{"id":"bgbl1-2017-75-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":75,"date":"2017-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/75#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_75.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik (Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung  KPrüfTechnAusbV)","law_date":"2017-11-23T00:00:00Z","page":3796,"pdf_page":12,"num_pages":7,"content":["3796            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik\n(Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung – KPrüfTechnAusbV)*\nVom 23. November 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                        Abschnitt 1\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der                            Gegenstand, Dauer und\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                         Gliederung der Berufsausbildung\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem                                             §1\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nStaatliche\nInhaltsübersicht                                     Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAbschnitt 1                                Der Ausbildungsberuf des Prüftechnologen Keramik\nGegenstand, Dauer und\nund der Prüftechnologin Keramik wird nach § 4 Ab-\nGliederung der Berufsausbildung                    satz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                         §2\n§ 2      Dauer der Berufsausbildung\nDauer der Berufsausbildung\n§ 3      Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-\nrahmenplan                                                    Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5      Ausbildungsplan                                                                       §3\nGegenstand der\nAbschnitt 2                                Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nZwischenprüfung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§  6     Ziel und Zeitpunkt                                         tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§  7     Inhalt                                                     ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§  8     Prüfungsbereiche                                           Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§  9     Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung             dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§ 10     Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoff-        werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\neigenschaften                                              derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\nAbschnitt 3                                (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nAbschlussprüfung                           keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\nwerden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-\n§ 11     Ziel und Zeitpunkt\nlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-\n§ 12     Inhalt\ngesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit\n§ 13     Prüfungsbereiche\nschließt insbesondere selbständiges Planen, Durch-\n§ 14     Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung\nführen und Kontrollieren ein.\n§ 15     Prüfungsbereich Physikalische, chemische und kerami-\nsche Prüfungen\n§4\n§ 16     Prüfungsbereich Prüftechnik\n§ 17     Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                                     Struktur der\n§ 18     Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für             Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                             (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nAbschnitt 4                             1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie\nSchlussvorschriften\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\n§ 19     Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse                       und Fähigkeiten.\n§ 20     Inkrafttreten\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden\nAnlage:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum       in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nPrüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin\nKeramik                                                  bildes gebündelt.\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\n1. Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-    2. Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          3. Proben nehmen und vorbereiten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017              3797\n4. chemische und mineralogische Zusammensetzung                                           §8\nvon Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln,\nPrüfungsbereiche\n5. physikalische und keramische Eigenschaften von\nRohstoffen und Werkstoffen ermitteln,                        Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-\nfungsbereichen statt:\n6. anwendungstechnische Prüfungen und Versuche\ndurchführen,                                              1. Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie\n7. Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren,                 2. Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften.\n8. Medien der betrieblichen und technischen Kommu-\nnikation anwenden und                                                                 §9\n9. Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden.\nPrüfungsbereich\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-                 Rohstoff- und Werkstoffprüfung\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n(1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoff-\n1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,               prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,          Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durch-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und        zuführen:\n4. Umweltschutz.                                                1. Dichte messen,\n(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind        2. Porosität ermitteln,\nin mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu\nvermitteln:                                                     3. Feuchte bestimmen,\n1. Prüfen von Keramik,                                          4. Korngröße bestimmen,\n2. Prüfen von Glas und Emaille,                                 5. Glühverlust bestimmen,\n3. Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industrie-\n6. Brennfarbe prüfen,\nmineralen,\n4. Prüfen von Zement- und Bindemitteln und                      7. Schwindung prüfen,\n5. Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werk-             8. Maßhaltigkeit prüfen,\nstoffen.\n9. äußere Beschaffenheit prüfen,\nDas Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom\nAusbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festge-          10. Vorprobe mit Boraxperle durchführen,\nlegt.                                                         11. Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und\n§5                               12. pH-Wert messen.\nAusbildungsplan                          Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der            der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-,\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-           Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-            (2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzu-\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                     führenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu\njeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeits-\nAbschnitt 2                             probe durchführen.