{"id":"bgbl1-2017-77-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":77,"date":"2017-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/77#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-77-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_77.pdf#page=6","order":3,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung See","law_date":"2017-12-07T00:00:00Z","page":3862,"pdf_page":6,"num_pages":15,"content":["3862  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung See\nVom 7. Dezember 2017\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I\nS. 3859) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der\nab dem 14. Dezember 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:\n1. die teils am 1. Januar 2015, teils am 16. Februar 2016 in Kraft getretene\nVerordnung vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182),\n2. den am 30. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juli\n2016 (BGBl. I S. 1843) und\n3. den teils am 1. Januar 2017, teils am 14. Dezember 2017 in Kraft tretenden\nArtikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nBerlin, den 7. Dezember 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\ndes Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017                 3863\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)\nInhaltsverzeichnis                            schifffahrtsstraßen und angrenzenden Seehäfen, gelten\ndie Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-\n§   1    Geltungsbereich\nbahn und Binnenschifffahrt.\n§   2    Begriffsbestimmungen\n§   3    Zulassung zur Beförderung                                     (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\n§   4    Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüs-      gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die\ntung, Unterweisung                                         Schiffsausrüstung bestimmt sind.\n§   5    Verladung gefährlicher Güter                                  (3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\n§   6    Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter          gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr\n§   7    Ausnahmen                                                  oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe\n§   8    Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und     der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere\ndigitale Infrastruktur                                     Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der\n§ 9      Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Be-       ausländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn\nhörden\ndie Verladung und Beförderung der gefährlichen Güter\n§ 10     Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der        unter Überwachung nach § 10 Absatz 1 erfolgt.\nVerteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienst-\nstellen                                                       (4) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen\n§ 11     Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor-     in Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen, die von\nmationstechnik und Nutzung der Bundeswehr                  zuständigen Behörden und Stellen oder unter deren\n§ 12     Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung    Überwachung durchgeführt werden, insbesondere bei\nund -prüfung                                               der Kampfmittelräumung, bei Havarien und beim Kata-\n§ 13     Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische         strophenschutz.\nEntsorgungssicherheit\n§ 14     Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes                         (5) In Häfen und an sonstigen Liegeplätzen gelten für\n§ 15     Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen  das Einbringen, den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf\nbundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft                   der Beförderung und den Umschlag gefährlicher Güter\n§ 16     Zuständigkeiten der Benannten Stellen                      zusätzlich die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschrif-\n§ 16a    Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrts-       ten.\nverwaltung des Bundes\n§ 17     Pflichten des Versenders                                                               §2\n§ 18     Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güter-                      Begriffsbestimmungen\nbeförderungseinheit Verantwortlichen\n§  19    Pflichten des Auftraggebers des Beförderers                   (1) Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne\n§  20    Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen            dieser Verordnung wie folgt verwendet:\n§  21    Pflichten des Beförderers                                    1. Vorschriften des „ADR“ sind die Vorschriften der\n§  22    Pflichten des Reeders                                           Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Euro-\n§  23    Pflichten des Schiffsführers                                    päischen Übereinkommen vom 30. September 1957\n§  24    Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten         über die internationale Beförderung gefährlicher\n§  25    Pflichten des Empfängers                                        Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der\n§  26    Pflichten mehrerer Beteiligter                                  Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A\n§  27    Ordnungswidrigkeiten                                            und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504;\n§  28    Übergangsbestimmungen                                           2016 II S. 50), die durch die 25. ADR-Änderungs-\nverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II\n§1                                      S. 1203; 2017 II S. 933) geändert worden ist;\n2. „Basler Übereinkommen“ ist das Basler Überein-\nGeltungsbereich\nkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-                  der grenzüberschreitenden Verbringung gefähr-\nlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung ge-                    licher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II\nfährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnen-                 S. 2703), das durch Beschlüsse vom 22. Septem-\ngewässern in Deutschland, mit Ausnahme von See-                          ber 1995 und vom 27. Februar 1998 (BGBl. 2002 II","3864         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nS. 89), vom 9. bis 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II          Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven\nS. 1626) und vom 25. bis 29. Oktober 2004 (BGBl.             Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), der zuletzt durch\n2005 II S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils         die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82)\ngeltenden Fassung;                                           geändert worden ist;\n3. „Beförderer“ ist, wer auf Grund eines Seefracht-         13. „IMDG-Code“ ist der International Maritime\nvertrags als Verfrachter die Ortsveränderung ge-             Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die\nfährlicher Güter mit einem ihm gehörenden oder               Entschließung MSC.406(96) geändert worden ist,\nganz oder teilweise gecharterten Seeschiff durch-            in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt\nführt;                                                       gegeben am 10. November 2016 (VkBl. 2016\n4. „BCH-Code“ ist der Code für den Bau und die Aus-             S. 718);\nrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher        14. „IMSBC-Code“ ist der International Maritime Solid\nChemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom                Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen\n9. August 1983), der zuletzt durch die Entschlie-            Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember\nßung MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653) geändert                2009 (VkBl. 2009 S. 775), der zuletzt durch die\nworden ist;                                                  Entschließung MSC.393(95) (VkBl. 2015 S. 789)\n5. „CSS-Code“ ist die Richtlinie für die sachgerechte           geändert worden ist;\nStauung und Sicherung von Ladung bei der Beför-          15. „ISPS-Code“ ist der Internationale Code für die\nderung mit Seeschiffen in der Fassung der Be-                Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen\nkanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz.                    (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043);\nNr. 8a vom 12. Januar 1991), die zuletzt durch die\n16. „MARPOL“ ist das Internationale Übereinkommen\nBekanntmachung vom 29. Januar 2016 (VkBl. 2016\nvon 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\nS. 100) geändert worden ist;\ndurch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu\n6. „CTU-Code“ sind die Verfahrensregeln der Inter-              diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2; 1996 II\nnationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der           S. 399), das zuletzt durch die in London vom\nInternationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der            Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der\nWirtschaftskommission der Vereinten Nationen für             Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am\nEuropa (UNECE) für das Packen von Güterbeförde-              17. Mai 2013 angenommenen Entschließungen\nrungseinheiten (CTUs) in der amtlichen deutschen             MEPC.235(65) und MEPC.238(65) (BGBl. 2014 II\nÜbersetzung bekannt gemacht am 27. April 2015                S. 709) geändert worden ist;\n(VkBl. 2015 S. 422);\n17. „MFAG“ ist der Leitfaden für medizinische Erste-\n7. „EmS-Leitfaden“ ist der Leitfaden für Unfallmaß-             Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen\nnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern,         Gütern in der Fassung der Bekanntmachung vom\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März                1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);\n2017 (VkBl. 2017 S. 254);\n18. „Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung“ ist die\n8. „GC-Code“ ist der Code für den Bau und die Aus-              Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung         vom\nrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter           29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt\nGase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. Au-                durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August\ngust 1983), der zuletzt durch die Entschließung              2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;\nMSC.377(93) (VkBl. 2015 S. 263) geändert worden\nist;                                                     19. „ortsbewegliche Druckgeräte“ sind die in Ab-\nschnitt B der Anlage 1 der Ortsbewegliche-Druck-\n9. „GGVSEB“ ist die Gefahrgutverordnung Straße,                 geräte-Verordnung bestimmten Gefäße und Tanks\nEisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung               für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2\nder Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I                und 6.7 des IMDG-Codes bestimmten Gefäße und\nS. 711, 993);                                                Tanks für Gase;\n10. „IBC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau       20. „Reeder“ ist der Eigentümer eines von ihm zum\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung              Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes oder\ngefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz.                eine Person, die ein ihm nicht gehörendes Schiff\nNr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch               zum Erwerb durch Seefahrt betreibt und vom\ndie Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8),             Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des\nsowie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe               Schiffes übernommen und durch Übernahme dieser\ndes MEPC.2-Rundschreibens 12 und des MEPC.1-                 Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigen-\nRundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 80; 2007 S. 152),          tümer auferlegten Pflichten und Verantwortlich-\nder zuletzt durch die Entschließungen MSC.369(93)            keiten zu übernehmen;\nund MEPC.250(66) (VkBl. 2015 S. 257) geändert\nworden ist;                                              21. Vorschriften des „RID“ sind die Vorschriften der\nTeile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die inter-\n11. „IGC-Code“ ist der Internationale Code für den Bau           nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung              (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den\nverflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a             internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom\nvom 12. Juli 1986), der zuletzt durch die Entschlie-         9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung\nßung MSC.370(93) (VkBl. 2016 S. 67) geändert                 vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die\nworden ist;                                                  zuletzt nach Maßgabe der 20. RID-Änderungs-\n12. „INF-Code“ ist der Internationale Code für die               verordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II\nsichere Beförderung von verpackten bestrahlten               S. 1258) geändert worden sind;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017             3865\n22. „SOLAS“ ist das Internationale Übereinkommen                  sowie die Vorschriften des IBC-Codes oder des\nvon 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens                  BCH-Codes;\nauf See in der amtlichen deutschen Übersetzung           4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-\nbekannt gegeben am 21. Februar 1979 (BGBl.                   fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab-\n1979 II S. 141) mit dem Protokoll von 1988 zu die-           satz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über-\nsem Übereinkommen in der amtlichen deutschen                 einkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes\nÜbersetzung bekannt gegeben am 27. September                 oder des GC-Codes;\n1994 (BGBl. 1994 II S. 2458), das jeweils zuletzt\nnach Maßgabe der 28. SOLAS-Änderungsverord-              5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten\nnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 II                    Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven\nS. 1408) geändert worden ist;                                Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten\nVorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D\n23. „Versender“ ist der Hersteller oder Vertreiber ge-            des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften\nfährlicher Güter oder jede andere Person, die die            des INF-Codes.\nBeförderung gefährlicher Güter ursprünglich veran-\nlasst.                                                      (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter\nForm oder in fester Form als Massengut befördern\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche            und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\nGüter                                                         kommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter\n1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen           in deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier\nBegriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des          Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die\nIMDG-Codes fallen,                                        Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche\numluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind.\n2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches\nDiese Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen\nSchüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC-\nCodes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder                  1. explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\nausgenommen Unterklasse 1.4S,\n3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen\nund                                                       2. entzündbare Gase,\na) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger          3. entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\nhaben,                                                     unter 23 °C oder\nb) die flüssige Güter nach Anlage I des MARPOL-           4. giftige Flüssigkeiten\nÜbereinkommens sind,                                   unter Deck nur unter den Voraussetzungen des Sat-\nc) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher          zes 3 oder 4 laden oder von dort entladen. Durch eine\nflüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des        Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggen-\nIBC-Codes fallen oder                                  staates oder einer anerkannten Klassifikationsgesell-\nschaft ist nachzuweisen, dass in den jeweiligen Lade-\nd) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.       räumen folgende Anforderungen erfüllt sind:\n§3                               1. bei der Beförderung von explosiven Stoffen und Ge-\ngenständen mit Explosivstoff, ausgenommen Unter-\nZulassung zur Beförderung                          klasse 1.4S, entzündbaren Gasen oder entzünd-\n(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf               baren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter\nSeeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur              23 °C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum\nübergeben, nur auf Seeschiffe verladen und mit See-               in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für\nschiffen nur befördert werden, wenn die folgenden auf             die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet\ndie einzelne Beförderung zutreffenden Vorschriften ein-           ist; Kabeldurchführungen in Decks und Schotten\ngehalten sind:                                                    müssen gegen den Durchgang von Gasen und\nDämpfen abgedichtet sein; fest installierte elektri-\n1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter\nsche Anlagen und Verkabelungen müssen in den be-\nForm die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und\ntreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie\ndes Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens\nwährend des Umschlags nicht beschädigt werden\nsowie die Vorschriften des IMDG-Codes;\nkönnen;\n2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester\n2. bei der Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder\nForm als Massengut\nentzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\na) bei Gütern, denen die Klassifizierung „MHB“ zu-            unter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so aus-\ngeordnet ist, die Vorschriften des Kapitels VI des         gelegt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen\nSOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften                solcher Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Lei-\ndes IMSBC-Codes und                                        tungen oder Pumpen im Maschinenraum vermieden\nb) bei Gütern, denen eine UN-Nummer zugeordnet                wird.\nist, zusätzlich die Vorschriften des Kapitels II-2     Liegt die nach Satz 3 erforderliche Bescheinigung nicht\nRegel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des             vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn\nSOLAS-Übereinkommens;                                  alle in den Laderäumen installierten elektrischen An-\n3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter           lagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.\nin Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2           (3) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 1 Ab-\nRegel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des              satz 1 des Basler Übereinkommens dürfen nur in Ver-\nKapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens              tragsstaaten dieses Übereinkommens auf Seeschiffe","3866           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nverladen werden, es sei denn, es besteht eine Überein-         ner Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume,\nkunft nach Artikel 11 dieses Übereinkommens.                   verboten, zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu\n(4) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits-        gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an\ngruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande-             geeigneten Stellen anzubringen.\nren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur            (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-\nmit vorheriger Genehmigung der in § 9 Absatz 2 ge-             sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-\nnannten zuständigen Behörden gelöscht werden.                  dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht\n(5) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,             entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung\n0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-             sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio-\nbereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn          näre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und\nder nach § 9 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens           Installationen oder elektrische Geräte mit eigener\n72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku-             Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart ver-\nmente in Kopie vorliegen:                                      wendet werden. Durch betriebliche und gerätetechni-\nsche Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße\n1. das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1               Oberflächen ausgeschlossen werden.