{"id":"bgbl1-2017-76-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":76,"date":"2017-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/76#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_76.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin (Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung  PflanzentechMeistPrV)","law_date":"2017-11-27T00:00:00Z","page":3815,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017              3815\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung zum anerkannten\nFortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin\n(Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung – PflanzentechMeistPrV)\nVom 27. November 2017\nAuf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-           § 15    Schriftlicher Teil\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3             § 16    Fallstudie\nzuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-                                       Abschnitt 5\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                                    Befreiung von\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit                               Prüfungsleistungen, Bewertungen\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung                    in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                 § 17    Befreiung von Prüfungsleistungen\ninstituts für Berufsbildung:                                   § 18    Bewertungen in den Prüfungen\n§ 19    Bestehen der Meisterprüfung\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                     Abschnitt 6\nAllgemeines                                     Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung\n§ 1     Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbil-   § 20    Mündliche Ergänzungsprüfung\ndungsabschlusses                                       § 21    Wiederholung der Meisterprüfung\n§ 2     Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung\n§ 3     Gliederung der Meisterprüfung                                                      Abschnitt 7\nSchlussvorschrift\nAbschnitt 2\nPrüfungsteil                        § 22    Inkrafttreten\nPflanzenkultur, Verfahrenstechnik,\nUntersuchungstechnik und Dienstleistung                                     Abschnitt 1\n§  4    Anforderungen und Prüfungsinhalte                                             Allgemeines\n§  5    Struktur der Prüfung\n§  6    Arbeitsprojekt                                                                         §1\n§  7    Schriftliche Prüfung                                                   Ziel der Meisterprüfung und\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses\nAbschnitt 3\n(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-\nPrüfungsteil                        abschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzen-\nBetriebs- und Unternehmensführung\ntechnologiemeisterin soll die auf einen beruflichen Auf-\n§  8    Anforderungen und Prüfungsinhalte                      stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-\n§  9    Struktur der Prüfung                                   lungsfähigkeit nachgewiesen werden.\n§ 10    Arbeitsprojekt                                            (2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3\n§ 11    Schriftliche Prüfung                                   und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen\ndurchgeführt.\nAbschnitt 4\n(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Hand-\nPrüfungsteil\nlungsfähigkeit soll der Pflanzentechnologiemeister oder\nBerufsausbildung und Mitarbeiterführung\ndie Pflanzentechnologiemeisterin in der Lage sein, die\n§ 12    Anforderungen und Handlungsfelder                      in den drei Bereichen (Satz 3 Nummer 1 bis 3) genann-\n§ 13    Struktur der Prüfung                                   ten Aufgaben in unterschiedlich strukturierten Unter-\n§ 14    Praktischer Teil                                       nehmen der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen","3816            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nUntersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der                   b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, metho-\nPflanzenuntersuchung wahrzunehmen. Der Pflanzen-                      dischen und zeitlichen Aspekten entsprechend\ntechnologiemeister oder die Pflanzentechnologiemeis-                  den Vorgaben der Ausbildungsordnung,\nterin soll dabei diese Unternehmen oder Teile von ihnen            c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,\neigenverantwortlich führen und Leitungsaufgaben aus-\nüben können sowie auf sich verändernde Anforderun-                 d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung\ngen und Rahmenbedingungen reagieren können. Zur                       geeigneter Methoden bei der Vermittlung von\nerweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im                 Ausbildungsinhalten,\nEinzelnen folgende Bereiche und Aufgaben:                          e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem\nHandeln,\n1. Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungs-\ntechnik und Dienstleistung:                                    f) Vorbereiten auf Prüfungen,\na) Planen, Kalkulieren und Organisieren der Kultur             g) Informieren und Beraten über Fortbildungsmög-\nvon Pflanzen, ihrer Vermehrung, Untersuchung                   lichkeiten,\nund züchterischen Bearbeitung sowie des Ange-               h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und\nbots von Dienstleistungen, des Personal- und                   Mitarbeiterinnen,\nTechnikeinsatzes sowie der Qualitätssicherung,              i) Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und\njeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse               Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs-\nund der Anforderungen des Marktes,                             fähigkeit, Qualifikation und Eignung,\nb) Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qua-              j) Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und\nlitäts- und Quantitätsvorgaben,                                Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,\nc) Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und               k) kooperatives Führen sowie Fördern und Motivie-\nZeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe,                 ren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und\nd) Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und                l) Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von\nArbeiten unter Beachtung der Anforderungen des                 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.\nMarktes, der Auftraggeber sowie der vor- und\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nnachgelagerten Arbeitsschritte,\nerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologie-\ne) Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,          meister oder Pflanzentechnologiemeisterin.