{"id":"bgbl1-2017-69-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":69,"date":"2017-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/69#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-69-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_69.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung  WpDVerOV)","law_date":"2017-10-17T00:00:00Z","page":3566,"pdf_page":6,"num_pages":10,"content":["3566           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nVerordnung\nzur Konkretisierung der Verhaltensregeln\nund Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen\n(Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung – WpDVerOV)\nVom 17. Oktober 2017\nEs verordnet                                              2. die allgemeinen Verhaltensregeln,\n– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-              a) soweit diese die Gestaltung der Information für\nmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für                 die Kunden nach § 64 Absatz 6 des Wertpapier-\nVerbraucherschutz auf Grund des § 64 Absatz 10                   handelsgesetzes nach Art, Inhalt und Zeitpunkt\nSatz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,                   und die Anforderungen an den Datenträger be-\nder durch Artikel 3a Nummer 3 Buchstabe b des                    treffen,\nGesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) neu             b) zu Inhalt und Aufbau der Informationsblätter im\ngefasst worden ist,                                              Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 1 und zur Art und\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund                      Weise ihrer Zurverfügungstellung,\n– des § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 des            3. die Bearbeitung von Kundenaufträgen hinsichtlich der\nWertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 3            Voraussetzungen, unter denen die Bundesanstalt\nNummer 64 des Gesetzes vom 23. Juni 2017                  für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die\n(BGBl. I S. 1693) angefügt worden ist,                    Verpflichtung zur Bekanntmachung limitierter Kunden-\naufträge nach § 69 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapier-\n– des § 31a Absatz 7 Satz 1 des Wertpapierhandels-\nhandelsgesetzes, die den marktüblichen Geschäfts-\ngesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 66 Buch-\nstabe g des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I           umfang im Sinne des § 69 Absatz 2 Satz 3 des Wert-\nS. 1693) neu gefasst worden ist,                          papierhandelsgesetzes erheblich überschreiten, auf-\nheben kann,\n– des § 31c Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandels-\n4. Zuwendungen hinsichtlich\ngesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 68 Buch-\nstabe e des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I           a) der Frage, ob es sich um geringfügige nicht-\nS. 1693) neu gefasst worden ist,                              monetäre Vorteile im Sinne des § 64 Absatz 7\ndes Wertpapierhandelsgesetzes handelt,\n– des § 31d Absatz 9 Satz 1 des Wertpapierhandels-\ngesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 69 Buch-             b) der Art und Bestimmung einer Qualitätsverbesse-\nstabe h des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I               rung im Sinne des § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nS. 1693) angefügt worden ist,                                 des Wertpapierhandelsgesetzes,\n– des § 33 Absatz 14 Satz 1 des Wertpapierhandels-           c) Art, Inhalt und Aufzeichnung eines Nachweises\ngesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 80 Buch-                 nach § 70 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapier-\nstabe i des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I               handelsgesetzes,\nS. 1693) neu gefasst worden ist,                          d) Art, Inhalt und Verfahren betreffend eine Analyse-\n– des § 34 Absatz 10 Satz 1 des Wertpapierhandels-               gebühr oder ein Analysebudget nach § 70 Ab-\ngesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 84               satz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b des\nBuchstabe h des Gesetzes vom 23. Juni 2017                    Wertpapierhandelsgesetzes,\n(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, und                e) Art, Inhalt und Verfahren betreffend das vom\n– des § 34a Absatz 10 Satz 1 des Wertpapierhan-                  Wertpapierdienstleistungsunternehmen geführte\ndelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 85           Analysekonto nach § 70 Absatz 2 Nummer 2\nBuchstabe h des Gesetzes vom 23. Juni 2017                    des Wertpapierhandelsgesetzes sowie dessen\n(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist:                        Verwaltung,\nf) Art, Inhalt und Umfang der schriftlichen Grund-\n§1                                      sätze nach § 70 Absatz 2 Satz 4 des Wertpapier-\nAnwendungsbereich                                handelsgesetzes,\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzu-         5. die Organisationspflichten der Wertpapierdienstleis-\nwenden auf                                                      tungsunternehmen bezüglich der Vorkehrungen und\nMaßnahmen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\n1. die Kundeneigenschaft, soweit diese betrifft                 sowie Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes,\na) die Vorgaben an eine Einstufung als professionel-     6. die Produktfreigabeverfahren der Wertpapierdienst-\nler Kunde im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 2              leistungsunternehmen, die Finanzinstrumente kon-\nNummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,                  zipieren, und Vertriebsunternehmen in Bezug auf\nb) die Kriterien, das Verfahren und die organisatori-       Finanzinstrumente gemäß § 80 Absatz 9 bis 11 des\nschen Vorkehrungen bei einer Einstufung eines            Wertpapierhandelsgesetzes und in Umsetzung der\nprofessionellen Kunden als Privatkunde nach § 67         Vorgaben der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593\nAbsatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes und               der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung\neines Privatkunden als professioneller Kunde nach        der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-\n§ 67 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes,             ments und des Rates im Hinblick auf den Schutz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017            3567\nder Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Pro-            (3) Bei Personengesellschaften und Kapitalgesell-\nduktüberwachungspflichten und Vorschriften für die        schaften, die die Kriterien des § 67 Absatz 2 Satz 2\nEntrichtung beziehungsweise Gewährung oder Ent-           Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht er-\ngegennahme von Gebühren, Provisionen oder ande-           füllen, ist es für die Änderung der Einstufung nach\nren monetären oder nichtmonetären Vorteilen (ABl.         § 67 Absatz 6 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes\nL 87 vom 31.3.2017, S. 500),                              ausreichend, wenn die in § 67 Absatz 6 Satz 3 Num-\n7. die Aufzeichnungspflichten der Wertpapierdienst-           mer 1 oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes genann-\nleistungsunternehmen gemäß § 83 Absatz 1 und 2            ten Kriterien durch eine von der Gesellschaft benannte\ndes Wertpapierhandelsgesetzes,                            Person erfüllt werden, die dazu befugt ist, die von der\nÄnderung der Einstufung umfassten Geschäfte im Namen\n8. die Pflichten zum Schutz des Kundenvermögens ge-           der Gesellschaft zu tätigen.\nmäß § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes und die\nAnforderungen an qualifizierte Geldmarktfonds im             (4) Eine vor dem 1. November 2007 entsprechend\nSinne des § 84 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapier-            dem Bewertungsverfahren nach Teil C der Richtlinie ge-\nhandelsgesetzes, jeweils in Umsetzung der Vor-            mäß § 35 Absatz 6 des Gesetzes über den Wertpapier-\ngaben der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593.           