{"id":"bgbl1-2017-77-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":77,"date":"2017-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/77#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-77-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_77.pdf#page=3","order":2,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2017-12-07T00:00:00Z","page":3859,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017            3859\nZehnte Verordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen\nVom 7. Dezember 2017\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit                  c) In Nummer 7 werden die Wörter „19. August\nAbsatz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit                  2013 (VkBl. 2013 S. 580), der zuletzt durch die\nAbsatz 3, des § 5 Absatz 5 und des § 12 Absatz 2 des                Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (VkBl. 2015\nGefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Be-                S. 486) geändert worden ist“ durch die Angabe\nkanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975),              „1. März 2017 (VkBl. 2017 S. 254)“ ersetzt.\nvon denen § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2,               d) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9\n§ 5 Absatz 5 sowie § 12 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch               eingefügt:\nArtikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015\n(BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 zuletzt                 „9. „GGVSEB“ ist die Gefahrgutverordnung\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I                 Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in\nS. 1843) geändert worden sind, in Verbindung mit                        der Fassung der Bekanntmachung vom\ndem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                      30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993);“.\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes-             e) Die bisherigen Nummern 9 bis 22 werden die\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach             neuen Nummern 10 bis 23.\nAnhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgeset-             f) In Nummer 10 wird die Angabe „Entschließung\nzes genannten Verbände, Sachverständigen, Sicher-                   MSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033)“ durch\nheitsbehörden und -organisationen:                                  die Wörter „Entschließungen MSC.369(93)\nund MEPC.250(66) (VkBl. 2015 S. 257)“ ersetzt.\nArtikel 1\ng) In Nummer 11 werden die Wörter „Ent-\nÄnderung der                                  schließungen MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758)\nGefahrgutverordnung See                              und MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760)“ durch die\nDie Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016                  Angabe „Entschließung MSC.370(93) (VkBl. 2016\n(BGBl. I S. 182), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom             S. 67)“ ersetzt.\n26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird        h) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nwie folgt geändert:                                                 „13. „IMDG-Code“ ist der International Maritime\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 16                    Dangerous Goods Code, der zuletzt durch\nfolgende Angabe eingefügt:                                            die Entschließung MSC.406(96) geändert\nworden ist, in der amtlichen deutschen\n„§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und\nÜbersetzung bekannt gegeben am 10. No-\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes“.\nvember 2016 (VkBl. 2016 S. 718);“.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\ni) In Nummer 14 werden die Wörter „Entschließung\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-                   MSC.354(92) (VkBl. 2013 S. 1015) geändert\ngefügt:                                                      worden ist, korrigiert durch die Bekanntmachung\n„(4) Diese Verordnung gilt nicht für Beförde-             vom 15. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 467)“ durch die\nrungen in Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen,                 Wörter „Entschließung MSC.393(95) (VkBl. 2015\ndie von zuständigen Behörden und Stellen oder                S. 789) geändert worden ist“ ersetzt.\nunter deren Überwachung durchgeführt werden,              j) In Nummer 21 werden die Wörter „19. RID-\ninsbesondere bei der Kampfmittelräumung, bei                 Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014\nHavarien und beim Katastrophenschutz.“                       (BGBl. 2014 II S. 890)“ durch die Wörter\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die                 „20. RID-Änderungsverordnung vom 11. Novem-\nWörter „die Bereitstellung“ werden durch die                 ber 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)“ ersetzt.\nWörter „den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf            k) In Nummer 22 werden die Wörter „25. SOLAS-\nder Beförderung“ ersetzt.                                    Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2014\n(BGBl. 2014 II S. 1122)“ durch die Wörter\n3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„28. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. De-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „17. April 2015                  zember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1408)“ ersetzt.\n(BGBl. 2015 II S. 504)“ durch die Wörter „17. April\n4. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben.\n2015 (BGBl. 2015 II S. 504; 2016 II S. 50), die\ndurch die 25. ADR-Änderungsverordnung vom              5. § 9 wird wie folgt geändert:\n25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203; 2017 II          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 933) geändert worden ist“ ersetzt.                           „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Be-\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „7. Februar                      hörden sind zuständig für die Überwachung der\n2011 (VkBl. 2011 S. 119)“ durch die Angabe                   Einhaltung der Vorschriften über die Beförde-\n„29. Januar 2016 (VkBl. 2016 S. 100)“ ersetzt.               rung gefährlicher Güter in Unternehmen, an den","3860           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017\nBe- und Entladestellen und auf Seeschiffen in                      gewissern, dass die gefährlichen Güter nach\nden Landes- und Kommunalhäfen, die keine                           Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und\nBundeswasserstraßen sind. Sie sind auch zu-                        ihre Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3,\nständig für die Überwachung auf Seeschiffen in                     nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Ab-\nden Häfen an Bundeswasserstraßen, die nicht                        schnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unter-\nvom Bund betrieben werden.“                                        abschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Sondervorschrif-                     Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3\nten 363.7 und“ durch das Wort „Sondervor-                          Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353\nschrift“ ersetzt.                                                  oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;“.