\nf) Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen\nMaßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschut-                                         §2\nzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeits-                              Voraussetzungen\nsicherheit befassten Stellen;                                        für die Zulassung zur Prüfung\n2. Betriebs- und Unternehmensführung:                             (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgen-\ndes nachweist:\na) Entwickeln von Konzepten und Maßnahmen für\ndie Kultur, Vermehrung, Untersuchung und züch-          1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im\nterische Bearbeitung von Pflanzen, für Dienstleis-          anerkannten Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe\ntungen sowie für das Vermarkten von Produkten               oder Pflanzentechnologin und eine auf die Berufs-\nund Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung               ausbildung folgende, mindestens zweijährige Be-\nder Betriebsverhältnisse und der Anforderungen              rufspraxis,\ndes Marktes,                                            2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in\nb) Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe            einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen\nund der Betriebsorganisation nach wirtschaft-               Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbil-\nlichen Gesichtspunkten unter Beachtung recht-               dung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis\nlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der               oder\nNachhaltigkeit,                                         3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.\nc) kaufmännische Disposition beim Beschaffen von              (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unter-\nBetriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Ar-          nehmen der Pflanzenzucht, des pflanzenbaulichen\nbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie            Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der\nbei der Vermarktung von Produkten und Dienst-           Pflanzenuntersuchung nachgewiesen werden.\nleistungen,                                                (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2\nd) ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des         genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-\nGesamtbetriebes,                                        lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf\ne) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investi-         andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand-\ntionen,                                                 lungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung\nzur Prüfung rechtfertigt.\nf) Zusammenarbeiten mit Markt- und Kooperations-\npartnern,                                                                            §3\ng) Nutzen der Möglichkeiten von Information, Bera-                      Gliederung der Meisterprüfung\ntung und Förderung;\nDie Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungs-\n3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:                    teile:\na) Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbil-       1. Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungs-\ndungsvoraussetzungen,                                       technik und Dienstleistung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017              3817\n2. Betriebs- und Unternehmensführung sowie                                                   §5\n3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.                                        Struktur der Prüfung\nDie Prüfung besteht aus\nAbschnitt 2                            1. einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie\nPrüfungsteil                            2. einer schriftlichen Prüfung nach § 7.\nP f l a n z e n k u l t u r, Ve r f a h r e n s -\ntechnik, Untersuchungs-                                                         §6\ntechnik und Dienstleistung                                                 Arbeitsprojekt\n(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der\n§4\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend\nAnforderungen und Prüfungsinhalte                     von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen\nZusammenhänge der Pflanzenkultur, Verfahrenstech-\n(1) Im Prüfungsteil Pflanzenkultur, Verfahrenstech-\nnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung zu erfas-\nnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung soll der\nsen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für\nPrüfling nachweisen, dass er Pflanzen kultivieren, ver-\nbetriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.\nmehren, untersuchen sowie züchterisch bearbeiten\nund dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen,               (2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf\nGeräten, Betriebseinrichtungen und von Betriebs- und            den laufenden Betrieb eines Unternehmens der Pflan-\nArbeitsstoffen planen, organisieren, kontrollieren und          zenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungs-\nbeurteilen kann.                                                wesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersu-\nchung beziehen und für dessen weitere Entwicklung\n(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er        von Bedeutung sein. Bei der Wahl der Aufgabe für das\ndie entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von                Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt\nWirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes,              werden.\nberufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse\ndes Pflanzenschutzes, des Umwelt- und Naturschut-                  (3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ge-\nzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie            plante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen\ndes Verbraucher- und Gesundheitsschutzes als Füh-               nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstim-\nrungskraft durchführen kann.                                    mung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für\nein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu\n(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:         stellen.\n1. Planen, Organisieren und Beurteilen der Pflanzen-              (4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu\nkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik            planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergeb-\nund Dienstleistung sowie des Personal- und Tech-           nisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch\nnikeinsatzes, jeweils unter Beachtung der Betriebs-        zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den\nund Marktverhältnisse,                                     Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie\nauf die Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.\n2. Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnah-\nmen und Arbeiten in der Pflanzenkultur, Verfahrens-           (5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht\ntechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung,          dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Ver-\njeweils unter Berücksichtigung vor- und nachge-            fügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 90 Mi-\nlagerter Arbeiten und Prozesse,                            nuten dauern.