{"id":"bgbl1-2017-76-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":76,"date":"2017-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/76#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-76-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_76.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin (Fischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung  FischwAusbStEignV)","law_date":"2017-11-27T00:00:00Z","page":3822,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["3822          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte\nfür die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin\n(Fischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung – FischwAusbStEignV)\nVom 27. November 2017\nAuf Grund des § 27 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung              (3) Die Gebäude, baulichen Anlagen, Maschinen,\nmit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, des-          Anlagen und Geräte der Ausbildungsstätte müssen\nsen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 2 Buch-        den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden\nstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I          Anforderungen entsprechen, in ordnungsgemäßem Zu-\nS. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-          stand sein und dem Stand der Technik entsprechen. Es\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein-         muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Be-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung              triebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses             technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Ver-\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung:                       fügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind.\nDie Ausbildungsstätte muss über geeignete Sozial-\n§1                                räume und Sanitärräume verfügen.\nMindestanforderungen                            (4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für\nan die Einrichtung und an den                   die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt\nBewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte             und den erforderlichen Umfang der Produktion verfü-\ngen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass\n(1) Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksich-          die durch sie nicht vermittelbaren Inhalte der Ausbil-\ntigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes       dungsordnung in der erforderlichen Vielfalt und im er-\ngenannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art       forderlichen Umfang bei Vertragspartnern vermittelt\nund Umfang der Produktion und der Dienstleistungen           werden können.\nsowie nach seinem Bewirtschaftungszustand geeignet\n(5) Die Ausbildungsstätte muss gewährleisten, dass\nist, um den Auszubildenden die Fertigkeiten, Kennt-\ndie Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der\nnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs\nUnfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverord-\ndes Fischwirts und der Fischwirtin nach der Fischwirt-\nnung und sonstige Vorschriften zum Schutz der Auszu-\nausbildungsverordnung vom 26. Februar 2016 (BGBl. I\nbildenden eingehalten werden können. Bei der Bean-\nS. 312) zu vermitteln. Die Ausbildungsstätte muss eine\ntragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 Satz 1\nkontinuierliche Anleitung der Auszubildenden gewähr-\ndes Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung\nleisten.\nder zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicher-\n(2) Die Ausbildungsstätte muss im Haupterwerb be-         heitstechnische Überprüfung des Betriebes vorliegen,\nwirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grund-        die nicht älter als ein Jahr ist.\nsätzen geführt werden, und zwar als\n§2\n1. fischwirtschaftliches Unternehmen,\nSonstige Vorschriften\n2. selbständige fischwirtschaftliche Betriebseinheit,\n(1) In der Ausbildungsstätte müssen ein Abdruck der\n3. fischwirtschaftliche Untersuchungsanstalt oder            Fischwirtausbildungsverordnung und der Prüfungsord-\nnung sowie der Ausbildungsplan an geeigneter Stelle\n4. Einrichtung der öffentlichen Hand.\nzur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden aus-\nDie Wirtschaftsergebnisse der Ausbildungsstätte müs-         gehändigt werden. Soweit tarifvertragliche Regelungen\nsen buchführungsgemäß erfasst sein.                          für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind auch diese zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017              3823\nEinsicht auszulegen. Des Weiteren soll den Auszubil-          in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in\ndenden für die betriebliche Ausbildung geeignete Fach-        Form von Ausbildungsverbünden oder in Form von\nliteratur in der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehen.      überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.\n(2) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über\ndas Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein In-                                       §4\nsolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAusnahmeregelung                           in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eig-\nEine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen be-     nung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung\nruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht      zum Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I\nim vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als ge-       S. 2072), die durch Artikel 6 Absatz 17 des Gesetzes\neignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Aus-        vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden\nbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte             ist, außer Kraft.\nBonn, den 27. November 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}