{"id":"bgbl1-2017-69-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":69,"date":"2017-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/69#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-69-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_69.pdf#page=22","order":6,"title":"Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung  RbGeldERAV)","law_date":"2017-10-18T00:00:00Z","page":3582,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["3582             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nVerordnung\nzur Einführung des\nelektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen\nAktenführung beim Bundesamt für Justiz im Anwendungsbereich\ndes Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die\nAnwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen\n(Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung –\nRbGeldERAV)1\nVom 18. Oktober 2017\nAuf Grund des § 77b des Gesetzes über die interna-                      dem Stand der Technik vergleichbaren Standards\ntionale Rechtshilfe in Strafsachen, der durch Artikel 163                   genutzt wird und\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                    2. die Integrität und Authentizität der Daten gewähr-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                        leistet ist.\nder Justiz und für Verbraucherschutz:\n(3) Die qualifizierte elektronische Signatur kann auch\n§1                                    durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt\nwerden, wenn das elektronische Dokument auf einem\nElektronischer Rechtsverkehr                            sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Sichere\nmit dem Bundesamt für Justiz                            Übermittlungswege sind:\n(1) Beim Bundesamt für Justiz können ab dem\n1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kon-\n24. Oktober 2017 in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p\ntos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht\ndes Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in\ngemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes\nStrafsachen einschließlich der Zwangsvollstreckungs-\nangemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung\nverfahren elektronische Dokumente eingereicht wer-\ngemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestäti-\nden, wenn\ngen lässt,\n1. für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung\n2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen\nschriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen\nelektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der\nund beglaubigten Abschriften notwendig ist oder\nBundesrechtsanwaltsordnung oder einem entspre-\n2. Erklärungen, Anträge oder Begründungen ausdrück-                         chenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten\nlich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.                elektronischen Postfach und der elektronischen\n(2) Das Bundesamt für Justiz gibt die für die Über-                     Poststelle des Bundesamtes für Justiz.\nmittlung und Bearbeitung notwendige Form, insbe-\nsondere technische Formate und Parameter, von                                                        §3\nelektronischen Dokumenten nach Absatz 1 sowie die                                                 Formular\ntechnisch möglichen Übermittlungswege auf seiner\nInternetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.                              Für ausgehende Ersuchen stellt das Bundesamt für\nJustiz über seine Internetseite www.bundesjustizamt.de\n§2                                    ein Formular elektronisch zur Verfügung, das dem in\n§ 87a Nummer 2 des Gesetzes über die internationale\nSignaturanforderungen                               Rechtshilfe in Strafsachen genannten Formblatt ent-\n(1) Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1                      spricht.\nsind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu\nversehen.                                                                                            §4\n(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann                         Zulassung der elektronischen Aktenführung\ndurch eine einfache elektronische Signatur ersetzt wer-                    Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 24. Oktober\nden, wenn eine Behörde oder ein Gericht ein elektroni-                  2017 die Akten in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des\nsches Dokument bei dem Bundesamt für Justiz einreicht                   Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsa-\nund                                                                     chen einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungs-\n1. ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grund-                  verfahren elektronisch führen.\nlage des Protokollstandards „OSCI“ oder eines nach\n§5\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-                     Führung elektronischer Akten\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241    (1) Es ist durch geeignete technisch-organisatori-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 sche Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicher-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017             3583\nzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Ak-                                              §6\ntenführung eingehalten werden.                                              Datenschutz und Datensicherheit\n(2) Bei der Übertragung von in Papierform vorliegen-            Das Bundesamt für Justiz dokumentiert die dem\nden Schriftstücken und Gegenständen des Augen-                 Stand der Technik entsprechenden technischen und or-\nscheins in die elektronische Form gemäß § 77a Ab-              ganisatorischen Maßnahmen, die es zur Gewährleis-\nsatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die internationale             tung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des\nRechtshilfe in Strafsachen ist nach dem Stand der              Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdaten-\nTechnik sicherzustellen, dass das zu den Akten zu neh-         schutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu\nmende elektronische Dokument mit dem Ausgangs-                 § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten\ndokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt, wenn           Anforderungen, getroffen hat.\nes lesbar gemacht wird.\n§7\n(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl\nelektronische als auch in Papierform beibehaltene                                          Inkrafttreten\nBestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.       in Kraft.\nBerlin, den 18. Oktober 2017\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}