\ndes IMDG-Codes,\n(4) (weggefallen)\n2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde\ndes Herstellungslandes über die Zulassung der                 (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-\nKlassifizierung der Feuerwerkskörper nach Unterab-         zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,\nschnitt 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Beschei-          dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe-\nnigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei        sondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo\ndes ADR oder eines Mitgliedstaates des COTIF über          sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen\ndie Zustimmung zur Verwendung des angegebenen              können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten\nKlassifizierungscodes nach Kapitel 3.3 Sondervor-          erforderlich ist.\nschrift 645 ADR/RID bei der Beförderung und,                  (6) Die Ladung muss während der Beförderung\n3. bei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten,          regelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der\ndas CTU-Packzertifikat und eine entsprechende              Überwachung sind den Umständen des Einzelfalls\nPackliste, in der die verladenen Versandstücke mit         anzupassen und in das Schiffstagebuch einzutragen.\nfolgenden Angaben aufgeführt sind:                            (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-\na) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper          dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG\n(Gegenstandsgruppe),                                    aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet\nsein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach\nb) Kaliber in Millimeter oder Zoll,\nKapitel II-2 Regel 19 Nummern 1 und 3.6 des SOLAS-\nc) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,                  Übereinkommens, Kapitel 14 des IBC-Codes, nach den\nd) Anzahl der Gegenstände je Versandstück,                 Abschnitten 3.11 und 3.12 in Verbindung mit Kapitel VI,\nAbschnitt 3.16, Abschnitt 4.17 in Verbindung mit\ne) Art und Anzahl der Versandstücke je Güterbeför-         Kapitel VI und Nummer 4.20.26 des BCH-Codes, nach\nderungseinheit,                                         den Nummern 11.6.1, 13.6.13 oder Kapitel 14 des\nf) Gesamtmenge (Bruttogewicht,        Nettoexplosiv-       IGC-Codes, nach Kapitel XIV oder Abschnitt 11.6\nstoffmasse) und                                         des GC-Codes oder nach den für das gefährliche Gut\njeweils zutreffenden Unfallmerkblättern des EmS-Leit-\ng) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-\nfadens besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist\nAdresse des Empfängers der Ladung oder, wenn\ndas Schiff entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüs-\nder Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat,\ntung muss sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zu-\ndes Beauftragten des Empfängers in Deutsch-\nstand befinden. Schutzkleidung und Schutzausrüstung\nland.\nmüssen von den Besatzungsmitgliedern in den vorge-\nBei der Beförderung in Güterbeförderungseinheiten              sehenen Fällen getragen werden.\nmuss die Identifikationsnummer der jeweiligen Güter-\n(8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei\nbeförderungseinheit auf allen vorzulegenden Dokumen-\nder Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-\nten vermerkt sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht\nmit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,\nDeutsch oder Englisch, ist eine deutsche oder engli-\nist unverzüglich\nsche Übersetzung beizufügen.\n1. die nach Landesrecht zuständige Behörde,\n§4                                 2. in den Bundeshäfen und auf Bundeswasserstraßen,\nAllgemeine Sicherheitspflichten,                       ausgenommen der Elbe in dem in § 19 des See-\nÜberwachung, Ausrüstung, Unterweisung                       aufgabengesetzes bezeichneten Umfang, die nach\nBundesrecht zuständige Strom- und Schifffahrts-\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit\npolizeibehörde\nSeeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß\nder vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun-          zu unterrichten.\ngen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei            (9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter\nEintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie            Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem\nmöglich zu halten.                                             Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung\n(2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be-        alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.\nfördern, ist es, ausgenommen innerhalb geschlosse-             Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017             3867\noder empfängt, muss den zuständigen Behörden der                                         §6\nSeehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame                                     Unterlagen für die\nEinrichtung des Bundes und der Küstenländer,                              Beförderung gefährlicher Güter\nMaritimes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cux-\nhaven, auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über               (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende\ndie alle vorliegenden Informationen über die Eigen-          Anforderungen zu erfüllen:\nschaften des gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur            1. das Beförderungsdokument muss neben den in Ab-\nUnfallbekämpfung und Schadensbeseitigung erhältlich              schnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben\nsind.                                                            auch den Namen und die Anschrift der ausstellen-\nden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigen-\n(10) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bun-             verantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur            Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthal-\nüber Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, so-          ten; verschiedene Güter einer oder mehrerer Klas-\nweit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare             sen dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in\nAuswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben.              einem Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1\n(11) Auf jedem Seeschiff, das die Bundesflagge führt          des IMDG-Codes zusammen aufgeführt werden,\nund gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester          wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2, 3.3, 3.4,\nForm als Massengut befördert, müssen der Schiffs-                3.5 oder 7.2 bis 7.7 des IMDG-Codes das Stauen\nführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier           in einem Laderaum oder einer Güterbeförderungs-\nihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend             einheit zugelassen ist;\nüber die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförde-     2. in dem nach Unterabschnitt 5.4.3.1 des IMDG-\nrung gefährlicher Güter regeln. Die Unterweisung muss            Codes vorgeschriebenen Gefahrgutmanifest oder\nsich auch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung            Stauplan sind Name und Anschrift der ausstellenden\noder Schädigung als Folge von Zwischenfällen be-                 Firma sowie der Name des für die Erstellung des\nziehen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abstän-             Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwort-\nden von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum              lichen zu vermerken.\nund Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der          (2) Die schriftliche Ladungsinformation für gefähr-\nUnterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind          liche Schüttgüter muss neben den nach Abschnitt 4.2\nfünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und            des IMSBC-Codes geforderten Angaben auch den\nder zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.            Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen des-\nNach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeich-        jenigen enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten\nnungen unverzüglich zu löschen.                              des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender\n(12) An Land tätige Personen (Landpersonal), die          wahrnimmt.\nAufgaben nach Unterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-                  (3) Für gefährliche Massengüter in flüssiger oder\nCodes ausüben, sind vor der selbstständigen Über-            verflüssigter Form sind folgende Ladungsinformationen\nnahme der Aufgaben nach den Vorschriften des Kapi-           erforderlich:\ntels 1.3 des IMDG-Codes zu unterweisen. Die Unter-           1. Stoffname,\nweisung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen\num Änderungen in den Vorschriften und der Praxis             2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend-\nRechnung zu tragen, spätestens jedoch in einem                   bar,\nAbstand von fünf Jahren. Datum und Inhalt der Unter-         3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn\nweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung                  dieser höchstens 60 °C beträgt,\naufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre auf-       4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körper-\nzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständi-                kontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, und,\ngen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf\nder Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unver-        5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2\nzüglich zu löschen.                                              des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab-\nschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des\nGC-Codes erforderlichen Angaben.\n§5\n(4) Werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten\nVerladung gefährlicher Güter                    Informationen elektronisch übermittelt, dürfen die auf\nDokumenten vorgesehenen Unterschriften durch den\n(1) Vor der Verladung gefährlicher Güter sind             Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt\nStauanweisungen unter Beachtung der anwendbaren              werden.\nStau- und Trennvorschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2,\n7.4 bis 7.7 in Verbindung mit Abschnitt 3.1.4 und               (5) Auf einem Seeschiff, das gefährliche Güter beför-\nKapitel 3.2 des IMDG-Codes und nach Unterab-                 dert, sind folgende Unterlagen mitzuführen:\nschnitt 9.3 des IMSBC-Codes sowie der Vorschriften           1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,\ndes Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkom-                 a) einen Abdruck dieser Verordnung und\nmens festzulegen.