{"id":"bgbl1-2017-75-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":75,"date":"2017-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/75#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_75.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung der Baunutzungsverordnung","law_date":"2017-11-21T00:00:00Z","page":3786,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["3786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017\nBekanntmachung\nder Neufassung der Baunutzungsverordnung\nVom 21. November 2017\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) wird\nnachstehend der Wortlaut der Baunutzungsverordnung in der seit dem 1. Okto-\nber 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 23. Januar 1990\n(BGBl. I S. 132),\n2. das am 29. September 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 23. September\n1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nummer 2 des Ei-\nnigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1124),\n3. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April\n1993 (BGBl. I S. 466),\n4. den am 20. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548),\n5. den am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 21. November 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017             3787\nVerordnung\nüber die bauliche Nutzung der Grundstücke\n(Baunutzungsverordnung – BauNVO)\nInhaltsübersicht                                                Erster Abschnitt\nErster Abschnitt                                       Art der baulichen Nutzung\nArt der baulichen Nutzung\n§  1  Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete                                 §1\n§  2  Kleinsiedlungsgebiete                                                      Allgemeine Vorschriften\n§  3  Reine Wohngebiete                                                     für Bauflächen und Baugebiete\n§  4  Allgemeine Wohngebiete                                       (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Be-\n§  4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung     bauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen\n(besondere Wohngebiete)\nArt ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt\n§ 5 Dorfgebiete\nwerden als\n§ 6 Mischgebiete\n§ 6a Urbane Gebiete                                             1. Wohnbauflächen                     (W)\n§ 7 Kerngebiete                                                 2. gemischte Bauflächen               (M)\n§ 8 Gewerbegebiete\n§ 9 Industriegebiete                                            3. gewerbliche Bauflächen             (G)\n§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen                     4. Sonderbauflächen                   (S).\n§ 11 Sonstige Sondergebiete\n§ 12 Stellplätze und Garagen                                       (2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen kön-\n§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe                         nen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung\n§ 13a Ferienwohnungen                                           (Baugebiete) dargestellt werden als\n§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungs-        1. Kleinsiedlungsgebiete            (WS)\nenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen\n§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher    2. reine Wohngebiete                (WR)\nund sonstiger Anlagen\n3. allgemeine Wohngebiete           (WA)\nZweiter Abschnitt\n4. besondere Wohngebiete            (WB)\nMaß der baulichen Nutzung\n§ 16  Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung\n5. Dorfgebiete                      (MD)\n§ 17  Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen      6. Mischgebiete                     (MI)\nNutzung\n§ 18 Höhe baulicher Anlagen                                       7. urbane Gebiete                   (MU)\n§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche\n8. Kerngebiete                      (MK)\n§ 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche\n§ 21 Baumassenzahl, Baumasse                                      9. Gewerbegebiete                   (GE)\n§ 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen\n10. Industriegebiete                  (GI)\nDritter Abschnitt                        11. Sondergebiete                     (SO).\nBauweise, überbaubare Grundstücksfläche\n(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 be-\n§ 22  Bauweise\nzeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die\n§ 23  Überbaubare Grundstücksfläche\nFestsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14\nBestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf\nVierter Abschnitt\nGrund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt\n§ 24  (weggefallen)\nwird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die\nVorschriften über besondere Festsetzungen nach den\nFünfter Abschnitt\nAbsätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Fest-\nÜberleitungs- und Schlussvorschriften                setzungen über die Art der Nutzung können nach den\n§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren                        §§ 10 und 11 getroffen werden.\n§ 25a Überleitungsvorschriften aus Anlass der zweiten Ände-        (4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Bauge-\nrungsverordnung\nbiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Bau-\n§ 25b Überleitungsvorschrift aus Anlass der dritten Änderungs-\nverordnung                                                gebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Bauge-\n§ 25c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungs-  biet\nverordnung                                                1. nach der Art der zulässigen Nutzung,\n§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stär-\nkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden\n2. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren\nund weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts              besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften\n§ 26 (Berlin-Klausel)                                           gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch\n§ 26a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der     für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Ver-\nEinheit Deutschlands                                      hältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für\n§ 27 (Inkrafttreten)                                            Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.","3788          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017\n(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,              2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,\ndass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den                  Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht stören-\n§§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind,              den Handwerksbetriebe.\nnicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelas-              (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\nsen werden können, sofern die allgemeine Zweckbe-\nstimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.                       1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei\nWohnungen,\n(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,\ndass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Bauge-          2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-\nbieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,                       heitliche und sportliche Zwecke,\n1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder           3. Tankstellen,\n4. nicht störende Gewerbebetriebe.\n2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die\nallgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets ge-\n§3\nwahrt bleibt.\nReine Wohngebiete\n(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den\n§§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche                   (1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.\nGründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetz-           (2) Zulässig sind\nbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Ge-\n1. Wohngebäude,\nschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher An-\nlagen                                                         2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen\nder Bewohner des Gebiets dienen.\n1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet all-\ngemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,                   (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\n2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allge-          1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die\nmein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als            zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner\nAusnahme zugelassen werden können oder                        des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Be-\nherbergungsgewerbes,\n3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebie-\nten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zu-        2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Be-\nlässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestim-               dürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende An-\nmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zu-             lagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und\nlässig sind.                                                  sportliche Zwecke.