\nZwischenprüfung\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.\n§6\n§ 10\nZiel und Zeitpunkt\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine                             Prüfungsbereich\nZwischenprüfung durchzuführen.                                 Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften\n(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbil-             (1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und\ndungshalbjahr statt.                                          Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen,\ndass er in der Lage ist,\n§7\n1. Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Roh-\nInhalt                                 stoffen und Werkstoffen zu beschreiben,\nDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf                     2. branchentypische Herstellungsverfahren darzustel-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo-             len,\nnate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sowie                                              3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-        4. fachliche Berechnungen durchzuführen.\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-            (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.                                                  (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.","3798          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017\nAbschnitt 3                             Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätig-\nAbschlussprüfung                             keiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu\njeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe\n§ 11                              durchführen.\nZiel und Zeitpunkt                           (3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitspro-\nben 120 Minuten.\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben                                  § 15\nhat.\nPrüfungsbereich\n(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-\nPhysikalische, chemische\nausbildung durchgeführt werden.\nund keramische Prüfungen\n§ 12                                 (1) Im Prüfungsbereich Physikalische, chemische\nund keramische Prüfungen soll der Prüfling nach-\nInhalt\nweisen, dass er in der Lage ist,\nDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n1. Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzu-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-                 bereiten,\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2. Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korn-\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-            größenverteilung zu bestimmen,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n3. eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen:\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.                                                   a) Viskosität,\nb) Plastizität,\n§ 13\nc) Temperaturwechselbeständigkeit oder\nPrüfungsbereiche\nd) Schmelzverhalten,\nDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-\n4. Proben durch eines der folgenden Verfahren zu\nfungsbereichen statt:\nprüfen:\n1. Probennahme und Probenvorbereitung,\na) qualitative Fällungs- und Farbreaktion,\n2. Physikalische, chemische und keramische Prüfun-\nb) Spektroskopie,\ngen,\nc) Volumetrie,\n3. Prüftechnik sowie\nd) Dilatometrie,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ne) Differenzthermoanalyse oder\n§ 14                                  f) Thermogravimetrie,\nPrüfungsbereich                          5. Messwerte auf Plausibilität zu prüfen,\nProbennahme und Probenvorbereitung\n6. Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu\n(1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Proben-                 dokumentieren und\nvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in\nder Lage ist,                                                 7. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-\nschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirt-\n1. repräsentative Proben zu entnehmen,                            schaftlichkeit einzuhalten.\n2. Proben zu kennzeichnen,                                       (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch-\n3. Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie                   führen. Während der Durchführung wird mit ihm ein\n4. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-            situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge-\nschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirt-             führt.\nschaftlichkeit einzuhalten.                                  (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten.\nDer Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.              Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minu-\nten.\n(2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in\nder Lage ist,                                                                            § 16\n1. Proben vorzubereiten sowie                                                      Prüfungsbereich\n2. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-                                    Prüftechnik\nschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirt-                (1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling\nschaftlichkeit einzuhalten.                               nachweisen, dass er in der Lage ist,\nFür den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten          1. Probennahmepläne zu erstellen,\nzugrunde zu legen:\n2. fachliche Berechnungen durchzuführen,\n1. Proben homogenisieren,\n3. Messwerte statistisch auszuwerten,\n2. Proben einengen,\n4. chemische und physikalische Grundlagen von Prüf-\n3. Mischproben herstellen,                                        verfahren zu erklären,\n4. Prüfkörper herstellen und                                  5. Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu\n5. Prüflösungen herstellen.                                       beschreiben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017              3799\n6. Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Um-              2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\nweltschutz zu beschreiben und                                tens „ausreichend“ und\n7. Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen.           3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.       (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.                 der Prüfungsbereiche „Prüftechnik“ oder „Wirtschafts-\nund Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von\n§ 17                              etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nPrüfungsbereich                          1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nWirtschafts- und Sozialkunde                        chend“ bewertet worden ist und\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-           2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage          der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-             Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nstellen und zu beurteilen.                                   fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nhältnis 2:1 zu gewichten.