{"id":"bgbl1-2017-69-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":69,"date":"2017-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/69#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_69.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter","law_date":"2017-10-17T00:00:00Z","page":3562,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3562          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017\nGesetz\nzur Einführung einer Berufszulassungsregelung\nfür gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter\nVom 17. Oktober 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      den Nachweis einer Berufshaftpflichtver-\nsicherung nicht erbringen kann.“\nArtikel 1                             d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nÄnderung der                                fügt:\nGewerbeordnung                                   „(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der        Bekannt-          Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.        202), die         Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeit-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.    Juli 2017         raums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche\n(BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird     wie folgt         gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaub-\ngeändert:                                                         nispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte\nPersonen. Für den Gewerbetreibenden ist es aus-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis\na) Die Angabe zu § 34c wird wie folgt gefasst:                 durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße\n„§ 34c Immobilienmakler,        Darlehensvermittler,        Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit\nBauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien-             angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden\nverwalter, Verordnungsermächtigung“.                beschäftigten natürlichen Personen erbracht\nwird, denen die Aufsicht über die direkt bei der\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                              Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder\n„§ 161 Übergangsregelung zu § 34c“.                         der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\n2. In § 11a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 84               mitwirkenden Personen übertragen ist und die\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die                  den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.“\nWörter „§ 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“           e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                       „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n3. § 34c wird wie folgt geändert:                                 gie kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAllgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich,\n„§ 34c                              Vorschriften erlassen\nImmobilienmakler,                          1. über den Umfang der Verpflichtungen des Ge-\nDarlehensvermittler,                            werbetreibenden bei der Ausübung des Ge-\nBauträger, Baubetreuer,                           werbes, insbesondere die Pflicht,\nWohnimmobilienverwalter,\na) ausreichende Sicherheiten zu leisten oder\nVerordnungsermächtigung“.\neine zu diesem Zweck geeignete Versiche-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           rung abzuschließen, sofern der Gewerbe-\naa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort                          treibende Vermögenswerte des Auftrag-\n„durchführen“ durch das Wort „durchführen,“                    gebers erhält oder verwendet,\nersetzt.                                                    b) die erhaltenen Vermögenswerte des Auf-\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                           traggebers getrennt zu verwalten,\neingefügt:                                                  c) nach der Ausführung des Auftrages dem\n„4. das gemeinschaftliche Eigentum von                         Auftraggeber Rechnung zu legen,\nWohnungseigentümern im Sinne des § 1                    d) der zuständigen Behörde Anzeige beim\nAbsatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigen-                    Wechsel der mit der Leitung des Betriebes\ntumsgesetzes oder für Dritte Mietverhält-                  oder einer Zweigniederlassung beauftrag-\nnisse über Wohnräume im Sinne des                          ten Personen zu erstatten und hierbei be-\n§ 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-                    stimmte Angaben zu machen,\nwalten (Wohnimmobilienverwalter)“.                      e) dem Auftraggeber die für die Beurteilung\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  des Auftrages und des zu vermittelnden\noder nachzuweisenden Vertrages jeweils\naa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „rechts-\nnotwendigen Informationen schriftlich oder\nkräftig verurteilt worden ist,“ das Wort „oder“\nmündlich zu geben,\ngestrichen.\nf) Bücher zu führen einschließlich der Aufzeich-\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nnung von Daten über einzelne Geschäftsvor-\nein Komma ersetzt.                                             gänge sowie über die Auftraggeber;\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                        2. zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3\n„3. der Antragsteller, der ein Gewerbe nach                 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will,                ihren inhaltlichen Anforderungen, insbeson-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2017              3563\ndere über die Höhe der Mindestversicherungs-         8. § 144 wird wie folgt geändert:\nsummen, die Bestimmung der zuständigen                   a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nBehörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Ver-\nsicherungsvertragsgesetzes, über den Nach-                  aa) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j\nweis über das Bestehen der Haftpflichtver-                        eingefügt:\nsicherung und Anzeigepflichten des Versiche-                      „j) nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nrungsunternehmens gegenüber den Behörden;                             Wohnimmobilien verwaltet,“.\n3. über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden                bb) Die bisherigen Buchstaben j bis n werden die\nund der beschäftigten Personen nach Ab-                           Buchstaben k bis o.\nsatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung,\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Buchstabe l\neinschließlich\nund m“ durch die Wörter „Buchstabe m und n“\na) der Befreiung von der Weiterbildungsver-                 ersetzt und werden die Wörter „Buchstabe a bis k\npflichtung,                                              und n“ durch die Wörter „Buchstabe a bis l und o“\nb) der gegenüber der zuständigen Behörde zu                 ersetzt.\nerbringenden Nachweise und                        9. Folgender § 161 wird angefügt:\nc) der Informationspflichten gegenüber dem                                       „§ 161\nAuftraggeber über die berufliche Qualifika-\ntion und absolvierten Weiterbildungsmaß-                                Übergangsregelung\nnahmen des Gewerbetreibenden und der                            zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nunmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tä-             Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018\ntigkeit mitwirkenden beschäftigten Perso-             Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätig-\nnen.“                                                 keit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben\n4. In § 57 Absatz 2 wird nach dem Wort „Baubetreuer,“             wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine\ndas Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ eingefügt.                 Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu\nbeantragen.“\n5. In § 61a Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bau-\nbetreuer,“ das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ ein-\nArtikel 2\ngefügt.\n6. In § 70a Absatz 2 wird nach dem Wort „Baubetreuer,“                                Inkrafttreten\ndas Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ eingefügt.                (1) Artikel 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe e tritt am\n7. In § 71b Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Bau-          Tag nach der Verkündung in Kraft.\nbetreuer,“ das Wort „Wohnimmobilienverwalter,“ ein-           (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2018\ngefügt.                                                    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Oktober 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}