handel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 des Wert-\npapierhandelsgesetzes für das Kommissionsgeschäft,\n(2) Die Verordnung gilt entsprechend für Zweig-\nden Eigenhandel für andere und das Vermittlungs-\nniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesen-\ngeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom\ngesetzes, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne\n23. August 2001 (BAnz. S. 19 217) durchgeführte Kun-\ndes § 17 des Kapitalanlagegesetzbuches, ausländische\ndeneinstufung entspricht den Anforderungen des § 67\nAIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitglied-\nAbsatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes. Die\nstaat die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 des\nInformation nach § 67 Absatz 5 Satz 6 des Wertpapier-\nKapitalanlagegesetzbuches ist, sowie Zweigniederlas-\nhandelsgesetzes kann in standardisierter Form erfolgen.\nsungen und Tätigkeiten im Wege des grenzüberschrei-\ntenden Dienstleistungsverkehrs von Verwaltungsgesell-\nschaften nach § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 und                                     §3\n§ 66 Absatz 1 des Kapitalanlagesetzbuchs, soweit die                           Kundeninformationen\nVorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes auf diese                   über das Wertpapierdienstleistungs-\nAnwendung finden.                                              unternehmen und die Wertpapierdienstleistung im\nRahmen der Unabhängigen Honorar-Anlageberatung\n§2\n(1) Die Information nach § 64 Absatz 6 Satz 1 des\nKunden                               Wertpapierhandelsgesetzes ist dem Kunden für jedes\n(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen die        zu empfehlende Finanzinstrument unmittelbar vor der\nnotwendigen organisatorischen Vorkehrungen treffen,           Empfehlung zur Verfügung zu stellen.\ninsbesondere Grundsätze aufstellen, Verfahren einrich-           (2) Die Informationen nach § 64 Absatz 6 Satz 1\nten und Maßnahmen ergreifen, um Kunden nach § 67              des Wertpapierhandelsgesetzes sind auf einem dauer-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes einzustufen und die             haften Datenträger im Sinne des § 2 Absatz 43 des\nEinstufung professioneller Kunden aus begründetem             Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellen.\nAnlass überprüfen zu können.                                  Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565\n(2) Die Einstufung eines Privatkunden als professio-       der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung\nneller Kunde nach § 67 Absatz 6 Satz 1 erste Alterna-         der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-\ntive des Wertpapierhandelsgesetzes darf nur erfolgen,         ments und des Rates in Bezug auf die organisa-\nwenn der Kunde                                                torischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die\n1. gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunterneh-           Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in\nmen zumindest in Textform beantragt hat, generell         Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die\noder für eine bestimmte Art von Geschäften, Finanz-       Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom\ninstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen oder         31.3.2017, S. 1) gilt entsprechend.\nfür ein bestimmtes Geschäft oder für eine bestimmte\nWertpapierdienstleistung als professioneller Kunde                                    §4\neingestuft zu werden,                                                        Informationsblätter\n2. vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf einem            (1) Das nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapier-\ndauerhaften Datenträger im Sinne des § 2 Absatz 43        handelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informa-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes eindeutig auf die           tionsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten\nrechtlichen Folgen der Änderung der Einstufung hin-       im Sinne des Artikels 57 der Delegierten Verordnung\ngewiesen worden ist,                                      (EU) 2017/565 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei\n3. in einem gesonderten Dokument bestätigt hat, die           allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei\nnach Nummer 2 gegebenen Hinweise zur Kenntnis             DIN-A4-Seiten umfassen. Es muss die wesentlichen\ngenommen zu haben.                                        Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in\nBeabsichtigt das Wertpapierdienstleistungsunterneh-           übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so ent-\nmen, einen Kunden nach § 67 Absatz 6 Satz 1 zweite            halten, dass der Kunde insbesondere\nAlternative des Wertpapierhandelsgesetzes als profes-         1. die Art des Finanzinstruments,\nsionellen Kunden einzustufen, gilt Satz 1 entsprechend\n2. seine Funktionsweise,\nmit der Maßgabe, dass der Kunde sein Einverständnis\nzumindest in Textform erklären muss.                          3. die damit verbundenen Risiken,","3568           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\n4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Er-          3. die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und ande-\nträge unter verschiedenen Marktbedingungen und                ren Bildungsveranstaltungen, die zu den Vorteilen\nund Merkmalen eines bestimmten Finanzinstru-\n5. die mit der Anlage verbundenen Kosten\nments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleis-\neinschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen ande-               tung abgehalten werden;\nrer Finanzinstrumente vergleichen kann. Das Informa-          4. Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Gering-\ntionsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument         fügigkeitsschwelle nicht überschreitet.\nbeziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht\ndem vorgenannten Zweck dienenden Informationen                   (2) Eine Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität\nenthalten.                                                    der Dienstleistung für den Kunden im Sinne des § 70\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandels-\n(2) Das Informationsblatt kann auch als elektro-           gesetzes zu verbessern, wenn\nnisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.\n1. sie durch die Erbringung einer zusätzlichen oder\nhöherwertigen Dienstleistung für den jeweiligen\n§5                                    Kunden gerechtfertigt ist, die in angemessenem\nAufhebung                                 Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Zuwendung\nder Bekanntmachungspflicht                          steht, wie beispielsweise\nnach § 69 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes                  a) die Erbringung einer Anlageberatung, bei der es\nEine Aufhebung der Bekanntmachungspflicht nach                    sich nicht um eine Unabhängige Honorar-Anlage-\n§ 69 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes                   beratung handelt, auf Basis einer breiten Palette\nsetzt voraus, dass die Mindestvolumina erreicht sind,                geeigneter Finanzinstrumente und unter Zugang\ndie in Anhang II Tabelle 1 der Delegierten Verordnung                zu einer solchen, einschließlich einer angemesse-\n(EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur                   nen Zahl von Instrumenten, die von Anbietern\nErgänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Euro-                 oder Emittenten stammen, die in keiner engen\npäischen Parlaments und des Rates über Märkte für                    Verbindung zum Wertpapierdienstleistungsunter-\nFinanzinstrumente durch technische Regulierungs-                     nehmen stehen,\nstandards mit Transparenzanforderungen für Handels-               b) die Erbringung einer Anlageberatung, bei der es\nplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien,                     sich nicht um eine Unabhängige Honorar-Anlage-\nAktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate               beratung handelt, in Kombination mit\nund andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit                   aa) dem Angebot an den Kunden, mindestens\nAusführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktien-                       einmal jährlich zu beurteilen, ob die Finanz-\ngeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen sys-                      instrumente, in die der Kunde investiert hat,\ntematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017,                     weiterhin für diesen geeignet sind, oder\nS. 387) genannt sind.