nach Tarifstelle 7\n4.3         Begutachtung einschließlich Prüfung von Dokumenten oder Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2\nVor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nach-\nbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle als\nVoraussetzung für die Aufhebung der Aussetzung\n5           Beantragtes oder vereinbartes Fachgespräch, sofern die- Nach Aufwand nach Tarifstelle 7\nses nicht einer der vorstehenden Tarifstellen zugeordnet\nwerden kann\n6           Bearbeiten einer ungerechtfertigten Beschwerde im Nach Aufwand nach Tarifstelle 7\nSinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG)\nNr. 765/2008 gegen eine akkreditierte Konformitätsbe-\nwertungsstelle\nDie Akkreditierungsstelle kann aus Gründen des öffentlichen\nInteresses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr fest-\nsetzen.\nAnmerkung: Das Erheben einer Beschwerde ist ungerechtfer-\ntigt, wenn die Person oder Organisation, die die Beschwerde\ngegenüber der Akkreditierungsstelle erhebt, bei Anwendung\nder gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der der\nBeschwerde zugrunde liegende Sachvortrag oder die Bewer-\ntung nicht zutrifft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017 3881\nTarifstelle                      Gebührentatbestand                                    Gebührensatz\n7           Stundensatz für Bedienstete der Akkreditierungsstelle\n7.1         Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufga- 116,72 Euro\nben\n7.2         Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staats- 147,56 Euro\nexamen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zu-\nsammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von\nVerfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten\noder Vor-Ort-Beobachtung;\nweitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom,\nStaatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entspre-\nchender Tätigkeit"]}