{"id":"bgbl1-2017-69-7","kind":"bgbl1","year":2017,"number":69,"date":"2017-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/69#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-69-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_69.pdf#page=24","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen","law_date":"2017-10-18T00:00:00Z","page":3584,"pdf_page":24,"num_pages":12,"content":["3584              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nVerordnung\nzur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung\nsowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen1\nVom 18. Oktober 2017\nAuf Grund                                                               zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a\nund b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\n– des § 65 Satz 1 Nummer 4 und 6, des § 66 Satz 1                          S. 1474) und § 129 zuletzt durch Artikel 303 Num-\nNummer 1 und 2, 4 Buchstabe a, b, d und e, Num-                         mer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nmer 5, 6, 9 und 10 und Satz 3 des Bundesberggeset-                      S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bun-\nzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), des § 67                     desministerium für Wirtschaft und Energie\nNummer 1, 4, 7 und 8, des § 68 Absatz 2 und 3, auch\nin Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und Ab-                         – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nsatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129,                             Arbeit und Soziales, soweit Vorschriften auf § 68\nvon denen § 66 Satz 3 des Bundesberggesetzes zu-                           Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1\nletzt durch Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom                           und mit § 65 Satz 1 Nummer 4 und 6 und § 66\n9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), § 67 zuletzt                           Satz 1 Nummer 1, 2, 4 Buchstabe a, b, d und e,\ndurch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 4. Au-                           Nummer 5, 6, 9 und 10 und Satz 3, auch in Ver-\ngust 2016 (BGBl. I S. 1962), § 68 Absatz 2 und 3                           bindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3,\n§ 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129 des\n1\nArtikel 1 § 4 dient für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterlie-         Bundesberggesetzes beruhen und Fragen des\ngen, zusammen mit § 20 der Allgemeinen Bundesbergverordnung                  Arbeitsschutzes betreffen,\nvom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) der Umsetzung\n– von Artikel 8 der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezem-\n– im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nber 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicher-           Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,\nheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägi-           soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2\ngen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (ABl. L 404\nvom 31.12.1992, S. 10) und                                               und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und\n– von Artikel 8 der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November\nmit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Num-\n1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit            mer 8, auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1\nund des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben,           und Absatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128\nin denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (ABl.\nL 348 vom 28.11.1992, S. 9).\nund 129 des Bundesberggesetzes beruhen, sowie\nArtikel 1 §§ 7 bis 13 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen für unter-   – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\ntägige Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, der Umset-            Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit Vor-\nzung folgender Richtlinien:\nschriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in\n– Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von\nGesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung            Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit § 66\ndurch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom             Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8,\n5.5.1998, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU            auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und\n(ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist,\nAbsatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129\n– Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG,             des Bundesberggesetzes beruhen und soweit Vor-\n92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richt-              schriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-\nlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates               satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 126\nzwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nüber die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen            Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes beruhen\nund Gemischen (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) und                         und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 des\n– Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates           Bundesberggesetzes im Bereich des Festland-\nvom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen                sockels und der Küstengewässer betreffen,\nGefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit\n(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50; ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23;  – der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom\nABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 28).\n7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18\nArtikel 5 dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz für Be-\ntriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, der Umsetzung fol-\nAbsatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Num-\ngender Richtlinien:                                                       mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\n– Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Min-         S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundes-\ndestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits-        regierung sowie\nschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. L 156 vom\n21.6.1990, S. 14),                                                  – des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes\n– Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Min-         vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179;\ndestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheits-        2012 I S. 131) verordnet die Bundesregierung nach\nschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die\nArbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbel-           Anhörung der beteiligten Kreise:\nsäule mit sich bringt (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9),\n– Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                              Artikel 1\nvom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von\nSicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung                            Änderung der\ndurch physikalische Einwirkungen (Lärm) (ABl. L 42 vom 15.2.2003,\nS. 38) und\nGesundheitsschutz-Bergverordnung\n– Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates        Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli\nvom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher-   1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 3 der\nheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch\nphysikalische Einwirkungen (Vibrationen) (ABl. L 177 vom 6.7.2002,  Verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) ge-\nS. 13).                                                             ändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017           3585\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                  7. Personen, die Unterwasserarbeiten durchführen,\n„§ 1                                   bei denen sie über ein Tauchgerät mit Atemgas\nversorgt werden, sowie Personen, die als Tauch-\nRäumliche und sachliche Anwendung                        einsatzleiter, Signalperson oder Taucherhelfer\nDiese Verordnung ist anzuwenden für gesund-                   tätig sind.\nheitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge-             Beschäftigt sind Personen nach Satz 1, wenn sie\nund Schutzmaßnahmen                                          als Arbeitnehmer des Unternehmers, als beauf-\n1. in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2                 tragte Dritte oder als Arbeitnehmer von beauftrag-\ndes Bundesberggesetzes vom 13. August 1980               ten Dritten bei einer Tätigkeit nach Satz 1 einge-\n(BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung       setzt werden. Zu den Eignungsuntersuchungen\nauf dem Festland und, soweit die Offshore-Berg-          zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und\nverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866)          Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. Soweit\nkeine Regelungen enthält, im Gebiet der Küsten-          eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter\ngewässer und des Festlandsockels der Bundes-             mehrere Nummern nach Satz 1 fällt, ist die Eig-\nrepublik Deutschland,                                    nungsuntersuchung für diese Person nach allen\n2. in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung                 einschlägigen Nummern durchzuführen.\nmineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128                (2) Bei den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Num-\ndes Bundesberggesetzes,                                  mer 1 und 3 bis 7 kann von Untersuchungen nach\nAbsatz 1 abgesehen werden, wenn ihre Tätigkeit im\n3. in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen\nRahmen eines kurzzeitigen Einsatzes erfolgt und\nbergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbil-\nkeine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch die\ndungsstätten nach § 129 des Bundesberggeset-\nSicherheit des Betriebes, des Beschäftigten oder\nzes sowie\nDritter gefährdet wird.\n4. in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und\n(3) Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nEndlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Ab-\nsind auch auf ihre Klimatauglichkeit zu unter-\nsatz 3 des Bundesberggesetzes.“\nsuchen, wenn sie in folgenden Betrieben (Klima-\n2. Der Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:                      Betriebe) beschäftigt werden:\n„2. Abschnitt                           1. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von\nEignungsuntersuchungen                            mehr als 28 Grad Celsius oder\nund arbeitsmedizinische Vorsorge                   2. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trocken-\ntemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder\n§2                                    einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad\nEignungsuntersuchungen                            Celsius.\n(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass             Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich\nfolgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach          nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983\n§ 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Er-              (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.\ngebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen gesund-                (4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund an-\nheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen            derer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und\nTätigkeiten nicht bestehen und dem Unternehmer               nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen\nhierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe             den Anforderungen dieser Verordnung entspre-\neiner Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt:                 chen, stehen Eignungsuntersuchungen im Sinne\n1. Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen,         des Absatzes 1 gleich.\n2. Personen, die bei ihrem Einsatz Atemschutz-                                         §3\ngeräte der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 mit\neinem Atemwiderstand von mehr als 5 Millibar                Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen\nund einem Gewicht von mindestens 3 Kilo-                    (1) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn\ngramm tragen müssen, insbesondere im Rah-                der Tätigkeit vorgenommen werden. Sie dürfen\nmen der Grubenrettung oder als Mitglied einer            nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätig-\nBetriebsfeuerwehr oder Gasschutzwehr,                    keit an gerechnet, zurückliegen. Personen, die nach\n3. Personen, die Fördermaschinen bedienen,                   vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1\nderartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen\n4. Personen, die Triebfahrzeuge im Werk- und An-             ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt wer-\nschlussbahnbereich selbständig führen,                   den, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei\n5. Personen, die im Braunkohlenbergbau oder im               Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit\nBereich von Halden Großgeräte wie insbeson-              der vorgesehenen vergleichbar ist.\ndere Schaufelradbagger, Bandabsetzer oder                   (2) Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb\nGroßlader selbständig führen,                            von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und\n6. Personen, die Arbeiten mit Absturzgefahr in               bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-\ngroßer Höhe insbesondere auf Bohrtürmen, Ge-             Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2\nrüsten oder in Schächten durchführen und dabei           der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen\nnicht durchgehend, insbesondere bei einem                durchzuführen. Hält der die Untersuchung durch-\nStandortwechsel durch Sicherheitsausrüstung              führende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf\ngegen Absturz gesichert werden können, sowie             Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesund-","3586          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nheitlichen Vorbelastungen oder auf Grund alters-             3. selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den\nbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu                   zu untersuchenden beschäftigten Personen aus-\nuntersuchenden Person für geboten, treten diese                  üben.