{"id":"bgbl1-2017-71-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":71,"date":"2017-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/71#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-71-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_71.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen","law_date":"2017-10-30T00:00:00Z","page":3618,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["3618          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017\nGesetz\nzur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen\nbei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen\nVom 30. Oktober 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  pflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mit-\nwirkende Personen, die selbst eine in den Ab-\nArtikel 1                                    sätzen 1 oder 2 genannte Person sind,\nÄnderung des                                 2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person\nStrafgesetzbuches                                   sich einer weiteren mitwirkenden Person, die\nunbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\noder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\ngewordenes Geheimnis offenbart, bedient und\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Sep-\nnicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur\ntember 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird\nGeheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt\nwie folgt geändert:\nnicht für sonstige mitwirkende Personen, die\n1. In § 68a Absatz 8 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-                 selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte\ngabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5“ durch die Wörter                 Person sind, oder\n„§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.\n3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den\n2. § 203 wird wie folgt geändert:                                      Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das\ner von dem Verstorbenen erfahren oder aus\naa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Rechts-                      dessen Nachlass erlangt hat.“\nanwalt,“ das Wort „Kammerrechtsbeistand,“\neingefügt.                                           d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die\nAngabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.\nbb) Die Nummern 4a, 5 und 6 werden die Num-\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nmern 5 bis 7.\n3. In § 204 Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch\nb) Absatz 2a wird aufgehoben.\ndie Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4\n4. § 309 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nersetzt:\n„(6) Wer in der Absicht,\n„(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift\nliegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 ge-           1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von be-\nnannten Personen Geheimnisse den bei ihnen be-               deutendem Wert zu beeinträchtigen,\nrufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur         2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden\nVorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zu-              nachteilig zu verändern oder\ngänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Ge-          3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von be-\nnannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber                  deutendem Wert zu schädigen,\nsonstigen Personen offenbaren, die an ihrer be-\ndie Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die\nruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, so-\nTiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung\nweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der\naussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigun-\nsonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist;\ngen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen,\ndas Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Perso-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nnen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen,\nGeldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“\ndie an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit\nder in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.\nArtikel 2\n(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nÄnderung der\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein\nStrafprozessordnung\nfremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der\nAusübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit            Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-\nals mitwirkende Person oder als bei den in den         machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die\nAbsätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger            zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August\nBeauftragter für den Datenschutz bekannt gewor-        2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie\nden ist. Ebenso wird bestraft, wer                     folgt geändert:\n1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person         1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 53a\nnicht dafür Sorge getragen hat, dass eine             das Wort „Berufshelfer“ durch die Wörter „mitwirken-\nsonstige mitwirkende Person, die unbefugt             den Personen“ ersetzt.\nein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Ge-     2. In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter\nlegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes          „sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer“\nGeheimnis offenbart, zur Geheimhaltung ver-           durch das Wort „Kammerrechtsbeistände“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017                3619\n3. § 53a wird wie folgt gefasst:                               1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 53a                              a) Nach der Angabe zu § 43d wird folgende Angabe\neingefügt:\nZeugnisverweigerungsrecht\nder mitwirkenden Personen                          „§ 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.\n(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Ab-               b) Nach der Angabe zu § 49b wird folgende Angabe\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen                  eingefügt:\ngleich, die im Rahmen                                             „§ 49c Einreichung von Schutzschriften“.\n1. eines Vertragsverhältnisses,                            2. Dem § 43a Absatz 2 werden die folgenden Sätze\nangefügt:\n2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder\n„Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten\n3. einer sonstigen Hilfstätigkeit                             Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit\nan deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die            zu verpflichten und sie dabei über die strafrecht-\nAusübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis              lichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren.\nzu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnis-               Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die\nträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in ab-           Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken.\nsehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.                Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen\nstehen die Personen gleich, die im Rahmen einer\n(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Ver-          berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen\nschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die        Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken.\nnach Absatz 1 mitwirkenden Personen.