\n(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7               (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7\nkönnen sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.        zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die\nganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Be-\n(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies              wohner dienen.\nrechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung\nder Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur be-                                      §4\nstimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder\nausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen                             Allgemeine Wohngebiete\nAnlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur aus-          (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem\nnahmsweise zugelassen werden können.                          Wohnen.\n(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach              (2) Zulässig sind\nden §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten be-           1. Wohngebäude,\nstimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen\n2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,\nunzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt wer-\nSchank- und Speisewirtschaften sowie nicht stören-\nden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsände-\nden Handwerksbetriebe,\nrungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zu-\nlässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden              3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-\nkönnen. Im Bebauungsplan können nähere Bestim-                    heitliche und sportliche Zwecke.\nmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die all-          (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\ngemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in\n1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,\nseinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3\ngelten auch für die Änderung und Ergänzung von Be-            2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,\nbauungsplänen.                                                3. Anlagen für Verwaltungen,\n4. Gartenbaubetriebe,\n§2\n5. Tankstellen.\nKleinsiedlungsgebiete\n(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der                                       § 4a\nUnterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich                      Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung\nWohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und                      der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)\nlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.\n(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend be-\n(2) Zulässig sind                                          baute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung\n1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit             und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter An-\nentsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Ne-        lagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen\nbenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,                  unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnut-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017           3789\nzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Beson-           8. Gartenbaubetriebe,\ndere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen;                 9. Tankstellen.\nsie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrie-\nben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2                  (3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im\nund 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der be-          Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.\nsonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung\nvereinbar sind.                                                                           §6\n(2) Zulässig sind                                                                 Mischgebiete\n1. Wohngebäude,                                                   (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Un-\n2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes,                  terbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen\nSchank- und Speisewirtschaften,                           nicht wesentlich stören.\n3. sonstige Gewerbebetriebe,                                      (2) Zulässig sind\n4. Geschäfts- und Bürogebäude,                                 1. Wohngebäude,\n5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-        2. Geschäfts- und Bürogebäude,\nheitliche und sportliche Zwecke.                          3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden                     schaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewer-\nbes,\n1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,\n2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer            4. sonstige Gewerbebetriebe,\nZweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kern-           5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche,\ngebieten allgemein zulässig sind,                             kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche\n3. Tankstellen.                                                    Zwecke,\n(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher           6. Gartenbaubetriebe,\nGebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe             7. Tankstellen,\ndies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs),\n8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3\nfestgesetzt werden, dass\nNummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwie-\n1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Ge-                  gend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.\nschosses nur Wohnungen zulässig sind oder\n(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im\n2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter An-             Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in\nteil der zulässigen Geschossfläche oder eine be-          Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zu-\nstimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen            gelassen werden.\nzu verwenden ist.\n§ 6a\n§5\nUrbane Gebiete\nDorfgebiete\n(1) Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der\n(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirt-         Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen,\nschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,       kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohn-\ndem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesent-             nutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungs-\nlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung           mischung muss nicht gleichgewichtig sein.\nder Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbe-\ntrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaft-           (2) Zulässig sind\nlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmög-          1. Wohngebäude,\nlichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.\n2. Geschäfts- und Bürogebäude,\n(2) Zulässig sind\n3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-\n1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Be-          schaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewer-\ntriebe und die dazugehörigen Wohnungen und                    bes,\nWohngebäude,\n4. sonstige Gewerbebetriebe,\n2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit\nentsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche         5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche,\nNebenerwerbsstellen,                                          kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche\nZwecke.\n3. sonstige Wohngebäude,\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\n4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung\nland- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,              1. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer\nZweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kern-\n5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-\ngebieten allgemein zulässig sind,\nschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewer-\nbes,                                                      2. Tankstellen.\n6. sonstige Gewerbebetriebe,                                      (4) Für urbane Gebiete oder Teile solcher Gebiete\n7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirch-          kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden\nliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sport-    1. im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnut-\nliche Zwecke,                                                 zung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist,","3790          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017\n2. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Ge-             2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,\nschosses nur Wohnungen zulässig sind,\n3. Tankstellen,\n3. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zuläs-\nsigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan           4. Anlagen für sportliche Zwecke.\nbestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnun-               (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\ngen zu verwenden ist, oder\n1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso-\n4. ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zuläs-              nen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,\nsigen Geschossfläche oder eine im Bebauungsplan               die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm ge-\nbestimmte Größe der Geschossfläche für gewerb-                genüber in Grundfläche und Baumasse untergeord-\nliche Nutzungen zu verwenden ist.                             net sind,\n§7                                2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und ge-\nsundheitliche Zwecke,\nKerngebiete\n3. Vergnügungsstätten.\n(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbrin-\ngung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Ein-\n§9\nrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kul-\ntur.                                                                              Industriegebiete\n(2) Zulässig sind                                             (1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unter-\n1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,                  bringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend\nsolcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzuläs-\n2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-\nsig sind.\nschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes\nund Vergnügungsstätten,                                      (2) Zulässig sind\n3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,        1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze\n4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-           und öffentliche Betriebe,\nheitliche und sportliche Zwecke,                          2. Tankstellen.\n5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und               (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\nGroßgaragen,\n1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso-\n6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso-\nnen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,\nnen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,\ndie dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm ge-\n7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festset-                   genüber in Grundfläche und Baumasse untergeord-\nzungen des Bebauungsplans.                                    net sind,\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden                 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-\n1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fal-            heitliche und sportliche Zwecke.\nlen,\n2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6                                          § 10\nund 7 fallen.                                                                  Sondergebiete,\n(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn beson-                          die der Erholung dienen\ndere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Ab-\n(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen,\nsatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass\nkommen insbesondere in Betracht\n1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Ge-             Wochenendhausgebiete,\nschosses nur Wohnungen zulässig sind oder\nFerienhausgebiete,\n2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter An-\nteil der zulässigen Geschossfläche oder eine be-          Campingplatzgebiete.\nstimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen               (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind\nzu verwenden ist.                                         die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzu-\nDies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser        stellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann fest-\nTeil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbrin-          gesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des\ngung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Ein-            Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur\nrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kul-        Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke all-\ntur dient.                                                    gemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen\nwerden können.\n§8                                   (3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenend-\nGewerbegebiete                            häuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan\n(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unter-            kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur\nbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbe-           als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise\nbetrieben.                                                    als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zu-\nlässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Be-\n(2) Zulässig sind                                          bauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart\n1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze        des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaft-\nund öffentliche Betriebe,                                 lichen Gegebenheiten festzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017              3791\n(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zuläs-         Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,\nsig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Er-         dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2\nschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt         Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2\ngeeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf          Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug\nDauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung            auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbeson-\nzu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der          dere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer\nFerienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart           Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versor-\ndes Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaft-           gung der Bevölkerung und das Warenangebot des Be-\nlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.                      triebs zu berücksichtigen.\n(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze\n§ 12\nund Zeltplätze zulässig.\nStellplätze und Garagen\n§ 11                                   (1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebie-\nten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6\nSonstige Sondergebiete\nnichts anderes ergibt.\n(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete             (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten\ndarzustellen und festzusetzen, die sich von den Bauge-        und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten,\nbieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.         die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen\n(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbe-           nur für den durch die zugelassene Nutzung verursach-\nstimmung und die Art der Nutzung darzustellen und             ten Bedarf zulässig.\nfestzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen ins-              (3) Unzulässig sind\nbesondere in Betracht\n1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und\nGebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und                 Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahr-\nGebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer                zeuge in reinen Wohngebieten,\nMischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwoh-\nnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,                2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit ei-\nnem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhän-\nLadengebiete,                                                      ger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten\nGebiete für Einkaufszentren und großflächige Handels-              und allgemeinen Wohngebieten.\nbetriebe,\n(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere\nGebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,              städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3\nHochschulgebiete,                                             des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in be-\nKlinikgebiete,                                                stimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen\nund zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschos-\nHafengebiete,\nse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann\nGebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung         auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche\noder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und             getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1\nSonnenenergie, dienen.                                        und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grund-\n(3) 1. Einkaufszentren,                                    stück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig,\nsoweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.