\nbb) einer anderen fortlaufenden Dienstleistung\nmit wahrscheinlichem Wert für den Kunden,\n§6\nbeispielsweise einer Beratung über die opti-\nZuwendungen                                         male Strukturierung des Vermögens des Kun-\n(1) Als geringfügige nichtmonetäre Vorteile im Sinne                   den,\ndes § 64 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes                   c) die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfol-\nkommen, sofern sie die in § 64 Absatz 7 Satz 2                       gende Gewährung von Zugang zu einer breiten\nNummer 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ge-                     Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet\nnannten Voraussetzungen erfüllen, insbesondere in Be-                sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entspre-\ntracht:                                                              chen, darunter eine angemessene Zahl von In-\nstrumenten, die von Anbietern oder Emittenten\n1. Informationen oder Dokumentationen zu einem\nstammen, die in keiner engen Verbindung zum\nFinanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleis-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen stehen, in\ntung, sofern sie allgemein angelegt oder individuell\nKombination mit\nauf die Situation eines bestimmten Kunden ab-\ngestimmt sind;                                                   aa) der Bereitstellung von Hilfsmitteln, die einen\nMehrwert aufweisen, wie etwa objektiven\n2. von einem Dritten erstellte schriftliche Materialien,                  Informationsinstrumenten, die dem betref-\ndie von einem Emittenten oder potenziellen Emitten-                   fenden Kunden bei Anlageentscheidungen\nten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag ge-                         helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die\ngeben und vergütet werden, um eine Neuemission                        Palette der Finanzinstrumente, in die er inves-\ndes betreffenden Emittenten zu bewerben, oder bei                     tiert hat, zu beobachten und anzupassen,\ndem der Dritte vom Emittenten oder potentiellen                       oder\nEmittenten vertraglich dazu verpflichtet ist und dafür\nvergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu er-            bb) der Übermittlung periodischer Berichte über\nstellen, sofern                                                       die Wertentwicklung sowie die Kosten und\nGebühren der Finanzinstrumente,\na) die Beziehung zwischen dem Dritten und dem\nd) das Ermöglichen eines verbesserten Zugangs zu\nEmittenten in dem betreffenden Material un-\nBeratungsdienstleistungen, etwa durch die Be-\nmissverständlich offengelegt wird und\nreitstellung eines weitverzweigten Filialberater-\nb) das Material gleichzeitig allen Wertpapierdienst-             netzwerkes, das für den Kunden die Vor-Ort-\nleistungsunternehmen, die daran interessiert sind,            Verfügbarkeit qualifizierter Anlageberater auch in\noder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;                ländlichen Regionen sicherstellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017            3569\n2. sie nicht unmittelbar dem annehmenden oder ge-             Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Eine\nwährenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen,           Erhöhung des Analysebudgets darf erst erfolgen, nach-\ndessen Gesellschaftern oder Beschäftigten zugute-         dem die Kunden unmissverständlich über die beabsich-\nkommt, ohne zugleich einen konkreten Vorteil für          tigte Erhöhung unterrichtet wurden.\nden jeweiligen Kunden darzustellen, und                      (3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat\n3. sie durch die Gewährung eines fortlaufenden Vorteils       ein Verfahren einzurichten, nach dem etwaige Über-\nfür den betreffenden Kunden in Relation zu einer          schüsse, die auf einem Analysekonto am Ende eines\nlaufenden Zuwendung gerechtfertigt ist.                   vorher festgelegten Zeitraums verbleiben, dem jeweili-\nEine Zuwendung verbessert die Qualität der Dienstleis-        gen Kunden zurückerstattet oder mit dem Analyse-\ntung für den Kunden nicht, wenn die Dienstleistung da-        budget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeit-\ndurch in voreingenommener Weise oder nicht im besten          raum verrechnet werden.\nKundeninteresse erbracht wird. Wertpapierdienstleis-             (4) Das Analysebudget im Sinne des § 70 Absatz 2\ntungsunternehmen müssen die Vorgaben nach Satz 1              Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandels-\nund 2 fortlaufend erfüllen, solange sie die Zuwendung         gesetzes darf ausschließlich von dem Wertpapier-\nerhalten oder gewähren.                                       dienstleistungsunternehmen verwaltet werden. Es ist\n(3) Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 70 Ab-         auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung\nsatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen            des Bedarfs an Analysen Dritter festzusetzen. Die\nWertpapierdienstleistungsunternehmen                          Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von\nAnalysen Dritter muss angemessenen Kontrollen und\n1. ein internes Verzeichnis aller Zuwendungen führen,         der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen\ndie sie im Zusammenhang mit der Erbringung von            sein, damit das Analysebudget im besten Interesse\nWertpapierdienstleistungen oder Wertpapierneben-          der Kunden verwaltet und verwendet wird. Die Kontrol-\ndienstleistungen von einem Dritten erhalten, und          len nach Satz 2 müssen einen eindeutigen Prüfpfad\n2. aufzeichnen,                                               umfassen zu\na) wie die erhaltenen oder gewährten Zuwendun-            1. den an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und\ngen, oder Zuwendungen, deren Erhalt oder Ge-           2. der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge im Hin-\nwährung beabsichtigt ist, die Qualität der Dienst-         blick auf die unter § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\nleistungen für die betreffenden Kunden verbes-             Buchstabe d des Wertpapierhandelsgesetzes ge-\nsern und                                                   nannten Qualitätskriterien festgelegt wurden.\nb) welche Schritte unternommen wurden, um die Er-            (5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen das\nfüllung der Pflicht des Wertpapierdienstleistungs-     Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finan-\nunternehmens, ehrlich, redlich und professionell       zierung interner Analysen verwenden.\nim bestmöglichen Interesse der Kunden zu han-\n(6) Das Wertdienstleistungsunternehmen kann für\ndeln, nicht zu beeinträchtigen.\ndie Zwecke des § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buch-\nstabe c des Wertpapierhandelsgesetzes die Verwaltung\n§7\ndes Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die\nZuwendungen                            Vereinbarung darüber den Erwerb von Analysen Dritter\nim Zusammenhang mit Analysen                      und eine Zahlung an Analyseanbieter im Namen und\n(1) Für die Zwecke des § 70 Absatz 2 Satz 2 Num-           gemäß der Weisung des Wertpapierdienstleistungs-\nmer 2 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes               unternehmens ohne unangemessene Verzögerungen\ndarf eine spezielle Analysegebühr                             ermöglicht.