{"id":"bgbl1-2017-73-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":73,"date":"2017-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/73#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_73.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Marktorganisationsgesetzes","law_date":"2017-11-07T00:00:00Z","page":3746,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["3746         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017\nBekanntmachung\nder Neufassung des Marktorganisationsgesetzes\nVom 7. November 2017\nAuf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. April        8. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2\n2017 (BGBl. I S. 872) wird nachstehend der Wortlaut              Absatz 117 und den am 14. August 2018 in Kraft\ndes Marktorganisationsgesetzes in der seit dem 1. Juli           tretenden Artikel 4 Absatz 93 des Gesetzes vom\n2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-                 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), wovon Artikel 4\nfassung berücksichtigt:                                          Absatz 93 vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                  des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)\nvom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),                         aufgehoben worden ist,\n9. den am 9. Dezember 2014 in Kraft getretenen Arti-\n2. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 34\nkel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855),\nS. 1928),\n3. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 11     10. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 7\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I                  des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I\nS. 2897),                                                    S. 2178),\n4. den am 1. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 1      11. den am 23. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314),            des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52),\n5. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Ar-         12. den am 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Artikel 4\ntikel 24 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010                   Absatz 90 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1934),                                           S. 1666),\n6. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2       13. den am 24. Dezember 2016 in Kraft getretenen Ar-\nAbsatz 95 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011                 tikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016\n(BGBl. I S. 3044),                                           (BGBl. I S. 3045),\n7. den am 1. September 2013 in Kraft getretenen Ar-         14. den am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 6\ntikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013              Absatz 38 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1482),                                           S. 872).\nBonn, den 7. November 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017             3747\nGesetz\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen\n(Marktorganisationsgesetz – MOG)\nAbschnitt 1                           Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 2 getroffen sind.\nBegriffsbestimmungen\n§3\n§1\nMarktordnungsstelle\nGemeinsame\nMarktorganisationen und Direktzahlungen                   Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\n(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne die-\n(Bundesanstalt).\nses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und\nDurchführung der gemeinsamen Organisation der\nAgrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Grün-                                   §4\ndung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag)                                    Ein- und Ausfuhr\noder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise             Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen\nder Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Er-         im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts an-\nzeugnisse.                                                    deres ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes\n(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind         1. über die Einfuhr für das Verbringen von Marktord-\nVergünstigungen im Rahmen von Einkommensstüt-                     nungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet\nzungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur För-                   der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung\nderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die                  (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments\n1. in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1                 und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung\nbis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als              des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom\nDirektzahlungen bezeichnet sind oder                          10.10.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\n2. aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 be-              gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,\nstimmten Finanzmitteln gewährt werden.                        sobald die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr\nüberlassen werden oder wenn einer der Tatbestände\n(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind                   des Artikels 78 Absatz 1 oder des Artikels 79 Ab-\n1. die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages               satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfüllt wird;\nüber die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die             dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrab-\nBestimmungen des AEU-Vertrages,                               gabenpflichtig ist;\n2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der          2. über die Ausfuhr\nzu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die                  a) für das Verbringen von Marktordnungswaren, die\na) auf Grund des EG-Vertrages oder                               Unionswaren sind, aus dem Geltungsbereich die-\nb) auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Ver-                  ses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zoll-\ntrages zustande gekommen sind oder zu deren                   gebiet der Union gehören,\nErweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder              b) für die Überführung von Marktordnungswaren,\nzur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder              die Unionswaren sind, in ein Zollverfahren unter\nFreihandelszone abgeschlossen und im Bundes-                  zollamtlicher Überwachung,\ngesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amts-\nc) für die Lieferung von Marktordnungswaren, so-\nblatt der Europäischen Union veröffentlicht und\nweit sie in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2\nals in Kraft getreten bekannt gegeben sind,\nNummer 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt ist.\n3. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder\nder Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen                                       §5\nder in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,\nSonstige Begriffsbestimmungen\n4. Bundesgesetze zur Durchführung von in den Num-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind:\nmern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die\nBundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug          Ausfuhrabgaben:\nnehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene         Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zu-\nRechtsverordnungen.                                       schläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen\nim Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder nach\n§2                                Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei\nMarktordnungswaren                          der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden;\nAusfuhrabgaben sind Zölle im Sinne der Abgabenord-\nMarktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind\nnung;\ndie Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisa-\ntionen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in         Ausfuhrerstattungen:\nErgänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen                Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Diffe-","3748           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017\nrenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen               q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungsaus-\nim Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bei der                      gleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im in-\nAusfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden;                        nergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,\nInterventionen:                                                    r) Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Auf-\ndie Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktord-                    gabe der Produktion,\nnungswaren durch die Interventionsstelle;\ns) Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Be-\nLizenzen:\ntriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisa-\nEinfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen              tionen,\nsowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließ-\nlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Markt-              t) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungs-\nordnungswaren.                                                        zwecken,\n2. Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bei Direkt-\nAbschnitt 2                                zahlungen\nVergünstigungen, Interventionen, Abgaben\nerforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-\nfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe\nTitel 1\ndieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelun-\nErmächtigungen                               gen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar\noder begrenzt sind.\n§6\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können,\nVergünstigungen\nsoweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-           vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Ab-\nwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Ein-        gabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen               werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Ver-\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie           günstigung erreicht wird.\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung              (2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können\nvon                                                            die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder ope-\nrationeller Programme einschließlich der zugehörigen\n1. Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich           Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder\nMarktordnungswaren, soweit diese Regelungen                ein operationelles Programm für die Durchführung einer\nnicht unter Nummer 2 fallen, bei                           Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich\na) Ausfuhrerstattungen,                                    erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des\nb) Produktionserstattungen,                                operationellen Programms nach den Regelungen des\n§ 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.\nc) Übergangsbeihilfen,\nd) Denaturierungsbeihilfen,                                   (3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1\nNummer 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benö-\ne) Nichtvermarktungsbeihilfen,                             tigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkohol-\nf) Beihilfen an Erzeuger oder Käufer,                      steuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, ge-\ng) flächenbezogenen oder produktbezogenen Bei-             genüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen\nhilfen,                                                 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nh) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktord-               (4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von\nnungswaren,                                             Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die\ni) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destilla-           Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an\ntion,                                                   der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken.\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in\nj) Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen          den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bun-\nfür die Entnahme von Marktordnungswaren aus             desrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches In-\ndem Handel, für die Ernte von Marktordnungswa-          krafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne\nren vor deren Reife oder für das Nichternten von        des § 1 Absatz 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer\nMarktordnungswaren einschließlich der Verwal-           auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs\ntungskosten,                                            Monaten begrenzt wird.