{"id":"bgbl1-2017-76-7","kind":"bgbl1","year":2017,"number":76,"date":"2017-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/76#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-76-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_76.pdf#page=26","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall (Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung  MVTAusbV)","law_date":"2017-12-04T00:00:00Z","page":3834,"pdf_page":26,"num_pages":19,"content":["3834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall\n(Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung – MVTAusbV)*\nVom 4. Dezember 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                           Unterabschnitt 5\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                                   Teil 2 der Abschlussprüfung\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                                in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                § 23   Inhalt von Teil 2\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                  § 24   Prüfungsbereiche von Teil 2\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                        § 25   Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nInhaltsübersicht                              § 26   Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung\n§ 27   Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse\nAbschnitt 1\n§ 28   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nGegenstand, Dauer                              § 29   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nund Gliederung der Berufsausbildung                                 das Bestehen der Abschlussprüfung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                               Unterabschnitt 6\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-                                   Teil 2 der Abschlussprüfung\nrahmenplan                                                           in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild            § 30   Inhalt von Teil 2\n§ 5 Ausbildungsplan                                                 § 31   Prüfungsbereiche von Teil 2\n§ 32   Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nAbschnitt 2\n§ 33   Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung\nAbschlussprüfung                              § 34   Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse\nUnterabschnitt 1                          § 35   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nAllgemeines                             § 36   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\n§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nAbschnitt 3\nUnterabschnitt 2\nWeitere Berufsausbildung\nTeil 1 der Abschlussprüfung\n§ 37 Anrechnung von Ausbildungszeiten\n§ 7 Inhalt von Teil 1\n§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1                                                                Abschnitt 4\nSchlussvorschriften\nUnterabschnitt 3\n§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nTeil 2 der Abschlussprüfung\nin der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie            Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nVerfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrens-\n§   9  Inhalt von Teil 2                                                      technologin Metall\n§  10  Prüfungsbereiche von Teil 2\n§  11  Prüfungsbereich Arbeitsauftrag                                                          Abschnitt 1\n§  12  Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung\nGegenstand, Dauer\n§  13  Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse\n§  14  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nund Gliederung der Berufsausbildung\n§  15  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\n§1\nStaatliche\nUnterabschnitt 4                                   Anerkennung des Ausbildungsberufes\nTeil 2 der Abschlussprüfung                        Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen\nin der Fachrichtung Stahlumformung                   Metall und der Verfahrenstechnologin Metall wird nach\n§  16  Inhalt von Teil 2                                            § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an-\n§  17  Prüfungsbereiche von Teil 2                                  erkannt.\n§  18  Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n§  19  Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung                                              §2\n§  20  Prüfungsbereich Stahlumformprozesse                                          Dauer der Berufsausbildung\n§  21  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n§  22  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                                                            §3\nGegenstand der\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der       Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil  tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                               ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017              3835\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-               (5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden\nbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen            Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-             richtung Nichteisenmetallurgie sind:\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der         1. Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n2. Durchführen von metallurgischen Prozessen und\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n3. Urformen von Nichteisenmetallen.\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\nwerden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-             (6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden\nlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-\ngesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit          richtung Nichteisenmetallumformung sind:\nschließt insbesondere selbständiges Planen, Durch-            1. Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und\nführen und Kontrollieren ein.\n2. Umformen von Nichteisenmetallen.\n§4                                   (7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\nStruktur der\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und           4. Umweltschutz,\nFähigkeiten in der Fachrichtung                           5. Durchführen von betrieblicher und technischer\na) Eisen- und Stahlmetallurgie,                               Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,\nb) Stahlumformung,                                        6. Planen und Organisieren der Arbeit sowie\nc) Nichteisenmetallurgie oder                             7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nd) Nichteisenmetallumformung sowie                                                      §5\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-                                Ausbildungsplan\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in        Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-          plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\nbildes gebündelt.                                             dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse                              Abschnitt 2\nund Fähigkeiten sind:\nAbschlussprüfung\n1. Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,\n2. Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebs-                            Unterabschnitt 1\nmitteln,                                                                       Allgemeines\n3. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\n§6\n4. Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und\nRegelungstechnik,                                              Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n5. Anwenden von Logistik,                                      (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\n6. Steuern von Produktionsprozessen,\nhat.\n7. Beeinflussen von chemischen Vorgängen,                      (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\n8. Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren,                  und 2.