{"id":"bgbl1-2017-75-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":75,"date":"2017-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/75#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_75.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung  ERVV)","law_date":"2017-11-24T00:00:00Z","page":3803,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017                     3803\nVerordnung\nüber die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs\nund über das besondere elektronische Behördenpostfach*\n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV)\nVom 24. November 2017\nAuf Grund                                                                                 Kapitel 1\n– des § 130a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3                                  Allgemeine Vorschrift\nder Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Num-\nmer 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I                                              §1\nS. 3786) neu gefasst worden ist,                                                      Anwendungsbereich\n– des § 46c Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3                         (1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elek-\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes, der durch Artikel 3                    tronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und\nNummer 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013                          des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer\n(BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist,                           Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivil-\nprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes,\n– des § 65a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3                      § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwal-\ndes Sozialgerichtsgesetzes, der durch Artikel 4 Num-                tungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichts-\nmer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Oktober                      ordnung.\n2013 (BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist,\n(2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die\n– des § 55a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3                      Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturier-\nder Verwaltungsgerichtsordnung, der durch Artikel 5                 ter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.\nNummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Okto-\nber 2013 (BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist,                                        Kapitel 2\nund\nTechnische Rahmenbedingungen\n– des § 52a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 3                         des elektronischen Rechtsverkehrs\nder Finanzgerichtsordnung, der durch Artikel 6 Num-\nmer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Oktober                                                §2\n2013 (BGBl. I S. 3786) neu gefasst worden ist,                           Anforderungen an elektronische Dokumente\njeweils in Verbindung mit Artikel 25 des Gesetzes zur                      (1) Das elektronische Dokument ist in druckbarer,\nFörderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den                     kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuch-\nGerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), und                   barer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn\nauf Grund                                                               bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht ver-\nlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elek-\n– des § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren                    tronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der                    übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit, der durch Artikel 13                  müssen den nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bekannt-\nNummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Juli                       gemachten Versionen entsprechen. Bis zum 30. Juni\n2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist,                         2019 kann von der Übermittlung des elektronischen\n– des § 81 Absatz 4 der Grundbuchordnung, der durch                    Dokuments in durchsuchbarer Form nach Satz 1 abge-\nArtikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 11. August                     sehen werden.\n2009 (BGBl. I S. 2713) neu gefasst worden ist, und                     (2) Der Dateiname soll den Inhalt des elektronischen\nDokuments schlagwortartig umschreiben und bei der\n– des § 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung, der\nÜbermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine\ndurch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 4 des Gesetzes\nlogische Nummerierung enthalten.\nvom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) neu gefasst\nworden ist,                                                            (3) Dem elektronischen Dokument soll ein struktu-\nrierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat\nverordnet die Bundesregierung:                                          XML beigefügt werden, der den nach § 5 Absatz 1 Num-\nmer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schema-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\ndateien entspricht und mindestens enthält:\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der    1. die Bezeichnung des Gerichts;\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens;","3804           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017\n3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbetei-          technischen Anforderungen können mit einem Ablauf-\nligten;                                                   datum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen wer-\n4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes;                      den, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekannt-\ngegebene Anforderungen abgelöst sein müssen.\n5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben\nVerfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und\ndie Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.                                    Kapitel 3\nBesonderes\n§3                                    elektronisches Behördenpostfach\nÜberschreitung der Höchstgrenzen\nWird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Absatz 1                                      §6\nNummer 3 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die\nBesonderes elektronisches\nAnzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente\nBehördenpostfach; Anforderungen\nnicht eingehalten werden können, kann die Übermitt-\nlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften            (1) Die Behörden sowie juristischen Personen des\nerfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes          öffentlichen Rechts (Postfachinhaber) können zur Über-\nund der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem          mittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren\nnach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten zuläs-             Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Be-\nsigen physischen Datenträger.                                  