\nk) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,\n(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die\nl) Beihilfen für private Lagerhaltung,                     Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierun-\nm) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,               gen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist,\nn) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungs-        um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung\nwaren, die für bestimmte Zwecke verwendet wer-          tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Ab-\nden,                                                    satz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierun-\ngen übertragen worden ist, können diese in ihren\no) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisaus-            Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der\ngleichs,                                                §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können\np) Erstattungen und Subventionen im innergemein-           die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste\nschaftlichen Handel,                                    Landesbehörden übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017             3749\n§ 6a                                  (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nVermarktungsnormen                          vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen              des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie          von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist\nrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im         und soweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsver-\nSinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermark-           ordnungen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen\ntungsvorschriften, insbesondere Vermarktungsnormen            über das Verfahren bei Interventionen sowie über die\noder Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Ver-            Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen\nkehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich              und die Höhe des Interventionspreises, soweit sie nach\nMarktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu          den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1\nerlassen über das Verfahren sowie über                        bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6\n1. bestimmte Voraussetzungen unter denen Marktord-            Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit Regelungen im\nnungswaren zum Verkauf vorrätig gehalten, angebo-         Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 es zulassen,\nten, feilgehalten, beworben, geliefert, verkauft oder     kann in Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Über-\nsonst in den Verkehr gebracht oder ein- oder ausge-       nahme von Marktordnungswaren ausgeschlossen wer-\nführt werden dürfen oder müssen,                          den.\n2. Verbote oder Beschränkungen für die in Nummer 1               (4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein\nbezeichneten Tätigkeiten,                                 steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die\n3. die Bezeichnung, die Kennzeichnung, die Aufma-             mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes be-\nchung, die Verpackung oder die Mengen- und Ge-            trauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesministe-\nwichtseinheiten von Marktordnungswaren,                   rium und der Interventionsstelle für diesen Zweck die\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Angaben sind\nsoweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Ab-           zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach drei\nsatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder               Jahren, zu löschen.\nbegrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1\nNummer 1 kann auch bestimmt werden, dass Vermark-                                         §8\ntungsvorschriften ganz oder teilweise nicht anzuwen-\nden sind.                                                                               Mengen\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vor-             (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\ngeschrieben werden, dass für Marktordnungswaren, für          vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\ndie Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1           und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nbis 3 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen         durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\noder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von        rates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen,\nPersonen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der ge-             Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsan-\nsetzlichen Vermarktungsnorm geworben werden darf,             sprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen\nsofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmit-         oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1\ntelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder           Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über\n-klasse beziehen.                                             das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung\nvon Mengen zu erlassen, soweit\n(3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre-\nchend.                                                        1. die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen\nim Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktord-\n§7                                    nungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind\nInterventionen                              und\n(1) Interventionsstelle ist die Marktordnungsstelle.       2. im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einverneh-              nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch                  bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-           In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbeson-\ndesrates bedarf,                                              dere\n1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol,            1. die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen\nder aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den              und die Festlegung der Höhe von Mengen,\nmit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes\nbetrauten Finanzbehörden,                                 2. die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und\nsonstige Änderung von Mengen unter Einschluss\n2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zweck-               der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrie-\nund fristgerechten Verwendung von Waren, die aus              ben,\nInterventionsbeständen eines Mitgliedstaates abge-\ngeben werden, den Bundesfinanzbehörden                    3. die Übertragung von Mengen, wobei\nzu übertragen.                                                    a) persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungs-\nbeschränkungen,\n(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des\nBundesministeriums die zur Durchführung der Interven-             b) die Übernahme und Abgabe von Mengen durch\ntion erforderlichen Richtlinien bekannt.                             staatliche Stellen sowie","3750          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017\nc) sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Über-         zahlungen erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über\ntragung von Mengen                                     das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, ins-\nvorgesehen werden können, und                             besondere bei Grundanforderungen und Standards,\ndie bei Vergünstigungen einzuhalten sind, und, soweit\n4. die Bildung und Verwendung von nationalen oder re-         sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2\ngionalen Mengenreserven                                   bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Vo-\ngeregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt        raussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer\nentsprechend.                                                 von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kür-\n(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von            zung oder den Ausschluss von Vergünstigungen bei\nBundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die            Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6 Ab-\nVorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzu-            satz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.\nwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch\nRechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von                                      § 9b\ndiesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.                           Außergewöhnliche\nMaßnahmen zur Marktstützung\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vor-\nsehen, dass das Bundesministerium dort genannte                  (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nMengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies            Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nzur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Ab-          desrates bedarf, soweit dies im Rahmen von Regelun-\nsatz 2 erforderlich ist.                                      gen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen\n§ 8a                              Union über\nBranchenvereinbarungen                        1. Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene Stö-\nund Preisberichterstattung                         rungen bestimmter Märkte, die durch erhebliche\nPreissteigerungen oder Preisrückgänge auf dem\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-              Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern oder an-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und               dere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen wor-\nEnergie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-             den sind, oder\nmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durch-\nführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 er-          2. Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte auf\nforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren hinsicht-         Grund von Marktstörungen,\nlich Branchenvereinbarungen und der Markt- und Preis-             a) die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur\nberichterstattung zu erlassen.                                       Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen er-\ngeben können,\n§9                                    b) die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher\nObligatorische Maßnahmen                              infolge von Risiken für die menschliche, tierische\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-                oder pflanzliche Gesundheit durch Lebensmittel\noder landwirtschaftliche Erzeugnisse und infolge\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nvon Krankheiten oder von Tier- und Pflanzen-\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                     seuchen zurückzuführen sind, oder\ndes Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung              c) auf Grund einer sehr schnellen Verschlechterung\nvon Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich                der Erzeugungs- und Marktbedingungen\nMarktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu              (außergewöhnliche Maßnahmen) erforderlich ist, Vor-\nerlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaß-                 schriften zu erlassen über das Verfahren sowie über\nnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflich-             Voraussetzungen, Umfang und Höhe von Vergünsti-\ntet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die                gungen bei den außergewöhnlichen Maßnahmen,\nVoraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher                 soweit die Vergünstigungen nach den Regelungen\nobligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Re-                im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 be-\ngelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, be-                  stimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.\nstimmbar oder begrenzt sind. § 6 Absatz 4 und 5 gilt\n(2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigun-\nentsprechend.\ngen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12 können auch zur\n(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obli-       Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen erlassen\ngatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 ent-           werden. Vergünstigungen bei außergewöhnlichen Maß-\nsprechend.                                                    nahmen können, auch in Verbindung mit den §§ 6, 6a,\n7, 8, 9, 9a und 12, miteinander verknüpft werden, wenn\n§ 9a                              Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies vorsehen.\nEinhaltung anderweitiger Verpflichtungen                  (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder in\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-          Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2 be-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,                zeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in Rege-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie              lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vor-\nund dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,            gesehen ist, bestimmt werden, dass Agrarorganisatio-\nBau und Reaktorsicherheit, durch Rechtsverordnung             nen außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur               durchführen oder an der Durchführung mitwirken.\nDurchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Ab-                 (4) Soweit es Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2\nsatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direkt-           Nummer 1 bis 3 den Mitgliedstaaten überlassen, außer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017              3751\ngewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise anzu-                werden. Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 ge-\nwenden oder bei der Anwendung die in Regelungen                stellt wird, besteht nicht.