{"id":"bgbl1-2017-72-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":72,"date":"2017-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/72#page=95","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-72-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_72.pdf#page=95","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung","law_date":"2017-11-02T00:00:00Z","page":3727,"pdf_page":95,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3727\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung\nVom 2. November 2017\nAuf Grund                                                   – des § 37w Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes,\n– des § 2b Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,              der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe c\nder durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom                 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I\n20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst               S. 2029) geändert worden ist, und\nworden ist,                                                 – des § 37x Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,\n– des § 2c Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,              der durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom\nder durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom                 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst\n20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) eingefügt wor-            worden ist,\nden ist,                                                   verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und\n– des § 10 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-\nfür Verbraucherschutz:\nsetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes\nvom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden\nArtikel 1\nist,\nDie Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-\n– des § 15 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-\nnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 24 Buch-\nS. 3376), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\nstabe c des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I\nvom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden\nS. 1693) geändert worden ist,\nist, wird wie folgt geändert:\n– des § 21 Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des\nGesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geän-                                   „Verordnung\ndert worden ist,                                                                 zur Konkretisierung\nvon Anzeige-, Mitteilungs-\n– des § 24 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,                           und Veröffentlichungspflichten\nder durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom                          nach dem Wertpapierhandelsgesetz\n20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst                  (Wertpapierhandelsanzeigeverordnung – WpAV)“.\nworden ist,\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\n– des § 25 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsge-\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des                                        „§ 1\nGesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geän-                              Anwendungsbereich\ndert worden ist,                                                   Diese Verordnung ist anzuwenden auf:\n– des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandels-                 1. die Wahl des Herkunftsstaates nach § 4 des\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des                 Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffent-\nGesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geän-                  lichung des Herkunftsstaates nach § 5 des\ndert worden ist,                                                    Wertpapierhandelsgesetzes,\n– des § 26 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,                 2. die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 23 des\nder zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes                  Wertpapierhandelsgesetzes,\nvom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden\n3. die Übermittlung der Vorabmitteilung über die\nist,\nVeröffentlichung von Insiderinformationen nach\n– des § 27a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,                   § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,\nder durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom                    4. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den\n12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) eingefügt worden                  Umfang und die Form einer Veröffentlichung\nist, und                                                            nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Ver-\n– des § 30e Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,                   ordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen\nder durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom                      Parlaments und des Rates vom 16. April 2014\n5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist,                über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsver-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen und                      ordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie\n2003/6/EG des Europäischen Parlaments und\nauf Grund                                                             des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,\n– des § 37v Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,                   2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission\nder zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d                   (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom\ndes Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I                         21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016,\nS. 2029) geändert worden ist,                                       S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt","3728          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\ndurch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.                         durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014\nL 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden                        (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert\nist,                                                              worden ist,“ ersetzt.\n5. die Bedingungen, die ein Emittent oder Teil-                 dd) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 14\nnehmer am Markt für Emissionszertifikate nach                     oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“\nArtikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verord-                     durch die Wörter „nach den Artikeln 12, 13\nnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die                      oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012“\nOffenlegung von Insiderinformationen aufzu-                       ersetzt.