\n9. Prüfen von Werkstoffen und                                  (3) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,\n10. Instandhalten von Produktionssystemen und An-             Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.\nlagen.\nUnterabschnitt 2\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-                                 Te i l 1 d e r\nrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind:                                     Abschlussprüfung\n1. Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,                                               §7\n2. Durchführen von metallurgischen Prozessen und                                    Inhalt von Teil 1\n3. Urformen von Stahl.                                           Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden      1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Aus-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fach-             bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nrichtung Stahlumformung sind:                                     und Fähigkeiten sowie\n1. Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie            2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n2. Umformen von Stahl.                                            stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-","3836          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten                          Unterabschnitt 3\nentspricht.                                                                     Te i l 2 d e r\nAbschlussprüfung\n§8                                                in der Fachrichtung\nEisen- und Stahlmetallurgie\nPrüfungsbereich von Teil 1\n§9\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\nbereich Metalltechnik statt.                                                      Inhalt von Teil 2\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der\n(2) Im Prüfungsbereich Metalltechnik soll der Prüf-       Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie auf\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n1. technische Unterlagen auszuwerten, technische               keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nParameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen        2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nund abzustimmen sowie Materialien und Werk-                 stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nzeuge zu disponieren,                                       nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n2. Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle\nBearbeitung herzustellen sowie manuell zu Bau-             (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-\ngruppen zu fügen,                                       keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\n3. steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu          weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\nprüfen und in Betrieb zu nehmen,                        beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n4. Vorschriften zur Unfallverhütung und Umwelt-                                        § 10\nschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicher-                         Prüfungsbereiche von Teil 2\nheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fach-\n5. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und an-        richtung Eisen- und Stahlmetallurgie in den folgenden\nzuwenden,                                               Prüfungsbereichen statt:\n1. Arbeitsauftrag,\n6. Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu\ndokumentieren,                                          2. Auftrags- und Fertigungsplanung,\n3. Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse sowie\n7. Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n8. Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesund-\nheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären,                               § 11\nPrüfungsbereich\n9. manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu                               Arbeitsauftrag\nbeschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,\n(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-\n10. technische Berechnungen durchzuführen,                   ling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die\n11. Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für\nHerstellung von Eisen- und Stahlwerkstoffen abzu-\nMetalle zu unterscheiden,\nstimmen,\n12. Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden              2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu\nsowie Schaltpläne zu ergänzen und                           beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicher-\nheitsrelevante Vorgaben zu beachten,\n13. Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.\n3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirt-\n(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende              schaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                                   planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,\n1. Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Bau-             4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-\ngruppe sowie                                                 heit und Umweltschutz herzustellen und Termin-\n2. Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneu-              vorgaben einzuhalten,\nmatischen Steuerung.                                     5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwen-\nden und Ursachen von Qualitätsmängeln systema-\n(4) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen          tisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.\n6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,\nWeiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nPrüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzu-\n(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb            wenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu\nStunden. Davon entfallen auf die Herstellung des                 dokumentieren,\nPrüfungsprodukts und die Dokumentation sieben Stun-          7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie\nden und auf die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben           Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu\n90 Minuten.                                                      übergeben und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017                 3837\n8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und not-                                     § 14\nwendige Maßnahmen einzuleiten.                                                 Prüfungsbereich\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen                     Wirtschafts- und Sozialkunde\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.                 (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nDie Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben             soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nbestehen. Während der Durchführung der Arbeitsauf-            allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ngabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch        sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nüber die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachge-        und zu beurteilen.\nspräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.       Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minu-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nten.\n§ 15\n§ 12\nGewichtung der\nPrüfungsbereich\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\nAuftrags- und Fertigungsplanung\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung\n(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungs-\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nsind in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie\nLage ist,\nwie folgt zu gewichten:\n1. Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren\n1. Metalltechnik                             mit 30 Prozent,\nund technische Unterlagen auf Vollständigkeit und\nRichtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,                    2. Arbeitsauftrag                            mit 40 Prozent,\n2. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten              3. Auftrags- und Fertigungsplanung           mit 10 Prozent,\nsowie Berechnungen durchzuführen,                         4. Eisen- und stahl-\n3. Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu                 metallurgische Prozesse           mit 10 Prozent sowie\nbewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicher-        5. Wirtschafts- und Sozialkunde              mit 10 Prozent.\nzustellen,                                                    (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n4. Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die               Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nBeeinflussung von chemischen Vorgängen auf Pro-           1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ndukte und Umwelt zu beurteilen,                                tens „ausreichend“,\n5. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und             2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\ntechnische Regelwerke, berufsbezogene Vorschrif-\n3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens\nten sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutz-\n„ausreichend“,\nbestimmungen anzuwenden und\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\n6. Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nplanen und durchzuführen.\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\ngend“.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungspla-\n§ 13\nnung“, „Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse“ oder\nPrüfungsbereich                           „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\nEisen- und stahlmetallurgische Prozesse                Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n(1) Im Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische      1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“\nProzesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der              bewertet worden ist und\nLage ist,                                                     2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n1. Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,              der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\n2. Verfahren und Anlagen für metallurgische Prozesse          Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nzu unterscheiden,                                         fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n3. metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern            Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nund qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,          hältnis 2:1 zu gewichten.\n4. Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschrei-                           Unterabschnitt 4\nben,\nTe i l 2 d e r\n5. gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu er-                          Abschlussprüfung\nkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu                in der Fachrichtung Stahlumformung\nbeschreiben und\n6. verfahrenstechnologische Berechnungen durchzu-                                          § 16\nführen.                                                                        Inhalt von Teil 2\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.         (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                   Fachrichtung Stahlumformung auf","3838          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-                                       § 19\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                                      Prüfungsbereich\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-                   Auftrags- und Fertigungsplanung\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungs-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nentspricht.\nLage ist,\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-\n1. Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\nund technische Unterlagen auf Vollständigkeit und\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\nRichtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.             2. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten\nsowie Berechnungen durchzuführen,\n§ 17                             3. Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu\nPrüfungsbereiche von Teil 2                        bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicher-\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fach-               zustellen,\nrichtung Stahlumformung in den folgenden Prüfungs-           4. Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die\nbereichen statt:                                                 Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Pro-\n1. Arbeitsauftrag,                                               dukte und Umwelt zu beurteilen,\n2. Auftrags- und Fertigungsplanung,                          5. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und\n3. Stahlumformprozesse sowie                                     technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften\nsowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestim-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 mungen anzuwenden und\n§ 18                             6. Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu\nPrüfungsbereich                             planen und durchzuführen.\nArbeitsauftrag                            (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-         (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die                                      § 20\nHerstellung von Halbzeugen abzustimmen,                                       Prüfungsbereich\n2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu                           Stahlumformprozesse\nbeschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicher-         (1) Im Prüfungsbereich Stahlumformprozesse soll\nheitsrelevante Vorgaben zu beachten,                     der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirt-         1. Vormaterialien und Stahlumformverfahren zu unter-\nschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu              scheiden,\nplanen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen\nabzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,       2. Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu be-\nnennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu\n4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-            erläutern,\nheit und Umweltschutz herzustellen und Termin-\nvorgaben einzuhalten,                                    3. Anlagen für Stahlumformprozesse zu beschreiben,\n5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden        4. Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,\nund Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch           5. Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,\nzu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,\n6. Adjustageabläufe zu erklären,\n6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,\nPrüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzu-        7. verfahrenstechnologische Berechnungen durchzu-\nwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu               führen und\ndokumentieren,                                           8. Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.\n7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie           (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nProdukte an den nachgelagerten Prozessschritt zu            (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nübergeben und\n8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und not-                                  § 21\nwendige Maßnahmen einzuleiten.\nPrüfungsbereich\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen                  Wirtschafts- und Sozialkunde\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nDie Arbeitsprobe kann aus mehreren Teilaufgaben be-\nsoll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nstehen. Während der Durchführung der Arbeitsprobe\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nwird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\ndie Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch\nund zu beurteilen.\nkann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.         (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minu-         Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nten.                                                            (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017             3839\n§ 22                                                          § 24\nGewichtung der                                         Prüfungsbereiche von Teil 2\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                      Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrich-\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                 tung Nichteisenmetallurgie in den folgenden Prüfungs-\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche         bereichen statt:\nsind in der Fachrichtung Stahlumformung wie folgt zu          1. Arbeitsauftrag,\ngewichten:\n2. Auftrags- und Fertigungsplanung,\n1. Metalltechnik                            mit 30 Prozent,\n3. Nichteisenmetallurgische Prozesse sowie\n2. Arbeitsauftrag                           mit 40 Prozent,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n3. Auftrags- und Fertigungsplanung          mit 10 Prozent,\n4. Stahlumformprozesse                mit 10 Prozent sowie                                § 25\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde             mit 10 Prozent.                       Prüfungsbereich\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                                 Arbeitsauftrag\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:               (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-        ling nachweisen, dass er in der Lage ist,\ntens „ausreichend“,                                       1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,           Herstellung von Nichteisenmetallen abzustimmen,\n2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu\n3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens\nbeschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicher-\n„ausreichend“,\nheitsrelevante Vorgaben zu beachten,\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\n3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirt-\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-              planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen\ngend“.                                                        abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem      4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-\nder Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungspla-                heit und Umweltschutz herzustellen und Termin-\nnung“, „Stahlumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und               vorgaben einzuhalten,\nSozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa\n5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden\n15 Minuten zu ergänzen, wenn\nund Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“           zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,\nbewertet worden ist und\n6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen               Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzu-\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.                wenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-                dokumentieren,\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das              7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-                 Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu\nhältnis 2:1 zu gewichten.                                         übergeben und\n8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und not-\nUnterabschnitt 5\nwendige Maßnahmen einzuleiten.\nTe i l 2 d e r\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nAbschlussprüfung\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.\nin der Fachrichtung                           Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben\nNichteisenmetallurgie                           bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsauf-\ngabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch\n§ 23                              über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachge-\nInhalt von Teil 2                        spräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der         (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.\nFachrichtung Nichteisenmetallurgie auf                        Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minu-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-             ten.\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n§ 26\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-                             Prüfungsbereich\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten                     Auftrags- und Fertigungsplanung\nentspricht.                                                  (1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungs-\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-          planung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-        Lage ist,\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-        1. Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der           und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.                  Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,","3840            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\n2. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten               1. Metalltechnik                            mit 30 Prozent,\nsowie Berechnungen durchzuführen,                         2. Arbeitsauftrag                           mit 40 Prozent,\n3. Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu             3. Auftrags- und Fertigungsplanung          mit 10 Prozent,\nbewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicher-\nzustellen,                                                4. Nichteisenmetallurgische\nProzesse                          mit 10 Prozent sowie\n4. Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die\nBeeinflussung von chemischen Vorgängen auf Pro-           5. Wirtschafts- und Sozialkunde             mit 10 Prozent.\ndukte und Umwelt zu beurteilen,                              (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n5. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und              Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\ntechnische Regelwerke sowie berufsbezogene Vor-           1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umwelt-               tens „ausreichend“,\nschutzbestimmungen anzuwenden und                         2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n6. Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu               3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens\nplanen und durchzuführen.                                     „ausreichend“,\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.      4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                        Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n§ 27                                   gend“.\nPrüfungsbereich                              (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nNichteisenmetallurgische Prozesse                  der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungs-\n(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Pro-        planung“, „Nichteisenmetallurgische Prozesse“ oder\nzesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage        „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\nist,                                                           Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n1. Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,          1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“\nbewertet worden ist und\n2. Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische\nProzesse zu unterscheiden,                                2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\n3. Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n4. metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und         fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nqualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,              Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n5. Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,      hältnis 2:1 zu gewichten.