\nim Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 enthaltenen\n(2) Die Durchführung einer außergewöhnlichen Maß-\nEntscheidungsrechte auszuüben, kann in Rechtsver-\nnahme im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sich nach\nordnungen nach Absatz 1 oder auf Grund der in Ab-\n§ 9b, soweit sich nichts Abweichendes nach Absatz 3\nsatz 2 bezeichneten Ermächtigungen, jeweils auch in\noder auf Grund des Absatzes 3 ergibt.\nVerbindung mit Absatz 3, die ganze oder teilweise An-\nwendung oder Ausübung von Entscheidungsrechten                    (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nnach Maßgabe des Satzes 2 vorgesehen werden. Die               vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nAnwendung und Ausübung von Entscheidungsrechten                durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndürfen nur erfolgen, soweit dies                               des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über\n1. zur sachgerechten Durchführung der Regelungen im            die Voraussetzungen und das Verfahren\nSinne des § 1 Absatz 2 dienlich ist oder                   1. bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeugern\n2. aus sachlichen Gründen geboten erscheint.                       zur finanziellen Beteiligung bei außergewöhnlichen\nMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Bei-\nIn den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen                   träge) und\nkönnen insbesondere\n2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.\n1. Einzelheiten der Berechnung von Vergünstigungen\ngeregelt werden oder                                       In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbeson-\ndere\n2. Beträge für Nichtmitglieder einer Agrarorganisation\nfestgesetzt werden, die den tatsächlichen Kosten           1. die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen Bei-\nentsprechen, die der Agrarorganisation bei der gan-            träge in Betracht kommen,\nzen oder teilweisen Durchführung von außergewöhn-\n2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,\nlichen Maßnahmen entstehen und die bei der Berech-\nnung der Vergünstigung in Abzug zu bringen sind.           3. nähere Anforderungen an einen Verband, der die In-\n(5) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von                  teressen von Erzeugern vertritt, unabhängig davon,\nAbsatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die                  ob dies eine Agrarorganisation ist, (Erzeugerver-\nLänder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an                 band) und Beiträge für diese leisten kann,\nder Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken.                   4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine au-\nRechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbin-                  ßergewöhnliche Maßnahme durch einen Erzeuger-\ndung mit Absatz 2 oder Absatz 3, können auch in den                verband,\nFällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates\nerlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten         5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines\nzur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Ab-               Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den\nsatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich oder nach Absatz 4              Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe\nSatz 2 dienlich oder geboten erscheint und ihre Gel-               aller Beiträge für eine Maßnahme,\ntungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchs-            6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung\ntens sechs Monaten begrenzt wird.                                  der Beiträge oder\n7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht\n§ 9c\nverausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen\nAußergewöhnliche                                ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach\nMaßnahmen zur Marktstützung                           den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben\nauf Antrag mit finanzieller Beteiligung                   bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwen-\n(1) Das Bundesministerium kann bei den zuständi-                dung kommende Betrag sein darf, jedoch mindes-\ngen Stellen der Europäischen Union außergewöhnliche                tens drei Euro beträgt,\nMaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteili-          geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an einer\ngung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger, die in          außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließ-\nRegelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3            lich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2\nvorgesehen sind, beantragen, soweit für diese außerge-         Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf\nwöhnliche Maßnahme                                             Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge\n1. die Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-          werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach\nzen zur finanziellen Beteiligung durch den Bund vor-       Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entspre-\nliegt oder                                                 chend. Die Erstattung von Beiträgen, die für außerge-\nwöhnliche Maßnahmen verausgabt worden sind, ist\n2. sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteiligung        ausgeschlossen.\ndurch die für die Durchführung zuständigen Länder\naufgebracht wird, oder                                        (4) Soweit die Länder für die Durchführung einer au-\nßergewöhnlichen Maßnahme zuständig sind, sind für\n3. die finanzielle Beteiligung, auch zusammen mit einer\nden Erlass der zur Durchführung von Regelungen im\nfinanziellen Beteiligung nach Nummer 1 oder 2,\nSinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen\ndurch Beiträge der Erzeuger nach Maßgabe des Ab-\nRechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 6a, 8, 9, 9a,\nsatzes 3 aufgebracht wird.\n9b, 9e, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Lan-\nEin Antrag darf im Falle der finanziellen Beteiligung von      desregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt ent-\nLändern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt            sprechend.","3752           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017\n§ 9d                               soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über\nWeitere Finanzierung                        die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, über\naußergewöhnlicher Maßnahmen                        Ausfuhrerstattungen oder über außergewöhnliche Maß-\nzur Marktstützung ohne Antrag                     nahmen zur Marktstützung erforderlich ist,\n(1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigun-           1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide über\ngen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch               Vergünstigungen, soweit und solange der Sachver-\nerlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 Ab-                 halt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder\nsatz 2 Nummer 1 bis 3 die Mitgliedstaaten bei außer-               im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprü-\ngewöhnlichen Maßnahmen ermächtigt, solche unter                    fung erlassen werden, und\nVerwendung nationaler Finanzmittel zu gewähren und\n2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Be-\ndie innerstaatlichen haushaltsrechtlichen Vorausset-\nrücksichtigung der Vorschriften der Abgabenord-\nzungen hierfür erfüllt sind.\nnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt\n(2) Soweit Regelungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1                der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Ab-\nbis 3 vorsehen, dass außergewöhnliche Maßnahmen                    satz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu\nunbeschadet haushaltsrechtlicher Voraussetzungen nur               regeln.\nunter finanzieller Beteiligung der Erzeuger oder von Er-\nzeugerverbänden erbracht werden können, wird das               Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1\nBundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit              1. bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einver-\ndem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-                nehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen,\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nbedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzun-            und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\ngen und das Verfahren                                              schutz, Bau und Reaktorsicherheit und\n1. bei der Leistung von Beiträgen und\n2. bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einvernehmens\n2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.                 mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbeson-                 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.\ndere\n§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.\n1. die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen Bei-\nträge in Betracht kommen,\n§ 10\n2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,\nRücknahme, Widerruf, Erstattung\n3. nähere Anforderungen an einen Erzeugerverband,\n4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine au-            (1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den\nßergewöhnliche Maßnahme durch einen Erzeuger-              Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung\nverband,                                                   mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unan-\nfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Ab-\n5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines\nsatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\nErzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.\nAnteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe\nSoweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies er-\naller Beiträge für eine Maßnahme,\nfordern, können in Rechtsverordnungen nach den\n6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung              §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den\nder Beiträge oder                                          §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten\n7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht           rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet\nverausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen         werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen,\nist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach         be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen,\nden allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben              besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder\nbei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwen-            mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teil-\ndung kommende Betrag sein darf, jedoch mindes-             nehmen oder teilgenommen haben.\ntens drei Euro beträgt,\n(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den\ngeregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an einer           Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung\naußergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließ-            mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unan-\nlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2             fechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Vo-\nNummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf                  raussetzung für den Erlass des Bescheides nachträg-\nGrund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge              lich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbe-\nwerden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach               sondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht\nSatz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entspre-      oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides ver-\nchend. Die Erstattung von Beiträgen, die für außerge-          wendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Ver-\nwöhnliche Maßnahmen verausgabt worden sind, ist                gangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne\nausgeschlossen.                                                des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend,\n§ 9e                               § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungs-\nVorbehalt der Nachprüfung                      verfahrensgesetzes ist anzuwenden.\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                   (3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,               festgesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017             3753\n§ 11                                (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden\nfür die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,\nBeweislast\n1. die er einzubehalten und abzuführen hat,\nDer Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im\nSinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch           2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,\nnach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach        3. die er zu Unrecht erstattet hat,\n§ 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den\n4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorge-\n§§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der nicht\nschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen\nzum Bereich der für die Gewährung des rechtlich er-\nverkürzt werden.\nheblichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Be-\nweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die           (4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Ab-\nGewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum          gabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der\nAblauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der           Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die\nGewährung folgt.                                              Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt\nnicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Ab-\n§ 12                                führungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht\nvorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundes-\nAbgaben                               finanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.\n(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die                  (5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstat-\nnach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1            tungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwen-\nbis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben wer-            dungen und Einreden geltend machen, die aus dem\nden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit             Abgabenverhältnis herrühren.\nAusnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzu-\n(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die\nwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch\nHöhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bun-\nRechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von\ndesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festge-\ndiesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen\nsetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorge-\nist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bun-\nschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens\ndesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte\nein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt\nüber Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit\neine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist\nder Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4\ndie Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem\nSatz 2 gilt entsprechend.\nAbführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungs-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-         pflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen              als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie          der Abgabenordnung.\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\ndes Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung                                     § 13\nvon Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1\nSicherheiten\nbis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist,\nVorschriften zu erlassen über                                    (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\n1. das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwe-             und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\ncken und                                                  durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n2. die                                                        des Bundesrates bedarf, soweit Regelungen im Sinne\ndes § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder\na) Voraussetzungen dieser Abgaben und\nDirektzahlungen oder auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nb) die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Ein-        sene Rechtsverordnungen dies erfordern, Vorschriften\nzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, ins-         zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherhei-\nbesondere unter Berücksichtigung von Referenz-         ten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbeson-\nzeiträumen,                                            dere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall.\nsoweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Ab-           § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Sind für die Frei-\nsatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder               gabe die Entnahme von Mustern und Proben und Wa-\nnach oben begrenzt sind.                                      renuntersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend\nmit der Maßgabe, dass Begünstigter derjenige ist, der\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der            die Sicherheit gestellt hat.\nZustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen\nAbgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsver-                (2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so\nfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durch-          muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von\ngeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.          Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\nrechtigt sein.\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1\nkönnen Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abga-                                        § 14\nben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Ein-\nbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstat-                                    Zinsen\nten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden,           (1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen\nsoweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne          sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung ander-\ndes § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei       weitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom\nkann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete         Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten","3754              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017\nüber dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben                           pflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und\nnicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an                     Schlussscheinen sowie eine amtliche Überwachung\nmit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ver-                        der zweck- und fristgerechten Verwendung vorge-\nzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Re-                        schrieben werden.\ngelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes\nvorsehen.                                                                                                      § 17*\n(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen                                                Entnahme von Proben;\nvon Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach                                               Erhebung von Gebühren und\nMaßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenord-                                         Auslagen durch Behörden des Bundes\nnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche                                (1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt oder\nunverzinslich.                                                                an einer Intervention teilnimmt (Begünstigter), hat, so-\nweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne\nTitel 2                                      des § 1 Absatz 2 oder von Rechtsverordnungen auf\nÜberwachung                                         Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwen-\ndigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben\n§ 15                                       ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt für\ndenjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein,\nÜberwachung\n1. Marktordnungswaren\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und                                  a) erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                   b) zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, be-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                                       wirbt, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr\ndes Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen,                                  bringt,\ndie zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen\nc) ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus\nim Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungs-\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,\nwaren oder Direktzahlungen sowie der auf Grund die-\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor-                                  d) besitzt oder\nderlich sind. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.                                 2. Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von land-\nwirtschaftlichen Flächen ist,\n§ 16                                       soweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2 ge-\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                                nannten Regelungen erforderlich ist.\nIn Rechtsverordnungen nach § 15 können Melde-                                 (2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich\npflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbe-                       Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes\nwahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu                           im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vor-\nAuskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Ge-                            behaltlich des Absatzes 3, Gebühren und Auslagen\nschäftsräume und Betriebsstätten, Unterstützungs-                             erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne\n* § 17 gilt gemäß Artikel 4 Absatz 90 in Verbindung mit Artikel 7 Ab-           in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Be-\nsatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ab dem                günstigte. Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenun-\n1. Oktober 2021 in folgender Fassung:                                         tersuchungen bei Beteiligten, die nicht Gebührenschuldner sind, vor-\nzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen\n§ 17\nzu erhebenden Gebühren keinem einzelnen Gebührenschuldner zuge-\nEntnahme von Proben; Erhebung von                            rechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrie-\nGebühren und Auslagen durch Behörden des Bundes                      ben werden, wie die Gebühren auf die Beteiligten, die in diesem Falle\nals Gebührenschuldner gelten, zu verteilen sind.\n(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt oder an einer Inter-\nvention teilnimmt (Begünstigter), hat, soweit dies zur Durchführung              (3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Ver-\nvon Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Rechtsverord-               günstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zu-\nnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendi-           sammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig\ngen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädi-                ist, werden für Warenuntersuchungen Gebühren und Auslagen erho-\ngung zu dulden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Begüns-            ben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegen-\ntigter zu sein,                                                               stehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren er-\nhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgese-\n1.    Marktordnungswaren                                                      hen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Absatz 3\nder Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Absatz 4 der\na)   erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,                            Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Bundesfinanzbehörden\nerheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außer-\nb)   zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, bewirbt, liefert,   halb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Re-\nverkauft oder sonst in den Verkehr bringt,                         gelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Gebühren. Für die\nc)   ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungs-        Bemessung der Gebühren und das Verfahren bei ihrer Erhebung gel-\nbereich dieses Gesetzes verbringt,                                 ten sinngemäß die Vorschriften über Gebühren, die auf Grund des\n§ 178 der Abgabenordnung erhoben werden.\nd)   besitzt oder\n(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 können für indi-\n2.    Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftli-          viduell zurechenbare öffentliche Leistungen der zuständigen Behör-\nchen Flächen ist,                                                       den des Bundes bei der Zuordnung von Mengen Gebühren und Aus-\nsoweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2 genannten Rege-               lagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1\nlungen erforderlich ist.                                                      Absatz 2 entgegenstehen.\n(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersu-                  (5) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Ab-\nchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Ver-                    satz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund die-\ngünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Gebühren und               ses Gesetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung\nAuslagen erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des                 von Gebühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht Rege-\n§ 1 Absatz 2 entgegenstehen. Gebührenschuldner ist, soweit in den             lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017              3755\ndes § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Gebührenschuldner                                    Abschnitt 3\nist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen\nnichts anderes bestimmt ist, der Begünstigte. Sind                                 Ein- und Ausfuhr\nÜberwachungsmaßnahmen einschließlich Warenunter-\nsuchungen bei Beteiligten, die nicht Gebührenschuld-                                    Titel 1\nner sind, vorzunehmen und können die für die Durch-                                   Ve rf a h re n\nführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Gebühren\nkeinem einzelnen Gebührenschuldner zugerechnet wer-                                       § 18\nden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorge-\nschrieben werden, wie die Gebühren auf die Beteiligten,                         Lizenzen, Erlaubnisse,\ndie in diesem Falle als Gebührenschuldner gelten, zu                        Dokumente, Genehmigungen\nverteilen sind.                                                  (1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Absatz 1\nNummer 2 Buchstabe b werden von der Marktord-\nnungsstelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestset-\n(3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Ge-\nzungsbescheinigungen können auch von einer Zoll-\nwährung von Vergünstigungen oder für die Überwa-\nstelle erteilt werden.\nchung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer\nRegelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig ist, wer-           (2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr-\nden für Warenuntersuchungen Gebühren und Auslagen            und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelun-\nerhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Ab-        gen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über\nsatz 2 entgegenstehen. Für andere Überwachungs-              den Handelsverkehr werden für Marktordnungswaren\nmaßnahmen werden Gebühren erhoben, soweit dies in            von der Marktordnungsstelle erteilt.\nden in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist.               (3) (weggefallen)\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178\nAbsatz 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften\n§ 19\nund § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung gelten ent-\nsprechend. Die Bundesfinanzbehörden erheben für die                              Vorausfestsetzungen\nAbfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb             Zuständig für die Vorausfestsetzung von Ausfuhrab-\nder Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung      gaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen, die zum\nvon Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses             Zwecke des Währungsausgleichs gewährt werden, in\nGesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund               Bescheiden nach § 18 ist die Marktordnungsstelle.\ndieses Gesetzes Gebühren. Für die Bemessung der\nGebühren und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten                                      § 20\nsinngemäß die Vorschriften über Gebühren, die auf\nGrund des § 178 der Abgabenordnung erhoben wer-                                        Sicherheit\nden.                                                             (1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide\nvon der Stellung einer Sicherheit abhängig, so ist die\n(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1           Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zu-\nkönnen für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-     gunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft\ngen der zuständigen Behörden des Bundes bei der Zu-          gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.\nordnung von Mengen Gebühren und Auslagen erhoben             Der Bürge muss zur geschäftsmäßigen Übernahme von\nwerden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Ab-         Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-\nsatz 2 entgegenstehen.                                       rechtigt sein. Die Sicherheit wird von der Marktord-\nnungsstelle verwaltet.\n(2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-        trifft die Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt zu-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\ngunsten der Bundesrepublik Deutschland.\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                 (3) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.\ndes Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tat-\nbestände im Sinne der Absätze 2 und 4 sowie die Ge-                                       § 21\nbührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze                                Ermächtigungen\noder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze\nsind so zu bemessen, dass der mit den Maßnahmen                  Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nverbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.           nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\nIn der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Aus-         dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nlagen abweichend von § 23 Absatz 6 des Bundesge-             durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nbührengesetzes geregelt werden.                              des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung\nvon Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1\nbis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das\n(6) Soweit die Durchführung von Regelungen im             Verfahren bei\nSinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch           1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von\ndie Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Ge-            Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Ein-\nbühren und Auslagen nach Landesrecht, soweit nicht                fuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich\nRegelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenste-                 Marktordnungswaren,\nhen.                                                         2. Sicherheiten,","3756          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017\n3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Ein-              gestellt oder wirksam geworden ist; sofern die Ab-\nfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder              gabe in einem Bescheid nach § 18 festgesetzt ist, ist\nVerwendungsarten beschränkt ist, und                          die festgesetzte Abgabe für die Bemessung der Ab-\n4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Min-                gabeschuld maßgebend.\ndestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von          (2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen\nMarktordnungswaren                                        ist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für die Aus-\nsowie über die Voraussetzungen und den Umfang die-            fuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und Umständen\nser Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im              anzumelden. Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur\nSinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt oder           Ausfuhr zu beantragen.\nbestimmbar sind. Hinsichtlich des Satzes 1 Nummer 2              (3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1\ngilt § 13 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.                       Nummer 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die\nsich aus den Vorschriften über die Erhebung der Aus-\n§ 22                               fuhrabgabe ergibt. Die Ausfuhrabgabe wird von dem\nMengenkontingente                          Antragsteller als Abgabeschuldner schriftlich angefor-\n(1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2            dert (Ausfuhrabgabebescheid). Mit der Bekanntgabe\nNummer 1 bis 3 vorsehen, dass Genehmigungen im                des Bescheides wird die Abgabeschuld fällig, es sei\nSinne des § 18 Absatz 1 oder 2 insgesamt nur bis zu           denn, dass die Zollstelle eine Zahlungsfrist einräumt.\neiner bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert             Die Abgabeschuld erlischt, wenn die Ware nicht ausge-\nerteilt werden dürfen, sind diese so zu erteilen, dass die    führt und dies der für die Erhebung der Abgabe zustän-\nzugelassenen Mengen und Werte volkswirtschaftlich             digen Zollstelle nachgewiesen wird.\nzweckmäßig ausgenutzt werden können. Dabei ist der               (4) Werden Waren, für die die Erhebung einer Aus-\nVersorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Ge-            fuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach\nschäfte und der Pflege bestehender Handelsbeziehun-           diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbe-\ngen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grund-               reich dieses Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung\nsätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von             einer Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen\nsachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhän-            Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngig gemacht werden. Unternehmen, die durch die Be-            überlassen, so entsteht die Abgabeschuld in dem Zeit-\nschränkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Ge-            punkt, in dem die Waren das geographische Gebiet der\nwerbes besonders betroffen sind, können bevorzugt             Gemeinschaft tatsächlich verlassen. Dieser Zeitpunkt\nberücksichtigt werden.                                        ist maßgebend für die Menge, die Beschaffenheit und\n(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Aus-            den Wert der Waren sowie für die Anwendung der für\nschreibungen erteilt, die die Marktordnungsstelle im          die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vorschrif-\nBundesanzeiger bekannt gibt. In der Ausschreibung             ten.\nsind nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen                     (5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen\n1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzun-           Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Aus-\ngen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der        fuhrabgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestim-\nGenehmigungen und                                         mung zugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem\n2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereit-          Zeitpunkt, in dem die Waren einer anderen Bestimmung\ngestellten Warenmengen oder -werte auf die Bewer-         zugeführt werden. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für\nber verteilt werden.                                      die Menge, die Beschaffenheit und den Wert sowie für\ndie Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrab-\nTitel 2                              gabe geltenden Vorschriften.\nAusfuhrabgaben\n§ 24\n§ 23                                                   Ermächtigungen\nAllgemeine Vorschriften                         (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelun-         vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\ngen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts           und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nanderes ergibt oder in diesem Gesetz oder in Rechts-          durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nverordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts ande-           des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung\nres bestimmt ist,                                             von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1\n1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Aus-         bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist,\nfuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwen-             Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und\ndung, die zur Sicherung und bei der Erhebung von          die Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den\nZöllen beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet        Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3\ngelten,                                                   bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.\n2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die                (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndie Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch            mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\ndie Vorschriften des Zolltarifrechts,                     rium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesminis-\nterium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\n3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die\nmung des Bundesrates bedarf,\nVorschriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gel-\nten, in dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr        1. (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017              3757\n2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2                      tungsbereich dieses Gesetzes treten durften,\nNummer 1 bis 3 entgegenstehen und soweit da-                          in den freien Verkehr im Geltungsbereich die-\ndurch nicht unangemessene Abgabenvorteile ent-                        ses Gesetzes durch Bekanntmachung im\nstehen, für Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vor-                    Bundesanzeiger untersagt werden.\ngesehen ist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung           b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nder Abgabe anzuordnen                                           vernehmen mit dem Bundesministerium der\na) unter den sinngemäß anzuwendenden Vorausset-                 Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-\nzungen des § 29 Absatz 1 des Zollverwaltungs-                schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die\ngesetzes; § 29 Absatz 2 des Zollverwaltungsge-               nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nsetzes gilt sinngemäß,                                       anzuordnen, dass die Einfuhr und Ausfuhr von\nb) bei Waren, die in das Zolllagerverfahren oder in             Marktordnungswaren ausgesetzt oder be-\ndie aktive oder passive Veredelung übergeführt               schränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder\nworden sind.                                                 Genehmigung abhängig gemacht werden; in der\nRechtsverordnung können Vorschriften über das\n(3) § 14 Absatz 1 und die §§ 15 und 16 gelten für\nVerfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen\nAusfuhrabgaben entsprechend mit der Maßgabe, dass\nauf die Erlaubnis und Genehmigung für anwend-\ndie Rechtsverordnungen vom Bundesministerium der\nbar erklärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen\nFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nsowie deren Höhe festgesetzt werden; die Kau-\nfür Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium\ntion darf fünf vom Hundert des durchschnittlichen\nerlassen werden.