\nb) den MFAG;\n(2) Bei der Beförderung verpackter gefährlicher           2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter\nGüter ist die Ladung unter Beachtung des CSS-Codes               Form,\nzu sichern. Die Ladungsstauung und -sicherung muss\nvor dem Auslaufen abgeschlossen sein und beim An-                a) den IMDG-Code,\nlegen im Bestimmungshafen noch vorhanden sein.                   b) den EmS-Leitfaden,","3868          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nc) die in Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes geforder-                                    §7\nten Unterlagen,                                                               Ausnahmen\nd) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-             (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Absatz 2.0.5.3.2  können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die General-\ndes IMDG-Codes geforderten Unterlagen,                 direktion Wasserstraßen und Schifffahrt in bundes-\ne) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2      eigenen Häfen, auf Antrag für Einzelfälle oder für einen\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens und                  nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder be-\nstimmbaren Personenkreis Ausnahmen von dieser Ver-\nf) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radio-             ordnung zulassen oder Ausnahmen anderer Staaten\naktive Stoffe befördert werden, die dem INF-           anerkennen, soweit dies\nCode unterliegen;\n1. nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder\n3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester\nForm als Massengut,                                       2. nach Ziffer 1.5.1 und der jeweiligen Stoffseite des\nIMSBC-Codes oder\na) ein Beförderungsdokument, das mindestens die\nAnforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2           3. nach Abschnitt 1.4 des IBC-Codes oder\ndes SOLAS-Übereinkommens erfüllt,                      4. nach Abschnitt 1.4 des IGC-Codes\nb) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2      zulässig ist.\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens,                        (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nc) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-          Infrastruktur kann für einen nach allgemeinen Merk-\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 10      malen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis\ndes IMSBC-Codes geforderten Unterlagen und             Ausnahmen nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes\nnach Abstimmung mit den zuständigen Behörden des\nd) den IMSBC-Code;                                        Hafenstaats Abgangshafen, des Hafenstaats Ankunfts-\n4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-         hafen und des Flaggenstaats zulassen.\nCode, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code              (3) Die für die Schiffssicherheit zuständige bundes-\nunterliegen,                                              unmittelbare Berufsgenossenschaft kann auf Antrag\na) den IBC-Code oder den IGC-Code,                        1. Ausnahmen nach Abschnitt 1.5 des IMSBC-Codes\nb) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-                oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung\nfend und das Schiff die Bundesflagge führt,                mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Überein-\nkommens oder\nc) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-\nschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unter-          2. für die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code\nlagen,                                                     oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, Aus-\nnahmen nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder\nd) die in Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder Ab-                gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes\nschnitt 18.1 des GC-Codes geforderten Unterla-\ngen, wenn zutreffend und das Schiff die Bundes-        zulassen. Die für die Schiffssicherheit zuständige bun-\nflagge führt, und                                      desunmittelbare Berufsgenossenschaft setzt sich vor\nder Erteilung einer Ausnahme nach Satz 1 mit der je-\ne) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-          weils zuständigen deutschen Hafenbehörde ins Beneh-\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Abschnitt 20.5.1  men.\ndes IBC-Codes oder Abschnitt 8.5 des BCH-\nCodes geforderten Unterlagen.                             (4) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen\nunter deutscher Flagge kann die für die Schiffssicher-\n(6) Anstelle der in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a          heit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossen-\nund b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buch-                schaft auf Antrag Ausnahmen nach den in Absatz 3\nstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die von           Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Vorschriften im\nder Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)        Benehmen mit den zuständigen Hafenbehörden des\nbekannt gemachten entsprechenden Vorschriften mit-            Ladehafens und des Löschhafens zulassen.\ngeführt werden.\n(5) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4\n(7) Auf einem Schiff, das die Bundesflagge führt,          hat der Antragsteller über die erforderlichen Sicher-\nsind die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c und d ge-           heitsvorkehrungen ein Gutachten eines Sachverständi-\nnannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise mit-          gen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbe-\nzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme verwen-            sondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und\ndet, sind die darauf gespeicherten Informationen bis          es muss begründet werden, weshalb die Zulassung\nzum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach           der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als\nSatz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach             vertretbar angesehen wird. Die nach Satz 1 zuständige\nSatz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum                Behörde kann die Vorlage weiterer Gutachten auf\nAbschluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff            Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Be-\naufbewahrt werden, wenn Unfälle nach § 4 Absatz 8             nehmen mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen.\ngemeldet worden sind.                                         In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Be-\n(8) Die nach den Absätzen 5 und 6 sowie nach § 3           hörde auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.\nAbsatz 5 erforderlichen Unterlagen oder Ausdrucke aus            (6) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1, 3\nden Datenverarbeitungssystemen sind zuständigen               und 4 zugelassen, so sind diese schriftlich oder elek-\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.                tronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017           3869\nFall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheits-      ländischer Streitkräfte einschließlich der Festlegung\nvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der           von Stau- und Trennvorschriften.\nvon der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.               (2) Die vom Bundesministerium der Verteidigung\nAusnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt             bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind\nwerden.                                                       für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte\n(7) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-          zuständige Behörden für\nmigung nach den Absätzen 1, 3 und 4 ist dem Beför-            1. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende\nderer mit der Sendung zu übergeben und auf dem                    Prüfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnit-\nSeeschiff mitzuführen.                                            ten 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 des IMDG-Codes,\n2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unter-\n§8\nabschnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes,\nZuständigkeiten                         3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wieder-\ndes Bundesministeriums                            kehrende und außerordentliche Prüfung von orts-\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur                  beweglichen Tanks und Gascontainern mit mehre-\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale                ren Elementen (MEGC) nach den Unterabschnit-\nInfrastruktur ist für die Durchführung dieser Verordnung          ten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des\nin allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2 Ab-           IMDG-Codes und\nsatz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden            4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige,\nAufgaben übertragen worden sind und nachfolgend                   wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von\nkeine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsrege-                Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Ab-\nlung getroffen ist.                                               sätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen\nim Zusammenhang mit der Ausstellung der Beschei-\n§9                                   nigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2\nZuständigkeiten der                            und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.\nnach Landesrecht zuständigen Behörden\n§ 11\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nsind zuständig für die Überwachung der Einhaltung                               Zuständigkeiten des\nder Vorschriften über die Beförderung gefährlicher                         Bundesamtes für Ausrüstung,\nGüter in Unternehmen, an den Be- und Entladestellen            Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr\nund auf Seeschiffen in den Landes- und Kommunal-                 Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik\nhäfen, die keine Bundeswasserstraßen sind. Sie sind           und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um\nauch zuständig für die Überwachung auf Seeschiffen            den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde\nin den Häfen an Bundeswasserstraßen, die nicht vom            für Aufgaben nach\nBund betrieben werden.                                        1. Teil 2 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in             Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\nderen Gebiet                                                  2. Kapitel 3.3 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive\n1. der Umschlaghafen,                                             Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und\n2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb          3. Kapitel 4.1 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen               Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.