{"id":"bgbl1-2017-76-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":76,"date":"2017-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/76#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-76-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_76.pdf#page=18","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung","law_date":"2017-11-30T00:00:00Z","page":3826,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["3826          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung\nVom 30. November 2017\nAuf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches               und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwick-\nSozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –          lung des Jahres 2016 im öffentlichen Dienst des\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011              Bundes entspricht. Der Erstattungsbetrag wird auf\n(BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für            volle hundert Euro abgerundet.“\nArbeit und Soziales:\n2. Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:\nArtikel 1                                  „(4) Für die Jahre ab 2019 setzt sich der Erstat-\nÄnderung der                               tungsbetrag zusammen aus dem im Vorjahr erstat-\nGrundsicherungs-Datenabgleichsverordnung                   teten Betrag und dem Betrag, der der Lohn- und\nGehaltsentwicklung des Vorvorjahres im öffentlichen\n§ 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung\nDienst des Bundes entspricht. Der Erstattungs-\nvom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch\nbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.\nArtikel 22 Absatz 7 des Gesetzes vom 11. November\n2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie               (5) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Ar-\nfolgt geändert:                                                 beit und dem Bundesministerium für Arbeit und So-\n1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                ziales bis zum 30. September den Erstattungsbetrag\nfür das Folgejahr mit.\n„(2) Für das Jahr 2017 wird der Kopfstelle für die\nVermittlung des Datenabgleichs ein Betrag in Höhe               (6) Der Erstattungsbetrag wird zum 1. April des\nvon 218 300 Euro abzüglich des Betrages erstattet,           Jahres fällig, für das der Betrag erstattet wird. Die\nder der Kopfstelle bereits am 1. April 2017 erstattet        nach Absatz 2 zu erstattenden Beträge werden\nwurde. Für die Kosten der Entwicklung des monat-             zum 1. April 2018 fällig.“\nlichen Datenabgleichs nach § 52 Absatz 1 Satz 3\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird der Kopf-                                Artikel 2\nstelle einmalig ein Betrag in Höhe von 5 500 Euro\nerstattet.                                                                      Inkrafttreten\n(3) Für das Jahr 2018 setzt sich der Erstattungs-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbetrag zusammen aus dem Betrag von 267 000 Euro           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. November 2017\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\nder Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt\nKatarina Barley"]}