{"id":"bgbl1-2017-68-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":68,"date":"2017-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/68#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-68-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_68.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen  Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung  ERechV)","law_date":"2017-10-13T00:00:00Z","page":3555,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017            3555\nVerordnung\nüber die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes\n(E-Rechnungsverordnung – ERechV)\nVom 13. Oktober 2017\nAuf Grund des § 4a Absatz 3 des E-Government-            buches, die eine elektronische Rechnung im Auftrag\nGesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes         des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.\nvom 4. April 2017 (BGBl. I S. 770) eingefügt worden ist,\n(6) Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle\nverordnet die Bundesregierung:\nöffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundes-\nbehörden oder Verfassungsorgane des Bundes sind.\n§1\nGeltungsbereich                                                      §3\nDiese Verordnung gilt grundsätzlich für alle Rech-\nVerbindlichkeit der elektronischen Form\nnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige\nLeistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von           (1) Rechnungssteller müssen Rechnungen gegen-\nöffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzes-       über Rechnungsempfängern in elektronischer Form\nsionen ausgestellt wurden, soweit diese Verordnung          ausstellen und übermitteln. Sie können sich hierbei\nkeine abweichenden Bestimmungen für geheimhal-              der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.\ntungsbedürftige Rechnungsdaten sowie für Angelegen-\n(2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1\nheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen\nausgestellten und übermittelten Rechnungen unter\nBeschaffungen im Ausland enthält.\nNutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3\nelektronisch empfangen.\n§2\nBegriffsbestimmungen                          (3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung\nnach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,\n(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine\nLieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet           1. die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem\nwird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäfts-           Betrag von 1 000 Euro gestellt werden,\nverkehr bezeichnet wird.                                    2. die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9\n(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument           unterfallen oder\nim Sinne von Absatz 1, wenn                                 3. die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1\n1. es in einem strukturierten elektronischen Format             Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nausgestellt, übermittelt und empfangen wird und             schränkungen auszustellen sind.\n2. das Format die automatische und elektronische Ver-\narbeitung des Dokuments ermöglicht.                                                  §4\n(3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne                       Anforderungen an das\nvon § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die          Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung\neine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von\nAbsatz 4 ausstellen und übermitteln.                           (1) Für die Ausstellung von elektronischen Rechnun-\ngen haben Rechnungssteller und Rechnungssender\n(4) Rechnungsempfänger sind alle Stellen im Sinne        grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung\nvon § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes              vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen, soweit diese               der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. Es kann\nRechtsverordnung keine abweichenden Bestimmungen            auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet\nenthält.                                                    werden, wenn er den Anforderungen der europäischen\n(5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im             Norm für die elektronische Rechnungsstellung ent-\nSinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-            spricht.","3556           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017\n(2) Änderungen des Datenaustauschstandards XRech-                                    §6\nnung werden vom Bundesministerium des Innern im                   Verarbeitung von elektronischen Rechnungen\nBundesanzeiger bekannt gemacht. Bei jeder Ände-\nrung/Bekanntmachung ist das Herausgabedatum der                  (1) Rechnungsempfänger, die an das Verfahren für\nÄnderung/Bekanntmachung anzugeben und das Da-                 das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des\ntum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard              Bundes angeschlossen sind, haben die gemäß § 4\nXRechnung anzuwenden ist.                                     Absatz 3 übermittelten elektronischen Rechnungen\nmedienbruchfrei mindestens über ein Webbrowser-\n(3) Für die Übermittlung von elektronischen Rech-          gestütztes Dialogverfahren einzusehen und zu verarbei-\nnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender             ten.\nein Verwaltungsportal des Bundes im Sinne von § 2 Ab-\nsatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen. Voraus-              (2) Rechnungsempfänger, die nicht an das HKR-Ver-\nsetzung für die Übermittlung einer elektronischen             fahren des Bundes angeschlossen sind, haben die ge-\nRechnung ist, dass der Rechnungssteller oder Rech-            mäß § 4 Absatz 3 übermittelten elektronischen Rech-\nnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im               nungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu verarbeiten.\nSinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen,\nregistriert. Elektronische Rechnungen, die über das           die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1\nVerwaltungsportal übermittelt werden, sind automa-            Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\ntionsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prü-     kungen auszustellen sind.\nfen. Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer\nelektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rech-                                 §7\nnungssteller oder der Rechnungssender automations-\nunterstützt davon zu benachrichtigen. Eine formal                       Schutz personenbezogener Daten\nfehlerhafte elektronische Rechnung ist automations-              (1) Personenbezogene Daten, die durch die elektro-\nunterstützt abzulehnen. In diesem Fall ist der Rech-          nische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen\nnungssteller oder der Rechnungssender über die Ab-            wurden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Er-\nlehnung zu informieren.                                       füllung der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung\nund zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben\n(4) Erhält ein Rechnungsempfänger eine elektro-            verarbeitet werden.\nnische Rechnung, die keinem Nutzerkonto zugeordnet\nwerden kann, so hat der Rechnungsempfänger die                   (2) Die Rechnungsempfänger treffen die erforderli-\nelektronische Rechnung abzulehnen. In diesem Fall er-         chen technischen und organisatorischen Maßnahmen,\nhalten die Rechnungssteller oder die Rechnungssender          um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität\nkeine Information über die Ablehnung.                         und die Vertraulichkeit der in ihren Systemen gespei-\ncherten oder abgerufenen Rechnungsdaten entspre-\n(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4          chend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustel-\ngelten nicht für die Übermittlung von elektronischen          len. Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der in\nRechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach              den elektronischen Rechnungen enthaltenen personen-\n§ 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wett-              bezogenen Daten zu berücksichtigen.\nbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.\n§8\n§5                                                    Ausnahmen für\nInhalt der elektronischen Rechnung                       geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten\n(1) Die elektronische Rechnung hat neben den                  (1) Rechnungsdaten, die gemäß § 4 Absatz 2 Num-\numsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen min-           mer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ge-\ndestens folgende Angaben zu enthalten:                        heimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich\ndieser Verordnung ausgenommen. Unberührt dessen\n1. eine Leitweg-Identifikationsnummer,                        können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische\nRechnungsstellung vereinbaren.\n2. die Bankverbindungsdaten,\n(2) Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 2 Num-\n3. die Zahlungsbedingungen und                                mer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheim-\nhaltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertra-\n4. die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des\ngen werden.\nRechnungsstellers.\n(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu                                     §9\nden Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu ent-\nAusnahmen für\nhalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei\nAngelegenheiten des Auswärtigen Dienstes\nBeauftragung übermittelt wurden:\nund der sonstigen Beschaffungen im Ausland\n1. die Lieferantennummer,                                        (1) Auslandsvertretungen im Sinne von § 3 Absatz 1\n2. eine Bestellnummer.                                        des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst sind ledig-\nlich dann zum Empfang elektronischer Rechnungen\n(3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten          verpflichtet, wenn der Wert des vergebenen öffentli-\nnicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe         chen Auftrags oder des vergebenen Auftrags oder der\nnach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen               Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß\nWettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.                  § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017              3557\nbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert            ber 2022. Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterent-\nerreicht oder überschreitet.                                 wicklung der technischen Möglichkeiten angemessen\n(2) Wenn bei sonstigen Beschaffungen im Ausland           berücksichtigen. Über das Ergebnis der Prüfung ist\nder Rechnungssteller nicht über die erforderlichen           der Bundesregierung Bericht zu erstatten.\ntechnischen Möglichkeiten zur Ausstellung und zur\nÜbermittlung elektronischer Rechnungen verfügt, so                                       § 11\nist das Verfahren vom Geltungsbereich dieser Verord-\nnung ausgenommen.                                                                   Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n§ 10                               und 3 am 27. November 2018 in Kraft.\nPrüfung\n(2) Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie\nDas Bundesministerium des Innern prüft die Anwen-         für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber\ndung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung            tritt diese Verordnung am 27. November 2019 in Kraft.\nauf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen\ndes Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezem-               (3) § 3 Absatz 1 tritt am 27. November 2020 in Kraft.\nBerlin, den 13. Oktober 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}