{"id":"bgbl1-2017-72-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":72,"date":"2017-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/72#page=101","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-72-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_72.pdf#page=101","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung","law_date":"2017-11-06T00:00:00Z","page":3733,"pdf_page":101,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3733\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Frequenzverordnung\nVom 6. November 2017\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der zuletzt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung\nnach Anhörung der von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der\nFrequenzverordnung\nDie Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland der Frequenzverordnung vom\n27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 780) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 75 wird in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)“ die Angabe „5 275 – 5 450“ durch die Angabe\n„5 275 – 5 351,5“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 75 wird folgende Nummer 75A eingefügt:\nLfd.      Frequenzbereich\nZuweisung an Funkdienste                    Nutzung\nNr.             (kHz)\n„75A    5 351,5 – 5 366,5     FESTER FUNKDIENST                                            ziv., mil.“.\nMOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst\n25                    Amateurfunkdienst D133B\nc) In Nummer 76 wird in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)“ die Angabe „5 450 – 5 480“ durch die Angabe\n„5 366,5 – 5 480“ ersetzt.\nd) In Nummer 85 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angabe „D138A“ gestrichen.\ne) In Nummer 175 wird in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)“ nach der Angabe „25 550 – 25 670“ die Angabe\n„D149“ eingefügt.\nf) In Nummer 195 wird in der Spalte „Nutzung“ die Angabe „ziv.,“ gestrichen.\ng) In Nummer 210 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILER FLUG-\nFUNKDIENST (OR) MOBILER LANDFUNKDIENST 13“ die Wörter „MOBILER SEEFUNKDIENST“ eingefügt.\nh) In Nummer 214 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D220“ gestrichen und in der Spalte\n„Zuweisung an Funkdienste“ werden die Wörter „D224A NAVIGATIONSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN\nD224B“ gestrichen.\ni) In Nummer 219 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „156,8375 – 161,9625“ durch die\nAngabe „156,8375 – 161,9375“ ersetzt.\nj) Nach Nummer 219 wird folgende Nummer 219A eingefügt:\nLfd.      Frequenzbereich\nZuweisung an Funkdienste                    Nutzung\nNr.            (MHz)\n„219A    161,9375 – 161,9625 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst                      ziv.“.\nD226                  Mobiler Seefunkdienst über Satelliten\n3 5 31                (Erde – Weltraum) D228AA\nk) In Nummer 221 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST\naußer mobiler Flugfunkdienst“ die Wörter „Mobiler Seefunkdienst über Satelliten (Erde – Weltraum) D228AA“\neingefügt.\nl) In Nummer 223 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D227A“ gestrichen.\nm) In Nummer 237 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D220“ gestrichen und werden in der\nSpalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „D224A NAVIGATIONSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN\nD224B“ gestrichen.\nn) In Nummer 242 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „403 – 406“ die Angabe „D265“\neingefügt.\no) In Nummer 243 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „406 – 406,1“ die Angabe\n„D265“ eingefügt.\np) In Nummer 244 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „D149“ die Angabe „D265“\neingefügt.","3734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nq) In Nummer 248 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angabe „D286A“ durch die Angabe\n„D286AA“ ersetzt.