{"id":"bgbl1-2017-68-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":68,"date":"2017-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/68#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_68.pdf#page=5","order":2,"title":"Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2017-10-06T00:00:00Z","page":3549,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017           3549\nDreiundfünfzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 6. Oktober 2017\nEs verordnen auf Grund                                   zes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geän-\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m und s und          dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nNummer 3 erster Halbsatz und des § 26a Absatz 1          1. § 23 wird wie folgt geändert:\nin Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              a) Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6              und 1b ersetzt:\nAbsatz 1 im einleitenden Satzteil und Buchstabe m                 „(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektro-\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des               nisches Gerät, das der Kommunikation, Informa-\nGesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)               tion oder Organisation dient oder zu dienen be-\ngeändert, § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s durch              stimmt ist, nur benutzen, wenn\nArtikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes\nvom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingefügt                1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch\nund § 26a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5               gehalten wird und\ndes Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I                    2. entweder\nS. 1802) geändert worden sind, das Bundesministe-\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur,                      a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunk-\ntion genutzt wird oder\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d in Verbin-\ndung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in                 b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                      nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-,\n(BGBl. I S. 310, 919), der in Absatz 1 im einleiten-                 Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste\nden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buch-                  Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzei-\nstabe a und in Absatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Num-                tig entsprechender Blickabwendung vom\nmer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. November                      Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforder-\n2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das                      lich ist.\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur und das Bundesministerium für Umwelt,                 Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Ge-\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                        räte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur\nOrtsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone\nArtikel 1                                oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, trag-\nbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher\nÄnderung der                                oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audio-\nStraßenverkehrs-Ordnung                            rekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013                   des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um\n(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-          ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabe-","3550           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017\ngerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses             bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nnicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne                   aaa) Nach Nummer 2 werden die folgenden\ndes Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über                       Nummern 3 bis 5 eingefügt:\neine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeug-\nbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezo-                           „3. die Beförderung von Material der\ngene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt                            Kategorie 1 nach Artikel 8 und Ma-\nwerden. Absatz 1c und § 1b des Straßenver-                                  terial der Kategorie 2 nach Artikel 9\nkehrsgesetzes bleiben unberührt.                                            Buchstabe f Ziffer i der Verordnung\n(EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen\n(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für                               Parlaments und des Rates vom\n21. Oktober 2009 mit Hygienevor-\n1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraft-\nschriften für nicht für den mensch-\nfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur,\nlichen Verzehr bestimmte tierische\nwenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,\nNebenprodukte und zur Aufhebung\n2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atem-                               der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\nalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein                            (Verordnung über tierische Nebenpro-\nfür den Betrieb bestimmtes Handteil aufge-                              dukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009,\nnommen und gehalten werden muss,                                        S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),\n3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an                           4. den Einsatz von Bergungs-, Ab-\nHaltestellen (Zeichen 224).                                             schlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen\nim Falle eines Unfalles oder eines\nDas fahrzeugseitige automatische Abschalten                                 sonstigen Notfalles,\ndes Motors im Verbrennungsbetrieb oder das\n5. den Transport von lebenden Bie-\nRuhen des elektrischen Antriebes ist kein Aus-\nnen,“.\nschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a\nSatz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für                         bbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer-\nden die Nummern 6 und 7.\n1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer\nSichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahr-                  ccc) Die neue Nummer 6 wird wie folgt ge-\naufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einpar-                           fasst:\nkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schritt-                          „6. Leerfahrten, die im Zusammenhang\ngeschwindigkeit bewegt wird, oder                                       mit Fahrten nach den Nummern 2\nbis 5 stehen,“.\n2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vor-\ngeschriebene Spiegel ersetzen oder ergän-              b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Reforma-\nzen.“                                                     tionstag (31. Oktober), jedoch“ die Wörter „mit\nAusnahme im Jahr 2017“ eingefügt.\nb) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c.\n4. Dem § 35 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der\n„(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Ge-         Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufga-\nsicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er           ben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks\nnicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen        berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1\ndes § 21a Absatz 2 Satz 1.