\nschieben,                                                 b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 14 oder\n6. die Art und Weise der Übermittlung sowie den                 § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch\nMindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 17               die Wörter „nach den Artikeln 12, 13 oder 14\nAbsatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6                   der Verordnung (EU) Nr. 236/2012“ ersetzt.\nUnterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)               4. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-\nNr. 596/2014,                                             fasst:\n7. die Sprache einer Meldung nach Artikel 19 Ab-\n„Abschnitt 3\nsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,\nVeröffentlichung von Informationen\n8. den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form\nund Mitteilung über die Veröffentlichung“.\neiner zusätzlichen Veröffentlichung der Informa-\ntionen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung         5. Dem § 3a wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(EU) Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt ge-                „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend\nmäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der\n1. für eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Ab-\nVerordnung (EU) Nr. 596/2014,\nsatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU)\n9. die Mitteilung über die Veröffentlichung von                 Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der\nEigengeschäften von Führungskräften nach                     Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der\n§ 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,                 Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung\n10. die Veröffentlichung und Mitteilung bei Verän-               technischer Durchführungsstandards hinsicht-\nderungen des Stimmrechtsanteils nach Ab-                     lich der technischen Mittel für die angemessene\nschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes,                     Bekanntgabe von Insiderinformationen und für\nden Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinfor-\n11. die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher\nmationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014\nAngaben nach § 50 des Wertpapierhandels-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\ngesetzes und\n(ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) und der Dele-\n12. die Veröffentlichung und Speicherung von                     gierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommis-\nFinanzberichten nach Abschnitt 16 Unterab-                   sion vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der\nschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.“                    Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine\nAusnahme für bestimmte öffentliche Stellen und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nZentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter                für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für\n„§ 10 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23              die Offenlegung, die zuständige Behörde, der\nAbsatz 1 Satz 1“ ersetzt.                                ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                         Handel während eines geschlossenen Zeitraums\nund die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte\naaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die\nvon Führungskräften (ABl. L 88 vom 5.4.2016,\nAngabe „§ 10 Abs. 1“ durch die An-\nS. 1) ergänzen, und\ngabe „§ 23 Absatz 1“ ersetzt.\n2. für eine Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3\nbbb) Die Buchstaben a und b werden aufge-\nder Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie\nhoben.\ndie Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU)\nccc) Buchstabe c wird Buchstabe a.                       2016/1055 ergänzen.“\nddd) Buchstabe d wird Buchstabe b und vor          6. § 3b wird wie folgt geändert:\ndem Wort „Datum“ wird das Wort „Ort,“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6\neingefügt.\nNummer 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 13\neee) Die Buchstaben e bis g werden die                   Nummer 2“ ersetzt.\nBuchstaben c bis e.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6“\nfff) Buchstabe h wird aufgehoben.                        durch die Angabe „§ 2 Absatz 13“ ersetzt.\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 14               c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7\noder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes“                Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 14 Num-\ndurch die Wörter „nach den Artikeln 12, 13               mer 2“ ersetzt.\noder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012\ndes Europäischen Parlaments und des Rates             d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7“ durch\nvom 14. März 2012 über Leerverkäufe und                  die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.\nbestimmte Aspekte von Credit Default                  e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 2 Absatz 7“\nSwaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die               durch die Angabe „§ 2 Absatz 14“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3729\nf) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                 mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung\n„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre-                       (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.\nchend für Veröffentlichungen nach Artikel 17                  bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter\nAbsatz 1, 2 und 6 bis 9 und für Meldungen                         „Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG“\nnach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU)                      durch die Wörter „Aktualisierung einer Ver-\nNr. 596/2014 der MTF-Emittenten im Sinne des                      öffentlichung von Insiderinformationen nach\n§ 2 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,                      Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“\nder OTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 16                     ersetzt.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes und der Teilneh-             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmer am Markt für Emissionszertifikate.