\n2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach              (5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere\nArt, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der          städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3\nZiele der Raumordnung und Landesplanung oder              des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in\nauf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung            Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zu-\nnicht nur unwesentlich auswirken können,                  lässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hin-             (6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,\nblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf       dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Bau-\ndie Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten             gebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur\nEinzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,                 in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landes-\nsind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten       rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.\nSondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des                (7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablö-\nSatzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schäd-              sung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen\nliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bun-            und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung\ndes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen               von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebau-\nauf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr,       ungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festset-\nauf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich          zungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.\nder in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwick-\nlung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde                                         § 13\noder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Land-\nGebäude und\nschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen\nRäume für freie Berufe\nim Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1\nNummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die                  Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und sol-\nGeschossfläche 1 200 m2 überschreitet. Die Regel des          cher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art","3792         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017\nausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4                                    § 15\nRäume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch                    Allgemeine Voraussetzungen für die\nGebäude zulässig.                                                 Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen\n(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und\n§ 13a                              sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn\nFerienwohnungen                           sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestim-\nmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie\nRäume oder Gebäude, die einem ständig wechseln-           sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen\nden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur         oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigen-\nUnterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur         art des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen\nBegründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und           Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen\nbestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbescha-           Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.\ndet des § 10 in der Regel zu den nicht störenden Ge-            (2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den\nwerbebetrieben nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und § 4            städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Ab-\nAbsatz 3 Nummer 2 oder zu den Gewerbebetrieben               satz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.\nnach § 4a Absatz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 2 Nummer 6,\n§ 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6a Absatz 2 Nummer 4 und               (3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten\n§ 7 Absatz 2 Nummer 3. Abweichend von Satz 1 kön-            ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einord-\nnen Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbeson-        nungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und\ndere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung ge-         der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu\ngenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Haupt-            beurteilen.\nnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes\nnach § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 4a Absatz 2 Nummer 2,                              Zweiter Abschnitt\n§ 5 Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 3, § 6a                         Maß der baulichen Nutzung\nAbsatz 2 Nummer 3 und § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder\nzu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes                                      § 16\nnach § 3 Absatz 3 Nummer 1 gehören.\nBestimmung\ndes Maßes der baulichen Nutzung\n§ 14\n(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine\nNebenanlagen;                            Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die An-\nAnlagen zur Nutzung                         gabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl\nsolarer Strahlungsenergie                     oder der Höhe baulicher Anlagen.\nund Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen                       (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen\nNutzung bestimmt werden durch Festsetzung\n(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen\nsind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrich-           1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grund-\ntungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem                flächen der baulichen Anlagen,\nBaugebiet gelegenen Grundstücke oder des Bauge-              2. der Geschossflächenzahl oder der Größe der Ge-\nbiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wider-         schossfläche, der Baumassenzahl oder der Bau-\nsprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten                masse,\nnach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für\n3. der Zahl der Vollgeschosse,\ndie Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungs-\nzucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten         4. der Höhe baulicher Anlagen.\nNebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1            (3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nut-\nauch solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan       zung im Bebauungsplan ist festzusetzen\nkann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrich-          1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe der\ntungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.                 Grundflächen der baulichen Anlagen,\n(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizi-      2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher\ntät, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von               Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche\nAbwasser dienenden Nebenanlagen können in den                    Belange, insbesondere das Orts- und Landschafts-\nBaugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch                 bild, beeinträchtigt werden können.\nsoweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flä-           (4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Ge-\nchen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetech-     schossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche,\nnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuer-           für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher\nbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwen-           Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindest-\ndung findet.                                                 maß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse\n(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nut-        und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwin-\nzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach-         gend festgesetzt werden.\nund Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungs-                (5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen\nanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach            Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grund-\nden §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann          stücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher\nals Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die         Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Fest-\nerzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das         setzungen können oberhalb und unterhalb der Gelän-\nöffentliche Netz eingespeist wird.                           deoberfläche getroffen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017              3793\n(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang                                       § 19\nbestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der                                Grundflächenzahl,\nbaulichen Nutzung vorgesehen werden.                                           