\n1. ausschließlich auf einem Analysebudget basieren,              (7) Die schriftlichen Grundsätze nach § 70 Absatz 2\ndas von dem Wertpapierdienstleistungsunterneh-            Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen auch\nmen festgelegt wird, um den Bedarf an Analysen            Informationen enthalten zu:\nDritter hinsichtlich der für die Kunden erbrachten        1. dem Umfang der über das Analysekonto erworbe-\nWertpapierdienstleistungen zu ermitteln und                   nen Analysen, die den Portfolios der Kunden zugute-\n2. nicht an das Volumen oder den Wert der im Kunden-              kommen können, wobei, sofern zutreffend, den für\nauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden sein.                 die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden\nAnlagestrategien Rechnung zu tragen ist, und\nWird die Analysegebühr zusammen mit dem Entgelt für\nein Geschäft erhoben, muss jede operative Regelung            2. dem vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nfür die Erhebung die Analysegebühr separat ermittelbar            gewählten Verfahren zur gerechten Verteilung der\nausweisen; zudem muss die Regelung die Bedingun-                  Kosten für die über das Analysekonto erworbenen\ngen nach § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3                 Analysen auf die verschiedenen Kundenportfolios.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen. Der Gesamt-\nbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das                                         §8\nAnalysebudget nicht übersteigen.                                                    Anforderungen\n(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss              an die Unabhängige Honorar-Anlageberatung\nim Vertrag über die Finanzportfolioverwaltung oder in            Um die Unabhängige Honorar-Anlageberatung von\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Kun-             der übrigen Anlageberatung nach § 80 Absatz 7 des\nden eine Vereinbarung über die Analysegebühr treffen,         Wertpapierhandelsgesetzes zu trennen, müssen Wert-\ndie auf dem Analysebudget basiert. Die Vereinbarung           papierdienstleistungsunternehmen entsprechend ihrer\nmuss eine Regelung zu den zeitlichen Abständen                Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs\nenthalten, in denen die Analysegebühr während des             und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit sicherstel-","3570            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nlen, dass seitens der übrigen Anlageberatung kein Ein-         keit vorgehen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die\nfluss auf die Unabhängige Honorar-Anlageberatung               Notwendigkeit der Aufteilung der Kundengelder auf\nausgeübt werden kann. Dazu ist insbesondere sicher-            verschiedene Dritte prüfen. Soweit es sich bei dem\nzustellen, dass die Vertriebsvorgaben für die Unabhän-         Dritten nicht um eine Zentralbank handelt, müssen\ngige Honorar-Anlageberatung unabhängig von den Ver-            Wertpapierdienstleistungsunternehmen in den Fällen\ntriebsvorgaben für die übrige Anlageberatung aus-              des Satzes 1 der fachlichen Eignung und der Zuverläs-\ngestaltet, umgesetzt und überwacht werden und die              sigkeit sowie den relevanten Vorschriften und Markt-\nAnforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der             praktiken des Dritten im Zusammenhang mit dem\nVerordnung (EU) 2017/565 erfüllt werden.                       Halten von Kundengeldern und der Verwahrung von\nKundenfinanzinstrumenten Rechnung tragen.\n§9                                  (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten                 in den Fällen des Absatzes 1 Kundenfinanzinstrumente\n(1) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 80 Absatz 1           bei einem Dritten in einem Drittland hinterlegen, wenn\nSatz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die             die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung\nzur Umsetzung oder Überwachung der Vertriebsvorga-             einer anderen Person in dem Drittland besonderen Vor-\nben getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Ver-              schriften und einer besonderen Aufsicht unterliegt und\ntriebsvorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der           der Dritte von diesen Vorschriften und dieser Aufsicht\nVereinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kunden-            erfasst ist. Sofern in einem Drittland die Verwahrung\ninteressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung             von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen\nsind aufzuzeichnen.                                            Person nicht geregelt ist, darf das Wertpapierdienstleis-\ntungsunternehmen Kundenfinanzinstrumente bei einem\n(2) Die Aufzeichnungen gemäß § 83 des Wertpapier-          Dritten in diesem Drittland nur hinterlegen, wenn die\nhandelsgesetzes sind in der Weise auf einem dauerhaf-          Verwahrung wegen der Art der betreffenden Finanz-\nten Datenträger vorzuhalten, dass die Bundesanstalt            instrumente oder der mit diesen verbundenen Wert-\ninnerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit leicht darauf       papierdienstleistungen nur bei diesem erfolgen kann\nzugreifen und jede wesentliche Phase der Bearbeitung           oder ein professioneller Kunde das Wertpapierdienst-\nsämtlicher Geschäfte rekonstruieren kann. Das Wert-            leistungsunternehmen in Textform angewiesen hat, die\npapierdienstleistungsunternehmen muss sicherstellen,           Finanzinstrumente bei einem Dritten in diesem Dritt-\ndass jede nachträgliche Änderung einer Aufzeichnung            staat zu verwahren.\nund der Zustand vor der Änderung deutlich erkennbar\nund die Aufzeichnungen vor sachlich nicht gebotenen               (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten auch\nÄnderungen geschützt sind.                                     dann, wenn der Dritte seine Aufgaben in Bezug auf\ndas Halten und Verwahren von Finanzinstrumenten auf\n(3) Hinsichtlich der Informationen nach § 63 Absatz 2      einen anderen Dritten übertragen hat.\nund der Informationsblätter nach § 64 Absatz 1 des\nWertpapierhandelsgesetzes bedarf es neben der Auf-                (4) Um die Rechte von Kunden an ihren Kunden-\nbewahrung eines Exemplars der jeweiligen standardi-            geldern nach § 84 Absatz 2 des Wertpapierhandels-\nsierten Information oder des jeweiligen Informations-          gesetzes und an ihren Finanzinstrumenten zu schützen,\nblatts keiner weiteren Aufzeichnungen, soweit aus der          sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet,\nAufzeichnung hervorgeht, an welchen Kundenkreis sich           1. durch Aufzeichnungen und eine korrekte Buch-\ndie Information oder das Informationsblatt richtet.                führung jederzeit eine Zuordnung der von ihnen\n(4) Soweit nicht bereits in § 77 Absatz 3, § 80 Ab-            gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente zu den\nsatz 3 oder § 83 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgeset-              einzelnen Kunden und deren Abgrenzbarkeit von\nzes geregelt, sind die Aufzeichnungen eines Wert-                  eigenen Vermögenswerten zu gewährleisten,\npapierdienstleistungsunternehmens, die es auf Grund            2. ihre Aufzeichnungen und Bücher regelmäßig mit\ndieser Verordnung, auf Grund des 11. Abschnitts des                denen aller Dritten, bei denen sie Kundengelder\nWertpapierhandelsgesetzes, auf Grund anderer nach                  nach § 84 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\ndem Wertpapierhandelsgesetz erlassener Rechtsver-                  halten oder Kundenfinanzinstrumente verwahren,\nordnungen sowie auf Grund der Artikel 26 und 72 bis 76             abzugleichen,\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, in der je-           3. Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Kun-\nweils geltenden Fassung, erstellt, ab dem Zeitpunkt                dengelder, die von einem Wertpapierdienstleistungs-\nihrer Erstellung fünf Jahre lang aufzubewahren. Die                unternehmen, das nicht über eine Erlaubnis nach § 1\nBundesanstalt kann die Aufbewahrungsfrist um zwei                  Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengeset-\nJahre verlängern, wenn sie vor Ablauf der in Satz 1                zes verfügt, bei einer Zentralbank, einem Kredit-\ngenannten Frist Kenntnis von Umständen erhält, die                 institut, einem in einem Drittstaat zugelassenen ver-\neine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist erforderlich              gleichbaren Kreditinstitut oder einem qualifizierten\nmachen.                                                            Geldmarktfonds gehalten werden, auf einem oder\nmehreren separaten Konten geführt werden, die von\n§ 10                                  allen anderen Konten, auf denen Gelder des Wert-\nGetrennte Vermögensverwahrung                          papierdienstleistungsunternehmens gebucht werden,\n(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen bei            getrennt sind,\nder Auswahl, Beauftragung und regelmäßigen Über-               4. Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass alle\nwachung von Dritten, bei denen sie nach § 84 Absatz 2              bei einem Dritten verwahrten Finanzinstrumente der\ndes Wertpapierhandelsgesetzes Kundengelder halten                  Kunden durch unterschiedliche Bezeichnung der in\noder bei denen sie Kundenfinanzinstrumente verwah-                 der Buchführung des Dritten geführten Konten oder\nren, mit der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftig-           durch Maßnahmen, die ein vergleichbares Schutz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017             3571\nniveau gewährleisten, von den Finanzinstrumenten          Verwendung von Kundenfinanzinstrumenten für eigene\ndes Wertpapierdienstleistungsunternehmens und den         Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu\nFinanzinstrumenten des Dritten unterschieden wer-         verhindern, beispielsweise\nden können, und                                           1. mit jedem Kunden eine Vereinbarung zu schließen\n5. organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um das               über die von dem Wertpapierdienstleistungsunter-\nRisiko eines Verlustes oder Teilverlustes von Kun-            nehmen zu treffenden Maßnahmen für den Fall, dass\ndengeldern oder Finanzinstrumenten der Kunden                 die Bestände in dem Depot des Kunden am Er-\noder damit verbundenen Rechten durch Pflicht-                 füllungstag nicht ausreichen; zu diesen Maßnahmen\nverletzungen so gering wie möglich zu halten.                 zählen beispielsweise der Abschluss eines Wert-\npapierdarlehens im Namen des Kunden oder die\nVertraut ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das\nAuflösung der jeweiligen Position,\nüber eine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts\nnach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesen-            2. sicherzustellen, dass es Wertpapiere am Erfüllungs-\ngesetzes verfügt, Kundenfinanzinstrumente einem Kre-              tag voraussichtlich jeweils liefern kann und dafür zu\nditinstitut mit Sitz im Inland, das über eine Erlaubnis           sorgen, dass Abhilfemaßnahmen für den Fall er-\nzum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1                griffen werden, dass die Fähigkeit zur Lieferung der\nSatz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes verfügt                   Wertpapiere nicht gegeben ist, und\noder das nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)         3. die Lieferansprüche seiner Kunden in Bezug auf\nNr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des                  Wertpapiere zu überwachen und, sofern Wertpapiere\nRates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wert-                am Erfüllungstag oder einem späteren Zeitpunkt\npapierlieferungen und -abrechnungen in der Euro-                  nicht geliefert werden, diese unverzüglich bei der\npäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur                Gegenseite anzufordern.\nÄnderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU\n(8) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der\nund der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257\nVerwendung von Finanzinstrumenten als Finanzsicher-\nvom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen\nheiten in Form der Vollrechtsübertragung nach § 84 Ab-\nist, zur Verwahrung an, so gilt das Kreditinstitut nicht\nsatz 8 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat das\nals Dritter im Sinne des Satzes 1 Nummer 4.\nWertpapierdienstleistungsunternehmen zu berücksich-\n(5) Ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im        tigen,\nEinzelfall auf Grund anwendbarer Vorschriften, ins-\n1. ob zwischen der Verbindlichkeit des Kunden gegen-\nbesondere sachenrechtlicher und insolvenzrechtlicher\nüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und\nVorschriften, nicht in der Lage, die Anforderungen nach\nder Verwendung von Finanzinstrumenten oder Gel-\nAbsatz 4 einzuhalten, kann die Bundesanstalt von\ndern von Kunden als Finanzsicherheit in der Form\ndem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verlangen,\nder Vollrechtsübertragung nur ein sehr schwacher\ngeeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu gewähr-\nBezug besteht, insbesondere, ob die Wahrschein-\nleisten, dass die Vermögensgegenstände der Kunden\nlichkeit einer Inanspruchnahme des Kunden aus\ngeschützt sind.\neiner Verbindlichkeit gegenüber dem Wertpapier-\n(6) Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrech-                dienstleistungsunternehmen gering oder zu vernach-\nnungsrechte für Forderungen zugunsten Dritter, die                lässigen ist,\nnicht aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden er-           2. ob die Summe der als Finanzsicherheit in Form\nwachsen oder auf der Erbringung von Dienstleistungen              der Vollrechtsübertragung verwendeten Finanzinstru-\ndes Dritten an den Kunden beruhen, dürfen von dem                 mente oder Gelder von Kunden die Verbindlichkeiten\nWertpapierdienstleistungsunternehmen nicht bestellt               des Kunden gegenüber dem Wertpapierdienstleis-\noder vereinbart werden, es sei denn, sie sind von dem             tungsunternehmen weit übersteigen würde und\nanzuwendenden Recht eines Drittstaats vorgeschrie-\nben, in dem die Gelder oder Finanzinstrumente der             3. ob sämtliche Finanzinstrumente oder Gelder eines\nKunden gehalten werden. Ein Wertpapierdienstleis-                 Kunden als Finanzsicherheit in Form der Vollrechts-\ntungsunternehmen hat seine Kunden unverzüglich zu                 übertragung verwendet werden, ohne dass berück-\nunterrichten, wenn es zum Abschluss von Vereinbarun-              sichtigt worden ist, welche Verbindlichkeiten des\ngen verpflichtet ist, die Sicherungsrechte, Pfandrechte           betreffenden Kunden gegenüber dem Wertpapier-\noder Aufrechnungsrechte nach Satz 1 begründen. Die                dienstleistungsunternehmen bestehen.\nKunden sind auf die mit den Vereinbarungen verbun-               (9) Qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des § 84\ndenen Risiken hinzuweisen. Vereinbart oder bestellt           Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind\ndas Wertpapierdienstleistungsunternehmen Sicherungs-          Investmentvermögen,\nrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug\n1. die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat\nauf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden oder\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-\nwird ihm mitgeteilt, dass solche Rechte kraft Gesetzes\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nbestehen, hat das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nWirtschaftsraum nach Maßgabe der Richtlinie\nmen die jeweiligen Rechte in die Kundenverträge und\n2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des\nin seinen Büchern aufzunehmen, um die Eigentums-\nRates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der\nverhältnisse in Bezug auf die Vermögensgegenstände\nRechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend be-\nder Kunden, insbesondere für den Fall einer Insolvenz,\nstimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in\nklarzustellen.\nWertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,\n(7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat               S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt\nim Rahmen seiner Verpflichtung nach § 84 Absatz 6                 durch die Richtlinie 2014/91/EU (ABl. L 257 vom\nSatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die unbefugte                28.8.2014, S. 186) geändert worden ist, oder einer","3572            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nAufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen              5. Angaben zu den Mitarbeitern des Wertpapierdienst-\nKapitalanlage unterstellt sind,                                leistungsunternehmens, die für die Verwahrung von\n2. die zur Erreichung ihres primären Anlageziels, das              Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden ver-\neingezahlte Kapital oder das eingezahlte Kapital               antwortlich oder daran beteiligt sind, und zu den\nzuzüglich der Erträge zu erhalten, ausschließlich in           Mitarbeitern, die für die Einhaltung der Anforderun-\nGeldmarktinstrumente angelegt sind, wenn                       gen, die zum Schutz der Vermögensgegenstände\nvon Kunden gelten, verantwortlich sind, und\na) sie über eine Restlaufzeit von nicht mehr als\n397 Tagen verfügen oder ihre Rendite regelmäßig,       6. die Vereinbarungen, die zur Feststellung der Eigen-\nmindestens jedoch alle 397 Tage, an die Bedin-             tumsverhältnisse an den Vermögensgegenständen\ngungen des Geldmarktes angepasst wird,                     von Kunden relevant sind.