“\naa) In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie\n7. Dem § 3c wird folgender Satz angefügt:                               folgt gefasst:\n„Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Arti-                 „Die Berichtigung einer Veröffentlichung von\nkel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.“                            Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1\n8. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt                 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung\ngefasst:                                                             mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung\n„Unterabschnitt 2                                 (EU) Nr. 596/2014 hat zu enthalten:“.\nVeröffentlichung von Insiderinformationen                   bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter\nund Mitteilung über die Veröffentlichung“.                      „Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG“\ndurch die Wörter „Berichtigung einer Ver-\n9. § 4 wird wie folgt geändert:\nöffentlichung von Insiderinformationen nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                               ersetzt.\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden          10. Die §§ 5 und 5a werden aufgehoben.\ndie Wörter „§ 15 Abs. 1 des Wertpa-          11. § 6 wird wie folgt geändert:\npierhandelsgesetzes“ durch die Wörter\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3\n„Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verord-\nSatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch\nnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.\ndie Wörter „Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung\nbbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die                  (EU) Nr. 596/2014“ und die Wörter „§ 15 Absatz 1\nWörter „Ad-hoc-Meldung nach § 15                    Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch\nWpHG“ durch die Wörter „Veröffent-                  die Wörter „Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verord-\nlichung von Insiderinformationen nach               nung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt.\nArtikel 17 der Verordnung (EU)\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 596/2014“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „wahr-\nccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort\nscheinlich erheblich beeinträchtigt“ durch\n„Emittenten“ die Wörter „oder Teilneh-\ndie Wörter „wahrscheinlich beeinträchtigt“\nmer am Markt für Emissionszertifikate“\nund das Wort „ernsthaft“ durch das Wort „er-\neingefügt.\nheblich“ ersetzt.\nddd) In Nummer 6 werden nach dem Wort\n„Emittenten“ die Wörter „oder Teilneh-              bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „ge-\nmer am Markt für Emissionszertifikate“                  fährden würde“ ein Komma und die Wörter\neingefügt.                                              „wenn der Emittent dafür gesorgt hat, dass\ndie endgültige Entscheidung so schnell wie\neee) In Nummer 7 werden die Wörter „Bör-                     möglich getroffen wird“ eingefügt.\nsen- oder Marktpreis“ durch die Wörter\n„Kurs der Finanzinstrumente oder den         12. § 7 wird wie folgt gefasst:\nKurs damit verbundener derivativer                                        „§ 7\nFinanzinstrumente“ ersetzt.                               Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1                Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\nSatz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgeset-                 Die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unter-\nzes“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 8            absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat in\nder Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ ersetzt,            Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungs-\nnach den Wörtern „des Emittenten“ werden              verordnung (EU) 2016/1055 folgende Angaben zu\ndie Wörter „oder Teilnehmers am Markt für             enthalten:\nEmissionszertifikate“ eingefügt und nach\nden Wörtern „den Emittenten“ werden die               1. alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der\nWörter „oder Teilnehmer am Markt für Emis-               Gründe überprüft wurde, sowie\nsionszertifikate“ eingefügt.                          2. den Vor- und Familiennamen sowie die Ge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             schäftsanschriften und Rufnummern aller Perso-\nnen, die an der Entscheidung über die Befreiung\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                   beteiligt waren.“\nWörter „nach § 15 Abs. 1 des Wertpapier-\nhandelsgesetzes“ durch die Wörter „einer          13. § 8 wird wie folgt geändert:\nInsiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1           a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4“ durch\nUnterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung                die Angabe „§ 26 Absatz 1“ ersetzt.","3730          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der\n„(2) Im Fall der Berichtigung einer Veröffent-         Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung\nlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17           technischer Durchführungsstandards im Hinblick\nAbsatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbin-            auf das Format und die Vorlage für die Meldung\ndung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung             und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte\n(EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an            von Führungskräften gemäß Verordnung (EU)\ndie Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wert-             Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und\npapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für            des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19) ver-\ndie Veröffentlichung der zu berichtigenden Infor-          wiesen. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Ver-\nmation darzulegen. § 6 Absatz 15 Satz 1 des                öffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verord-\nWertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.“              nung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer\nInternetseite veröffentlichen.“\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n18. § 13a wird § 11 und die Angabe „§ 15a Abs. 4\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                        Satz 2“ wird durch die Angabe „§ 26 Absatz 2“ er-\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die             setzt.\nWörter „Zusätzlich hat im Fall des\n19. Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.