{"id":"bgbl1-2017-72-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":72,"date":"2017-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/72#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-72-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_72.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Baugesetzbuchs","law_date":"2017-11-03T00:00:00Z","page":3634,"pdf_page":2,"num_pages":89,"content":["3634         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nBekanntmachung\nder Neufassung des Baugesetzbuchs\nVom 3. November 2017\nAuf Grund des Artikels 4   des Gesetzes vom 4. Mai         11. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 4\n2017 (BGBl. I S. 1057) wird  nachstehend der Wortlaut            des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),\ndes Baugesetzbuchs in der    seit dem 1. Oktober 2017        12. den am 1. Mai 2011 in Kraft getretenen Artikel 4 des\ngeltenden Fassung bekannt    gemacht. Die Neufassung             Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619),\nberücksichtigt:\n13. den am 30. Juli 2011 in Kraft getretenen Artikel 1\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                  des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509),\nvom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),\n14. den teils am 21. Juni 2013, teils am 20. September\n2. den am 10. Mai 2005 in Kraft getretenen Artikel 2            2013 und teils am 20. Dezember 2013 in Kraft ge-\ndes Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224),              tretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013\n3. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 21           (BGBl. I S. 1548),\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),        15. den am 1. August 2014 in Kraft getretenen Artikel 1\n4. den am 12. September 2005 in Kraft getretenen                des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954),\nArtikel 3 des Gesetzes vom 5. September 2006             16. den am 26. November 2014 in Kraft getretenen\n(BGBl. I S. 2098),                                           Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015\n5. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 19         (BGBl. I S. 1748),\ndes Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I              17. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen\nS. 2878),                                                    Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015\n6. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1          (BGBl. I S. 1474),\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I              18. den am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen\nS. 3316),                                                    Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015\n7. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen                 (BGBl. I S. 1722),\nArtikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008            19. den am 13. Mai 2017 in Kraft getretenen Artikel 1\n(BGBl. I S. 2586),                                           des eingangs genannten Gesetzes,\n8. den teils am 31. Dezember 2008, teils am 30. Juni        20. den am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 6\n2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes              des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298),\nvom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),                 21. den teils am 6. Juli 2017 in Kraft getretenen, teils\n9. den am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 4            am 5. Januar 2018 in Kraft tretenden Artikel 2 des\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I                  Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193),\nS. 3018),                                                22. den am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 2\n10. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 4            Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),            S. 2808).\nBonn, den 3. November 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017                       3635\nBaugesetzbuch\n(BauGB)*\nInhaltsübersicht                                                      Vierter Abschnitt\nZusammenarbeit mit Privaten;\nErstes Kapitel\nvereinfachtes Verfahren\nAllgemeines Städtebaurecht\n§ 11  Städtebaulicher Vertrag\nE r s t e r Te i l                         § 12  Vorhaben- und Erschließungsplan\n§ 13  Vereinfachtes Verfahren\nBauleitplanung\n§ 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung\nErster Abschnitt                             § 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleu-\nnigte Verfahren\nAllgemeine Vorschriften\nZ w e i t e r Te i l\n§    1    Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung\n§    1a   Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz                                Sicherung der Bauleitplanung\n§    2    Aufstellung der Bauleitpläne                                                        Erster Abschnitt\n§    2a   Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht                               Veränderungssperre und\n§    3    Beteiligung der Öffentlichkeit                                             Zurückstellung von Baugesuchen\n§    4    Beteiligung der Behörden\n§ 14  Veränderungssperre\n§    4a   Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung\n§ 15  Zurückstellung von Baugesuchen\n§    4b   Einschaltung eines Dritten\n§ 16  Beschluss über die Veränderungssperre\n§    4c   Überwachung\n§ 17  Geltungsdauer der Veränderungssperre\n§ 18  Entschädigung bei Veränderungssperre\nZweiter Abschnitt\nVorbereitender Bauleitplan                                              Zweiter Abschnitt\n(Flächennutzungsplan)                                            Teilung von Grundstücken;\nGebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen\n§    5 Inhalt des Flächennutzungsplans\n§    6 Genehmigung des Flächennutzungsplans                             § 19  Teilung von Grundstücken\n§    6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungs-                 § 20  (weggefallen)\nplan; Einstellen in das Internet                              § 21  (weggefallen)\n§    7 Anpassung an den Flächennutzungsplan                             § 22  Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen\n§ 23  (weggefallen)\nDritter Abschnitt\nDritter Abschnitt\nVerbindlicher Bauleitplan\n(Bebauungsplan)                                     Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde\n§ 24  Allgemeines Vorkaufsrecht\n§ 8       Zweck des Bebauungsplans\n§ 25  Besonderes Vorkaufsrecht\n§ 9       Inhalt des Bebauungsplans\n§ 26  Ausschluss des Vorkaufsrechts\n§ 9a      Verordnungsermächtigung\n§ 27  Abwendung des Vorkaufsrechts\n§ 10      Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebau-\n§ 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter\nungsplans\n§ 28  Verfahren und Entschädigung\n§ 10a Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Ein-\nstellen in das Internet\nD r i t t e r Te i l\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                         Regelung der baulichen und\nsonstigen Nutzung; Entschädigung\n1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung\nder natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und                           Erster Abschnitt\nPflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die\nRichtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän-                    Zulässigkeit von Vorhaben\ndert worden ist,\n§ 29  Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften\n2. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen     § 30  Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines\nbestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001,               Bebauungsplans\nS. 30),                                                           § 31  Ausnahmen und Befreiungen\n3. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des         § 32  Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-,\nRates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildleben-           Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen\nden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch\ndie Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) ge-  § 33  Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung\nändert worden ist,                                                § 34  Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammen-\n4. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des                hang bebauten Ortsteile\nRates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeits-      § 35  Bauen im Außenbereich\nprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten\n(ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie § 36  Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungs-\n2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.        behörde","3636        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n§ 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder             § 83  Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfach-\n§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf             ten Umlegung\nGrund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugäng- § 84  Berichtigung der öffentlichen Bücher\nliche Abfallbeseitigungsanlagen\nF ü n f t e r Te i l\nZweiter Abschnitt                                                Enteignung\nEntschädigung\nErster Abschnitt\n§ 39 Vertrauensschaden                                                        Zulässigkeit der Enteignung\n§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme\n§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und         §  85 Enteignungszweck\nLeitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen      §  86 Gegenstand der Enteignung\n§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer          §  87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung\nzulässigen Nutzung                                       §  88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen\n§ 43 Entschädigung und Verfahren                              §  89 Veräußerungspflicht\n§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der   §  90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land\nEntschädigungsansprüche                                  §  91 Ersatz für entzogene Rechte\n§  92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung\nV i e r t e r Te i l\nBodenordnung                                                   Zweiter Abschnitt\nErster Abschnitt                                                Entschädigung\nUmlegung                             § 93  Entschädigungsgrundsätze\n§ 94  Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsver-\n§ 45 Zweck und Anwendungsbereich\npflichteter\n§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen                        §  95 Entschädigung für den Rechtsverlust\n§ 47 Umlegungsbeschluss\n§  96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile\n§ 48 Beteiligte\n§  97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten\n§ 49 Rechtsnachfolge                                          §  98 Schuldübergang\n§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses\n§  99 Entschädigung in Geld\n§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre\n§ 100 Entschädigung in Land\n§ 52 Umlegungsgebiet\n§ 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte\n§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis                    § 102 Rückenteignung\n§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk\n§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung\n§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse\n§ 56 Verteilungsmaßstab                                                             Dritter Abschnitt\n§ 57 Verteilung nach Werten                                                      Enteignungsverfahren\n§ 58 Verteilung nach Flächen\n§ 59 Zuteilung und Abfindung                                  § 104 Enteignungsbehörde\n§ 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflan-   § 105 Enteignungsantrag\nzungen und sonstige Einrichtungen                        § 106 Beteiligte\n§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten           § 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung\n§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Ver-   § 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung\nhältnisse                                                      des Termins zur mündlichen Verhandlung; Enteignungs-\n§ 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung             vermerk\n§ 64 Geldleistungen                                           § 109 Genehmigungspflicht\n§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren                    § 110 Einigung\n§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans                § 111 Teileinigung\n§ 67 Umlegungskarte                                           § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde\n§ 68 Umlegungsverzeichnis                                     § 113 Enteignungsbeschluss\n§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme         § 114 Lauf der Verwendungsfrist\n§ 70 Zustellung des Umlegungsplans                            § 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung\nanderer Rechte\n§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans\n§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung\n§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung\n§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses\n§ 73 Änderung des Umlegungsplans\n§ 118 Hinterlegung\n§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher\n§ 119 Verteilungsverfahren\n§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan\n§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses\n§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung\n§ 121 Kosten\n§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung\n§ 122 Vollstreckbarer Titel\n§ 78 Verfahrens- und Sachkosten\n§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung                                                 S e c h s t e r Te i l\nZweiter Abschnitt                                               Erschließung\nVereinfachte Umlegung                                             Erster Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften\n§ 80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten\n§ 81 Geldleistungen                                           § 123 Erschließungslast\n§ 82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung                 § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017                       3637\n§ 125  Bindung an den Bebauungsplan                                                       Vierter Abschnitt\n§ 126  Pflichten des Eigentümers                                          Sanierungsträger und andere Beauftragte\n§ 157   Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde\nZweiter Abschnitt\n§ 158   Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungs-\nErschließungsbeitrag                               träger\n§ 159   Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger\n§ 127  Erhebung des Erschließungsbeitrags\n§ 160   Treuhandvermögen\n§ 128  Umfang des Erschließungsaufwands\n§ 161   Sicherung des Treuhandvermögens\n§ 129  Beitragsfähiger Erschließungsaufwand\n§ 130  Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungs-                             Fünfter Abschnitt\naufwands\nAbschluss der Sanierung\n§ 131  Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands\n§ 132  Regelung durch Satzung                                   § 162   Aufhebung der Sanierungssatzung\n§ 133  Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht            § 163   Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke\n§ 134  Beitragspflichtiger                                      § 164   Anspruch auf Rückübertragung\n§ 135  Fälligkeit und Zahlung des Beitrags\nSechster Abschnitt\nS i e b t e r Te i l                                           Städtebauförderung\nMaßnahmen für den Naturschutz                         § 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln\n§ 164b Verwaltungsvereinbarung\n§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die\nGemeinde; Kostenerstattung                                                          Z w e i t e r Te i l\n§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung\nStädtebauliche Entwicklungsmaßnahmen\n§ 135c Satzungsrecht\n§ 165   Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen\nZweites Kapitel                        § 166   Zuständigkeit und Aufgaben\nBesonderes Städtebaurecht                     § 167   Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungs-\nträger\nE r s t e r Te i l                    § 168   Übernahmeverlangen\nStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen                         § 169   Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwick-\nlungsbereich\nErster Abschnitt                        § 170   Sonderregelung für Anpassungsgebiete\nAllgemeine Vorschriften                      § 171   Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme\n§ 136  Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen                                                   D r i t t e r Te i l\n§ 137  Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen                                          Stadtumbau\n§ 138  Auskunftspflicht\n§ 171a Stadtumbaumaßnahmen\n§ 139  Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger\n§ 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskon-\nzept\nZweiter Abschnitt\n§ 171c Stadtumbauvertrag\nVorbereitung und Durchführung                    § 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen\n§ 140  Vorbereitung\nV i e r t e r Te i l\n§ 141  Vorbereitende Untersuchungen\nSoziale Stadt\n§ 142  Sanierungssatzung\n§ 143  Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungs-        § 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt\nvermerk\n§ 144  Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge                                  F ü n f t e r Te i l\n§ 145  Genehmigung                                                                    Private Initiativen\n§ 146  Durchführung\n§ 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht\n§ 147  Ordnungsmaßnahmen\n§ 148  Baumaßnahmen\nS e c h s t e r Te i l\n§ 149  Kosten- und Finanzierungsübersicht\nErhaltungssatzung\n§ 150  Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffent-\nlichen Versorgung dienen                                               und städtebauliche Gebote\n§ 151  Abgaben- und Auslagenbefreiung                                                     Erster Abschnitt\nErhaltungssatzung\nDritter Abschnitt\n§ 172   Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Ge-\nBesondere sanierungsrechtliche Vorschriften                      bieten (Erhaltungssatzung)\n§ 173   Genehmigung, Übernahmeanspruch\n§ 152  Anwendungsbereich\n§ 174   Ausnahmen\n§ 153  Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistun-\ngen, Kaufpreise, Umlegung\nZweiter Abschnitt\n§ 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers\nStädtebauliche Gebote\n§ 155 Anrechung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen\n§ 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung        § 175   Allgemeines\n§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme           § 176   Baugebot","3638             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n§ 177     Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot                             § 205  Planungsverbände\n§ 178     Pflanzgebot                                                           § 206  Örtliche und sachliche Zuständigkeit\n§ 179     Rückbau- und Entsiegelungsgebot\nDritter Abschnitt\nS i e b t e r Te i l\nVerwaltungsverfahren\nSozialplan und Härteausgleich\n§ 207  Von Amts wegen bestellter Vertreter\n§ 180     Sozialplan\n§ 208  Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts\n§ 181     Härteausgleich\n§ 209  Vorarbeiten auf Grundstücken\n§ 210  Wiedereinsetzung\nA c h t e r Te i l\n§ 211  Belehrung über Rechtsbehelfe\nMiet- und Pachtverhältnisse                                     § 212  Vorverfahren\n§ 182     Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen                           § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung\n§ 183     Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbe-                § 213  Ordnungswidrigkeiten\nbaute Grundstücke\n§ 184     Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse                                                       Vierter Abschnitt\n§ 185     Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtver-                                          Planerhaltung\nhältnissen\n§ 186     Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen                        § 214  Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die\nAufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzun-\nN e u n t e r Te i l                                     gen; ergänzendes Verfahren\n§ 215  Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vor-\nStädtebauliche Maßnahmen\nschriften\nim Zusammenhang mit Maßnahmen\nz u r Ve r b e s s e r u n g d e r A g r a r s t r u k t ur           § 216  Aufgaben im Genehmigungsverfahren\n§ 187     Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maß-                                              D r i t t e r Te i l\nnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur\n§ 188     Bauleitplanung und Flurbereinigung                                                        Ver f ah ren v o r d en\n§ 189     Ersatzlandbeschaffung                                                      Kammern (Senaten) für Baulandsachen\n§ 190     Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maß-                 § 217  Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nnahme\n§ 218  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n§ 191     Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirt-\n§ 219  Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte\nschaftlichen Grundstücken\n§ 220  Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen\nDrittes Kapitel                                  § 221  Allgemeine Verfahrensvorschriften\n§ 222  Beteiligte\nSonstige Vorschriften\n§ 223  Anfechtung von Ermessensentscheidungen\nE r s t e r Te i l                              § 224  Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung\nWe r t e r m i t t l u n g\n§ 225  Vorzeitige Ausführungsanordnung\n§ 192     Gutachterausschuss                                                    § 226  Urteil\n§ 193     Aufgaben des Gutachterausschusses                                     § 227  Säumnis eines Beteiligten\n§ 194     Verkehrswert                                                          § 228  Kosten des Verfahrens\n§ 195     Kaufpreissammlung                                                     § 229  Berufung, Beschwerde\n§ 196     Bodenrichtwerte                                                       § 230  Revision\n§ 197     Befugnisse des Gutachterausschusses                                   § 231  Einigung\n§ 198     Oberer Gutachterausschuss                                             § 232  Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Bauland-\n§ 199     Ermächtigungen                                                               sachen\nZ w e i t e r Te i l                                                      Viertes Kapitel\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n ; Z u s t ä n d i g k e i t e n ;             Überleitungs- und Schlussvorschriften\nVe r w a l t u n g s v e r f a h r e n ; P l a n e r h a l t u n g\nE r s t e r Te i l\nErster Abschnitt\nÜberleitungsvorschriften\nAllgemeine Vorschriften\n§ 200     Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster                  § 233  Allgemeine Überleitungsvorschriften\n§ 200a    Ersatzmaßnahmen                                                       § 234  Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht\n§ 201     Begriff der Landwirtschaft                                            § 235  Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs-\nund Entwicklungsmaßnahmen\n§ 202     Schutz des Mutterbodens\n§ 236  Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhal-\ntung baulicher Anlagen\nZweiter Abschnitt                                   § 237  (weggefallen)\nZuständigkeiten                                   § 238  Überleitungsvorschrift für Entschädigungen\n§ 203     Abweichende Zuständigkeitsregelung                                    § 239  Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung\n§ 204     Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei                   § 240  (weggefallen)\nBildung von Planungsverbänden und bei Gebiets- oder                   § 241  (weggefallen)\nBestandsänderung                                                      § 242  Überleitungsvorschriften für die Erschließung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017               3639\n§ 243   Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum   völkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen,\nBaugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz          eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürli-\n§ 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpas-      chen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln\nsungsgesetz Bau                                        sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, ins-\n§ 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale besondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern,\nStadt und die Förderung städtebaulicher Maßnahmen\nsowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und\n§ 245a Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur\nStärkung der Innenentwicklung in den Städten und\nLandschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu ent-\nGemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städte-     wickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung\nbaurechts                                              vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung er-\n§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich   folgen.\n§ 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur         (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbe-\nUmsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht\nsondere zu berücksichtigen:\nund zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der\nStadt                                                   1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-\nund Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der\nZ w e i t e r Te i l                       Wohn- und Arbeitsbevölkerung,\nSchlussvorschriften                         2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbeson-\n§ 246   Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen      dere auch von Familien mit mehreren Kindern, die\nfür Flüchtlingsunterkünfte                                  Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner-\n§ 246a Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefähr-               strukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der\ndete Gebiete                                                Bevölkerung und die Anforderungen kostensparen-\n§ 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundes-        den Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,\nrepublik Deutschland\n§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung      3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevöl-\nvon Energie                                                 kerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien,\n§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie                              der jungen, alten und behinderten Menschen, unter-\nschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer\nAnlage 1     (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c)\nsowie die Belange des Bildungswesens und von\nAnlage 2     (zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)\nSport, Freizeit und Erholung,\nErstes Kapitel                            4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, An-\npassung und der Umbau vorhandener Ortsteile\nAllgemeines Städtebaurecht\nsowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Ver-\nsorgungsbereiche,\nErster Teil\n5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes\nBauleitplanung                               und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Orts-\nteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künst-\nErster Abschnitt                                lerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n              Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,\n6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften\n§1                                  des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse\nAufgabe, Begriff und                           für Gottesdienst und Seelsorge,\nGrundsätze der Bauleitplanung                     7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich\n(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche              des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ins-\nund sonstige Nutzung der Grundstücke in der Ge-                     besondere\nmeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzube-                     a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche,\nreiten und zu leiten.                                                   Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungs-\n(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vor-                  gefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft\nbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (ver-                    und die biologische Vielfalt,\nbindlicher Bauleitplan).                                            b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der\n(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustel-                  Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnatur-\nlen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ent-                   schutzgesetzes,\nwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstel-             c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Men-\nlung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen                    schen und seine Gesundheit sowie die Bevölke-\nbesteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht                     rung insgesamt,\ndurch Vertrag begründet werden.\nd) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter\n(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumord-                    und sonstige Sachgüter,\nnung anzupassen.\ne) die Vermeidung von Emissionen sowie der sach-\n(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städte-                 gerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,\nbauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen\nund umweltschützenden Anforderungen auch in Ver-                    f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die\nantwortung gegenüber künftigen Generationen mit-                        sparsame und effiziente Nutzung von Energie,\neinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der                  g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie\nAllgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung                      von sonstigen Plänen, insbesondere des Was-\nunter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Be-                      ser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,","3640           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nh) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in           (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und scho-\nGebieten, in denen die durch Rechtsverordnung         nend umgegangen werden; dabei sind zur Verringe-\nzur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen        rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen\nUnion festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht         für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwick-\nüberschritten werden,                                 lung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutz-\ni) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen            barmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere\nBelangen des Umweltschutzes nach den Buch-            Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie\nstaben a bis d,                                       Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu be-\ngrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohn-\nj) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-                zwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen\nImmissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen,           Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den\ndie aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Be-        Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7\nbauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere           zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwand-\nUnfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf       lung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen\ndie Belange nach den Buchstaben a bis d und i,        soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu\n8. die Belange                                                den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde\ngelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen,\na) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen           Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachver-\nStruktur im Interesse einer verbrauchernahen          dichtungsmöglichkeiten zählen können.\nVersorgung der Bevölkerung,\nb) der Land- und Forstwirtschaft,                            (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussicht-\nlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschafts-\nc) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Ar-         bildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit\nbeitsplätzen,                                         des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7\nd) des Post- und Telekommunikationswesens,                Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsrege-\nlung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der\ne) der Versorgung, insbesondere mit Energie und           Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der\nWasser, einschließlich der Versorgungssicher-         Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und\nheit,                                                 Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder\nf) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,                   Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer\n9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und            nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den\nder Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des         Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes\nöffentlichen Personennahverkehrs und des nicht            und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die\nmotorisierten Verkehrs, unter besonderer Berück-          Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer\nsichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung          Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von\nvon Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Ent-           Darstellungen und Festsetzungen können auch vertrag-\nwicklung,                                                 liche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeig-\nnete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde\n10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes         bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Ab-\nsowie der zivilen Anschlussnutzung von Militär-           satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entspre-\nliegenschaften,                                           chend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die\n11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlos-            Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung er-\nsenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder          folgt sind oder zulässig waren.\neiner von ihr beschlossenen sonstigen städtebau-             (4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6\nlichen Planung,                                           Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungs-\n12. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschut-              ziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestand-\nzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere              teilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die\ndie Vermeidung und Verringerung von Hochwasser-           Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die\nschäden,                                                  Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Ein-\n13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehren-            griffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme\nden und ihrer Unterbringung.                              der Europäischen Kommission anzuwenden.\n(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die              (5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll so-\nöffentlichen und privaten Belange gegeneinander und            wohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entge-\nuntereinander gerecht abzuwägen.                               genwirken, als auch durch solche, die der Anpassung\nan den Klimawandel dienen, Rechnung getragen wer-\n(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die            den. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung\nAufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre             nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.\nÄnderung, Ergänzung und Aufhebung.\n§ 1a                                                          §2\nErgänzende                                          Aufstellung der Bauleitpläne\nVorschriften zum Umweltschutz                        (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in\n(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die           eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss,\nnachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzu-              einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt\nwenden.                                                        zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3641\n(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind          1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben\naufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemein-               wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nach-\nden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung               bargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt\nzugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf               oder\nihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.\n2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf\n(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die             anderer Grundlage erfolgt sind.\nBelange, die für die Abwägung von Bedeutung sind             An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das\n(Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.           Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung\n(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1           zu einer Änderung der Planung führt.\nAbsatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung              (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Be-\ndurchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen       gründung und den nach Einschätzung der Gemeinde\nUmweltauswirkungen ermittelt werden und in einem             wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen\nUmweltbericht beschrieben und bewertet werden;               Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindes-\ndie Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden.            tens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vor-\nDie Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in        liegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer\nwelchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung         angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen.\nder Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Um-       Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu,\nweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegen-            welche Arten umweltbezogener Informationen verfüg-\nwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten              bar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich\nPrüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad        bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass\ndes Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden           Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgege-\nkann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Ab-          ben werden können und dass nicht fristgerecht abge-\nwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung           gebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung\nfür das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raum-       über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.\nordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanver-           Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Aus-\nfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem         legung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgege-\nzeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten        benen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist\nBauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere er-         mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnah-\nhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden.               men mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben,\nLiegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach             kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass\n§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren            diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermög-\nBestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umwelt-             licht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung\nprüfung heranzuziehen.                                       während der Dienststunden eingesehen werden kann,\nist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der\n§ 2a                               Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht\nberücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellung-\nBegründung zum\nnahme der Gemeinde beizufügen.\nBauleitplanentwurf, Umweltbericht\n(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu\nDie Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Ent-\ndem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 darauf\nwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In\nhinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4\nihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs-\n1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen           gesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Ab-\ndes Bauleitplans und                                     satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7\nAbsatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\n2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem          mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie\nGesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach          im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht recht-\n§ 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange          zeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen\ndes Umweltschutzes                                       können.\ndarzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonder-\nten Teil der Begründung.                                                                  §4\nBeteiligung der Behörden\n§3\n(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher\nBeteiligung der Öffentlichkeit                  Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung be-\nrührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1\n(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über\nSatz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung\ndie allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich\nauch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und\nwesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neu-\nDetaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Ab-\ngestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht\nsatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren\nkommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der\nnach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer\nPlanung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit\nÄnderung der Planung führt.\nzur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder\nund Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne           (2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Be-\ndes Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung           hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,\nkann abgesehen werden, wenn                                  deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt","3642         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nwerden kann, zum Planentwurf und der Begründung              kanntmachung und die Unterlagen nach Satz 1 im\nein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines           Internet eingesehen werden können, eingeholt werden;\nMonats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Ab-             die Mitteilung kann elektronisch übermittelt werden.\ngabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten         In den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der Be-\ndarf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines      hörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher Belange\nwichtigen Grundes angemessen verlängern. In den              auf Verlangen den Entwurf des Bauleitplans und der\nStellungnahmen sollen sich die Behörden und sonsti-          Begründung in Papierform zu übermitteln; § 4 Absatz 2\ngen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgaben-          Satz 2 bleibt unberührt.\nbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über\n(5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen\nvon ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Pla-\nauf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden\nnungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche\nund Behörden des Nachbarstaates nach den Grund-\nAbwicklung zu geben, die für die städtebauliche Ent-\nsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu\nwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein\nunterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleit-\nkönnen. Verfügen sie über Informationen, die für die\nplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen\nErmittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials\nanderen Staat haben können, dieser nach den Vor-\nzweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der\nschriften des Gesetzes über die Umweltverträglich-\nGemeinde zur Verfügung zu stellen.\nkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen\n(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung         der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates,\ndes Bauleitplans unterrichten die Behörden die Ge-           einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abge-\nmeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkennt-          gebener Stellungnahmen, sind abweichend von den\nnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche,         Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglich-\ninsbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswir-            keitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs ent-\nkungen auf die Umwelt hat.                                   sprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine\ngrenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforder-\nlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Ab-\n§ 4a\nsatz 2 Satz 2 hinzuweisen.\nGemeinsame                                (6) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlich-\nVorschriften zur Beteiligung                   keits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abge-\n(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Be-    geben worden sind, können bei der Beschlussfassung\nhördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständi-        über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern\ngen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von            die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte\nder Planung berührten Belange und der Information            kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit\nder Öffentlichkeit.                                          des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für\nin der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellung-\n(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleich-      nahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach\nzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Aus-     § 3 Absatz 2 Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hin-\nlegung nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der           gewiesen worden ist.\nEinholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2\ndurchgeführt werden.                                                                    § 4b\n(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem                            Einschaltung eines Dritten\nVerfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geän-\nDie Gemeinde kann insbesondere zur Beschleuni-\ndert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind\ngung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und\ndie Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann be-\nDurchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a\nstimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den ge-\nbis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten\nänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden\nauch die Durchführung einer Mediation oder eines\nkönnen; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung\nanderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbei-\nnach § 3 Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der\nlegung übertragen.\nAuslegung und die Frist zur Stellungnahme kann ange-\nmessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung\noder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die                                        § 4c\nGrundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einho-                                Überwachung\nlung der Stellungnahmen auf die von der Änderung\noder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die              Die Gemeinden überwachen die erheblichen Um-\nberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher         weltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung\nBelange beschränkt werden.                                   der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorher-\ngesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu er-\n(4) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung            mitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen\nnach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2           zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung\nSatz 1 auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das       ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Fest-\nInternet einzustellen und über ein zentrales Internet-       setzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maß-\nportal des Landes zugänglich zu machen. Die Stellung-        nahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei\nnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffent-             die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der\nlicher Belange können durch Mitteilung von Ort und           Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Über-\nDauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2           wachungsmaßnahmen und die Informationen der Be-\nund der Internetadresse, unter der der Inhalt der Be-        hörden nach § 4 Absatz 3.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017                       3643\nZweiter Abschnitt                               7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasser-\nwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flä-\nVo r b e re i t e n d e r B a u l e i t p l a n            chen, die im Interesse des Hochwasserschutzes\n(Flächennutzungsplan)                                  und der Regelung des Wasserabflusses freizu-\nhalten sind;\n§5\nInhalt des                             8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder\nFlächennutzungsplans                              für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen\nBodenschätzen;\n(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Ge-\nmeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städte-             9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und\nbaulichen Entwicklung ergebende Art der Boden-\nnutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der                    b) Wald;\nGemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem               10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege\nFlächennutzungsplan können Flächen und sonstige                     und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-\nDarstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch                      schaft.\ndie nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht be-\nrührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Dar-              (2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Ab-\nstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in           satz 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans\nder Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.             können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und\n(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere              Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuge-\ndargestellt werden:                                            ordnet werden.\n1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach                (2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3\nder allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bau-         können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt\nflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen         werden; sie können auch für Teile des Gemeindege-\nNutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen           biets aufgestellt werden.\nMaß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die\neine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorge-               (3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet\nsehen ist, sind zu kennzeichnen;                          werden:\n2. die Ausstattung des Gemeindegebiets                        1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche\nVorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei\na) mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung\ndenen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen\nmit Gütern und Dienstleistungen des öffent-\ngegen Naturgewalten erforderlich sind;\nlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit\nder Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen          2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die\nund Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit               für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;\nSchulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirch-\nlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturel-       3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren\nlen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrich-                Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen\ntungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spiel-            belastet sind.\nanlagen,\n(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen,\nb) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maß-          die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt\nnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken,            sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte\ninsbesondere zur dezentralen und zentralen Er-         Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich\nzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung          übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen\nvon Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren           in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungs-\nEnergien oder Kraft-Wärme-Kopplung,                    plan vermerkt werden.\nc) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maß-\n(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im\nnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel\nSinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushalts-\ndienen,\ngesetzes* sollen nachrichtlich übernommen werden.\nd) mit zentralen Versorgungsbereichen;                    Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete\n3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für          im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushalts-\ndie örtlichen Hauptverkehrszüge;                          gesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73\nAbsatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes be-\n4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfall-\nstimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan ver-\nentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablage-\nmerkt werden.\nrungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptab-\nwasserleitungen;                                             (5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung\n5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerklein-              mit den Angaben nach § 2a beizufügen.\ngärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Fried-\nhöfe;                                                     * Gemäß Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 des\nGesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) werden am 5. Januar\n6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für              2018 in § 5 Absatz 4a Satz 1 nach dem Wort „Wasserhaushaltsgeset-\nVorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Um-                zes“ die Wörter „, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungs-\ngebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes\nwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-                 sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1\nsionsschutzgesetzes;                                        des Wasserhaushaltsgesetzes“ eingefügt.","3644         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n§6                                legen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine ab-\nGenehmigung des                          weichende Planung erforderlich, haben sie sich unver-\nFlächennutzungsplans                        züglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen.\nKann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und\n(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmi-           dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden,\ngung der höheren Verwaltungsbehörde.                         kann der öffentliche Planungsträger nachträglich wider-\n(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn         sprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die\nder Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zu-              für die abweichende Planung geltend gemachten Be-\nstande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den              lange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergeben-\nauf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sons-           den städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich\ntigen Rechtsvorschriften widerspricht.                       überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung\n(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt              ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder\nwerden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räum-             Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines\nliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans          Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan\nvon der Genehmigung ausnehmen.                               entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder auf-\ngehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen\n(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten          und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3\nzu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann           bleibt unberührt.\nräumliche und sachliche Teile des Flächennutzungs-\nplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann                          Dritter Abschnitt\ndie Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von\nder zuständigen übergeordneten Behörde verlängert                      Ve r b i n d l i c h e r B a u l e i t p l a n\nwerden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten.                         (Bebauungsplan)\nDie Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis\nzu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie                                       §8\nnicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen ab-\ngelehnt wird.                                                                          Zweck des\nBebauungsplans\n(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich be-\nkannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der                (1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbind-\nFlächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den              lichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung.\nFlächennutzungsplan, die Begründung und die zusam-           Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses\nmenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen            Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.\nund über deren Inhalt Auskunft verlangen.                       (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennut-\n(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder             zungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist\nErgänzung des Flächennutzungsplans kann die Ge-              nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht,\nmeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungs-             um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.\nplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder             (3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder\nErgänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.           Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig\nauch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert\n§ 6a                              oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebau-\nZusammenfassende Erklärung zum                      ungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt\nFlächennutzungsplan; Einstellen in das Internet           gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungs-\narbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus\n(1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine            den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans\nzusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art           entwickelt sein wird.\nund Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse\nder Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem             (4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert,\nFlächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über          ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächen-\ndie Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit             nutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe\nden geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen           es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beab-\nPlanungsmöglichkeiten gewählt wurde.                         sichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeinde-\ngebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebau-\n(2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Be-\nungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen\ngründung und der zusammenfassenden Erklärung soll\nvon Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zu-\nergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein\nständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungs-\nzentrales Internetportal des Landes zugänglich ge-\nplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeiti-\nmacht werden.\nger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der\nFlächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.\n§7\nAnpassung an den                                                         §9\nFlächennutzungsplan\nInhalt des\nÖffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13                             Bebauungsplans\nbeteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem\nFlächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie                (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen\ndiesem Plan nicht widersprochen haben. Der Wider-            Gründen festgesetzt werden:\nspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzu-               1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3645\n2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht                     schäden einschließlich Schäden durch Stark-\nüberbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stel-                 regen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,\nlung der baulichen Anlagen;                                 d) die Flächen, die auf einem Baugrundstück für\n2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der                       die natürliche Versickerung von Wasser aus\nTiefe der Abstandsflächen;                                      Niederschlägen freigehalten werden müssen,\n3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrund-                    um insbesondere Hochwasserschäden, ein-\nstücke Mindestmaße und aus Gründen des spar-                    schließlich Schäden durch Starkregen, vorzu-\nsamen und schonenden Umgangs mit Grund und                      beugen;\nBoden für Wohnbaugrundstücke auch Höchst-               17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen\nmaße;                                                       oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und\nanderen Bodenschätzen;\n4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund\nanderer Vorschriften für die Nutzung von Grund-         18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und\nstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und        b) Wald;\nErholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze\n19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für\nund Garagen mit ihren Einfahrten;\ndie Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zucht-\n5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport-            anlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;\nund Spielanlagen;\n20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur\n6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohn-              Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur\ngebäuden;                                                   und Landschaft;\n7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur           21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zuguns-\nWohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohn-             ten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers\nraumförderung gefördert werden könnten, errich-             oder eines beschränkten Personenkreises zu be-\ntet werden dürfen;                                          lastenden Flächen;\n8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise          22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für be-\nnur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für            stimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze,\nPersonengruppen mit besonderem Wohnbedarf                   Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;\nbestimmt sind;                                          23. Gebiete, in denen\n9. der besondere Nutzungszweck von Flächen;                     a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-\n10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten                   gen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-\nsind, und ihre Nutzung;                                         gesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe\n11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen beson-                 nicht oder nur beschränkt verwendet werden\nderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche,                   dürfen,\nFlächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen              b) bei der Errichtung von Gebäuden oder be-\nfür das Abstellen von Fahrrädern sowie den An-                  stimmten sonstigen baulichen Anlagen be-\nschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen;                 stimmte bauliche und sonstige technische\ndie Flächen können auch als öffentliche oder                    Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder\nprivate Flächen festgesetzt werden;                             Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte\naus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-\n12. die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen\nKopplung getroffen werden müssen,\nfür Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und\nzentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder               c) bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungs-\nSpeicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus                     änderung von nach Art, Maß oder Nutzungs-\nerneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopp-                    intensität zu bestimmenden Gebäuden oder\nlung;                                                           sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbar-\nschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Ab-\n13. die Führung von oberirdischen oder unterirdischen\nsatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVersorgungsanlagen und -leitungen;\nbestimmte bauliche und sonstige technische\n14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseiti-                 Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minde-\ngung, einschließlich der Rückhaltung und Versi-                 rung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen\nckerung von Niederschlagswasser, sowie für Ab-                  werden müssen;\nlagerungen;\n24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutz-\n15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie               flächen und ihre Nutzung, die Flächen für beson-\nParkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-,              dere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor\nZelt- und Badeplätze, Friedhöfe;                            schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen\n16. a) die Wasserflächen und die Flächen für die                 Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-\nWasserwirtschaft,                                        gesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Ein-\nwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung\nb) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und              solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und\nfür die Regelung des Wasserabflusses,                    sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließ-\nc) Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher           lich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen\nAnlagen bestimmte bauliche oder technische               Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die\nMaßnahmen getroffen werden müssen, die der               Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt\nVermeidung oder Verringerung von Hochwasser-             bleiben;","3646         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplan-         1. eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder\ngebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher          anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen,\nAnlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche           Schulen und Kindertagesstätten oder\nNutzungen oder Wald festgesetzten Flächen              2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen\na) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und               Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des\nsonstigen Bepflanzungen,                                Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich\nnachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,\nb) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhal-\ntung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen           zu verhindern.