\nan die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16            Bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeich-\nAbsatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. Ist             nung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung\neine Person innerhalb von sechs Monaten nach                 „Betriebsmedizin“ zu führen, ist in der Regel davon\ndieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvor-               auszugehen, dass Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. Ver-\nschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung             fügen die Ärzte nach Satz 1 für bestimmte Untersu-\nzu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachunter-          chungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse\nsuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nach-           oder Ausrüstungen, so sind Ärzte hinzuzuziehen, die\nuntersuchungen an einem Termin vorgenommen                   diese Anforderungen erfüllen. Die nachgehende Vor-\nwerden.                                                      sorge nach § 4 Absatz 1 ist von Ärzten durchzu-\nführen, die die Anforderungen nach Satz 1 Num-\n§4                                 mer 1 und 3 erfüllen. Der Unternehmer hat die Aus-\nArbeitsmedizinische Vorsorge                     wahl des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der\nSätze 1 bis 4 nach billigem Ermessen vorzunehmen.\n(1) Der Unternehmer hat Personen, die nach vor-\nherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-               (3) Für Art und Umfang der Eignungsuntersuchun-\nmer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätig-               gen sind die vorgesehenen Tätigkeiten sowie die da-\nkeiten über Tage innerhalb des Unternehmens be-              bei bestehenden Arbeitsbedingungen maßgebend.\nschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungs-                Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhal-\nverhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vor-                ten und der anerkannte Stand der medizinischen Er-\nsorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren             kenntnisse zu beachten. Die Eignungsuntersuchun-\nab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit                gen sind nach einem Plan durchzuführen, den der\noder Beschäftigung dann anzubieten, wenn                     Unternehmer unter Beachtung der Vorgaben nach\nden Sätzen 1 und 2 und unter Einbeziehung eines\n1. sie bei ihrer Tätigkeit fibrogenen Grubenstäuben          Arztes nach Absatz 2 Satz 1 aufzustellen und der\nausgesetzt gewesen sind,                                 zuständigen Behörde anzuzeigen sowie den davon\n2. während ihrer Tätigkeit mindestens eine Nach-             betroffenen Personen zur Kenntnis zu geben hat. In\nuntersuchung stattgefunden hat und                       dem Plan sind insbesondere festzulegen:\n3. ihre Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach             1. Art und Umfang der Untersuchungen,\ndem 31. Dezember 1991 beendet wird.                      2. Kriterien für die Beurteilung,\nDie Organisation der nachgehenden Vorsorge nach              3. Dokumentation der Ergebnisse.\nSatz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf\nErgibt sich im Einzelfall, dass ein ärztliches Urteil\neinen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung\nüber die Eignung einer Person nur auf Grund von\nübertragen werden.\nUntersuchungen möglich ist, die über die im Plan\n(2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots-           nach Satz 3 festgelegten hinausgehen, hat der\nund Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender              Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchen-\nVorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizini-            den Arztes zu veranlassen.\nschen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I\n(4) Die ärztliche Bescheinigung über die Eig-\nS. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt\nnungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf\nunberührt.\nder Grundlage von Anlage 4 auszustellen.\n(3) Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich\nstrahlenexponierter Personen nach der Strahlen-                                        §6\nschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I                        Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung\nS. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden\nFassung bleibt unberührt.                                       (1) Der Unternehmer und im Falle des § 4 Ab-\nsatz 1 Satz 2 der Träger der gesetzlichen Unfallver-\n§5                                 sicherung hat fortlaufend dafür zu sorgen, dass die\nÄrzte, die die Eignungsuntersuchungen und die\nDurchführung der Untersuchungen                     nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1\n(1) Der Unternehmer hat die Eignungsunter-                durchführen,\nsuchungen zu veranlassen sowie die nachgehende               1. vor Durchführung der Untersuchungen die zu\nVorsorge nach § 4 Absatz 1 anzubieten, soweit                    untersuchende Person über die Inhalte, den\nLetzteres nicht von den Trägern der gesetzlichen                 Zweck und eventuelle Risiken der Untersuchung\nUnfallversicherung übernommen wird, und die ver-                 aufklären,\nursachten Aufwendungen zu tragen.\n2. das Ergebnis der Untersuchungen den Unter-\n(2) Die Eignungsuntersuchungen sind von Ärzten                suchten mitteilen und\ndurchzuführen, die\n3. Aufzeichnungen über Ergebnis und Befunde der\n1. die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse               durchgeführten Untersuchungen führen.\nbesitzen,                                                Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automati-\n2. über die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen            sierten Datenverarbeitung vorgenommen werden,\nArbeitsbedingungen im betroffenen Bergbau                wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die\nverfügen und                                             Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017             3587\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass             3. beseitigt werden müssten.\ndie Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen durch-             Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdun-\nführen, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1              gen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoff-\nNummer 3 mindestens zehn Jahre nach der letzten              verordnung, die insbesondere Maßnahmen zur\nEignungsuntersuchung aufbewahren. Bei Eignungs-              Konditionierung von Stoffen und Gemischen erfor-\nuntersuchungen für Tätigkeiten im untertägigen               derlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur\nSteinkohlenbergbau sowie in anderen untertägigen             Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur\nBetrieben, in denen fibrogene Grubenstäube auftre-           Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für\nten können, sowie bei der nachgehenden Vorsorge              Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoff-\nnach § 4 Absatz 1 Satz 1 hat er sicherzustellen, dass        verordnung bleiben unberührt.“\ndie Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nmindestens 40 Jahre nach der letzten nachgehen-           4. Der bisherige § 5 wird § 8 und in dessen Absatz 2\nden Vorsorge und höchstens bis zum 31. Dezember              werden die Wörter „sofern nicht die MAK-Werte\ndes 40. Jahres nach der letzten Exposition gegen-            einzelner Bestandteile kleiner als 4 mg/cbm sind“\nüber fibrogenen Grubenstäuben oder höchstens bis             durch die Wörter „sofern sich dadurch die Gefähr-\nzehn Jahre nach dem Tod der beschäftigten Person             dung nicht erhöht“ ersetzt.\naufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind so             5. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:\naufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang zu\nihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie nicht             a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe\noffenbart werden. Die Verpflichtung des Unterneh-               „2.11 und 2.12“ durch die Angabe „2.1 und 2.2“\nmers nach Satz 2 gilt im Hinblick auf Aufzeichnun-              ersetzt.