“                                und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funk-\ngerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufneh-\n2. § 25 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze           men und halten.“\nersetzt:\n5. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beach-                 a) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:\ntung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzes-\nten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten.                 „22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach\nWenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit,                          § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in\nSichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es er-                       Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Ab-\nfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder                      satz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3\nEinmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb                         oder Absatz 4 Satz 1,“.\nvon Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder             b) In Nummer 25 werden die Wörter „Nummer 4\nauf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu über-                    Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 7 Satz 2“ er-\nschreiten.“                                                      setzt.\n3. § 30 wird wie folgt geändert:                              6. Dem § 52 wird folgender Absatz angefügt:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             „(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung\neines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzu-\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „22.00 Uhr“           wenden.“\ndie Wörter „zur geschäftsmäßigen oder ent-\ngeltlichen Beförderung von Gütern ein-             7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nschließlich damit verbundener Leerfahrten“            a) In der laufenden Nummer 27 werden in Spalte 3\neingefügt und das Wort „verkehren“ durch                 nach den Wörtern „dieser Verkehrsmittel“ die\ndie Wörter „geführt werden“ ersetzt.                     Wörter „einschließlich ihrer Anhänger“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017              3551\nb) In der laufenden Nummer 30 wird in Spalte 3               i) In der laufenden Nummer 56 wird in Spalte 3\nfolgende Erläuterung angefügt:                               folgende Erläuterung eingefügt:\n„Erläuterung                                                 „Erläuterung\nDas Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder             Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder\nin einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-             einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel inte-\nstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das         griert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf\nVerbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den          den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige\ndas Verbot angeordnet ist.“                                  Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet wor-\nden war.“\nc) In der laufenden Nummer 36 wird in Spalte 3               j) In der laufenden Nummer 57 wird in Spalte 3\nfolgende Erläuterung angefügt:                               folgende Erläuterung eingefügt:\n„Erläuterung                                                 „Erläuterung\nDas Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder             Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder\nin einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-             einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht\nstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das         sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahr-\nVerbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den          streifen, für den die vorgeschriebene Mindestge-\ndas Verbot angeordnet ist.“                                  schwindigkeit vorher angeordnet worden war.“\nd) In der laufenden Nummer 37 wird in Spalte 3               k) In der laufenden Nummer 60 wird in Spalte 3\nfolgende Erläuterung eingefügt:                              folgende Erläuterung eingefügt:\n„Erläuterung\n„Erläuterung\nDas Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder\nDas Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder             einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann be-\nin einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-             zieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen\nstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das         Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Ge-\nVerbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den          schwindigkeitsbeschränkungen und Überholver-\ndas Verbot angeordnet ist.“                                  bote vorher angeordnet worden waren.“\ne) In der laufenden Nummer 38 werden in Spalte 3\nfolgende Sätze angefügt:                                                        Artikel 2\n„Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder                            Änderung der\nFerienreiseverordnung\nin einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-\nstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das      Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I\nVerbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den    S. 774), die zuletzt durch Artikel 480 der Verordnung\ndas Verbot angeordnet ist.“                            vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nf) In der laufenden Nummer 39 wird in Spalte 3\nfolgende Erläuterung eingefügt:                        1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „dürfen“ die\nWörter „zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen\n„Erläuterung                                              Beförderung von Gütern einschließlich damit ver-\nDas Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder          bundener Leerfahrten“ eingefügt und das Wort „ver-\nin einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahr-          kehren“ durch die Wörter „geführt werden“ ersetzt.\nstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das   2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVerbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den       a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-\ndas Verbot angeordnet ist.“                                  mern 3 bis 5 eingefügt:\ng) In der laufenden Nummer 49 wird in Spalte 3                  „3. die Beförderung von Material der Kategorie 1\nfolgende Erläuterung angefügt:                                   nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2\nnach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verord-\n„Erläuterung\nnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen\nDas Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder                 Parlaments und des Rates vom 21. Oktober\neiner Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel                2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den\nintegriert sein. Dann bezieht sich die zulässige                 menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nHöchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen                     Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver-\nFahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit                  ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über\nangeordnet ist.“                                                 tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom\n14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),\nh) In der laufenden Nummer 52 wird in Spalte 3\nfolgende Erläuterung angefügt:                               4. den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Ab-\nschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,\n„Erläuterung\n5. den Transport von lebenden Bienen,“.