\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\nten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                      Abschnitt 4\nSchlussvorschriften\n§ 18\nGewichtung der                                                     § 19\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                       Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche           Berufsausbildungsverhältnisse zum Beruf des Stoff-\nsind wie folgt zu gewichten:                                 prüfers Chemie und der Stoffprüferin Chemie, die\nbei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen,\n1. Probennahme und Proben-\nkönnen nach den Vorschriften dieser Verordnung unter\nvorbereitung mit                          10 Prozent,\nAnrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit\n2. Physikalische, chemische und                              fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies ver-\nkeramische Prüfungen mit                  40 Prozent,    einbaren und der oder die Auszubildende noch keine\n3. Prüftechnik mit                     40 Prozent sowie      Zwischenprüfung absolviert hat.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit           10 Prozent.\n§ 20\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:                                Inkrafttreten\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,              Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.\nBerlin, den 23. November 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake","3800         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                 Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                           3                                     4\n1   Abwicklung von Prüfaufträgen a) Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften\nvorbereiten                      einteilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)                                                                      4\nb) branchentypische Herstellungsverfahren unterschei-\nden\nc) Arbeitsabläufe planen und organisieren\nd) Prüfverfahren auswählen\ne) Prüfpläne erstellen\nf) Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrol-                         6\nlieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicher-\nstellen\ng) Prüfgeräte vorbereiten\n2   Betriebsbereitschaft von      a) Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen\nPrüfplätzen sicherstellen        warten und pflegen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanwei-\nsungen einhalten                                            8\nc) Rückführungssysteme für Probenmaterial und Ver-\nbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung\noder Recycling dokumentieren\nd) Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren                                 2\n3   Proben nehmen und vorbe-      a) Probennahmepläne erstellen\nreiten                        b) Geräte zur Entnahme von Proben auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nc) repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Fest-\nstoffen entnehmen\nd) Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle\nerstellen\ne) Proben homogenisieren,          Proben    einengen und\nMischproben herstellen\n10\nf) Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und doku-\nmentieren\ng) Proben verpacken, lagern und für den Transport vor-\nbereiten\nh) Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere\ndurch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen,\nBohren, Schleifen, Trocknen und Brennen\ni) Prüflösungen nach Vorgaben herstellen\n4   Chemische und mineralogi-     a) Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben\nsche Zusammensetzung von         Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln\nRohstoffen und Werkstoffen\nb) Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetri-           11\nermitteln\nschen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nc) pH-Wert-Messung durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017                3801\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                           3                                         4\nd) Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktio-\nnen qualitativ nachweisen\ne) Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopi-\nschen Verfahren ermitteln\nf) Titrationsverfahren durchführen                                            20\ng) mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilato-\nmetrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie\nund optische Verfahren, durchführen\nh) analytische Berechnungen durchführen\n5   Physikalische und keramische a) Dichte und Porosität ermitteln\nEigenschaften von Rohstoffen b) Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung be-\nund Werkstoffen ermitteln\nstimmen                                                        11\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nc) Brennfarbe und Schwindung prüfen\nd) verfahrensspezifische Berechnungen durchführen\ne) Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität\nermitteln\nf) Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständig-                               16\nkeit und Schmelzverhalten prüfen\n6   Anwendungstechnische         a) Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen                  5\nPrüfungen und Versuche\ndurchführen                  b) Versuche auftragsbezogen aufbauen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nc) Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln\n18\nd) Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen\noder thermischen Beanspruchungen prüfen\n7   Prüfergebnisse bewerten und a) Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch\ndokumentieren                   digital\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch\nauswerten                                                      13\nc) Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommu-\nnizieren\nd) Bescheinigungen vorbereiten\ne) Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die\nOptimierungsmaßnahmen dokumentieren                                        10\nf) zusammenfassende Prüfberichte erstellen\n8   Medien der betrieblichen und a) Informationsquellen auswählen und Informationen\ntechnischen Kommunikation       beschaffen und bewerten\nanwenden\nb) auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Daten-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nschutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digi-\ntal\nc) betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation,\nTextverarbeitung und Präsentation nutzen                        8\nd) Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer\nsicherstellen\ne) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team\nsituationsgerecht und zielorientiert führen und Ge-\nsprächsergebnisse dokumentieren\nf) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden","3802        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                   4\n9   Prozesse des Qualitäts-        a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen\nmanagements anwenden              Aufgabenbereich anwenden                                 8\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Prüfmittelüberwachung durchführen\nc) Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von\nProzessen anwenden                                                    6\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                  Zeitliche Richtwerte\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            in Wochen\n1                   2                                             3                                   4\n1   Berufsbildung sowie Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                    besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes\nAusbildungsbetriebes              erläutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nschutz bei der Arbeit             Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- während\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           meidung der Gefährdung ergreifen                     der gesamten\nAusbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen"]}