\n3. Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von                                              §7\nMaßnahmen und Arbeiten bei der Pflanzenkultur,\nSchriftliche Prüfung\nVerfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und bei\nDienstleistungen, jeweils unter Beachtung von                 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nNachhaltigkeitsaspekten, der Anforderungen des             Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-\nMarktes, der Belange des Arbeits- und Gesund-              bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach\nheitsschutzes und der Unfallverhütung,                     § 4 Absatz 3.\n4. Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,                 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung\nbeträgt 180 Minuten.\n5. Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeits-\nstandards,                                                                       Abschnitt 3\n6. Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssiche-                                    Prüfungsteil\nrung,                                                        Betriebs- und Unternehmensführung\n7. Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von be-\n§8\ntrieblichen Abläufen,\nAnforderungen und Prüfungsinhalte\n8. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschut-\nzes,                                                          (1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmens-\nführung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirt-\n9. Berücksichtigen der relevanten rechtlichen Bestim-          schaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge\nmungen sowie                                               im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie\n10. Sicherstellen der erforderlichen Dokumentation und          Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.\nAufzeichnungen.                                               (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:","3818           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\n1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingun-                                          § 11\ngen und der Struktur von Betrieben der Pflanzen-                             Schriftliche Prüfung\nzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungs-\nwesens, der Pflanzenkultur und der Pflanzenunter-           (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter\nsuchung,                                                 Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-\nbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach\n2. Kontrollieren und Bewerten von Prozessen, Pro-           § 8 Absatz 2.\ndukten und Dienstleistungen,\n(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung\n3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebs-\nbeträgt 180 Minuten.\nergebnissen,\n4. Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter                             Abschnitt 4\nBeachtung von Investition und Finanzierung,\nPrüfungsteil\n5. Analysieren von Liquidität, Rentabilität und Stabili-                      Berufsausbildung\ntät,                                                                   und Mitarbeiterführung\n6. Bewerten von Betriebs- und Arbeitsorganisation,\n7. Beobachten und Bewerten von Märkten,                                                  § 12\n8. Erarbeiten und Anwenden von Vermarktungs-                          Anforderungen und Handlungsfelder\nkonzepten,                                                  (1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-\n9. Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der                terführung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zu-\nKommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit,             sammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterfüh-\nrung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbei-\n10. Anwenden       berufsbezogener    Rechtsvorschriften\nter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass er über\nsowie\nentsprechende fachliche, methodische und didaktische\n11. Anwenden der betriebswirtschaftlichen Buchfüh-            Fähigkeiten verfügt.\nrung und der steuerlichen Buchführung unter Be-\n(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist\nachtung von Steuerarten und -verfahren.\nin folgenden Handlungsfeldern zu führen:\n§9                                1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\ndung planen,\nStruktur der Prüfung\n2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende ein-\nDie Prüfung besteht aus\nstellen,\n1. einem Arbeitsprojekt nach § 10 sowie\n3. Ausbildung durchführen,\n2. einer schriftlichen Prüfung nach § 11.\n4. Ausbildung abschließen,\n§ 10                               5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbeite-\nArbeitsprojekt                              rinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf diese\nübertragen sowie\n(1) Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe\nbetriebswirtschaftliche Aufgabe in einem Betrieb der          6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen,\nPflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersu-                  fördern und motivieren sowie deren berufliche\nchungswesens, der Pflanzenkultur und der Pflanzenun-              Weiterbildung unterstützen.\ntersuchung bearbeiten. Das Projekt soll für die weitere          (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1\nEntwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesent-            umfasst folgende Kompetenzen:\nlichen Teils des Betriebes von Bedeutung sein. Bei\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung\nder Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings\ndarstellen und begründen,\nberücksichtigt werden.\n2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-\n(2) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ge-\ndungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,\nplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Betrieb nicht\ntarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedin-\ndurchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung\ngungen durchführen und Entscheidungen treffen,\nmit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein\nArbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.        3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine\nSchnittstellen darstellen,\n(3) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaft-\nlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese         4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und\nsind nicht Gegenstand der Bewertung.                              die Auswahl begründen,\n(4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu     5. die Eignung des Betriebes für die ausgewählten\nplanen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergeb-             Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und\nnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch                  inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen\nzu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den             außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere\nVerlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie              durch Ausbildung im Verbund sowie durch über-\nauf die Prüfungsinhalte nach § 8 Absatz 2.                        betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung, ver-\n(5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht             mittelt werden müssen,\ndem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Ver-          6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-\nfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Mi-             ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschätzen\nnuten dauern.                                                     sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017            3819\n7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden                die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss\nunter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifi-          führen,\nkationen im Betrieb abstimmen.\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen\n(4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2                   bei der zuständigen Stelle sorgen und die zustän-\numfasst folgende Kompetenzen:                                     dige Stelle auf Besonderheiten hinweisen, die für\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen               die Durchführung der Prüfung relevant sind,\nbetrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich         3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses\ninsbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-              auf der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mit-\nschäftsprozessen orientiert,                                  wirken sowie\n2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-            4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in              und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten infor-\nder Berufsbildung berücksichtigen,                            mieren und beraten.\n3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich          (7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5\nsowie organisatorisch mit den Kooperationspart-           umfasst folgende Kompetenzen:\nnern, insbesondere mit der Berufsschule, abstim-\nmen,                                                      1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozi-\nalrechts im Betrieb umsetzen,\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-\ndenden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie-       2. Konzepte der Personalplanung anwenden,\ndenartigkeit, anwenden,                                   3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, ein-\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die               stellen und einarbeiten,\nEintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle        4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von\nveranlassen sowie                                             Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und\n6. die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbil-             Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung\ndung im Ausland durchgeführt werden können.                   übertragen,\n(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3               5. zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen\numfasst folgende Kompetenzen:                                     der Krankheitsprävention organisieren sowie\n1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende          6. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch-\nLernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und                  führen.\nempfangen,\n(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6\n2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,        umfasst folgende Kompetenzen:\n3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den              1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistun-\nberufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen               gen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuzie-\nbetriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln             hung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen\nund gestalten,                                                und bewerten,\n4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-             2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und\nrecht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,           Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen,\n5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-        3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und\nduelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung             fördern,\nunterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende\nHilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlänge-        4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und\nrung der Ausbildungszeit prüfen,                              bei der Weiterbildung unterstützen,\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,            5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen,\ninsbesondere in Form von Zusatzqualifikationen,           6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden,\nmachen und die Möglichkeit der Verkürzung der                 Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie\nAusbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung\nzur Abschlussprüfung prüfen,                              7. Führungsstile kennen und das eigene Führungs-\nverhalten kritisch beurteilen.\n7. die soziale und persönliche Entwicklung von Aus-\nzubildenden fördern, Probleme und Konflikte recht-                                   § 13\nzeitig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen\nhinwirken,                                                                   Struktur der Prüfung\n8. Leistungen feststellen und bewerten, Leistungsbeur-           (1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-\nteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswerten,       terführung gliedert sich in folgende Abschnitte:\nBeurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse für            1. Berufsausbildung und\nden weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie\n2. Mitarbeiterführung.\n9. interkulturelle Kompetenzen fördern.\n(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung be-\n(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4\ninhaltet\numfasst folgende Kompetenzen:\n1. einen praktischen Teil (§ 14) und\n1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be-\nrücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und        2. einen schriftlichen Teil (§ 15).","3820           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\n(3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung be-                                       § 16\nsteht aus einer Fallstudie (§ 16).