\n6. gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu er-\nkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu                               Unterabschnitt 6\nbeschreiben und                                                                  Te i l 2 d e r\n7. verfahrenstechnologische Berechnungen durchzu-                               Abschlussprüfung\nführen.                                                                   in der Fachrichtung\nNichteisenmetallumformung\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                                                § 30\nInhalt von Teil 2\n§ 28\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der\nPrüfungsbereich                           Fachrichtung Nichteisenmetallumformung auf\nWirtschafts- und Sozialkunde\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                 keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nund zu beurteilen.\nentspricht.\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-\nDer Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                    stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\n§ 29                               beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\nGewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                                               § 31\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                                 Prüfungsbereiche von Teil 2\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche             Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fach-\nsind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt       richtung Nichteisenmetallumformung in den folgenden\nzu gewichten:                                                  Prüfungsbereichen statt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017              3841\n1. Arbeitsauftrag,                                            4. Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die\n2. Auftrags- und Fertigungsplanung,                               Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Pro-\ndukte und Umwelt zu beurteilen,\n3. Nichteisenmetallumformprozesse sowie\n5. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ntechnische Regelwerke, berufsbezogene Vorschrif-\nten sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutz-\n§ 32\nbestimmungen anzuwenden und\nPrüfungsbereich\n6. Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu\nArbeitsauftrag\nplanen und durchzuführen.\n(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,                        (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n1. Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die               (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nHerstellung von Halbzeugen abzustimmen,\n§ 34\n2. Informationen für das Herstellen von Produkten zu\nbeschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicher-                           Prüfungsbereich\nheitsrelevante Vorgaben zu beachten,                                  Nichteisenmetallumformprozesse\n3. Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirt-             (1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformpro-\nschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu           zesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nplanen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen          ist,\nabzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,        1. Vormaterialien und Nichteisenmetallumformverfah-\n4. Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-             ren zu unterscheiden,\nheit und Umweltschutz herzustellen und Termin-\n2. Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu be-\nvorgaben einzuhalten,\nnennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu\n5. betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwen-               erläutern,\nden und Ursachen von Qualitätsmängeln systema-\n3. Anlagen für Nichteisenmetallumformprozesse zu be-\ntisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumen-\nschreiben,\ntieren,\n6. die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,        4. Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,\nPrüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzu-         5. Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,\nwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu\n6. Adjustageabläufe zu erklären,\ndokumentieren,\n7. verfahrenstechnologische Berechnungen durchzu-\n7. Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie\nführen und\nProdukte an den nachgelagerten Prozessschritt zu\nübergeben und                                             8. Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.\n8. Instandhaltungserfordernisse festzustellen und not-           (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nwendige Maßnahmen einzuleiten.                               (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren.                                        § 35\nDie Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben\nbestehen. Während der Durchführung der Arbeitsauf-                                Prüfungsbereich\ngabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch                      Wirtschafts- und Sozialkunde\nüber die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachge-           (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nspräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.            kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.       ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minu-          sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nten.                                                          und zu beurteilen.\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.\n§ 33                              Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nPrüfungsbereich                              (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nAuftrags- und Fertigungsplanung\n(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungs-                                      § 36\nplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der                               Gewichtung der\nLage ist,                                                              Prüfungsbereiche und Anforderungen\n1. Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren                 für das Bestehen der Abschlussprüfung\nund technische Unterlagen auf Vollständigkeit und\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nRichtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,\nsind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung\n2. Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten              wie folgt zu gewichten:\nsowie Berechnungen durchzuführen,\n1. Metalltechnik                         mit 30 Prozent,\n3. Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu\nbewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicher-        2. Arbeitsauftrag                        mit 40 Prozent,\nzustellen,                                                3. Auftrags- und Fertigungsplanung       mit 10 Prozent,","3842           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\n4. Nichteisenmetallumform-                                                           Abschnitt 3\nprozesse                       mit 10 Prozent sowie\nWeitere Berufsausbildung\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                                     § 37\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:                      Anrechnung von Ausbildungszeiten\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-           (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\ntens „ausreichend“,                                       zur Fachkraft für Metalltechnik kann im Umfang von\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,       18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach\ndieser Verordnung angerechnet werden.\n3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens\n„ausreichend“,                                               (2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung\nzur Maschinen- und Anlagenführerin und zum Maschi-\n4. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von\nnen- und Anlagenführer im Schwerpunkt Metall- und\nTeil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nKunststofftechnik kann im Umfang von 18 Monaten\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-          auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verord-\ngend“.                                                    