\nr) In Nummer 249A wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „3 5 31 36A 41“ durch die Angabe\n„5 31 36A 41“ ersetzt, in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST\naußer mobiler Flugfunkdienst“ die Angabe „D317A“ eingefügt und in der Spalte „Nutzung“ die Angabe „ziv.“\ndurch die Angabe „ziv., mil.“ ersetzt.\ns) In Nummer 250 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „3 5 31 36“ durch die Angabe „3 5 31“\nersetzt.\nt) In Nummer 253 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach der Angabe „D328“ die Angabe\n„D328AA“ eingefügt.\nu) In Nummer 260 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „31“ die Angabe „38“ ein-\ngefügt.\nv) In Nummer 262 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST\naußer mobiler Flugfunkdienst“ die Angabe „D341A“ eingefügt.\nw) In Nummer 263 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST\naußer mobiler Flugfunkdienst“ die Angabe „D341A“ eingefügt.\nx) In Nummer 264 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „FESTER FUNKDIENST“ und\ndie Angabe „(R)“ gestrichen und wird in der Spalte „Nutzung“ die Angabe „,ziv., mil.“ durch die Angabe „ziv.“\nersetzt.\ny) In Nummer 265 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST\naußer mobiler Flugfunkdienst“ die Angabe „D341A“ eingefügt.\nz) In Nummer 266 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „31“ die Angabe „38“ ein-\ngefügt.\naa) In Nummer 273 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „Fester Funkdienst\nD362B“ gestrichen.\nbb) In Nummer 288 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „WETTERHILFENFUNK-\nDIENST 3 WETTERFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN 3 (Richtung Weltraum – Erde) Fester Funk-\ndienst 25“ durch die Wörter „WETTERHILFENFUNKDIENST WETTERFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN\n(Richtung Weltraum – Erde) FESTER FUNKDIENST 25“ ersetzt und wird in der Spalte „Nutzung“ die\nAngabe „ziv.“ durch die Angabe „mil.“ ersetzt.\ncc) In Nummer 292 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „39“ gestrichen.\ndd) In Nummer 297 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „39“ gestrichen.\nee) In Nummer 319 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „4 200 – 4 400“ die\nAngabe „D437“ eingefügt und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „MOBILER\nFLUGFUNKDIENST (R) D436“ eingefügt.\nff) In Nummer 341 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D460“ durch die Angabe\n„D460A; 460B“ ersetzt und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern\n„FESTER FUNKDIENST“ die Wörter „WELTRAUMFORSCHUNGSFUNKDIENST (Richtung Erde – Welt-\nraum)“ eingefügt.\ngg) In Nummer 343 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „7 300 – 7 550“ durch die\nAngabe „7 300 – 7 375“ ersetzt und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter\n„WETTERFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN D461A“ gestrichen.\nhh) Nach Nummer 343 wird folgende Nummer 343A eingefügt:\nLfd.       Frequenzbereich\nZuweisung an Funkdienste                     Nutzung\nNr.            (MHz)\n„343A   7 375 – 7 550          FESTER FUNKDIENST                                              ziv., mil.“.\n5 31                   WETTERFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN\n(Richtung Weltraum – Erde) D461A\nMOBILER SEEFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN\n(Richtung Weltraum – Erde) D461AA D461AB\nFester Funkdienst über Satelliten 29\nii) In Nummer 355 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „ERDERKUNDUNGS-\nFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (aktiv) D474A D474D“ eingefügt.\njj) In Nummer 359 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „ERDERKUNDUNGS-\nFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (aktiv) D474A D474D“ eingefügt.\nkk) In Nummer 360 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „ERDERKUNDUNGS-\nFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (aktiv) D474A“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017          3735\nll) In Nummer 394 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angabe „D530C“ gestrichen.