{"id":"bgbl1-2017-76-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":76,"date":"2017-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/76#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-76-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_76.pdf#page=19","order":6,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen","law_date":"2017-11-30T00:00:00Z","page":3827,"pdf_page":19,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017              3827\nFünfte Verordnung\nzur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen\nVom 30. November 2017\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                                   Artikel 2\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1                                  Änderung der\nzuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der                       Verordnung über die Prüfung zum\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBI. I S. 1474) ge-         anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/\nändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 1 in          Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk\nVerbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, des-\nsen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung            Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-          Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Ferti-\nden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung         gungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses             (BGBl. I S. 1487) wird wie folgt geändert:\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen        1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,\ndem Bundesministerium des Innern und dem Bundes-                    „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\nministerium für Arbeit und Soziales:                             dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis\nwird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-\nscheinigt mit der Angabe\nArtikel 1\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nÄnderung der\nVerordnung über die Prüfung zum                          nach § 1 Absatz 4 und\nanerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/                  2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-\nGeprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk                     dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                  setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-\nAbschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kunden-                  rungen dieser Verordnung.\nberaterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I          Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-\nS. 1482) wird wie folgt geändert:                                tens angegeben:\n1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          1. die Benennung und die Punktebewertung der Prü-\n„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-            fungsbestandteile Situationsaufgabe und situa-\ndige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis                tionsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung\nwird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-               dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note\nscheinigt mit der Angabe                                         nach Absatz 1 Satz 2 und\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses                2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-\nnach § 1 Absatz 4 und                                         satz 2 der Handwerksordnung.\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-             Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort,\ndungsordnung nach den Angaben im Bundesge-                 Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nsetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-           der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“\nrungen dieser Verordnung.                              2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\nIm zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-\ntens angegeben:                                                                     Artikel 3\n1. die Benennung und die Punktebewertung der Prü-                                Änderung der\nfungsbestandteile Situationsaufgabe und situa-                     Verordnung über die Prüfung zum\ntionsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung              anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/\ndieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note            Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk\nnach Absatz 1 Satz 2 und                                   Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-          Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbau-\nsatz 2 der Handwerksordnung.                           leiterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 1492) wird wie folgt geändert:\nJede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort,\nDatum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums            1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“                   „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\n2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.                        dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis","3828           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nwird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-                                  Artikel 5\nscheinigt mit der Angabe                                                          Änderung der\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses                  Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss\nnach § 1 Absatz 4 und                                            kaufmännische Betriebsführung HwO\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-             Die Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss\ndungsordnung nach den Angaben im Bundesge-              kaufmännische Betriebsführung HwO vom 11. Novem-\nsetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-        ber 2014 (BGBl. I S. 1725) wird wie folgt geändert:\nrungen dieser Verordnung.                               1. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nIm zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-                 „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\ntens angegeben:                                               dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis\nwird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-\n1. die Benennung und die Punktebewertung der Prü-\nscheinigt mit der Angabe\nfungsbestandteile Situationsaufgabe und situa-\ntionsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung                1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\ndieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note               nach § 1 Absatz 3 und\nnach Absatz 1 Satz 1 und                                   2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-\n2. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-                 dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-\nsatz 2 der Handwerksordnung.                                  setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-\nrungen dieser Verordnung.\nJede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort,\nDatum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums                Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“                tens angegeben:\n2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.                        