{"id":"bgbl1-2017-76-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":76,"date":"2017-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/76#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-76-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_76.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung","law_date":"2017-11-24T00:00:00Z","page":3810,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["3810           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\nVerordnung\nzur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung\nVom 24. November 2017\nAuf Grund des § 34d Absatz 9 Satz 1 und 2 des                    2. rechtliche Grundlagen:\nWertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3                  a) Vertragsrecht,\nNummer 88 Buchstabe i des Gesetzes vom 23. Juni\n2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, verordnet                   b) Vorschriften des Wertpapierhandelsgeset-\ndas Bundesministerium der Finanzen:                                        zes und des Kapitalanlagegesetzbuchs,\ndie bei der Anlageberatung oder der An-\nbahnung einer Anlageberatung zu beach-\nArtikel 1\nten sind, und\nÄnderung der\nc) Verwaltungsvorschriften, die von der Bun-\nWpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nDie WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. De-                       (Bundesanstalt) zur Konkretisierung von\nzember 2011 (BGBl. I S. 3116), die zuletzt durch Arti-                     § 64 Absatz 3 und 4 des Wertpapierhan-\nkel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I                    delsgesetzes erlassen worden sind;\nS. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n3. fachliche Grundlagen:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) Funktionsweise des Finanzmarktes ein-\n„Verordnung                                      schließlich der Auswirkungen des Finanz-\nüber den Einsatz                                   marktes auf den Wert und die Preisbildung\nvon Mitarbeitern in der Anlage-                            von Finanzinstrumenten sowie des Einflus-\nberatung, als Vertriebsmitarbeiter,                         ses von wirtschaftlichen Kennzahlen oder\nin der Finanzportfolioverwaltung, als                         von regionalen, nationalen oder globalen\nVertriebsbeauftragte oder als Compliance-                          Ereignissen auf die Märkte und auf den\nBeauftragte und über die Anzeigepflichten                          Wert von Finanzinstrumenten,\nnach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes                         b) Merkmale, Risiken und Funktionsweise der\n(WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung –                             Finanzinstrumente einschließlich allgemei-\nWpHGMaAnzV)“.                                      ner steuerlicher Auswirkungen für Kunden\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                           im Zusammenhang mit den Geschäften,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   der Bewertung von für die Finanzinstru-\nmente relevanten Daten sowie der spezifi-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 34d Absatz 1“                      schen Marktstrukturen, Handelsplätze und\ndurch die Angabe „§ 87 Absatz 1“ ersetzt.                      der Existenz von Sekundärmärkten,\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                  c) Wertentwicklung von Finanzinstrumenten\n„Sie ist kontinuierlich zu wahren und regel-                   einschließlich der Unterschiede zwischen\nmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.                       vergangenen und zukünftigen Wertentwick-\nDas Wertpapierdienstleistungsunternehmen                       lungsszenarien und die Grenzen voraus-\nüberprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters                     schauender Prognosen,\nmindestens einmal jährlich unter Berück-                    d) Grundzüge der Bewertungsgrundsätze für\nsichtigung von Veränderungen der gesetz-                       Finanzinstrumente,\nlichen Anforderungen und seines Angebots\ne) Kosten und Gebühren, die für den Kunden\nan Wertpapierdienstleistungen, Wertpapier-\nim Zusammenhang mit den Finanzinstru-\nnebendienstleistungen und Finanzinstrumen-\nmenten insgesamt anfallen und die in Be-\nten.“\nzug auf die Anlageberatung und andere\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2                        damit zusammenhängende Dienstleistun-\nbis 5 eingefügt:                                                    gen entstehen,\n„(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere                       f) Grundzüge des Portfoliomanagements ein-\nKenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre                       schließlich der Auswirkungen der Diversi-\npraktische Anwendung:                                               fikation bezogen auf individuelle Anlage-\n1. Kundenberatung:                                                  alternativen und\na) Bedarfsermittlung,                                         g) Aspekte des Marktmissbrauchs und der\nBekämpfung der Geldwäsche.\nb) Lösungsmöglichkeiten,\n(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die\nc) Produktdarstellung und -information und                Kenntnis der internen Anweisungen des Wert-\nd) Serviceerwartungen des Kunden, Besuchs-                papierdienstleistungsunternehmens, die der Ein-\nvorbereitung, Kundenkontakte, Kundenge-              haltung der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b\nspräch, Kundenbetreuung;                             und c genannten Vorschriften dienen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017               3811\n(4) Die nach Absatz 2 Nummer 3 erforder-               1. rechtliche Grundlagen:\nlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten\na) Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes\nvon Finanzinstrumenten beziehen, die das Wert-\nüber Merkmale und Umfang von Wertpapier-\npapierdienstleistungsunternehmen anbietet oder\ndienstleistungen und Wertpapiernebendienst-\ndie Gegenstand der Anlageberatung durch den\nleistungen und\nMitarbeiter sein können.\nb) Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes\n(5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische\nund des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei\nAnwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter\nder Erteilung von Informationen über Finanzin-\ndurch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nach-\nstrumente, strukturierte Einlagen sowie der Er-\ngewiesen hat, dass er in der Lage ist, die An-\nbringung von Wertpapierdienstleistungen und\nlageberatung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss\nWertpapiernebendienstleistungen an Kunden\ndiese vorherige Tätigkeit mindestens über einen\nvon Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu\nZeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der\nbeachten sind;\nBasis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben.\nDie vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätig-         2 fachliche Grundlagen:\nkeit in der Anlageberatung unter der Aufsicht\na) Kenntnisse und ihre praktische Anwendung\neines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn\nnach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a\nIntensität und Reichweite der Aufsicht im ange-\nbis d und g, jeweils auch in Bezug auf struk-\nmessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und\nturierte Einlagen, und\npraktischen Anwendungen des beaufsichtigten\nMitarbeiters stehen und der beaufsichtigende                  b) Kenntnisse über die Summe der Kosten und\nMitarbeiter                                                       Gebühren, die für den Kunden im Zusammen-\nhang mit den Geschäften anfallen und die im\n1. mit der Anlageberatung betraut ist,\nZusammenhang mit der Erbringung von Wert-\n2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige                     papierdienstleistungen und Wertpapierneben-\nSachkunde hat,                                                dienstleistungen entstehen.\n3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur              (3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die\nVerfügung hat und                                     Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpa-\n4. die Anlageberatung gegenüber dem Kunden                pierdienstleistungsunternehmens, die der Einhal-\nverantwortlich erbringt.                              tung der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Vor-\nDie Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf             schriften dienen.\nnicht länger als über einen Zeitraum von vier                (4) Die nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen\nJahren ausgeübt werden.“                                  Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanz-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6, die Angabe           instrumenten, strukturierten Einlagen, Wertpapier-\n„Absatz 1“ wird durch die Wörter „den Absätzen 1          dienstleistungen und Wertpapiernebendienstleis-\nbis 5“ und das Wort „Schulungsnachweise“                  tungen beziehen, die Gegenstand der Erteilung\ndurch die Wörter „Schulungs- oder Weiter-                 von Informationen durch den Mitarbeiter sein kön-\nbildungsnachweise“ ersetzt.                               nen.\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                             (5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische\n„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Sach-          Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch\nkunde von Mitarbeitern von Wertpapierdienst-              seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen\nleistungsunternehmen entsprechend, wenn diese             hat, dass er in der Lage ist, Informationen über\nMitarbeiter strukturierte Einlagen an Kunden ver-         Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpa-\nkaufen oder Kunden über solche beraten.“                  pierdienstleistungen und Wertpapiernebendienst-\nleistungen zu erteilen. Der Mitarbeiter muss diese\n3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a und 1b einge-             vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum\nfügt:                                                         von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von\n„§ 1a                               Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorhe-\nSachkunde des Vertriebsmitarbeiters                  rige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit der Ertei-\nlung von Informationen über Finanzinstrumente,\n(1) Vertriebsmitarbeiter im Sinne des § 87 Ab-\nstrukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen\nsatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die\nund Wertpapiernebendienstleistungen unter der\nfür ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie\nAufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen,\nist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den\nwenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im an-\nneuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienst-\ngemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und\nleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde je-\npraktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mit-\ndes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter\narbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitar-\nBerücksichtigung von Veränderungen der gesetz-\nbeiter\nlichen Anforderungen und seines Angebots an Wert-\npapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleis-            1. mit der Erteilung von Informationen über Finanz-\ntungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Ein-                instrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapier-\nlagen.                                                            dienstleistungen und Wertpapiernebendienst-\nleistungen betraut ist,\n(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kennt-\nnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische           2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige\nAnwendung:                                                        Sachkunde hat,","3812          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\n3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Ver-          ter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nach-\nfügung hat und                                            gewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Finanzport-\n4. die Erteilung von Informationen über Finanzinstru-         folioverwaltung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss\nmente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienst-          diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeit-\nleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen            raum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis\ngegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.             von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vor-\nherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der\nDie Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht           Finanzportfolioverwaltung unter der Aufsicht eines\nlänger als über einen Zeitraum von vier Jahren aus-           anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und\ngeübt werden.                                                 Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis\n(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche            zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen\nSachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeits-                 des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der be-\nzeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stel-             aufsichtigende Mitarbeiter\nlenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiter-              1. mit der Finanzportfolioverwaltung betraut ist,\nbildungsnachweise oder in anderer geeigneter\nWeise nachgewiesen sein.                                      2. die dafür und für eine Aufsicht notwendige\nSachkunde hat,\n§ 1b                                3. die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Ver-\nSachkunde des                                 fügung hat und\nMitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung            4. die Finanzportfolioverwaltung gegenüber dem\n(1) Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung               Kunden verantwortlich erbringt.\nim Sinne des § 87 Absatz 3 des Wertpapierhandels-             Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht\ngesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche          länger als über einen Zeitraum von vier Jahren aus-\nSachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren             geübt werden.\nund regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.                (6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche\nDas Wertpapierdienstleistungsunternehmen über-                Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeits-\nprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens             zeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stel-\neinmal jährlich unter Berücksichtigung von Verän-             lenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiter-\nderungen der gesetzlichen Anforderungen und sei-              bildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise\nnes Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wert-             nachgewiesen sein.“\npapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten\nund strukturierten Einlagen.                               4. § 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kennt-                                        „§ 2\nnisse und ihre praktische Anwendung nach § 1 Ab-                      Sachkunde des Vertriebsbeauftragten\nsatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und, soweit es § 64                  (1) Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87 Ab-\nAbsatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes betrifft,              satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die\nBuchstabe c sowie Nummer 3, jeweils auch in Be-               für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie\nzug auf strukturierte Einlagen, mit der Maßgabe,              ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den\ndass auf diejenigen Finanzinstrumente, strukturier-           neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienst-\nten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, die Ge-           leistungsunternehmen überprüft die Sachkunde\ngenstand der Finanzportfolioverwaltung des Mitar-             jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter\nbeiters sein können.                                          Berücksichtigung von Veränderungen der gesetz-\n(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus ins-              lichen Anforderungen und seines Angebots an Wert-\nbesondere Kenntnisse in den folgenden Sachge-                 papierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleis-\nbieten und ihre praktische Anwendung:                         tungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Ein-\n1. rechtliche Grundlagen: Vorschriften des Wert-              lagen.\npapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlage-                 (2) Für die Anforderungen an die Sachkunde gilt\ngesetzbuchs, die bei der Finanzportfolioverwal-           § 1 Absatz 2, 3 und 5, jeweils auch in Bezug auf\ntung oder der Anbahnung einer Finanzportfolio-            strukturierte Einlagen, entsprechend mit der Maß-\nverwaltung zu beachten sind;                              gabe, dass auf diejenigen Wertpapierdienstleistun-\n2. fachliche Grundlagen:                                      gen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzin-\nstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte\na) Portfoliomanagement und                                abzustellen ist, für die der Mitarbeiter Vertriebsvor-\nb) Portfolioanalyse.                                      gaben ausgestaltet, umsetzt oder überwacht.\n(4) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die                  (3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus ins-\nKenntnis der internen Anweisungen des Wert-                   besondere die Kenntnis der gesetzlichen Anforde-\npapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhal-            rungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausge-\ntung der in Absatz 3 Nummer 1 genannten Vor-                  staltung, Umsetzung und Überwachung.\nschriften sowie der Verwaltungsvorschriften dienen,              (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche\ndie von der Bundesanstalt zur Konkretisierung von             Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeits-\n§ 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes er-               zeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stel-\nlassen worden sind.                                           lenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiter-\n(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche            bildungsnachweise oder in anderer geeigneter\npraktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbei-             Weise nachgewiesen sein.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017               3813\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                        die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert\nworden ist, mit einer vergleichbaren Tätigkeit\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 34d Absatz 3“                   betraut zu werden.“\ndurch die Angabe „§ 87 Absatz 5“ ersetzt.\n8. In § 6 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1 Satz 1,\nbb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden\nAbsatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1“ durch die\ndie Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht\nWörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1,\n(Bundesanstalt)“ gestrichen.