“                         Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Per-\n4. § 97 wird wie folgt geändert:                                  sonen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheits-\npflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechts-\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                           anwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „die Hilfspersonen           anderen Personen, die im Hinblick auf die Ver-\n(§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b            schwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen\nGenannten“ durch die Wörter „die Personen, die            unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufs-\nnach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen             ausübung zusammengeschlossen und besteht zu\nTätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1            den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungs-\nbis 3b genannten Personen mitwirken,“ ersetzt.            verhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine\nandere dieser Personen die Verpflichtung nach\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          Satz 4 vorgenommen hat.“\naa) In Satz 2 werden die Wörter „ihren Hilfs-          3. Nach § 43d wird folgender § 43e eingefügt:\npersonen (§ 53a)“ durch die Wörter „den an\nihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1                                „§ 43e\nmitwirkenden Personen“ ersetzt.                               Inanspruchnahme von Dienstleistungen\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Hilfspersonen               (1) Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zu-\n(§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genann-       gang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Ver-\nten Personen“ durch die Wörter „Personen, die         pflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Ab-\nnach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen         satz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruch-\nTätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4        nahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleis-\ngenannten Personen mitwirken,“ ersetzt.               ter ist eine andere Person oder Stelle, die vom\nRechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung\n5. § 160a wird wie folgt geändert:                                mit Dienstleistungen beauftragt wird.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                       (2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienst-\n„Rechtsanwalt“ das Komma und die Wörter „eine             leister sorgfältig auszuwählen. Er hat die Zusam-\nnach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in              menarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Ein-\neine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Per-                haltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu\nson“ gestrichen.                                          machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort                       (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der\n„Rechtsanwälte“ das Komma und die Wörter                  Textform. In ihm ist\n„nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in             1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf-\neine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Per-                    rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-\nsonen“ gestrichen.                                            schwiegenheit zu verpflichten,\nArtikel 3                              2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit\nKenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-\nÄnderung der                                  fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,\nBundesrechtsanwaltsordnung                             und\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-               3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-             tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1              zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-\ndes Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121)                       zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         schwiegenheit zu verpflichten.","3620           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017\n(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,                                   § 26a\ndie im Ausland erbracht werden, darf der Rechts-                      Inanspruchnahme von Dienstleistungen\nanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden\nGeheimnissen unbeschadet der übrigen Vorausset-                  (1) Der Notar darf Dienstleistern ohne Einwilligung\nzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn              der Beteiligten den Zugang zu Tatsachen eröffnen,\nder dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem                auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit\nSchutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass          gemäß § 18 bezieht, soweit dies für die Inanspruch-\nder Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.               nahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleis-\nter ist eine andere Person oder Stelle, die vom Notar\n(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-            im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleis-\ngen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat die-              tungen beauftragt wird.\nnen, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den\nZugang zu fremden Geheimnissen nur dann er-                      (2) Der Notar ist verpflichtet, den Dienstleister\nöffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.              sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss\nunverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung\n(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der           der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machen-\nInanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der              den Vorgaben nicht gewährleistet ist.\nMandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht\nausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2            (3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der\nund 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.                 Schriftform. In ihm ist\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit              1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf-\nDienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher                rechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-\nVorschriften in Anspruch genommen werden. Ab-                     schwiegenheit zu verpflichten,\nsatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hin-       2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit\nsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetz-              Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-\nlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.                       fen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,\n(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-               und\nner Daten bleiben unberührt.“                                 3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-\n4. In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe „43d,“ die                 tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-\nAngabe „43e,“ eingefügt.                                          zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-\nzuerlegen, diese Personen in schriftlicher Form\nzur Verschwiegenheit zu verpflichten.\nArtikel 4\n(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-\nÄnderung der\ngen, die unmittelbar einem einzelnen Amtsgeschäft\nBundesnotarordnung\ndienen, darf der Notar dem Dienstleister den Zugang\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt            zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn\nTeil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be-          der Beteiligte darin eingewilligt hat.\nreinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\n(5) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Fall\nsetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396) geändert\nder Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Beteiligten eingewilligt haben, sofern die Be-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26               teiligten nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                          den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen\n„§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen          verzichtet haben.