\nDas Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder          b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.\neiner Aufweitungstafel integriert sein. Dann be-\nzieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwin-           c) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ndigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den         „6. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahr-\ndie Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist.“                      ten nach den Nummern 2 bis 5 stehen.“","3552           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017\nArtikel 3\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 wird nach der Angabe „21.2,“ die Angabe „50.1, 50.2, 50.3, 135, 135.1, 135.2,“ eingefügt.\nb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „244“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und die Angabe „246.2,\n246.3,“ eingefügt sowie nach der Angabe „248“ die Angabe „oder 250a“ eingefügt.\n2. Die Anlage zu § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die laufende Nummer 50 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung   in Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand                                                     Fahrverbot\n(StVO)\nin Monaten\n„50      Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Au- § 11 Absatz 2                         200 €\nßerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfs- § 49 Absatz 1 Nummer 11\nfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet\n50.1        – mit Behinderung                                      § 11 Absatz 2                  240 €\n§ 1 Absatz 2              Fahrverbot\n§ 49 Absatz 1 Nummer 11      1 Monat\n50.2        – mit Gefährdung                                                                      280 €\nFahrverbot\n1 Monat\n50.3        – mit Sachbeschädigung                                                                320 €\nFahrverbot\n1 Monat“.\na1) Die laufende Nummer 135 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung   in Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand                                                     Fahrverbot\n(StVO)\nin Monaten\n„135     Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusam- § 38 Absatz 1 Satz 2                 240 €\nmen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort § 1 Absatz 2                  Fahrverbot\nfreie Bahn geschaffen                                     § 49 Absatz 3 Nummer 3       1 Monat\n135.1       – mit Gefährdung                                                                      280 €\nFahrverbot\n1 Monat\n135.2       – mit Sachbeschädigung                                                                320 €\nFahrverbot\n1 Monat“.\nb) Die laufende Nummer 246 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung   in Euro (€),\nLfd. Nr.                        Tatbestand                                                     Fahrverbot\n(StVO)\nin Monaten\n„246     Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt                 § 23 Absatz 1a\n§ 49 Absatz 1 Nummer 22\n246.1       beim Führen eines Fahrzeugs                                                           100 €\n246.2       – mit Gefährdung                                                                      150 €\nFahrverbot\n1 Monat\n246.3       – mit Sachbeschädigung                                                                200 €\nFahrverbot\n1 Monat\n246.4       beim Radfahren                                                                       55 €“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017                       3553\nc) In der laufenden Nummer 247 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 23 Absatz 1b“ durch die Angabe\n„§ 23 Absatz 1c“ ersetzt.\nd) Nach der laufenden Nummer 247 wird folgende Nummer 247a eingefügt:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung          in Euro (€),\nLfd. Nr.                              Tatbestand                                                          Fahrverbot\n(StVO)\nin Monaten\n„247a    Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt § 23 Absatz 4 Satz 1                             60 €“.\noder verhüllt                                                § 49 Absatz 1 Nummer 22\ne) Nach der laufenden Nummer 250 wird folgende Nummer 250a eingefügt:\nRegelsatz\nStraßenverkehrs-Ordnung          in Euro (€),\nLfd. Nr.                              Tatbestand                                                          Fahrverbot\n(StVO)\nin Monaten\n„V e r k e h r s e i n r i c h t u n g e n z u m S c h u t z\nder Infrastruktur\n250a     Vorschriftswidrig ein Verbot für Kraftwagen mit einem        § 41 Absatz 1 i.V.m.                   500 €\ndie Gesamtmasse beschränkenden Zusatzzeichen                 Anlage 2 lfd. Nr. 27              Fahrverbot\n(Zeichen 251 mit Zusatzzeichen 1053-33) oder eine tat-       Spalte 3, lfd. Nr. 29             2 Monate“.\nsächliche Höhenbeschränkung (Zeichen 265) nicht be-          (Zeichen 251) Spalte 3,\nachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Ver-        lfd. Nr. zu 36 bis 40,\nkehrseinrichtungen (Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43        lfd. Nr. 39 (Zeichen 265)\nAbsatz 3) gekennzeichnet ist.                                § 43 Absatz 3 Satz 2\n§ 49 Absatz 3 Nummer 4, 6\nArtikel 4\nÄnderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Anlage 12 Abschnitt A wird wie folgt geändert:\na) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)“\nfolgende Zeile eingefügt:\n„die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder (§ 11 Absatz 2)“.\nAußerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse\nb) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schul-\nbussen (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)“ folgende Zeile eingefügt:\n„die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektroni- (§ 23 Absatz 1a)“.\nschen Gerätes\nc) In der laufenden Nummer 2.1 wird nach der Zeile „das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen\nund Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37\nAbsatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)“ folgende Zeile angefügt:\n„das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn                                  (§ 38 Absatz 1\nSatz 2)“.\n2. Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:\na) Nach der laufenden Nummer 2.2.5 wird folgende laufende Nummer 2.2.5a eingefügt:\nlaufende Nummer der Anlage\nlaufende                                                                                zur Bußgeldkatalog-Verordnung\nOrdnungswidrigkeit\nNummer                                                                                               (BKat)\n„2.2.5a       Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße 50, 50.1, 50.2, 50.3“.\nfür die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vor-\nschriftsmäßige Gasse gebildet","3554         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017\nb) Nach der laufenden Nummer 2.2.8 werden die folgenden laufenden Nummern 2.2.8a und 2.2.8b eingefügt:\nlaufende Nummer der Anlage\nlaufende                                                                                    zur Bußgeldkatalog-Verordnung\nOrdnungswidrigkeit\nNummer                                                                                                  (BKat)\n„2.2.8a    Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem 135, 135.1, 135.2\nEinsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen\n2.2.8b     Beim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswid- 246.2, 246.3“.\nrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. Oktober 2017\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}