{"id":"bgbl1-2017-70-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":70,"date":"2017-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/70#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_70.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung","law_date":"2017-10-20T00:00:00Z","page":3602,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3602           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2017\nErste Verordnung\nzur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung\nVom 20. Oktober 2017\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset-                                       Abschnitt 4\nzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verord-                               Abschlussprüfung oder\nnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert                   Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau\nworden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der            § 20    Ziel und Zeitpunkt\nHandwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der               § 21    Inhalt\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\n§ 22    Prüfungsbereiche\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\n§ 23    Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nWirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bun-\n§ 24    Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen\ndesministerium für Bildung und Forschung:\n§ 25    Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren\n§ 26    Prüfungsbereich Planen und Konstruieren\nArtikel 1                              § 27    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nÄnderung der Klavier-                          § 28    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderun-\ngen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder\nund Cembalobauerausbildungsverordnung                               Gesellenprüfung\nDie Klavier- und Cembalobauerausbildungsverord-\nnung vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1535) wird wie folgt                                      Abschnitt 5\ngeändert:                                                                               Schlussvorschriften\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                  § 29    Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n§ 30    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„Inhaltsübersicht\nAnlage:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nAbschnitt 1                                     zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier-\nund Cembalobauerin“.\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung              2. § 6 wird aufgehoben.\n§ 1    Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes       3. § 7 wird § 6 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 2    Dauer der Berufsausbildung                                „(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des\n§ 3    Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-       zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.“\nrahmenplan\n§ 4    Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufs-\n4. Die §§ 8 und 9 werden die §§ 7 und 8.\nbild                                                5. § 10 wird § 9 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 5    Ausbildungsplan\n„(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt\nvier Stunden und 30 Minuten.“\nAbschnitt 2\n6. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:\nZwischenprüfung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§  6   Ziel und Zeitpunkt\n§  7   Inhalt                                                       „(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen\n§  8   Prüfungsbereiche                                          soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n§  9   Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen\nist,\n§ 10   Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen                      1. Arbeitsschritte festzulegen,\n2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,\nAbschnitt 3\n3. Messungen durchzuführen,\nAbschlussprüfung oder\nGesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau              4. Temperatur zu legen,\n§ 11   Ziel und Zeitpunkt                                        5. nach Oktaven zu stimmen,\n§ 12   Inhalt                                                    6. chorrein zu stimmen oder Register zu stim-\n§ 13   Prüfungsbereiche                                              men,\n§ 14   Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n7. Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör\n§ 15   Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen\nzu stimmen und\n§ 16   Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren\n§ 17   Prüfungsbereich Planen und Konstruieren                   8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Si-\n§ 18   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                  cherheit und zum Gesundheitsschutz bei der\n§ 19   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderun-               Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorien-\ngen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder                tierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Quali-\nGesellenprüfung                                               tätssicherung zu berücksichtigen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2017          3603\nb) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                11. Die §§ 25 bis 31 werden die §§ 24 bis 30.\n„Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bear-     12. In der Anlage Abschnitt A laufende Nummer 5 wird\nbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minu-               in Spalte 3 Buchstabe c wie folgt gefasst:\nten.“                                                      „c) Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und\n7. Die §§ 12 bis 14 werden die §§ 11 bis 13.                          chorrein stimmen\n8. § 15 wird § 14 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                oder\n„(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stun-                Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und\nden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert                      Register stimmen“.\nhöchstens 30 Minuten.“\nArtikel 2\n9. Die §§ 16 bis 23 werden die §§ 15 bis 22.\nBekanntmachungserlaubnis\n10. § 24 wird § 23 und wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                       kann den Wortlaut der Klavier- und Cembalobaueraus-\n„(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die        bildungsverordnung in der vom 28. Oktober 2017 an\nTätigkeiten des Planens und des Ausführens von         geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-\nArbeiten zur Fertigstellung eines Kielinstrumen-       chen.\ntes zugrunde zu legen.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                               Artikel 3\n„(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt                                   Inkrafttreten\n24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachge-                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nspräch dauert höchstens 30 Minuten.“                   in Kraft.\nBerlin, den 20. Oktober 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nRainer Baake"]}