\nMarktwertes der Waren auf der Großhandelsstufe\nnicht übersteigen.\n§ 25\n3. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nBefugnis zur Auskunftserteilung\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nDie Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind be-              und dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nfugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungs-               Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zu-           stimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherung\nsammenhang stehen mit der Erhebung von Ausfuhr-                  von durch die Europäische Union festzusetzenden\nabgaben.                                                         Ausfuhrabgaben Vorschriften zu erlassen über die\nVoraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der\n§ 26                                  Hinterlegung eines Betrages oder der Stellung einer\nAbgaben im innergemeinschaftlichen Handel                   Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag und die\nDie Vorschriften dieses Gesetzes, die sich aus-               Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen wer-\nschließlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen,               den, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe ge-\ngelten sinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen                eignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer\nvon Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes                Marktstörung zu beheben.\nnach anderen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft\nerhoben werden.                                                                         Titel 4\nÜberwachung\nTitel 3\nSchutzmaßnahmen                                                           § 28\nÜberwachung des\n§ 27                                           Fracht-, Post- und Reiseverkehrs\nZuständigkeiten und Durchführung                       § 27 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktord-\nFür Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1          nungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Län-\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 3 bei Marktstörungen oder dro-          der und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, dass\nhenden Marktstörungen vorgesehen sind, gelten, so-\n1. § 27 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes sich\nfern die Maßnahmen nicht von Organen der Europä-\nauf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses\nischen Union unmittelbar getroffen werden, für Markt-\nGesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet\nordnungswaren die folgenden Vorschriften:\nder Europäischen Union oder eines ihrer Mitglied-\n1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von            staaten gehören, und auf die Einreise aus Gebieten,\nAusfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen in der Li-            die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union\nzenz können von der Marktordnungsstelle nur auf              oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, bezieht\nWeisung des Bundesministeriums ganz oder teil-               und die Erklärungspflicht auch Marktordnungswaren\nweise eingestellt oder abgelehnt werden.                     betrifft, deren Verbringen oder Überführen nach un-\n2. a) Auf Weisung des Bundesministeriums der Finan-              mittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1\nzen können für die Dauer von höchstens drei Ta-           Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder einer zur Durchfüh-\ngen                                                       rung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nbeschränkt ist,\naa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr\nvon Marktordnungswaren vorläufig ausge-            2. (weggefallen)\nsetzt werden und                                   3. die Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 4 Satz 3\nbb) das Verbringen und Überführen von Markt-              des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministe-\nordnungswaren, die bisher ohne zollamtliche           rium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nAbfertigung in den freien Verkehr im Gel-             der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-","3758          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017\nschaft und Energie erlassen wird, soweit es sich                                      § 32\nnicht um Marktordnungswaren handelt, für die die                                Meldepflichten\nErhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n4. die Rechtsverordnungen nach § 27 Absatz 4 Satz 2\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundes-\nund Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem\ndes Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie und\nRegelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist,\ndem Bundesministerium erlassen werden, soweit\nes sich um Marktordnungswaren handelt, für die die        1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini-\nErhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,               gungen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen\n5. § 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes sich                über die angelieferten, verkauften oder in den oder\nauch auf die Überwachung der Einhaltung der un-               aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1               brachten Mengen an Marktordnungswaren und über\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes und der               die Preise zu machen sowie die Mengen und Preise\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-               der Marktordnungsstelle zu melden,\nordnungen über die Einfuhr und Ausfuhr sowie über         2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sons-\nden sonstigen Waren- und Dienstleistungsverkehr               tige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststel-\nmit dritten Ländern hinsichtlich Marktordnungswa-             lungen hinsichtlich Marktordnungswaren vorneh-\nren bezieht, soweit es sich um Nichtgemeinschafts-            men, zu verpflichten, der Marktordnungsstelle die\nwaren handelt.                                                Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu\nmelden.\nAbschnitt 4                              (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können\n(weggefallen)                          insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der\nMeldungen und die Art der Übermittlung geregelt wer-\n§§ 29 und 30                          den.\n(weggefallen)\n§ 33\nAbschnitt 5                                                   Allgemeine\nPrüfungsrechte und Auskunftspflichten\nAllgemeine Vorschriften\n(1) Das Bundesministerium, der Bundesrechnungs-\n§ 31                              hof, das Hauptzollamt, die Marktordnungsstelle und,\nwenn die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2\nZuständigkeit für die Durchführung                 durchführen oder an der Durchführung dieser Regelun-\n(1) Zuständig ist für die Durchführung von                 gen mitwirken, die nach Landesrecht zuständigen Be-\n1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und              hörden können Auskünfte verlangen, soweit dies erfor-\nRechtsverordnungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 3            derlich ist, um die Einhaltung von unmittelbar geltenden\ndie Bundesfinanzverwaltung,                               Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich\nMarktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie die\n2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nummer 4 die                  Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nMarktordnungsstelle.                                      Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwa-\n(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann        chen. Zu diesem Zweck können sie verlangen, dass ih-\nin Rechtsverordnungen                                         nen die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden.\n1. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f,        Sie können zu dem genannten Zweck auch Prüfungen\ni, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a,      bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme\n9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27 Absatz 1         der Prüfungen können die in Satz 1 genannten Stellen,\nNummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle              die Mitglieder ihrer Organe und ihre Bediensteten und\noder die Bundesfinanzverwaltung,                          Beauftragten Grundstücke, Geschäftsräume und zur\nVerhütung dringender Gefahren für die öffentliche Si-\n2. nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r      cherheit und Ordnung auch Wohnräume des Aus-\nund s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle           kunftspflichtigen betreten; das Grundrecht des Arti-\nbestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen         kels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.\nim Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Bestimmungen\n(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren\nüber die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach\nerzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein-\nSatz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1\noder ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer un-\nNummer 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t\nmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit sol-\nder Zustimmung des Bundesrates. § 6 Absatz 4 Satz 2\nchen Waren teilnimmt oder teilgenommen hat oder\ngilt entsprechend.\nDirektzahlungen beantragt hat, erhält oder erhalten hat.\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n(3) (weggefallen)\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndie Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die            (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nDurchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Ab-              kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nsatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswa-           Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-\nren zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entspre-           satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-\nchend.                                                        zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017             3759\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz                  erhoben oder übermittelt werden oder\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                    2. die bei der Überwachung der Einhaltung von Vor-\nschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.\n§ 34\n(2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1\nÖffentlich-rechtliche Streitigkeiten               die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1\n(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maß-     ausgenommen.\nnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktor-\nganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit                                      § 34b\neine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zustän-                      Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\ndig ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der                  von Daten durch die zuständige Behörde\nMarktordnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine\nRechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft,          Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31\nkann das Bundesministerium dem Verfahren über die             Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach\nRevision beitreten; § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 der           Landesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbeitet\nFinanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139 Ab-            und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten\nsatz 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfahren         nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung\nnach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für das              und Überwachung von Vorschriften im Sinne des\naußergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften        § 34a Absatz 1 Nummer 1.\nder §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung sinngemäß\nmit der Maßgabe, dass soweit eine andere Behörde                                        § 34c\nals eine Finanzbehörde zuständig ist, die andere Be-                          Übermittlung von Daten\nhörde an die Stelle der Finanzbehörde tritt.                     (1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31\n(2) Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben,        Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach\nAusfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungs-             Landesrecht zuständige Behörde übermittelt Betriebs-\nausgleichsbeträgen zugrunde gelegte Vorausfestset-            daten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Rechts-\nzung unanfechtbar geändert worden, so wird der Be-            und Fachaufsicht an die hierfür zuständige Behörde,\nscheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid              soweit dies in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1\nersetzt. § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung gilt ent-         Nummer 1 vorgesehen ist.\nsprechend.                                                       (2) Sind für die Durchführung und Überwachung ei-\n(3) Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Aus-         ner Vorschrift im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1\nfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsaus-             mehrere Behörden zuständig, so übermitteln diese sich\ngleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so           wechselseitig Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum\nkann die Festsetzung nicht mit der Begründung ange-           Zwecke der Durchführung und Überwachung, soweit\ngriffen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutref-          dies im Rahmen von Vorschriften im Sinne des § 34a\nfend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren          Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.