\nwurden, oder\n§ 12\n3. der Heimat- oder Registerhafen, soweit der Lösch-\nhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung                           Zuständigkeiten der\ngehört,                                                   Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nliegt, sind zuständig für die Festlegung von Stau- und           (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und\nTrennvorschriften für gefährliche Güter nach den Kapi-        -prüfung ist zuständige Behörde für\nteln 7.1 bis 7.7 und für die Festlegung von Stauvor-          1. Aufgaben nach\nschriften nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 76 sowie              a) Teil 2 mit Ausnahme des Absatzes 2.6.3.6.1,\nAufgaben nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 962.2 des                 des Abschnitts 2.9.2 und des Unterab-\nIMDG-Codes.                                                          schnitts 2.10.2.6 des IMDG-Codes und der dem\nBundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik\n§ 10                                     und Nutzung der Bundeswehr nach § 11 und\nZuständigkeiten der                               dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\ndurch das Bundesministerium der Verteidigung                     sicherheit nach § 13 zugewiesenen Zuständig-\nbestimmten Sachverständigen und Dienststellen                     keiten,\n(1) Neben den zuständigen Behörden des Bundes                 b) Kapitel 3.3 des IMDG-Codes mit Ausnahme der\nund der Länder sind für die Durchführung dieser Ver-                 den nach Landesrecht zuständigen Behörden\nordnung auch Dienststellen, die das Bundesminis-                     nach § 9 und der dem Bundesamt für Ausrüstung,\nterium der Verteidigung bestimmt, zuständig für die                  Informationstechnik und Nutzung der Bundes-\nÜberwachung nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgut-                   wehr nach § 11 zugewiesenen Zuständigkeiten,\nbeförderungsgesetzes bei der Verladung auf Seeschiffe             c) Kapitel 4.1 des IMDG-Codes mit Ausnahme der\nin Hafenanlagen im Auftrag der Bundeswehr oder aus-                  dem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-","3870          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\ntechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 11                   Druckgefäßen nach den Absätzen 6.2.1.4.1\nzugewiesenen Zuständigkeiten,                                  und 6.2.2.5.4.9 und den Unterabschnitten 6.2.1.5\nd) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterab-                           und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung des Qualitäts-\nschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 des IMDG-                sicherungssystems des Herstellers nach Ab-\nCodes,                                                         satz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes,\ne) Kapitel 4.3 des IMDG-Codes,                                 b) Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende\nund außerordentliche Prüfungen und für Zwi-\nf) Kapitel 6.2 des IMDG-Codes,                                     schenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und\ng) Kapitel 6.7 des IMDG-Codes,                                     Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)\nnach den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15,\nh) Kapitel 6.8 des IMDG-Codes und\n6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und\ni) Kapitel 6.9 des IMDG-Codes,\nc) Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wieder-\nsoweit die jeweilige Aufgabe nicht einer Stelle nach               kehrende und außerordentliche Prüfungen von\n§ 10 Absatz 2 zugewiesen ist;                                      Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Ab-\n2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in be-               sätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen\nsonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung                  im Zusammenhang mit der Ausstellung der\nmit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, die Prüfung und                Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2,\nZulassung der Bauart gering dispergierbarer radio-                 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes und\naktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung         9. die Anerkennung einer Norm oder eines Regelwerks\nmit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für die Zulas-          nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung von\nsung der Bauart von Verpackungen für nicht spalt-              technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4,\nbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid           Unterabschnitt 6.2.3.1, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Ab-\nnach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterab-               satz 6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1 sowie\nschnitt 6.4.22.1 des IMDG-Codes im Einvernehmen                den Absätzen 6.7.4.7.4 und 6.7.5.2.9 des IMDG-\nmit dem Bundesamt für kerntechnische Entsor-                   Codes im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\ngungssicherheit;                                               rium für Verkehr und digitale Infrastruktur.\n3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die             (2) Die unter Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 8 ge-\nErteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung          nannten Zulassungen, Zustimmungen und Anerken-\nvon Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Ber-              nungen können widerruflich erteilt, befristet und mit\ngungsverpackungen und Bergungsgroßverpackun-               Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist,\ngen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 des            um das Einhalten der gefahrgutbeförderungsrecht-\nIMDG-Codes sowie für die Zulassung der Reparatur           lichen Vorschriften sicherzustellen.\nflexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 des IMDG-Codes;\n(3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und c\n4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssi-           anerkannten Prüfstellen müssen an dem Erfahrungs-\ncherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederauf-           austausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverord-\narbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prü-           nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teil-\nfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen            nehmen.\nsowie die Anerkennung von Überwachungsstellen\nfür die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksam-                                    § 13\nkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den\nKapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerken-                     Zuständigkeiten des Bundesamtes\nnung von Inspektionsstellen für die erstmaligen und               für kerntechnische Entsorgungssicherheit\nwiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen von                Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungs-\nIBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 des IMDG-Codes;            sicherheit ist zuständige Behörde für\n5. die Anerkennung und Überwachung von Manage-                1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für\nmentsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prü-              die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 auf-\nfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung                 geführten Radionuklidwerte und von alternativen\nund Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Ver-            Radionuklidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des\nsandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4            IMDG-Codes;\nin Verbindung mit Abschnitt 1.5.3 des IMDG-Codes;          2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven\n6. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-               Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes;\nstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 des         3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-\nIMDG-Codes;                                                    barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach\n7. die Überwachung von Managementsystemen für die                 Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4\nAuslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation,                des IMDG-Codes;\nden Gebrauch, die Wartung und Inspektion von zu-           4. die Entgegennahme der Anmeldung nach Ab-\nlassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive             satz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes;\nStoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Ab-\nschnitt 1.5.3 des IMDG-Codes;                              5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für\nradioaktive Stoffe und der Bauart von nach Ab-\n8. die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen                satz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen\nfür                                                            nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den\na) Baumusterprüfungen sowie erstmalige und                     Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6\nwiederkehrende Prüfungen von ortsbeweglichen               des IMDG-Codes und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017              3871\n6. die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms              auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundes-\nnach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Ab-               eigenen Häfen. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten\nsatz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes.                            für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom\nBund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.\n§ 14                                  (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nZuständigkeiten des Umweltbundesamtes                   fahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldun-\nDas Umweltbundesamt ist zuständig für die Zustim-          gen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des\nmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes.             IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldun-\ngen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das\n§ 15                               Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen\nhat. Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen\nZuständigkeiten der                        Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und\nfür die Schiffssicherheit zuständigen                Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Be-\nbundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft                 hörden verarbeitet werden.