\ngen über die nachgehende Vorsorge nach § 4 Ab-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „2.21 bis 2.25\nvon einem Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nsowie 4“ durch die Wörter „4 einschließlich\nrung zum Zweck der gesundheitlichen Überwa-\nder Untergruppen 4.1 bis 4.5“ ersetzt.\nchung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes\naufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder               bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nSatz 2 bestimmten Fristen sind die Aufzeichnungen               cc) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „arbeits-\nzu vernichten.“                                                      medizinischen      Vorsorgeuntersuchungen“\n3. Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:                 durch das Wort „Eignungsuntersuchungen“\nersetzt.\n„1. Unterabschnitt\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nAllgemeine Bestimmungen\nfür Tätigkeiten mit Gefahrstoffen                        „(4) Bei Belastung durch fibrogene Gruben-\nstäube bei Tätigkeiten in Betrieben des Stein-\n§7                                    kohlenbergbaus sind im Hinblick auf diese Be-\nlastung ab dem 24. Oktober 2019 ergänzend\nTätigkeiten mit Gefahrstoffen                       die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu be-\n(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne               achten, soweit sich hieraus ein höheres Schutz-\nder Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010                 niveau ergibt.“\n(BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fas-     6. Der bisherige § 7 wird § 10 und dessen Absatz 2\nsung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen             wird wie folgt gefasst:\nBundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995\n(BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung              „(2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzen-\nauch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in           trationen oberhalb der für die Staubbelastungs-\nder jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit             stufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt\ndiese Verordnung keine abweichenden Regelungen               werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden.\nenthält.                                                     Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staub-\nbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat\n(2) Sollen Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des          der Unternehmer der zuständigen Behörde unver-\nKreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012            züglich die Messergebnisse sowie die vorgesehe-\n(BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des           nen technischen und organisatorischen Maßnahmen\nGesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) ge-             zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.“\nändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2\nAbsatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgeset-          7. Der bisherige § 8 wird § 11 und dessen Absatz 5\nzes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der              wird aufgehoben.\nGefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial        8. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert:\nverwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Ge-\nmischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\noder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substi-             aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2“\ntutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahr-                     durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2“ er-\nstoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge                       setzt.\n1. in einem anderen untertägigen Betrieb als Ver-               bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nsatzmaterial verwertet werden müssten,                           „Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letz-\n2. mit einer vergleichbaren Gefährdung für Perso-                    ten Aufzeichnung oder dem letzten Schich-\nnen anderweitig verwertet werden müssten oder                    tennachweis und höchstens bis zehn Jahre","3588           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nnach dem Tod der jeweiligen beschäftigten                der betroffenen Beschäftigten einschließlich der\nPerson aufzubewahren.“                                   Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1                einer Exposition der Beschäftigten.\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1“\nersetzt.                                                                           § 17\n9. Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:\nOrdnungswidrigkeiten\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“\ndurch die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.                    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3\nNummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“\nvorsätzlich oder fahrlässig\ndurch die Angabe „§ 9 Absatz 2“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden im ersten Halbsatz die          1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht\nWörter „§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2“                 dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeich-\ndurch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11              nung geführt wird,\nAbsatz 3 Satz 2“ ersetzt und nach dem Wort „ent-\n2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,\nsprechend“ werden die Wörter „; für die Meß-\ndass eine dort genannte Aufzeichnung mindes-\ngeräte gilt § 8 Abs. 5 entsprechend“ gestrichen.\ntens zehn Jahre aufbewahrt wird,\nd) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 3\nSatz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4“ durch die            3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt,\nWörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1                dass eine dort genannte Aufzeichnung für die\nSatz 3 und 4“ ersetzt.                                       vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird,\n10. Die Abschnitte 4 und 5 werden durch folgenden                4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder\nAbschnitt 4 ersetzt:                                             § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort ge-\n„4. Abschnitt                               nannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder\nSchlussvorschriften                            nicht vollständig führt oder\n5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbin-\n§ 14                                   dung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, eine dort ge-\nUnterrichtung                               nannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vor-\nDer Unternehmer hat allen in seinem Betrieb täti-             geschriebene Dauer aufbewahrt.\ngen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3\nKenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.        Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n§ 15\nÜbertragung von Pflichten                      1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\ndass eine Person nur bei Vorliegen der dort ge-\nDer Unternehmer kann die Pflichten, die sich für              nannten Voraussetzungen beschäftigt wird,\nihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teil-\nweise auf verantwortliche Personen übertragen.               