\nBepflanzungen sowie von Gewässern;                     (2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach\n§ 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft\n26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen\nvon Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-\nund Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des\nImmissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder\nStraßenkörpers erforderlich sind.\nVerringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte\n(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im              Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art,\nSinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken,         Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Ge-\nauf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten      bäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebau-\nsind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen             ungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht\nGeltungsbereich des Bebauungsplans als auch in ei-           zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die\nnem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die            Festsetzungen können für Teile des räumlichen Gel-\nFlächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer              tungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich\nStelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe          getroffen werden.\nzu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet                (3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die\nwerden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der             Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach\nGemeinde bereitgestellten Flächen.                           Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und\n(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen            Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können\nfestgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm fest-          gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Ge-\ngesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und              schosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen\nAnlagen nur                                                  unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.\n(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften be-\n1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder\nstimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen\n2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder        in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenom-\nunzulässig                                               men werden können und inwieweit auf diese Festset-\nzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwen-\nsind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.\ndung finden.\n(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34)            (5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:\nkann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versor-\ngungsbereiche, auch im Interesse einer verbraucher-          1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche\nnahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenent-               Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei\nwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan                   denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen\nfestgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach            gegen Naturgewalten erforderlich sind;\n§ 34 Absatz 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen           2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die\nzulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahms-             für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;\nweise zugelassen werden können; die Festsetzungen            3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefähr-\nkönnen für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des             denden Stoffen belastet sind.\nBebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.\nDabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städte-            (6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getrof-\nbauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1               fene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum\nAbsatz 6 Nummer 11 zu berücksichtigen, das Aus-              Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler\nsagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden          nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nach-\nzentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder              richtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem\neines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden           Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung\noder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen         von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.\nsollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für              (6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im\nVorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen,            Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushalts-\nnach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Be-           gesetzes* sollen nachrichtlich übernommen werden.\nbauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet         Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im\nist, vorgesehen sein.                                        Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes\nsowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1\n(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34)\nkann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räum-        * Gemäß Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5\nlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, fest-              Satz 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) werden am\ngesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder be-               5. Januar 2018 in § 9 Absatz 6a Satz 1 nach dem Wort „Wasserhaus-\nstimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder             haltsgesetzes“ die Wörter „, Risikogebiete außerhalb von Über-\nschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasser-\nnicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zuge-               haushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne\nlassen werden können, um                                       des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017              3647\nSatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Ge-              Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit\nbiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.                den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen\n(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines             Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.\nräumlichen Geltungsbereichs fest.                                (2) Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der\n(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit              Begründung und der zusammenfassenden Erklärung\nden Angaben nach § 2a beizufügen.                             soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über\nein zentrales Internetportal des Landes zugänglich ge-\n§ 9a                               macht werden.\nVerordnungsermächtigung\nVierter Abschnitt\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nBau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustim-               Zusammenarbeit mit Privaten;\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-                           v e re i n f a c h t e s Ver f ah re n\nschriften zu erlassen über\n1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleit-                                           § 11\nplänen über\nStädtebaulicher Vertrag\na) die Art der baulichen Nutzung,\n(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge\nb) das Maß der baulichen Nutzung und seine Be-            schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags\nrechnung,                                              können insbesondere sein:\nc) die Bauweise sowie die überbaubaren und die\n1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher\nnicht überbaubaren Grundstücksflächen;\nMaßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene\n2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und                Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der\nsonstigen Anlagen;                                            Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und\n3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des              sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschlie-\n§ 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete                ßung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht\noder verschiedenartige in den Baugebieten zuläs-              beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschlie-\nsige bauliche und sonstige Anlagen;                           ßungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebau-\nlichen Planungen sowie erforderlichenfalls des\n4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der\nUmweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde\ndazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstel-\nfür das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungs-\nlung des Planinhalts, insbesondere über die dabei\nverfahren bleibt unberührt;\nzu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.\n2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleit-\n§ 10                                   planung verfolgten Ziele, insbesondere die Grund-\nBeschluss, Genehmigung und                           stücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung\nInkrafttreten des Bebauungsplans                       oder einer Bedingung, die Durchführung des Aus-\ngleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksich-\n(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als              tigung baukultureller Belange, die Deckung des\nSatzung.                                                          Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit beson-\n(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Ab-               deren Wohnraumversorgungsproblemen sowie der\nsatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung               Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkom-\nder höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4                mensschwächere und weniger begüterte Personen\nist entsprechend anzuwenden.                                      der örtlichen Bevölkerung;\n(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine        3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwen-\nGenehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des             dungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maß-\nBebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich                  nahmen entstehen oder entstanden sind und die\nbekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Be-              Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens\ngründung und der zusammenfassenden Erklärung nach                 sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von\n§ 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten;             Grundstücken;\nüber den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.\nIn der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo              4. entsprechend den mit den städtebaulichen Planun-\nder Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der                 gen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken\nBekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.                  die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Ein-\nDie Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für              richtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung,\nSatzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.                      Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom,\nWärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder\n§ 10a                                   Kraft-Wärme-Kopplung;\nZusammenfassende Erklärung zum                      5. entsprechend den mit den städtebaulichen Planun-\nBebauungsplan; Einstellen in das Internet                  gen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken\ndie Anforderungen an die energetische Qualität von\n(1) Dem in Kraft getretenen Bebauungsplan ist eine\nGebäuden.\nzusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art\nund Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse           Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit\nder Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem           einer juristischen Person abschließen, an der sie be-\nBebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die             teiligt ist.","3648          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den ge-             Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh-\nsamten Umständen nach angemessen sein. Die Verein-            rungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchfüh-\nbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden              rungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durch-\nLeistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen          führungsvertrags sind zulässig.\nAnspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder über-\n(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des\nnimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Auf-\nVorhaben- und Erschließungsplans können in den vor-\nwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigen-\nhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.\nbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.\n(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zu-\n(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schrift-\nstimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur\nform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine an-\ndann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme\ndere Form vorgeschrieben ist.\nrechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben-\n(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge      und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Ab-\nbleibt unberührt.                                             satz 1 gefährdet ist.\n(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht\n§ 12\ninnerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die\nVorhaben- und Erschließungsplan                    Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Auf-\nhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen\n(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezo-\ndie Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der\ngenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben\nAufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13\nbestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grund-\nangewendet werden.\nlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur\nDurchführung der Vorhaben und der Erschließungs-                 (7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach\nmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit            § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung\nund in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb       zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe\neiner bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs-          der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebau-\nund Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem           ungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit\nBeschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchfüh-          von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen\nrungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat            Gebieten regelt.\ndie nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten.\nFür die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Über-                                  § 13\nsetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den\nVorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglich-                          Vereinfachtes Verfahren\nkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezoge-              (1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung\nnen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die            eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht be-\nAbsätze 2 bis 6.                                              rührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungs-\n(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträ-           plans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vor-\ngers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens          handenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende\nnach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf              Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder\nAntrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde           enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a\nes nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für            oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte\nerforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über        Verfahren anwenden, wenn\nden voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrah-          1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur\nmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Be-                 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung\nteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.                         nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-\n(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be-               lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,\nstandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.                   nicht vorbereitet oder begründet wird,\nIm Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist           2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in\ndie Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der              § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten\nVorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und                  Schutzgüter bestehen und\nnach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung\ngebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127         3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der\nbis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhaben-              Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung\nbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vor-                   der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50\nhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach                  Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu\n§ 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85                beachten sind.\nAbsatz 1 Nummer 1 enteignet werden.\n(2) Im vereinfachten Verfahren kann\n(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungs-\n1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung\nplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungs-\nnach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen\nplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund\nwerden,\nder Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise\neine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festge-         2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stel-\nsetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Ab-             lungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben\nsatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten             oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Absatz 2\nNutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren             durchgeführt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3649\n3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern                 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu be-\nöffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme          achten sind.\ninnerhalb angemessener Frist gegeben oder wahl-\n(2) Im beschleunigten Verfahren\nweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchge-\nführt werden.                                               1. gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens\nnach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;\nWird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlich-\nkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2        2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des\nSatz 2 Halbsatz 2 entsprechend.                                     Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt\nwerden, bevor der Flächennutzungsplan geändert\n(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umwelt-              oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Ent-\nprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht                    wicklung des Gemeindegebiets darf nicht beein-\nnach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2,                 trächtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im\nwelche Arten umweltbezogener Informationen verfüg-                  Wege der Berichtigung anzupassen;\nbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung\nnach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen;                3. soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung,\n§ 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach                 Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur\nAbsatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von                  Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder\neiner Umweltprüfung abgesehen wird.                                 zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der\nAbwägung in angemessener Weise Rechnung ge-\n§ 13a                                   tragen werden;\n4. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1\nBebauungspläne der Innenentwicklung\nEingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebau-\n(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarma-                   ungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a\nchung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere                  Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung\nMaßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der                   erfolgt oder zulässig.\nInnenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren\n(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im be-\naufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im be-\nschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu\nschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in\nmachen,\nihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19\nAbsatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe              1. dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfah-\nder Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt                      ren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach\n§ 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen\n1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die\ndes Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der\nGrundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in\nhierfür wesentlichen Gründe, und\neinem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen\nZusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen               2. wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele\nsind, oder                                                      und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen\nder Planung unterrichten kann und dass sich die\n2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Qua-                 Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur\ndratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen                 Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unter-\nPrüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2                  richtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1\ndieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschät-               stattfindet.\nzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraus-\nsichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen              Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der orts-\nhat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung           üblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2\nzu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzel-            verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2\nfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher      Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1\nBelange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung           nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.\nberührt werden können, sind an der Vorprüfung des              (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\nEinzelfalls zu beteiligen.                                  Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans.\nWird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige\nGrundfläche noch eine Größe der Grundfläche festge-                                        § 13b\nsetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maß-\nEinbeziehung von\ngeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans\nAußenbereichsflächen\nvoraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Ver-\nin das beschleunigte Verfahren\nfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebau-\nungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet                   Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend\nwird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-          für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne\nverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die                des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Qua-\nUmweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht             dratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohn-\nunterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch aus-          nutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im\ngeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträch-            Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das\ntigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b                 Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach\ngenannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei             Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich\nder Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung            eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10\nder Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50                Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.","3650          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nZweiter Teil                           lungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144\nAbsatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurück-\nSicherung der Bauleitplanung                     stellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der\nförmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des\nErster Abschnitt                             städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Be-\nscheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach\nVe r ä n d e r u n g s s p e r re u n d\nAbsatz 1 unwirksam.\nZurückstellung von Baugesuchen\n(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-\n§ 14                              gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit\nvon Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für\nVeränderungssperre                          einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zu-\n(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Be-       stellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszu-\nbauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Siche-            setzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen\nrung der Planung für den künftigen Planbereich eine           Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu\nVeränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass           ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Ab-\nsatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten\n1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder\nist, dass die Durchführung der Planung durch das Vor-\nbauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;\nhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert\n2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände-         werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwi-\nrungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,            schen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständi-\nderen Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim-          gen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des\nmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenom-        Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum\nmen werden dürfen.                                        für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist.\nDer Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb\n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht\nvon sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem\nentgegenstehen, kann von der Veränderungssperre\nVerwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich\neine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung\nKenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Um-\nüber Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde\nstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbe-\nim Einvernehmen mit der Gemeinde.\nhörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach\n(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände-       Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.\nrungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vor-\nhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des                                          § 16\nBauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren\nAusführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-                                   Beschluss\nsperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhal-                       über die Veränderungssperre\ntungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausge-\n(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde\nübten Nutzung werden von der Veränderungssperre\nals Satzung beschlossen.\nnicht berührt.\n(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre orts-\n(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten\nüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich\nSanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwick-\nbekannt machen, dass eine Veränderungssperre be-\nlungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144\nschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist\nAbsatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Ver-\nentsprechend anzuwenden.\nänderungssperre nicht anzuwenden.\n§ 15                                                        § 17\nZurückstellung von Baugesuchen                                         Geltungsdauer\nder Veränderungssperre\n(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht\nbeschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben                  (1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von\nsind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre           zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der\nnoch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungs-        seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines\nbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung              Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum\nüber die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für          anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr\neinen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen,              verlängern.\nwenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der                (2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann\nPlanung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder             die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr\nwesentlich erschwert werden würde. Wird kein Bauge-           nochmals verlängern.\nnehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der\nGemeinde anstelle der Aussetzung der Entschei-                   (3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene\ndung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung        Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut be-\ninnerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist         schließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass\nausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der           fortbestehen.\nZurückstellung nach Satz 1 gleich.\n(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz\n(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten           oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraus-\nSanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwick-             setzungen für ihren Erlass weggefallen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017           3651\n(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer         (2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Gel-\nKraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsver-        tungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Ver-\nbindlich abgeschlossen ist.                                   hältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebau-\nungsplans widersprechen.\n(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsge-\nbiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs                                     § 20\ntritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14\naußer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungs-                               (weggefallen)\nsatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1\nausgeschlossen ist.                                                                     § 21\n(weggefallen)\n§ 18\n§ 22\nEntschädigung                                           Sicherung von Gebieten\nbei Veränderungssperre                                   mit Fremdenverkehrsfunktionen\n(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier            (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwie-\nJahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten        gend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können\nZurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1            in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige\nhinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene           Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweck-\nVermögensnachteile eine angemessene Entschädigung             bestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunk-\nin Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädi-      tionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:\ngung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie             1. die Begründung oder Teilung von Wohnungseigen-\n§ 121 gelten entsprechend; dabei ist der Grundstücks-             tum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungs-\nwert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des             eigentumsgesetzes,\nZweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen\n2. die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Woh-\nwäre.\nnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,\n(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet.      3. die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008\nDer Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung                  des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken\nverlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-                 mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben,\nten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die              wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürger-\nFälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass               lichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung\ner die Leistung der Entschädigung schriftlich bei                 eingetragen werden soll, dass Räume einem oder\ndem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine               mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Be-\nEinigung über die Entschädigung nicht zustande,                   nutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der\nentscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den                Gemeinschaft ausgeschlossen ist,\nBescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt\n4. bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008\n§ 122 entsprechend.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken\n(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsan-                   mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben\nspruchs findet § 44 Absatz 4 mit der Maßgabe An-                  eine im Grundbuch als Belastung einzutragende\nwendung, dass bei einer Veränderungssperre, die die               Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen\nSicherung einer Festsetzung nach § 40 Absatz 1 oder               Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren\n§ 41 Absatz 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist             Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zu-\nfrühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungs-                gewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft\nplans beginnt. In der Bekanntmachung nach § 16 Ab-                ausgeschlossen ist,\nsatz 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2         5. die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder\nund 3 hinzuweisen.                                                Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn\ndie Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der\nZweiter Abschnitt                                Tage eines Jahres unbewohnt sind.\nVoraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die\nTe i l u n g v o n                      Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Rege-\nGrundstücken; Gebiete                            lung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder\nmit Fremdenverkehrsfunktionen                           durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene\noder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für\nden Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städte-\n§ 19                            bauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die\nTeilung von Grundstücken                      Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenver-\nkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten,\n(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grund-      Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend-\nbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie er-               und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festge-\nkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass              setzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Orts-\nein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben              teilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, so-\nund als selbständiges Grundstück oder als ein Grund-          wie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunk-\nstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit              tionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohnge-\nTeilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.           bäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.","3652         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich be-              (7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen-\nkannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch            tümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen\nin entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2         des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks\nbis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1              verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3\nSatz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grund-          und 4 sind entsprechend anzuwenden.\nbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum\n(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt\nihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der\naufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke\nbetroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung\ndurch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Ge-\nrechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der be-\nnehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraus-\ntroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absat-\nsetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen\nzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn\nsind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Auf-\ndie gesamte Gemarkung betroffen ist und die Ge-\nhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die ge-\nmeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.\nnaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grund-\n(3) (weggefallen)                                         stücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung\n(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn         kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemar-\ndurch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch          kung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grund-\ndie Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetz-            buchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhe-\nbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung                bung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuch-\ndie Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremden-             amt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr\nverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung           anzuwenden.\nund Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung\n(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen,\nneben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts\nwenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt\ndie höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohnge-\nwerden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksam-\nbäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6\nwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung\nfestgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1\nim Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintra-\nist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten\ngung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegan-\nBehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange\ngen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten\nGelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemesse-\nbeantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt wer-\nner Frist zu geben.\nden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für\nden Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.                   (10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine\n(5) Über die Genehmigung entscheidet die Bauge-           Begründung beizufügen. In der Begründung zum Be-\nnehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemein-            bauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung\nde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats          ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 3 bezeichne-\nnach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungs-            ten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets\nbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags         vorliegen.\nin dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist\nvor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzu-                                        § 23\nteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu ver-\n(weggefallen)\nlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen\nzu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Ge-\nnehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb                          Dritter Abschnitt\nder Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmi-\ngungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis\nGesetzliche\nauszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn               Vo r k a u f s re c h t e d e r G e m e i n d e\nes nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersu-\nchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem                                        § 24\nErsuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einrei-\nAllgemeines\nchung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie\nVorkaufsrecht\nnach Landesrecht vorgeschrieben ist.\n(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich             (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim\neiner Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuch-       Kauf von Grundstücken\namt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten         1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit\nEintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn                es sich um Flächen handelt, für die nach dem Be-\nder Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß                  bauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke\nAbsatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Frei-               oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich\nstellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim              im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist,\nGrundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Ein-\ntragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann            2. in einem Umlegungsgebiet,\ndie Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung\n3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und\nerforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintra-\nstädtebaulichen Entwicklungsbereich,\ngung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der\nGrundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch           4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von\nist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde                  Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und\ndarum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.                  einer Erhaltungssatzung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017               3653\n5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans,             2. das Grundstück\nsoweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbe-               a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke\nreich handelt, für die nach dem Flächennutzungs-                  der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der\nplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohn-                    Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes\ngebiet dargestellt ist,                                           oder\n6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Absatz 2                b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des\nvorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden                         öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottes-\nkönnen, soweit die Grundstücke unbebaut sind,                     dienstes oder der Seelsorge\nsowie\ngekauft wird,\n7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden\n3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden\nHochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten\nsollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren ein-\nsind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.\ngeleitet oder durchgeführt worden ist, oder\nIm Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits          4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen\nnach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt wer-              des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken\nden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat,               der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und\neinen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu               genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche\nergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufs-                Anlage keine Missstände oder Mängel im Sinne\nrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde                  des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist.\neinen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt ge-\nmacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen,                                        § 27\nzu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand\nder Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künf-                                   Abwendung\ntige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung dar-                                 des Vorkaufsrechts\nstellen wird.                                                    (1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufs-\n(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu          rechts abwenden, wenn die Verwendung des Grund-\nbeim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen-                 stücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den\ntumsgesetz und von Erbbaurechten.                             Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme\nbestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimm-\n(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,            bar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück\nwenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.            binnen angemessener Frist dementsprechend zu nut-\nBei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Ge-               zen, und er sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2\nmeinde den Verwendungszweck des Grundstücks an-               Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grund-\nzugeben.                                                      stück befindliche bauliche Anlage Missstände oder\nMängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 auf,\n§ 25                              kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts\nBesonderes                            abwenden, wenn er diese Missstände oder Mängel\nVorkaufsrecht                           binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich\nvor Ablauf der Frist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 zur\n(1) Die Gemeinde kann\nBeseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist\n1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch              nach § 28 Absatz 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um\nSatzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grund-            zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf\nstücken begründen;                                        dieser Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist,\n2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnah-           die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen zu\nmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordne-       erfüllen.\nten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung                (2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht\nFlächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht        1. in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nan den Grundstücken zusteht.                                  und\nAuf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzu-          2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück\nwenden.                                                           für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.\n(2) § 24 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der\nVerwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben,                                          § 27a\nsoweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des                                   Ausübung des\nVorkaufsrechts möglich ist.                                               Vorkaufsrechts zugunsten Dritter\n(1) Die Gemeinde kann\n§ 26\n1. ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben,\nAusschluss\nwenn der Dritte zu der mit der Ausübung des Vor-\ndes Vorkaufsrechts\nkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grund-\nDie Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlos-               stücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist\nsen, wenn                                                         und sich hierzu verpflichtet, oder\n1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehe-               2. das ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu-\ngatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in           stehende Vorkaufsrecht zugunsten eines öffent-\ngerader Linie verwandt oder verschwägert oder in              lichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie\nder Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,            das ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu-","3654          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nstehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Sanie-             wert des Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes\nrungs- oder Entwicklungsträgers ausüben, wenn             bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Ver-\nder Träger einverstanden ist.                             kehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren\nWeise deutlich überschreitet. In diesem Falle ist der\nIn den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der\nVerkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats\nAusübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten\nnach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die\ndie Frist, in der das Grundstück für den vorgesehenen\nAusübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurück-\nZweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.\nzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346\n(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der          bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-\nKaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Ver-            sprechend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag\nkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflich-       zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf\ntung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als           der Grundlage des Verkehrswerts. Tritt der Verkäufer\nGesamtschuldnerin.                                            vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach Ablauf der\n(3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Be-          Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Verkäufers\ntrag und das Verfahren gilt § 28 Absatz 2 bis 4 entspre-      aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum an\nchend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung             dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nach, soll die            das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde\nGemeinde in entsprechender Anwendung des § 102                über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang\ndie Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten              des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt\noder zugunsten eines Übernahmewilligen verlangen,             die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer an-\nder zur Verwirklichung des Verwendungszwecks inner-           gemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vorkaufs-\nhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich              rechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer\nhierzu verpflichtet. Für die Entschädigung und das Ver-       einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen\nfahren gelten die Vorschriften des Fünften Teils über die     dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu\nRückenteignung entsprechend. Die Haftung der Ge-              zahlen. § 44 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 43 Absatz 2 Satz 1\nmeinde nach § 28 Absatz 3 Satz 7 bleibt unberührt.            sowie die §§ 121 und 122 sind entsprechend anzu-\nwenden.\n§ 28                                  (4) In den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nbestimmt die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach\nVerfahren und Entschädigung\nden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften\n(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des          Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durch-\nKaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung         führung des Bebauungsplans erforderlich ist und es\ndes Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers          nach dem festgesetzten Verwendungszweck enteignet\nersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen              werden könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Be-\nden Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur ein-           scheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts erlischt\ntragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nicht-            die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag, der\nbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Be-             Gemeinde das Eigentum an dem Grundstück zu über-\nsteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht aus-         tragen. In diesem Falle geht das Eigentum an dem\ngeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten          Grundstück auf die Gemeinde über, wenn auf Ersuchen\ndarüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das            der Gemeinde der Übergang des Eigentums in das\nZeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vor-           Grundbuch eingetragen ist.\nkaufsrechts.\n(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder\n(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Mona-           für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die\nten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwal-            Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden\ntungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.             Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für\nDie §§ 463, 464 Absatz 2, §§ 465 bis 468 und 471              zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach            Der Verzicht und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt\nMitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Ge-          zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den\nmeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Über-                Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die\neignung des Grundstücks eine Vormerkung in das                Ausübung ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines\nGrundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten          Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht\nder Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung.             ein Widerruf erklärt ist.\nDas Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem\n(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt\nEigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vor-\nund sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile\nkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufs-\nentstanden, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, so-\nrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vor-\nweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb-\nkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetra-\ndes Grundstücks zustand, bevor ein gesetzliches Vor-\ngen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur\nkaufsrecht der Gemeinde auf Grund dieses Gesetz-\nSicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers\nbuchs oder solcher landesrechtlicher Vorschriften,\nim Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen;\ndie durch § 186 des Bundesbaugesetzes aufgehoben\nsie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Aus-\nworden sind, begründet worden ist. Die Vorschriften\nübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfecht-\nüber die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des\nbar ist.\nFünften Teils sind entsprechend anzuwenden. Kommt\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Ge-            eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande,\nmeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrs-             entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3655\nDritter Teil                                                   § 32\nRegelung der                                         Nutzungsbeschränkungen\nbaulichen und sonstigen Nutzung;                                 auf künftigen Gemeinbedarfs-,\nEntschädigung                                 Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen\nSind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als\nErster Abschnitt                            Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Ver-\nkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt,\nZ u l ä s s i g k e i t v o n Vo r h a b e n         dürfen auf ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde\nÄnderung baulicher Anlagen zur Folge haben, nur zu-\n§ 29                           gelassen und für sie Befreiungen von den Festsetzun-\nBegriff des Vorhabens;                      gen des Bebauungsplans nur erteilt werden, wenn der\nGeltung von Rechtsvorschriften                   Bedarfs- oder Erschließungsträger zustimmt oder der\nEigentümer für sich und seine Rechtsnachfolger auf\n(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder        Ersatz der Werterhöhung für den Fall schriftlich verzich-\nNutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt             tet, dass der Bebauungsplan durchgeführt wird. Dies\nhaben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen grö-            gilt auch für die dem Bebauungsplan nicht widerspre-\nßeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablage-              chenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie für sich\nrungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30           allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder wenn\nbis 37.                                                       bei der Enteignung die Übernahme der restlichen über-\n(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und             bauten Flächen verlangt werden kann.\nandere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unbe-\nrührt.                                                                                   § 33\nZulässigkeit von\n§ 30\nVorhaben während der Planaufstellung\nZulässigkeit von Vorhaben\n(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Auf-\nim Geltungsbereich eines Bebauungsplans\nstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vor-\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der           haben zulässig, wenn\nallein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen\n1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach\nVorschriften mindestens Festsetzungen über die Art\n§ 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 5\nund das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren\ndurchgeführt worden ist,\nGrundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen\nenthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Fest-      2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen\nsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung ge-             Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entge-\nsichert ist.                                                      gensteht,\n(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen             3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und\nBebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig,               seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und\nwenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und              4. die Erschließung gesichert ist.\ndie Erschließung gesichert ist.\n(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der\n(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der\nerneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (ein-\nVorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorge-\nfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit\nnommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungs-\nvon Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.\nplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die\nin Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Vorausset-\n§ 31                           zungen erfüllt sind.\nAusnahmen und Befreiungen                          (3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durch-\n(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans               geführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der\nkönnen solche Ausnahmen zugelassen werden, die in             Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen\ndem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrück-               werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeich-\nlich vorgesehen sind.                                         neten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen\n(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans               Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sons-\nkann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung           tigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der\nnicht berührt werden und                                      Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme inner-\nhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu\n1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich         nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.\ndes Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen\noder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder                                   § 34\n2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder                          Zulässigkeit von Vorhaben\n3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer               innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile\noffenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde             (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-\nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung nach-            teile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art\nbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen ver-       und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der\neinbar ist.                                                   Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die","3656            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nEigenart der näheren Umgebung einfügt und die Er-               3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der\nschließung gesichert ist. Die Anforderungen an ge-                  in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten\nsunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt                  Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der\nbleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.             Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung\n(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung                der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50\neinem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a                 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu\nerlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich               beachten sind.\ndie Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein           In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\ndanach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet              und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Ab-\nallgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung            satz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden.\nausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1,            § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden.\nim Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzu-                 Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind\nwenden.                                                         ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a\n(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine          entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung\nschädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbe-            mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1\nreiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu             beizufügen.\nerwarten sein.                                                     (6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4\n(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart          Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über\nder näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im               die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach\nEinzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung               § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2\n1. einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:              entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 ent-\na) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung             sprechend anzuwenden.\noder Erneuerung eines zulässigerweise errichte-\nten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,\n§ 35\nb) der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung ei-\nnes zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken                            Bauen im Außenbereich\ndienenden Gebäudes oder                                   (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig,\nc) der Nutzungsänderung einer zulässigerweise              wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die\nerrichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken,           ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es\neinschließlich einer erforderlichen Änderung oder      1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient\nErneuerung,                                                und nur einen untergeordneten Teil der Betriebs-\n2. städtebaulich vertretbar ist und                                 fläche einnimmt,\n3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit            2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,\nden öffentlichen Belangen vereinbar ist.\n3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas,\nSatz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbe-                  Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und\ntriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevöl-               Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem orts-\nkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen                 gebundenen gewerblichen Betrieb dient,\nauf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder\nin anderen Gemeinden haben können.                              4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die\nUmgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf\n(4) Die Gemeinde kann durch Satzung\ndie Umgebung oder wegen seiner besonderen\n1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Orts-                    Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt\nteile festlegen,                                               werden soll, es sei denn, es handelt sich um die\n2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusam-                   Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer bau-\nmenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die                  lichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungs-\nFlächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dar-              bereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer\ngestellt sind,                                                 Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen\noder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umwelt-\n3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammen-                verträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die\nhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die ein-             Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei\nbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des               kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines\nangrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.               engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungs-\nDie Satzungen können miteinander verbunden werden.                  anlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben\n(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen             Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemein-\nnach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass                       samen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen\nverbunden sind,\n1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwick-\nlung vereinbar sind,                                       5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der\nWind- oder Wasserenergie dient,\n2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur\nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung           6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rah-\nnach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-               men eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder\nlichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,            eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung be-\nnicht begründet wird und                                       treibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017               3657\nöffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden         auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellun-\nVoraussetzungen:                                           gen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raum-\na) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktiona-         ordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.\nlen Zusammenhang mit dem Betrieb,                         (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vor-\nb) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Be-             haben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegen-\ntrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe         gehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächen-\ngelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2              nutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspre-\noder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,         chen, die natürliche Eigenart der Landschaft beein-\nträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder\nc) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur\nErweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen,\neine Anlage betrieben und\nsoweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im\nd) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von            Sinne des Absatzes 3 sind:\nBiogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Norm-\nkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungs-             1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Ge-\nwärmeleistung anderer Anlagen überschreitet                bäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 unter\nnicht 2,0 Megawatt,                                        folgenden Voraussetzungen:\n7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der                   a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Ver-\nKernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsor-                wendung erhaltenswerter Bausubstanz,\ngung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der              b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im\nNeuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kern-                   Wesentlichen gewahrt,\nbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elek-\ntrizität, oder                                                 c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht\nlänger als sieben Jahre zurück,\n8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf\nDach- und Außenwandflächen von zulässigerweise                 d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zu-\ngenutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem                      lässigerweise errichtet worden,\nGebäude baulich untergeordnet ist.\ne) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zu-\n(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zuge-                    sammenhang mit der Hofstelle des land- oder\nlassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung                     forstwirtschaftlichen Betriebs,\nöffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Er-\nschließung gesichert ist.                                          f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken ent-\nstehen neben den bisher nach Absatz 1 Num-\n(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt                mer 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei\ninsbesondere vor, wenn das Vorhaben                                    Wohnungen je Hofstelle und\n1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans wider-\ng) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine\nspricht,\nNeubebauung als Ersatz für die aufgegebene\n2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder                       Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neu-\nsonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall-                 bebauung wird im Interesse der Entwicklung des\noder Immissionsschutzrechts, widerspricht,                         Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 er-\n3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann                      forderlich,\noder ihnen ausgesetzt wird,\n2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäu-\n4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder                 des an gleicher Stelle unter folgenden Vorausset-\nandere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver-             zungen:\nsorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder\nGesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,               a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise er-\nrichtet worden,\n5. Belange des Naturschutzes und der Landschafts-\npflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes                 b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder\noder die natürliche Eigenart der Landschaft und                    Mängel auf,\nihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts-              c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit\nund Landschaftsbild verunstaltet,                                  vom Eigentümer selbst genutzt und\n6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur be-\nd) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das\neinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hoch-\nneu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des\nwasserschutz gefährdet,\nbisherigen Eigentümers oder seiner Familie ge-\n7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer                 nutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene\nSplittersiedlung befürchten lässt oder                             Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Vor-\n8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radar-                   eigentümer erworben, der es seit längerer Zeit\nanlagen stört.                                                     selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen\ndie Annahme rechtfertigen, dass das neu errich-\nRaumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der\ntete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigen-\nRaumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange\ntümers oder seiner Familie genutzt wird,\nstehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1\nnicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung         3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise\ndieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abge-                    errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder an-\nwogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem                dere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleich-\nVorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel                 artigen Gebäudes an gleicher Stelle,","3658          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhal-              men, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im\ntenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägen-         Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden\nden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind,              kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungs-\nwenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwen-              plan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald\ndung der Gebäude und der Erhaltung des Gestalt-           widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung\nwerts dient,                                              einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung\nkann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleine-\n5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu\nren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der\nhöchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraus-\nSatzung können nähere Bestimmungen über die Zu-\nsetzungen:\nlässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Auf-\na) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet wor-         stellung der Satzung ist, dass\nden,\n1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwick-\nb) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhande-            lung vereinbar ist,\nnen Gebäude und unter Berücksichtigung der\n2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur\nWohnbedürfnisse angemessen und\nDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung\nc) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung recht-           nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-\nfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Ge-               lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,\nbäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner                nicht begründet wird und\nFamilie selbst genutzt wird,\n3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in\n6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise er-             § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten\nrichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweite-            Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der\nrung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und                Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung\nBetrieb angemessen ist.                                       der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50\nSatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu\nIn begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des\nbeachten sind.\nSatzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes\nim Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere             Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über\nNutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüng-            die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13\nliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur           Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entspre-\nWahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine         chend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend\nstärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten              anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung\nist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung          des Absatzes 4 unberührt.\nauch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1\nNummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den                                    § 36\nFällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des\nSatzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen                           Beteiligung der Gemeinde\nGebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten                      und der höheren Verwaltungsbehörde\nGebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bis-\n(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den\nherigen Standort des Gebäudes zulässig.\n§§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren\n(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vor-          von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen\nhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenver-           mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der\nsiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und             Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen\nden Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für            Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 be-\nVorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 ist als weitere         zeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht\nZulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklä-          für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die\nrung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Auf-            der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässig-\ngabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und                 keit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die\nBodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Ab-         Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Aus-\nsatz 1 Nummer 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung             führung des Vorhabens über Maßnahmen zur Siche-\nist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer         rung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 ent-\nnach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen               scheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4\nNutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungs-           kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung all-\nbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene               gemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die\nBaulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Ver-         Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforder-\npflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1             lich ist.\nNummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll\n(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zu-\nsie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen,\nstimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur\ndass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durch-\naus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergeben-\nführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art ge-\nden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der\nnutzt wird.\nGemeinde und die Zustimmung der höheren Verwal-\n(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im              tungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen\nAußenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich        zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Geneh-\ngeprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von               migungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen\neinigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestim-          gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017            3659\ntrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landes-                         Zweiter Abschnitt\nrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zustän-\ndige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einver-                           Entschädigung\nnehmen der Gemeinde ersetzen.\n§ 39\n§ 37                                                 Vertrauensschaden\nBauliche Maßnahmen                             Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungs-\ndes Bundes und der Länder                      rechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten\nVertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen\n(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestim-          Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung\nmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines              von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem\nLandes erforderlich, von den Vorschriften dieses Ge-         Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene\nsetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs              Entschädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwen-\nerlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das             dungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhe-\nEinvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36            bung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt\nnicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwal-        auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen\ntungsbehörde.                                                Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks\nerhoben wurden.\n(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Lan-\ndesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundes-                                       § 40\npolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen,\nist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbe-                                Entschädigung in\nhörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat                       Geld oder durch Übernahme\ndiese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Ver-            (1) Sind im Bebauungsplan\nwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht\ndie Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, ent-             1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und\nscheidet das zuständige Bundesministerium im Ein-                 Spielanlagen,\nvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und           2. Flächen für Personengruppen mit besonderem\nim Benehmen mit der zuständigen Obersten Landes-                  Wohnbedarf,\nbehörde.\n3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,\n(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchfüh-           4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen\nrung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2                      und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrun-\nAufwendungen für Entschädigungen nach diesem Ge-                  gen zum Schutz vor Einwirkungen,\nsetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu\nersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebau-            5. Verkehrsflächen,\nungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufge-           6. Versorgungsflächen,\nhoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen\nKosten zu ersetzen.                                           7. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,\neinschließlich der Rückhaltung und Versickerung\n(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken er-               von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,\nrichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz\nbeschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Ab-          8. Grünflächen,\nsatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der              9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für\nGemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach                 die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen\nden Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen ab-                  Bodenschätzen,\nschließend zu erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2\n10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemein-\nbedarf es in diesem Falle nicht.\nschaftsgaragen,\n§ 38                              11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen,\n12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen,\nBauliche Maßnahmen\nvon überörtlicher Bedeutung                     13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft,\nauf Grund von Planfeststellungsverfahren;                   Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen\nöffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen                für die Regelung des Wasserabflusses,\n14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-\nAuf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfah-\nlung von Boden, Natur und Landschaft\nren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für\nVorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die           festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der\nauf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für            folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Ver-\ndie Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher       mögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des\nAbfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind           Satzes 1 Nummer 1 in Bezug auf Flächen für Sport-\ndie §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde         und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nummer 4 und 10\nbeteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berück-       bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durch-\nsichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt.           führung den Interessen des Eigentümers oder der Er-\n§ 37 Absatz 3 ist anzuwenden.                                füllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.","3660           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen           ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden\nverlangen,                                                     Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld ver-\n1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Fest-          langen.\nsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans                  (2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks\nwirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grund-        innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit\nstück zu behalten oder es in der bisherigen oder           aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschä-\neiner anderen zulässigen Art zu nutzen, oder               digung nach dem Unterschied zwischen dem Wert\n2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden             des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung\ndürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer bau-        und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder\nlichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabge-          Änderung ergibt.\nsetzt wird.                                                   (3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks\nDer Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Be-             nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufge-\ngründung von Miteigentum oder eines geeigneten                 hoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine\nRechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebau-           Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung\nungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfor-            verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung\ndert.                                                          oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung\nder verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglich-\n(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschä-\nkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grund-\ndigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben\nstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung erge-\nnach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch\nben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert\ndie bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaft-\nwerden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der\nlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des\nBeeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich\nÜbernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann\nnach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grund-\nnur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur\nstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem\nEntschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungs-\nWert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Be-\nberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen,\nschränkungen ergibt.\nwenn das Grundstück für den im Bebauungsplan fest-\ngesetzten Zweck alsbald benötigt wird.                            (4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nut-\nzungen bleiben unberührt.\n§ 41                                   (5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Ent-\nEntschädigung bei Begründung                     schädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an\nvon Geh-, Fahr- und Leitungsrechten                  der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung ent-\nund bei Bindungen für Bepflanzungen                   sprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 be-\n(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die          zeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder\nmit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind,          eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehin-\nkann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des              dert worden ist und er das Vorhaben infolge der Auf-\n§ 40 Absatz 2 verlangen, dass an diesen Flächen ein-           hebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des\nschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen       Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.\nSchutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Ab-                (6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist\nsatz 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt            eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche\nnicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen      Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach\nLeitungen, die der Erschließung und Versorgung des             Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigen-\nGrundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvorschrif-             tümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Ände-\nten, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Ver-            rung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach\nsorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.         Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die\n(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflan-            Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumut-\nzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern,           bar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unter-\nsonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das                schieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zu-\nAnpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen                grundelegung der nach der Genehmigung vorgesehe-\nBepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine             nen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich\nangemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn             infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen\nund soweit infolge dieser Festsetzungen                        Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.\n1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über                (7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist\ndas bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforder-          ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder\nliche Maß hinausgehen, oder                                eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die\n2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks              bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum\neintritt.                                                  Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und\nkann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens\n§ 42                                die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem bean-\ntragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt\nEntschädigung bei Änderung                      der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder\noder Aufhebung einer zulässigen Nutzung                 geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung\n(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks            nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch\naufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht          Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vor-\nnur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks                schriften entsprechenden und zu genehmigenden Bau-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3661\nantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichts-                  (5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvorausset-\nrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vor-        zungen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die\nhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2          eingetreten sind, nachdem der Entschädigungsberech-\nbezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl            tigte in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der\nder Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine           Entschädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot\nGenehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden          des Entschädigungspflichtigen, die Entschädigung in\nkönnen.                                                       Geld in angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat.\nHat der Entschädigungsberechtigte den Antrag auf\n(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der\nÜbernahme des Grundstücks oder Begründung eines\nAnspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigen-\ngeeigneten Rechts gestellt und hat der Entschädi-\ntümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das be-\ngungspflichtige daraufhin ein Angebot auf Übernahme\nabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer\ndes Grundstücks oder Begründung des Rechts zu\nhat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft\nangemessenen Bedingungen gemacht, gilt § 95 Ab-\nund Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen,\nsatz 2 Nummer 3 entsprechend.\naufzeigen.\n(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks\n§ 44\naufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch\nnach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.                                    Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und\n(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Ver-                      Erlöschen der Entschädigungsansprüche\nlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2\n(1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflich-\nergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässi-\ntet, wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten\ngen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann\neinverstanden ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt\ndieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist\noder liegt sein Einverständnis nicht vor, ist die Ge-\nendet.\nmeinde zur Entschädigung verpflichtet. Erfüllt der Be-\ngünstigte seine Verpflichtung nicht, ist dem Eigentümer\n§ 43                                gegenüber auch die Gemeinde verpflichtet; der Be-\nEntschädigung und Verfahren                     günstigte hat der Gemeinde Ersatz zu leisten.\n(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des                  (2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder\nGrundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu             Minderung von Auswirkungen, die von der Nutzung\nleisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann          eines Grundstücks ausgehen, ist der Eigentümer zur\nder Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die          Entschädigung verpflichtet, wenn er mit der Festset-\nBegründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer               zung einverstanden war. Ist der Eigentümer auf Grund\nkann den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder             anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auswir-\nauf Begründung des Rechts bei der Enteignungsbe-              kungen, die von der Nutzung seines Grundstücks\nhörde stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder          ausgehen, zu beseitigen oder zu mindern, ist er auch\ndie Begründung des Rechts finden die Vorschriften des         ohne Einverständnis zur Entschädigung verpflichtet,\nFünften Teils entsprechend Anwendung.                         soweit er durch die Festsetzung Aufwendungen er-\n(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und           spart. Erfüllt der Eigentümer seine Verpflichtungen\nkommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht          nicht, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die Gemeinde\nzustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.          soll den Eigentümer anhören, bevor sie Festsetzungen\nDie Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten            trifft, die zu einer Entschädigung nach Satz 1 oder 2\nAbschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entspre-       führen können.\nchend. Für Bescheide über die Festsetzung der zu\n(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädi-\nzahlenden Geldentschädigung gilt § 122 entsprechend.\ngung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 be-\n(3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41            zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er\nAbsatz 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen          kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbei-\nVorschriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40             führen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift-\nund 41 sind solche Wertminderungen nicht zu berück-           lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ent-\nsichtigen, die bei Anwendung des § 42 nicht zu ent-           schädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit\nschädigen wären.                                              2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.\n(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit          Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks\nsie darauf beruhen, dass                                      zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Absatz 3 An-\n1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den               wendung.\nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und\nArbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf            (4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht\ndem Grundstück oder im umliegenden Gebiet woh-            innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-\nnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht         jahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Ver-\noder                                                      mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des\nAnspruchs herbeigeführt wird.\n2. in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne\ndes § 136 Absatz 2 und 3 bestehen und die Nutzung             (5) In der Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 ist\ndes Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich          auf die Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie\nbeiträgt.                                                 des Absatzes 4 hinzuweisen.","3662          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nVierter Teil                          Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mit-\nwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Verein-\nBodenordnung\nbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchfüh-\nrenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann\nErster Abschnitt                            die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffen-\nUmlegung                               den Entscheidungen sowie die zur Durchführung der\nUmlegung erforderlichen vermessungs- und kataster-\n§ 45                               technischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermes-\nsungsingenieuren übertragen.\nZweck und Anwendungsbereich\nZur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten              (5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss\nkönnen bebaute und unbebaute Grundstücke durch                für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis\nUmlegung in der Weise neu geordnet werden, dass               zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1\nnach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sons-         Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen;\ntige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke ent-           die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit wider-\nstehen. Die Umlegung kann                                     rufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung\nein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken\n1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne           auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden\ndes § 30 oder                                             durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.\n2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Orts-\nteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigen-                                   § 47\nart der näheren Umgebung oder einem einfachen\nUmlegungsbeschluss\nBebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 3 hin-\nreichende Kriterien für die Neuordnung der Grund-            (1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigen-\nstücke ergeben,                                           tümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle ein-\ndurchgeführt werden.                                          geleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungs-\ngebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet\n§ 46                               gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.\nZuständigkeit und Voraussetzungen                     (2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines\nBebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umle-\n(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungs-          gungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Be-\nstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durch-        bauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle\nzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines        muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über\nBebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten              die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1)\nstädtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der in-        in Kraft getreten sein.\nnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils\nzulässigen Nutzung erforderlich ist.\n§ 48\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nordnung bestimmen,                                                                    Beteiligte\n1. dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit                 (1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte\nselbständigen Entscheidungsbefugnissen für die            1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen\nDurchführung der Umlegung gebildet werden,                    Grundstücke,\n2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusam-            2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder\nmenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie aus-              durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im\nzustatten sind,                                               Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an\n3. dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung                   einem das Grundstück belastenden Recht,\nüber Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung\n3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen\neiner Stelle übertragen kann, die seine Entscheidun-\nRechts an dem Grundstück oder an einem das\ngen vorbereitet,\nGrundstück belastenden Recht, eines Anspruchs\n4. dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im               mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grund-\nUmlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse                  stück oder eines persönlichen Rechts, das zum\ngebildet werden und wie diese Ausschüsse zusam-               Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grund-\nmenzusetzen sind,                                             stücks berechtigt oder den Verpflichteten in der\n5. dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere              Benutzung des Grundstücks beschränkt,\ngeeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der        4. die Gemeinde,\nGemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungs-\nverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzube-           5. unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 5 die\nreiten.                                                       Bedarfsträger und\n(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Um-           6. die Erschließungsträger.\nlegung besteht kein Anspruch.                                    (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Perso-\n(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchfüh-          nen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die\nrung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde             Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht.\noder eine andere geeignete Behörde für das Gemeinde-          Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über\ngebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen.             den Umlegungsplan (§ 66 Absatz 1) erfolgen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3663\n(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht,          2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder\nso hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unver-                  wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen\nzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts              der Grundstücke vorgenommen werden;\nzu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er\n3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-\nbis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr\npflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen\nzu beteiligen.\nerrichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher\n(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer               Anlagen vorgenommen werden;\nHypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein\nBrief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger        4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflich-\nhat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung               tige bauliche Anlagen errichtet oder geändert wer-\ndarüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek,                    den.\nGrundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran            Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich\nerworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei           festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit\nzu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.          eine Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.\n(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände-\n§ 49\nrungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vor-\nRechtsnachfolge                           haben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des\nWechselt die Person eines Beteiligten während eines        Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren\nUmlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in        Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungs-\ndieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im        sperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unter-\nZeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet.                  haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher aus-\ngeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre\n§ 50                               nicht berührt.\nBekanntmachung des                              (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn\nUmlegungsbeschlusses                         Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die\nDurchführung der Umlegung unmöglich machen oder\n(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde\nwesentlich erschweren würde. § 22 Absatz 5 Satz 2\nortsüblich bekannt zu machen.\nbis 5 ist entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus-\nses hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines            (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer\nMonats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersicht-           bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte\nlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren         an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Be-\nberechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.              fristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter\nAuflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die\n(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2         hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum\nbezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in         Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Ent-\n§ 48 Absatz 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so           scheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rück-\nmuss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen            trittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürger-\nund Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn              lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\ndie Umlegungsstelle dies bestimmt.\n(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund\n(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten             einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 Nummer 3 der\nRechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung               dort bezeichneten Stelle Entscheidungen über Vor-\neingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten           gänge nach Absatz 1, unterliegt diese Stelle seinen\nlassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist            Weisungen; bei Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der\ndurch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in            Umlegungsausschuss an ihre Stelle. Der Umlegungs-\nLauf gesetzt worden ist.                                      ausschuss kann die Übertragung jederzeit widerrufen.\n(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Ab-\nsätzen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekannt-                                       § 52\nmachung hinzuweisen.\nUmlegungsgebiet\n§ 51                                   (1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass\nVerfügungs- und Veränderungssperre                   die Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es\nkann aus räumlich getrennten Flächen bestehen.\n(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbe-\nschlusses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen                 (2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der\nim Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung          Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz\nder Umlegungsstelle                                           oder teilweise ausgenommen werden.\n1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein               (3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsge-\nGrundstück und über Rechte an einem Grundstück            biets können bis zum Beschluss über die Aufstellung\ngetroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen wer-          des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) von der Umle-\nden, durch die einem anderen ein Recht zum Er-            gungsstelle nach vorheriger Anhörung der Eigentümer\nwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grund-              der betroffenen Grundstücke auch ohne ortsübliche\nstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder        Bekanntmachung vorgenommen werden. Die Änderung\nBaulasten neu begründet, geändert oder aufge-             wird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigentümer der be-\nhoben werden;                                             troffenen Grundstücke wirksam.","3664          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n§ 53                                                            § 55\nBestandskarte und Bestandsverzeichnis                          Umlegungsmasse und Verteilungsmasse\n(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein            (1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke\nVerzeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets              werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse\nan (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Die Be-           vereinigt (Umlegungsmasse).\nstandskarte weist mindestens die bisherige Lage und              (2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flä-\nForm der Grundstücke des Umlegungsgebiets und die             chen auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sons-\nauf ihnen befindlichen Gebäude aus und bezeichnet die         tigen Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Be-\nEigentümer. In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes         bauungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der\nGrundstück mindestens aufzuführen                             geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirk-\nlichung der nach § 34 zulässigen Nutzung erforderlich\n1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,\nsind als\n2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung,             1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege ein-\ndie Größe und die im Liegenschaftskataster angege-            schließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie\nbene Nutzungsart der Grundstücke unter Angabe                 für Sammelstraßen,\nvon Straße und Hausnummer sowie\n2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich\n3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Las-            Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen\nten und Beschränkungen.                                       schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht\n(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3\nschon Bestandteil der in Nummer 1 genannten Ver-\nNummer 1 und 2 bezeichneten Teile des Bestands-\nkehrsanlagen sind, sowie für Regenklär- und Regen-\nverzeichnisses sind auf die Dauer eines Monats in der\nüberlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend den\nGemeinde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der\nBedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets\nAuslegung sind mindestens eine Woche vor der Ausle-\ndienen sollen.\ngung ortsüblich bekannt zu machen.\nZu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören\n(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke,          auch die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Ab-\nso genügt anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung            satz 3 für die in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen\ndie Mitteilung an die Eigentümer und die Inhaber sons-        nach Satz 1 Nummer 2 können auch bauflächen-\ntiger Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich        bedingte Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a\nsind oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle ange-             Absatz 3 umfassen.\nmeldet haben.\n(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der\n(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bezeichne-          sonstige Erschließungsträger für von ihnen in die Um-\nten Teil des Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht          legungsmasse eingeworfene Flächen nach Absatz 2\njedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse dar-          abgefunden.\nlegt.\n(4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.\n§ 54                                   (5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungs-\nplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt\nBenachrichtigungen und Umlegungsvermerk                  ist, können einschließlich der Flächen zum Ausgleich\n(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt             im Sinne des § 1a Absatz 3 ausgeschieden und dem\nund der für die Führung des Liegenschaftskatasters zu-        Bedarfs- oder Erschließungsträger zugeteilt werden,\nständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungs-         wenn dieser geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb\nverfahrens und die nachträglichen Änderungen des              des Umlegungsgebiets liegen kann, in die Verteilungs-\nUmlegungsgebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat             masse einbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser\nin die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke               Befugnis Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen\neinzutragen, dass das Umlegungsverfahren eingeleitet          Durchführung des Bebauungsplans zweckmäßig ist.\nist (Umlegungsvermerk).\n§ 56\n(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des\nLiegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die                               Verteilungsmaßstab\nUmlegungsstelle von allen Eintragungen zu benach-                (1) Für die Errechnung der den beteiligten Grund-\nrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des          eigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden An-\nUmlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen              teile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der\nGrundstücke und im Liegenschaftskataster vorgenom-            Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen,\nmen sind oder vorgenommen werden. § 22 Absatz 6 ist           in dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zu-\nentsprechend anzuwenden.                                      einander gestanden haben. Der Maßstab ist von der\nUmlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter\n(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\ngerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je\nversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so\nnach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.\ngibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht\nvon dem Umlegungsbeschluss Kenntnis, soweit dieser               (2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die\ndas Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstre-         Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab\nckungsverfahrens ist.                                         aufgeteilt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017           3665\n§ 57                                chend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfs-\nVerteilung nach Werten                        wert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch\nunterschreitet. Der Geldausgleich bemisst sich nach\nGeht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der            dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Auf-\nWerte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Ver-           stellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den\nhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden            Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet\nEigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Jedem              und dadurch die bauplanungsrechtlich zulässige Nut-\nEigentümer soll ein Grundstück mindestens mit dem             zung ermöglicht.\nVerkehrswert zugeteilt werden, den sein früheres\nGrundstück auch unter Berücksichtigung der Pflicht               (3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsge-\nzur Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne         biet eigen genutzten Wohn- oder Geschäftsraum auf-\ndes § 1a Absatz 3 im Zeitpunkt des Umlegungsbe-               geben muss und im Umlegungsverfahren kein Grund-\nschlusses hatte. Für die zuzuteilenden Grundstücke            stück erhält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungs-\nist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt des           verfahren eines der in Absatz 4 Nummer 2 und 3 be-\nUmlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei sind Wert-          zeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem ent-\nänderungen, die durch die Umlegung bewirkt werden,            sprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich\nzu berücksichtigen; sollen Grundstücke in Bezug auf           ist.\nFlächen nach § 55 Absatz 2 erschließungsbeitrags-                (4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer\npflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen in-        können als Abfindung\nsoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den\nso ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszu-             1. Geld oder\ngleichen.                                                     2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets\noder\n§ 58                                3. die Begründung von Miteigentum an einem Grund-\nVerteilung nach Flächen                           stück, die Gewährung von grundstücksgleichen\n(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der            Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentums-\nFlächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grund-                 gesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb\nstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach                   und außerhalb des Umlegungsgebiets\n§ 55 Absatz 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen           vorgesehen werden.\nUmfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen\n(5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines\nwerden, die durch die Umlegung erwachsen; dabei\nBebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer\nbleiben in den Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die\nin Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets ge-\nVorteile insoweit unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag\nlegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie\ndarf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden,\nim Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhal-\nnur bis zu 30 vom Hundert, in anderen Gebieten nur\nten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der\nbis zu 10 vom Hundert der eingeworfenen Fläche be-\nZiele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist;\ntragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächen-\nwer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des\nbeitrags ganz oder teilweise einen entsprechenden\nGebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden.\nGeldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil\nDie Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten\nden Flächenbeitrag nach Satz 1 übersteigt, ist der Vor-\nAbschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzu-\nteil in Geld auszugleichen.\nwenden.\n(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder\ngleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch            (6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in\nbegründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld aus-          Absatz 4 Nummer 2 und 3 bezeichneten Rechten ab,\nzugleichen.                                                   obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere\nAnzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermie-\n(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Aus-           den werden kann und die Abfindung in diesen Rechts-\ngleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeit-          formen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der\npunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.                     Eigentümer in Geld abzufinden. Die Vorschriften über\ndie Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften\n§ 59                                Teils sind entsprechend anzuwenden.\nZuteilung und Abfindung                          (7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss\n(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern          auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von\ndem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit              Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176\nGrundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im           ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177\nSinne des § 1a Absatz 3 in gleicher oder gleichwertiger       ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und\nLage wie die eingeworfenen Grundstücke und entspre-           unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot\nchend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen          anordnen.\nzuzuteilen.                                                      (8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines\n(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-       Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umle-\nrechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach          gungsplan die Gebäude oder sonstigen baulichen\nden §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zu-          Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan wider-\nzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den         sprechen und der Verwirklichung der im Umlegungs-\nGeldausgleich sind die Vorschriften über die Entschä-         plan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Ab-\ndigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entspre-        satz 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sons-","3666          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\ntigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der                                      § 62\nim Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sons-\nGemeinschaftliches Eigentum;\ntigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde\nbesondere rechtliche Verhältnisse\ndie Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans\ndurchführt.                                                      (1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und\ndie Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches\n(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot,\nEigentum an Grundstücken geteilt werden.\nein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein\nPflanzgebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungs-                (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschie-\ngebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt              denen Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grund-\nunberührt.                                                    stücke oder Berechtigungen ein neues Grundstück zu-\ngeteilt wird, so werden entsprechend den verschiede-\n§ 60                                nen Rechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfin-\ndung bestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grund-\nAbfindung und                            stücke oder Berechtigungen treten. In diesen Fällen\nAusgleich für bauliche Anlagen,                   kann für jedes eingeworfene Grundstück oder jede\nAnpflanzungen und sonstige Einrichtungen                Berechtigung anstelle des Bruchteils ein besonderes\nFür bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sons-          Grundstück zugeteilt werden.\ntige Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu ge-             (3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird\nwähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld       (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück\nfestzusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser Ein-         mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann\nrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden            die Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten,\nVerkehrswert hat. Die Vorschriften über die Entschädi-        mit denen eingeworfene Grundstücke belastet sind,\ngung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind ent-         entsprechend den im Umlegungsverfahren ermittelten\nsprechend anzuwenden.                                         Werten auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.\n§ 61                                                            § 63\nAufhebung, Änderung                                               Übergang von\nund Begründung von Rechten                               Rechtsverhältnissen auf die Abfindung\n(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte             (1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich\nan einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück              der Rechte an den alten Grundstücken und der diese\noder an einem das Grundstück belastenden Recht,               Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht\nferner Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus           aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grund-\ndem Grundstück oder persönliche Rechte, die zum               stücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten,\nErwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umle-            die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die\ngungsgebiet gelegenen Grundstücks berechtigen oder            in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grund-\nden Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks           stücke über.\nbeschränken, können durch den Umlegungsplan auf-\n(2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grund-\ngehoben, geändert oder neu begründet werden. In               stück zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Aus-\nÜbereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans             gleich von Wertunterschieden einen Geldausgleich\noder zur Verwirklichung einer nach § 34 zulässigen\noder nach § 59, § 60 oder § 61 eine Geldabfindung,\nNutzung können zur zweckmäßigen und wirtschaft-               so sind dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die\nlichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen für Zu-             Umlegung beeinträchtigt werden, insoweit auf den\nwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze,\nGeldanspruch des Eigentümers angewiesen.\nFreizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen, Flächen\nzum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 oder andere\nGemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre Rechts-                                          § 64\nverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vorge-                                Geldleistungen\nsehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem\ndas Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unter-              (1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin\nlassen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Bau-          der im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.\ngenehmigungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu                (2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung\nbegründet werden.                                             nach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen\nfür Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens\n(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Be-\nzehn Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vor-\ngründung von Rechten oder Baulasten Vermögens-\ngesehen werden, dass die Bezahlung dieser Aus-\nnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein\ngleichsleistungen ganz oder teilweise in wiederkehren-\nAusgleich in Geld statt. Für den Fall, dass Vermögens-\nden Leistungen erfolgt. In den Fällen des Satzes 2\nnachteile entstehen, sind die Vorschriften über die Ent-\nsoll die Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfech-\nschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und\ntung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe\nüber den Härteausgleich nach § 181 entsprechend an-\neiner Geldleistung soll diese in Höhe des angefochte-\nzuwenden.\nnen Betrags ab Inkrafttreten des Umlegungsplans\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55      dem Grund nach mit 2 vom Hundert über dem Basis-\nAbsatz 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grund-         zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nstücke.                                                       jährlich verzinst werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017            3667\n(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des           1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des\nErbbauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57               Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe\nbis 61 gelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last          und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten\nauf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht.                          und neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer;\n(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der                  2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das\n1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau                 Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche\nzerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder der Er-               mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grund-\nweiterung bestehender Gebäude oder                            stück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb,\nzum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks be-\n2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher\nrechtigen oder den Verpflichteten in der Benutzung\nInstandsetzungen an Gebäuden\ndes Grundstücks beschränken, soweit sie aufge-\nauf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfand-              hoben, geändert oder neu begründet werden;\nrecht bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befrie-\ndigungsvorrecht vor der öffentlichen Last nach Absatz 3       3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag;\noder einem Teil derselben für den Fall der Zwangs-            4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart\nvollstreckung in das Grundstück bewilligt werden,                 sowie der Wert der Flächen nach § 55 Absatz 2\nwenn dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last                 bei einer insoweit erschließungsbeitragspflichtigen\nnicht gefährdet wird und die Zins- und Tilgungssätze              Zuteilung;\nfür das Grundpfandrecht den üblichen Jahresleistungen\n5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geld-\nfür erstrangige Tilgungshypotheken entsprechen. Die\nleistungen festgesetzt sind;\nBewilligung kann von der Erfüllung von Bedingungen\nabhängig gemacht werden.                                      6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen\n(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umle-             im Sinne des § 55 Absatz 2 und die Wasserläufe;\ngung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger ver-         7. die Gebote nach § 59 Absatz 7 sowie\nursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu er-\nstatten.                                                      8. die Baulasten nach § 61 Absatz 1 Satz 3.\n(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grund-         (2) Das Umlegungsverzeichnis kann         für  jedes\nbuch zu vermerken.                                            Grundstück gesondert aufgestellt werden.\n§ 65                                                          § 69\nHinterlegung und Verteilungsverfahren                                  Bekanntmachung des\nFür die Hinterlegung von Geldleistungen und für das                    Umlegungsplans, Einsichtnahme\nVerteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118          (1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die\nund 119 entsprechend.                                         Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in\nder Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. In der\n§ 66                               Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der\nAufstellung und                          Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach\nInhalt des Umlegungsplans                      Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise\nnach § 70 Absatz 1 Satz 1 zugestellt wird.\n(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle\nnach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss              (2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein\naufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungs-           berechtigtes Interesse darlegt.\ngebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan).\n(2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht                                        § 70\ngenommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und                                     Zustellung\nrechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Um-                              des Umlegungsplans\nlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der\nUmlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Über-                (1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender\nnahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.             Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei\nist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an\n(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungs-\neiner zu benennenden Stelle nach § 69 Absatz 2 ein-\nkarte und dem Umlegungsverzeichnis.\ngesehen werden kann.\n§ 67                                  (2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Um-\nlegungsplans für erforderlich, so können die Bekannt-\nUmlegungskarte\nmachung und die Zustellung des geänderten Umle-\nDie Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des        gungsplans auf die von der Änderung Betroffenen\nUmlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere          beschränkt werden.\ndie neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen\nsowie die Flächen im Sinne des § 55 Absatz 2 einzu-              (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\ntragen.                                                       versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so\ngibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht\n§ 68                               von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit\ndieses das Grundstück, das Gegenstand des Voll-\nUmlegungsverzeichnis                         streckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden\n(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf                     Rechte betrifft.","3668         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n§ 71                              Sinne des § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung, wenn\ndie für die Führung des Liegenschaftskatasters zustän-\nInkrafttreten des Umlegungsplans                   dige Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat, dass\n(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu         sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegen-\nmachen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan un-           schaftskataster geeignet sind. Diese Bescheinigung ist\nanfechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfecht-         nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde\nbarkeit des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der         die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis\nUmlegungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geld-           gefertigt hat (§ 46 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 4).\nabfindung anfechtbar ist.\n§ 75\n(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann\ndie Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile                     Einsichtnahme in den Umlegungsplan\ndes Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft\nBis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht\nsetzen, wenn sich die Entscheidung über eingelegte\nin den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berech-\nRechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans\ntigtes Interesse darlegt.\nnicht auswirken kann. Personen, die Rechtsbehelfe\neingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unter-\nrichten.                                                                                § 76\nVorwegnahme der Entscheidung\n§ 72\nMit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber\nWirkungen der Bekanntmachung                      können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für ein-\nzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den\n(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bis-\n§§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungs-\nherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungs-\nplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entspre-\nplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die\nchend.\nBekanntmachung schließt die Einweisung der neuen\nEigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke\nein.                                                                                    § 77\n(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu voll-                         Vorzeitige Besitzeinweisung\nziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 be-             (1) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines\nkannt gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten            Bebauungsplans durchgeführt wird, kann die Umle-\ndie neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichen-        gungsstelle nach dem Inkrafttreten des Bebauungs-\nfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu ver-         plans, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,\nschaffen.\n1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde\noder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungs-\n§ 73\nträger in den Besitz der Grundstücke, die in dem\nÄnderung des Umlegungsplans                          Bebauungsplan als Flächen im Sinne des § 9 Ab-\nsatz 1 Nummer 21 oder des § 55 Absatz 2 und 5\nDie Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch               festgesetzt sind, einweisen;\nnach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn\n2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und Über-\n1. der Bebauungsplan geändert wird,                              tragung der Grenzen der neuen Grundstücke in die\nÖrtlichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren\n2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die\nBeteiligte in den Besitz der nach dem Umlegungs-\nÄnderung notwendig macht oder\nplan für sie vorgesehenen Grundstücke oder Nut-\n3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.          zungsrechte einweisen.\n(2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige\n§ 74                              Einweisung in den Besitz insbesondere erfordern\nBerichtigung der öffentlichen Bücher                1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 zugunsten\nder Gemeinde oder eines sonstigen Bedarfs- oder\n(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grund-\nErschließungsträgers, wenn Maßnahmen zur Ver-\nbuchamt und der für die Führung des Liegenschafts-\nwirklichung des Bebauungsplans bevorstehen und\nkatasters zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift\ndie Flächen für die vorgesehenen Anlagen und Ein-\nder Bekanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte\nrichtungen der Erschließung oder Versorgung des\nAusfertigung des Umlegungsplans und ersucht diese,\nGebiets benötigt werden,\ndie Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das\nLiegenschaftskataster einzutragen sowie den Umle-            2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 zugunsten\ngungsvermerk im Grundbuch zu löschen. Dies gilt auch             sonstiger Umlegungsbeteiligter, wenn dringende\nfür außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grund-             städtebauliche Gründe für die Verschaffung des Be-\nstücke.                                                          sitzes bestehen und wenn diese Gründe die Interes-\nsen der Betroffenen an der weiteren Ausübung des\n(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters           Besitzes wesentlich überwiegen.\ndienen die Umlegungskarte und das Umlegungsver-\nzeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im           (3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017              3669\n§ 78                                (5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nVerfahrens- und Sachkosten                      ordnungen bestimmen, dass die nach Maßgabe des\n§ 46 Absatz 2 Nummer 1 und 2 gebildeten Umlegungs-\nDie Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die            ausschüsse auch vereinfachte Umlegungsverfahren\nnicht durch Beiträge nach § 64 Absatz 3 gedeckten             selbständig durchführen. Die Vorschriften des § 46 Ab-\nSachkosten.                                                   satz 4 zur Übertragung der Umlegung auf die Flurberei-\nnigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde\n§ 79                             sind für vereinfachte Umlegungsverfahren entspre-\nAbgaben- und Auslagenbefreiung                     chend anzuwenden.\n(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-                                        § 81\nführung oder Vermeidung der Umlegung dienen, ein-\nschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher,                               Geldleistungen\nsind frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen           (1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung be-\nAbgaben sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die           wirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld aus-\nKosten eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Rege-           zugleichen. Die Vorschriften über die Entschädigung im\nlungen nach landesrechtlichen Vorschriften.                   Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend\nanzuwenden.\n(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Be-\nhörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Um-                (2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen\nlegungsstelle versichert, dass ein Geschäft oder eine         ist die Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustim-\nVerhandlung der Durchführung oder Vermeidung der              mung der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen.\nUmlegung dient.                                               Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung\nnach § 83 Absatz 1 fällig. § 64 Absatz 3, 4 und 6\nZweiter Abschnitt                             über Beitrag und öffentliche Last ist entsprechend an-\nzuwenden, wenn die Gemeinde Gläubigerin der Geld-\nVe re i n f a c h t e U m l e g u n g             leistungen ist.\n(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die ver-\n§ 80                             einfachte Umlegung beeinträchtigt werden, sind inso-\nZweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten                 weit auf den Geldanspruch des Eigentümers ange-\nwiesen. Für die Hinterlegung von Geldleistungen und\n(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des\nfür das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften\n§ 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die\nder §§ 118 und 119 entsprechend.\nin § 46 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor-\nliegen und wenn mit der Umlegung lediglich\n§ 82\n1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger                                     Beschluss\nNachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von                     über die vereinfachte Umlegung\nGrundstücken untereinander getauscht oder\n(1) Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den\n2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke              Eigentümern durch Beschluss die neuen Grenzen\noder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt          sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit\nwerden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzutei-          es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem\nlenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht         Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von\nselbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung          Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten.\nmuss im öffentlichen Interesse geboten sein.                  Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch\nden Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit\n(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die Vorschrif-\nzur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss muss nach\nten des Ersten Abschnitts nur anzuwenden, soweit die\nForm und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschafts-\nVorschriften dieses Abschnitts dies bestimmen. Einer\nkataster geeignet sein.\nAnordnung der vereinfachten Umlegung durch die Ge-\nmeinde bedarf es nicht.                                          (2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender\nAuszug aus dem Beschluss zuzustellen. Dabei ist\n(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuführen,        darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu\ndass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Werts           benennenden Stelle eingesehen werden kann.\nseines früheren Grundstücks zum Wert der übrigen\nGrundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder\n§ 83\ngleichwertiger Lage zugeteilt wird. Eine durch die ver-\neinfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer                                Bekanntmachung und\nbewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. Mit            Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung\nZustimmung der Eigentümer können von den Sätzen 1                (1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen,\nund 2 abweichende Regelungen getroffen werden.                in welchem Zeitpunkt der Beschluss über die verein-\n(4) Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten             fachte Umlegung unanfechtbar geworden ist. § 71 Ab-\nUmlegung betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten             satz 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entspre-\nnach Maßgabe des § 61 Absatz 1 Satz 3 können neu              chend anzuwenden.\ngeordnet und zu diesem Zweck auch neu begründet                  (2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige\nund aufgehoben werden. Betroffene Grundpfandrechte            Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die\nkönnen neu geordnet werden, wenn die Beteiligten              vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechts-\ndem vorgesehenen neuen Rechtszustand zustimmen.               zustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die","3670          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nEinweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der             7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von\nzugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.                Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine\n§ 72 Absatz 2 über die Vollziehung ist entsprechend               bauliche Anlage aus den in § 171d Absatz 3 be-\nanzuwenden.                                                       zeichneten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.\n(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig             (2) Unberührt bleiben\nzugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht           1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als\nlastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlich-            den in Absatz 1 genannten Zwecken,\nkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Sofern Grund-\n2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu\nstücksteile oder Grundstücke einem Grundstück zuge-\nden in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecken.\nteilt werden, werden sie Bestandteil dieses Grund-\nstücks. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück\nerstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile                                     § 86\nund Grundstücke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten                        Gegenstand der Enteignung\nnur, soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80              (1) Durch Enteignung können\nAbsatz 4 etwas anderes ergibt.\n1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder be-\nlastet werden;\n§ 84\n2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder be-\nBerichtigung der öffentlichen Bücher                     lastet werden;\n(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt               3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Be-\nund der für die Führung des Liegenschaftskatasters                sitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechti-\nzuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des                 gen oder die den Verpflichteten in der Benutzung\nBeschlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den             von Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch\nZeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Absatz 1 mit               Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögens-\nund ersucht diese, die Rechtsänderungen in das                    gesetz;\nGrundbuch und in das Liegenschaftskataster einzu-\n4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgese-\ntragen. § 74 Absatz 2 gilt entsprechend.\nhen ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die\n(2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung                  Rechte der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.\ngelten die §§ 78 und 79 entsprechend.                            (2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf\nSachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit\nFünfter Teil                            dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude ein-\ngefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des\nEnteignung                              § 92 Absatz 4 ausgedehnt werden.\n(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigen-\nErster Abschnitt                             tums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf\nZulässigkeit der Enteignung                           die Entziehung, Belastung oder Begründung der in Ab-\nsatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Rechte entspre-\n§ 85                                chend anzuwenden.\nEnteignungszweck                                                      § 87\n(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet                              Voraussetzungen für die\nwerden, um                                                                  Zulässigkeit der Enteignung\n1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungs-                 (1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig,\nplans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche           wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der\nNutzung vorzubereiten,                                    Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht\nerreicht werden kann.\n2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke,\ndie nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber              (2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antrag-\ninnerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile              steller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb\nliegen, insbesondere zur Schließung von Baulücken,        des zu enteignenden Grundstücks zu angemessenen\nentsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu           Bedingungen, unter den Voraussetzungen des § 100\nnutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen,           Absatz 1 und 3 unter Angebot geeigneten anderen\nLandes, vergeblich bemüht hat. Der Antragsteller hat\n3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu be-           glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb\nschaffen,                                                 angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck ver-\n4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue               wendet wird.\nRechte zu ersetzen,                                          (3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem\nZweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85\n5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen,\nAbsatz 1 Nummer 1) oder es der baulichen Nutzung\nwenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176\nzuzuführen (§ 85 Absatz 1 Nummer 2), darf nur zuguns-\nAbsatz 1 oder 2 nicht erfüllt,\nten der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs-\n6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine            oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen des\nbauliche Anlage aus den in § 172 Absatz 3 bis 5 be-       § 85 Absatz 1 Nummer 5 kann die Enteignung eines\nzeichneten Gründen zu erhalten oder                       Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3671\nden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb         begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines An-\nangemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu ver-       spruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Be-\npflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungs-       gründung oder Gewährung oder der Eigentumsübertra-\ngebiet die Enteignung zugunsten der Gemeinde zu-             gung gleich.\nlässig ist, kann sie auch zugunsten eines Sanierungs-\nträgers erfolgen.                                                                       § 90\n(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die                             Enteignung von\nVorschriften des Sechsten Teils des Zweiten Kapitels                Grundstücken zur Entschädigung in Land\nnicht berührt.\n(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädi-\ngung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn\n§ 88\n1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100 in\nEnteignung aus\nLand festzusetzen ist,\nzwingenden städtebaulichen Gründen\n2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen\nWird die Enteignung eines Grundstücks von der Ge-\nder beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als\nmeinde zu den in § 85 Absatz 1 Nummer 1 und 2 be-\nErsatzland geeignet sind, weder aus dem Grund-\nzeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen\nbesitz des Enteignungsbegünstigten noch aus dem\nGründen beantragt, so genügt anstelle des § 87 Ab-\nGrundbesitz des Bundes, des Landes, einer Ge-\nsatz 2 der Nachweis, dass die Gemeinde sich ernsthaft\nmeinde (Gemeindeverband) oder einer juristischen\num den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu\nPerson des Privatrechts, an der der Bund, das Land\nangemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat.\noder eine Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder\nSatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteig-\ngemeinsam überwiegend beteiligt sind, möglich und\nnung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet\nzumutbar ist sowie\ngelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder\neines Sanierungsträgers beantragt wird.                      3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grund-\nstücke freihändig zu angemessenen Bedingungen,\n§ 89                                   insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumut-\nbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes\nVeräußerungspflicht\naus dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitz-\n(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,                stand von juristischen Personen des Privatrechts,\n1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt             an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, nicht\nhat oder                                                     erworben werden können.\n2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie           (2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung\nfür eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der         zur Entschädigung in Land, wenn und soweit\nbaulichen Nutzung zuzuführen.                            1. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaft-\nDies gilt nicht für Grundstücke, die als Austausch-              lich genutzten Grundstücken auch der sonstige Nut-\nland für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur             zungsberechtigte auf das zu enteignende Grund-\nEntschädigung in Land oder für sonstige öffentliche              stück mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit an-\nZwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht ent-             gewiesen und ihm im Interesse der Erhaltung der\nfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Ersatz-            Wirtschaftlichkeit seines Betriebs die Abgabe nicht\nland hergegeben oder Miteigentum an einem Grund-                 zuzumuten ist oder\nstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche          2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar\nRechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz                  öffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege,\noder sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück               dem Unterricht, der Forschung, der Kranken- und\nbegründet oder gewährt wurden.                                   Gesundheitspflege, der Erziehung, der Körperer-\n(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, so-           tüchtigung oder den Aufgaben der Kirchen und\nbald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht             anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen\nwerden kann oder entfallen ist.                                  Rechts sowie deren Einrichtungen dienen oder zu\n(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berück-            dienen bestimmt sind.\nsichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen            (3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs\nzu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück          eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusam-\ninnerhalb angemessener Frist entsprechend den bau-           menhang bebauten Ortsteile können Grundstücke zur\nrechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken         Entschädigung in Land nur enteignet werden, wenn\nder städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind           sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.\nin den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die\n(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung\nfrüheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\neines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaf-\nNummer 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu be-\nfung von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.\nrücksichtigen.\n(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht                                      § 91\nnachkommen, indem sie\nErsatz für entzogene Rechte\n1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,\nDie Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung\n2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem            entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist\nWohnungseigentumsgesetz oder                             nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des\n3. sonstige dingliche Rechte                                 Zweiten Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz ent-","3672          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Ent-             Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt\neignung nach § 97 Absatz 2 Satz 3 gelten die in § 90          maßgebend, in dem diese wirksam wird.\nAbsatz 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung\nin Land getroffenen Vorschriften entsprechend.                                           § 94\nEntschädigungsberechtigter\n§ 92                                          und Entschädigungsverpflichteter\nUmfang, Beschränkung                             (1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem\nund Ausdehnung der Enteignung                     Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und\n(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet        dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.\nwerden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteig-\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteig-\nnungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung\nnungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteig-\ndes Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung\nnet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der\ndes Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung\ndieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück\nhierauf zu beschränken.\nbeschaffen muss.\n(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht be-\nlastet werden, kann der Eigentümer anstelle der Belas-                                   § 95\ntung die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein\nEntschädigung\nGrundstück mit einem anderen Recht belastet werden,\nfür den Rechtsverlust\nkann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums\nverlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen                 (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung\nRecht für ihn unbillig ist.                                   eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Ver-\nkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks\n(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirt-\noder sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßge-\nschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu\nbend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die\neinem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die\nEnteignungsbehörde über den Enteignungsantrag ent-\nAusdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück\nscheidet.\noder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Rest-\ngrundstück oder der Restbesitz nicht mehr in ange-               (2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben\nmessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt           unberücksichtigt\nwerden kann.                                                  1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aus-\n(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteig-            sicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung\nnung auf die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegen-                 eingetreten sind, wenn die Änderung nicht in abseh-\nstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge            barer Zeit zu erwarten ist;\nder Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in       2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden\nanderer Weise angemessen verwerten kann.                          Enteignung eingetreten sind;\n(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist            3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt einge-\nschriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungs-           treten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung\nbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung                der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des\ngeltend zu machen.                                                Antragstellers mit angemessenen Bedingungen (§ 87\nAbsatz 2 Satz 1 und § 88) hätte annehmen können,\nZweiter Abschnitt                                 es sei denn, dass der Eigentümer Kapital oder Arbeit\nEntschädigung                                   für sie aufgewendet hat;\n4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer\n§ 93                                  Veränderungssperre ohne Genehmigung der Bauge-\nEntschädigungsgrundsätze                           nehmigungsbehörde vorgenommen worden sind;\n(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.       5. wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung\ndes Enteignungsverfahrens ohne behördliche An-\n(2) Die Entschädigung wird gewährt                             ordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde\n1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechts-              vorgenommen worden sind;\nverlust,                                                  6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinba-\n2. für andere durch die Enteignung eintretende Ver-               rungen auffällig abweichen und Tatsachen die An-\nmögensnachteile.                                              nahme rechtfertigen, dass sie getroffen worden\n(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsbe-               sind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu er-\nrechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind          langen;\nbei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksich-          7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären,\ntigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnach-                wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den\nteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten              Fällen der §§ 40 bis 42 geltend machen würde.\nmitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs           (3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit\nentsprechend.                                                 auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschä-\n(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der            digungslos gefordert werden kann, ist eine Entschä-\nZustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßge-               digung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der\nbend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteig-          Billigkeit geboten ist. Kann der Rückbau entschädi-\nnungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen        gungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017            3673\nso ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der rest-        oder Wasser, der auf diese zur Erfüllung seiner wesens-\nlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.                     gemäßen Aufgaben angewiesen ist, sind auf seinen\n(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück          Antrag Rechte gleicher Art zu begründen; soweit dazu\ndurch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück         Grundstücke des Enteignungsbegünstigten nicht ge-\naufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu             eignet sind, können zu diesem Zweck auch andere\nbegründet oder gesondert entschädigt werden, so ist           Grundstücke in Anspruch genommen werden. Anträge\ndies bei der Festsetzung der Entschädigung für den            nach Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen Ver-\nRechtsverlust zu berücksichtigen.                             handlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteig-\nnungsbehörde gestellt werden.\n§ 96                                  (3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht\nEntschädigung                           durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteig-\nfür andere Vermögensnachteile                     nung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen\n(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintreten-          1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inha-\nder Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu              ber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem\ngewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile                Grundstück,\nnicht bei der Bemessung der Entschädigung für den             2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz\nRechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung              oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen,\nist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allge-            wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,\nmeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbeson-          3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb\ndere für                                                          des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichte-\n1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den                ten in der Nutzung des Grundstücks beschränken.\nder bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit,          (4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten,\nseiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm         nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert\nwesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, je-            entschädigt werden, haben bei der Enteignung eines\ndoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der              Grundstücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres\nerforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der        Rechts aus der Geldentschädigung für das Eigentum\ngleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück          an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses\nzu nutzen;                                                erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädi-\n2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines          gungen, die für den durch die Enteignung eintretenden\nGrundstücksteils oder eines Teils eines räumlich          Rechtsverlust in anderen Fällen oder nach § 96 Absatz 1\noder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbe-            Satz 2 Nummer 2 festgesetzt werden.\nsitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung\ndes Rechts an einem Grundstück bei einem anderen                                     § 98\nGrundstück entsteht, soweit die Wertminderung                                 Schuldübergang\nnicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung\n(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten\nnach Nummer 1 berücksichtigt ist;\noder durch ein neues Recht an einem anderen Grund-\n3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die           stück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene\nEnteignung erforderlich werdenden Umzug.                  zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungs-\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 95 Ab-          begünstigte die Schuld in Höhe der Hypothek. Die\nsatz 2 Nummer 3 anzuwenden.                                   §§ 415 und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten\nentsprechend; als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der\n§ 97                               von der Enteignung Betroffene anzusehen.\nBehandlung der                             (2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld\nRechte der Nebenberechtigten                     oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch\nein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt\n(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück so-           wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich per-\nwie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nut-          sönlich haftet, sofern er spätestens in dem nach § 108\nzung des Grundstücks berechtigen oder den Verpflich-          anzuberaumenden Termin die gegen ihn bestehende\nteten in der Benutzung des Grundstücks beschränken,           Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grunds an-\nkönnen aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem           gemeldet und auf Verlangen der Enteignungsbehörde\nEnteignungszweck vereinbar ist.                               oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.\n(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück,\ndas nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung                                     § 99\ndes Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes                             Entschädigung in Geld\nGrundstück des Enteignungsbegünstigten mit einem\ngleichen Recht belastet werden. Als Ersatz für ein per-          (1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag\nsönliches Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann        zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes\nmit Zustimmung des Rechtsinhabers ein Rechtsver-              bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Ent-\nhältnis begründet werden, das ein Recht gleicher Art          schädigung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt\nin Bezug auf das Ersatzland oder auf ein anderes              werden, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten\nGrundstück des Enteignungsbegünstigten gewährt.               ist.\nAls Ersatz für dingliche oder persönliche Rechte eines           (2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem\nöffentlichen Verkehrsunternehmens oder eines Trägers          Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins\nder öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme      zu leisten.","3674           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom         dem nach § 117 Absatz 5 Satz 1 in der Ausführungs-\nHundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des                  anordnung festgesetzten Tag fällig.\nBürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt\n(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sol-\nan zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über\nlen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht\nden Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vor-           an dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten\nzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßge-\nwerden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teil-\nbend, in dem diese wirksam wird.\nweise nach Maßgabe des § 97 Absatz 2 ersetzt werden.\nSoweit dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind\n§ 100                               die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu entschä-\nEntschädigung in Land                         digen; dies gilt für die in § 97 Absatz 4 bezeichneten\nBerechtigungen nur, soweit ihre Rechte nicht durch\n(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigen-            eine dem Eigentümer nach Absatz 5 zu gewährende\ntümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn             zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.\ner zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbs-\ntätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß ob-              (7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind\nliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und           schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbe-\nhörde zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 3\n1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland ge-          und 4 vor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum\neignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit         Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 108).\nseiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder\nzur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden                (8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte\nAufgaben angewiesen ist, oder                             oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz\nebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit\n2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland            des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesens-\nnach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbe-           gemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können dem\nhörde freihändig zu angemessenen Bedingungen              Eigentümer diese Rechte anstelle des Ersatzlands an-\nbeschaffen kann oder                                      geboten werden. Der Eigentümer ist in Geld abzu-\n3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90            finden, wenn er die ihm nach Satz 1 angebotene Ent-\nbeschafft werden kann.                                    schädigung ablehnt. § 101 bleibt unberührt.\n(2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festge-              (9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen\nsetzt, sind auch der Verwendungszweck des Ersatz-              Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zu-\nlands und die Frist, in der das Grundstück zu dem vor-         stimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des\ngesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.               Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8\nDie §§ 102 und 103 gelten entsprechend.                        bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Ent-\neignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung\n(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3          der erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungs-\ndes Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des            begünstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet,\nEigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland fest-           als er selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Eini-\nzusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll,           gung über die Erstattung nicht zustande, entscheidet\ndas mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung               die Enteignungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122\nbebaut ist. Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-recht-       entsprechend.\nlichen Vorschriften der Rückbau des Gebäudes jeder-\nzeit entschädigungslos gefordert werden kann.                                             § 101\n(4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteig-                           Entschädigung durch\nneten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teil-                           Gewährung anderer Rechte\nweise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese\nArt der Entschädigung nach pflichtmäßigem Ermessen                (1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grund-\nder Enteignungsbehörde unter gerechter Abwägung                stücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwä-\nder Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten           gung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder\nbillig ist und bei dem Enteignungsbegünstigten die in          teilweise entschädigt werden\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Voraussetzun-               1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum\ngen vorliegen.                                                     an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rech-\n(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist           ten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz,\n§ 95 entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine                    sonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignen-\nWerterhöhung berücksichtigt werden, die das übrige                 den Grundstück oder an einem anderen Grundstück\nGrundvermögen des von der Enteignung Betroffenen                   des Enteignungsbegünstigten oder\ndurch den Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert              2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebau-\nnach Satz 1 hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen               ten Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder\ngeringeren Wert als das zu enteignende Grundstück,\n3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grund-\nso ist eine dem Wertunterschied entsprechende zusätz-\nstück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem\nliche Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatz-\nEigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden\nland einen höheren Wert als das zu enteignende Grund-\nsoll.\nstück, so ist festzusetzen, dass der Entschädigungsbe-\nrechtigte an den durch die Enteignung Begünstigten             Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach\neine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichs-             Satz 1 und dem zu enteignenden Grundstück gilt\nzahlung zu leisten hat. Die Ausgleichszahlung wird mit         § 100 Absatz 5 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017            3675\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss          Entschädigung für andere Vermögensnachteile ge-\nder mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Nieder-       währt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit\nschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.               zurückzugewähren, als die Nachteile auf Grund der\nRückenteignung entfallen. Die dem Eigentümer zu ge-\n§ 102                              währende Entschädigung darf den bei der ersten Ent-\nRückenteignung                            eignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grund-\nstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen\n(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann ver-            zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des\nlangen, dass das enteignete Grundstück zu seinen              Grundstücks geführt haben. Im Übrigen gelten die Vor-\nGunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn          schriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt\nund soweit                                                    entsprechend.\n1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein\nRechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb                           Dritter Abschnitt\nder festgesetzten Fristen (§ 113 Absatz 2 Nummer 3\nund § 114) zu dem Enteignungszweck verwendet                          Enteignungsverfahren\noder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist auf-\ngegeben hat oder                                                                    § 104\n2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung                             Enteignungsbehörde\nnach § 89 nicht erfüllt hat.                                 (1) Die Enteignung wird von der höheren Verwal-\n(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden,         tungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).\nwenn                                                             (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\n1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der           verordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen\nEnteignung nach den Vorschriften dieses Gesetz-           der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzu-\nbuchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes er-            wirken haben.\nworben hatte oder\n2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach                                    § 105\ndiesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bau-                              Enteignungsantrag\nwilligen eingeleitet worden ist und der enteignete\nDer Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in\nfrühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er\nderen Gemarkung das zu enteignende Grundstück\ndas Grundstück binnen angemessener Frist zu dem\nliegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer\nvorgesehenen Zweck verwenden wird.\nStellungnahme binnen eines Monats der Enteignungs-\n(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei          behörde vor.\nJahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zustän-\ndigen Enteignungsbehörde einzureichen. § 206 des                                        § 106\nBürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der An-\ntrag ist nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des                                  Beteiligte\nAbsatzes 1 mit der zweckgerechten Verwendung be-                 (1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte\ngonnen oder die Veräußerung oder Ausgabe des                  1. der Antragsteller,\nGrundstücks in Erbbaurecht vor Eingang des Antrags\nbei der Enteignungsbehörde eingeleitet worden ist.            2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an\ndem Grundstück oder an einem das Grundstück be-\n(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteig-                lastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder\nnung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verän-               durch Eintragung gesichert ist,\ndert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in\nLand gewährt worden ist.                                      3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen\nRechts an dem Grundstück oder an einem das\n(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Ent-\nGrundstück belastenden Recht, eines Anspruchs\neignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs\nmit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grund-\naufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeich-\nstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Er-\nneten Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches\nwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks\nRecht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen\nberechtigt oder die Benutzung des Grundstücks be-\nGunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Die\nschränkt,\nVorschriften über die Rückenteignung gelten entspre-\nchend.                                                        4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer\nund die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 ge-\n(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 ent-\nnannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,\nsprechend.\n5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Ent-\n§ 103                                  eignung nach § 91 betroffen werden, und\nEntschädigung                           6. die Gemeinde.\nfür die Rückenteignung                           (2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Perso-\nWird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben,           nen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die\nso hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung           Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zu-\nBetroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu            geht. Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluss\nleisten. § 93 Absatz 2 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.         der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten er-\nIst dem Antragsteller bei der ersten Enteignung eine          folgen.","3676           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht,           Das Verfahren ist so zu fördern, dass der Enteignungs-\nso hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden un-              beschluss ergehen kann, sobald der Bebauungsplan\nverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines              rechtsverbindlich geworden ist. Eine Einigung nach\nRechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist            § 110 oder § 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit\nist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht            des Bebauungsplans erfolgen.\nmehr zu beteiligen.                                               (3) Die Ladung muss enthalten\n(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer           1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betrof-\nHypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein               fenen Grundstücks,\nBrief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat\nauf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung            2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit\ndarüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek,                    dem Hinweis, dass der Antrag mit den ihm beigefüg-\nGrundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran                 ten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde einge-\nerworben hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei              sehen werden kann,\nzu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.           3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den\nEnteignungsantrag möglichst vor der mündlichen\n§ 107                                  Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich\neinzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und\nVorbereitung der\nmündlichen Verhandlung                       4. den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über\nden Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu\n(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt\nerledigende Anträge entschieden werden kann.\ndurchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll\nschon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnun-               (4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf\ngen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren           einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss\ntunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen.            außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch\nSie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den            die Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädi-\nBehörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung            gung in Land beantragt ist, und des Grundstücks, für\nvon Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äußerung zu ge-             das die Entschädigung in Land gewährt werden soll,\nben. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat die Ent-          enthalten.\neignungsbehörde ein Gutachten des Gutachteraus-                   (5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist un-\nschusses (§ 192) einzuholen, wenn Eigentum entzogen            ter Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des\noder ein Erbbaurecht bestellt werden soll.                     im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des\n(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirt-                ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den\nschaftsbehörde zu hören, wenn landwirtschaftlich ge-           Beteiligten ortsüblich bekannt zu machen. In der Be-\nnutzte Grundstücke, die außerhalb des räumlichen               kanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre\nGeltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, zur              Rechte spätestens in der mündlichen Verhandlung\nEntschädigung in Land enteignet werden sollen.                 wahrzunehmen mit dem Hinweis, dass auch bei Nicht-\nerscheinen über den Enteignungsantrag und andere im\n(3) Enteignungsverfahren können miteinander ver-\nVerfahren zu erledigende Anträge entschieden werden\nbunden werden. Sie sind zu verbinden, wenn die Ge-\nkann.\nmeinde es beantragt. Verbundene Enteignungsverfah-\nren können wieder getrennt werden.                                (6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuch-\namt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie\n§ 108                              ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des be-\ntroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteig-\nEinleitung des                          nungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk);\nEnteignungsverfahrens                       ist das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die\nund Anberaumung des Termins                       Enteignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteig-\nzur mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk                nungsvermerk zu löschen. Das Grundbuchamt hat die\n(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberau-            Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu be-\nmung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung             nachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung\nmit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Ver-        des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betrof-\nhandlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des be-        fenen Grundstücks vorgenommen sind und vorgenom-\ntroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grund-            men werden.\nbuch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu                (7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsver-\nladen. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist be-        steigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt\nträgt einen Monat.                                             die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht\n(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Ge-              von der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kennt-\nmeinde kann bereits eingeleitet werden, wenn                   nis, soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegen-\n1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2            stand des Vollstreckungsverfahrens ist.\nausgelegen hat und\n§ 109\n2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Ab-\nsatz 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf                           Genehmigungspflicht\ndes Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten An-               (1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des\nregungen erörtert worden sind. Die Gemeinde kann           Enteignungsverfahrens an bedürfen die in § 51 bezeich-\nin demselben Termin die Verhandlungen nach § 87            neten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der\nAbsatz 2 führen und die Anregungen erörtern.               schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3677\n(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung           2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der\nnur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht,                 Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grund-\ndass der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Tei-               stück belastet werden,\nlung die Verwirklichung des Enteignungszwecks un-            3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet wer-\nmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.                 den, die Rechte der in § 86 Absatz 1 Nummer 3 und 4\n(3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Ab-                bezeichneten Art gewähren,\nsatz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann              4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den\ndie Enteignungsbehörde anordnen, dass die Genehmi-               Eigentumsübergang oder die Enteignung des Er-\ngungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren             satzlands.\nZeitpunkt eintritt. Die Anordnung ist ortsüblich bekannt\nzu machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.\n§ 113\n(4) § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 51 Absatz 2 und\nEnteignungsbeschluss\n§ 116 Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.\n(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den\n§ 110                             Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Be-\nlehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags\nEinigung\nauf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen.\n(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung\nzwischen den Beteiligten hinzuwirken.                           (2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungs-\nantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbe-\n(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteig-      schluss) bezeichnen\nnungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung auf-\nzunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen          1. die von der Enteignung Betroffenen und den Enteig-\ndes § 113 Absatz 2 entsprechen. Sie ist von den Be-              nungsbegünstigten;\nteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des        2. die sonstigen Beteiligten;\nEigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Voll-       3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der\nmacht.                                                           das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu\n(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr           verwenden ist;\nanfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Ab-          4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar\nsatz 5 ist entsprechend anzuwenden.\na) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegen-\n§ 111                                    stand der Enteignung ist, das Grundstück nach\nGröße, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und\nTeileinigung                                 sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Ent-\nEinigen sich die Beteiligten nur über den Übergang               eignung eines Grundstücksteils ist zu seiner\noder die Belastung des Eigentums an dem zu enteig-                  Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermes-\nnenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der                   sungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die\nEntschädigung, so ist § 110 Absatz 2 und 3 entspre-                 von einer zu Fortführungsvermessungen befug-\nchend anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzu-                  ten Stelle oder von einem öffentlich bestellten\nordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung                    Vermessungsingenieur gefertigt sind,\nin Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten\nb) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück\nist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt.\nGegenstand einer selbständigen Enteignung ist,\nIm Übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen\ndieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger\nFortgang.\nBezeichnung,\n§ 112                                 c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb,\nzum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken\nEntscheidung der Enteignungsbehörde\nberechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung\n(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, ent-              von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer\nscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der münd-                 selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach\nlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteig-                 seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,\nnungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über\nd) die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände,\ndie erhobenen Einwendungen.\nwenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;\n(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungs-\n5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem\nbehörde vorab über den Übergang oder die Belastung\nRecht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag\ndes Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück\nbestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts,\noder über sonstige durch die Enteignung zu bewir-\nden Berechtigten und das Grundstück;\nkende Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem\nFalle hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass            6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4\ndem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu               Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des\nerwartenden Entschädigung zu leisten ist.                        Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;\n(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungs-          7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse\nantrag statt, so entscheidet sie zugleich                        vor und nach der Enteignung;\n1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten           8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die\nBerechtigten an dem Gegenstand der Enteignung                Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Absatz 5\naufrechterhalten bleiben,                                    Satz 4 und § 101 Absatz 1 Satz 2 mit der Angabe,","3678           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nvon wem und an wen sie zu leisten sind; Geldent-           troffenen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf An-\nschädigungen, aus denen andere von der Enteig-             trag zugunsten des von der Enteignung Betroffenen\nnung Betroffene nach § 97 Absatz 4 zu entschädi-           durch Enteignung entzogen. Die Enteignungsbehörde\ngen sind, müssen von den sonstigen Geldentschä-            setzt den Inhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt\ndigungen getrennt ausgewiesen werden;                      durch Vereinbarung bestimmt werden kann. Die Vor-\nschriften dieses Teils über das Verfahren und die Ent-\n9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in\nschädigung sind entsprechend anzuwenden.\nder in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.\n(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von\n(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Absatz 2 ist der       sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist ge-\nEnteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken.              stellt werden.\n(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entspre-\nchend Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bezeichnet                                            § 116\nwerden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf\nVorzeitige Besitzeinweisung\nGrund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezug-\nnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeich-               (1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten\nnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist            Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit\nder Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbe-              dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde\nschluss anzupassen.                                            den Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den\nBesitz des von dem Enteignungsverfahren betroffenen\n(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsver-           Grundstücks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur\nsteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen,              zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhand-\ngibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsge-              lung verhandelt worden ist. Der Beschluss über die Be-\nricht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn              sitzeinweisung ist dem Antragsteller, dem Eigentümer\ndem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.                 und dem unmittelbaren Besitzer zuzustellen. Die Be-\nsitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbe-\n§ 114                              hörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag\nLauf der Verwendungsfrist                      des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf\nmindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anord-\n(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck           nung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn fest-\nnach § 113 Absatz 2 Nummer 3 zu verwirklichen ist,             zusetzen.\nbeginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.\n(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Be-\n(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor             sitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in\nihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn                       Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und von\nder vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhän-\n1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den\ngig machen. Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das\nEnteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der\nzum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berech-\nfestgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder\ntigt, ist die Einweisung von der Leistung einer Sicher-\n2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge             heit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden\neintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass          Entschädigung abhängig zu machen. Die Anordnung\ner den Enteignungszweck innerhalb der festgesetz-          ist dem Antragsteller, dem Besitzer und dem Eigen-\nten Frist nicht erfüllen kann.                             tümer zuzustellen.\nDer enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entschei-           (3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer\ndung über die Verlängerung zu hören.                           der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer.\nDer Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von\n§ 115                              ihm im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben\nausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen\nVerfahren bei der Entschädigung                   treffen.\ndurch Gewährung anderer Rechte\n(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige\n(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines            Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile\nzu enteignenden Grundstücks nach § 101 festgesetzt             Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht\nwerden und ist die Bestellung, Übertragung oder die            durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Ab-\nErmittlung des Werts eines der dort bezeichneten               satz 3) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Ent-\nRechte im Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbe-            schädigung werden durch die Enteignungsbehörde\nschlusses noch nicht möglich, kann die Enteignungs-            spätestens in dem in § 113 bezeichneten Beschluss\nbehörde, wenn es der Eigentümer unter Bezeichnung              festgesetzt. Wird der Beschluss über Art und Höhe\neines Rechts beantragt, im Enteignungsbeschluss                der Entschädigung vorher erlassen, so ist er den in Ab-\nneben der Festsetzung der Entschädigung in Geld                satz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzustellen. Die\ndem Enteignungsbegünstigten aufgeben, binnen einer             Entschädigung für die Besitzeinweisung ist ohne Rück-\nbestimmten Frist dem von der Enteignung Betroffenen            sicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche Entschei-\nein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen Be-             dung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 bezeich-\ndingungen anzubieten.                                          neten Zeitpunkt fällig.\n(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der               (5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeich-\nbestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht          neten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zu-\nan oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Be-          stand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3679\neiner Niederschrift feststellen zu lassen, soweit er für         (7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grund-\ndie Besitzeinweisungs- oder die Enteignungsentschä-           buchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungs-\ndigung von Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine            beschlusses und der Ausführungsanordnung und\nAbschrift der Niederschrift zu übersenden.                    ersucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch\neinzutragen.\n(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist\ndie vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der\nvorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz                                     § 118\neinzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle durch die                                 Hinterlegung\nvorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen\nNachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt         (1) Geldentschädigungen, aus denen andere Be-\nentsprechend.                                                 rechtigte nach § 97 Absatz 4 zu befriedigen sind,\nsind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu\nhinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch\n§ 117\nhaben und eine Einigung über die Auszahlung nicht\nAusführung des                           nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem\nEnteignungsbeschlusses                        Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung\nbetroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteige-\n(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Ent-\nrungsgesetzes gilt entsprechend.\nscheidungen nach § 112 Absatz 2 nicht mehr anfecht-\nbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Ent-             (2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterle-\neignungsbehörde die Ausführung des Enteignungs-               gung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht\nbeschlusses oder der Vorabentscheidung an (Ausfüh-            berührt.\nrungsanordnung), wenn der durch die Enteignung Be-\ngünstigte die Geldentschädigung, im Falle der Vorab-                                     § 119\nentscheidung die nach § 112 Absatz 2 Satz 2 festge-\nsetzte Vorauszahlung gezahlt oder in zulässiger Weise                           Verteilungsverfahren\nunter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt            (1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann\nhat. Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten kann           jeder Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe\nim Falle des § 112 Absatz 2 die Enteignungsbehörde            gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet,\ndie Ausführungsanordnung davon abhängig machen,               vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder\ndass der durch die Enteignung Begünstigte im Übrigen          die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens\nfür einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet.             beantragen.\n(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Be-          (2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht\nteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn          zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung\nder durch die Enteignung Begünstigte den zwischen             betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2\nden Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag ge-         des Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.\nzahlt oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das\nRecht der Rücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2              (3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschrif-\ngilt entsprechend, soweit sich nicht aus der Einigung         ten über die Verteilung des Erlöses im Falle der\netwas anderes ergibt.                                         Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen\nentsprechend anzuwenden:\n(3) Im Falle des § 113 Absatz 4 ist auf Antrag eines\nBeteiligten die Ausführungsanordnung zu erlassen,             1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu er-\nwenn der durch die Enteignung Begünstigte die im Ent-             öffnen;\neignungsbeschluss in Verbindung mit dem Nachtrags-\n2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den\nbeschluss festgesetzte Geldentschädigung gezahlt\nAntragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des\noder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der\n§ 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das\nRücknahme hinterlegt hat. Der Nachtragsbeschluss\nGrundstück schon in einem Zwangsversteigerungs-\nbraucht nicht unanfechtbar zu sein.\noder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt,\n(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten             so hat es hierbei sein Bewenden;\nzuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteig-\n3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfah-\nnungsbeschluss betroffen wird. Die Ausführungsan-\nrens von Amts wegen das Grundbuchamt um die\nordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in\nin § 19 Absatz 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes\nderen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grund-\nbezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die be-\nstück liegt. § 113 Absatz 5 gilt entsprechend.\nglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die\n(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzuset-             zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlus-\nzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den             ses an den Enteigneten vorhandenen Eintragungen\nim Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechts-                  sowie die später eingetragenen Veränderungen und\nzustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 113            Löschungen aufzunehmen;\nAbsatz 2 Nummer 6 begründeten Rechtsverhältnisse;\n4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Absatz 4 bezeich-\nsie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den\nneten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe\nan dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.\ndes § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu\n(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einwei-              berücksichtigen, wegen der Ansprüche auf wieder-\nsung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und                kehrende Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis\ndes Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.                     zur Hinterlegung.","3680          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften        bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsan-\ndie Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsverstei-      walts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwen-\ngerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern           dig war.\nvon einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch\nLandesrecht bestimmt werden, dass diese andere                                              § 122\nStelle auch für das Verteilungsverfahren nach den Ab-                              Vollstreckbarer Titel\nsätzen 1 bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer\nEntscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die          (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften\nEntscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusu-             der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Ur-\nchen. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung            teilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt\ndes Vollstreckungsgerichts statt.                             1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der\nin ihr bezeichneten Leistungen;\n§ 120                               2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluss\nAufhebung des                                wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder\nEnteignungsbeschlusses                            einer Ausgleichszahlung;\n(1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergan-         3. aus einem Beschluss über die vorzeitige Besitzein-\ngen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungs-               weisung oder deren Aufhebung wegen der darin\nbeschluss auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die               festgesetzten Leistungen.\nEnteignung Begünstigte die ihm durch den Enteig-              Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszah-\nnungsbeschluss auferlegten Zahlungen nicht innerhalb          lung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung\neines Monats nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem         wirksam und unanfechtbar geworden ist.\nder Beschluss unanfechtbar geworden ist. Antrags-                (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem\nberechtigt ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte      Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\nEntschädigung zusteht oder der nach § 97 Absatz 4             erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren\naus ihr zu befriedigen ist.                                   Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht an-\n(2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung         hängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-\nBegünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluss ist             stelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767\nallen Beteiligten zuzustellen und der Gemeinde und            bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung tritt das\ndem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.                   Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde\nihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.\n§ 121\nSechster Teil\nKosten\nErschließung\n(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn\nder Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückge-\nErster Abschnitt\nnommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung statt-\ngegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die                       A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nKosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteig-\nnung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung                                        § 123\nBetroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines                              Erschließungslast\nsonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenom-\nmen, sind diesem die durch die Behandlung seines                 (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, so-\nAntrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein           weit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften\nAntrag offensichtlich unbegründet war.                        oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem an-\nderen obliegt.\n(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und\n(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend\ndie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder\nden Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs\nRechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der\nkostengünstig hergestellt werden und spätestens bis\nBeteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechts-\nzur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen An-\nanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind er-\nlagen benutzbar sein.\nstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmäch-\ntigten notwendig war. Aufwendungen für einen Bevoll-             (3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht\nmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich          nicht.\nnicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der               (4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen rich-\ngesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbei-             tet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.\nständen erstattet werden.\n(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines                                        § 124\nErstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser                             Erschließungspflicht nach\nselbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist                     abgelehntem Vertragsangebot\ndem Vertretenen zuzurechnen.\nHat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne\n(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach            des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumut-\nden landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungs-          bare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen\nbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss              Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet,\noder durch besonderen Beschluss fest. Der Beschluss           die Erschließung selbst durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3681\n§ 125                               2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen\nGründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Ver-\nBindung an den Bebauungsplan\nkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fuß-\n(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im                wege, Wohnwege);\nSinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan\n3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammel-\nvoraus.\nstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze,\n(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen               die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Er-\ndiese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in             schließung der Baugebiete notwendig sind;\n§ 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen ent-            4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von\nsprechen.                                                         Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in\n(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschlie-           den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen\nßungsanlagen wird durch Abweichungen von den Fest-                oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb\nsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn                  der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig\ndie Abweichungen mit den Grundzügen der Planung                   sind;\nvereinbar sind und                                            5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schäd-\n1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen              liche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\nzurückbleiben oder                                            Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht\nBestandteil der Erschließungsanlagen sind.\n2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als\nbei einer plangemäßen Herstellung belastet werden            (3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grund-\nund die Abweichungen die Nutzung der betroffenen          erwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungs-\nGrundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.             anlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).\n(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die\n§ 126                               nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts\nsind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anla-\nPflichten des Eigentümers\ngen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung\n(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von                   mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.\n1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungs-\nkörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der                                    § 128\nBeleuchtungskörper und des Zubehörs sowie                                        Umfang des\n2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschlie-                              Erschließungsaufwands\nßungsanlagen                                                 (1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst\nauf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu be-         die Kosten für\nnachrichtigen.                                                1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die\nErschließungsanlagen;\n(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem\nEigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen             2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Ein-\nder in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen,               richtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuch-\nzu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene               tung;\nEntschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung            3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Er-\nüber die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet             schließungsanlagen.\ndie höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung\nsind die Beteiligten zu hören.                                Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der\nvon der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten\n(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von         Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten\nder Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im             für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen\nÜbrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.            gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen\nZuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58\nZweiter Abschnitt                             Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1\nNummer 4.\nErschließungsbeitrag\n(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berech-\n§ 127                               tigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen\noder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu er-\nErhebung des                            heben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder\nErschließungsbeitrags                        können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuch-\n(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres                tung der Erschließungsanlagen in den Erschließungs-\nanderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschlie-            aufwand nicht einzubeziehen sind.\nßungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maß-                (3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die\ngabe der folgenden Vorschriften.                              Kosten für\n(2) Erschließungsanlagen    im   Sinne  dieses     Ab-     1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazu-\nschnitts sind                                                     gehörigen Rampen;\n1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,             2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-\nWege und Plätze;                                              straßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung,","3682          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nsoweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere           (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des\nBreite als ihre anschließenden freien Strecken erfor-     Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn\ndern.                                                     eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung\nzulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise\n§ 129                              anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung\nnach Art und Maß entsprochen wird.\nBeitragsfähiger Erschließungsaufwand\n(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten                                      § 132\nErschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit\nerhoben werden, als die Erschließungsanlagen erfor-                           Regelung durch Satzung\nderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu            Die Gemeinden regeln durch Satzung\nnutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen\n1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen\nVorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungs-\nim Sinne des § 129,\naufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von\ndem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf              2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Auf-\nGrund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden,                wands sowie die Höhe des Einheitssatzes,\ndürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden           3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und\ntragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen\nErschließungsaufwands.                                        4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Er-\nschließungsanlage.\n(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvor-\ngänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufge-\n§ 133\nwandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche\nErschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.                                 Gegenstand und\nEntstehung der Beitragspflicht\n§ 130                                 (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für\nArt der Ermittlung des                      die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt\nbeitragsfähigen Erschließungsaufwands                  ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden\ndürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bau-\n(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann           liche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist,\nnach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach            unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Ver-\nEinheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind       kehrsauffassung Bauland sind und nach der geordne-\nnach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnitt-          ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung\nlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschlie-           anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grund-\nßungsanlagen festzusetzen.                                    stücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen;\n(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann           die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende\nfür die einzelne Erschließungsanlage oder für be-             Wirkung.\nstimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt           (2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen\nwerden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können           Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge,\nnach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach recht-           sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die\nlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungs-          Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind.\nplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgeleg-          Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht\nten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere          die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Ge-\nAnlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine        meinde.\nEinheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insge-\nsamt ermittelt werden.                                           (3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht\nnoch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,\n§ 131                              können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag\nbis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Er-\nMaßstäbe für die                         schließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvor-\nVerteilung des Erschließungsaufwands                  haben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn\n(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsauf-        mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begon-\nwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch           nen worden ist und die endgültige Herstellung der Er-\ndie Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.            schließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwar-\nMehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemein-            ten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Bei-\nsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungsein-           tragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleis-\nheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des           tende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht\nErschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.          sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids\nnoch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurück-\n(2) Verteilungsmaßstäbe sind\nverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu\n1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen           diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rück-\nNutzung;                                                  zahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung\n2. die Grundstücksflächen;                                    mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen.\n3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.          Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung\nDie Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbun-            des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung\nden werden.                                                   der Beitragspflicht treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017            3683\n§ 134                                                     Siebter Teil\nBeitragspflichtiger                                  Maßnahmen für den Naturschutz\n(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt\nder Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer                                        § 135a\ndes Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erb-                              Pflichten des\nbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle                  Vorhabenträgers; Durchführung\ndes Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück                 durch die Gemeinde; Kostenerstattung\nmit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233\n(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im\n§ 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nSinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger\nbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts an-\ndurchzuführen.\nstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Bei-\ntragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Woh-             (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer\nnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs-          Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zuge-\nund Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigen-           ordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf\ntumsanteil beitragspflichtig.                                 Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der\nGrundstücke durchführen und auch die hierfür erforder-\n(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem\nlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf an-\nGrundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem\ndere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Aus-\nErbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem\ngleich können bereits vor den Baumaßnahmen und\ndinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1\nder Zuordnung durchgeführt werden.\nSatz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.\n(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, so-\n§ 135                              bald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten\nsind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.\nFälligkeit und Zahlung des Beitrags\nDie Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für\n(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekannt-         Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereit-\ngabe des Beitragsbescheids fällig.                            stellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kosten-\n(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger            erstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit\nHärten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur            der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch\nDurchführung eines genehmigten Bauvorhabens erfor-            die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf\nderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in       dem Grundstück.\nRaten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die             (4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommu-\nFinanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll            nale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen\ndie Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungs-           sind entsprechend anzuwenden.\nmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus\nerstreckt werden.                                                                       § 135b\n(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Ver-                    Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung\nrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Be-\nSoweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich\nscheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens\nnach § 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf\nzehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Be-\ndie zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungs-\nscheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jah-\nmaßstäbe sind\nresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag\nist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszins-           1. die überbaubare Grundstücksfläche,\nsatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jähr-            2. die zulässige Grundfläche,\nlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wieder-        3. die zu erwartende Versiegelung oder\nkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1\nNummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.             4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.\n(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als         Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbun-\nWald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stun-       den werden.\nden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaft-\nlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt wer-                                 § 135c\nden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungs-                             Satzungsrecht\nüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehö-              Die Gemeinde kann durch Satzung regeln\nrige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Bei-\ntrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke         1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen\nals Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengeset-              zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen\nzes genutzt werden.                                               eines Bebauungsplans,\n(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Er-       2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a;\nhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise              dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2\nabsehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur             und Satz 2 entsprechend anzuwenden,\nVermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistel-       3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein-\nlung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass               heitssatzes entsprechend § 130,\ndie Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.                4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich\n(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsrege-            einer Pauschalierung der Schwere der zu erwarten-\nlungen bleiben unberührt.                                         den Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,","3684          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vo-                   Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen\nrauszahlungen,                                                   an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;\n6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.               2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf\na) den fließenden und ruhenden Verkehr,\nZweites Kapitel\nb) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfä-\nBesonderes Städtebaurecht\nhigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner\nVersorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,\nErster Teil\nc) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets,\nStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen                            seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und\nSportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbe-\nErster Abschnitt                                  darfs, insbesondere unter Berücksichtigung der\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n                sozialen und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets\nim Verflechtungsbereich.\n§ 136                               (4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen\nStädtebauliche Sanierungsmaßnahmen                    dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen,\ndass\n(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt\nund Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige          1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesge-\nDurchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden             biets nach den allgemeinen Anforderungen an den\nnach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und                Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie nach\ndurchgeführt.                                                     den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und\nkulturellen Erfordernissen entwickelt wird,\n(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind\nMaßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung                  2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur\nstädtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder             unterstützt wird,\numgestaltet wird. Städtebauliche Missstände liegen            3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Um-\nvor, wenn                                                         weltschutzes, den Anforderungen an gesunde Le-\n1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung                    bens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung\noder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den all-            und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder\ngemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und\n4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und\nArbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in\nfortentwickelt werden, die Gestaltung des Orts-\nihm wohnenden oder arbeitenden Menschen auch\nund Landschaftsbilds verbessert und den Erforder-\nunter Berücksichtigung der Belange des Klima-\nnissen des Denkmalschutzes Rechnung getragen\nschutzes und der Klimaanpassung nicht entspricht\nwird.\noder\nDie öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinan-\n2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich\nder und untereinander gerecht abzuwägen.\nbeeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und\nFunktion obliegen.\n§ 137\n(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder\nländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen,             Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen\nsind insbesondere zu berücksichtigen                             Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern,\n1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicher-         Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst früh-\nheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden          zeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mit-\nMenschen in Bezug auf                                     wirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der\nerforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und\na) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der\nhierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden.\nWohnungen und Arbeitsstätten,\nb) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Woh-                                    § 138\nnungen und Arbeitsstätten,\nAuskunftspflicht\nc) die Zugänglichkeit der Grundstücke,\n(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum\nd) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung            Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes\nvon Wohn- und Arbeitsstätten,                          oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten\ne) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flä-           sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten\nchen nach Art, Maß und Zustand,                        Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis\nf) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrie-        zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Ge-\nben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausge-         biets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sa-\nhen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen         nierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten\nund Erschütterungen,                                   können insbesondere Angaben der Betroffenen über\nihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen\ng) die vorhandene Erschließung,                           und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Er-\nh) die energetische Beschaffenheit, die Gesamt-           werbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die\nenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und          Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie\nder Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter         über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017            3685\n(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezoge-            4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die\nnen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung ver-                Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit\nwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauf-                  sie für die Sanierung erforderlich ist,\ntragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die           5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,\nGemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf\ndie Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157            6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,\nsowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben,           7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor\nsoweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist.            einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets\nNach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanie-               durchgeführt werden.\nrungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die\nerhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich                                        § 141\nsind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben\nwerden.                                                                    Vorbereitende Untersuchungen\n(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung\n(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten\ndes Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersu-\nsind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des\nchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erfor-\nAbsatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen\nderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen\nnach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.\nüber die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen,\n(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger      strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zu-\ndie Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung       sammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen\nund Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend an-            Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im All-\nzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft           gemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung              sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken,\nihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1          die sich für die von der beabsichtigten Sanierung\nbis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-          unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebens-\ngen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines         umständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich\nVerfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-               voraussichtlich ergeben werden.\nkeiten aussetzen würde.\n(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abge-\nsehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunter-\n§ 139                              lagen bereits vorliegen.\nBeteiligung und                            (3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanie-\nMitwirkung öffentlicher Aufgabenträger                rung durch den Beschluss über den Beginn der vorbe-\n(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,        reitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist orts-\ndie Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen            üblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunfts-\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-          pflicht nach § 138 hinzuweisen.\nlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden             (4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Be-\nAufgaben die Vorbereitung und Durchführung von                schlusses über den Beginn der vorbereitenden Unter-\nstädtebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.             suchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die\n(2) § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 1 bis 4 und 6 sind        Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Aus-\nbei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung           kunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffent-\nauf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange         licher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeit-\nsinngemäß anzuwenden. Die Träger öffentlicher Be-             punkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens\nlange haben die Gemeinde auch über Änderungen ihrer           im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung\nAbsichten zu unterrichten.                                    einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit\nder förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird\n(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der           ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs\nSanierung oder von Maßnahmen und Planungen der                sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Besei-\nTräger öffentlicher Belange, die aufeinander abge-            tigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter\nstimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten       Halbsatz unwirksam.\nunverzüglich miteinander ins Benehmen zu setzen.\n§ 142\nZweiter Abschnitt                                                Sanierungssatzung\nVo r b ere i t u n g u n d D u rch fü h r u n g            (1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine\nstädtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt\n§ 140                              werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungs-\ngebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsge-\nVorbereitung\nbiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass\nDie Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Ge-         sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Ein-\nmeinde; sie umfasst                                           zelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betrof-\nfen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teil-\n1. die vorbereitenden Untersuchungen,\nweise ausgenommen werden.\n2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,\n(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der\n3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanie-             Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich fest-\nrung,                                                     gelegten Sanierungsgebiets","3686         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich          2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Ver-\nzusammenhängenden Unterbringung von Bewoh-                   tragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung\nnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten            eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils\nSanierungsgebiet oder                                        auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr einge-\n2. für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbe-               gangen oder verlängert wird.\ndarfs- oder Folgeeinrichtungen                              (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedür-\nin Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und              fen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde\nErgänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Ge-          1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund-\nbiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förm-         stücks und die Bestellung und Veräußerung eines\nliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden                 Erbbaurechts;\nWirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungs-\ngebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.                   2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden\nRechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines\n(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festle-             Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnah-\ngung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungs-              men im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammen-\nsatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungs-           hang steht;\ngebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die\nSanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die           3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Ver-\nFrist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt             pflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genann-\nwerden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten.        ten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuld-\nKann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchge-            rechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das\nführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert          in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene ding-\nwerden.                                                          liche Rechtsgeschäft als genehmigt;\n(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der        4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer\nVorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen,              Baulast;\nwenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht er-        5. die Teilung eines Grundstücks.\nforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraus-\nsichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanie-            (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Ge-\nrungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanie-          nehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungs-\nrungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach               gebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat\n§ 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Ab-          dies ortsüblich bekannt zu machen.\nsatz 2 ausgeschlossen werden.                                   (4) Keiner Genehmigung bedürfen\n1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde\n§ 143\noder der Sanierungsträger für das Treuhandvermö-\nBekanntmachung der                             gen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;\nSanierungssatzung, Sanierungsvermerk\n2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum\n(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung orts-              Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erb-\nüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich               folge;\nbekannt machen, dass eine Sanierungssatzung be-\nschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist         3. Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der\nentsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung                   förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets bau-\nnach den Sätzen 1 und 2 ist – außer im vereinfachten             rechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach\nSanierungsverfahren – auf die Vorschriften des Dritten           Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach\nAbschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird              Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt\ndie Sanierungssatzung rechtsverbindlich.                         hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten\nder Veränderungssperre hätte begonnen werden\n(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die                   dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fort-\nrechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hier-           führung einer bisher ausgeübten Nutzung;\nbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grund-\nstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in          4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Ab-\ndie Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass             satz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;\neine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk).        5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfah-\n§ 54 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.                 ren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks\nDie Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in                 durch den Bedarfsträger.\nder Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach\n§ 144 Absatz 2 ausgeschlossen ist.                                                     § 145\n§ 144                                                    Genehmigung\nGenehmigungspflichtige                          (1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde er-\nVorhaben und Rechtsvorgänge                      teilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-\nwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an\n(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedür-      ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich,\nfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde               wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungs-\n1. die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und            behörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im\nsonstigen Maßnahmen;                                     Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017            3687\nvon zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der                                       § 146\nBaugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Ab-                                     Durchführung\nsatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend\nanzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens                 (1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnah-\num zwei Monate verlängert werden darf.                        men und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich\nfestgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen\n(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn          und Zwecken der Sanierung erforderlich sind.\nGrund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der\n(2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nummer 2 be-\nRechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grund-\nzeichneten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Num-\nstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung\nmer 3 bezeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen\ndie Durchführung der Sanierung unmöglich machen\nstädtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ord-\noder wesentlich erschweren oder den Zielen und\nnungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des\nZwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.\nBedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträger\n(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die we-          soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter Be-\nsentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass            rücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes\ndie Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanie-      öffentliches Interesse an der Durchführung der Sanie-\nrung für sich und ihre Rechtsnachfolger                       rungsmaßnahmen besteht.\n1. in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf                 (3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-\nEntschädigung für die durch das Vorhaben herbei-          nungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung\ngeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende          von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne\nÄnderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben            des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auf Grund eines\nbezweckten Nutzung vorgenommen werden, ver-               Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer über-\nzichten;                                                  lassen. Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung\nder vertraglich übernommenen Maßnahmen nach Satz 1\n2. in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder             durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die\nAbsatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für            Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnah-\ndie Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende          men zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.\nÄnderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte\nvorgenommen werden.\n§ 147\n(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den                              Ordnungsmaßnahmen\nFällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt\nerteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entspre-          Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Auf-\nchend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom               gabe der Gemeinde; hierzu gehören\nAbschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig             1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von\ngemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im                  Grundstücken,\nSinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.                       2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,\n(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen-          3. die Freilegung von Grundstücken,\ntümer von der Gemeinde die Übernahme des Grund-\n4. die Herstellung und Änderung von Erschließungs-\nstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rück-\nanlagen sowie\nsicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich\nnicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten          5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die\noder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen           Baumaßnahmen durchgeführt werden können.\nArt zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder            Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung\nforstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als           von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen\nauch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungs-          zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit\ngebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die             sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grund-\nÜbernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs ver-            stücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu\nlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens            erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind.\nfür die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeu-           Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen\ntet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Be-          einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des\nlastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förm-         förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.\nlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grund-\nstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich                                        § 148\noder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt\nBaumaßnahmen\neine Einigung über die Übernahme nicht zustande,\nkann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums                 (1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den\nan dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung               Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweck-\ndes Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils         mäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der\ndes Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43             Gemeinde obliegt jedoch\nAbsatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind ent-         1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs-\nsprechend anzuwenden.                                             und Folgeeinrichtungen zu sorgen und\n(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist         2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit\neine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforder-           sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet\nlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Betei-            ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und\nligten ein Zeugnis auszustellen.                                  zweckmäßig durchgeführt werden.","3688         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nErsatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung                                      § 150\nbedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen kön-                                    Ersatz für\nnen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungs-                       Änderungen von Einrichtungen,\ngebiets liegen.                                                       die der öffentlichen Versorgung dienen\n(2) Zu den Baumaßnahmen gehören                              (1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanie-\n1. die Modernisierung und Instandsetzung,                    rungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit\n2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,                     Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikations-\ndienstleistungen oder Anlagen der Abwasserwirtschaft\n3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs-\ninfolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur\nund Folgeeinrichtungen,\nVerfügung und sind besondere Aufwendungen erforder-\n4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie         lich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft er-\n5. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und           forderliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz\nEinrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeu-       oder die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde\ngung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von           dem Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden\nStrom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien        Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem\noder Kraft-Wärme-Kopplung.                               Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit entste-\nhen, sind auszugleichen.