\n§ 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.                     (6) Absatz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der\nDienstleister nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes\n2. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 und 26a ersetzt:          förmlich verpflichtet wurde. Absatz 3 Satz 2 gilt\n„§ 26                               nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu er-\nbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwie-\nFörmliche Verpflichtung beschäftigter Personen\ngenheit verpflichtet ist.\nDer Notar hat die von ihm beschäftigten Personen\n(7) Andere Vorschriften, die für Notare die Inan-\nbei ihrer Einstellung nach § 1 des Verpflichtungs-\nspruchnahme von Dienstleistungen einschränken, so-\ngesetzes förmlich zu verpflichten. Hierbei ist auf die\nwie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener\nBestimmungen des § 14 Absatz 4 und des § 18 be-\nDaten bleiben unberührt.“\nsonders hinzuweisen. Hat sich ein Notar mit anderen\nPersonen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu-\nsammengeschlossen und besteht zu den Beschäftig-                                     Artikel 5\nten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so ge-                           Änderung der\nnügt es, wenn ein Notar die Verpflichtung vornimmt.                          Patentanwaltsordnung\nDer Notar hat in geeigneter Weise auf die Einhaltung          Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966\nder Verschwiegenheitspflicht durch die von ihm be-         (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nschäftigten Personen hinzuwirken. Den von dem              zes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert wor-\nNotar beschäftigten Personen stehen die Personen           den ist, wird wie folgt geändert:\ngleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden\nTätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nberuflichen Tätigkeit mitwirken. Die Sätze 1 bis 3            § 39b folgende Angabe eingefügt:\ngelten nicht für Notarassessoren und Referendare.             „§ 39c Inanspruchnahme von Dienstleistungen“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017               3621\n2. Dem § 39a Absatz 2 werden die folgenden Sätze                     (5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-\nangefügt:                                                      gen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen,\n„Der Patentanwalt hat die von ihm beschäftigten                darf der Patentanwalt dem Dienstleister den Zugang\nPersonen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit            zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn\nzu verpflichten und sie dabei über die strafrecht-             der Mandant darin eingewilligt hat.\nlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren.                (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der\nZudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die             Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der\nEinhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken.           Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht\nDen von dem Patentanwalt beschäftigten Personen                ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2\nstehen die Personen gleich, die im Rahmen einer                und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.\nberufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen               (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit\nHilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken.      Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher\nSatz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Per-         Vorschriften in Anspruch genommen werden. Ab-\nsonen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheits-              satz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hin-\npflicht den gleichen Anforderungen wie der Patent-             sichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetz-\nanwalt unterliegen. Hat sich ein Patentanwalt mit an-          lich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.\nderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwie-\ngenheitspflicht den gleichen Anforderungen unter-                 (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-\nliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsaus-               ner Daten bleiben unberührt.“\nübung zusammengeschlossen und besteht zu den               4. Nach § 58 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nBeschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsver-             gefügt:\nhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine an-            „Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stim-\ndere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4             men auch in der Kammerversammlung abgegeben\nvorgenommen hat.“                                              werden können.“\n3. Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:\nArtikel 6\n„§ 39c\nÄnderung des\nInanspruchnahme von Dienstleistungen\nGesetzes über die Tätigkeit\n(1) Der Patentanwalt darf Dienstleistern den Zu-              europäischer Rechtsanwälte in Deutschland\ngang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Ver-             Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-\npflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39a Ab-            anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I\nsatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruch-     S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienst-         vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden\nleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom        ist, wird wie folgt geändert:\nPatentanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung\nmit Dienstleistungen beauftragt wird.                      1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe\n„43d“ ein Komma und die Angabe „43e“ eingefügt.\n(2) Der Patentanwalt ist verpflichtet, den Dienst-\nleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit         2. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 3,\nmuss unverzüglich beendet werden, wenn die Ein-                Abs. 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Num-\nhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu                mer 3, Absatz 3 bis 6“ ersetzt.\nmachenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.\nArtikel 7\n(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der\nTextform. In ihm ist                                                             Änderung des\nGesetzes über die Tätigkeit\n1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf-             europäischer Patentanwälte in Deutschland\nrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-\nDas Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-\nschwiegenheit zu verpflichten,\nanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I\n2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit    S. 1121, 1137) wird wie folgt geändert:\nKenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-\n1. In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe „39b“ ein\nfen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,\nKomma und die Angabe „39c“ eingefügt.\nund\n2. In § 27 wird das Wort „Berufsqualifikationsgesetzes“\n3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-          durch das Wort „Berufsqualifikationsfeststellungs-\ntere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-            gesetzes“ ersetzt.\nzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-\nzuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver-         3. In § 29 werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 Num-\nschwiegenheit zu verpflichten.                             mer 3, Absatz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 203 Ab-\nsatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6“ ersetzt.