\ngegen die Vorausfestsetzung erhoben werden.                      (3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so übermittelt\n(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben          die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Ab-\nim Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der             satz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Lan-\nBegründung angefochten werden, dass die der Abga-             desrecht zuständige Behörde der für die weiteren\nbenfestsetzung zugrunde liegende Festsetzung der              Standorte zuständigen Behörde Betriebsdaten nach\nMenge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in            § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und\neinem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge er-           Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Ab-\nhoben werden.                                                 satz 1 Nummer 1.\n(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geld-\nforderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanz-                                   § 34d\nrechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des                           Löschungsfristen\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.\n(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten ver-\narbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald\nAbschnitt 6                            die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erho-\nDatenschutz                            ben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht mehr\nerforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des\n§ 34a                             zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Da-\nten erhoben worden sind.\nBetriebsdaten\n(1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichne-           (2) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, so-\nten Daten,                                                    weit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewah-\nrungsfristen entgegenstehen.\n1. die zur Durchführung\na) von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hin-                                    § 34e\nsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlun-                        Nutzung weiterer Daten\ngen,                                                             bei außergewöhnlichen Maßnahmen\nb) dieses Gesetzes oder                                      Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten\nc) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen               Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der\nRechtsverordnungen                                     Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktord-","3760          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017\nnungsstelle zur Durchführung und Überwachung außer-               dieses Gesetzes ohne die in § 18 bezeichneten Be-\ngewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des                 scheide oder ohne Vorlage dieser Bescheide in den\n§ 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im            oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nSinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind.                bringt oder einführt oder ausführt oder verbringen,\nDie Marktordnungsstelle verarbeitet und nutzt die nach            einführen oder ausführen lässt oder\nSatz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchfüh-           2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Gel-\nrung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnah-                    tungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder ein-\nmen. § 34d gilt entsprechend.                                     führt oder ausführt oder verbringen, einführen oder\nausführen lässt, ohne die Waren zu einem zollrecht-\n§ 34f                                  lich beschränkten Verkehr abfertigen zu lassen, ob-\nErmächtigungen                               wohl die Einfuhr oder Ausfuhr nach Regelungen im\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 oder\nnach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 Ab-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgesetzt ist.\ndas Verwaltungsverfahren und technische und organi-\nsatorische Maßnahmen bei der Datenerhebung, der                  (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer\nDatenverarbeitung und der Datennutzung zu regeln,             1. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift\num Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1              in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich\nsachgerecht durchzuführen.                                        Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   entgegen § 33\ndie Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im                 a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewah-\nSinne des § 1 Absatz 2 anzupassen.                                    rungspflicht zuwiderhandelt,\n(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2               b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nkönnen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen                       oder nicht fristgemäß erteilt,\nwerden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur\nc) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder\nDurchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Ab-\nnicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme\nsatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Sie treten spä-\nin Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen\ntestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer\nnicht gestattet oder\nKraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung\ndes Bundesrates verlängert werden.                                d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räu-\nmen oder eine amtliche Überwachung der zweck-\nAbschnitt 7                                    oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,\nStraf- und Bußgeldvorschriften                    2. die Nachprüfung (§ 33) von Umständen, die nach\nRegelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich\nMarktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach\n§ 35\ndiesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf\nGeltungsbereich der Straf-                         Grund dieses Gesetzes erheblich sind, dadurch ver-\nund Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung                     hindert oder erschwert, dass er Bücher oder Auf-\nDie nach § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden                    zeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung\nStraf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung                 ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschrif-\nsowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Aus-               ten oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes er-\nfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvor-                  lassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht\nschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von               ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht,\ndem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb         3. vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen wer-                nach\nden.\na) § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2,\n§ 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1,\n§ 36\nb) § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3\nBußgeldvorschriften                                Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                   Absatz 1,\nleichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben tat-          c) § 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1\nsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder                   Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 1,\neinen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung,                    jeweils auch in Verbindung mit § 9b Absatz 2 oder\nZulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheini-                   § 9d Absatz 1,\ngung zu erlangen, die nach Regelungen im Sinne des\n§ 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder                 d) § 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Ab-\nDirektzahlungen oder nach Rechtsverordnungen auf                      satz 1,\nGrund dieses Gesetzes erforderlich sind.                          e) § 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Nummer 3 oder\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich                   § 24 Absatz 1 oder\noder fahrlässig                                                   f) § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, oder\n1. Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in                    § 21 Satz 1 Nummer 4\nRegelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1,                oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\n2 oder 3 oder in Rechtsverordnungen auf Grund                 solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017              3761\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-           bereich dieses Gesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder           Herstellung, Verwendung oder Behandlung von Markt-\n4. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 Waren nicht anmel-            ordnungswaren betreffen, die der amtlichen Überwa-\ndet.                                                       chung durch die Bundesfinanzverwaltung nach diesem\nGesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich            Rechtsverordnungen unterliegen. Dasselbe gilt für die\noder fahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkun-            sonstigen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit\ngen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Ver-           Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozessordnung\nwendung oder der Vermarktung von Marktordnungs-                und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten blei-\nwaren, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2             ben unberührt.\nenthalten sind, zuwiderhandelt oder Erzeugnisse, die\nentgegen solchen Verboten oder Beschränkungen ge-                 (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Be-\nwonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr                amten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter\nbringt, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für           die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-              Vorschriften der Strafprozessordnung und des Geset-\nschrift verweist. Das Bundesministerium wird ermäch-           zes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Er-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                mittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.\nBundesrates die einzelnen Tatbestände der Regelun-                (4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und\ngen im Sinne des § 1 Absatz 2, die nach Satz 1 als             Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeld-\nOrdnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden              verfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Unter-\nkönnen, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung            suchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Er-\ndieser Regelungen erforderlich ist.                            mittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden\n(5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Ab-           Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; un-\nsatz 2 kann geahndet werden.                                   ter den Voraussetzungen des § 111p Absatz 2 Satz 2\nder Strafprozessordnung können auch die Hauptzoll-\n(6) Eine Ordnungswidrigkeit                                 ämter die Notveräußerung anordnen.\n1. nach den Absätzen 1, 2, 3 Nummer 3 Buchstabe a\nbis e und Absatz 4 kann mit einer Geldbuße bis zu                                      § 38\nfünfzigtausend Euro,                                                       Straf- und Bußgeldverfahren\n2. nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe f und                   (1) Soweit für Straftaten der in § 37 Absatz 1 Satz 1\nNummer 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftau-           bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig\nsend Euro                                                  ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Be-\ngeahndet werden.                                               zirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregie-\nrung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zustän-\n(7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-\ndigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit\nkeit bezieht, können eingezogen werden.\ndies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrs-\nverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere\n§ 37\nörtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Lan-\nBefugnisse der Zollbehörden                     desregierung kann diese Ermächtigung auf die Landes-\n(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei                         justizverwaltung übertragen.\n1. Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvor-             (2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Absatz 2, 3\nschriften,                                                 Satz 1 und § 76 Absatz 1, 4 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwal-\n2. Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafge-             tungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft\nsetzbuches, die sich beziehen auf Vergünstigungen          und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.