{"id":"bgbl1-2017-73-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":73,"date":"2017-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/73#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-73-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_73.pdf#page=21","order":2,"title":"Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG-Altersrückstellungsverordnung  SVLFG-AltRückV)","law_date":"2017-11-06T00:00:00Z","page":3765,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017              3765\nVerordnung\nzur Bildung von Altersrückstellungen\ndurch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau\n(SVLFG-Altersrückstellungsverordnung – SVLFG-AltRückV)\nVom 6. November 2017\nAuf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Errich-       2039 endet. Die Regelaltersgrenze wird nach dem\ntung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten      Geburtsjahrgang festgelegt.\nund Gartenbau, der durch Artikel 446 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert                                            §2\nworden ist, in Verbindung mit § 1 der SVLFGG-Über-               Höhe und Überprüfung der Zuweisungssätze\ntragungsverordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I\nS. 2216), verordnet das Bundesversicherungsamt im               (1) Erforderlich ist ein Zuweisungssatz, der in jähr-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-            lich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten\nrung und Landwirtschaft:                                     Deckungskapitals führt.\n(2) Der Zuweisungssatz nach Absatz 1 wird ermittelt,\n§1                                indem das bis zum 31. Dezember 2039 zu bildende\nDeckungskapital mit einem Quotienten multipliziert\nBildung der Altersrückstellungen                  wird, der im Dividend den nach § 1 Absatz 3 Satz 2\n(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-      Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält\nten und Gartenbau bildet Altersrückstellungen für den        und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert\nin § 7 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes zur Errich-        um 1, entspricht. Bereits gebildetes Deckungskapital\ntung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten      wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungs-\nund Gartenbau genannten Personenkreis. Dies gilt             kapital mit dem Rechnungszins nach § 1 Absatz 3\nnach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung         Satz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und\nder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und       von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital sub-\nGartenbau nicht für die Beschäftigten, für die bereits       trahiert wird. Es ergibt sich für die Berechnung des Zu-\nAltersrückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c           weisungssatzes nach Absatz 1 somit folgende Formel:\nund 219a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ge-\ni\nbildet werden.                                                             z = (D – B · (1 + i)t) ·\n(1 + i)t – 1\n(2) Altersrückstellungen nach Absatz 1 Satz 1 sind in\nHöhe des versicherungsmathematischen Barwerts der            mit    z  = jährlich dem Deckungskapital in gleicher\nVersorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits                    Höhe zuzuführender Zuweisungssatz,\ngeleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. Der\nAbzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Be-               D = bis zum 31. Dezember 2039 zu bildendes\nschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien                      Deckungskapital für Versorgungszusagen\nist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch                        nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Errich-\nZahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger                      tung der Sozialversicherung für Landwirt-\nBeschäftigungszeiten zu erwarten sind.                                    schaft, Forsten und Gartenbau,\n(3) Die Berechnung der Barwerte hat den anerkann-                B = bereits gebildetes Deckungskapital,\nten Regeln der Versicherungsmathematik zum jewei-\nligen Berechnungszeitpunkt zu folgen. Dabei sind                    t  = Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2039 in\nnachfolgende Annahmen zugrunde zu legen:                                  Jahren,\n1. Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,                          i  = Rechnungszins nach § 1 Absatz 3 Satz 2\n2. jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienst-                      Nummer 1.\nbezüge und Vergütungen um 1,5 Prozent,\nSolange der jährliche Zuweisungssatz kleiner oder\n3. jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und              gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungs-\nRenten um 1 Prozent,                                     kapital zu leisten.\n4. Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe               (3) Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrück-\nvon 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungs-             stellungen und des erforderlichen jährlichen Zuwei-\nbezüge.                                                  sungssatzes sind bei wesentlichen Änderungen der Be-\n(4) Die Renten und Anwartschaften zum 31. Dezem-          rechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf Jahre\nber 2039 werden für diejenigen Versorgungsanwärterin-        zu überprüfen. Der Zuweisungssatz ist anzupassen, so-\nnen und Versorgungsanwärter sowie Rentnerinnen und           bald sich auf Grund einer Überprüfung die Höhe des\nRentner ermittelt, deren um vier Jahre erhöhte durch-        zum 31. Dezember 2039 aufzubauenden Deckungs-\nschnittliche Lebenserwartung nach dem 31. Dezember           kapitals verändert.","3766         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017\n§3                                    (2) Für die in § 1 Absatz 1 genannten Personen,\nderen Beschäftigungsverhältnis zur Sozialversicherung\nZahlverfahren                            für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau am 31. De-\nDie jährlichen Zuweisungssätze sind dem Deckungs-          zember 2017 bereits bestanden hat, ist § 1 mit der\nkapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung           Maßgabe anzuwenden, dass auch der Abzug eines\nmaßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen.                      Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2018 kalkulierter Jahres-\nprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1\nAbsatz 2 Satz 2 erfüllt ist.\n§4\nÜbergangsvorschriften                                                      §5\n(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem 1. Januar                              Inkrafttreten\n2040 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnach § 1 zu bilden.                                          in Kraft.\nBonn, den 6. November 2017\nDer Präsident\ndes Bundesversicherungsamtes\nFrank Plate"]}