zulässige Grundfläche\n(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadrat-\n§ 17\nmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche\nObergrenzen für die Bestimmung                    im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.\ndes Maßes der baulichen Nutzung                       (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 er-\n(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen             rechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen\nNutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoss-            Anlagen überdeckt werden darf.\nflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt            (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist\noder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht             die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im\nüberschritten werden:                                         Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetz-\nten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbe-\n1                   2        3       4        grenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des\nGe-               Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsäch-\nGrund-             Bau-      lichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan\nschoss-\nflächen-          massen-\nBaugebiet                    flächen-             als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen\nzahl             zahl\nzahl              Grundfläche festgesetzt ist.\n(GRZ)            (BMZ)\n(GFZ)\n(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die\nin Kleinsiedlungsgebieten                                    Grundflächen von\n(WS)                          0,2      0,4      –\n1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,\nin reinen Wohngebieten                                       2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,\n(WR)                                                     3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,\nallgem. Wohngebieten                                         durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut\n(WA)                                                         wird,\nFerienhausgebieten            0,4      1,2      –\nmitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die\nin besonderen                                                Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis\nWohngebieten (WB)             0,6      1,6      –        zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens\njedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere\nin Dorfgebieten (MD)                                         Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können\nMischgebieten (MI)            0,6      1,2      –        zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von\nSatz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden.\nin urbanen Gebieten (MU)          0,8      3,0      –        Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt,\nkann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2\nin Kerngebieten (MK)              1,0      3,0      –        ergebenden Grenzen abgesehen werden\n1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkun-\nin Gewerbegebieten (GE)                                          gen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder\nIndustriegebieten (GI)\nsonstigen                                                2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesent-\nSondergebieten                0,8      2,4     10,0          lichen Erschwerung der zweckentsprechenden\nGrundstücksnutzung führen würde.\nin Wochenendhaus-\ngebieten                      0,2      0,2      –                                   § 20\nVollgeschosse,\nGeschossflächenzahl, Geschossfläche\n(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus\nstädtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn               (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach\ndie Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist            landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder\noder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die             auf ihre Zahl angerechnet werden.\nsichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen           (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Qua-\nan gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beein-         dratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grund-\nträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die         stücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.\nUmwelt vermieden werden. Dies gilt nicht für Wochen-\n(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen\nendhausgebiete und Ferienhausgebiete.\nder Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im\nBebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flä-\n§ 18                              chen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen\nHöhe baulicher Anlagen                      einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume\nund einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder\n(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind        teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mit-\ndie erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.                 zurechnen sind.\n(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend fest-         (4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben\ngesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige           Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien,\nAbweichungen zugelassen werden.                               Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach","3794         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017\nLandesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenz-        3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn\nabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind              der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Aus-\noder zugelassen werden können, unberücksichtigt.                 nahme vorsieht.\n(5) Die zulässige Geschossfläche oder die zulässige\n§ 21                               Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen not-\nBaumassenzahl, Baumasse                        wendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche\n(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter         hergestellt werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebau-\nBaumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im                ungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.\nSinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.\n(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Ge-                              Dritter Abschnitt\nbäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses                   Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche\nbis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermit-\nteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen                                    § 22\nGeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden\nBauweise\nTreppenräume und einschließlich ihrer Umfassungs-\nwände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen               (1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene\nAnlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse              oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.\nnach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Bau-        (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit\nmasse zu ermitteln.                                          seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäu-\n(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des        ser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1\n§ 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse        bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betra-\nunberücksichtigt.                                            gen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt\n(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anla-         werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser,\ngen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf           nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zu-\nbei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m              lässig sind.\nHöhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalb-            (3) In der geschlossenen Bauweise werden die Ge-\nfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt,            bäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei\nnicht überschritten werden.                                  denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abwei-\nchung erfordert.