\n(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,\ndie im Ausland erbracht werden, darf der Patent-                                     Artikel 8\nanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden\nGeheimnissen unbeschadet der übrigen Voraus-                                     Änderung des\nsetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn                        Steuerberatungsgesetzes\nder dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem                Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\nSchutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass       kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),\nder Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.            das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni","3622           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017\n2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, wird wie             3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-\nfolgt geändert:                                                       tere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62                    zuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                               zuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver-\nschwiegenheit zu verpflichten.\n„Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Per-                      (4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,\nsonen                                           § 62\ndie im Ausland erbracht werden, darf der Steuer-\nInanspruchnahme von Dienstleistungen            § 62a“.       berater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienst-\nleister den Zugang zu fremden Geheimnissen un-\n2. § 62 wird durch die folgenden §§ 62 und 62a ersetzt:\nbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vor-\n„§ 62                               schrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende\nVerschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen             Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland ver-\ngleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Ge-\nSteuerberater und Steuerbevollmächtigte haben              heimnisse dies nicht gebietet.\ndie von ihnen beschäftigten Personen in schriftlicher\nForm zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie                 (5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-\ndabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflicht-         gen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat die-\nverletzung zu belehren. Zudem haben sie bei ihnen             nen, darf der Steuerberater und der Steuerbevoll-\nin geeigneter Weise auf die Einhaltung der Ver-               mächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden\nschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem                Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigten beschäf-            darin eingewilligt hat.\ntigten Personen stehen die Personen gleich, die im                (6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der\nRahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder              Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der\neiner sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen          Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht\nTätigkeit mitwirken. Satz 1 gilt nicht für angestellte        ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2\nPersonen, die im Hinblick auf die Verschwiegen-               und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.\nheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit\nSteuerberater oder Steuerbevollmächtigte unterlie-\nDienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher\ngen. Hat sich ein Steuerberater oder Steuerbevoll-\nVorschriften in Anspruch genommen werden. Ab-\nmächtigter mit anderen Personen, die im Hinblick\nsatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hin-\nauf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anfor-\nsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetz-\nderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen\nlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.\nBerufsausübung zusammengeschlossen und besteht\nzu den beschäftigten Personen ein einheitliches Be-               (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-\nschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nach-              ner Daten bleiben unberührt.“\nweis, dass eine andere dieser Personen die Ver-\npflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat.                                              Artikel 9\nÄnderung der\n§ 62a                                            Wirtschaftsprüferordnung\nInanspruchnahme von Dienstleistungen                  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\n(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dür-        kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),\nfen Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröff-          die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli\nnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwie-         2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie\ngenheit gemäß § 57 Absatz 1 bezieht, soweit dies           folgt geändert:\nfür die Inanspruchnahme der Dienstleistung erfor-          1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50\nderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder        durch die folgenden Angaben ersetzt:\nStelle, die vom Steuerberater oder vom Steuer-\nbevollmächtigten im Rahmen seiner Berufsaus-                  „Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Per-\nsonen                                            § 50\nübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.\nInanspruchnahme von Dienstleistungen             § 50a“.\n(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind\nverpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen.    2. § 50 wird durch die folgenden §§ 50 und 50a ersetzt:\nDie Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet\n„§ 50\nwerden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister\ngemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht ge-                   Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen\nwährleistet ist.                                                  Der Wirtschaftsprüfer hat die von ihm beschäftig-\n(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der           ten Personen in schriftlicher Form zur Verschwie-\nTextform. In ihm ist                                          genheit zu verpflichten und sie dabei über die straf-\nrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu be-\n1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf-          lehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise\nrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-       auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hin-\nschwiegenheit zu verpflichten,                            zuwirken. Den von dem Wirtschaftsprüfer beschäf-\n2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit       tigten Personen stehen die Personen gleich, die im\nKenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-            Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder\nfen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,     einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen\nund                                                       Tätigkeit mitwirken. Satz 1 gilt nicht für angestellte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017               3623\nPersonen, die im Hinblick auf die Verschwiegen-                der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur\nheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der                Verschwiegenheit verpflichtet ist.\nWirtschaftsprüfer unterliegen. Hat sich ein Wirt-                (8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezoge-\nschaftsprüfer mit anderen Personen, die im Hinblick            ner Daten bleiben unberührt.“\nauf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anfor-\nderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen\nArtikel 10\nBerufsausübung zusammengeschlossen und be-\nsteht zu den beschäftigten Personen ein einheit-                                Folgeänderungen\nliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch               (1) In Artikel 2 § 8 Satz 1 des Europol-Gesetzes vom\nder Nachweis, dass eine andere dieser Personen             16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150; 1998 II\ndie Verpflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat.             