\nDie für die Schiffssicherheit zuständige bundesun-\nmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für                                         § 17\n1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1                            Pflichten des Versenders\ngenannten Vorschriften;                                      Der Versender und der Beauftragte des Versenders\n2. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;                                1. haben sich vor der Übergabe verpackter gefähr-\n3. Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und                                 licher Güter zur Beförderung zu vergewissern, dass\ndie gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes\n4. die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2\nklassifiziert sind und ihre Beförderung nicht nach\ndes IMSBC-Codes.\nAbschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach\nden Anschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unter-\n§ 16\nabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unter-\nZuständigkeiten der Benannten Stellen                      abschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sonder-\n(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg-              vorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des\nliche-Druckgeräte-Verordnung sind zuständig für Bau-               IMDG-Codes verboten ist;\nmusterprüfungen sowie erstmalige und wiederkehrende            2. haben für die Beförderung verpackter gefährlicher\nPrüfungen von ortsbeweglichen Druckgefäßen nach                    Güter ein Beförderungsdokument zu erstellen, das\nden Absätzen 6.2.1.4.1 und 6.2.2.5.4.9 und den Unter-              die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6\nabschnitten 6.2.1.5 und 6.2.1.6 sowie die Überprüfung              Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält;\ndes Qualitätssicherungssystems des Herstellers nach\n3. haben für die Beförderung verpackter gefährlicher\nAbsatz 6.2.2.5.3.2 des IMDG-Codes.\nGüter die Angaben nach den Absätzen 5.1.5.4.2,\n(2) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbeweg-              5.5.2.4.1 und 5.5.3.7.1 des IMDG-Codes in ein\nliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchfüh-                Konnossement oder einen Frachtbrief einzutragen;\nrung der nachfolgenden Aufgaben nach der Norm\n4. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC,\nDIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen,\nGroßverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gas-\nsind zuständig für\ncontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder\n1. Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende                  Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese\nund außerordentliche Prüfungen und für Zwischen-               für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Ver-\nprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gas-                   bindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3\ncontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach                  und 7.3 des IMDG-Codes zugelassen sind und das\nden Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14              nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs-\nund 6.7.5.12 des IMDG-Codes und                                kennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern,\n2. Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wiederkeh-                 die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der\nrende und außerordentliche Prüfungen von Tanks                 zuständigen Behörde erteilt worden ist;\nder Straßentankfahrzeuge nach den Absät-                   5. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer\nzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im               mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn\nZusammenhang mit der Ausstellung der Bescheini-                die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes\ngung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2                beachtet werden;\nund 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes.                            6. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die\n(3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 müssen an               Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes be-\ndem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der                     achtet werden;\nGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-              7. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken,\nschifffahrt teilnehmen.                                            wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit\nKapitel 3.3, den Unterabschnitten 3.4.4.1, 3.5.8.2,\n§ 16a                                    4.1.1.6 und dem Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zu-\nZuständigkeiten der Wasserstraßen-                        lässig ist;\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes                  8. dürfen unverpackte Gegenstände, Verpackungen,\n(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind               Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, orts-\nzuständig für die Überwachung der Einhaltung der                   bewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren\nVorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter               Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur","3872          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nübergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapi-                                           § 18\ntels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4,                               Pflichten des\n3.5, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6                          für das Packen oder Beladen\nsowie dem Absatz 5.1.5.4.1 und den Kapiteln 5.2             einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen\nund 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, be-\nzettelt und plakatiert sind;                                 Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeför-\nderungseinheit jeweils Verantwortliche\n9. dürfen Güterbeförderungseinheiten, die begast             1. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC\nworden sind oder die Stoffe zu Kühl- oder Konditio-           und Großverpackungen in Güterbeförderungsein-\nnierungszwecken enthalten, die eine Erstickungs-              heiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die\ngefahr darstellen können, nur übergeben, wenn                 Maßgaben des Kapitels 7.3 in Verbindung mit den\nsie nach Maßgabe der Unterabschnitte 5.5.2.3                  Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes eingehal-\noder 5.5.3.6 des IMDG-Codes gekennzeichnet                    ten und Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die\nsind;                                                         Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes beachtet sind;\n10. haben eine Kopie des Beförderungsdokuments                2. darf Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung\nfür einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende                   nur übergeben, wenn die Vorschriften über die\nder Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des               Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung des\nIMDG-Codes aufzubewahren und nach Ablauf der                  Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3,\ngesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu               dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4\nlöschen;                                                      und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes\neingehalten sind, und\n11. haben dafür zu sorgen, dass die Anmeldung bei             3. hat vor Übergabe zur Beförderung die in Ab-\nder zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4                 schnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Beschei-\nIMDG-Code erfolgt;                                            nigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder den\nInhalt der Bescheinigung in das Beförderungsdoku-\n12. dürfen ein Versandstück nur zur Beförderung über-             ment aufzunehmen.\ngeben, wenn eine Kopie der Anweisungen nach Ab-\nsatz 4.1.9.1.9 und eine Kopie der erforderlichen                                     § 19\nZeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.2 vorliegen und ha-\nben auf Verlangen der zuständigen Behörde nach                                  Pflichten des\nAbsatz 5.1.5.2.3 des IMDG-Codes Aufzeichnungen                        Auftraggebers des Beförderers\nzur Verfügung zu stellen;                                    Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-\nlicher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauf-\n13. haben sich vor der Übergabe gefährlicher Schütt-          tragt, hat dem Beförderer vor der Verladung folgende\ngüter zur Beförderung zu vergewissern, dass sie           Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln:\nnach den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des\n1. ein Beförderungsdokument, das die in Ab-\nIMSBC-Codes für die Beförderung zugelassen\nschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1\nsind;\nNummer 1 geforderten Angaben enthält;\n14. haben für die Beförderung gefährlicher Schüttgüter        2. die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes gefor-\neine schriftliche Ladungsinformation zu erstellen,            derte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat);\ndie die nach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und            3. die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\n§ 6 Absatz 2 geforderten Angaben enthält;                     und 3, wenn zutreffend, und\n15. dürfen gefährliche Schüttgüter der Gruppe B zur           4. alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Ab-\nBeförderung nur übergeben, wenn eine nach dem                 schnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4\nanwendbaren Stoffmerkblatt in Anhang 1 des                    und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung\nIMSBC-Codes erforderliche Bescheinigung vor-                  vorgeschriebenen Dokumente.\nliegt;\n§ 20\n16. dürfen gefährliche Schüttgüter, die in den Stoff-                               Pflichten des\nmerkblättern in Anhang 1 des IMSBC-Codes nicht                      für den Umschlag Verantwortlichen\nnamentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzuord-\nnen sind, zur Beförderung nur übergeben, wenn die            Der für den Umschlag Verantwortliche\nnach Ziffer 1.3.1.1 des IMSBC-Codes geforderte            1. muss bei Unfällen nach § 4 Absatz 8 die zuständige\nAusnahme vorliegt;                                            Behörde unterrichten;\n2. darf verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff\n17. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder\nnur gemäß der Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1\nverflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben,\nstauen;\nwenn sie jeweils nach Kapitel 17 oder 18 des IBC-\nCodes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapitel XIX          3. darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, Um-\ndes GC-Codes für die Beförderung zugelassen                   verpackungen, IBC, Großverpackungen, Schüttgut-\nsind, und                                                     Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit\nmehreren Elementen (MEGC) und Güterbeförde-\n18. haben dem Schiffsführer vor der Verladung die                 rungseinheiten nur auf ein Seeschiff laden, wenn\nnach § 6 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen              sie keine offensichtlichen Mängel oder Beschädi-\nschriftlich oder elektronisch zu übermitteln.                 gungen, die den sicheren Einschluss der gefähr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017              3873\nlichen Güter beeinträchtigen können, und keine äu-        5. haben dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5\nßerlich erkennbaren Undichtigkeiten und äußeren              Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3 Buch-\nAnhaftungen von Gefahrgut aufweisen;                         stabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d und e\n4. darf gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn fol-         aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mitge-\ngende Informationen vorliegen:                               führt werden;\na) eine schriftliche Ladungsinformation mit den           6. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur\nnach Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes und § 6               annehmen, wenn sie nach den Stoffmerkblättern in\nAbsatz 2 geforderten Angaben und                         Anhang 1 des IMSBC-Codes für die Beförderung\nzugelassen sind oder für gefährliche Schüttgüter,\nb) für einen Stoff der Gruppe B eine nach der an-\ndie in den Stoffmerkblättern in Anhang 1 des\nwendbaren Stoffseite in Anhang 1 des IMSBC-\nIMSBC-Codes nicht namentlich aufgeführt und der\nCodes vorgeschriebene besondere Bescheini-\nGruppe B zuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1\ngung oder\ndes IMSBC-Codes geforderte Ausnahme vorliegt,\nc) für gefährliche Schüttgüter, die im IMSBC-Code            und\nnicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B\nzuzuordnen sind, die nach Ziffer 1.3.1.1 des          7. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder ver-\nIMSBC-Codes geforderte Ausnahme, und                     flüssigter Form zur Beförderung nur annehmen,\nwenn sie jeweils nach dem Kapitel 17 oder 18 des\n5. darf gefährliche Massengüter in flüssiger oder ver-          IBC-Codes, Kapitel 19 des IGC-Codes oder Kapi-\nflüssigter Form nur verladen, wenn die erforderlichen        tel XIX des GC-Codes für die Beförderung zugelas-\nInformationen nach § 6 Absatz 3 vorliegen.                   sen sind.\n§ 21                                                         § 22\nPflichten des Beförderers\nPflichten des Reeders\nDer Beförderer und der Beauftragte des Beförderers\nDer Reeder\n1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung\nnur annehmen, wenn ihre Beförderung nicht nach            1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter\nAbschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach           nur einsetzen, wenn es die Anforderungen nach\nden Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unter-                Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens\nabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unter-         erfüllt;\nabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sonder-           2. hat dafür zu sorgen, dass ein Seeschiff für die Beför-\nvorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des            derung gefährlicher Güter nach § 4 Absatz 7 Satz 1\nIMDG-Codes verboten ist;                                     und 2 ausgerüstet ist;\n2. haben dem Schiffsführer vor Verladung ein Beförde-        3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 6 Absatz 5 Num-\nrungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 des IMDG-                 mer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e und f, Num-\nCodes, die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes               mer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4 Buch-\ngeforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat), die           stabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffs-\nUnterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2                 führer mitgeführt werden, und\nund 3, wenn zutreffend, und alle weiteren gemäß\nAbsatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unter-          4. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der\nabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes               für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4\nfür die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente               Absatz 11 Satz 1 und 2 unterwiesen werden und\noder ein Gefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller         die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11\nzu ladenden gefährlichen Güter zu übergeben oder             Satz 4 und 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Auf-\nelektronisch zu übermitteln;                                 bewahrungsfrist gelöscht werden.\n3. haben Kopien des Beförderungsdokuments nach\n§ 23\nAbschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes, der nach Ab-\nschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderten Beschei-                       Pflichten des Schiffsführers\nnigung (CTU-Packzertifikat), der Unterlagen nach             Der Schiffsführer\n§ 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutref-\nfend, und aller weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2,           1. hat dafür zu sorgen, dass alle mit Notfallmaßnah-\nAbschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4               men befassten Besatzungsmitglieder vor der Ver-\nund 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung                 ladung gefährlicher Güter oder bei Betreten des\nvorgeschriebenen Dokumente für einen Zeitraum                  Schiffes nach § 4 Absatz 5 unterrichtet werden;\nvon drei Monaten ab Ende der Beförderung nach              2. muss dafür sorgen, dass das Anbringen der Hin-\nUnterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzube-                 weistafeln nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Befol-\nwahren und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewah-              gung des Verbots nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und\nrungsfrist unverzüglich zu löschen;                            Absatz 3 Satz 1 erfolgt;\n4. haben so bald wie möglich oder im Falle einer Not-         3. (weggefallen)\nfallexpositionssituation sofort den Versender, den\nEmpfänger und weitere an der Beförderung betei-            4. muss die Ladung während der Beförderung nach\nligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungs-               § 4 Absatz 6 überwachen;\neinheit i des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung          5. hat dafür zu sorgen, dass sich die Ausrüstung nach\neines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die               § 4 Absatz 7 Satz 3 und 4 jederzeit in einem ein-\nKontamination zu informieren;                                  satzbereiten Zustand befindet und die Besatzungs-","3874          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nmitglieder die Schutzausrüstung und Schutzklei-                                      § 26\ndung in den vorgesehenen Fällen tragen;                               Pflichten mehrerer Beteiligter\n6. muss bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4            (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\nAbsatz 8 unterrichten;                                   ligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten\n7. hat dafür zu sorgen, dass die Ladung nach § 5 Ab-         bei der Beförderung gefährlicher Güter die Vorschriften\nsatz 2 gesichert ist;                                    über die Sicherung nach Kapitel 1.4 des IMDG-Codes\nzu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Gü-\n8. hat die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 6 Ab-          ter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller\nsatz 5 mitzuführen;                                      oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen\n9. muss die vorgeschriebenen Unterlagen oder die             und Beladen von Güterbeförderungseinheiten verant-\ngespeicherten Informationen nach § 6 Absatz 7            wortlichen Personen und die Beförderer müssen Siche-\nvorhalten und aufbewahren und die Unterlagen             rungspläne nach Absatz 1.4.3.2.2 des IMDG-Codes vor\noder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungs-            der Aufnahme der Tätigkeit einführen und während der\nsystemen nach § 6 Absatz 8 auf Verlangen zur             Tätigkeit anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2\nPrüfung vorlegen;                                        des SOLAS-Übereinkommens und dem ISPS-Code\nunterliegen.\n10. hat sicherzustellen, dass die Stauanweisungen\nnach § 5 Absatz 1 sowie die Stau- und Trennvor-             (2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\nschriften nach den Kapiteln 7.1, 7.2, 7.4 bis 7.7 in     ligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen\nVerbindung mit Abschnitt 3.1.4 und Kapitel 3.2 des       nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen\nIMDG-Codes oder die Stau- und Trennvorschriften          und Auskünfte zu erteilen.\nnach Abschnitt 9.3 des IMSBC-Codes und die Vor-             (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter betei-\nschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-          ligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die\nÜbereinkommens, soweit anwendbar, eingehalten            Beschäftigten\nwerden;\n1. nach § 4 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit\n11. darf gefährliche Schüttgüter der Gruppe B des                 Satz 2, unterwiesen werden und die Aufzeichnungen\nIMSBC-Codes nur übernehmen, wenn die Lade-                   darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und 4 aufbewahrt\nräume die jeweils anwendbaren Anforderungen                  und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht\nnach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des                 werden und\nSOLAS-Übereinkommens erfüllen und die auf den            2. vor der Übernahme ihrer Pflichten nach Unterab-\nzutreffenden Stoffmerkblättern in Anhang 1 des               schnitt 5.5.2.2 und Absatz 5.5.3.2.4 des IMDG-\nIMSBC-Codes aufgeführten Beförderungsbedin-                  Codes unterwiesen werden.