1. die Benennung und die jeweilige Punktebewer-\ntung der vier geprüften Handlungsbereiche nach\n§ 3,\nArtikel 4\n2. die Gesamtnote nach Absatz 2 und\nÄnderung der\nVerordnung über die Prüfung zum                       3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 12.\nanerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungs-                  Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort,\nberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte                   Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nGestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk                  der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten            2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\nAbschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumaus-\nstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im                                      Artikel 6\nRaumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I                                 Änderung der\nS. 54, 526) wird wie folgt geändert:                                      Verordnung über die Prüfung zum\n1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   anerkannten Abschluss Geprüfter\nKraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin\n„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\ndige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis             Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nwird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-         Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerke-\nscheinigt mit der Angabe                                   rin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses             S. 942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnach § 1 Absatz 4 und\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-\ndungsordnung nach den Angaben im Bundesge-                 a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nsetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-           b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5\nrungen dieser Verordnung.                                     ersetzt:\nIm zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-                    „(4) Ist die Prüfung bestanden, wird eine Ge-\ntens angegeben:                                                  samtnote ermittelt. Die Gesamtnote ergibt sich\naus dem arithmetischen Mittel aus\n1. die Benennung und die jeweilige Punktebewer-\ntung der Prüfungsleistungen der beiden Situati-               1. dem nach Absatz 2 errechneten arithmeti-\nonsaufgaben und des situationsbezogenen Fach-                     schen Mittel im Prüfungsteil „Kraftwerkstech-\ngesprächs und die Gewichtung dieser drei Prü-                     nologie“ und\nfungsbestandteile,                                            2. der Punktebewertung der Leistung im situa-\n2. die Gesamtnote nach Absatz 1 Satz 2 und                           tionsbezogenen Fachgespräch im Prüfungsteil\n„Kraftwerksbetrieb“.\n3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Ab-\n(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\nsatz 2 der Handwerksordnung.\ndige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis\nJede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort,                 wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses\nDatum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums                   bescheinigt mit der Angabe\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-\n2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.                               ses nach § 1 Absatz 4 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017             3829\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-                                Artikel 8\ndungsordnung nach den Angaben im Bundes-                                   Änderung der\ngesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter                            Verordnung über die\nÄnderungen dieser Verordnung.                                 Prüfung zum anerkannten Abschluss\nIm zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-             Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/\ndestens angegeben:                                        Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie\n(Certified Process Manager-Microtechnology)\n1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\n„Kraftwerkstechnologie“ sowie die Benennung\nAbschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechno-\nund die jeweilige Punktebewertung für die vier\nlogie/Geprüfte       Prozessmanagerin-Mikrotechnologie\nPrüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,\n(Certified Process Manager-Microtechnology) vom\n2. die Benennung und die Note des Prüfungsteils        17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1418) wird wie folgt geändert:\n„Kraftwerksbetrieb“ und die Punktebewertung         1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfür das situationsbezogene Fachgespräch,\n„Verordnung\n3. die Gesamtnote nach Absatz 4 und                                         über die Prüfung zum\n4. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 6.                       anerkannten Abschluss Geprüfter\nProzessmanager – Mikrotechnologie\nJede Freistellung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit            und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnologie\nOrt, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-                (Certified Process Manager – Microtechnology)“.\ngremiums der anderweitig abgelegten Prüfung\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nanzugeben.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Geprüften Prozess-\n2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.                            manager-Mikrotechnologie/zur Geprüften Prozess-\nmanagerin-Mikrotechnologie“ durch die Wörter\nArtikel 7                                  „Geprüften Prozessmanager – Mikrotechnologie\nund zur Geprüften Prozessmanagerin – Mikro-\nÄnderung der\ntechnologie“ ersetzt.\nVerordnung über die Prüfung zum\nanerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater                   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Geprüfter Prozess-\nim Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb                    manager-Mikrotechnologie/Geprüfte        Prozess-\nmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                   Manager-Microtechnology)“ durch die Wörter\nAbschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte                 „Geprüfter Prozessmanager – Mikrotechnologie\nFachberaterin im Vertrieb vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I              und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnolo-\nS. 2882) wird wie folgt geändert:                                    gie (Certified Process Manager – Microtechnolo-\n1. § 6 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4                  gy)“ ersetzt.\nersetzt:                                                   3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-           a) Die Wörter „Geprüfter Prozessmanagers-Mikro-\ntischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungs-                technologie/einer Geprüften Prozessmanagerin-\nleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen.                   Mikrotechnologie“ werden durch die Wörter „Ge-\nprüften Prozessmanagers – Mikrotechnologie oder\n(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\neiner Geprüften Prozessmanagerin – Mikrotech-\ndige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis\nnologie“ ersetzt.