\n§ 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpa-\npierhandelsgesetzes der Emittent“           20. § 17 wird § 12 und wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Im Fall der Offen-            a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1,\nlegung von Insiderinformationen nach               1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wert-\nArtikel 17 Absatz 8 der Verordnung                 papierhandelsgesetzes“ durch die Wörter „§ 33\n(EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent“                Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1\nund wird die Angabe „§ 15 Abs. 4                   des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.\nSatz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 26\nAbsatz 1“ ersetzt.                              b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1\ndes Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die Wör-\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „mit-                ter „§ 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgeset-\ngeteilt oder zugänglich gemacht“ durch             zes“ ersetzt.\ndas Wort „offengelegt“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 26a“ durch die\nccc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                   Angabe „§ 41“ ersetzt.\n„4. im Fall einer nicht absichtlichen Of-\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nfenlegung nach Artikel 17 Absatz 8\nder Verordnung (EU) Nr. 596/2014                   „(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40\ndie Umstände der nicht absicht-                des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten\nlichen Offenlegung.“                           Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich\nist, um die Transparenz von wesentlichen Betei-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 9\nligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an\nSatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“\neinem organisierten Markt zugelassen sind, zu\ndurch die Wörter „§ 6 Absatz 15 Satz 1 des\nfördern.“\nWertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.\n21. § 17a wird § 13 und die Angabe „§ 25“ wird jeweils\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Ab-\ndurch die Angabe „§ 38“ ersetzt.\nsätzen 2 und 3“ durch die Wörter „nach Ab-\nsatz 3“ ersetzt.                                       22. § 18 wird § 14 und die Wörter „§ 21 Abs. 1 Satz 1,\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.                                  Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1\nSatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ werden\n14. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „kann                durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Ab-\nauch die Geschäftsführung der organisierten                   satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1\nMärkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1                   Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes“ ersetzt.\nund 2 des Wertpapierhandelsgesetzes“ durch die\nWörter „können auch die Geschäftsführungen der            23. § 19 wird § 15 und die Angabe „§ 26“ wird durch\nHandelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des                  die Angabe „§ 40“ ersetzt.\nWertpapierhandelsgesetzes“ und das Wort „erhält“          24. § 20 wird § 16 und die Angabe „§ 26 Abs. 1“ wird\ndurch das Wort „erhalten“ ersetzt.                            durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.\n15. Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt      25. § 21 wird § 17 und die Angabe „§ 26 Abs. 2“ wird\ngefasst:                                                      durch die Angabe „§ 40 Absatz 2“ ersetzt.\n„Unterabschnitt 3                     26. § 22 wird § 18 und wie folgt ändert:\nVeröffentlichung von Eigengeschäften                  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 37v Abs. 1 Satz 2,\nund Mitteilung über die Veröffentlichung“.                 § 37w Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2“\n16. Die §§ 10 bis 12 werden aufgehoben.                              durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Satz 2, § 115\n17. § 13 wird § 10 und wie folgt gefasst:                            Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1“ er-\nsetzt.\n„§ 10\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 37v Absatz 2 und\nArt der Veröffentlichung                         § 37w Absatz 2“ durch die Wörter „§ 114 Ab-\nBezüglich der Meldung und Veröffentlichung von                satz 2 und § 115 Absatz 2“ und die Angabe\nEigengeschäften wird auf das Formular im Anhang                  „§ 37x“ durch die Angabe „§ 116“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017            3731\n27. § 23 wird § 19 und die Wörter „§ 37v Abs. 1 Satz 3,      32. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n§ 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3“                 a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 17“ durch\nwerden durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Satz 3,                 die Angabe „§ 12“ ersetzt.\n§ 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2“\nersetzt.                                                     b) Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:\n28. § 24 wird § 20, die Wörter „§ 37v Absatz 2 und                  aa) In der Überschrift wird die Angabe „(§§ 21,\n§ 37w Absatz 2“ werden durch die Wörter „§ 114                      22 WpHG)“ durch die Angabe „(§§ 33, 34\nAbsatz 2 und § 115 Absatz 2“ ersetzt und die                        WpHG)“ ersetzt.\nAngabe „§ 37x“ wird durch die Angabe „§ 116“ er-                bb) In den Spaltenüberschriften wird die Angabe\nsetzt.                                                              „§ 21“ jeweils durch die Angabe „§ 33“ und\n29. § 25 wird § 21 und die Angabe „§§ 2b und 2c“ wird                   die Angabe „§ 22“ jeweils durch die Angabe\ndurch die Angabe „§§ 4 und 5“ ersetzt.                              „§ 34“ ersetzt.\n30. § 26 wird § 22 und wie folgt geändert:                       c) In Nummer 7 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 wird die\na) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 30e Abs. 1“             Angabe „§ 25“ jeweils durch die Angabe „§ 38“\ndurch die Angabe „§ 50 Absatz 1“ und die                     ersetzt.\nAngabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 3“                d) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 22“ jeweils\nersetzt.                                                     durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 30e Abs.1“ durch\ndie Angabe „§ 50 Absatz 1“ ersetzt.                                           Artikel 2\n31. § 27 wird § 23.                                            Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.\nBerlin, den 2. November 2017\nDer Bundesminister\nfür besondere Aufgaben\nMit der Wahrnehmung der Geschäfte\ndes Bundesministers der Finanzen beauftragt\nPeter Altmaier"]}