{"id":"bgbl1-2017-69-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":69,"date":"2017-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/69#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-69-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_69.pdf#page=16","order":5,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)","law_date":"2017-10-17T00:00:00Z","page":3576,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["3576          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\nfür den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes\n(EMVG-FuAG-BGebV)\nVom 17. Oktober 2017\nAuf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bun-        verzeichnissen in den Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verord-\ndesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I             nung.\nS. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Energie:                                                                    §3\n§1                                                 Gebührenbefreiung\nErhebung von Gebühren und Auslagen                      Gebühren für Maßnahmen nach Anlage 1 Nummer 5\nDie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-    oder nach Anlage 4 werden nicht erhoben, wenn ein\nmunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)        Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschrif-\nerhebt Gebühren und Auslagen für die individuell zu-        ten des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes\nrechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige         oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-\nLeistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebüh-           Schutzverordnung betrieben wird.\nrengesetzes, die sie auf Grund der folgenden Vorschrif-\nten erbringt:                                                                          §4\n1. Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz,\nÜbergangsregelung\n2. Funkanlagengesetz,\n3. Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Ver-             Diese Verordnung ist auch auf gebührenfähige Leis-\nordnung,                                                 tungen anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten\ndieser Verordnung begonnen oder erbracht wurden,\n4. Verordnung über das Nachweisverfahren zur Be-            soweit für diese gebührenfähigen Leistungen noch\ngrenzung elektromagnetischer Felder,                     keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden.\n5. Sicherheitsfunk-Schutzverordnung.\n§5\n§2\nHöhe der Gebühren und Auslagen                                         Inkrafttreten\nDie Höhe der Gebühren und Auslagen für gebühren-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nfähige Leistungen richtet sich nach den Gebühren-           in Kraft.\nBerlin, den 17. Oktober 2017\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017           3577\nAnlage 1\n(zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2)\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nnach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz\nHöhe der Gebühr\nNr.                   Gebühren- oder Auslagentatbestand\noder der Auslage\n1   Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5\nnach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die\ndort genannten Vorschriften\n2   Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5\nGeräteserie gemäß § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG (zusätzlich zu der Gebühr gemäß\nbei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG            Nummer 1)\n3   Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5\nGeräteserie gemäß § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG (zusätzlich zu der Gebühr gemäß\nbei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG            Nummer 1)\n4   Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen In voller Höhe einschließlich der\n§ 4 FuAG                                                             Umsatzsteuer\n(zusätzlich zu der Gebühr gemäß\nNummer 1)\n5   Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5\nAbsatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des\n§ 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern\nvon Betriebsmitteln","3578           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nAnlage 2\n(zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3)\nGebührenverzeichnis\nnach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung\nHöhe der Gebühr\nNr.                              Gebührentatbestand\n(in Euro)\n1    Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als                         1 000\nnotifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung\nals Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13\nAnerkV\n2    Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV\n(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)\n2.1   Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12                   500 bis 2 500\nAnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbe-\nwertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen\nder jeweiligen Richtlinie\n2.2   Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12                   500 bis 2 000\nAnerkV vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkredi-\ntierungsstelle GmbH (DAkkS) auf Plausibilität und Vollständigkeit\n2.3   Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die                     500 bis 1 500\nnotifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV\n3    Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13\nAnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 1)\n3.1   Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12                   500 bis 2 500\nAnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbe-\nwertungsbereiches\n3.2   Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Aner-                 1 500 bis 7 500\nkennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12\noder § 13 AnerkV\n3.3   Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des                         500\nPersonals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort\nnach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person\nund Tag\n3.4   Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitäts-                 800 bis 5 000\nbewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3\ni. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV pro Person und Tag\n(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)\n3.5   Regelmäßige Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die                    1 000 bis 3 000\nnotifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten\nnach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV\n4    Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu                     250\nder Gebühr nach Nummer 1)\n5    Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4                  1 500 bis 4 500\nAnerkV (zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017         3579\nAnlage 3\n(zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 4)\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nnach der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder\nHöhe der Gebühr\nNr.                     Gebühren- oder Auslagentatbestand\noder der Auslage\n1   Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung\n1.1  Erteilung einer Standortbescheinigung                                 Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5\n(einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen,\nauch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei\nStandortmitbenutzungen bzw. bei Umwandlung vorläufiger Stand-\nortbescheinigungen gemäß § 5 Absatz 4 BEMFV)\n1.2  Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei        Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5\nerforderlichen Messungen\n(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)\n1.3  Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen                      Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5\n(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)\n2   Zweitschrift einer Standortbescheinigung                              25 €\n3   Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:                           Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5\nMaßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche\nStandortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmun-\ngen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb\neiner Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV\n(einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)","3580           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nAnlage 4\n(zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 5)\nGebührenverzeichnis\nnach der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung\nNr.                            Gebührentatbestand                                    Höhe der Gebühr\n1    Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Nach Zeitaufwand gemäß Anlage 5\nund Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenz-\nbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2\nund 3, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEV","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017              3581\nAnlage 5\n(zu § 2 i. V. m. § 1)\nStundensätze\nNr.                              Stundensätze                                     Höhe des Stundensatzes\n1   Einsatz von Beamten des mittleren, des gehobenen und des höheren Stundensätze nach Anlage 1 Teil A\nDienstes                                                             Abschnitt 1 Nummer 1 der Allge-\nmeinen Gebührenverordnung vom\n11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130)\nin ihrer jeweils gültigen Fassung\n2   Einsatz von Mess-Kfz                                                 130,78 €\n(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen\nEinrichtungen im Mess-Kfz)\n3   Labor GMH (Große Messhalle)                                          283,84 €\n(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen\nEinrichtungen)\n4   Labor KMH (Kleine Messhalle)                                         323,35 €\n(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen\nEinrichtungen)\n5   Labor BEL (Beleuchtungseinrichtungen)                                177,15 €\n(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen\nEinrichtungen)\n6   Labor KET (Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme)                 235,94 €\n(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen\nEinrichtungen)\n7   Labor UEL (Unterhaltungselektronik)                                  238,67 €\n(einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen\nEinrichtungen)"]}