\njeweils auch in Verbindung mit § 96, oder § 87 Ab-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Schulungsnachweise“            satz 5 Satz 1“, die Wörter „einer anzeigepflichtigen“\ndurch die Wörter „Schulungs- oder Weiterbil-              durch das Wort „der“ und die Wörter „§ 38 des Wert-\ndungsnachweise“ ersetzt.                                  papierhandelsgesetzes“ durch die Wörter „§ 119 des\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                 Wertpapierhandelsgesetzes oder des § 38 des Wert-\npapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngeltenden Fassung“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „der §§ 1\nund 2“ durch die Wörter „des § 1 Absatz 2,        9. In § 7 Satz 1 werden     die Wörter „§ 34d Absatz    1\nauch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, des             Satz 2 bis 4, Absatz 2   Satz 2 und 3 sowie Absatz   3\n§ 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2 und § 2 Ab-             Satz 2 und 3“ durch      die Wörter „§ 87 Absatz     1\nsatz 2“ ersetzt.                                     Satz 2 bis 4, Absatz 4   Satz 2 und 3 sowie Absatz   5\nSatz 2 und 3“ ersetzt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n10. § 8 wird wie folgt geändert:\naaa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie\nfolgt gefasst:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„für die Sachkunde im Sinne des § 1               aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nAbsatz 2, auch in Verbindung mit § 1                   „§ 34d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und\nAbsatz 7, § 1b Absatz 2 und § 2 Ab-                    Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Ab-\nsatz 2 über Nummer 1 hinaus:“.                         satz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5\nbbb) Im Satzteil nach Buchstabe d wird die                   Satz 2“ ersetzt.\nAngabe „§ 1“ durch die Wörter „§ 1 Ab-            bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 34d“ durch\nsatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Ab-                 die Angabe „§ 87“ ersetzt.\nsatz 7,“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34d Absatz 1“\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                     durch die Angabe „§ 87 Absatz 1“ und die An-\neingefügt:                                              gabe „§ 34d Absatz 2“ durch die Angabe „§ 87\n„3. über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde              Absatz 4“ ersetzt.\nim Sinne des § 1a Absatz 2 die Ab-               c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1\nschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buch-                Satz 3, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 3“\nstabe a bis d, soweit bei diesen Ausbil-            durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4\ndungen die in § 1a Absatz 2 genannten               Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.\nKenntnisse vermittelt werden;“.\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 34d“ durch die\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und\nAngabe „§ 87“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 3“ wird durch die Angabe „§ 3\nAbsatz 1 Satz 2“ ersetzt.                        11. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                      a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34d Absatz 5“\n7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           durch die Angabe „§ 87 Absatz 7“ ersetzt.\na) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 1,           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2 oder 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2, auch               aa) In den Nummern 3 bis 5 werden jeweils die\nin Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2,                    Wörter „Tag, an“ durch die Wörter „Zeit-\n§ 1b Absatz 2, § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1                     punkt, zu“ ersetzt.\nSatz 2“ ersetzt.\nbb) In Nummer 6 wird das Wort „Zeitpunkt“\nb) In Nummer 1 wird das Wort „Behörde“ durch das                     durch das Wort „Tag“ ersetzt.\nWort „Stelle“ ersetzt.\ncc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„7. Anordnungen nach § 87 Absatz 6 des\n„2. in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden,\nWertpapierhandelsgesetzes, die gegen-\nerforderlich sind, um als Mitarbeiter einer\nüber einem Mitarbeiter im Sinne des\nWertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Ab-\n§ 87 Absatz 1, 4 oder 5 des Wertpapier-\nsatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU\nhandelsgesetzes oder auf Grund eines\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nsolchen Mitarbeiters gegen das Wert-\nvom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin-\npapierdienstleistungsunternehmen ergan-\nstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien\ngen sind, und,“.\n2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom\n12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38;            dd) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Wörter\nL 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom                         „den Zeitpunkt“ durch die Wörter „der Tag“\n8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116),                ersetzt.","3814          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2017\n12. Dem § 12 wird folgender § 12 vorangestellt:                  Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und für\n„§ 12                              Compliance-Beauftragte gilt Satz 1 nur, wenn für\nsie vor dem 3. Januar 2018 Anzeigen nach § 8 Ab-\nÜbergangsregelung                          satz 1 und 3 Satz 2 und § 10 Satz 2 eingereicht\nFür Personen, die am 3. Januar 2018 als Mitar-            worden sind, wonach sie zumindest am 3. Januar\nbeiter in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbei-         2018 mit der jeweils angezeigten Tätigkeit betraut\nter, als Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung,       sind.“\nals Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Be-        13. Der bisherige § 12 wird § 13.\nauftragter eines Wertpapierdienstleistungsunter-\nnehmens tätig sind, wird im Zeitraum vom 3. Januar                              Artikel 2\n2018 bis längstens zum 3. Juli 2018 vermutet, dass\nsie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der                             Inkrafttreten\n§§ 1, 1a, 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der        Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.\nBerlin, den 24. November 2017\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\ndes Bundesministers der Finanzen beauftragt\nPeter Altmaier"]}