nung angerechnet werden.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungspla-                                   Abschnitt 4\nnung“, „Nichteisenmetallumformprozesse“ oder „Wirt-                             Schlussvorschriften\nschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prü-\nfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                                              § 38\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbewertet worden ist und\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen           Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufs-\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.            ausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrens-\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-            mechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das              vom 28. Mai 1997 (BGBl. I S. 1260), die durch Artikel 2\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-             der Verordnung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134)\nhältnis 2:1 zu gewichten.                                     geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 4. Dezember 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017           3843\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                   4\n1   Handhaben von Werk- und        a) Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nicht-\nHilfsstoffen                      metallen und die Veränderungen der Werkstoffeigen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)           schaften beurteilen\nb) Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und\nhandhaben\nc) Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zu-\nordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgen\nd) Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierun-       9\ngen unterscheiden\ne) Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisen-\nmetalle und deren Legierungen zuordnen\nf) Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte\nSorten unterscheiden\ng) Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen\nunterscheiden\n2   Handhaben und Warten von       a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nArbeits- und Betriebsmitteln      mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhalten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen aus-\nwählen und einsetzen\nc) Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und\nwarten und die Durchführung der Maßnahmen doku-           4\nmentieren\nd) Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Be-\nschädigungen prüfen und die Instandsetzung ver-\nanlassen\n3   Herstellen von Bauteilen und   a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nBaugruppen                        schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung\nder Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten\nund spannen\nc) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, ins-\nbesondere durch Feilen und Gewindeschneiden,\nherstellen\nd) Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von\nTabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen\ne) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch\nmaschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch\nBohren, Drehen und Fräsen, herstellen\nf) Passungen normgerecht herstellen\ng) Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen\ntrennen und umformen\nh) Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des\nWerkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs\ntrennen                                                  30","3844         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ni) Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch\nGeradschnitte trennen\nj) Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durch-\nmesser-Verhältnisses umformen\nk) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk-\nstoffen zu Baugruppen fügen\nl) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-\nlagen demontieren und montieren sowie auf Funk-\ntion, Form- und Maßhaltigkeit prüfen\nm) Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen\nund Verschrauben herstellen\nn) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben\nverbinden\no) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen be-\nurteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten\nund thermisch verbinden\n4   Aufbauen und Anwenden von a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten\nSteuerungs- und Regelungs-       mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebs-\ntechnik                          mitteln anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten\nauswerten\nc) Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungs-\nsysteme unterscheiden\nd) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und\nFehlermöglichkeiten ablesen und bewerten\ne) Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen be-\nobachten und bei Abweichungen reagieren\nf) Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen\nund einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur\nStörungsbeseitigung einleiten\ng) im Bereich        Pneumatik,      Elektropneumatik und\nHydraulik:\naa) Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren\nFunktionen auswählen und einsetzen\n15\nbb) Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funk-\ntionspläne erstellen\ncc) Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen,\nDruck messen und Volumenstrom einstellen\ndd) Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen\nund demontieren\nh) im Bereich Elektrotechnik:\naa) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-\nten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Be-\ntriebsmitteln einhalten\nbb) Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen\nund Anschlusszuordnungen skizzieren\ncc) Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe\nverbinden\ndd) Bauteile mechanisch montieren und demontieren\nee) Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen\naufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017            3845\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                    4\n5   Anwenden von Logistik         a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)          auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und\nunter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften ein-\nsetzen\nb) Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und                  2\nlagern\nc) Transportwege absichern\nd) Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen\n6   Steuern von Produktions-      a) Ablaufpläne anwenden\nprozessen                     b) Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe aus-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nwählen und dabei Kundenanforderungen und weitere\nVerarbeitung berücksichtigen\nc) Produktionsanlagen beschicken\nd) Produktionsprozesse überwachen und optimieren\nund Materialfluss sicherstellen\ne) Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen\nund Prozessdaten erfassen\n17\nf) Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrich-\ntungen bedienen\ng) Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Pro-\nzessoptimierung einleiten und dokumentieren\nh) energierelevante Anlagenteile überwachen und Ver-\nbrauch und Energieeffizienz einschätzen\ni) Energieverluste vermeiden\nj) Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren\nund Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen\n7   Beeinflussen von chemischen a) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,\nVorgängen                        insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)          unterscheiden und beurteilen\nb) Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Pro-\ndukt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die\nUmwelt beurteilen und beeinflussen\nc) Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösun-\ngen unter Beachtung des Arbeits- und Umwelt-                           4\nschutzes handhaben\nd) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erken-\nnen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur\nEmissionsreduzierung einleiten\ne) Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasser-\nreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maß-\nnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten\n8   