\nAls Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Aus-\ngleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie auf den           (2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag\nGrundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe        nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-\nin Natur und Landschaft zu erwarten sind.                    behörde.\n§ 149                                                           § 151\nKosten- und Finanzierungsübersicht                             Abgaben- und Auslagenbefreiung\n(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung              (1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuer-\neine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen.        lichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte\nDie Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungs-         und Verhandlungen\nvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange,           1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebau-\nderen Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt                lichen Sanierungsmaßnahmen,\nwird, abzustimmen und der höheren Verwaltungsbe-\nhörde vorzulegen.                                            2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,\n(2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die           3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens,\nKosten der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr                  dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf ge-\nvoraussichtlich entstehen. Die Kosten anderer Träger             richtet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden.\nöffentlicher Belange für Maßnahmen im Zusammen-                 (2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten\nhang mit der Sanierung sollen nachrichtlich angegeben        eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen\nwerden.                                                      nach landesrechtlichen Vorschriften.\n(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde           (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Num-\nihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten der           mer 2 sind\nGesamtmaßnahme darzulegen. Finanzierungs- und\n1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde\nFörderungsmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage\noder durch einen Rechtsträger im Sinne der §§ 157\nsowie die Finanzierungsvorstellungen anderer Träger\nund 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von\nöffentlicher Belange sollen nachrichtlich angegeben\nstädtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu ge-\nwerden.\nhört auch der Erwerb eines Grundstücks zur Verwen-\n(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann               dung als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von\nmit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen                  städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen;\nBehörde auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanz-\n2. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person,\nplanung der Gemeinde beschränkt werden. Das Erfor-\ndie zur Vorbereitung oder Durchführung von städte-\ndernis, die städtebauliche Sanierungsmaßnahme inner-\nbaulichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwen-\nhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen, bleibt\ndung als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück\nunberührt.\nübereignet oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung\n(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbe-                wird nur gewährt\nhörde können von anderen Trägern öffentlicher Belange\nAuskunft über deren eigene Absichten im förmlich fest-           a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungs-\ngelegten Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finan-                gebiet, in dem das übereignete oder verlorene\nzierungsvorstellungen verlangen.                                     Grundstück liegt, bis zum Abschluss der städte-\nbaulichen Sanierungsmaßnahme,\n(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der\nGemeinde Ergänzungen oder Änderungen der Kosten-                 b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jah-\nund Finanzierungsübersicht verlangen. Sie hat für ein                ren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem das\nwirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Ge-                     Grundstück übereignet oder verloren wurde;\nmeinde und der anderen Träger öffentlicher Belange           3. der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-\nbei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und               rungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die\ndie Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungs-                 Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben\nmitteln aus öffentlichen Haushalten zu unterstützen.             Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3689\n4. der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Be-             2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und tat-\ngründung, das Bestehen oder die Auflösung eines                sächliche Neuordnung des förmlich festgelegten\nTreuhandverhältnisses im Sinne des § 160 oder des              Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von\n§ 161 bedingt ist.                                             Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des\nGeldausgleichs nach § 59 Absatz 2 sowie den §§ 60\nDritter Abschnitt                                und 61 Absatz 2 zu berücksichtigen;\nBesondere                               3. § 58 nicht anzuwenden.\ns a n i er u n g s re c h t l i ch e Vo r s c h r i f t e n\n§ 154\n§ 152                                        Ausgleichsbetrag des Eigentümers\nAnwendungsbereich                              (1) Der Eigentümer eines im förmlich festgeleg-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich         ten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur\nfestgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern               Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen\ndie Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsver-            Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch\nfahren durchgeführt wird.                                      die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts\nseines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften\nals Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum\n§ 153\nsind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur\nBemessung von Ausgleichs- und                      entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen.\nEntschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung               Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Er-\n(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorbe-            schließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 her-\nreitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich            gestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften\nfestgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vor-            über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen\nschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Ent-             auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungs-\nschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei deren            gebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend\nBemessung Werterhöhungen, die lediglich durch die              für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung\nAussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorbereitung            von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a\noder ihre Durchführung eingetreten sind, nur insoweit          Absatz 3.\nberücksichtigt, als der Betroffene diese Werterhöhun-             (2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des\ngen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise be-              Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unter-\nwirkt hat. Änderungen in den allgemeinen Wertverhält-          schied zwischen dem Bodenwert, der sich für das\nnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu berücksich-            Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung\ntigen.                                                         weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre\n(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung          (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das\neines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Ver-           Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neu-\näußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegen-             ordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets\nwert für das Grundstück oder das Recht über dem                ergibt (Endwert).\nWert, der sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt,                (2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen,\nliegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der             dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1\nSanierung im Sinne des § 145 Absatz 2. Dies gilt nicht,        Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten\nwenn in den Fällen des § 154 Absatz 3 Satz 2 oder 3 die        seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesse-\nVerpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbetrags            rung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Ab-\nerloschen ist.                                                 satz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanie-\n(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf             rungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den\nbeim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kauf-             Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die\npreis vereinbaren, als er sich in entsprechender An-           sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der\nwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des               Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich\n§ 144 Absatz 4 Nummer 4 und 5 darf der Bedarfsträger           über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung\nkeinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in           ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der\nentsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt.                Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom\nHundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Sat-\n(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 Ab-          zung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das je-\nsatz 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu ver-          weilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche\näußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche         zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des\nNeuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsge-             Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrs-\nbiets ergibt. § 154 Absatz 5 ist dabei auf den Teil des        anlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist\nKaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch             entsprechend anzuwenden.\ndie Sanierung bedingten Werterhöhung des Grund-\nstücks entspricht.                                                (3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sa-\nnierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde\n(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind          kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanie-\n1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57            rung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten\nSatz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59            der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als\nAbsatz 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Ab-            der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde\nsatz 2 entsprechend anzuwenden;                            soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den","3690         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nAusgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Aus-             mern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Be-\ngleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Ab-              trag zulässigerweise bereits entrichtet hat.\nschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat            (2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umle-\nund der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit        gung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt\nermittelt werden kann.                                       worden ist.\n(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag                (3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte\ndurch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach          Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des\nder Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Fest-          Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Aus-\nsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichs-            gleichsbetrags absehen, wenn\nbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und         1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich\nErörterung der für die Wertermittlung seines Grund-              ermittelt worden ist und\nstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach\n§ 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb ange-         2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Aus-\nmessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht               gleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den mög-\nnicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.                   lichen Einnahmen steht.\nDie Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen\n(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf An-\nwerden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.\ntrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzu-\nwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann,             (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhe-\ndie Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder frem-      bung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise abse-\nden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit         hen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Ver-\nhöchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und            meidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung\nmit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jähr-       kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.\nlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis         (5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschrif-\nauf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Dar-           ten über kommunale Beiträge einschließlich der Be-\nlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden,     stimmungen über die Stundung und den Erlass ent-\nwenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermei-         sprechend anzuwenden.\ndung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von\n(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaß-\ndem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertreten-\nnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung\nden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung ge-\nvon Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne\nboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung\ndes § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat\nder Neubebauung, Modernisierung oder Instandset-\ndie Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den\nzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang\nnach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag\nvor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens be-\nhinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich aus-\nstellten Grundpfandrecht einräumen.\ngeschlossen wurde.\n(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf\nden nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Aus-                                    § 156\ngleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf                          Überleitungsvorschriften\ndem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der                              zur förmlichen Festlegung\nSanierung entsprechende Bebauung oder sonstige\n(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im\nNutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinn-\nSinne des § 127 Absatz 2, die vor der förmlichen Fest-\ngemäß anzuwenden.\nlegung entstanden sind, bleiben unberührt. Entspre-\nchendes gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne\n§ 155                              des § 135a Absatz 3.\nAnrechnung                               (2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Fest-\nauf den Ausgleichsbetrag, Absehen                  legung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsver-\n(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen             fahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht,\nden Umlegungsplan nach § 66 Absatz 1 aufgestellt\n1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder        oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen\nBodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits         worden, bleibt es dabei.\nin einem anderen Verfahren, insbesondere in einem           (3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen\nEnteignungsverfahren berücksichtigt worden sind;         Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungs-\nfür Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,        beschluss nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes\n2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der          Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110\nEigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwen-          beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten\ndungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß          Kapitels weiter anzuwenden.\n§ 146 Absatz 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt\noder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im                                      § 156a\nSinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 errichtet                              Kosten und\noder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen              Finanzierung der Sanierungsmaßnahme\nKosten anzurechnen,\n(1) Ergibt sich nach der Durchführung der städte-\n3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der          baulichen Sanierungsmaßnahme und der Übertragung\nEigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil          eines Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf\ndes Kaufpreises in einem den Vorschriften der Num-       die Gemeinde bei ihr ein Überschuss der bei der Vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017              3691\nbereitung und Durchführung der städtebaulichen Sa-            2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit\nnierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hier-               und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet\nfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss auf             und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungs-\ndie Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen                  trägers ordnungsgemäß zu erfüllen,\nGrundstücke zu verteilen. Maßgebend sind die Eigen-           3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft\ntumsverhältnisse bei der Bekanntmachung des Be-                   Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäfts-\nschlusses über die förmliche Festlegung des Sanie-                tätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse\nrungsgebiets. Ist nach diesem Zeitpunkt das Eigentum              unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen\ngegen Entgelt übertragen worden, so steht der auf das             hat oder unterwirft,\nGrundstück entfallende Anteil dem früheren Eigentümer\nund dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag             4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die\nnach § 154 herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.             leitenden Angestellten die erforderliche geschäft-\nliche Zuverlässigkeit besitzen.\n(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden\nAnteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis                                         § 159\nder Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des\n§ 154 Absatz 2 zu bestimmen.                                                          Erfüllung der\nAufgaben als Sanierungsträger\n(3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Über-\n(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der\nschusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigen-\nGemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Absatz 1\ntümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haus-\nSatz 2 Nummer 1 oder 2 im eigenen Namen für Rech-\nhalts zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder\nnung der Gemeinde als deren Treuhänder oder im\nDurchführung der Sanierungsmaßnahme gewährt wor-\neigenen Namen für eigene Rechnung. Die ihm von der\nden sind. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren zur\nGemeinde übertragene Aufgabe nach § 157 Absatz 1\nVerteilung des Überschusses nach landesrechtlichen\nSatz 2 Nummer 3 erfüllt er im eigenen Namen für Rech-\nRegelungen.\nnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Der Sanie-\nrungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen Auskunft\nVierter Abschnitt                            zu erteilen.\nSanierungsträger                                (2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen\nund andere Beauftragte                            mindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der\nsie der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der\n§ 157                               Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergü-\ntung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von\nErfüllung von                           Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der Vertrag\nAufgaben für die Gemeinde                      bedarf nicht der Form des § 311b Absatz 1 des Bürger-\n(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auf-          lichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus\ngaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung         wichtigem Grund gekündigt werden.\nder Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten            (3) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grund-\nbedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe,                        stücke, die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vor-\nbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben\n1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzufüh-\nhat, nach Maßgabe des § 89 Absatz 3 und 4 und unter\nren, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 ob-\nBeachtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern.\nliegen,\nEr hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der\n2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung          Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte\noder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Ge-        oder an sie zu veräußern.\nmeinde zu erwerben,\n(4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungs-\n3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,           träger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthalten, der\nnach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer zu tragen\nnur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen,\nwäre, hat der Sanierungsträger diesen Betrag an die\ndas die Voraussetzungen für die Übernahme der Auf-\nGemeinde abzuführen oder mit ihr zu verrechnen. In\ngaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.\nden Fällen des § 153 Absatz 4 Satz 2 hat der Sanie-\n(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleit-        rungsträger Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlan-\npläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tä-          gen entweder an die Gemeinde abzutreten und emp-\ntigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen           fangene Zinsen und Tilgungen an sie abzuführen oder\noder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhän-       sie mit ihr zu verrechnen.\ngigen Unternehmen übertragen.                                    (5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,\nderen Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Aus-\n§ 158                               gleichsbeträge nach Maßgabe der §§ 154 und 155 zu\nVoraussetzungen für die                       entrichten.\nBeauftragung als Sanierungsträger                     (6) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des für eigene\nDem Unternehmen können die Aufgaben als Sanie-\nRechnung tätigen Sanierungsträgers den mit diesem\nrungsträger nur übertragen werden, wenn\ngeschlossenen Vertrag, kann sie vom Insolvenzverwal-\n1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen            ter verlangen, ihr die im förmlich festgelegten Sanie-\ntätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,         rungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanie-","3692         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nrungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbe-         noch bestehenden Verbindlichkeiten, für die dieser mit\nreitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat,        dem Treuhandvermögen gehaftet hat.\ngegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten            (7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung\nAufwendungen zu übereignen. Der Insolvenzverwalter           nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermö-\nist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser        gens, die er unter Hergabe von entsprechendem nicht\nGrundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann ihren            zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem Aus-\nAnspruch nur binnen sechs Monaten nach Übergabe              tauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor ihm\ndes Grundstücksverzeichnisses geltend machen. Im             die Gemeinde einen mit der Sanierung zusammen-\nÜbrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern von Ver-          hängenden Auftrag erteilt hat, erworben und in das\nbindlichkeiten aus der Durchführung der Ordnungs-            Treuhandvermögen überführt hat, in sein eigenes Ver-\nmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus dem Vermö-           mögen zurücküberführen. Sind die von ihm in das\ngen des Sanierungsträgers im Insolvenzverfahren keine        Treuhandvermögen überführten Grundstücke veräußert\nvollständige Befriedigung erlangt haben.                     oder im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen zur Bildung\nneuer Grundstücke verwendet oder sind ihre Grenzen\n§ 160                              verändert worden, kann der Sanierungsträger andere\nTreuhandvermögen                          Grundstücke, die wertmäßig seinen in das Treuhand-\nvermögen überführten Grundstücken entsprechen, in\n(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treu-       sein eigenes Vermögen zurücküberführen; er bedarf\nhänder der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit           hierzu der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem\neinem Treuhandvermögen in eigenem Namen für Rech-            Treuhandvermögen den Verkehrswert der Grundstücke\nnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger erhält von           zu erstatten, der sich durch die rechtliche und tatsäch-\nder Gemeinde für den Rechtsverkehr eine Bescheini-           liche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanie-\ngung über die Übertragung der Aufgabe als Treuhänder.        rungsgebiets ergibt.\nEr soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem Namen einen\ndas Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzu-                                    § 161\nfügen.\nSicherung des\n(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat                           Treuhandvermögens\ndas in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermö-\ngen getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.                 (1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treu-\nhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich\n(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die          nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.\ndie Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der\nAufgabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandvermögen              (2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Ver-\ngehört auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln des        bindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem\nTreuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft,             Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung\ndas sich auf das Treuhandvermögen bezieht, oder auf          betrieben, kann die Gemeinde auf Grund des Treuhand-\nGrund eines zum Treuhandvermögen gehörenden                  verhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach\nRechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädi-         Maßgabe des § 771 der Zivilprozessordnung Wider-\ngung oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen              spruch, der Sanierungsträger unter entsprechender An-\ngehörenden Gegenstands erwirbt.                              wendung des § 767 Absatz 1 der Zivilprozessordnung\nEinwendungen geltend machen.\n(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der\nVerbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit             (3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens\ndem Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanie-          über das Vermögen des Sanierungsträgers gehört das\nrungsträger darlehensweise von einem Dritten erhält,         Treuhandvermögen nicht zur Insolvenzmasse. Kündigt\ngehören nur dann zum Treuhandvermögen, wenn die              die Gemeinde das Treuhandverhältnis, so hat der In-\nGemeinde der Darlehensaufnahme schriftlich zuge-             solvenzverwalter das Treuhandvermögen auf die Ge-\nstimmt hat. Das Gleiche gilt für eigene Mittel, die der      meinde zu übertragen und bis zur Übertragung zu ver-\nSanierungsträger einbringt.                                  walten. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde\nanstelle des Sanierungsträgers für die Verbindlich-\n(5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanie-           keiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen ge-\nrungsgebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach          haftet hat. Die mit der Eröffnung des Insolvenzver-\nÜbertragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum           fahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich\nTreuhandvermögen gehören, oder unter Hergabe von             der Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen\neigenem Austauschland erworben hat, hat er auf Ver-          Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.\nlangen der Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendun-\ngen in das Treuhandvermögen zu überführen. Dabei                             Fünfter Abschnitt\nsind als Grundstückswerte die Werte zu berücksichti-\ngen, die sich in Anwendung des § 153 Absatz 1 er-                      Abschluss der Sanierung\ngeben.\n§ 162\n(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat\nder Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Re-                                  Aufhebung der\nchenschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung seiner                              Sanierungssatzung\nTätigkeit das Treuhandvermögen einschließlich der               (1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn\nGrundstücke, die er nicht veräußert hat, auf die Ge-\nmeinde zu übertragen. Von der Übertragung an haftet          1. die Sanierung durchgeführt ist oder\ndie Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die          2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3693\n3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufge-          Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung\ngeben wird oder                                          freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetz-\nbuchs ohne Hergabe von entsprechendem Austausch-\n4. die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durch-\nland, Ersatzland oder Begründung von Rechten der in\nführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen\n§ 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Art er-\nist.\nworben hatte.\nSind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förm-         (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn\nlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die\nSatzung für diesen Teil aufzuheben.                          1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemein-\nbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grün-\n(2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die                 fläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder\nförmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder             für sonstige öffentliche Zwecke benötigt wird oder\nteilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Sat-\nzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde          2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im\nkann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Sat-              Wege der Enteignung erworben hatte oder\nzung zur Aufhebung der förmlichen Festlegung des             3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwen-\nSanierungsgebiets beschlossen worden ist; § 10 Ab-               dung des Grundstücks begonnen hat oder\nsatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.\n4. das Grundstück auf Grund des § 89 oder des § 159\nMit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsver-\nAbsatz 3 an einen Dritten veräußert wurde oder\nbindlich.\n5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden\n(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die\nsind.\nSanierungsvermerke zu löschen.\n(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jah-\n§ 163                               ren seit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt\nwerden.\nFortfall von\n(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Ver-\nRechtswirkungen für einzelne Grundstücke\nkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt\n(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grund-        der Rückübertragung hat.\nstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend\n(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102\nden Zielen und Zwecken der Sanierung\nbleibt unberührt. Die dem Eigentümer zu gewährende\n1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise         Entschädigung nach § 103 bemisst sich nach dem Ver-\ngenutzt wird oder                                        kehrswert des Grundstücks, der sich auf Grund des\nrechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt\n2. das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.        der Aufhebung der förmlichen Festlegung ergibt.\nAuf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die\nSanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu                           Sechster Abschnitt\nerklären.\nStädtebauförderung\n(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1\nbezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanie-                                      § 164a\nrung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die\nEigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den                                 Einsatz von\nZielen und Zwecken der Sanierung entsprechende                             Städtebauförderungsmitteln\nBebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisie-             (1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbe-\nrung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der            reitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen\nZiele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren             Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme)\nZeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe         werden Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städte-\nder Erklärung besteht in diesem Falle nicht.                 bauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen im\nZusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung\n(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der\noder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage be-\n§§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Ge-\nruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen zur\nmeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungs-\nVerfügung gestellten Finanzierungs- oder Förderungs-\nvermerk zu löschen.\nmittel so eingesetzt werden, dass die Maßnahmen im\nRahmen der Sanierung durchgeführt werden können.\n§ 164\n(2) Städtebauförderungsmittel     können   eingesetzt\nAnspruch auf Rückübertragung                     werden für\n(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Ab-       1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140),\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 bezeichneten Gründen\n2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach\naufgehoben oder ist im Falle der Aufhebung nach § 162\n§ 147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Sanierung nicht durch-\nsie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den\ngeführt worden, hat der frühere Eigentümer eines\nKosten der Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die\nGrundstücks einen Anspruch gegenüber dem jeweili-\npersönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeinde-\ngen Eigentümer auf Rückübertragung dieses Grund-\nverwaltung,\nstücks, wenn es die Gemeinde oder der Sanierungs-\nträger von ihm nach der förmlichen Festlegung des            3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148,","3694          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung von             der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten\nnach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten,        Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erst-\n5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie        malig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen\ndie Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181.           Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt wer-\nden.\n(3) Städtebauförderungsmittel können für Moderni-\nsierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne                  (3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine\ndes § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts anderes            städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt\nvereinbart ist, gilt dies auch für entsprechende Maß-         werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebau-\nnahmen, zu deren Durchführung sich der Eigentümer             lichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn\ngegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat,          1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Ab-\nsowie für darüber hinausgehende Maßnahmen, die der                satz 2 entspricht,\nErhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Ver-\nwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner               2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der\ngeschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen              städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert,\nBedeutung erhalten bleiben soll.                                  insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs\nan Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von\nGemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur\n§ 164b\nWiedernutzung brachliegender Flächen,\nVerwaltungsvereinbarung\n3. die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme\n(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher                angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebau-\nSanierungsmaßnahmen nach Artikel 104b des Grund-                  liche Verträge nicht erreicht werden können oder\ngesetzes den Ländern nach Maßgabe des jeweiligen                  Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen\nHaushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der              Grundstücke unter entsprechender Berücksichti-\nGemeinden und Gemeindeverbände nach einem in glei-                gung des § 166 Absatz 3 nicht bereit sind, ihre\ncher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerechten               Grundstücke an die Gemeinde oder den von ihr be-\nMaßstab gewähren. Der Maßstab und das Nähere für                  auftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu ver-\nden Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwal-                 äußern, der sich in Anwendung des § 169 Absatz 1\ntungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern fest-                 Nummer 6 und Absatz 4 ergibt,\ngelegt.\n4. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb\n(2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen           eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.\nsind\nDie öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinan-\n1. die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren          der und untereinander gerecht abzuwägen.\nin ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer\nBerücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der Be-              (4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung\nlange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,          des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vor-\nbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu\n2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der\nveranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungs-\nin Innenstädten brachliegenden Industrie-, Kon-\nunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach\nversions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung\nAbsatz 3 zu gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entspre-\nvon Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und\nchend anzuwenden.\nFolgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer\nfunktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung)           (5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu\nsowie von umweltschonenden, kosten- und flächen-          begrenzen, dass sich die Entwicklung zweckmäßig\nsparenden Bauweisen,                                      durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der\n3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer             Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem\nMissstände.                                               Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden.\nGrundstücke, die den in § 26 Nummer 2 und § 35\nAbsatz 1 Nummer 7 bezeichneten Zwecken dienen,\nZweiter Teil                          die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücke sowie\nStädtebauliche                           Grundstücke, für die nach § 1 Absatz 2 des Landbe-\nEntwicklungsmaßnahmen                         schaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet\nworden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen\n§ 165                              die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu\nverwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit\nStädtebauliche                           Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen\nEntwicklungsmaßnahmen                         Entwicklungsbereich einbezogen werden. Der Bedarfs-\n(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt          träger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei\nund Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige          Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes\nDurchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden         öffentliches Interesse an der Durchführung der städte-\nnach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und            baulichen Entwicklungsmaßnahme besteht.\ndurchgeführt.                                                    (6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festle-\n(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen              gung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als\nnach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Ge-       Satzung (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungs-\nmeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeu-            satzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu\ntung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung           bezeichnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3695\n(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begründung             Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der\nbeizufügen. In der Begründung sind die Gründe darzu-           Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die\nlegen, die die förmliche Festlegung des entwicklungs-          Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwick-\nbedürftigen Bereichs rechtfertigen.                            lungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts\nseines Grundstücks entspricht.\n(8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist orts-\nüblich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5              (4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwick-\nist entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung             lungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach\nnach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach               § 205 Absatz 4 übertragen werden.\nden §§ 144, 145 und 153 Absatz 2 hinzuweisen. Mit\nder Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung                                          § 167\nrechtsverbindlich.\nErfüllung von Aufgaben\n(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die                          für die Gemeinde; Entwicklungsträger\nrechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat               (1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auf-\nhierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen            gaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung\nGrundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt              der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen,\nhat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzu-               eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines\ntragen, dass eine städtebauliche Entwicklungsmaß-              Entwicklungsträgers, bedienen. § 157 Absatz 1 Satz 2\nnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk). § 54            und § 158 sind entsprechend anzuwenden.\nAbsatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzu-\nwenden.                                                           (2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der\nGemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen\nfür Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder.\n§ 166                                § 159 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 160\nZuständigkeit und Aufgaben                      und 161 sind entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Ge-                  (3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die\nmeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach         Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe\nAbsatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird.             des § 169 Absatz 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an\nDie Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwick-              Weisungen der Gemeinde gebunden.\nlungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustel-\nlen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen                                        § 168\ngesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle                            Übernahmeverlangen\nerforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorge-\nsehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungs-               Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwick-\nbereich zu verwirklichen.                                      lungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der Ge-\nmeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,\n(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür              wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum\nzu schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entspre-        städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand\nchend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung           der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr\nund Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaft-              zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in\nlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevöl-            der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu\nkerung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen              nutzen. Die Vorschrift des § 145 Absatz 5 Satz 2 bis 5\nEntwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine                ist entsprechend anzuwenden.\nordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung\nder Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen                                          § 169\nsichergestellt ist.\nBesondere Vorschriften\n(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte-                für den städtebaulichen Entwicklungsbereich\nbaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll\n(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind\nsie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bis-\nentsprechend anzuwenden\nherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grund-\nstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Absatz 6                1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwir-\nanstreben. Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines                   kung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung\nGrundstücks absehen, wenn                                           und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger),\n1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und            2. § 142 Absatz 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),\ndas Maß der baulichen Nutzung bei der Durchfüh-              3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vor-\nrung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert                    haben und Rechtsvorgänge; Genehmigung),\nwerden sollen oder\n4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaß-\n2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwen-                 nahmen; Baumaßnahmen),\ndung nach den Zielen und Zwecken der städte-\n5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Ein-\nbaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder\nrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen;\nmit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der\nAbgaben- und Auslagenbefreiung),\nLage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist\ndementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu ver-           6. § 153 Absatz 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs-\npflichtet.                                                      und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),","3696          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n7. die §§ 154 bis 156, ohne § 154 Absatz 2a (Aus-           lichen Anlagen entsprechend den Zielen und Zwecken\ngleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung auf            der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft\nden Ausgleichsbetrag, Absehen; Überleitungsvor-          genutzt werden.\nschriften zur förmlichen Festlegung),                       (8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grund-\n8. §§ 162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme),                 stück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräu-\nßern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche\n9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städtebauförde-        Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbe-\nrungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung),                  reichs ergibt. § 154 Absatz 5 ist auf den Teil des Kauf-\n10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und        preises entsprechend anzuwenden, der der durch die\nforstwirtschaftlichen Grundstücken).                     Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grundstücks\nentspricht.\n(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten\nKapitels über die Bodenordnung sind im städtebau-\n§ 170\nlichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.\nSonderregelung für Anpassungsgebiete\n(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick-\nlungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Ge-                Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der\nmeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung             städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im\nihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, dass der An-       Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur\ntragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb         Anpassung an die vorgesehene Entwicklung, kann die\ndes Grundstücks zu angemessenen Bedingungen be-               Gemeinde dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung\nmüht hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89 Absatz 1 bis 3 sind        förmlich festlegen (Anpassungsgebiet). Das Anpas-\nim städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzu-            sungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu bezeich-\nwenden.                                                       nen. Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen, wenn\nentsprechend § 141 vorbereitende Untersuchungen\n(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte            durchgeführt worden sind. In dem Anpassungsge-\nGrundstücke ist § 153 Absatz 1 mit der Maßgabe                biet sind neben den für städtebauliche Entwicklungs-\nentsprechend anzuwenden, dass in den Gebieten, in             maßnahmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme\ndenen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen             des § 166 Absatz 3 und des § 169 Absatz 2 bis 8\nVerkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet hat,          die Vorschriften über städtebauliche Sanierungsmaß-\nder Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren Fällen im       nahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme\ngewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen             der §§ 136, 142 und 143.\nGrundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine Ent-\nwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.                                                     § 171\n(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die                       Kosten und Finanzierung\nsie zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme frei-                         der Entwicklungsmaßnahme\nhändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs             (1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durch-\nerworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu             führung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind\nveräußern mit Ausnahme der Flächen, die als Bau-              zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu ver-\ngrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-,          wenden. Ergibt sich nach der Durchführung der städte-\nVersorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungs-             baulichen Entwicklungsmaßnahme und der Übertra-\nplan festgesetzt sind oder für sonstige öffentliche Zwe-      gung eines Treuhandvermögens des Entwicklungs-\ncke oder als Austauschland oder zur Entschädigung in          trägers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuss der\nLand benötigt werden.                                         bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebau-\n(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung             lichen Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen\nund Erschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise         über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser\nder Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele und             Überschuss in entsprechender Anwendung des § 156a\nZwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu              zu verteilen.\nveräußern, die sich verpflichten, dass sie die Grund-            (2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem\nstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend              Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungs-\nden Festsetzungen des Bebauungsplans und den Er-              übersicht aufzustellen. Zu berücksichtigen sind die\nfordernissen der Entwicklungsmaßnahme bebauen                 Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der Entwick-\nwerden. Dabei sind zunächst die früheren Eigentümer           lung erforderlich sind.\nzu berücksichtigen. Auf die Veräußerungspflicht ist\n§ 89 Absatz 4 anzuwenden. Zur land- oder forstwirt-                                   Dritter Teil\nschaftlichen Nutzung festgesetzte Grundstücke sind\nLand- oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchfüh-                                Stadtumbau\nrung der Entwicklungsmaßnahme Grundstücke über-\neignet haben oder abgeben mussten.                                                      § 171a\n(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu                          Stadtumbaumaßnahmen\nsorgen, dass die Bauwilligen die Bebauung in wirt-               (1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen,\nschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durch-          deren einheitliche und zügige Durchführung im öffent-\nführen, dass die Ziele und Zwecke der städtebaulichen         lichen Interesse liegen, können auch anstelle von\nEntwicklung erreicht werden und die Vorhaben sich in          oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem\nden Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen. Sie hat              Gesetzbuch nach den Vorschriften dieses Teils durch-\nweiter sicherzustellen, dass die neu geschaffenen bau-        geführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017            3697\n(2) Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch              Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des\ndie in von erheblichen städtebaulichen Funktions-             § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern\nverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Her-           durchzuführen. Gegenstände der Verträge können ins-\nstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorge-       besondere auch sein\nnommen werden. Erhebliche städtebauliche Funktions-\n1. die Durchführung des Rückbaus oder der Anpas-\nverluste liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes\nsung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten\nÜberangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nut-\nFrist und die Kostentragung dafür;\nzungen, namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu\nerwarten ist, oder wenn die allgemeinen Anforderungen         2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach\nan den Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht er-               den §§ 39 bis 44;\nfüllt werden.\n3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten\n(3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der                    Eigentümern.\nAllgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu beitragen,\ndass                                                                                   § 171d\n1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Ent-\nSicherung von\nwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft sowie\nDurchführungsmaßnahmen\nden allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz\nund die Klimaanpassung angepasst wird,                       (1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet\nbezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet\n2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt\n(§ 171b Absatz 1) oder Teile davon umfasst und in\nverbessert werden,\ndem zur Sicherung und sozialverträglichen Durchfüh-\n3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden,                  rung von Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Absatz 1\nbezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der\n4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer\nGenehmigung bedürfen. Auf die Satzung ist § 16 Ab-\nneuen Nutzung zugeführt werden,\nsatz 2 entsprechend anzuwenden.\n5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche\nAnlagen zurückgebaut werden,                                 (2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Sat-\nzung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich bekannt\n6. brachliegende oder freigelegte Flächen einer nach-         gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung der\nhaltigen, insbesondere dem Klimaschutz und der            Vorhaben und Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 ent-\nKlimaanpassung dienenden städtebaulichen Ent-             sprechend anzuwenden.\nwicklung oder einer mit dieser verträglichen Zwi-\nschennutzung zugeführt werden,                               (3) In den Fällen des Absatzes 1 darf die Genehmi-\ngung nur versagt werden, um einen den städtebau-\n7. innerstädtische Altbaubestände nachhaltig erhalten         lichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ab-\nwerden.                                                   lauf der Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage\ndes von der Gemeinde aufgestellten städtebaulichen\n§ 171b                               Entwicklungskonzeptes (§ 171b Absatz 2) oder eines\nStadtumbaugebiet,                           Sozialplans (§ 180) zu sichern. Die Genehmigung ist\nstädtebauliches Entwicklungskonzept                  zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des All-\ngemeinwohls ein Absehen von dem Vorhaben oder der\n(1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtum-          Maßnahme wirtschaftlich nicht zumutbar ist.\nbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Be-\nschluss als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in seinem              (4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der Sat-\nräumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maß-          zung nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nnahmen zweckmäßig durchführen lassen.\nVierter Teil\n(2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist\nein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches                               Soziale Stadt\nEntwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnah-\nmen (§ 171a Absatz 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich\n§ 171e\ndarzustellen sind. Die öffentlichen und privaten Belange\nsind gegeneinander und untereinander gerecht abzu-                                  Maßnahmen\nwägen.                                                                           der Sozialen Stadt\n(3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und          (1) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt in\nDurchführung der Stadtumbaumaßnahmen entspre-                 Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige\nchend anzuwenden.                                             Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, können\nauch anstelle von oder ergänzend zu sonstigen Maß-\n(4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet\nnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschrif-\nentsprechend anzuwenden.\nten dieses Teils durchgeführt werden.\n§ 171c                                 (2) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt\nsind Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung\nStadtumbauvertrag\nvon durch soziale Missstände benachteiligten Ortstei-\nDie Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umset-           len oder anderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen\nzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die          ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht. Soziale\nMöglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der               Missstände liegen insbesondere vor, wenn ein Gebiet","3698          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nauf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen                                   Sechster Teil\nSituation der darin lebenden und arbeitenden Men-\nschen erheblich benachteiligt ist. Ein besonderer Ent-                           Erhaltungssatzung\nwicklungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn es sich                        und städtebauliche Gebote\num benachteiligte innerstädtische oder innenstadtnah\ngelegene Gebiete oder verdichtete Wohn- und Misch-                             Erster Abschnitt\ngebiete handelt, in denen es einer aufeinander abge-\nErhaltungssatzung\nstimmten Bündelung von investiven und sonstigen\nMaßnahmen bedarf.\n§ 172\n(3) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem die Maß-                      Erhaltung baulicher Anlagen und\nnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss               der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)\nfest. Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzu-\nlegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durch-                 (1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan\nführen lassen.                                                oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen,\nin denen\n(4) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 3 ist\nein von der Gemeinde unter Beteiligung der Betroffenen        1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Ge-\n(§ 137) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139) auf-          biets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Ab-\nzustellendes Entwicklungskonzept, in dem die Ziele                satz 3),\nund Maßnahmen schriftlich darzustellen sind. Das Ent-         2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbe-\nwicklungskonzept soll insbesondere Maßnahmen ent-                 völkerung (Absatz 4) oder\nhalten, die der Verbesserung der Wohn- und Arbeits-           3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)\nverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial\nstabiler Bewohnerstrukturen dienen.                           der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsände-\nrung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.\n(5) Bei der Erstellung des Entwicklungskonzeptes           In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die\nund bei seiner Umsetzung sollen die Beteiligten in ge-        Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die\neigneter Form einbezogen und zur Mitwirkung angeregt          Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\nwerden. Die Gemeinde soll die Beteiligten im Rahmen           Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die\ndes Möglichen fortlaufend beraten und unterstützen.           Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1\nDazu kann im Zusammenwirken von Gemeinde und Be-              Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungs-\nteiligten eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden.      dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass\nSoweit erforderlich, soll die Gemeinde zur Verwirk-           die Begründung von Wohnungseigentum oder Teil-\nlichung und zur Förderung der mit dem Entwicklungs-           eigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an\nkonzept verfolgten Ziele sowie zur Übernahme von              Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu\nKosten mit den Eigentümern und sonstigen Maßnah-              dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung er-\nmenträgern städtebauliche Verträge schließen.                 folgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne\ndes § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen\n(6) Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach Ab-\ndes Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6\nsatz 3 entsprechend anzuwenden. Dabei ist § 164a Ab-\nund 8 entsprechend anzuwenden.\nsatz 1 Satz 2 über den Einsatz von Finanzierungs- und\nFördermitteln auf Grund anderer gesetzlicher Grund-              (2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer\nlage insbesondere auch auf sonstige Maßnahmen im              Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt ge-\nSinne des Absatzes 2 Satz 3 anzuwenden.                       macht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines\nVorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend an-\nzuwenden.\nFünfter Teil\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1\nPrivate Initiativen                        darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die\nbauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit\n§ 171f                              anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadt-\ngestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst\nPrivate Initiativen                        von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder\nzur Stadtentwicklung, Landesrecht                   künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Er-\nNach Maßgabe des Landesrechts können unbescha-             richtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,\ndet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch                wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die\nGebiete festgelegt werden, in denen in privater Verant-       beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.\nwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt                  (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2\nwerden, die auf der Grundlage eines mit den städte-           und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden,\nbaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Kon-               wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus\nzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen             besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden\nder Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und          soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichti-\nGewerbezentren sowie von sonstigen für die städte-            gung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen\nbauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen.            