\nmm) In Nummer 408 wird in der Spalte „Nutzung“ die Angabe „ziv.“ durch die Angabe „mil.“ ersetzt.\nnn) In Nummer 457 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „NICHTNAVIGA-\nTORISCHER ORTUNGSFUNKDIENST“ die Angabe „D559B“ eingefügt.\n2. Teil B Erläuterung der Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt 1. Internationale Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:\naa)    Nach Nummer D132A wird folgende Nummer D133B eingefügt:\n„D133B     Im Frequenzbereich 5 351,5 – 5 366,5 kHz darf die Sendeleistung der Amateurfunkstellen\n15 Watt EIRP nicht überschreiten.“\nbb) In Nummer D149 wird unter der Angabe „13 360 – 13 410 kHz,“ die Angabe „25 550 – 25 670 kHz,“\neingefügt und wird das Wort „ebenfalls“ gestrichen.\ncc)    Nach Nummer D228A wird folgende Nummer D228AA eingefügt:\n„D228AA Die Nutzung der Frequenzbereiche 161,9375 – 161,9625 MHz und 161,9875 – 162,0125 MHz\ndurch den mobilen Seefunkdienst über Satelliten (Richtung Erde – Weltraum) ist auf Aus-\nsendungen des Automatischen Identifizierungssystems (AIS) begrenzt.“\ndd) Nach Nummer D263 wird folgende Nummer D265 eingefügt:\n„D265      Zum Schutz des Empfangs von Signalen von Satellitenfunkbaken zur Kennzeichnung der\nNotposition (Sat-EPIRB) werden die Verwaltungen aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen\nzu ergreifen, um Außerband- und Nebenaussendungen aus den Frequenzbereichen\n403 – 406 MHz und 406,1 – 410 MHz in den Frequenzbereich 406 – 406,1 MHz zu minimieren\nsowie schädliche Störungen des Not- und Sicherheitssystems zu eliminieren.“\nee)    In Nummer D286A wird die Angabe „D286A“ durch die Angabe „D286AA“ ersetzt.\nff)    Die Nummer D287 wird wie folgt gefasst:\n„Die Nutzung der Frequenzbereiche 457,5125 – 457,5875 MHz und 467,5125 – 467,5875 MHz im\nmobilen Seefunkdienst ist auf den Funkverkehr an Bord von Schiffen begrenzt.“\ngg) In Nummer D317A wird die Angabe „790 – 960 MHz“ durch die Angabe „694 – 960 MHz“ ersetzt.\nhh) Nach Nummer D328A wird folgende Nummer D328AA eingefügt:\n„D328AA Der Frequenzbereich 1 087,7 – 1 092,3 MHz ist zusätzlich dem mobilen Flugfunkdienst (R)\nüber Satelliten (Richtung Erde-Weltraum) auf primärer Basis zugewiesen. Die Zuweisung ist\nbegrenzt auf den Satelliten-Empfang von Automatic-Dependent-Surveillance-Broadcast-\nAussendungen, die in Übereinstimmung mit dem anerkannten Luftfahrtstandard betrieben\nwerden. Empfangsfunkstellen des mobilen Flugfunkdienstes (R) über Satelliten genießen\nkeinen Schutz vor Störungen durch Aussendungen des Flugnavigationsfunkdienstes.“\nii)    Nach Nummer D340 wird folgende Nummer D341A eingefügt:\n„D341A     Die Frequenzbereiche 1 427 – 1 452 MHz und 1 492 – 1 518 MHz sind für die Nutzung durch\nIMT identifiziert. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch\nandere Funkstellen von Funkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht\naus und begründet keinen Vorrang in der Frequenzzuweisungstabelle.“\njj)    Nach Nummer D430A werden die folgenden Nummern D436 und D437 eingefügt:\n„D436      Passive Sensoren des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten und des Weltraum-\nforschungsfunkdienstes dürfen den Frequenzbereich 4 200 – 4 400 MHz auf sekundärer Basis\nmitnutzen.\nD437       Die Nutzung des Frequenzbereichs 4 200 – 4 400 MHz durch Funkstellen des mobilen Flug-\nfunkdienstes (R) ist begrenzt auf drahtlose flugzeuginterne Avioniksysteme, die in Überein-\nstimmung mit international anerkannten Luftfahrtstandards arbeiten.“\nkk)    In Nummer D438 werden die Wörter „Zusätzlich ist dieser Bereich dem Erderkundungsfunkdienst über\nSatelliten und dem Weltraumforschungsfunkdienst für die Benutzung passiver Sensoren auf sekundärer\nBasis zugewiesen.“ gestrichen.