Anwenden von Wärme-           a) Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der\nbehandlungsverfahren             Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Ver-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)          wendung beurteilen und berücksichtigen                    2\nb) Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden\nc) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf\nGefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärme-\nbehandlung berücksichtigen\nd) Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswerten                     2\ne) Werkstücke wärmebehandeln\nf) Wärmebehandlungsdiagramme auswerten","3846         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                    in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                  4\n9   Prüfen von Werkstoffen        a) Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)          setzung von Werkstoffen unterscheiden\nb) Verfahren zu metallographischen Untersuchungen\nunterscheiden\nc) Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien                  2\nPrüfung unterscheiden\nd) betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitäts-\nsicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und\ndokumentieren\n10 Instandhalten von Produk-       a) Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-\ntionssystemen und Anlagen        gen anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nb) Wartungs- und Inspektionslisten anwenden                 4\nc) Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung aus-\ntauschen\nd) Störungen und ihre Ursachen feststellen\ne) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durch-\nführen und Maßnahmen zur Instandsetzung ver-\nanlassen\n3\nf) Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung\ndokumentieren und kommunizieren\ng) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der\nUmwelt einsetzen und instand halten\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und\nStahlmetallurgie\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                    in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                  4\n1   Aufbereiten und Lagern von    a) Proben nehmen und zur Analyse bereitstellen\nEinsatzstoffen                b) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nSorten trennen und aufbereiten\nc) Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvor-\nschriften einlagern\nd) Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammen-\n8\nstellen\ne) Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen an-\nwenden und Anlagen bedienen\nf) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklauf-\nstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung be-\nreitstellen\n2   Durchführen von metallurgi-   a) Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahl-\nschen Prozessen                  erzeugung unterscheiden und dabei chemische und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          metallurgische Vorgänge berücksichtigen\nb) Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf\nFunktion prüfen und Ergebnisse der Funktions-\nprüfung beurteilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017            3847\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\nc) Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und\nReduktionsmittel berechnen und zugeben\nd) Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funk-\ntion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung\nbeurteilen\ne) Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen\nund auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funk-\ntionsprüfung beurteilen\nf) Energieversorgung überwachen und prüfen und Er-                       40\ngebnisse der Prüfung beurteilen\ng) Temperatur im Prozessablauf überwachen            und\nTemperaturmessungen durchführen\nh) Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse\nweiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteilen\ni) Abstiche vorbereiten und durchführen\nj) Schmelzen abschlacken\nk) Schmelzen in der Pfanne nachbehandeln\nl) feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den\nEinsatz vorbereiten\nm) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf-\ngaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen\nn) feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand\nsetzen\no) Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung\nklassifizieren\n3   Urformen von Stahl            a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          bereiten und bereitstellen\nb) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen\nc) Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen\nd) Temperatur messen\ne) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen\n12\nund regeln\nf) Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen\ng) beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl\nunterscheiden\nh) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Ver-\nmeidung ergreifen\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n1   Vorbereiten und Lagern von    a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen\nVormaterialien                b) Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nbeseitigen                                                            12\nc) Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und\nsichern","3848         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n2   Umformen von Stahl            a) Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physika-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)          lischen, chemischen und technologischen Eigen-\nschaften unterscheiden und Unterschiede bei der\nUmformung berücksichtigen\nb) Werkstoff- und Gütenormen anwenden\nc) Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden\nund Ziehen unterscheiden\nd) Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren\ne) Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen\nsowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen\nf) Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten,\nanhand von Berechnungen einstellen und bedienen\ng) Umformprozesse überwachen und steuern\nh) Proben nehmen und mechanisch-technologische\nPrüfungen durchführen                                                  48\ni) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen\nj) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre\nUrsachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be-\nseitigung einleiten\nk) Hilfsstoffe verwenden und entsorgen\nl) Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksich-\ntigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten\nüberwachen und bedienen\nm) Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf\nden jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden\nn) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-\nflächenbehandlung unterscheiden\no) Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung\nzuführen und für den Versand vorbereiten\nAbschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisen-\nmetallurgie\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Aufbereiten und Lagern von    a) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach\nEinsatzstoffen                   Sorten trennen und aufbereiten\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvor-\nschriften einlagern\nc) Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatz-\nstoffen anwenden und Anlagen bedienen\nd) Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwen-\ndungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzen                       8\ne) technische Daten erfassen, den Prozess überwachen\nund Ergebnisse dokumentieren\nf) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rück-\nlaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung\nbereitstellen\ng) Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereit-\nstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017           3849\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                   4\n2   Durchführen von metallurgi-   a) Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeu-\nschen Prozessen                  gung unterscheiden und dabei chemische und metal-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)          lurgische