\nwird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-\nscheinigt mit der Angabe                                      b) Die Angabe „Anlage 1“ wird durch das Wort „An-\nlage“ ersetzt.\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nnach § 1 Absatz 3 und                                  4. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-\ndungsordnung nach den Angaben im Bundesge-                       „(2) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fach-\nsetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-              aufgaben“ ist das arithmetische Mittel aus den\nrungen dieser Verordnung.                                     Punktebewertungen der drei Situationsaufgaben\nzu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung\nIm zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-                  und Personalmanagement“ ist das arithmetische\ntens angegeben:                                                   Mittel aus den Punktebewertungen der beiden\n1. die Benennung und die jeweilige Punktebewer-                   Situationsaufgaben zu bilden.“\ntung der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Ab-              b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5\nsatz 1,                                                       ersetzt:\n2. die Gesamtnote nach Absatz 3 und                                  „(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arith-\nmetischen Mittel aus\n3. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.\n1. der Punktebewertung des Prüfungsteils „Be-\nJede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort,                     triebliche Mikrotechnologie-Prozesse“,\nDatum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums\n2. dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arith-\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“\nmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mikrotech-\n2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.                               nologie-Fachaufgaben“,","3830           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\n3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arith-             b) In den Eingangssätzen vor Nummer 1 werden in\nmetischen Mittel der zwei Situationsaufgaben               deren Satz 2 die Wörter „Geprüften Prozess-\nim Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Perso-             manager-Mikrotechnologie (Certified Process\nnalmanagement“ und                                         Manager-Microtechnology)“ durch die Wörter\n4. der Punktebewertung der praktischen Demons-                 „Geprüften Prozessmanager – Mikrotechnologie\ntration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und            (Certified Process Manager – Microtechnology)\nPersonalmanagement“.                                       und zur Geprüften Prozessmanagerin – Mikro-\ntechnologie (Certified Process Manager – Micro-\n(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-           technology)“ ersetzt.\ndige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis\nwird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses          6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.\nbescheinigt mit der Angabe\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-                                    Artikel 9\nses nach § 1 Absatz 4 und\nÄnderung der\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-                      Verordnung über die Prüfung\ndungsordnung nach den Angaben im Bundes-                     zum anerkannten Abschluss Geprüfter\ngesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter              Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin\nÄnderungen dieser Verordnung.\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nIm zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-           Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharma-\ndestens angegeben:                                      referentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192) wird wie\n1. zum Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechno-          folgt geändert:\nlogie-Prozesse“\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Anlage 3“\na) die Benennung, die Punktebewertung und              durch das Wort „Anlage“ ersetzt.\ndie Note des Prüfungsteils „Betriebliche\nMikrotechnologie-Prozesse“ sowie                 2. § 6 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4\nersetzt:\nb) die Themenstellung nach § 4 Absatz 2,\n2. zum Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachauf-                „(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-\ngaben“                                                 tischen Mittel aus den Punktebewertungen der ein-\nzelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1.\na) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1\nerrechnete arithmetische Mittel und die                (4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\nNote des Prüfungsteils „Mikrotechnologie-           dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis\nFachaufgaben“ sowie                                 wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-\nscheinigt mit der Angabe\nb) die Benennung und die jeweilige Punkte-\nbewertung für die drei Situationsaufgaben           1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\ndieses Prüfungsteils,                                   nach § 1 Absatz 3 und\n3. zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Per-           2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-\nsonalmanagement“                                           dungsordnung nach den Angaben im Bundesge-\na) die Benennung des Prüfungsteils „Mitarbei-              setzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-\nterführung und Personalmanagement“,                     rungen dieser Verordnung.\nb) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2             Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens\nerrechnete arithmetische Mittel und die             angegeben:\nNote der beiden Situationsaufgaben,\n1. die Prüfungsform „Schriftliche Prüfungsleistung“\nc) die Benennung und die jeweilige Punktebe-\nsowie die Benennung und die jeweilige Punktebe-\nwertung für die beiden Situationsaufgaben\nwertung der Qualifikationsbereiche nach § 3 Ab-\nsowie\nsatz 1 Nummer 1 bis 3,\nd) die Benennung, die Punktebewertung und\ndie Note der praktischen Demonstration              2. die Prüfungsform „Fachgespräch“ sowie die Be-\ndieses Prüfungsteils und der für die prak-              nennung und die Punktebewertung des Qualifika-\ntische Demonstration gewählte Anwen-                    tionsbereiches nach § 3 Absatz 1 Nummer 4,\ndungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,                 3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und\n4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und\n4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.\n5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 9.\nJede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,\nJede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit\nDatum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nOrt, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“\ngremiums der anderweitig abgelegten Prüfung\nanzugeben.“                                             3. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\n5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                          4. Die Anlage 3 wird Anlage 1 und in der Überschrift\na) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 1“              wird die Angabe „Anlage 3“ durch das Wort „Anlage“\ndurch das Wort „Anlage“ ersetzt.                           ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017             3831\nArtikel 10                                     Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Perso-\nÄnderung der                                     nalmanagement“ sowie die Benennung und\nVerordnung über die Prüfung                               die jeweilige Punktebewertung der Situations-\nzum anerkannten Abschluss Geprüfter                             aufgabe und des situationsbezogenen Fach-\nProzessmanager – Produktionstechnologie/                           gesprächs,\nGeprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie                  4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten                  5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.\nAbschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktions-\nJede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit\ntechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produkti-\nOrt, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-\nonstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052)\ngremiums der anderweitig abgelegten Prüfung\nwird wie folgt geändert:\nanzugeben.“\n1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1“ durch\n3. In der Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe\ndas Wort „Anlage“ ersetzt.\n„Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\n4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ ist                                 Artikel 11\ndas arithmetische Mittel aus den Punktebewer-                                 Änderung der\ntungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im                        Verordnung über die Prüfung zum\nPrüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personal-                    anerkannten Fortbildungsabschluss\nmanagement“ ist das arithmetische Mittel aus                 Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/\nden Punktebewertungen der Situationsaufgabe                  Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik\nund des situativen Fachgesprächs zu bilden.“                    (Process manager electric/electronics)\nb) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5              Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nersetzt:                                               Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager\n„(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arith-      Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektro-\nmetischen Mittel aus                                   technik (Process manager electric/electronics) vom\n10. August 2009 (BGBl. I S. 2841) wird wie folgt geän-\n1. der Bewertung des Prüfungsteils „Produkti-\ndert:\nonsprozesse“,\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:\n2. dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arith-\nmetischen Mittel im Prüfungsteil „Prozess-                                   „Verordnung\nmanagement“ und                                                         über die Prüfung zum\nanerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter\n3. dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arith-\nProzessmanager Elektrotechnik und\nmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiter-\nGeprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik\nführung und Personalmanagement“.\n(Certified Process Manager – Electric/Electronics)“.\n(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\n2. In § 1 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter\ndige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis\n„(Process manager electric/electronics)“ durch die\nwird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses\nWörter „(Certified Process Manager – Electric/\nbescheinigt mit der Angabe\nElectronics)“ ersetzt.\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-\n3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nses nach § 1 Absatz 4 und\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-         a) Die Wörter „(Process manager electric/electro-\ndungsordnung nach den Angaben im Bundes-                  nics)“ werden durch die Wörter „(Certified\ngesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter              Process Manager – Electric/Electronics)“ ersetzt.\nÄnderungen dieser Verordnung.                         b) Die Angabe „Anlage 1“ wird durch das Wort „An-\nIm zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-                 lage“ ersetzt.\ndestens angegeben:                                     4. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. die Benennung, die Punktebewertung und die             a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nNote des Prüfungsteils „Produktionsprozesse“\n„(2) Aus den Punktebewertungen der beiden\nsowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil\nSituationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungs-\nDokumentation, Präsentation und Fachge-\nfeldübergreifende Fachaufgaben“ ist das arithme-\nspräch beinhaltet,\ntische Mittel zu bilden.“\n2. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 er-\nb) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5\nrechnete arithmetische Mittel und die Note des\nersetzt:\nPrüfungsteils „Prozessmanagement“ sowie die\nBenennung und die jeweilige Punktebewer-                     „(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arith-\ntung der beiden Situationsaufgaben dieses                 metischen Mittel aus\nPrüfungsteils,                                            1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen\n3. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 er-                    im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanage-\nrechnete arithmetische Mittel und die Note des                ment“,","3832           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\n2. dem nach Absatz 2 errechneten arithmeti-                   „(6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithme-\nschen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeld-           tischen Mittel aus\nübergreifende Fachaufgaben“ und                        1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im\n3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen                  Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement“,\nim Prüfungsteil „Personalmanagement“.                  2. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im\n(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-           Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fach-\ndige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis              aufgaben“ und\nwird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses\n3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im\nbescheinigt mit der Angabe\nPrüfungsteil „Personalmanagement“.\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlus-\n(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\nses nach § 1 Absatz 5,\ndige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-          wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-\ndungsordnung nach den Angaben im Bundes-               scheinigt mit der Angabe\ngesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nÄnderungen dieser Verordnung.\nnach § 1 Absatz 3 und\nIm zweiten Zeugnis werden darüber hinaus min-\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fort-\ndestens angegeben:\nbildungsordnung nach den Angaben im Bundes-\n1. die Benennung, die Punktebewertung und die                  gesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-\nNote des Prüfungsteils „Prozess- und Projekt-              derungen dieser Verordnung.