2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende\nWurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Per-               Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,\nson nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggeset-\nzes bestellt, so kann insbesondere auch die Ver-             3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\npflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verant-              dass der persönliche Staubbelastungswert nicht\nwortliche Person übertragen werden.                              überschritten wird,\n4. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-\n§ 16\ndung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10\nBehördliche Ausnahmen                            Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 eine\nDie zuständige Behörde kann auf schriftlichen                 Person beschäftigt oder\noder elektronischen Antrag des Unternehmers Aus-\n5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbin-\nnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulas-\ndung mit Satz 2, oder § 13 Absatz 3 Satz 2 eine\nsen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Ein-\ndort genannte Messung oder Probenahme nicht,\nzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.\nwürde und die Abweichung mit dem Schutz der Be-\nschäftigten vereinbar ist. Der Unternehmer hat der\nzuständigen Behörde im Antrag darzulegen:                                              § 18\n1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,                                Übergangsvorschriften\n2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und\ndie dabei zu erwartende Exposition gegenüber                (1) Bescheinigungen über Eignungsuntersuchun-\nGefahrstoffen,                                           gen, die bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund der\nbis zu diesem Tage geltenden Fassung der Verord-\n3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Be-              nung ausgestellt wurden, können unter Beachtung\nschäftigten sowie                                        der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis\n4. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung                für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet\ndes Gesundheitsschutzes und der Sicherheit               werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017             3589\n(2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der                (3) Wurde für den Umgang mit Gefahrstoffen oder\nbis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der                sonstigen Stoffen unter Tage bis zum 23. Oktober\nGesundheitsschutz-Bergverordnung            ermächtigt        2017 auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in der\nwurden, stehen Ärzten nach § 5 Absatz 2 Satz 1                bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verord-\nfür     die     Geltungsdauer     der     behördlichen        nung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für\nErmächtigung gleich, wenn und soweit sich die                 den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem 24. Ok-\nbehördliche Ermächtigung auf die Untersuchung                 tober 2019 anzuwenden, sofern die allgemeine Zu-\nbei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht.             lassung nicht vorher abläuft.“\n11. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 2 Absatz 1)\nEinteilung der Eignungsgruppen\n1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungs-\ngruppen anzugeben:\n1   Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken\n2   Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen\n3   Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken\n4   Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken\n2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die\nUntergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1\nbis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nicht-\nsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforder-\nlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach\n§ 9 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, durch den Arzt. Auf der Bescheinigung\nüber die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1\nbis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen\nangegeben.\nStreuung nach\nEignungsgruppen – Untergruppen                               ILO-Klassifikation\n1      Geeignet                                                                                     –\n1.1    Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in                    0/0\npneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden\n1.2    Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung                          0/1\n1.3    Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen                                            1/0\n2      Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung                  –\nder Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)\n2.1    Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-             1/1-2/2\nlungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen\n2.2    Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Be-                      –\ntriebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden\n4      Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen-\nbergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau in\nBetriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können\n4.1    Frühsilikotiker                                                                              –\n4.2    Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen                  –\n4.3    Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-             1/1-2/2\nlungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen\n4.4    Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen                 2/3-C\nohne wesentliche Funktionsstörungen\n4.5    Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen                 2/3-C\nund mit wesentlichen Funktionsstörungen","3590         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 2)\nFristen für Nachuntersuchungen\nPersonengruppen                                                                          Frist\n(Jahr(e))\n1       Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\ndurchführen\n1.1     im untertägigen Steinkohlenbergbau                                                        2\n1.2     im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau                                                   3\n1.3     in Klima-Betrieben\n1.3.1   wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und                2\nKlimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben\n1.3.2   wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten                                      1\na) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad\nCelsius oder\nb) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius\nverfahren haben\n1.4     der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5                         1\n2       Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit                    3\nsich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist\nergibt\n3       Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3               3\nbis 5 über Tage ausführen\n4       Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6                   3\nüber Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes\nunter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt\n5       Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen                             1\n6       Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine            unverzüglich\nwesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können\nDie Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach\nAnlage 4 zu vermerken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017           3591\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 3)\nUntersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen\n1.    Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten:\n1.1   Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5.\n1.2   Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der all-\ngemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse,\ninsbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische\nUntersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreis-\nlaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems fest-\nzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können:\na) plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit,\nb) für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten,\nc) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der\nKonzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbeson-\ndere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit,\nd) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschrän-\nkung des Urteilsvermögens,\ne) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns,\nf)  bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung,\nsoweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder\nbesondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, dies-\nbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems,\ng) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen\nBedingungen des Betriebs.\nEine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlass-\nbezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tat-\nsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen\nnach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel\nein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit\nund Urteilsvermögen erforderlich.\n1.3   Untersuchung des Sehvermögens\na) für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung,\nb) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämme-\nrungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung,\nc) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen\nSehens,\nd) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im\nGesichtsfeld.\n1.4   Untersuchung des Hörvermögens.\n1.5   bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der\nLungenfunktionsfähigkeit.\nDer Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Be-\ntrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung\ntätig sind.\n2.    Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängig-\nkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nach-\nuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und\ninsbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erst-\nuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf\nergibt.","3592            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nAnlage 4\n(zu § 5 Absatz 4)\nÄrztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen\n1     Angaben zu der untersuchten Person\n1.1   Name und Vorname\n1.2   Geburtstag\n1.3   Anschrift\n1.4   Betrieb\n1.5   Tätigkeit\n2     Weitere Angaben\n2.1   Erst-/Nachuntersuchung\n2.2   Untersuchungsdatum\n2.3   Name und Anschrift des untersuchenden Arztes\n3     Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)\n4     Einsatzbeschränkungen\n(zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schicht-\narbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen\nGrubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtempera-\ntur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit\n§ 13 Absatz 2 Satz 2)\n5     Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften\n6     Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2\nSatz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staub-\nbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).“\n12. Die Anlage 5 wird aufgehoben.\nArtikel 2                            2. § 17 wird wie folgt geändert:\nWeitere Änderung der                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesundheitsschutz-Bergverordnung                           aa) In Nummer 4 werden die Wörter „oder § 13\nDie Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli                     Absatz 5 Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.\n1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 1 der              bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 12\nVerordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)                        Absatz 1 Satz 3“ die Wörter „, auch in Verbin-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            dung mit § 13 Absatz 5 Satz 2,“ gestrichen.\n1. § 13 wird wie folgt gefasst:                                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 13                                  aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 9\nAbsatz 2 Satz 1“ die Wörter „, auch in Verbin-\nMaßnahmen\nbei Belastung durch fibrogene Grubenstäube                       dung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10\nAbsatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1“\nBei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind                   durch die Wörter „oder § 10 Absatz 2 Satz 1“\ndie Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu be-                         ersetzt.\nachten. Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 13 Ab-\nBelastung durch fibrogene Grubenstäube hat der\nsatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 13 Satz 2“\nUnternehmer in untertägigen Betrieben mindestens\nersetzt.\neinmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen\ndurchzuführen. Einzelheiten zum Zeitpunkt und der           3. Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nDurchführung der Staubmessungen und Probe-                     a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 1\nnahmen hat der Unternehmer in einem Plan fest-                    und 2“ die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13\nzulegen. Probenahmen und Messungen darf er nur                    Absatz 2 Satz 2,“ gestrichen.\nvon Personen durchführen lassen, die nach einem\nvon ihm aufzustellenden Plan theoretisch und prak-             b) In Satz 4 werden die Wörter „und § 13 Absatz 2\ntisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der                 Satz 2“ gestrichen.\nPläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1                c) In der Tabelle Nummer 4 werden die Wörter „und\nSatz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzu-                     nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen unter-\nwenden.“                                                          tägigen Bergbau“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017              3593\n4. In Anlage 4 Nummer 4 werden in der Klammer                    2. für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungs-\nam Ende nach der Angabe „§ 9 Absatz 2“ die Wörter                 winkel in der Anlage vorgesehen ist, oder\n„, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2“\n3. die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit\ngestrichen.\nHilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist.\n5. Die Anlage 10 wird aufgehoben.\nDie Festlegung ist insbesondere durch Messungen,\ndie ein anerkannter Markscheider nach dem Stand\nArtikel 3\nder Technik durchzuführen hat, nachzuweisen.\nÄnderung der\nEinwirkungsbereichs-Bergverordnung                         (2) Bei der Ermittlung der Grenze des Ein-\nwirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben\nDie Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. No-            zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung\nvember 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), die durch Artikel 2         nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.