{"id":"bgbl1-2017-76-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":76,"date":"2017-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/76#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-76-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_76.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung","law_date":"2017-11-28T00:00:00Z","page":3824,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["3824          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nVerordnung\nzur Änderung des Marktorganisationsgesetzes\nund der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung\nVom 28. November 2017\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                                   Artikel 2\nschaft verordnet auf Grund                                                 Änderung der Obst-Gemüse-\n– des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und d und            Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung\ndes § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom          Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh-\n20. April 2013 (BGBl. I S. 917), die durch Artikel 396    rungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I\nNummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015               S. 1561), die durch Artikel 3 der Verordnung vom\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, im Einver-        24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           wird wie folgt geändert:\nund Energie,\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n– des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstruktur-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ngesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917),\n„§ 1\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbin-\ndung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, der                       Anwendungsbereich, Zuständigkeit“.\n§§ 15, 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2               b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndes Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der             c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nBekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I\nS. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                     „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nrium der Finanzen und dem Bundesministerium für                  Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die\nWirtschaft und Energie und                                       Durchführung des Unionsrechts und dieser Ver-\nordnung, soweit die Durchführung sich bezieht\n– des § 34f Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes                auf:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-\n1. die der Bundesrepublik Deutschland gegen-\nber 2017 (BGBl. I S. 3746):\nüber den Organen der Europäischen Union\nobliegenden Mitteilungspflichten oder\nArtikel 1\n2. die Koordinierung der Länder bei der in Arti-\nÄnderung des                                      kel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten\nMarktorganisationsgesetzes                                Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission\nDie Anlage des Marktorganisationsgesetzes in der                     vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Ver-\nFassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017                         ordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen\n(BGBl. I S. 3746) wird wie folgt geändert:                              Parlaments und des Rates in Bezug auf die\nSektoren Obst und Gemüse sowie Ver-\n1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:                                 arbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                      und zur Ergänzung der Verordnung (EU)\nfügt:                                                            Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments\nund des Rates in Bezug auf die in diesen Sek-\n„2. Name und Anschrift von Mitgliedern von Er-                   toren anzuwendenden Sanktionen und zur\nzeugerorganisationen,“.                                      Änderung der Durchführungsverordnung (EU)\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die                       Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom\nNummern 3 bis 12.                                                25.5.2017, S. 4) in der jeweils geltenden Fas-\nsung geregelten administrativen Zusammen-\n2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:                                arbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Euro-\na) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2                          päischen Union.\nbis 4 eingefügt:                                             Im Übrigen sind für die Durchführung des Unions-\n„2. Name, Anschrift und Betriebsnummer von                   rechts und dieser Verordnung die nach Landes-\nMitgliedern von Erzeugerorganisationen,                  recht zuständigen Stellen (Landesstellen) zu-\nständig.“\n3. Datum des Eintritts des jeweiligen Mitglieds in\neine Erzeugerorganisation,                         2. In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz\neingefügt:\n4. Datum des Austritts des jeweiligen Mitglieds\n„Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des An-\naus einer Erzeugerorganisation,“.\ntragstellers beteiligt, so wird er bei der Feststellung\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden die                der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal\nNummern 5 bis 17.                                         berücksichtigt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017              3825\n3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die              9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\nAngabe „50“ durch die Angabe „75“ ersetzt.\n„§ 18a\n4. § 7 wird aufgehoben.\n5. § 10 Absatz 3 wird aufgehoben.                                          Regelwidrige Doppelfinanzierung\n6. § 12 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                            Zum Zwecke der in Artikel 34 Buchstabe c der\n„(5) Anträge zur Änderung von operationellen               Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kom-\nProgrammen für nachfolgende Jahre sind bis zum                mission vom 13. März 2017 mit Durchführungs-\n15. September des laufenden Jahres zu stellen und             bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013\nbis zum 15. Dezember desselben Jahres zu geneh-               des Europäischen Parlaments und des Rates für die\nmigen.“                                                       Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungs-\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                 erzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom\n25.5.2017, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           geregelten Kontrollen in Bezug auf regelwidrige\n„(2) Ein Vorschuss beträgt mindestens 25 000            Doppelfinanzierung übermitteln sich jede Landes-\nEuro, eine Teilzahlung beträgt mindestens                  stelle sowie die Bundesanstalt gegenseitig die in\n100 000 Euro.“                                             der Anlage Abschnitt II Nummer 2 des Marktorgani-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           sationsgesetzes genannten maßnahmespezifischen\nDaten von Mitgliedern von Erzeugerorganisationen\n„(4) Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum            Obst und Gemüse sowie von Antragstellern in von\n31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres              der Bundesanstalt durchgeführten nationalen oder\ndes operationellen Programms gestellt werden.              unionsrechtlichen Förderprogrammen und führen\nDie zuständige Stelle kann hiervon abweichend              Abgleiche durch.“\nfestlegen, dass der Antrag ausnahmsweise bis\nzum 31. Oktober des betreffenden Durchfüh-            10. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nrungsjahres gestellt werden kann.“\n„(3) Für Erzeugerorganisationen, die am 1. Januar\n8. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2017 über ein genehmigtes operationelles Pro-\n„(2) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt            gramm verfügten, sind bis zum Ende der Laufzeit\nin elektronischer Form alle Angaben mit, die zur              des operationellen Programmes die §§ 7 und 10\nErfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind,         Absatz 3 in der am 7. Dezember 2017 geltenden\ndie der Bundesrepublik Deutschland gegenüber                  Fassung weiter anzuwenden.“\nden Organen der Europäischen Union obliegen. Ist\nim Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an\nandere Mitgliedstaaten oder an Organe der Euro-                                   Artikel 3\npäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach                              Inkrafttreten\nSatz 1 mindestens einen Monat vor Ablauf der\nbetreffenden Frist zu erfolgen, wenn in dieser Ver-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nordnung nicht eine andere Frist bestimmt ist.“           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. November 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}