\n6. In § 10 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Neben                b) In Nummer 12 wird die Angabe „5.1.5.2.1“ durch\nden zuständigen Behörden“ die Wörter „des Bun-                    die Angabe „5.1.5.2.2“ ersetzt.\ndes und“ eingefügt.                                        12. In § 20 Nummer 3 werden die Wörter „keine Un-\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                  dichtigkeiten“ durch die Wörter „keine äußerlich\nerkennbaren Undichtigkeiten“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n13. § 21 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Kennzeich-\nnung“ durch das Wort „Kennzeichen“ ersetzt.           „1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Be-\nförderung nur annehmen, wenn ihre Beförde-\nbb) In Nummer 9 werden nach dem Wort                            rung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unter-\n„Anerkennung“ die Wörter „einer Norm oder                  abschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4\neines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und                 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach\ndie Anerkennung“ eingefügt.                                Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349,\n„(3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 Buch-                        350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes\nstabe b und c anerkannten Prüfstellen müssen                    verboten ist;“.\nan dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2          14. § 23 Nummer 3 wird aufgehoben.\nder Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und\n15. § 26 wird wie folgt geändert:\nBinnenschifffahrt teilnehmen.“\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\n8. In der Überschrift des § 13 wird das Wort „Bundes-\ngefügt:\namt“ durch das Wort „Bundesamtes“ ersetzt.\n„(2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter\n9. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nBeteiligten haben bei einem Unfall die zuständi-\n„(3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 müs-                  gen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüg-\nsen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Ab-                      lich zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen.“\nsatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nund Binnenschifffahrt teilnehmen.“\n16. § 27 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:\n10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\na) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c\n„§ 16a\neingefügt:\nZuständigkeiten der Wasserstraßen-\n„c) Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht,\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt\n(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind                   oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\nzuständig für die Überwachung der Einhaltung der                       vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,“.\nVorschriften über die Beförderung gefährlicher\nb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die\nGüter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der\nBuchstaben d und e und die Angabe „Absatz 2“\nbundeseigenen Häfen. Unberührt bleiben die Zu-\nwird jeweils durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei)\nin den nicht vom Bund betriebenen Häfen an\nBundeswasserstraßen.                                                                 Artikel 2\n(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und                                     Änderung der\nSchifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme                           Gefahrgutkostenverordnung\nvon Meldungen über Verstöße nach Unter-                       Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013\nabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die               (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-\nWeiterleitung dieser Meldungen an die zuständige           ordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert\nBehörde des Staates, in dem das Unternehmen an-            worden ist, wird wie folgt geändert:\nsässig ist, das den Verstoß begangen hat. Die hier-        1. § 1 wird wie folgt geändert:\nfür erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken\nvon der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-            a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe\nfahrt und den nach Landesrecht zuständigen Be-                   „Anlage 2“ die Wörter „und für Widerspruchs-\nhörden verarbeitet werden.“                                      verfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1“\neingefügt.\n11. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              „Anlage 3“ die Wörter „und für Widerspruchs-\n„1. haben sich vor der Übergabe verpackter                   verfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1“\ngefährlicher Güter zur Beförderung zu ver-               eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2017                                     3861\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe                         d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe\n„Anlage 4“ die Wörter „und für Widerspruchs-                          „Anlage 5“ die Wörter „und für Widerspruchs-\nverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1“                     verfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1“\neingefügt.                                                            eingefügt.\n2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Im I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:\n„Gebühren-                                                                                                             Gebühr\nGebührentatbestand\nnummer                                                                                                                (EUR)\n001                 Zurückweisung eines Widerspruchs\naus formalen Gründen                                                                             60 bis 425\naus sachlichen Gründen                                                                         120 bis 850\n002 bis 012         nicht vergeben\n013                 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Ver- 25 je begonnene\nhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungs- Viertelstunde“.\ngesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlas-\nsenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).\nb) Im IV. Teil: Binnenschiffsverkehr wird die Tabelle wie folgt geändert:\naa) Die Gebührennummer 720.2 wird gestrichen.\nbb) In der Gebührennummer 723 wird in der dritten Spalte die Angabe „320 bis 640“ durch die Wörter\n„50 je Stunde“ ersetzt.\nArtikel 2a\nÄnderung der\nGefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nDie Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der\nFassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993) wird\nwie folgt geändert:\nIn § 35c Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „40 Joule“ durch die Angabe\n„30 Joule“ und die Angabe „360 Newton“ durch die Angabe „280 Newton“ ersetzt.\nArtikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 14. Dezember 2017 an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar\n2017 in Kraft. Artikel 1 Nummer 16, Artikel 2 und Artikel 2a treten am Tag nach\nder Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Dezember 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nd e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r b e a u f t r a g t\nChristian Schmidt"]}