\n(§ 6) und Leistungen der Interventionsstelle im Rah-\nmen von Interventionen (§ 7), die im Zusammenhang             (3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes\nmit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 zu Zwe-           und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über\ncken der gemeinsamen Marktorganisationen ge-               Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. Das Bun-\nwährt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach             desministerium der Finanzen kann durch Rechtsverord-\n§ 39 und                                                   nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\ndarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als\n3. Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach           Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln,\nNummer 1 oder 2 begangen hat,                              soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver-\nErmittlungen (§ 161 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessord-           kehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder an-\nnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahn-         dere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. So-\ndungsämter vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Ver-          weit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses\nwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten nach den              Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nin § 35 bezeichneten Bußgeldvorschriften und bei Ord-          Gesetzes\nnungswidrigkeiten nach § 36 entsprechend.                      1. von den Ländern durchgeführt werden, kann das\n(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter               Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bun-\nsowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der                    desministerium der Finanzen und dem Bundesminis-\nStaatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-              terium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsver-\ntaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 be-                 ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nzeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn                zuständige oberste Landesbehörde als Verwaltungs-\ndiese das Verbringen in den oder aus dem Geltungs-                 behörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Ab-","3762          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-            im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und der in\nrigkeiten bestimmen,                                      Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen\nMarktorganisationen getroffenen Regelungen im Sinne\n2. von der Bundesanstalt durchgeführt werden, kann\ndes § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 betreffen und sich aus\ndas Bundesministerium im Einvernehmen mit dem\nRegelungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts\nBundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-\nanderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe anzu-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden\nbedarf, die Bundesanstalt auch als Verwaltungsbe-\nVorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen,\nhörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Ab-\nsinngemäß auch für den Handel zwischen den ur-\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nsprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der Euro-\nrigkeiten bestimmen,\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union\n3. von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-           gelten.\ntrolle durchgeführt werden, kann das Bundesminis-\n(2) Im Übrigen kann das Bundesministerium im Ein-\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nmit dem Bundesministerium und dem Bundesminis-\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nterium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das\ndes Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung\nBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch\nder in Absatz 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist\nals Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes\nund die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht aus-\nund des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über\nreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung,\nOrdnungswidrigkeiten bestimmen.\nPreise, Produktions- und Verwendungsbeschränkun-\nIm Falle einer Bestimmung nach Satz 3 Nummer 1 sind           gen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren\ndie Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsver-            Voraussetzungen und Umfang nach den auf Grund der\nordnung eine andere Landesbehörde zu bestimmen.               Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag er-\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung nach            lassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-\nSatz 4 durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-             ten oder der Europäischen Union bestimmt, bestimm-\nbehörden übertragen.                                          bar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach\nSatz 1 kann die Marktordnungsstelle oder die Bundes-\n(4) (weggefallen)\nfinanzverwaltung als für die Durchführung zuständige\n(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1            Stelle bestimmt werden.\noder 2 gibt in den Fällen, in denen die Länder Regelun-\ngen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Maßnahmen nach                                    Abschnitt 9\ndiesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf\nGrund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluss ei-                            Schlussvorschriften\nnes auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zu-\nständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellung-                                        § 41\nnahme.                                                                          Rechtsverordnungen\n(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Er-\nAbschnitt 8\nmächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen\nErweiterung der Gemeinschaft                     des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die\nauf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch\n§ 39                               Rechtsverordnung des Bundesministeriums, die nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben\nGewährung von Ausgleichsbeträgen                    werden.\nAusgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer           (2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder\nMitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft oder            Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nEuropäischen Union auf Grund der Beitrittsvereinba-           Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von\nrungen im Handel der Europäischen Gemeinschaft oder           Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, wer-\nder Europäischen Union in ihrer bisherigen Zusammen-          den die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften,\nsetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu ge-         die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuhe-\nwähren sind oder gewährt werden können, stehen bei            ben. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.\nder Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattun-\ngen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des                                      § 42\n§ 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt.\nBestimmungen zum Verwaltungsverfahren\n§ 40                                  Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens           in\nBesondere Maßnahmen                           Rechtsverordnungen auf Grund\nbei wirtschaftlichen Schwierigkeiten                1. des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2\n(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte             Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3,\noder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichte-       2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte Ver-\nrung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierig-             günstigung mit Bestimmungen über Mengen im\nkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten           Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im\ndie Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der              Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang\ngemeinsamen Marktorganisationen nach Regelungen                   steht, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017           3763\n3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch          (2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind § 6\nin Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der      Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Ab-\nDurchführung                                             satz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fas-\na) von Bestimmungen über Mengen im Sinne des             sung weiter anzuwenden.\n§ 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des\n(3) Solange nicht auf Grund des § 6a neue Regelun-\n§ 12 Absatz 2 Satz 1 oder\ngen getroffen worden sind, ist, auch soweit dies zur\nb) im Falle der Nummer 2 von Vergünstigungen             Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung er-\ndienen,                                                  forderlich ist, hinsichtlich der Vorschriften, die auf\nkann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustim-          Grund des § 1 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes\nmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass             in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Novem-\nvon diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abge-        ber 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4\nwichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch        des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) ge-\nLandesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei         ändert worden ist, in der bis zum 22. Januar 2016 gel-\nzu nennen. § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer            tenden Fassung erlassen worden sind, das Handels-\nRechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden.               klassengesetz in der bis zum 22. Januar 2016 gelten-\nden Fassung weiter anzuwenden.\n§ 43                                   (4) Auf Sachverhalte, die vor dem 23. Januar 2016\nVerkündung von Rechtsverordnungen                   entstanden sind, ist § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können              des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Be-\nabweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und             kanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I\nBekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-               S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nkündet werden.                                               vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden\nist, hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkei-\n§ 44                                ten weiter anzuwenden.\nÜbergangsregelungen                            (5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Januar\n(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in der      2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind,\nam 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzu-            gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung nach dem 23. Ja-\nwenden.                                                      nuar 2016 die Anlage unmittelbar.","3764            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2017\nAnlage\n(zu § 34a Absatz 1 und § 34f Absatz 2)\nBetriebsdaten\nI. Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Marktorganisationsgesetz\n1. Name und Vorname oder Firma,\n2. Kurzbezeichnung des Betriebsgegenstands,\n3. Länderkennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer,\n4. Länderkennzeichen, Postleitzahl und Ort jeweils des Postfachs sowie das Postfach,\n5. Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Homepage,\n6. falls abweichend von Nummer 1 bis 5: Unternehmensleitung, Vertreter und Empfänger jeweils mit Name,\nStraße oder Postfach, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax-, Mobilfunknummer,\n7. Handelsregisternummer,\n8. zuständiges Amtsgericht,\n9. Stand Handelsregisterauszug,\n10. Nebenadressen, Standorte,\n11. Zahlbeträge und Angaben zur Bewilligung der Maßnahme.\nII. Maßnahmespezifische Daten\n1. Name, Anschrift und Registriernummer der Betriebsteile nach der Viehverkehrsverordnung,\n2. Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung,\n3. Nachweise über vorgeschaltete Verwaltungsverfahren,\n4. landwirtschaftlich genutzte Fläche und Art ihrer Nutzung,\n5. von der Maßnahme betroffene Marktordnungswaren und deren Menge,\n6. Produktionsdatum und Produktionsort der Marktordnungsware,\n7. Adresse und Zulassungsnummer des Lagerortes,\n8. Anzeige/Notifizierung der Durchführung oder der Absicht eines Maßnahme relevanten Handelns,\n9. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer),\n10. Steuernummer, zuständiges Finanzamt,\n11. Zoll- bzw. EORI-Nummer,\n12. Tag der Insolvenzeröffnung, Art des Insolvenzverfahrens,\n13. Sicherheiten,\n14. Maßnahme bezogene Bankverbindungen.\nIII. Angaben im Zusammenhang mit der Kontrolle\n1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Adressaten der Maßnahme,\n2. Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Personen,\n3. Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,\n4. Angaben zu den eingesehenen Dokumenten,\n5. Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,\n6. Feststellungen der Kontrollen, insbesondere Angaben zur Anzahl, zum Gewicht und zum Zustand der von der\nMaßnahme betroffenen Marktordnungswaren und zur Größe der vermessenen Flächen,\n7. Bewertung der Feststellungen,\n8. Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Adressaten der Maßnahme,\n9. Sanktionierung."]}