\nFallstudie\n§ 14                                    (1) In der Fallstudie soll der Prüfling eine Situation\nPraktischer Teil                            der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situation wird\nvom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich\n(1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung          auf die in § 12 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompe-\neiner Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.               tenzen beziehen.\n(2) Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Ab-             (2) Der Prüfling soll die vorgegebene Situation ana-\nstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. Sie                lysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schrift-\nist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen.           lich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.\nWahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungs-\nsituation sind im Fachgespräch zu erläutern.                        (3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Mi-\n(3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungs-             nuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht\nsituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur                länger als 30 Minuten dauern.\nVerfügung. Für die praktische Durchführung der Aus-\nbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung.                                     Abschnitt 5\nDas Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten\ndauern.                                                              Befreiung von Prüfungsleistungen,\nBewertungen in den Prüfungen,\n§ 15                                     Bestehens- und Zeugnisregelungen\nSchriftlicher Teil\n§ 17\n(1) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene\nAufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sol-                        Befreiung von Prüfungsleistungen\nlen sich auf die in § 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen\nKompetenzen beziehen.                                               Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach\n§ 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10\n(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil be-       und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des\nträgt 150 Minuten.                                               Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\n§ 18\nBewertungen in den Prüfungen\n(1) Die drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten.\n(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienst-\nleistung“ ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojekts (§ 6) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung\n(§ 7) nach folgender Formel zu bilden:\n(Note des Arbeitsprojekts x 2) + Note der schriftlichen Prüfung\nNote des Prüfungsteils =                                                                    .\n3\n(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note aus der Bewertung\ndes Arbeitsprojekts (§ 10) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 11) nach folgender Formel zu bilden:\n(Note des Arbeitsprojekts x 2) + Note der schriftlichen Prüfung\nNote des Prüfungsteils =                                                                    .\n3\n(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des\nAbschnitts „Berufsausbildung“ aus der Bewertung des praktischen Teils (§ 14) und der Bewertung des schriftlichen\nTeils (§ 15) nach folgender Formel zu bilden:\n(Note des praktischen Teils x 2) + Note des schriftlichen Teils\nNote des Abschnitts Berufsausbildung =                                                                      .\n3\nAnschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus der\nBewertung der Leistung im Abschnitt „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 16) nach\nfolgender Formel zu bilden:\n(Note des Abschnitts Berufsausbildung x 60) + (Note der Fallstudie x 40)\nNote des Prüfungsteils =                                                                              .\n100\n(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den\nNoten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach\n§ 17 entfällt diese Verpflichtung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017            3821\n§ 19                               wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt\nBestehen der Meisterprüfung                      ausschlaggebend sein kann.\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in           (2) Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger\njedem Prüfungsteil (§ 3) mindestens die Note „aus-            als 30 Minuten dauern.\nreichend“ erzielt hat.                                           (3) Für die Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils\n(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in der ge-       die bisherige Note der Prüfung und die Note der münd-\nsamten Prüfung mindestens                                     lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewich-\nten.\n1. eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6\nund 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit\n§ 21\n„ungenügend“ benotet worden ist oder\n2. mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“                      Wiederholung der Meisterprüfung\nbenotet worden ist.                                          (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden wurde,\n(3) Ist die Meisterprüfung bestanden, stellt die zu-       kann zweimal wiederholt werden.\nständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.                         (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf\n(4) Im Fall des Bestehens stellt die zuständige            Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen\nStelle für jeden Prüfling ein weiteres Zeugnis aus, in        nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6\ndem mindestens anzugeben sind:                                und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu\nbefreien, wenn\n1. die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen\nPrüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11           1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegan-\nsowie den §§ 14 bis 16 und                                    genen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ be-\nwertet worden sind und\n2. Befreiungen nach § 17, wobei jede Befreiung mit\nOrt, Datum und der Bezeichnung des Prüfungs-              2. der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-\ngremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzu-             net vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der\ngeben ist.                                                    nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-\nprüfung anmeldet.\nAbschnitt 6\nAbschnitt 7\nErgänzungs- und\nWiederholungsprüfung                                             Schlussvorschrift\n§ 20                                                         § 22\nMündliche Ergänzungsprüfung                                            Inkrafttreten\n(1) Die Prüfungen nach den §§ 7, 11 und 15 sind               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\njeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,             in Kraft.\nBonn, den 27. November 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}