hördenpostfach verwenden,\n§4                               1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem\ndiesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Tech-\nÜbermittlung                               nik entsprechenden Protokollstandard beruht,\nelektronischer Dokumente\nmit qualifizierter elektronischer Signatur            2. bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem\n(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qua-            Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde,\nlifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden        3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektro-\nPerson versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:            nisches Verzeichnis eingetragen ist und\n1. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder\n4. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Do-\n2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente                 kument vom Postfachinhaber versandt wurde.\neingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal-\ntungspostfach des Gerichts über eine Anwendung,              (2) Das besondere elektronische Behördenpostfach\ndie auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem           muss\njeweiligen Stand der Technik entsprechenden Proto-        1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht,\nkollstandard beruht.                                          andere Inhaber von besonderen elektronischen\n(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht               Postfächern aufzufinden,\nmit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen\nSignatur übermittelt werden.                                   2. für andere Inhaber von besonderen elektronischen\nPostfächern adressierbar sein und\n§5                               3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informa-\nBekanntmachung technischer Anforderungen                     tionstechnik-Verordnung vom 12. September 2011\n(1) Die Bundesregierung macht folgende technische              (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-\nAnforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung                  ordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659)\nelektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf                 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nder Internetseite www.justiz.de bekannt:                           sung.\n1. die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;\n§7\n2. die Definitions- oder Schemadateien, die bei der\nÜbermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren                        Identifizierungsverfahren\nDatensatzes im Format XML genutzt werden sollen;\n(1) Die von den obersten Behörden des Bundes oder\n3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen            den Landesregierungen für ihren Bereich bestimmten\nelektronischer Dokumente;                                 öffentlich-rechtlichen Stellen prüfen die Identität der\n4. die zulässigen physischen Datenträger;                      Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen\nRechts und bestätigen dies in einem sicheren elektro-\n5. die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten\nnischen Verzeichnis. Die obersten Behörden des Bun-\nelektronischen Signatur am elektronischen Doku-\ndes oder mehrere Landesregierungen können auch\nment.\neine öffentlich-rechtliche Stelle gemeinsam für ihre\n(2) Die technischen Anforderungen müssen den ak-           Bereiche bestimmen.\ntuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im\nSinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung            (2) Bei der Prüfung der Identität ist zu ermitteln, ob\nvom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt          1. der Postfachinhaber eine inländische Behörde oder\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016               juristische Person des öffentlichen Rechts ist und\n(BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Min-          2. Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend be-\ndestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. Die                    zeichnet sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017                   3805\n§8                                    wenn seine Berechtigung zur Nutzung des besonderen\nZugang und                                 elektronischen Behördenpostfachs endet.\nZugangsberechtigung; Verwaltung\n(1) Der Postfachinhaber bestimmt die natürlichen                                         Kapitel 4\nPersonen, die Zugang zum besonderen elektronischen                                   Schlussvorschrift\nBehördenpostfach erhalten sollen, und stellt ihnen das\nZertifikat und das Zertifikats-Passwort zur Verfügung.                                          § 10\n(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Be-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nhördenpostfach erfolgt ausschließlich mithilfe des Zer-\ntifikats und des Zertifikats-Passworts des Postfach-                 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.\ninhabers. Die Zugangsberechtigten dürfen das Zertifi-                (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten außer\nkat nicht an Unbefugte weitergeben und haben das                  Kraft:\nZertifikats-Passwort geheim zu halten.\n1. Anlage Nummer 1 bis 4 der Verordnung über den\n(3) Der Postfachinhaber kann die Zugangsberechti-\nelektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichts-\ngungen zum besonderen elektronischen Behörden-\nhof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007\npostfach jederzeit aufheben oder einschränken.\n(BGBl. I S. 2130), die zuletzt durch Artikel 11 Ab-\n(4) Der Postfachinhaber hat zu dokumentieren, wer                 satz 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I\nzugangsberechtigt ist, wann das Zertifikat und das Zer-               S. 2745) geändert worden ist;\ntifikats-Passwort zur Verfügung gestellt wurden und\nwann die Zugangsberechtigung aufgehoben wurde. Er                 2. die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-\nstellt zugleich sicher, dass der Zugang zu seinem                     kehr beim Bundesarbeitsgericht vom 9. März 2006\nbesonderen elektronischen Behördenpostfach nur den                    (BGBl. I S. 519), die durch Artikel 1 der Verordnung\nvon ihm bestimmten Zugangsberechtigten möglich ist.                   vom 14. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2338) geändert\nworden ist;\n(5) Unbeschadet der Absätze 1, 3 und 4 kann die\nVerwaltung des besonderen elektronischen Behörden-                3. die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-\npostfachs behördenübergreifend automatisiert und an                   kehr beim Bundessozialgericht vom 18. Dezember\nzentraler Stelle erfolgen.                                            2006 (BGBl. I S. 3219), die durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 14. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2339)\n§9                                        geändert worden ist;\nÄnderung und Löschung                             4. die Verordnung über den elektronischen Rechtsver-\n(1) Der Postfachinhaber hat Änderungen seines Na-                 kehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bun-\nmens oder Sitzes unverzüglich der nach § 7 Absatz 1                   desfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I\nbestimmten Stelle anzuzeigen.                                         S. 3091), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 25 des\nGesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geän-\n(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung\ndert worden ist.\nseines besonderen elektronischen Behördenpostfachs\nveranlassen. Er hat die Löschung seines besonderen                   (3) § 2 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung tritt mit\nelektronischen Behördenpostfachs zu veranlassen,                  Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. November 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}