\nll)    In Nummer D444A werden die Wörter „Nach dem 1. Januar 2016 werden keine neuen Zuteilungen an\nFunkstellen dieses Dienstes erfolgen. Nach dem 1. Januar 2018 hat der feste Funkdienst über\nSatelliten gegenüber dem Flugnavigationsdienst sekundären Status.“ durch die Wörter „Ferner ist, um\nden Flugnavigationsdienst vor schädlichen Störungen zu schützen, eine Koordinierung in den Fällen\nerforderlich, in denen Erdfunkstellen mit Speiseverbindungen für nichtgeostationäre Satellitensysteme\ndes Mobilfunkdienstes über Satelliten mit einem Abstand von weniger als 450 km zur Grenze eines\nLandes betrieben werden, das Bodenstationen des Flugnavigationsfunkdienstes betreibt.“ ersetzt.\nmm) Nach Nummer D458B werden die folgenden Nummern D460A und D460B eingefügt:\n„D460A     Die Nutzung des Frequenzbereichs 7 190 – 7 250 MHz im Erderkundungsfunkdienst über\nSatelliten (Richtung Erde – Weltraum) ist auf Bahnverfolgung, Fernmessen und Fernsteuern","3736        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nvon Weltraumfahrzeugen begrenzt. Raumstationen, die im Erderkundungsfunkdienst über\nSatelliten (Richtung Erde – Weltraum) betrieben werden, können keinen Schutz von bestehen-\nden oder zukünftigen Funkstellen des festen Funkdienstes und des mobilen Funkdienstes\nverlangen.\nD460B     Weltraumstationen im geostationären Orbit, die im Erderkundungsfunkdienst über Satelliten\n(Richtung Erde – Weltraum) im Frequenzbereich 7 190 – 7 235 MHz arbeiten, können keinen\nSchutz von bestehenden oder zukünftigen Systemen des Weltraumforschungsfunkdienstes\nverlangen.“\nnn) Nach Nummer D461A werden die folgenden Nummern D461AA und D461AB eingefügt:\n„D461AA Die Nutzung des Frequenzbereichs 7 375 – 7 750 MHz durch den mobilen Seefunk über\nSatelliten ist auf geostationäre Satellitensysteme begrenzt.\nD461AB    Erdfunkstellen des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten können weder Schutz verlangen\nnoch die Nutzung und Weiterentwicklung des festen Funkdienstes und des mobilen Funk-\ndienstes einschränken.“\noo) Nach Nummer D474 werden die folgenden Nummern D474A und D474D eingefügt:\n„D474A    Die Nutzung der Frequenzbänder 9 200 – 9 300 MHz und 9 900 – 10 400 MHz durch den\nErderkundungsfunkdienst über Satelliten (aktiv) ist auf Systeme begrenzt, die eine Bandbreite\nvon mehr als 600 MHz benötigen und nicht vollständig im Frequenzbereich 9 300 – 9 900 MHz\nuntergebracht werden können.\nD474D     Funkstellen des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (aktiv) dürfen weder schädliche\nStörungen hervorrufen noch Schutz von Funkstellen des Seenavigationsfunkdienstes im\nFrequenzbereich 9 200 – 9 300 MHz und des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes in\nden Frequenzbereichen 9 200 – 9 300 MHz und 9 900 – 10 000 MHz verlangen.“\npp) Die Nummern D138A, D220, D224A, D224B, D227A, D362B, D460 und D530C werden aufgehoben.\nqq) In den Nummern D134, D266, D328, D337, D337A, D356, D375, D425, D426, D449, D461A, D461B,\nD475, D497, D523B, D530B, D535A, D536, D556A, D558A wird jeweils das Wort „Benutzung“ durch\ndas Wort „Nutzung“ ersetzt.\nrr)   Nach Nummer D559 wird folgende Nummer D559B eingefügt:\n„D559B    Die Nutzung des Frequenzbereichs 77,5 – 78 GHz durch Funkanlagen des nichtnavigato-\nrischen Ortungsfunkdienstes ist auf Kurzstreckenradare, inklusive Fahrzeugradaranwendun-\ngen am Boden, begrenzt.“\nb) Der Abschnitt 2. Nationale Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 12 wird die Angabe „50,08 – 51 MHz“ durch die Angabe „50,03 – 51 MHz“ ersetzt.\nbb) In Nummer 21 wird das Wort „Benutzung“ durch das Wort „Nutzung“ ersetzt.\ncc) Die Nummer 36 wird wie folgt gefasst: „nicht genutzt“.\ndd) In Nummer 38 werden die Wörter „dem Frequenzbereich“ durch die Wörter „den Frequenzbereichen\n1 350 – 1 400 MHz,“ ersetzt und wird nach der Angabe „1 452 – 1 492 MHz“ die Angabe „und\n1 518 – 1 525 MHz“ eingefügt.\nee) Die Nummer 39 wird wie folgt gefasst: „nicht genutzt“.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. November 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}