\ngungen eingehalten sind;\n12. darf gefährliche Chemikalien, die dem IBC-Code                                        § 27\noder dem BCH-Code unterliegen, nur übernehmen,                            Ordnungswidrigkeiten\nwenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17 des\nIBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes auf-                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1\ngeführten Mindestanforderungen eingehalten sind,         Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungs-\nund                                                      gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n13. darf verflüssigte Gase, die dem IGC-Code oder               1. entgegen § 17\ndem GC-Code unterliegen, nur übernehmen, wenn                 a) Nummer 1 oder 13 sich nicht, nicht richtig oder\ndie für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-                 nicht rechtzeitig vergewissert,\nCodes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführ-                b) Nummer 2 oder 14 ein Beförderungsdokument\nten Mindestanforderungen eingehalten sind.                       oder eine Ladungsinformation nicht, nicht richtig\noder nicht rechtzeitig erstellt,\n§ 24\nc) Nummer 3 die dort genannten Angaben nicht,\nPflichten des                                   nicht richtig oder nicht vollständig in ein\nmit der Planung der Beladung Beauftragten                       Konnossement oder einen Frachtbrief einträgt,\nDer mit der Planung der Beladung Beauftragte hat                d) Nummer 4 eine Verpackung, einen IBC, eine\ndafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Ab-                    Großverpackung, einen ortsbeweglichen Tank,\nsatz 1 festgelegt werden.                                             einen Gascontainer mit mehreren Elementen\n(MEGC) oder einen Schüttgut-Container ver-\n§ 25                                       wendet,\nPflichten des Empfängers                            e) Nummer 5 oder 6 einen ortsbeweglichen Tank,\neinen Gascontainer mit mehreren Elementen\nDer Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle                (MEGC) oder einen Schüttgut-Container befüllt,\neiner Notfallexpositionssituation sofort den Versender,\nden Beförderer und weitere an der Beförderung be-                  f) Nummer 7 ein gefährliches Gut zusammenpackt,\nteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungs-                g) Nummer 8, 9, 15, 16 oder 17 einen unverpackten\neinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des                     Gegenstand, eine Verpackung, Umverpackung,\nIMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenz-                      einen IBC, eine Großverpackung, einen orts-\nwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination                   beweglichen Tank, einen Gascontainer mit\nzu informieren.                                                       mehreren Elementen (MEGC), einen Schüttgut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017                3875\nContainer, eine Güterbeförderungseinheit oder              d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nein dort genanntes Gut übergibt,                              nannte Person unterwiesen oder eine Aufzeich-\nnung mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird;\nh) Nummer 10 eine Kopie des Beförderungsdoku-\nments nicht oder nicht mindestens drei Monate          7. entgegen § 23\naufbewahrt,                                                a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\ni) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine Anmel-                 nannte Person unterrichtet wird,\ndung erfolgt,                                              b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nj) Nummer 12 ein Versandstück übergibt oder eine                 nannte Hinweistafel angebracht oder ein dort\nAufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur                 genanntes Verbot befolgt wird,\nVerfügung stellt oder                                      c) Nummer 3 Ladungsdämpfe ablässt,\nk) Nummer 18 eine vorgeschriebene Information                 d) Nummer 4 die Ladung nicht überwacht,\nnicht oder nicht rechtzeitig übermittelt;                  e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich die Aus-\n2. entgegen § 18                                                    rüstung in einem einsatzbereiten Zustand be-\nfindet oder die Schutzausrüstung und Schutz-\na) Nummer 1 einen unverpackten Gegenstand,\nkleidung getragen wird,\neine Verpackung, einen IBC oder eine Großver-\npackung staut oder stauen lässt,                           f) Nummer 6 die zuständige Behörde nicht oder\nnicht rechtzeitig unterrichtet,\nb) Nummer 2 eine Güterbeförderungseinheit über-\ngibt oder                                                  g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Ladung\ngesichert ist,\nc) Nummer 3 die geforderte Bescheinigung nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-         h) Nummer 8 eine dort genannte Unterlage nicht\nzeitig ausstellt oder ihren Inhalt nicht oder nicht           mitführt,\nrichtig in das Beförderungsdokument aufnimmt;              i) Nummer 9 eine dort genannte Unterlage oder\n3. entgegen § 19 ein dort genanntes Dokument nicht                  Information nicht oder nicht für die vorgeschrie-\noder nicht rechtzeitig übergibt oder übermittelt;                bene Dauer vorhält, nicht oder nicht für die vor-\ngeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder\n4. entgegen § 20                                                    nicht rechtzeitig vorlegt,\na) Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder                 j) Nummer 10 nicht sicherstellt, dass eine dort ge-\nnicht rechtzeitig unterrichtet,                               nannte Stau- oder Trennvorschrift eingehalten\nb) Nummer 2 ein dort genanntes Gut staut,                        wird, oder\nc) Nummer 3 einen unverpackten Gegenstand,                    k) Nummer 11, 12 oder 13 ein dort genanntes Gut,\neine Verpackung, Umverpackung, einen IBC,                     eine dort genannte Chemikalie oder ein dort ge-\neine Großverpackung, einen Schüttgut-Contai-                  nanntes Gas übernimmt;\nner, ortsbeweglichen Tank, Gascontainer mit            8. entgegen § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stau-\nmehreren Elementen (MEGC) oder eine Güter-                 anweisung festgelegt wird;\nbeförderungseinheit lädt oder                          9. entgegen § 25 eine dort genannte Person oder\nd) Nummer 4 oder 5 ein dort genanntes Gut ver-                Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nlädt;                                                      informiert;\n5. entgegen § 21                                            10. entgegen § 26\na) Nummer 1, 6 oder 7 ein dort genanntes Gut zur              a) Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Vorschrift\nBeförderung annimmt,                                          nicht beachtet,\nb) Nummer 2 ein dort genanntes Dokument nicht                 b) Absatz 1 Satz 2 einen Sicherungsplan nicht oder\noder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder               nicht rechtzeitig einführt oder nicht oder nicht\nnicht rechtzeitig übermittelt,                                richtig anwendet,\nc) Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht\nc) Nummer 3 ein dort genanntes Dokument nicht\nrichtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder\noder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,\neine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nd) Nummer 4 den Versender, den Empfänger und                     dig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nweitere an der Beförderung beteiligte Stellen\nd) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig infor-\ndort genannte Person unterwiesen wird oder\nmiert oder\neine Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufbe-\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-                wahrt wird, oder\nnannte Unterlage mitgeführt wird;                          e) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine\n6. entgegen § 22                                                    dort genannte Person unterwiesen wird.\na) Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt,                         (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-\ndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Seeschiff\nim Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen\nausgerüstet ist,\nKüstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bun-\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-        deseigenen Häfen auf die Generaldirektion Wasser-\nnannte Unterlage mitgeführt wird, oder                straßen und Schifffahrt übertragen.","3876         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\n§ 28                                   (4) § 5 Absatz 1 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli\nÜbergangsbestimmungen                          2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,\ndass anstelle der Einschränkungen in der Bescheini-\n(1) Bis zum 31. Dezember 2015 kann die Beförde-           gung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-\nrung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach            kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung\nden Vorschriften der Gefahrgutverordnung See in der          nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-\nFassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014                 mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu\n(BGBl. I S. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung         beachten sind.\nvom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden\n(5) § 6 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe e und Num-\nist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden\nmer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli\nFassung durchgeführt werden.\n2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,\n(2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe,          dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung\ndie vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maß-         nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-\ngabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des          mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit-\nKapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens              zuführen ist.\ndie Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des                 (6) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\nSOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002                 und -prüfung nach § 6 Absatz 5 Nummer 2 der Gefahr-\ngeltenden Fassung einzuhalten sind.                          gutverordnung See in der Fassung der Bekannt-\n(3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe,          machung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), die\ndie vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maß-         durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015\ngabe anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des          (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, in der bis zum\nKapitels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Überein-           15. Februar 2015 geltenden Fassung anerkannten\nkommens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59          Prüfstellen dürfen die ihnen nach § 6 Absatz 9 der-\ndes SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002             selben Verordnung gestatteten Aufgaben noch bis zum\ngeltenden Fassung einzuhalten sind.                          31. Dezember 2020 wahrnehmen."]}