\nb) sie eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit\n§ 11\nvon 60 Tagen haben und\nc) die Investition ausschließlich in erstklassige Geld-                   Produktfreigabeverfahren\nmarktinstrumente erfolgt,                                      für Konzepteure von Finanzinstrumenten\nwobei ergänzend die Anlage in Guthaben bei einem              (1) Das Konzipieren von Finanzinstrumenten im\nKreditinstitut, einer Zweigniederlassung von Kredit-       Sinne des § 80 Absatz 9 des Wertpapierhandelsgeset-\ninstituten im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des          zes umfasst das Neuschaffen, Entwickeln, Begeben\nKreditwesengesetzes oder vergleichbaren Instituten         oder die Gestaltung von Finanzinstrumenten. Ein Wert-\nmit Sitz in einem Drittstaat zulässig ist, und             papierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstru-\nmente konzipiert, (Konzepteur) hat die Anforderungen\n3. deren Wertstellung spätestens an dem auf den                der Absätze 2 bis 15 und des § 81 Absatz 4 und 5\nRücknahmeauftrag des Anlegers folgenden Bank-              des Wertpapierhandelsgesetzes so zu erfüllen, wie es\narbeitstag erfolgt.                                        angesichts der Art des Finanzinstruments, der Wert-\nEin Geldmarktinstrument ist erstklassig im Sinne des           papierdienstleistung und des Zielmarkts für das Pro-\nSatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c, wenn die Kapitalver-            dukt angemessen und verhältnismäßig ist.\nwaltungsgesellschaft des Geldmarktfonds eine eigene\n(2) Das Konzipieren von Finanzinstrumenten hat den\ndokumentierte Bewertung der Kreditliquidität des be-\nAnforderungen an einen geeigneten Umgang mit Inte-\ntreffenden Geldmarktinstruments durchgeführt hat, die\nressenkonflikten, einschließlich der jeweils geltenden\nes ihr ermöglicht, ein Geldmarktinstrument als erst-\nAnforderungen an die vereinnahmte Vergütung, zu ent-\nklassig anzusehen. Sofern eine oder mehrere von der\nsprechen. Ein Konzepteur hat insbesondere sicher-\nEuropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\nzustellen, dass die Gestaltung des Finanzinstruments,\nregistrierte und beaufsichtigte Ratingagenturen ein\neinschließlich seiner Merkmale, sich nicht nachteilig auf\nRating in Bezug auf das Geldmarktinstrument ab-\nden Endkunden auswirkt. Hält der Konzepteur den ent-\ngegeben haben, sollen die verfügbaren Kreditratings\nsprechenden Basiswert bereits für eigene Rechnung,\nbei der internen Bewertung der Kapitalverwaltungs-\ndarf er seine eigenen Risiken, einschließlich der Ausfall-\ngesellschaft berücksichtigt werden.\nwahrscheinlichkeiten, in Bezug auf den Basiswert des\n(10) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat           Produkts nicht durch entsprechende Konzeption des\nder Bundesanstalt, einem bestellten Insolvenzverwalter         Finanzinstruments mindern oder verlagern.\nund, sofern zutreffend, der zuständigen Abwicklungs-\nbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen:                     (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat\nmögliche Interessenkonflikte bei jeder Konzeption\n1. Aufzeichnungen von internen Konten und Aufzeich-            eines Finanzinstruments zu analysieren. Insbesondere\nnungen, aus denen die Salden der für jeden einzel-         hat es zu beurteilen, ob das Finanzinstrument dazu\nnen Kunden des Wertpapierdienstleistungsunter-             führt, dass Endkunden benachteiligt werden, wenn\nnehmens gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente            diese\nhervorgehen,\n1. eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die\n2. sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen                 zuvor von dem Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nKundengelder bei einer Zentralbank, einem Kredit-              men selbst gehalten wurde oder\ninstitut, einem vergleichbaren ausländischen Institut\noder einem qualifizierten Geldmarktfonds hinterlegt,       2. eine Position übernehmen, die gegensätzlich zu der\nAngaben zu den Konten, auf denen die Kunden-                   Position ist, welche das Wertpapierdienstleistungs-\ngelder gehalten werden, sowie zu diesbezüglichen               unternehmen nach Verkauf des Produkts zu halten\nVereinbarungen mit dem Wertpapierdienstleistungs-              beabsichtigt.\nunternehmen,                                                  (4) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat\n3. sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen             vor seiner Entscheidung, mit der Konzeption des Pro-\nFinanzinstrumente von Kunden bei einem Dritten             dukts zu beginnen oder mit ihr fortzufahren, zu beurtei-\nverwahrt, Angaben zu den bei dem Dritten eröffne-          len, ob das Finanzinstrument eine Gefahr für das ge-\nten Konten und Depots sowie zu den diesbezüg-              ordnete Funktionieren oder die Stabilität der Finanz-\nlichen Vereinbarungen mit dem Wertpapierdienst-            märkte darstellen kann.\nleistungsunternehmen,                                         (5) Die an der Konzeption von Finanzinstrumenten\n4. Angaben zu Dritten, die ausgelagerte Aufgaben               beteiligten maßgeblichen Mitarbeiter und Beauftragten\ndes Wertpapierdienstleistungsunternehmens aus-             müssen über die erforderliche Sachkunde verfügen, um\nführen, und Angaben zu den ausgelagerten Auf-              die Merkmale und Risiken der von ihnen konzipierten\ngaben,                                                     Finanzinstrumente zu verstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017               3573\n(6) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen             2. die Gestaltung des Finanzinstruments durch Merk-\nihre jeweiligen Verantwortlichkeiten in einer schrift-             male bestimmt wird, die für den Kunden vorteilhaft\nlichen Vereinbarung festhalten, wenn sie mit anderen               sind, und somit nicht auf einem Geschäftsmodell\nWertpapierdienstleistungsunternehmen, einschließlich               beruht, dessen Rentabilität auf einem nachteiligen\nsolchen aus Drittstaaten, und Unternehmen, die nicht               Ergebnis für Kunden basiert.\ngemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen                  (11) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die\nParlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über                 für das Finanzinstrument vorgesehene Gebührenstruk-\nMärkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der            tur daraufhin zu prüfen, ob\nRichtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173\nvom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38;              1. die Kosten und Gebühren des Finanzinstruments mit\nL 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016,                   den Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen des Ziel-\nS. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch              markts vereinbar sind,\ndie Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom                  2. die Gebühren die erwartete Rendite des Finanz-\n30.6.2016, S. 8) geändert wurde, beaufsichtigt werden,             instruments nicht aufzehren, was insbesondere der\nzusammenarbeiten, um ein Produkt neu zu schaffen, zu               Fall ist, wenn die Kosten oder Gebühren sämtliche\nentwickeln, zu begeben oder zu gestalten.                          Vorteile des Finanzinstruments, einschließlich steuer-\n(7) Der Zielmarkt ist für jedes Finanzinstrument ge-            licher Vorteile, aufwiegen, übersteigen oder auf-\nsondert zu bestimmen. Dabei ist der Kreis der Kunden               heben oder\nzu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und            3. die Gebührenstruktur des Finanzinstruments für den\nZielen das Finanzinstrument im Einklang stehen muss.               