\n§ 21a\n(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 ab-\nStellplätze, Garagen                        weichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann\nund Gemeinschaftsanlagen                       auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen,\n(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in           rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen he-\nsonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zu-         rangebaut werden darf oder muss.\nlässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Bau-\nmasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan                                         § 23\ndies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.                               Überbaubare Grundstücksfläche\n(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Ab-              (1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können\nsatz 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Baugrund-        durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder\nstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne           Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist\ndes § 9 Absatz 1 Nummer 22 des Baugesetzbuchs hin-           entsprechend anzuwenden.\nzuzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt\noder als Ausnahme vorsieht.                                     (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser\nLinie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von\n(3) Soweit § 19 Absatz 4 nicht entgegensteht, ist         Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelas-\neine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch         sen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach\nüberdachte Stellplätze und Garagen bis zu 0,1 der Flä-       Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen\nche des Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende          werden.\nÜberschreitung kann ausnahmsweise zugelassen wer-\nden                                                             (3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Ge-\nbäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten.\n1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriege-\nEin Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Aus-\nbieten,\nmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-\n2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen             sprechend.\nnach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs\n(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Ab-\nim Bebauungsplan festgesetzt sind.\nsatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der\n(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche oder der        tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im\nBaumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder           Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.\nBaumassen von\n(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festge-\n1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht ange-          setzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grund-\nrechnet werden,                                          stücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zuge-\n2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die          lassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen,\nzulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen          soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen\ndes Absatzes 3 überschreiten,                            zulässig sind oder zugelassen werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017                      3795\nVierter Abschnitt                                                            § 25b\nÜberleitungsvorschrift\n§ 24                                         aus Anlass der dritten Änderungsverordnung\n(weggefallen)                                     (1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem\nInkrafttreten der dritten Änderungsverordnung nach\n§ 2a Absatz 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich aus-\ngelegt worden, ist auf ihn § 11 Absatz 3 Satz 3 in der\nFünfter Abschnitt                                 bis zum Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung\nÜberleitungs- und                                  geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Ge-\nmeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungs-\nSchlussvorschriften\nplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.\n(2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Absatz 3 in der\n§ 25\nFassung der Bekanntmachung vom 15. September\nFortführung eingeleiteter Verfahren*                           1977 Anwendung findet, ist § 11 Absatz 3 Satz 4 ent-\nsprechend anzuwenden.\nFür Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung\nbereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung ent-                                               § 25c\nsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzu-\nwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser                                          Überleitungsvorschrift\nVerordnung bereits ausgelegt sind.                                              aus Anlass der vierten Änderungsverordnung\nIst der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar\n1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich\n* Diese Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei In- ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der\nkrafttreten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in der ur-\nsprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429). Für die\nbis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwen-\nFortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Änderungs-      den. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Auf-\nverordnung (1. Januar 1969) bestimmt Artikel 2 der Verordnung zur         stellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt un-\nÄnderung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968\nberührt.\n(BGBl. I S. 1233):\n„Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits einge-\nleitet ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn die                                  § 25d\nPläne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 2 Absatz 6                        Überleitungsvorschrift\ndes Bundesbaugesetzes ausgelegt sind.“\naus Anlass des Gesetzes zur\nStärkung der Innenentwicklung\n§ 25a                                               in den Städten und Gemeinden und\nÜberleitungsvorschriften                                 weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts\naus Anlass der zweiten Änderungsverordnung                                Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. Sep-\ntember 2013 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs\n(1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Ände-                      öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verord-\nrung bereits eingeleitet ist, gilt diese Verordnung in ihrer                nung in der bis zum 20. September 2013 geltenden\nbis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Ände-                      Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das\nrung dieser Verordnung vom 15. September 1977                               Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut ein-\n(BGBl. I S. 1757) gültigen Fassung, wenn die Pläne                          zuleiten, bleibt unberührt.\nbei Inkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung\nnach § 2a Absatz 6 des Bundesbaugesetzes oder § 2                                                       § 26\nAbsatz 6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. Ja-\nnuar 1977 geltenden Fassung ausgelegt sind.                                                       (Berlin-Klausel)\n(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten Än-                                               § 26a\nderungsverordnung über gesonderte Festsetzungen für                                   Überleitungsregelungen aus Anlass\nübereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie                                    der Herstellung der Einheit Deutschlands\nsonstige Teile baulicher Anlagen sind solche Bebau-\nungspläne ausgenommen, auf die § 9 Absatz 3 des                                Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwie-\nBundesbaugesetzes in der ab 1. Januar 1977 gelten-                          sen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nden Fassung nach Maßgabe des Artikels 3 § 1 Absatz 3                        genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die\ndes Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes                             entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokra-\nvom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) keine Anwen-                          tischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vor-\ndung findet. Auf diese Bebauungspläne finden die Vor-                       schriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn\nschriften dieser Verordnung über gesonderte Festset-                        der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften,\nzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebe-                          auf die verwiesen wird, entsprechend.\nnen und sonstige Teile baulicher Anlagen in der bis zum\nInkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung gülti-                                                    § 27\ngen Fassung weiterhin Anwendung.                                                                   (Inkrafttreten)"]}