\ndes Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       (3) Einen nach Absatz 1 ermittelten Einwirkungs-\nbereich hat der Unternehmer der zuständigen Be-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nhörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungs-\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Ein-             bereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffent-\nwirkungsbereichs“ gestrichen.                             lich bekannt.\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5“ durch                (4) Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die\ndie Angabe „§§ 3 und 5“ ersetzt.                          Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Erschütterung von der zuständigen Behörde auf\n„(2) Einwirkungswinkel ist:                            Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen\nund sonstiger Daten, der makroseismischen Intensi-\n1. der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den je-            tät und festgestellten Bodenschwinggeschwindig-\nweils tiefsten Punkten des Randes eines in             keit festzulegen. Diese Festlegung kann unter Hin-\n§ 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester           zuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten\nSchenkel von einer Waagerechten durch den              Erdbebendienste erfolgen. Es ist dabei davon aus-\nScheitelpunkt gebildet wird, dessen freier             zugehen, dass nur bei einer zumindest starken\nSchenkel auf dem kürzesten Wege zur Ober-              makroseismischen Intensität und entsprechenden\nfläche ansteigt und diese bei einer Boden-             Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vor-\nsenkung von 10 Zentimetern durchdringen                liegen, nach denen die Grenze des Einwirkungs-\nwird,                                                  bereichs bestimmt wird. Es ist auch von der zu-\n2. der Winkel, der bezogen auf eine Boden-                ständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 ge-\nhebung von 10 Zentimetern, die von einem in            nannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten\n§ 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom            Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist.\nUnternehmer nach dem Stand der Technik                 Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und\nbestimmt wird.“                                        öffentlich bekanntzugeben.\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n§4\naa) Die Wörter „der freien Schenkel der auf den\nNullrand der Bodensenkung bezogenen und                               Zeitliche Begrenzung\ndem Stand der Fachwissenschaft entspre-                 (1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt\nchenden Winkel (Grenzwinkel)“ werden durch           von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Ab-\ndie Wörter „des Nullrandes der Boden-                satz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, fest-\nsenkung oder der Bodenhebung“ ersetzt.               gelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         Soweit eine messtechnische Feststellung nicht vor-\n„Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs          genommen wird, gilt die Festlegung von der Auf-\nmit Hilfe des Nullrandes können dem Stand            nahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rah-\nder Technik entsprechende Grenzwinkel heran-         men einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung\ngezogen werden.“                                     des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum\nan. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Boden-\n2. Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7               senkungen oder Bodenhebungen messtechnisch\nersetzt:                                                      nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Er-\n„§ 3                               fahrung nicht mehr zu erwarten sind.\nAndere Art                                (2) Im Fall einer Erschütterung gilt die Festlegung\nder Festlegung des Einwirkungsbereichs                 ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung.\n(1) Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Ab-             Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5\nsatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Ein-             gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit\nzelfall zu ermitteln, wenn                                    diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der\nErrichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\nHohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Boden-\nder Einwirkungsbereich auf Grund besonderer\nsenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch\ngeologischer oder betrieblicher Gegebenheiten\nnicht mehr nachweisbar sind.\nganz oder teilweise nach einem anderen als dem\nin der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu              (3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab\nbestimmen ist,                                            Bekanntgabe.","3594           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\n§5                                    Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar\nErweiterter Einwirkungsbereich                      1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fas-\nfür besondere Anlagen und Einrichtungen                   sung“ ersetzt.\nKönnen einzelne Anlagen oder Einrichtungen              3. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch\nwegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus                    die Angabe „§§ 2 bis 6“ ersetzt.\nanderen Gründen durch Bodensenkungen oder                  4. § 22c Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nBodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern                       „(4) Für Vorhaben, für die vor dem 11. Februar\nbeeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu                2017 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan\nprüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten              vorgelegen hat, gilt das Verbot der untertägigen\nBetriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3                 Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte\noder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungs-               Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 ab\nbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die              dem 11. Februar 2022, wenn der Anlagenbetreiber\nGrenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu              spätestens bis zum 11. Februar 2019 grundsätzlich\ndem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe             zulassungsfähige Anträge für die erforderlichen\ndes Nullrandes der Bodensenkung oder Boden-                     Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung\nhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.             des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) nach\n§ 104a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaus-\n§6                                    haltsgesetzes vorlegt und die zuständige Behörde\nErneute Ermittlung                            die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge\ndes Einwirkungsbereichs                          bestätigt. Andernfalls gilt das Verbot nach Absatz 1\nWenn nach Festsetzung der Grenze eines Ein-                  Satz 3 für Vorhaben nach Satz 1 ab dem 11. Februar\nwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme recht-                   2020.