Zielmarkt hinreichend transparent ist, so dass sie\nEbenso sind etwaige Kundengruppen zu bestimmen,                    keine versteckten Gebühren enthält oder zu komplex\nmit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das                   ist, um verständlich zu sein.\nFinanzinstrument nicht vereinbar ist. Sind mehrere\nWertpapierdienstleistungsunternehmen an der Konzep-               (12) Die an die Vertriebsunternehmen weitergegebe-\ntion eines Finanzinstruments beteiligt, braucht nur ein        nen Informationen über ein Finanzinstrument haben\nZielmarkt des Konzepteurs bestimmt zu werden.                  Informationen zu den für das Finanzinstrument geeig-\nneten Vertriebskanälen, zum Produktfreigabeverfahren\n(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das           und zur Zielmarktbeurteilung zu enthalten und in einer\nFinanzinstrumente konzipiert, welche von anderen               Form zu erfolgen, die es den Vertriebsunternehmen er-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen vertrieben wer-           möglicht, das Finanzinstrument zu verstehen und zu\nden sollen, hat die Bedürfnisse und Merkmale der Kun-          empfehlen oder zu verkaufen.\nden, mit denen das Produkt vereinbar sein muss, auf\n(13) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat\nder Grundlage seiner theoretischen Kenntnisse von und\nim Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Finanz-\nseinen bisherigen Erfahrungen mit dem Finanzinstru-\ninstruments nach § 80 Absatz 10 des Wertpapier-\nment oder vergleichbaren Finanzinstrumenten, den\nhandelsgesetzes zu prüfen, ob das Finanzinstrument\nFinanzmärkten und den Bedürfnissen, Merkmalen und\nweiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen\nZielen potentieller Endkunden zu bestimmen.\ndes Zielmarkts vereinbar ist und auf dem vorher fest-\n(9) Der Konzepteur muss eine Szenarioanalyse                gelegten Zielmarkt vertrieben wird oder ob es auch\nseiner Finanzinstrumente durchführen, die beurteilt,           solche Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merk-\nwelche Risiken des Produkts im Hinblick auf ein                malen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar\nschlechtes Ergebnis bestehen und unter welchen                 ist. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat im\nUmständen dieses Ergebnis eintreten kann. Namentlich           Rahmen der Prüfung nach Satz 1 alle Ereignisse zu\nhat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die               berücksichtigen, die die potenziellen Risiken für den\nWirkungsweise des Finanzinstruments unter negativen            bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen können.\nBedingungen zu beurteilen; insbesondere für den Fall,\n(14) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat\ndass\ndas Finanzinstrument in regelmäßigen Abständen zu\n1. sich die Marktbedingungen verschlechtern,                   überprüfen, um zu bewerten, ob sich das Finanzinstru-\nment in der beabsichtigten Weise auswirkt. Das Wert-\n2. der Konzepteur oder ein an der Konzeption oder\npapierdienstleistungsunternehmen muss festlegen, wie\ndem Funktionieren des Finanzinstruments beteiligter\nregelmäßig es seine Finanzinstrumente überprüft. Es\nDritter in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder ein\nhat dabei die für das Finanzinstrument relevanten\nanderweitiges Gegenparteirisiko eintritt,\nMerkmale zu berücksichtigen und muss insbesondere\n3. sich das Finanzinstrument als kommerziell nicht             auch Merkmalen Rechnung tragen, die mit der Kom-\nlebensfähig erweist oder                                   plexität oder dem innovativen Charakter der verfolgten\nAnlagestrategien zusammenhängen. Hat das Wert-\n4. die Nachfrage nach dem Finanzinstrument erheblich\npapierdienstleistungsunternehmen Kenntnis von einem\nhöher als erwartet ausfällt, so dass die Mittel des\nEreignis, welches das Risiko für Investoren wesentlich\nWertpapierdienstleistungsunternehmens oder der\nbeeinflussen könnte, muss es das Finanzinstrument vor\nMarkt des Basiswerts unter Druck geraten.\njeder weiteren Begebung oder Wiederauflage erneut\n(10) Der Konzepteur hat festzustellen, ob ein Finanz-       überprüfen, um zu bewerten, ob sich das Finanzinstru-\ninstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen             ment noch in der beabsichtigten Weise auswirkt.\nund Zielen seines Zielmarktes entspricht, insbesondere\n(15) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat\nim Hinblick darauf, ob\nzudem wesentliche Ereignisse zu bestimmen, die die\n1. das Risiko- und Ertragsprofil des Finanzinstruments         Risiko- und Ertragserwartungen des Finanzinstruments\nmit dem Zielmarkt vereinbar ist und                        beeinflussen können, insbesondere","3574           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\n1. das Überschreiten einer Schwelle, die das Ertrags-         Konzepteur für ein Finanzinstrument keinen Zielmarkt\nprofil des Finanzinstruments beeinflussen wird, oder      bestimmt, so hat ein Wertpapierdienstleistungsunter-\n2. die Solvenz derjenigen Emittenten, deren Wert-             nehmen, das dieses Finanzinstrument zu vertreiben be-\npapiere oder Garantien die Wertentwicklung des            absichtigt, den Zielmarkt eigenständig zu bestimmen.\nFinanzinstruments beeinflussen können.                        (4) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das\n(16) Bei Eintritt eines wesentlichen Ereignisses im        Finanzinstrumente vertreibt, die von einem anderen Un-\nSinne des Absatzes 14 hat das Wertpapierdienstleis-           ternehmen konzipiert worden sind, muss über ange-\ntungsunternehmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen,            messene Produktfreigabevorkehrungen verfügen, um\nbeispielsweise                                                sicherzustellen, dass\n1. alle relevanten Informationen über das Ereignis und        1. die Produkte und Dienstleistungen, die das Wert-\nseine Auswirkungen auf das Finanzinstrument an die             papierdienstleistungsunternehmen anzubieten oder\nKunden oder, sofern zutreffend, Vertriebsunter-                zu empfehlen beabsichtigt, mit den Bedürfnissen,\nnehmen des Finanzinstruments weiterzugeben,                    Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts\nvereinbar sind und\n2. das Produktfreigabeverfahren zu verändern,\n3. die weitere Begebung des Finanzinstruments ein-            2. die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimm-\nzustellen,                                                     ten Zielmarkt entspricht.\n4. die Vertragsbedingungen des Finanzinstruments zur          Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die\nVermeidung unfairer Vertragsklauseln zu ändern,           Umstände und Bedürfnisse der von ihm ausgewählten\nKunden angemessen zu ermitteln und zu bewerten, um\n5. sofern das Finanzinstrument nicht wie geplant ver-         sicherzustellen, dass die Kundeninteressen nicht auf\ntrieben wird, zu prüfen, ob die für das Finanzinstru-     Grund von wirtschaftlichem oder finanziellem Druck be-\nment genutzten Vertriebskanäle angemessen sind,           einträchtigt werden. Dabei hat das Wertpapierdienst-\n6. Kontakt mit den Vertriebsunternehmen aufzuneh-             leistungsunternehmen auch sämtliche Kundengruppen\nmen, um eine Änderung des Vertriebsablaufs zu             zu ermitteln, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und\nerörtern,                                                 Zielen das Produkt oder die Dienstleistung nicht verein-\n7. die Vertragsbeziehung zum Vertriebsunternehmen zu          bar ist.\nbeenden oder                                                  (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das\n8. die Bundesanstalt unverzüglich darüber zu unter-           Finanzinstrumente vertreibt, die von einem anderen\nrichten.                                                  Unternehmen konzipiert worden sind, das der Richt-\nlinie 2014/65/EU unterliegt, hat diejenigen Informa-\n§ 12                              tionen über die Finanzinstrumente, die es zu empfehlen\noder zu verkaufen beabsichtigt, bei dem Konzepteur des\nProduktfreigabeverfahren\njeweiligen Finanzinstruments einzuholen, die sicherstel-\nfür Vertriebsunternehmen\nlen, dass die Produkte entsprechend den Bedürfnissen,\n(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei       Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts\nder Auswahl derjenigen Finanzinstrumente, die von die-        vertrieben werden. Der Konzepteur hat dem Vertriebs-\nsem oder anderen Wertpapierdienstleistungsunterneh-           unternehmen die in Satz 1 genannten Informationen auf\nmen begeben werden, und der Dienstleistungen, die es          Verlangen zur Verfügung zu stellen.