S. 2930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1882) geändert worden\n§ 50a                            ist, werden die Wörter „§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2,\nInanspruchnahme von Dienstleistungen               Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1\n(1) Der Wirtschaftsprüfer darf Dienstleistern den       Nummer 1, Satz 2, Absatz 5 und 6“ ersetzt.\nZugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Ver-           (2) In § 28 Absatz 7 Satz 3 des Bundesdatenschutz-\npflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43 bezieht,        gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsoweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleis-        14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Arti-\ntung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere       kel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097)\nPerson oder Stelle, die vom Wirtschaftsprüfer im           geändert worden ist, wird die Angabe „§ 203 Abs. 1\nRahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistun-            und 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 und 4“ ersetzt.\ngen beauftragt wird.                                          (3) In § 13 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes vom\n(2) Der Wirtschaftsprüfer ist verpflichtet, den         10. März 2017 (BGBl. I S. 410) werden die Wörter „§ 203\nDienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusam-           Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1, 2\nmenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn           oder 4“ ersetzt.\ndie Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3\n(4) In § 88 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der\nzu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\n(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der        (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nTextform. In ihm ist                                       setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert\n1. der Dienstleister unter Belehrung über die straf-       worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die\nrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Ver-    Wörter „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3“ durch\nschwiegenheit zu verpflichten,                         die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7 und\n2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit    Absatz 4“ ersetzt.\nKenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaf-            (5) In § 22a Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes in\nfen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist,  der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober\nund                                                    2016 (BGBl. I S. 2394) werden die Wörter „§ 203 Ab-\n3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, wei-      satz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2a, 4 und 5“\ntere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran-        durch die Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,\nzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister auf-   Satz 2, Absatz 4 bis 6“ ersetzt.\nzuerlegen, diese Personen in Textform zur Ver-            (6) In § 193 Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfas-\nschwiegenheit zu verpflichten.                         sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistun-          vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch\ngen, die im Ausland erbracht werden, darf der Wirt-        Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I\nschaftsprüfer dem Dienstleister den Zugang zu frem-        S. 3546) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 203\nden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraus-           Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 und 5“ durch die\nsetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn        Wörter „§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Ab-\nder dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem             satz 5 und 6“ ersetzt.\nSchutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass          (7) In § 182 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1\nder Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.            des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I\n(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,       S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 8\ndie unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf        des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)\nder Wirtschaftsprüfer dem Dienstleister den Zugang         geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 203\nzu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn            Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1\nder Mandant darin eingewilligt hat.                        Nummer 1, 2 und 6“ ersetzt.\n(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der            (8) In § 1 Absatz 3 und § 48 Absatz 1 des Wehrstraf-\nInanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der           gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nMandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht         24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 4\nausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2      des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I S. 410) ge-\nund 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.              ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 203 Abs. 2,\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienst-    4, 5“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 2, 5 und 6“ ersetzt.\nleistungen aufgrund besonderer gesetzlicher Vor-              (9) In § 47 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes gegen Wett-\nschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3            bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-\nSatz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich   machung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),","3624          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2017\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August            „§ 203 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 203 Absatz 1\n2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird die               und 4“ ersetzt.\nAngabe „§ 203 Absatz 2, 4, 5“ durch die Wörter „§ 203\n(12) In § 99 Absatz 2 Satz 3 des Telekommunikations-\nAbsatz 2, 5 und 6“ ersetzt.\ngesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zu-\n(10) In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Achten                letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017\nBuches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –                (BGBl. I S. 1963) geändert worden ist, wird die Angabe\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September                „§ 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4a“ durch die Wörter „§ 203\n2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des            Absatz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.\nGesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert\nworden ist, werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 oder 3“                                          Artikel 11\ndurch die Wörter „§ 203 Absatz 1 oder 4“ ersetzt.\nInkrafttreten\n(11) In § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung                    und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nvom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch\n(2) Artikel 5 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.\nArtikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017\n(BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird die Angabe                (3) Artikel 4 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Oktober 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}