“\nfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Ein-\nwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten                                     Artikel 5\nEinwirkungsbereichs erheblich abweicht,                                           Änderungen\n1. hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1                              weiterer Verordnungen\ndie Grenze des Einwirkungsbereichs unter Be-               (1) § 1 Absatz 5 der Arbeitsstättenverordnung vom\nachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3       12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch\nerneut zu ermitteln,                                   Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016\n2. hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Ab-          (BGBl. I S. 2681; 2017 I S. 2839) geändert worden ist,\nsatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung          wird wie folgt gefasst:\nder Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut fest-            „(5) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Be-\nzulegen,                                               trieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur\n3. erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Fest-         für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeits-\nlegung nach den Anforderungen des § 5.                 plätze anzuwenden.“\n(2) Die Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983\n§7                               (BGBl. I S. 685) wird wie folgt geändert:\nZeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan            1. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nDem Betriebsplan hat der Unternehmer in den                  „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach\nFällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstel-            § 12 Abs. 1“ durch die Wörter „Eignungsunter-\nlungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich              suchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Berg-\nder im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen ein-                 verordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)“\nzutragen ist.“                                                  ersetzt.\n2. § 12 wird aufgehoben.\nArtikel 4                            3. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter\nÄnderung der                                 „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach\nAllgemeinen Bundesbergverordnung                         § 12“ durch die Wörter „Eignungsuntersuchungen\nDie Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Ok-                 nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung“\ntober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2          ersetzt.\nder Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957)           4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      a) In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch\n1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:                              einen Punkt ersetzt.\n„Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur               b) Nummer 10 wird aufgehoben.\nLagerung, Sicherstellung und Endlagerung radio-            5. § 16 wird aufgehoben.\naktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberg-\ngesetzes anzuwenden.“                                      6. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.\n2. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die                    (3) In § 16 Absatz 1 Satz 3 der Offshore-Bergverord-\nWörter „Verordnung über das Inverkehrbringen von           nung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) wird die\npersönlichen Schutzausrüstungen“ durch die Wörter          Angabe „§ 3“ durch die Wörter „den §§ 3, 4 Absatz 1\n„Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz             und den §§ 5 und 6“ ersetzt.\n(Verordnung über die Bereitstellung von persön-                (4) § 1 der Lastenhandhabungsverordnung vom 4. De-\nlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der            zember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017               3595\nArtikel 428 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I            a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Ab-\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                satz 4 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 6\n1. Absatz 3 wird aufgehoben.                                          Nummer 1“ ersetzt.\nb) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. Absatz 4 wird Absatz 3.\n„Bei der Festlegung der Fristen für die wieder-\n(5) § 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverord-              kehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1\nnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt                   für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2016                  dürfen die dort genannten Prüffristen nicht über-\n(BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt                 schritten werden.“\ngeändert:\nc) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter\n1. Absatz 2 wird aufgehoben.                                          „§ 21 Absatz 4 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 21\n2. Absatz 3 wird Absatz 2.                                            Absatz 6 Nummer 1“ ersetzt.\n(6) Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher opti-        2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Ab-\nscher Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), die            satz 4 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 6\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Novem-              Nummer 1“ ersetzt.\nber 2016 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird           3. In § 21 Absatz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die\nwie folgt geändert:                                                Wörter „Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „Ab-\n1. § 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                     satz 5“ ersetzt.\n4. § 22 wird wie folgt geändert:\n„Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeit-\ngeber                                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. bei der Durchführung der Gefährdungsbeurtei-                   aa) In Nummer 20 werden die Wörter „oder einer\nlung nach § 3,                                                       dort genannten Zusatzausrüstung“ gestrichen.\n2. bei der Durchführung der notwendigen Schutz-                   bb) In Nummer 29 wird die Angabe „Satz 1“ durch\nmaßnahmen nach § 7 und                                               die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „errich-\n3. bei der Überwachung des sicheren Betriebs von\ntet oder betreibt“ durch die Wörter „errichtet,\nLasern nach Satz 1.“\nbetreibt oder ändert“ ersetzt.\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\n5. Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die An-              „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das\ngabe „§ 21“ ersetzt.                                        Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehe-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 4                  nen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen\nund 5“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6“               Zusatzausrüstungen erfolgt.“\nersetzt.\nArtikel 6\n(7) Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Feb-\nruar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 147                               Inkrafttreten\ndes Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)                   (1) Die Artikel 1 und 3 bis 5 treten am 24. Oktober\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  2017 in Kraft.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                   (2) Artikel 2 tritt am 24. Oktober 2019 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Oktober 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}