Vorgänge berücksichtigen\nb) Einflüsse von Legierungselementen auf die Metall-\neigenschaften unterscheiden\nc) Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und\nReduktionsmittel berechnen und zugeben\nd) metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung\nnach Bauweise und Funktion unterscheiden\ne) Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereiten\nf) Energieträger für die Metallerzeugung einsetzen\ng) Energieversorgung überwachen und prüfen und Er-\ngebnisse beurteilen\nh) Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und\n40\nRaffinieren gewinnen\ni) Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit\nhydrometallurgischen Verfahren oder mit elektro-\nmetallurgischen Verfahren raffinieren\nj) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf-\ngaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen\nk) Abläufe überwachen, steuern und regeln\nl) Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, be-\nurteilen und bedienen\nm) Temperatur im Prozessablauf überwachen           und\nTemperaturmessungen durchführen\nn) Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergeb-\nnisse bewerten und dokumentieren und den Prozess\nanpassen\n3   Urformen von Nichteisen-      a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor-\nmetallen                         bereiten und bereitstellen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)\nb) Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen\nc) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen\nd) Temperatur messen\n12\ne) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen\nund regeln\nf) Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen\ng) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Ver-\nmeidung ergreifen\nAbschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisen-\nmetallumformung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                   4\n1   Vorbereiten und Lagern von    a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen\nVormaterialien                b) Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)\nbeseitigen                                                           12\nc) Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und\nsichern","3850         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                   4\n2   Umformen von Nichteisen-      a) Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen,\nmetallen                         chemischen und technologischen Eigenschaften unter-\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)          scheiden und Unterschiede bei der Umformung be-\nrücksichtigen\nb) Werkstoff- und Gütenormen anwenden\nc) Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und\nSchmieden unterscheiden\nd) Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren\ne) Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen\nsowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen\nf) Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Ver-\nfahren der Warm- oder Kaltumformung berück-\nsichtigen\ng) Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorberei-\nten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen\nund nachbereiten                                                     48\nh) Umformprozesse überwachen und steuern\ni) Proben nehmen und mechanisch-technologische\nPrüfungen durchführen\nj) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen\nk) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre\nUrsachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be-\nseitigung einleiten\nl) Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen\nm) Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungs-\nzweck unterscheiden\nn) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-\nflächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheiden\no) Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung\nzuführen und für den Versand vorbereiten\nAbschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                   4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                   besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes             läutern\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017              3851\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während\nschutz bei der Arbeit            platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der der gesamten\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)          Gefährdung ergreifen                                    Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Durchführen von betrieblicher a) Informationsquellen auswählen und Informationen,\nund technischer Kommunika-       insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und\ntion sowie Informations-         bewerten\nverarbeitung\nb) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Dia-\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)\ngramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen,\nauswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen             4\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-\nbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,\nauswerten und anwenden und technische Regel-\nwerke beachten\nd) Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen\ne) Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und aus-\nwerten\nf) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Daten-\nschutzes pflegen und sichern\ng) Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen,\nVorgesetzten und im Team situationsgerecht und\nzielorientiert führen\nh) Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen\ni) englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-\nwenden\nj) Informationen auch aus englischsprachigen tech-                          6\nnischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und\nverwenden","3852         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nk) Besprechungen organisieren und moderieren und\nErgebnisse der Besprechungen dokumentieren und\npräsentieren\nl) informationstechnische Systeme für die Produktion\nunterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen\nm) Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden\nn) digitale Medien entsprechend den betrieblichen Be-\ndürfnissen und Zwecken nutzen\no) mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Pro-\nduktion und Logistik interagieren\n6   Planen und Organisieren der   a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen\nArbeit                           und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)          und terminliche Vorgaben berücksichtigen\nb) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\ngaben einrichten\nc) Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftrags-\nbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,         8\ntransportieren und bereitstellen\nd) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen\ne) unterschiedliche Lerntechniken anwenden\nf) eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungs-\nmöglichkeiten nutzen\ng) Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen\n4\nh) Aufgaben im Team planen und durchführen\n7   Durchführen von qualitäts-    a) Qualitätsabweichungen feststellen\nsichernden Maßnahmen          b) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen\n(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)                                                                      2\nc) Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen\nund anwenden\nd) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-\ntionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten\nBereiche beachten\ne) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Quali-\ntätsvorschriften anwenden\nf) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen\nund beseitigen\ng) Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen\nund dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf\nbeitragen                                                                4\nh) prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und\ndurchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen\nund dokumentieren\ni) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit\nder Produkte einhalten\nj) Ergebnisse statistisch erfassen\nk) Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor-\nund nachgelagerte Bereiche beurteilen und doku-\nmentieren"]}