\nKunden anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt,\ndie Anforderungen der Absätze 2 bis 12 sowie des                  (6) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat\n§ 80 Absatz 12 und 13 und des § 81 Absatz 4 des               zudem alle zumutbaren Schritte einzuleiten, um von\nWertpapierhandelsgesetzes so zu erfüllen, wie es ange-        Konzepteuren, die der Richtlinie 2014/65/EU nicht\nsichts der Art des Finanzinstruments, der Wertpapier-         unterfallen, alle Informationen zu erhalten, die nötig\ndienstleistung und des Zielmarkts des Produkts an-            sind, um sicherzustellen, dass die Produkte entspre-\ngemessen und verhältnismäßig ist.                             chend den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des\nZielmarkts vertrieben werden. Dies gilt auch dann,\n(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das          wenn die erforderlichen Informationen nicht öffentlich\nein Finanzinstrument anbietet oder empfiehlt, das von         verfügbar sind. Das vertreibende Wertpapierdienstleis-\neinem Unternehmen konzipiert wird, das nicht von der          tungsunternehmen hat in diesem Fall alle zumutbaren\nRichtlinie 2014/65/EU erfasst wird, hat sicherzustellen,      Schritte einzuleiten, um die erforderlichen Informatio-\ndass § 80 Absatz 9 bis 11 des Wertpapierhandels-              nen von dem Konzepteur oder seinem Vertreter zu er-\ngesetzes und die Absätze 3, 4 und 6 bis 12 beachtet           halten. Öffentlich zugängliche Informationen sind hier-\nwerden. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat          für ausreichend, wenn sie klar, zuverlässig und im Ein-\ngeeignete Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen,         klang mit den gesetzlichen Vorgaben und den regulato-\ndass es von dem Konzepteur des Finanzinstruments              rischen Anforderungen erstellt worden sind, etwa wenn\nausreichende Informationen über das Finanzinstrument          sie den Offenlegungsanforderungen entsprechen, die\nzur Erfüllung der Anforderungen des § 80 Absatz 9             in der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parla-\nbis 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Ab-              ments und des Rates vom 4. November 2003 betref-\nsätze 3, 4 und 6 bis 12 erhält.                               fend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von\n(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das          Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel\nFinanzinstrumente vertreibt, die von einem anderen            zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie\nUnternehmen konzipiert worden sind, hat den Zielmarkt         2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64; L 218\nfür jedes vertriebene Finanzinstrument im Hinblick auf        vom 24.7.2014, S. 8), die zuletzt durch die Richt-\nseine Kunden zu bestimmen und hat dabei den Ziel-             linie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) ge-\nmarkt des Konzepteurs zu berücksichtigen. Hat der             ändert worden ist, und in der Richtlinie 2004/109/EG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017             3575\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                    (11) Vertriebsunternehmen müssen den Konzepteuren\n15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transpa-             auf deren Anfrage Informationen über den Vertrieb und,\nrenzanforderungen in Bezug auf Informationen über             sofern angebracht, Informationen zu den in Absatz 9\nEmittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem            genannten Überprüfungen durch die Vertriebsunterneh-\ngeregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung            men übermitteln.\nder Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004,\nS. 38), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/50/EU              (12) Sind mehrere Wertpapierdienstleistungsunter-\n(ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13) festgelegt sind. Die        nehmen in den Vertrieb eines Produkts oder einer\nvorstehenden Pflichten gelten sowohl für Produkte, die        Dienstleistung eingeschaltet, trägt das Wertpapier-\nauf dem Primärmarkt als auch für solche, die auf dem          dienstleistungsunternehmen mit direkter Kundenbezie-\nSekundärmarkt vertrieben werden sollen und stehen             hung (Endvertreiber) die Letztverantwortung bei der\nunter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Das Aus-         Erfüllung der Produktfreigabepflichten gemäß § 80\nmaß der Pflichten hängt insbesondere von dem Grad             Absatz 9 bis 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und\nder öffentlich verfügbaren Informationen und der Kom-         gemäß den Absätzen 1 bis 12. Die zwischengeschalte-\nplexität des betreffenden Produkts ab.                        ten Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind jedoch\nverpflichtet,\n(7) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat\ndie vom Konzepteur erhaltenen Informationen und               1. sicherzustellen, dass relevante Produktinformatio-\nseine eigenen Informationen in Bezug auf seinen Kun-              nen von dem Konzepteur an den Endvertreiber\ndenstamm zu verwenden, um den Zielmarkt und die                   innerhalb der Vertriebskette weitergegeben werden,\nVertriebsstrategie zu bestimmen.\n2. dem Konzepteur Informationen über die Produkt-\n(8) Vertreibt das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nverkäufe zur Verfügung zu stellen, soweit dieser die\nmen die von ihm konzipierten Finanzinstrumente selbst,\nInformationen benötigt, um seine eigenen Produkt-\nist nur eine Zielmarktbestimmung erforderlich.\nfreigabepflichten zu erfüllen, und\n(9) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat\ndie von ihm angebotenen oder empfohlenen Finanz-              3. die jeweiligen Produktfreigabepflichten der Konzep-\ninstrumente und die von ihm erbrachten Dienstleistun-             teure in Bezug auf die von den zwischengeschalte-\ngen regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse            ten Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbrachten\nzu berücksichtigen, die die potenziellen Risiken für den          Dienstleistungen zu erfüllen.\nbestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten.\nEs hat zumindest zu bewerten, ob das Produkt oder                                        § 13\ndie Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und\nZielen des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht                           Strukturierte Einlagen\nund ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie nach wie\nDie §§ 11 und 12 dieser Verordnung gelten ent-\nvor geeignet ist. Das Wertpapierdienstleistungsunter-\nsprechend für den Verkauf von und die Beratung zu\nnehmen hat darüber hinaus den Zielmarkt erneut zu\nstrukturierten Einlagen durch Wertpapierdienstleis-\nprüfen und bei Bedarf seine Produktfreigabevorkehrun-\ntungsunternehmen und Kreditinstitute, die strukturierte\ngen zu aktualisieren, wenn es davon Kenntnis erlangt,\nEinlagen ausgeben.\ndass der Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder\neine bestimmte Dienstleistung fehlerhaft bestimmt wor-\nden ist oder das Produkt oder die Dienstleistung den                                     § 14\nGegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr\ngerecht wird, insbesondere wenn das Produkt auf                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nGrund von Marktveränderungen seine Liquidität verliert           Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.\noder besonders starken Preisschwankungen ausge-               Gleichzeitig tritt die Wertpapierdienstleistungs-Verhal-\nsetzt ist.                                                    tens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007\n(10) § 11 Absatz 5 gilt entsprechend für Wertpapier-       (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4\ndienstleistungsunternehmen, die von anderen Unter-            des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514)\nnehmen konzipierte Finanzinstrumente vertreiben.              geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 17. Oktober 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}