\nmanagement“ sowie die Angabe, dass dieser\nPrüfungsteil Dokumentation, Präsentation und           Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-\ntens angegeben:\nFachgespräch beinhaltet,\n2. die Benennung, das nach Absatz 2 errechnete             1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils\narithmetische Mittel und die Note des Prü-                 „Lernprozesse und Lernbegleitung“ sowie die Be-\nfungsteils „Handlungsfeldübergreifende Fach-               nennung und die jeweilige Punktebewertung der\naufgaben“ sowie die Benennung und die je-                  schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachge-\nweilige Punktebewertung der beiden Situati-                sprächs,\nonsaufgaben dieses Prüfungsteils,                      2. die Benennung, die Punktebewertung und die\n3. die Benennung, die Punktebewertung und die                  Note des Prüfungsteils „Planungsprozesse in\nNote des Prüfungsteils „Personalmanage-                    der beruflichen Bildung“,\nment“ sowie die Angabe, dass die Prüfung               3. die Benennung und die Note des Prüfungsteils\neine Situationsaufgabe ist,                                „Berufspädagogisches Handeln“ sowie die Be-\n4. die Gesamtnote nach Absatz 4 und                            nennung und die jeweilige Punktebewertung der\nProjektarbeit sowie der Präsentation und des\n5. gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.                 Fachgesprächs,\nJede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit             4. die Gesamtnote nach Absatz 6 und\nOrt, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-\ngremiums der anderweitig abgelegten Prüfung                5. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 10.\nanzugeben.“                                                Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort,\n5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                         Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“\na) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 1“\ndurch das Wort „Anlage“ ersetzt.                        2. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.\nb) In dem Textteil vor Nummer 1 werden in Satz 1 die\nArtikel 13\nWörter „(Process manager electrics/electronics)“\ndurch die Wörter „(Certified Process Manager –                                 Änderung der\nElectric/Electronics)“ ersetzt.                                     Verordnung über die Prüfung zu\nanerkannten Fortbildungsabschlüssen\n6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.\nin der Finanzdienstleistungswirtschaft\nArtikel 12                              Die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten\nFortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungs-\nÄnderung der\nwirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510),\nVerordnung über die Prüfung zum\ndie durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014\nanerkannten Fortbildungsabschluss\n(BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nGeprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/\nändert:\nGeprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin\nDie Verordnung über die Prüfung zum anerkannten            1. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nFortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiter-                    „(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\nbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungs-               dige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis\npädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934) wird             wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-\nwie folgt geändert:                                              scheinigt mit der Angabe\n1. § 11 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7             1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nersetzt:                                                          nach § 2 Absatz 3 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017            3833\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-                b) die Benennung und die jeweilige Punktebe-\ndungsordnung nach den Angaben im Bundes-                          wertung der vier Handlungsbereiche nach\ngesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Än-                  § 10 Absatz 3 sowie\nderungen dieser Verordnung.\nc) die Benennung und die Punktebewertung des\nIm zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-                     fallbezogenen Beratungsgesprächs,\ntens angegeben:\n2. zu Teil B der Prüfung\n1. die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errech-\nnete arithmetische Mittel und die Note des                    a) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2\nschriftlichen Teils sowie die Benennung und die                   errechnete arithmetische Mittel und die Note\njeweilige Punktebewertung der Handlungsberei-                     von Teil B der Prüfung,\nche nach § 4 Absatz 2,                                        b) die Benennung und die jeweilige Punktebe-\n2. die Benennung, die Punktebewertung und die                        wertung der drei Handlungsbereiche nach\nNote des mündlichen Teils sowie die Angabe,                       § 10 Absatz 4 sowie\ndass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsge-               c) die Benennung und die Punktebewertung der\nspräch ist,                                                       Präsentation und des Fachgesprächs,\n3. die Gesamtnote nach Absatz 3 und                           3. die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 5 und\n4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 6.\n4. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 13.\nJede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,\nDatum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums                Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort,\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“                Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums\nder anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.“\n2. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. Die Anlagen 1 bis 4 werden aufgehoben.\n„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zustän-\ndige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis\nwird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses be-                                  Artikel 14\nscheinigt mit der Angabe                                                         Aufhebung der\n1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses                                Verordnung über die\nnach § 8 Absatz 3 und                                             Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin\n2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbil-\ndungsordnung nach den Angaben im Bundesge-                 Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nsetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Ände-        Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozial-\nrungen dieser Verordnung.                               sekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52) wird auf-\nIm zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindes-           gehoben.\ntens angegeben:\nArtikel 15\n1. zu Teil A der Prüfung\nInkrafttreten\na) die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1\nerrechnete arithmetische Mittel und die Note           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvon Teil A der Prüfung,                             in Kraft.\nBonn, den 30. November 2017\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nJohanna Wanka"]}