Anlage oder ein Absehen von der Begründung von\nZur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Ver-             Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich\nteilung des damit verbundenen Aufwands können                 nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner\ndurch Landesrecht Regelungen getroffen werden.                zu erteilen, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017            3699\n1.    die Änderung einer baulichen Anlage der Herstel-         die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Ab-\nlung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer          satz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind ent-\ndurchschnittlichen Wohnung unter Berücksichti-           sprechend anzuwenden.\ngung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforde-\n(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungs-\nrungen dient,\nantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder\n1a. die Änderung einer baulichen Anlage der Anpas-             sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die\nsung an die baulichen oder anlagentechnischen            Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In\nMindestanforderungen der Energieeinsparverord-           den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch\nnung dient,                                              Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu\n2.    das Grundstück zu einem Nachlass gehört und              hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3\nWohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten             Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden\nvon Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet           Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu\nwerden soll,                                             informieren.\n3.    das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur ei-              (4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere\ngenen Nutzung an Familienangehörige des Eigen-           über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern,\ntümers veräußert werden soll,                            bleiben unberührt.\n4.    ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Über-\ntragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum                                      § 174\nnicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor                             Ausnahmen\ndem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbe-\nhalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen              (1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die\nist,                                                     den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen,\nund auf die in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grund-\n5.    das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur\nstücke.\nBegründung von Wohnungseigentum oder Teil-\neigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder             (2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 be-\n6.    sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sie-     zeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungs-\nben Jahren ab der Begründung von Wohnungs-               satzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon\neigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräu-           zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vor-\nßern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des         haben im Sinne des § 172 Absatz 1, hat er dies der\nBürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf           Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Ver-\nJahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürger-        langen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen,\nlichen Gesetzbuchs entfällt.                             wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde\nberechtigen würden, die Genehmigung nach § 172 zu\nIn den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Ge-            versagen, und wenn die Erhaltung oder das Absehen\nnehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräuße-              von der Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfs-\nrung von Wohnungseigentum an dem Gebäude wäh-                  träger auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben\nrend der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung               zuzumuten ist.\nder Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann\nauf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrund-\nbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der                          Zweiter Abschnitt\nVerpflichtung.                                                             Städtebauliche Gebote\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3\ndarf die Genehmigung nur versagt werden, um einen                                         § 175\nden sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf\nAllgemeines\nauf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern.\nIst ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die          (1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176),\nGemeinde in entsprechender Anwendung des § 180                 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot\naufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzu-           (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder\nwenden.                                                        Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die\nMaßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die\n§ 173                              Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und\nGenehmigung, Übernahmeanspruch                      sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Mög-\nlichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchgeführt\n(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde er-             werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten\nteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-       aus öffentlichen Kassen bestehen.\nwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an\nihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich,          (2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176\nwird die Genehmigung durch die Baugenehmigungs-                bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung\nbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im           der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforder-\nBaugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird                lich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176\nüber die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange          kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Be-\nentschieden.                                                   völkerung berücksichtigt werden.\n(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Geneh-           (3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-\nmigung versagt, kann der Eigentümer von der Ge-                tigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach\nmeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2             den §§ 176 bis 179 zu dulden.","3700           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke             (9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszuge-\nanzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten              hen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorlie-\nZwecken dienen, und auf die in § 26 Nummer 3 be-               gen; die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteig-\nzeichneten Grundstücke. Liegen für diese Grundstücke           nung bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Ent-\ndie Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots             schädigung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt,\nnach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der            die nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten\nGemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maß-             sind, es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhö-\nnahmen durchführen oder ihre Durchführung dulden,              hungen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise\nsoweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben be-         bewirkt hat.\neinträchtigt wird.\n(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere                                § 177\nüber den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern,                   Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot\nbleiben unberührt.\n(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren\noder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel\n§ 176                               auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Moderni-\nBaugebot                               sierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Ge-\n(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann           meinde die Beseitigung der Missstände durch ein\ndie Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid ver-                Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel\npflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemes-            durch ein Instandsetzungsgebot anordnen. Zur Beseiti-\nsenen Frist                                                    gung der Missstände und zur Behebung der Mängel\nist der Eigentümer der baulichen Anlage verpflichtet.\n1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen              In dem Bescheid, durch den die Modernisierung oder\ndes Bebauungsplans zu bebauen oder                        Instandsetzung angeordnet wird, sind die zu beseiti-\n2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene                genden Missstände oder zu behebenden Mängel zu\nsonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des            bezeichnen und eine angemessene Frist für die Durch-\nBebauungsplans anzupassen.                                führung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.\n(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1               (2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die\nbezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammen-              bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen\nhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbe-            an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.\nbaute oder geringfügig bebaute Grundstücke entspre-               (3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Ab-\nchend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder           nutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkun-\neiner baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur           gen Dritter\nSchließung von Baulücken.\n1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen An-\n(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus wirt-               lage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,\nschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzu-\nmuten, hat die Gemeinde von dem Baugebot abzu-                 2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffen-\nsehen.                                                             heit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich\nbeeinträchtigt oder\n(4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Über-\nnahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft             3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und\nmacht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus                 wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere ge-\nwirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. § 43 Ab-             schichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhal-\nsatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind ent-                ten bleiben soll.\nsprechend anzuwenden.                                          Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage\n(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur mög-          nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen\nlich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon         des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern\nbeseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot          verlangt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur\nauch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Absatz 2 und 3        mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlas-\nSatz 1, § 43 Absatz 2 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4          sen werden. In dem Bescheid über den Erlass des In-\nsind entsprechend anzuwenden.                                  standsetzungsgebots sind die auch aus Gründen des\nDenkmalschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnah-\n(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche        men besonders zu bezeichnen.\nNutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5\nentsprechend anzuwenden.                                          (4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Ge-\nmeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen,\n(7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung ver-           als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und\nbunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden an-             die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die\ngemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des             zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus\nGrundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer          Erträgen der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind\nbauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.                      dem Eigentümer Kosten entstanden, die er nicht zu\n(8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach            tragen hat, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, so-\nAbsatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf                 weit nicht eine andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer\nGrund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann          Deckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer\ndas Enteignungsverfahren nach § 85 Absatz 1 Num-               auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist,\nmer 5 auch vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 einge-           die Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instand-\nleitet werden.                                                 setzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3701\ndass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder          Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann\nihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit dem           anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Ge-\nEigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Verzicht        meinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,\nauf eine Berechnung im Einzelfall als Pauschale in           wenn es ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Ent-\nHöhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Moder-            siegelungsgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten\nnisierungs- oder Instandsetzungskosten vereinbaren.          ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Absatz 1, 2, 4\n(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil           und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend\nwird nach der Durchführung der Modernisierungs- oder         anzuwenden.\nInstandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung                 (4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind\nder Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder        die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe\ninstand gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Be-        der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermö-\nwirtschaftung nachhaltig erzielt werden können; dabei        gensvorteile zu tragen. Der Kostenerstattungsbetrag\nsind die mit einem Bebauungsplan, einem Sozialplan,          kann durch Bescheid geltend gemacht werden, sobald\neiner städtebaulichen Sanierungsmaßnahme oder einer          die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist.\nsonstigen städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele          Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund-\nund Zwecke zu berücksichtigen.                               stück.\n§ 178                                                     Siebter Teil\nPflanzgebot                                       Sozialplan und Härteausgleich\nDie Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid\nverpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu be-                                   § 180\nstimmenden angemessenen Frist entsprechend den\nSozialplan\nnach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzun-\ngen des Bebauungsplans zu bepflanzen.                           (1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche\nSanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungs-\n§ 179                              maßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraus-\nsichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensum-\nRückbau- und Entsiegelungsgebot\nstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden\n(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten         Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwi-\nzu dulden, dass eine bauliche Anlage ganz oder teil-         ckeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige\nweise beseitigt wird, wenn sie                               Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert\n1. den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht ent-         werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen\nspricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder       bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswir-\nkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, ins-\n2. Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Ab-\nbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel\nsatz 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine\nsowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche\nModernisierung oder Instandsetzung nicht behoben\nLeistungen in Betracht kommen können, soll die Ge-\nwerden können.\nmeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren\nSatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die sonstige           persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage,\nWiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr ge-            Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde\nnutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder           zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen\nVersiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leis-           zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Maß-\ntungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden        nahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde\nsoll; die sonstige Wiedernutzbarmachung steht der            geeignete Maßnahmen zu prüfen.\nBeseitigung nach Satz 1 gleich. Diejenigen, für die ein\n(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen\nRecht an dem Grundstück oder an einem das Grund-\nnach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht\nstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen\nzu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Mög-\noder durch Eintragung gesichert ist, das nicht zur Nut-\nlichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzu-\nzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benachrich-\nstellen (Sozialplan).\ntigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen\nwerden. Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers,             (3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungs-\ndie Beseitigung selbst vorzunehmen.                          maßnahme durch einen anderen als die Gemeinde be-\nvor, kann die Gemeinde verlangen, dass der andere im\n(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen\nEinvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden\nwerden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemes-\nAufgaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Auf-\nsener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumut-\ngaben ganz oder teilweise auch selbst übernehmen\nbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der\nund dem anderen die Kosten auferlegen.\nInhaber von Raum, der überwiegend gewerblichen oder\nberuflichen Zwecken dient (Geschäftsraum), eine an-\nderweitige Unterbringung an, soll der Bescheid nur                                     § 181\nvollzogen werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung                                Härteausgleich\nanderer geeigneter Geschäftsraum unter zumutbaren               (1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Ge-\nBedingungen zur Verfügung steht.                             meinde bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs\n(3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder        zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher\nsonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung         Nachteile – auch im sozialen Bereich – auf Antrag einen\nVermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene             Härteausgleich in Geld gewähren","3702          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder             gung steht. Strebt der Mieter oder Pächter von Ge-\nPachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung        schäftsraum eine anderweitige Unterbringung an, soll\nstädtebaulicher Maßnahmen aufgehoben oder ent-            die Gemeinde das Miet- oder Pachtverhältnis nur auf-\neignet worden ist;                                        heben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Rechts-\n2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündi-          verhältnisses anderer geeigneter Geschäftsraum zu zu-\ngung zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen           mutbaren Bedingungen zur Verfügung steht.\nerforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein           (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder\nMiet- oder Pachtverhältnis vorzeitig durch Verein-        Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten\nbarung der Beteiligten beendigt wird; die Gemeinde        Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Ent-\nhat zu bestätigen, dass die Beendigung des Rechts-        wicklungsbereich infolge der Durchführung städte-\nverhältnisses im Hinblick auf die alsbaldige Durch-       baulicher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher\nführung der städtebaulichen Maßnahmen geboten             Entwicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt\nist;                                                      und ist ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder\n3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des             Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die\nRechtsverhältnisses die vermieteten oder verpach-         Gemeinde auf Antrag des Mieters oder Pächters das\nteten Räume ganz oder teilweise vorübergehend             Rechtsverhältnis mit einer Frist von mindestens sechs\nunbenutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat,          Monaten aufheben.\ndass dies durch die alsbaldige Durchführung städte-\nbaulicher Maßnahmen bedingt ist;                                                    § 183\n4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten,                                 Aufhebung von\ndie dadurch entstehen, dass er nach der Räumung                         Miet- oder Pachtverhältnissen\nseiner Wohnung vorübergehend anderweitig unter-                         über unbebaute Grundstücke\ngebracht worden ist und später ein neues Miet- oder          (1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans\nPachtverhältnis in dem Gebiet begründet wird, so-         für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung\nfern dies im Sozialplan vorgesehen ist.                   vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nut-\nVoraussetzung ist, dass der Nachteil für den Betroffe-        zung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des\nnen in seinen persönlichen Lebensumständen eine be-           Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben,\nsondere Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder Ent-            die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen\nschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und auch            Nutzung entgegenstehen.\nein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen nicht erfolgt.            (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Absatz 1 entspre-\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf an-           chend anzuwenden.\ndere Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur\nNutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäude-                                       § 184\nteils oder einer sonstigen baulichen Einrichtung berech-                              Aufhebung\ntigen.                                                                      anderer Vertragsverhältnisse\n(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der         Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere\nAntragsteller es unterlassen hat und unterlässt, den          schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die\nwirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnah-             zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks,\nmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder fremder          Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen bau-\nMittel abzuwenden.                                            lichen Anlage berechtigen.\nAchter Teil                                                     § 185\nMiet- und Pachtverhältnisse                                   Entschädigung bei Aufhebung\nvon Miet- oder Pachtverhältnissen\n§ 182                                  (1) Ist ein Rechtsverhältnis auf Grund des § 182, des\nAufhebung von                           § 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist den\nMiet- oder Pachtverhältnissen                    Betroffenen insoweit eine angemessene Entschädigung\n(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwe-        in Geld zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Been-\ncke der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungs-        digung des Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile\ngebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwick-           entstehen. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts\nlungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176               des Fünften Teils des Ersten Kapitels sind entspre-\nbis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhält-          chend anzuwenden.\nnisses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf               (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet.\nAntrag des Eigentümers oder im Hinblick auf ein               Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zu-\nstädtebauliches Gebot mit einer Frist von mindestens          stande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.\nsechs Monaten, bei einem land- oder forstwirtschaftlich          (3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch ge-\ngenutzten Grundstück nur zum Schluss eines Pacht-             nutztes Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufge-\njahres aufheben.                                              hoben, ist die Gemeinde außer zur Entschädigung nach\n(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohn-        Absatz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaffung von\nraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung           Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschädigung in Geld\ndes Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum             ist die Bereitstellung oder Beschaffung des Ersatzlands\nfür den Mieter und die zu seinem Hausstand gehören-           angemessen zu berücksichtigen. Die höhere Verwal-\nden Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfü-             tungsbehörde kann die Gemeinde von der Verpflich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3703\ntung zur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatz-           stimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die\nland befreien, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie           Änderung erfordern.\nzur Erfüllung außerstande ist.\n§ 189\n§ 186\nErsatzlandbeschaffung\nVerlängerung von\nMiet- oder Pachtverhältnissen                        (1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein\nland- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teil-\nDie Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder              weise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit\nPächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn-             dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen\noder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanie-             anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder\nrungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich            land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt.\noder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176                 Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Be-\nbis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des         trieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssied-\nSozialplans erforderlich ist.                                  lungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde\ndes Landes zu beteiligen.\nNeunter Teil\n(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder\nStädtebauliche                           Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr\nMaßnahmen im Zusammenhang mit                        gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung\nMaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur                 stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden\nAufgaben benötigt.\n§ 187\n§ 190\nAbstimmung von\nMaßnahmen; Bauleitplanung und                                          Flurbereinigung\nMaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur                      aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme\n(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städte-              (1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land-\nbaulicher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesse-               oder forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch ge-\nrung der Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergeb-           nommen, kann auf Antrag der Gemeinde mit Zustim-\nnisse der Vorplanung nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes            mung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 87 Ab-\nüber die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der                satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein Flurbereini-\nAgrarstruktur und des Küstenschutzes“, zu berücksich-          gungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Be-\ntigen. Ist zu erwarten, dass Maßnahmen zur Verbesse-           troffenen entstehende Landverlust auf einen größeren\nrung der Agrarstruktur zu Auswirkungen auf die bau-            Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die\nliche Entwicklung des Gemeindegebiets führen, hat die          allgemeine Landeskultur, die durch die städtebaulichen\nGemeinde darüber zu befinden, ob Bauleitpläne aufzu-           Maßnahmen entstehen, vermieden werden sollen. Das\nstellen sind und ob sonstige städtebauliche Maßnah-            Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet\nmen durchgeführt werden sollen.                                werden, wenn ein Bebauungsplan noch nicht rechtsver-\n(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die          bindlich ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan\nobere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zu-             vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 Ab-\nsammenhang damit eine Flurbereinigung oder andere              satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft getreten\nMaßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einzu-            sein. Die Gemeinde ist Träger des Unternehmens im\nleiten sind.                                                   Sinne des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes.\n(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde               (2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungs-\nund, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der                 plans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann\nAgrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt wer-            bereits angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungs-\nden, diese bei den Vorarbeiten zur Aufstellung der             plan bekannt gegeben ist.\nBauleitpläne möglichst frühzeitig zu beteiligen.                   (3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vor-\nschriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einlei-\n§ 188                              tung des Flurbereinigungsverfahrens unberührt.\nBauleitplanung und Flurbereinigung\n§ 191\n(1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurberei-\nnigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der                                 Vorschriften\nFlurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie be-                            über den Verkehr mit\nreits angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, recht-             land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken\nzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, dass sich           Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungs-\ndie Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des           plans oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschrif-\nGemeindegebiets voraussichtlich nicht auswirkt.                ten über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen\n(2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde           Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es\nsind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden        sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines\nAbsichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustim-           land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher\nmen. Die Planungen sollen bis zum Abschluss der Flur-          Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flä-\nbereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der             chen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen\nFlurbereinigungsbehörde und der Gemeinde Überein-              sind.","3704          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nDrittes Kapitel                            Daten. Zu den sonstigen für die Wertermittlung erfor-\nS o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n            derlichen Daten gehören insbesondere\n1. Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrs-\nErster Teil                            werte von Grundstücken im Durchschnitt markt-\nüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), für\nWertermittlung                              die verschiedenen Grundstücksarten, insbesondere\nMietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und\n§ 192                                gemischt genutzte Grundstücke,\nGutachterausschuss                         2. Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jewei-\n(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für               lige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwert-\nsonstige Wertermittlungen werden selbständige, unab-              faktoren), insbesondere für die Grundstücksarten\nhängige Gutachterausschüsse gebildet.                             Ein- und Zweifamilienhäuser,\n(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem             3. Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis\nVorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.              von sonst gleichartigen Grundstücken, z. B. bei\nunterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung und\n(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sol-\nlen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder              4. Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbe-\nsonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren                sondere bezogen auf eine Raum- oder Flächenein-\nsein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung             heit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor) oder auf\nder Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren                den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertrags-\nBereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst              faktor).\nsein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in         Die erforderlichen Daten im Sinne der Sätze 1 und 2\n§ 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die             sind den zuständigen Finanzämtern für Zwecke der\nWertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter      steuerlichen Bewertung mitzuteilen.\nder zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der\nsteuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutach-                                     § 194\nter hinzuzuziehen.\nVerkehrswert\n(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer\nGeschäftsstelle.                                                 Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis\nbestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermitt-\n§ 193                            lung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach\nden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen\nAufgaben des                           Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der\nGutachterausschusses                         Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegen-\n(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten             stands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf unge-\nüber den Verkehrswert von bebauten und unbebauten             wöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen\nGrundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn              wäre.\n1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen\n§ 195\nBehörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach die-\nsem Gesetzbuch,                                                              Kaufpreissammlung\n2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks          (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder\noder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein        Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum\nRecht an einem Grundstück auf Grund anderer ge-           an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des\nsetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden,             Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals\noder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle\n3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte,\nin Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden.\nInhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflicht-\nDies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines\nteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des\nVertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden,\nGrundstücks von Bedeutung ist, oder\nsowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteig-\n4. Gerichte und Justizbehörden                                nungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Be-\nes beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigun-          schluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im\ngen nach anderen Rechtsvorschriften.                          Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstel-\nlung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine\n(2) Der Gutachterausschuss kann außer über die             vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem\nHöhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch             Zwangsversteigerungsverfahren.\nGutachten über die Höhe der Entschädigung für andere\nVermögensnachteile erstatten.                                    (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständi-\ngen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt\n(3) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,            werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten\nsoweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.           den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen\n(4) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigen-           sind, bleiben unberührt.\ntümer zu übersenden.                                             (3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei\n(5) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreis-           berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrecht-\nsammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenricht-            licher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Absatz 2 Num-\nwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche           mer 4).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017              3705\n§ 196                              eignungsentschädigungen sowie zur Ermittlung von\nVerkehrswerten und der für die Wertermittlung erforder-\nBodenrichtwerte\nlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte erfor-\n(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächen-         derlich ist. Die Auskunftspflicht besteht nicht, soweit\ndeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden            deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Auf-\nunter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwick-        wand verbunden wäre.\nlungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In be-\nbauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert                                      § 198\nzu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden\nOberer Gutachterausschuss\nunbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die\njeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der              (1) Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Ver-\nNutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeein-            waltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse\nflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks            oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem\nsind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils          Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei\nzum Ende jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln,          Gutachterausschüsse gebildet sind. Auf die Oberen\nwenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für       Gutachterausschüsse sind die Vorschriften über die\nZwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes          Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden.\nsind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der              (2) Der Obere Gutachterausschuss oder die Zentrale\nFinanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungs-          Geschäftsstelle haben insbesondere die Aufgabe, über-\nzeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu er-       regionale Auswertungen und Analysen des Grund-\nmitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetz-       stücksmarktgeschehens zu erstellen, auch um zu einer\nbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für          bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz beizu-\neinzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden              tragen. Ist nach Absatz 1 kein Oberer Gutachteraus-\nZeitpunkt zu ermitteln.                                      schuss oder keine Zentrale Geschäftsstelle zu bilden,\n(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens      gilt Satz 1 für die Gutachterausschüsse entsprechend.\ndurch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen                 (3) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag\ngeändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der           eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn\nBodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten             schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vor-\nQualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wert-          liegt.\nverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststel-\nlung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt                                 § 199\nfür steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann\nErmächtigungen\nunterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf\nverzichtet.                                                     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\n(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und       Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze\ndem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann             bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ablei-\nkann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Boden-        tung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten\nrichtwerte verlangen.                                        einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n§ 197\nRechtsverordnung\nBefugnisse des\n1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachteraus-\nGutachterausschusses\nschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse so-\n(1) Der Gutachterausschuss kann mündliche oder                wie der Zentralen Geschäftsstellen, soweit in diesem\nschriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von              Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung\nPersonen einholen, die Angaben über das Grundstück               der Gutachter und deren Ausschluss im Einzelfall,\nund, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im           2. die Aufgaben des Vorsitzenden,\nUmlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von\nEnteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein        3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäfts-\nGrundstück, das zum Vergleich herangezogen werden                stelle,\nsoll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigen-          4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissamm-\ntümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem                  lung, die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung\nGrundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung                 sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und\nund zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorle-               sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung\ngen. Der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks             von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,\nhaben zu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung             5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbe-\nvon Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten               hörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreis-\nbetreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustim-                sammlung,\nmung der Wohnungsinhaber betreten werden.\n6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutach-\n(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut-                 terausschuss und den Oberen Gutachterausschuss\nachterausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Die            und\nFinanzbehörden erteilen dem Gutachterausschuss auf\nErsuchen Auskünfte über Grundstücke, soweit ihnen            7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachteraus-\ndie Verhältnisse der Grundstücke bekannt sind und                schusses und des Oberen Gutachterausschusses\ndies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und Ent-          zu regeln.","3706          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nZweiter Teil                                          Zweiter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften;                                      Zuständigkeiten\nZuständigkeiten;\nVerwaltungsverfahren; Planerhaltung                                           § 203\nAbweichende Zuständigkeitsregelung\nErster Abschnitt\n(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n         Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach\n§ 200                            diesem Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Auf-\nGrundstücke;                           gaben auf eine andere Gebietskörperschaft übertragen\nRechte an Grundstücken; Baulandkataster                 werden oder auf einen Verband, an dessen Willens-\nbildung die Gemeinde mitwirkt.\n(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften die-\nses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grund-                (2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Ge-\nstücksteile anzuwenden.                                       meinden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsge-\nmeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleich-\n(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehen-         bare gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden,\nden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts        denen nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungs-\nanderes vorschreibt, entsprechend auch auf grund-             aufgaben der Gemeinde obliegen, übertragen werden.\nstücksgleiche Rechte anzuwenden.                              In dem Landesgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden\n(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer            an der Aufgabenerfüllung mitwirken.\nZeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der             (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-\nGrundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und             nung die nach diesem Gesetzbuch der höheren Ver-\nFlurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur               waltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere\nGrundstücksgröße enthält (Baulandkataster). Sie kann          staatliche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Ge-\ndie Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, so-        meinden übertragen.\nweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen\nhat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung          (4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer\neinen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und            Flächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennut-\ndabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstücks-              zungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands\neigentümer hinzuweisen.                                       (§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer Ver-\nwaltungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde\n§ 200a                            für die Entscheidung im Genehmigungs- und Zustim-\nmungsverfahren zuständig. Liegen die Geltungsberei-\nErsatzmaßnahmen                          che in verschiedenen Ländern, entscheiden die Obers-\nDarstellungen für Flächen zum Ausgleich und Fest-          ten Landesbehörden im gegenseitigen Einvernehmen.\nsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich\nim Sinne des § 1a Absatz 3 umfassen auch Ersatzmaß-                                    § 204\nnahmen. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang\nGemeinsamer\nzwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich,\nFlächennutzungsplan, Bauleitplanung\nsoweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Ent-\nbei Bildung von Planungsverbänden\nwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie\nund bei Gebiets- oder Bestandsänderung\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege verein-\nbar ist.                                                         (1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsa-\nmen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städte-\n§ 201                            bauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame\nVoraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder\nBegriff der Landwirtschaft                    ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerech-\nLandwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ins-        ten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht.\nbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirt-            Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbeson-\nschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter          dere aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumord-\nüberwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb          nung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffent-\ngehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen er-          lichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie\nzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der          Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine\nErwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imke-           gemeinsame Planung erfordern. Der gemeinsame Flä-\nrei und die berufsmäßige Binnenfischerei.                     chennutzungsplan kann von den beteiligten Gemein-\nden nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt\n§ 202                            werden; die Gemeinden können vereinbaren, dass\nsich die Bindung nur auf bestimmte räumliche oder\nSchutz des Mutterbodens\nsachliche Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame\nMutterboden, der bei der Errichtung und Änderung           Planung nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche\nbaulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Ver-         erforderlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flä-\nänderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in          chennutzungsplans eine Vereinbarung der beteiligten\nnutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung             Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren\noder Vergeudung zu schützen.                                  Flächennutzungsplänen. Sind die Voraussetzungen für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017              3707\neine gemeinsame Planung nach Satz 1 und 4 entfallen           Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Bund oder\noder ist ihr Zweck erreicht, können die beteiligten Ge-       eine bundesunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an\nmeinden den Flächennutzungsplan für ihr Gemeinde-             dem Planungsverband beteiligt, wird die Satzung oder\ngebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des Bau-          der Plan nach Vereinbarung zwischen der Bundesregie-\nleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren Ver-        rung und der Landesregierung festgesetzt, sofern die\nwaltungsbehörde erforderlich.                                 beteiligte Behörde des Bundes oder der bundesunmit-\ntelbaren Körperschaft oder Anstalt der Festsetzung\n(2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Be-\ndurch die Landesregierung widerspricht.\nstand geändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstel-\nlung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder                  (4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe\nsonstige kommunale Körperschaften über, gelten unbe-          der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach\nschadet abweichender landesrechtlicher Regelungen             diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden.\nbestehende Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch\n(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die\nfür räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungs-\nVoraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen\npläne. Die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines\nsind oder der Zweck der gemeinsamen Planung er-\nVerbands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgel-\nreicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss\ntende Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das\nüber die Auflösung nicht zustande, ist unter den in\nneue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen\nSatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung\nneuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben unbe-\nauf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im Übrigen ist\nrührt.\nAbsatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach Auflösung\n(3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung        des Planungsverbands gelten die von ihm aufgestellten\noder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach                Pläne als Bauleitpläne der einzelnen Gemeinden.\neiner Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweili-\n(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckver-\ngen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend\nbandsrecht oder durch besondere Landesgesetze wird\nbei Bildung von Planungsverbänden und für Zusam-\ndurch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.\nmenschlüsse nach § 205 Absatz 6. Die höhere Ver-\nwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Ver-               (7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleit-\nfahrensabschnitte wiederholt werden.                          plänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen,\nsind die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung\n§ 205                               vor der Beschlussfassung hierüber oder der Festset-\nzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für\nPlanungsverbände                           deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll,\n(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungs-          zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzu-\nträger können sich zu einem Planungsverband zusam-            leiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden\nmenschließen, um durch gemeinsame zusammenge-                 fristgemäß vorgebrachten Anregungen ist § 3 Absatz 2\nfasste Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen         Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden.\nBelange zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach\nMaßgabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und                                          § 206\nihre Durchführung an die Stelle der Gemeinden.                          Örtliche und sachliche Zuständigkeit\n(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1                   (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Be-\nnicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines       reich das betroffene Grundstück liegt. Werden Grund-\nPlanungsträgers zu einem Planungsverband zusam-               stücke betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusam-\nmengeschlossen werden, wenn dies zum Wohl der                 menhängen und demselben Eigentümer gehören, und\nAllgemeinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammen-         liegen diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach\nschluss aus Gründen der Raumordnung geboten,                  diesem Gesetzbuch sachlich zuständiger Behörden,\nkann den Antrag auch die für die Landesplanung nach           so wird die örtlich zuständige Behörde durch die\nLandesrecht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag        nächsthöhere gemeinsame Behörde bestimmt.\nentscheidet die Landesregierung. Sind Planungsträger\nverschiedener Länder beteiligt, erfolgt der Zusammen-             (2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vor-\nschluss nach Vereinbarung zwischen den beteiligten            handen, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich\nLandesregierungen. Sollen der Bund oder eine bundes-          höhere Verwaltungsbehörde.\nunmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Pla-\nnungsverband beteiligt werden, erfolgt der Zusammen-                            Dritter Abschnitt\nschluss nach Vereinbarung zwischen der Bundesregie-\nrung und der Landesregierung, sofern die beteiligte                         Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n\nBehörde des Bundes oder der bundesunmittelbaren\nKörperschaft oder Anstalt dem Zusammenschluss                                              § 207\ndurch die Landesregierung widerspricht.\nVon Amts wegen bestellter Vertreter\n(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über\nIst ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreu-\nden Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die\nungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das\nzuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen\nFamiliengericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde\nPlan auf und legt sie dem Planungsverband zur Be-\neinen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen\nschlussfassung vor. Einigen sich die Mitglieder über\ndiese Satzung oder diesen Plan nicht, setzt die Landes-       1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt,\nregierung die Satzung oder den Plan fest. Absatz 2                 oder für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist,","3708          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt        höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind\nunbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt,            die Beteiligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde\nder aber an der Besorgung seiner Vermögensange-           den Auftrag erteilt, so hat der Antragsteller, in dessen\nlegenheiten verhindert ist,                               Interesse die Enteignungsbehörde tätig geworden ist,\n3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht        dem Betroffenen die Entschädigung zu leisten; kommt\ninnerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs         eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zu-\nbefindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen        stande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschä-\nBehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der      digung fest; vor der Entscheidung sind die Beteiligten\nihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,               zu hören.\n4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach                                       § 210\nBruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonsti-\ngen Rechts an einem Grundstück oder an einem das                              Wiedereinsetzung\nGrundstück belastenden Recht, wenn sie der Auffor-           (1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert\nderung der zuständigen Behörden, einen gemein-            war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetz-\nsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen         buchs bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung\ngesetzten Fristen nicht nachgekommen sind,                einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in\n5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus           den vorigen Stand zu gewähren.\ndem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflich-              (2) Die nach § 32 Absatz 4 des Verwaltungsverfah-\nten.                                                      rensgesetzes zuständige Behörde kann nach Wieder-\nFür die Bestellung und für das Amt des Vertreters             einsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Ent-\ngelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs          scheidung, die den durch das bisherige Verfahren her-\nfür die Pflegschaft entsprechend.                             beigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine\nEntschädigung festsetzen.\n§ 208\n§ 211\nAnordnungen zur\nErforschung des Sachverhalts                                  Belehrung über Rechtsbehelfe\nDie Behörden können zur Erforschung des Sachver-              Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwal-\nhalts auch anordnen, dass                                     tungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die\nder Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den\n1. Beteiligte persönlich erscheinen,\nVerwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der\n2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt wer-            der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist be-\nden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,            lehrt wird.\n3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläu-\nbiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-,                                 § 212\nGrundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.                                   Vorverfahren\nFür den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht           (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nnachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert             ordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder\nEuro angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter        Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwal-\neine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige           tungsakt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nPersonenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach           nach § 217 erst angefochten werden kann, nachdem\nGesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzu-             seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem\ndrohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und              Vorverfahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren\nFestsetzung können wiederholt werden.                         ist in Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungs-\ngerichtsordnung zu regeln.\n§ 209\n(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Wider-\nVorarbeiten auf Grundstücken                     spruch gegen\n(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, dass          1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,\nBeauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbe-\nreitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu               2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Um-\ntreffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Ver-                legungsplans nach § 71 Absatz 1 sowie\nmessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen               3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder\noder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche             § 116\nArbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Be-\nkeine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 und 5 der\nsitzern vorher bekannt zu geben. Wohnungen dürfen\nVerwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzu-\nnur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten\nwenden.\nwerden.\n(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige                                    § 212a\nMaßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare\nVermögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den                Entfall der aufschiebenden Wirkung\nAuftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung              (1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten\nin Geld zu leisten; kommt eine Einigung über die Geld-        gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens\nentschädigung nicht zustande, so entscheidet die              haben keine aufschiebende Wirkung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017               3709\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die             2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Be-\nGeltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach                  hördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2,\n§ 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach                  § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2,\n§ 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende                nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in\nWirkung.                                                          Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b,\nnach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1\n§ 213                                   sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind;\ndabei ist unbeachtlich, wenn\nOrdnungswidrigkeiten\na) bei Anwendung der Vorschriften einzelne Perso-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                    nen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher\n1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht                     Belange nicht beteiligt worden sind, die entspre-\noder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um                 chenden Belange jedoch unerheblich waren oder\neinen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken                   in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,\noder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhin-              b) einzelne Angaben dazu, welche Arten umwelt-\ndern;                                                             bezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt\n2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vor-               haben,\narbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich             c) (weggefallen)\nmacht oder unrichtig setzt;                                   d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3\n3. einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Absatz 1                     Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer ange-\nNummer 25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für                   messenen längeren Frist ausgelegt worden ist\nBepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,                   und die Begründung für die Annahme des Nicht-\nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie                      vorliegens eines wichtigen Grundes nachvollzieh-\nvon Gewässern dadurch zuwiderhandelt, dass diese                  bar ist,\nbeseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört            e) bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der In-\nwerden;                                                           halt der Bekanntmachung und die auszulegenden\n4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Er-                  Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber\nhaltungssatzung (§ 172 Absatz 1 Satz 1) oder einer                nicht über das zentrale Internetportal des Landes\nSatzung über die Durchführung von Stadtumbau-                     zugänglich sind,\nmaßnahmen (§ 171d Absatz 1) ohne Genehmigung                  f) bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die\nrückbaut oder ändert.                                             Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                   abgesehen wird, unterlassen wurde oder\nfahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 1                    g) bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder\nSatz 1 Nummer 5 einen dort genannten Raum als                         des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2\nNebenwohnung nutzt.                                                   Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                  die Durchführung der Beteiligung nach diesen\nAbsatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend                   Vorschriften verkannt worden sind;\nEuro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer         3. die Vorschriften über die Begründung des Flächen-\nGeldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des            nutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Ent-\nAbsatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehn-               würfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2\ntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-            Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22\nbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.                         Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeacht-\nlich, wenn die Begründung des Flächennutzungs-\nVierter Abschnitt                                 plans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollstän-\ndig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verlet-\nPlanerhaltung                                   zung von Vorschriften in Bezug auf den Umwelt-\nbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu\n§ 214                                   nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;\nBeachtlichkeit der                         4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennut-\nVerletzung von Vorschriften                         zungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Ge-\nüber die Aufstellung des Flächennutzungsplans                   nehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekannt-\nund der Satzungen; ergänzendes Verfahren                    machung des Flächennutzungsplans oder der Sat-\nzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden\n(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-               ist.\nschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirk-\nsamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen            Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Be-\nnach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn                   gründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist,\nhat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen,\n1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung be-              wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.\nrührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren\noder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen             (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist\nPunkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet          auch unbeachtlich, wenn\nworden sind und wenn der Mangel offensichtlich            1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selb-\nund auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss              ständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2)\ngewesen ist;                                                  oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden","3710          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nGründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebau-       2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2\nungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;                beachtliche Verletzung der Vorschriften über das\n2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des           Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen-\nBebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ver-               nutzungsplans und\nletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem      3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des\nFlächennutzungsplan ergebende geordnete städte-               Abwägungsvorgangs,\nbauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;           wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekannt-\n3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungs-               machung des Flächennutzungsplans oder der Satzung\nplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit          schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung\nsich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Form-          des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend\nvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekannt-         gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn\nmachung des Bebauungsplans herausstellt;                  Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.\n4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen             (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans\nworden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche        oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die\nEntwicklung beeinträchtigt worden ist.                    Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie\n(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten             auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.\nVerfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b,\naufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Ab-                                      § 216\nsätzen 1 und 2 Folgendes:                                                           Aufgaben im\n1. (weggefallen)                                                              Genehmigungsverfahren\n2. Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3             Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfah-\nist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans          ren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschrif-\nunbeachtlich.                                             ten zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214\nund 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennut-\n3. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung           zungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt\nunterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzel-       unberührt.\nfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die\nVorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn\nDritter Teil\nsie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1\nSatz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr                              Verfahren vor den\nErgebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeacht-                 Kammern (Senaten) für Baulandsachen\nlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger\nöffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; an-                               § 217\ndernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des                              Antrag auf\nBebauungsplans beachtlicher Mangel.                                      gerichtliche Entscheidung\n4. Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach                (1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften\n§ 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zu-        Teil des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Ab-\ntreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und       satz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150\ndurch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von        Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2\nVorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz            oder § 210 Absatz 2 können nur durch Antrag auf ge-\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet          richtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ist\nwird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksam-      auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf\nkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.              Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung\n(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage          des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten\nim Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächen-           Kapitels vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren\nnutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel,              nach dem Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels\ndie Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Num-           erlassen werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe\nmer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung              der Geldentschädigung nach § 190 in Verbindung mit\ngeltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im             § 88 Nummer 7 und § 89 Absatz 2 des Flurbereini-\nAbwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensicht-          gungsgesetzes. Mit dem Antrag auf gerichtliche Ent-\nlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ge-           scheidung kann auch die Verurteilung zum Erlass eines\nwesen sind.                                                   Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung so-\n(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung kön-          wie eine Feststellung begehrt werden. Über den Antrag\nnen durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung              entscheidet das Landgericht, Kammer für Bauland-\nvon Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.         sachen.\n(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zu-\n§ 215                             stellung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzu-\nFrist für die Geltendmachung                    reichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die\nder Verletzung von Vorschriften                  ortsübliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts vor-\ngeschrieben, so ist der Antrag binnen sechs Wochen\n(1) Unbeachtlich werden                                    seit der Bekanntmachung einzureichen. Hat ein Vorver-\n1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3             fahren (§ 212) stattgefunden, so beginnt die in Satz 1\nbeachtliche Verletzung der dort bezeichneten Ver-         bestimmte Frist mit der Zustellung des Bescheids, der\nfahrens- und Formvorschriften,                            das Vorverfahren beendet hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017               3711\n(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeich-               (2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für\nnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung,        den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter wer-\ninwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und            den von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zustän-\neinen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe         digen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei\nsowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur         Jahren bestellt.\nRechtfertigung des Antrags dienen.\n(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,                                 § 221\nhat den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zu-                                  Allgemeine\nständigen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren                            Verfahrensvorschriften\nvor der Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt\nder Akten Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke                (1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf\nvorzulegen.                                                   gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig\nwerden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechts-\nstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend an-\n§ 218\nzuwenden, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand                 anderes ergibt. § 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozess-\nordnung ist nicht anzuwenden.\n(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert,\ndie Frist nach § 217 Absatz 2 einzuhalten, so ist ihm auf        (2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Auf-\nAntrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen,             nahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,            Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die\nwenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bin-         von ihnen nicht vorgebracht worden sind.\nnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses\n(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere\neinreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung\nAnträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird\nbegründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung\nüber sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.\nüber den Antrag findet die sofortige Beschwerde an\ndas Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt.           (4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Ge-\nNach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten             bühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12 Ab-\nFrist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht           satz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind\nmehr beantragt werden.                                        nicht anzuwenden.\n(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteig-\nnungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand                                      § 222\nbereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117                                  Beteiligte\nAbsatz 5), so kann das Gericht im Falle der Wiederein-\nsetzung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und              (1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungs-\nhinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der          akt erlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem\nArt der Entschädigung nicht ändern.                           gerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte\noder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts be-\ntroffen werden können. In dem gerichtlichen Verfahren\n§ 219\nist auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt\nÖrtliche                             erlassen hat.\nZuständigkeit der Landgerichte\n(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den\n(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen       übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten,\nBezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,       soweit sie bekannt sind, zuzustellen.\nihren Sitz hat.\n(3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien\n(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-          geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-\nordnung die Verhandlung und Entscheidung über An-             sprechend anzuwenden. § 78 der Zivilprozessordnung\nträge auf gerichtliche Entscheidung einem Landge-             gilt in dem Verfahren vor dem Landgericht und dem\nricht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen,         Oberlandesgericht nur für Beteiligte, die Anträge in der\nwenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder              Hauptsache stellen.\nschnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist.\nDie Landesregierungen können diese Ermächtigung                                         § 223\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nAnfechtung von\nErmessensentscheidungen\n§ 220\nSoweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen\nZusammensetzung der\nhat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln,\nKammern für Baulandsachen\nkann der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die\n(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere         Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen\nKammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für            Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von\nBaulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei           dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung\nRichtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzen-       nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wor-\nden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwal-          den ist. Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt\ntungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter        über einen Anspruch auf eine Geldleistung entschieden\nsind nicht anzuwenden.                                        worden ist.","3712          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n§ 224                                   (4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist\nnur ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so\nEntfall der\nsoll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen,\naufschiebenden Wirkung bei\nwenn es zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung\nerscheint.\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen\n1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,                                           § 227\n2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Um-                            Säumnis eines Beteiligten\nlegungsplans nach § 71 Absatz 1,\n(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf ge-\n3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder             richtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur\n§ 116 sowie                                              mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich\n4. die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags            verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten\nnach § 179 Absatz 4                                      nicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nicht er-\nschienener Beteiligter in einer früheren mündlichen Ver-\nhat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der            handlung gestellt hat, kann nach Lage der Akten ent-\nVerwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzu-             schieden werden.\nwenden.\n(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf ge-\nrichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur\n§ 225\nmündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere\nVorzeitige Ausführungsanordnung                    Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten be-\nIst nur noch die Höhe einer Geldentschädigung             antragen.\nstreitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteig-              (3) Die §§ 332 bis 335, 336 Absatz 2 und § 337 der\nnungsbegünstigten beschließen, dass die Enteignungs-          Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Im Übrigen\nbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses             sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht\nanzuordnen hat. In dem Beschluss kann bestimmt wer-           anzuwenden.\nden, dass der Enteignungsbegünstigte für den im Streit\nbefindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Aus-                                 § 228\nführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Ent-\neignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädi-                            Kosten des Verfahrens\ngung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf\n(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag\ndas Recht der Rücknahme hinterlegt hat.\nauf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn\nkeiner der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende\n§ 226                               Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung\nUrteil                              der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung die\nStelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als unter-\n(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nliegende Partei.\nwird durch Urteil entschieden.\n(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten,\n(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung,\nder zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, ent-\nder einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für be-\nscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach\ngründet erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungs-\nbilligem Ermessen.\nakt zu ändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung für begründet erachtet, so\nhat das Gericht den Verwaltungsakt aufzuheben und                                       § 229\nerforderlichenfalls auszusprechen, dass die Stelle, die                        Berufung, Beschwerde\nden Verwaltungsakt erlassen hat, verpflichtet ist, in der\nSache unter Beachtung der Rechtsauffassung des                    (1) Über die Berufung und die Beschwerde ent-\nGerichts anderweit zu entscheiden.                            scheidet das Oberlandesgericht, Senat für Bauland-\nsachen, in der Besetzung mit zwei Richtern des Ober-\n(3) Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht\nlandesgerichts einschließlich des Vorsitzenden und\nauch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Ent-\neinem hauptamtlichen Richter eines Oberverwaltungs-\nscheidung nicht einen Anspruch auf Geldleistung be-\ngerichts. § 220 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt ent-\ntrifft. Es darf in diesem Falle über den Antrag des\nsprechend.\nBeteiligten hinaus, der den Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung gestellt hat, den Enteignungsbeschluss               (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nauch ändern, soweit ein anderer Beteiligter es bean-          verordnung die Verhandlung und Entscheidung über\ntragt hat; dabei ist eine Änderung des Enteignungs-           die Berufungen und Beschwerden gegen die Ent-\nbeschlusses zum Nachteil dessen, der den Antrag auf           scheidungen der Kammern für Baulandsachen einem\ngerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht statthaft.      Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht\nWird ein Enteignungsbeschluss geändert, so ist § 113          für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen,\nAbsatz 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteig-            wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder\nnungsbeschluss aufgehoben oder hinsichtlich des Ge-           schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist.\ngenstands der Enteignung geändert, so gibt das Ge-            Die Landesregierungen können diese Ermächtigung\nricht im Falle des § 113 Absatz 5 dem Vollstreckungs-         durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\ngericht von seinem Urteil Kenntnis.                           tungen übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017             3713\n§ 230                             tigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin\nanzuwenden.\nRevision\nÜber die Revision entscheidet der Bundesgerichts-            (3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses\nhof.                                                          Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzun-\ngen und Entscheidungen gelten fort.\n§ 231\n§ 234\nEinigung\nÜberleitungsvorschriften\nEinigen sich die Beteiligten während eines gericht-                         für das Vorkaufsrecht\nlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so\ngelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht              (1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit\ntritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.                   des Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vor-\nschriften anzuwenden.\n§ 232                                (2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundes-\nWeitere Zuständigkeit der                     baugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzun-\nKammern (Senate) für Baulandsachen                   gen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 weiter.\nDie Länder können durch Gesetz den Kammern und\n§ 235\nSenaten für Baulandsachen die Verhandlung und Ent-\nscheidung über Maßnahmen der Enteignung und ent-                               Überleitungsvorschriften\neignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten                       für städtebauliche Sanierungs-\nGegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen                           und Entwicklungsmaßnahmen\noder nach Landesrecht vorgenommen werden, und\n(1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwick-\nüber Entschädigungsansprüche übertragen sowie die\nlungsmaßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer\nVorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.\nGesetzesänderung nach den bisher geltenden Rechts-\nvorschriften der Beginn der vorbereitenden Untersu-\nViertes Kapitel                           chungen oder der Voruntersuchungen beschlossen\nÜberleitungs- und                            worden ist, sind abweichend von § 233 Absatz 1 die\nSchlussvorschriften                            Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden; abge-\nschlossene Verfahrensschritte bleiben unberührt. Ist\nErster Teil                          eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme jedoch\nvor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind\nÜberleitungsvorschriften                      die §§ 165 bis 171 in der bis zum 30. April 1993 gelten-\nden Fassung weiter anzuwenden; wird zur zweck-\n§ 233                             mäßigen Durchführung entsprechend den Zielen und\nZwecken einer solchen Entwicklungsmaßnahme eine\nAllgemeine                            Änderung des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaß-\nÜberleitungsvorschriften                      nahmeverordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung\n(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem             mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzu-\nInkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich einge-          wenden.\nleitet worden sind, werden nach den bisher gelten-               (2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor\nden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nach-            dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist\nfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich       nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungs-\nvorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens           pflicht nach § 144 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember\nnoch nicht begonnen worden, können diese auch                 1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt            Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung\nwerden.                                                       der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt\n(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil    Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in ent-\nVierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flä-        sprechender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998\nchennutzungspläne und Satzungen entsprechend an-              geltenden § 143 Absatz 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich\nzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen          nachträglich mitzuteilen.\ndieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet\n(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon\ndes Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassun-\nvor dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Absatz 4 auf\ngen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Frist-\nBeschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Unter-\nablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von\nsuchungen, die vor dem 1. Mai 1993 bekannt gemacht\nFlächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin\nworden sind, nicht anzuwenden.\nfür die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungs-\npläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von                 (4) Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar\nSatz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes-         2007 bekannt gemacht worden sind, sind spätestens\nänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne              bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen\nund Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzes-         des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 aufzuheben, es\nänderung geltenden Vorschriften über die Geltend-             sei denn, es ist entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3\nmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor-           oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der\nschriften, von Mängeln der Abwägung und von sons-             Sanierung festgelegt worden.","3714         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n§ 236                                                         § 242\nÜberleitungsvorschriften für                                     Überleitungsvorschriften\ndas Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen                               für die Erschließung\n(1) § 176 Absatz 9 ist auf Enteignungsverfahren nach         (1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die\n§ 85 Absatz 1 Nummer 5 anzuwenden, wenn der Eigen-           eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni\ntümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht er-         1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte,\nfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden           kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag er-\nist.                                                         hoben werden.\n(2) § 172 Absatz 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die           (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anlie-\nBildung von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Ein-          gerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige\ntragung vor dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist.          Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln\nDies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Bildung oder           von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen\nÜbertragung von Teil- und Wohnungseigentum vor               oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder\ndem 26. Juni 1997 durch eine Vormerkung gesichert            ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.\nwurde. § 172 in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden\nFassung ist auch auf Satzungen, die vor dem 1. Januar           (3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne an-\n1998 ortsüblich bekannt gemacht worden sind, anzu-           zuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten\nwenden.                                                      sind.\n(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrs-\n§ 237                              anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 end-\n(weggefallen)                          gültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987\neine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so\nverbleibt es dabei.\n§ 238\n(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht\nÜberleitungsvorschrift\nbereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden\nfür Entschädigungen\nVorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des\nWurde durch die Änderung des § 34 des Bundes-             Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei.\nbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des                Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschlie-\nBundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis da-            ßungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies\nhin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben           auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere\noder wesentlich geändert, ist eine Entschädigung in          unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspiel-\nentsprechender Anwendung der §§ 42, 43 Absatz 1,             platzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist\n2, 4 und 5 und des § 44 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3            auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge\nund 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in dem Zeit-      anzuwenden, wenn\npunkt, in dem nach § 44 Absatz 3 bis 5 Entschädigung\nverlangt werden kann, eine entsprechende Aufhebung           1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder\noder Änderung der zulässigen Nutzung auch nach § 34          2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid\ndes Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember                noch nicht unanfechtbar geworden ist.\n1976 geltenden Fassung hätte eintreten können, ohne\n(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der\ndass die Aufhebung oder Änderung nach § 44 des\nUmlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder\nBundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976\ndie Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes)\ngeltenden Fassung zu entschädigen gewesen wäre.\nvor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht wor-\nWird durch die Änderung des § 34 durch das Europa-\nden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).\nrechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 die\nbis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufge-            (7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des\nhoben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 entspre-          Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke\nchend anzuwenden.                                            (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden\nund ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ge-\n§ 239                              worden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzu-\nwenden.\nÜberleitungsvorschrift\nfür die Grenzregelung                           (8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni\n2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinba-\nHat die Gemeinde den Beschluss über die Grenz-\nrungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor\nregelung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden\ndem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese\nFassung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vor-\nVerträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwen-\nschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des\nden.\nErsten Kapitels in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden\nFassung weiterhin anzuwenden.                                   (9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Er-\nschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungs-\n§ 240                              vertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwer-\nden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann\n(weggefallen)\nnach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht\nerhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungs-\n§ 241                              anlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die\n(weggefallen)                          einem technischen Ausbauprogramm oder den ört-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017               3715\nlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertigge-           2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu\nstellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschlie-        ersuchen.\nßungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die         (6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor\nHerstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von          dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlas-\nErschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den             sene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004\nErschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregie-            geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin\nrungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungs-            anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden\nregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.                 Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor\nAblauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des\n§ 243                                § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung\nÜberleitungsvorschriften                      der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hin-\nfür das Maßnahmengesetz zum                       sichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die\nBaugesetzbuch und das Bundesnaturschutzgesetz                Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr\nanzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung\n(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und          nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli\nEntscheidungen, die auf der Grundlage des Maßnah-             2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni\nmengesetzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft           2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das\ngetreten oder wirksam geworden sind, entsprechend             Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach\nanzuwenden.                                                   § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden\nFassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in\n(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar\nVerbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli\n1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Ein-\n2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs\ngriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in\nim Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht\nder bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung\nmehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugnis-\nweiter angewendet werden.\nerteilung unwirksam wird.\n§ 244                                   (7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit\neines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer bau-\nÜberleitungsvorschriften                      lichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung\nfür das Europarechtsanpassungsgesetz Bau                 vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen\n(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfah-           worden ist.\nren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4\nSatz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004                                    § 245\nförmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem                           Überleitungsvorschriften\n20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vor-                   für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und\nschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.                         die Förderung städtebaulicher Maßnahmen\n(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungs-             (1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20. Juli 2004\nplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis          im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über\nzum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind            die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die\nund die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden,           Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgeset-\ndie Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem            zes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung\n20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwen-              zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlos-\ndung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen           senes Gebiet für Stadtumbaumaßnahmen sowie ein\nVerfahrensschritten noch nicht begonnen worden, kön-          hierfür aufgestelltes städtebauliches Entwicklungs-\nnen diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes          konzept der Gemeinde gilt als Stadtumbaugebiet und\ndurchgeführt werden.                                          städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des\n§ 171b.\n(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne,\ndie nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses            (2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004\nGesetzes zu Ende geführt werden.                              im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über\ndie Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die\n(4) (weggefallen)                                          Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgeset-\n(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der            zes in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung\nGrundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 gel-          zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen beschlos-\ntenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung            senes Gebiet für Maßnahmen der Sozialen Stadt so-\naufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich           wie ein hierfür aufgestelltes Konzept der Gemeinde gilt\nbekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung                als Gebiet und Entwicklungskonzept im Sinne des\nauch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3            § 171e.\nSatz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1                  (3) Für die zur Förderung städtebaulicher Maß-\nund 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in            nahmen bis zum 1. September 2006 geschlossenen\nder vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht             Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von\nmehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nicht-              Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Arti-\nanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember           kel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes in seiner bis\n2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.            zum 1. September 2006 geltenden Fassung ist § 164b\nDie Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung                 in seiner bis zum 12. September 2006 geltenden Fas-\neines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli      sung bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden.","3716          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\n§ 245a                                  (2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist\nÜberleitungsvorschriften                      nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht\naus Anlass des Gesetzes                       anzuwenden ist.\nzur Stärkung der Innenentwicklung\nin den Städten und Gemeinden und                                            § 245c\nweiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts                               Überleitungsvorschrift\n(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur                       aus Anlass des Gesetzes\nKinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung so-                    zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU\nlarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungs-                     im Städtebaurecht und zur Stärkung\nanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3                   des neuen Zusammenlebens in der Stadt\nder Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. Septem-              (1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können\nber 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des           Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem\nSatzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungs-               13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach\npläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverord-           den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschrif-\nnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in           ten abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der\nKraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anla-     Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Be-\ngen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September           lange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen\n2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen            Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017\nnach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverord-             eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt\nnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. Septem-           unberührt.\nber 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen\nnach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Bau-              (2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelun-\nnutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.                 gen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4\nfinden keine Anwendung, wenn die Regelung nach\n(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14            § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor\nAbsatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem              dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungs-\n20. September 2013 geltenden Fassung in Verbin-               pläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Ab-\ndung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit               satz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn\nvon Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen             die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017\nzur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-          aufgenommen worden ist.\nWärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der\nBebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der                 (3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a\nBaunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausge-               der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.\nschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses\nGesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne,                                  Zweiter Teil\neinschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Ver-\nSchlussvorschriften\nfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach\nSatz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet\nwerden.                                                                                § 246\n(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor                Sonderregelungen für einzelne Länder;\ndem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche An-                  Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte\nlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Num-            (1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die\nmer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3            in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vor-\nerzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in            gesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das\nBezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne           Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmi-\nder ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung               gungen oder Zustimmungen entfallen.\ndes § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten\nder Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen               (1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebau-\nplanerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Ge-         ungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und\nmeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich           Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6\nbekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekannt-          und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren\nmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden             Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für\nDarstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungs-            Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungs-\nplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.                 behörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften,\ndie eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2\n(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über An-           rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Ein-\nlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4         gang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungs-\nunterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zustän-      plan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt\ndigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35            werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Ver-\nAbsatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September             letzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in\n2013 geltenden Fassung anzuwenden.                            Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.\n§ 245b                                  (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,\nwelche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in die-\nÜberleitungsvorschriften                      sem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das\nfür Vorhaben im Außenbereich                     Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen.\n(1) (weggefallen)                                          Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017            3717\nvon § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143       1. Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder\nAbsatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Ab-              Asylbegehrende,\nsatz 8 abweichende Regelung treffen.\n2. Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter bau-\n(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder         licher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten\nanzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft ge-              sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der\ntreten sind.                                                     Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit\n§ 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-\n(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und                  schaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für\nHamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses               Flüchtlinge oder Asylbegehrende\nGesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden\ndem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder an-            von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit\nzupassen.                                                    werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung\nnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen\n(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses        vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.\nGesetzbuchs auch als Gemeinde.\n(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des\n(6) (weggefallen)                                         Absatzes 9 bis zum 31. Dezember 2019 die Rechts-\n(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Ab-            folge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für\nsatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für            1. die auf längstens drei Jahre zu befristende Errich-\nEinkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe              tung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asyl-\nund sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne               begehrende,\ndes § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzu-\nwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1             2. die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter\ndie bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks auf-           baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nut-\ngehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entspre-             zung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen,\nchend anzuwenden.                                                Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte\nfür Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich\n(8) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 34 Absatz 3a             einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.\nSatz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zu-\nlässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche      Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2\nAnlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder         Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeit-\nAsylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung,           punkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2\nÄnderung oder Erneuerung.                                    eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im\nAnschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen\n(9) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die Rechtsfolge        gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die all-\ndes § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend,          gemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach\ndie der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbe-          Satz 2 entfällt, wenn eine nach Satz 3 zulässige Nut-\ngehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittel-             zung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässig-\nbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Ab-              keit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2\nsatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen           oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauver-\ninnerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.               pflichtung nach Satz 2 in entsprechender Anwendung\n(10) Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbe-           des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn\ngebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Ver-        Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.\nbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen,           (14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8\nGemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte           bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten\nfür Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festset-         im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen,\nzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an            nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden kön-\ndem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Aus-             nen, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschafts-\nnahme zugelassen werden können oder allgemein zu-            unterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flücht-\nlässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung          linge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2019\nnachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen ver-      von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf-\neinbar ist. § 36 gilt entsprechend.                          grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in\n(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7        erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig\nder Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit            ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist\n§ 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Aus-           anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des\nnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1           in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens.\nmit der Maßgabe, dass dort bis zum 31. Dezember              Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger\n2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunter-              die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist.\nkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder        Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2\nAsylbegehrende in der Regel zugelassen werden                Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 3\nsollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten       gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach\nPlänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 ge-        Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nut-\nnannten Baugebieten vergleichbar sind.                       zung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässig-\nkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2\n(12) Bis zum 31. Dezember 2019 kann für die auf           oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauver-\nlängstens drei Jahre zu befristende                          pflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung","3718           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\ndes § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn              (5) (weggefallen)\nVorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn\n(6) (weggefallen)\nVorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein\nDritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen           (7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regie-\nfindet § 37 bis zum 31. Dezember 2019 auf Vorhaben             rungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwe-\nnach Satz 1 keine Anwendung.                                   cken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme\nnach § 165 Absatz 2.\n(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen\nAnlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder               (8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustim-\nAsylbegehrenden dienen, gilt bis zum 31. Dezember              mungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der\n2019 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2             Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben\nSatz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und            oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzuneh-\nAbsatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb         men, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes\neines Monats verweigert wird.                                  entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit\ndem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Ge-\n(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 gilt          wicht zu berücksichtigen. Absatz 2 ist entsprechend\n§ 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes             anzuwenden.\nbis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.\n(17) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019                                          § 248\nin den Absätzen 8 bis 16 bezieht sich nicht auf die                               Sonderregelung zur\nGeltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den                  sparsamen und effizienten Nutzung von Energie\nZeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zu-\nlassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch ge-                In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen\nmacht werden kann.                                             nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei\nMaßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke\nder Energieeinsparung geringfügige Abweichungen\n§ 246a                              von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung,\nÜberschwemmungsgebiete,                        der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflä-\nüberschwemmungsgefährdete Gebiete                     che zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen\nund baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt\nAnlässlich der Neubekanntmachung eines Flächen-            entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strah-\nnutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Ab-          lungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwand-\nsatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser               flächen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen\nBestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt               gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichun-\nwerden.                                                        gen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der\nnäheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).\n§ 247\n§ 249\nSonderregelungen für Berlin\nals Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland                          Sonderregelungen zur Windenergie\n(1) Werden in einem Flächennutzungsplan zusätz-\n(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sons-\nliche Flächen für die Nutzung von Windenergie darge-\ntigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch soll in der\nstellt, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstel-\nAbwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung\nlungen des Flächennutzungsplans zur Erzielung der\nBerlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den\nRechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht aus-\nErfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für\nreichend sind. Satz 1 gilt entsprechend bei der Ände-\ndie Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonders Rechnung\nrung oder Aufhebung von Darstellungen zum Maß der\ngetragen werden.\nbaulichen Nutzung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Bebau-\n(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1            ungspläne, die aus den Darstellungen des Flächen-\nwerden zwischen Bund und Berlin in einem Gemein-               nutzungsplans entwickelt werden, entsprechend.\nsamen Ausschuss erörtert.                                          (2) Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann\n(3) Kommt es in dem Ausschuss zu keiner Überein-           auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan\nstimmung, können die Verfassungsorgane des Bundes              festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind,\nihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben         wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der\ndabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung                im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen\nBerlins zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne und sons-         andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergie-\ntigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch sind so                 anlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestim-\nanzupassen, dass den festgestellten Erfordernissen in          menden angemessenen Frist zurückgebaut werden.\ngeeigneter Weise Rechnung getragen wird.                       Die Standorte der zurückzubauenden Windenergie-\nanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplan-\n(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfor-          gebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen.\ndernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu          Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechts-\nderen Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans        wirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 haben, können mit\noder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch            Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit\ngeboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufge-          Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen\nstellt werden.                                                 nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017         3719\n(3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember          Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung\n2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen,                 und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände\ndass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der            auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungs-\nErforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind-              plänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landes-\nenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen         gesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in\nbestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeich-           den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen\nneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die          von den festgelegten Abständen zulassen.","3720          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c)\nDer Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 und § 2a Satz 2 Nummer 2 hat folgende Bestandteile:\n1. Eine Einleitung mit folgenden Angaben:\na) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer Beschreibung der\nFestsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden\nder geplanten Vorhaben;\nb) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die\nfür den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Auf-\nstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden;\n2. eine Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2\nAbsatz 4 Satz 1 ermittelt wurden; hierzu gehören folgende Angaben:\na) eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario), ein-\nschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine\nÜbersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung,\nsoweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der\nverfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann;\nb) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung; hierzu sind, soweit\nmöglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der\ngeplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i zu beschreiben, unter\nanderem infolge\naa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abriss-\narbeiten,\nbb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologi-\nsche Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen\nist,\ncc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strah-\nlung sowie der Verursachung von Belästigungen,\ndd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,\nee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch\nUnfälle oder Katastrophen),\nff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung\netwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller\nUmweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen,\ngg) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhaus-\ngasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels,\nhh) der eingesetzten Techniken und Stoffe;\ndie Beschreibung nach Halbsatz 2 soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumu-\nlativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehen-\nden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken; die Beschreibung\nnach Halbsatz 2 soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kom-\nmunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen;\nc) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltaus-\nwirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie ge-\ngebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erheb-\nliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden,\nwobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist;\nd) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungs-\nbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getrof-\nfene Wahl;\ne) eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j; zur\nVermeidung von Mehrfachprüfungen können die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener\nPrüfungen genutzt werden; soweit angemessen, sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung\noder Verminderung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie\nEinzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen für derartige\nKrisenfälle erfassen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017      3721\n3. zusätzliche Angaben:\na) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung\nsowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum\nBeispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,\nb) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durch-\nführung des Bauleitplans auf die Umwelt,\nc) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage,\nd) eine Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen heran-\ngezogen wurden.","3722         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2017\nAnlage 2\n(zu § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)\nNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 2 Bezug genommen wird.\n1.      Merkmale des Bebauungsplans, insbesondere in Bezug auf\n1.1     das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan einen Rahmen im Sinne des § 35 Absatz 3 des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung setzt;\n1.2     das Ausmaß, in dem der Bebauungsplan andere Pläne und Programme beeinflusst;\n1.3     die Bedeutung des Bebauungsplans für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheits-\nbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;\n1.4     die für den Bebauungsplan relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme;\n1.5     die Bedeutung des Bebauungsplans für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.\n2.      Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug\nauf\n2.1     die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;\n2.2     den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;\n2.3     die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen);\n2.4     den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen;\n2.5     die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets auf Grund der besonderen\nnatürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter\nBerücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten;\n2.6     folgende Gebiete:\n2.6.1   Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.6.2   Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1\nerfasst,\n2.6.3   Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.6.1 erfasst,\n2.6.4   Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutz-\ngesetzes,\n2.6.5   gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,\n2.6.6   Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete gemäß § 53\nAbsatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 des Wasserhaus-\nhaltsgesetzes,\n2.6.7   Gebiete, in denen die in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits\nüberschritten sind,\n2.6.8   Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2\ndes Raumordnungsgesetzes,\n2.6.9   in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Ge-\nbiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende\nLandschaften eingestuft worden sind."]}