{"id":"bgbl1-2017-68-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":68,"date":"2017-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/68#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_68.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren  EMöGG)","law_date":"2017-10-08T00:00:00Z","page":3546,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3546          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017\nGesetz\nzur Erweiterung der\nMedienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung\nder Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen\n(Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren –\nEMöGG)\nVom 8. Oktober 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das\nGericht für die Verkündung von Entscheidungen\nArtikel 1                                 des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen\nTon- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie\nÄnderung des                                 Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffent-\nGerichtsverfassungsgesetzes                          lichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der               Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger In-\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),                 teressen der Beteiligten oder Dritter sowie eines\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Au-              ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kön-\ngust 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird             nen die Aufnahmen oder deren Übertragung teil-\nwie folgt geändert:                                               weise untersagt oder von der Einhaltung von Auf-\nlagen abhängig gemacht werden.\n1. § 169 wird wie folgt geändert:\n(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Ab-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden\nsätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.“\nSätze werden angefügt:\n2. § 186 wird wie folgt geändert:\n„Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für\nPersonen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der Ver-\noder für andere Medien berichten, kann von                  handlung“ gestrichen.\ndem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertra-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ngung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interes-\nsen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung              „(3) Das Bundesministerium der Justiz und für\neines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens                Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsver-\nteilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für             ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates\nden in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2              bedarf,\nentsprechend.“\n1. den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:                  von geeigneten Kommunikationshilfen gemäß\n„(2) Tonaufnahmen der Verhandlung ein-                       den Absätzen 1 und 2,\nschließlich der Verkündung der Urteile und Be-              2. die Grundsätze einer angemessenen Vergü-\nschlüsse können zu wissenschaftlichen und his-                  tung für den Einsatz von Kommunikationshil-\ntorischen Zwecken von dem Gericht zugelassen                    fen gemäß den Absätzen 1 und 2,\nwerden, wenn es sich um ein Verfahren von he-\nrausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für              3. die geeigneten Kommunikationshilfen, mit\ndie Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur                     Hilfe derer die in den Absätzen 1 und 2 ge-\nWahrung schutzwürdiger Interessen der Beteilig-                 nannte Verständigung zu gewährleisten ist,\nten oder Dritter oder zur Wahrung eines ord-                    und\nnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können                  4. ob und wie die Person mit Hör- oder Sprach-\ndie Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die                   behinderung mitzuwirken hat.“\nAufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen\nund dürfen weder herausgegeben noch für Zwe-          3. In § 187 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder\ncke des aufgenommenen oder eines anderen                 der hör- oder sprachbehindert ist“ gestrichen.\nVerfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie\nsind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens                                 Artikel 2\ndemjenigen zuständigen Bundes- oder Landesar-\nÄnderung des\nchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem\nBundesverfassungsgerichtsgesetzes\nBundesarchivgesetz oder einem Landesarchivge-\nsetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein             § 17a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in\nbleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesar-          der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August\nchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnah-      1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des\nmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Ge-        Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert\nricht zu löschen.                                     worden ist, wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017             3547\n„§ 17a                                  aufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der\n(1) Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungs-                 Entscheidungsverkündung“ eingefügt.\ngericht einschließlich der Verkündung von Entscheidun-\ngen ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnah-                                  Artikel 4\nmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der                                     Änderung des\nöffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres                            Patentgesetzes\nInhalts sind nur zulässig\nIn § 59 Absatz 3 Satz 4 des Patentgesetzes in der\n1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die         Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember\nAnwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,             1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 3\n2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidun-           des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346)\ngen.                                                      geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 169“ die\nAngabe „Absatz 1“ eingefügt.\nDie Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen,\ndie für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Me-\nArtikel 5\ndien berichten, kann durch Anordnung des oder der\nVorsitzenden zugelassen werden.                                                Übergangsvorschriften\n(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Be-             (1) Dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfas-\nteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen            sungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nAblaufs des Verfahrens kann der oder die Vorsitzende          derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten\ndie Aufnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder deren Über-           Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\ntragung sowie die Übertragung nach Absatz 1 Satz 3            vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert wor-\nganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung        den ist, wird folgender § 43 angefügt:\nvon Auflagen abhängig machen.\n„§ 43\n(3) Tonaufnahmen der Verhandlung vor dem Bun-\ndesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung              § 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nvon Entscheidungen können zu wissenschaftlichen               findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April\nund historischen Zwecken durch Senatsbeschluss zu-            2018 bereits anhängig sind.“\ngelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von               (2) In die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-\nherausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die          sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I\nBundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung               S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 24 des Ge-\nschutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter        setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert\noder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs                worden ist, wird nach § 174 folgender § 175 eingefügt:\ndes Verfahrens können die Aufnahmen durch den Vor-\nsitzenden oder die Vorsitzende teilweise untersagt wer-\n„§ 175\nden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen\nund dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des               § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\naufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt           sungsgesetz gilt entsprechend.“\noder verwertet werden. Die Aufnahmen sind vom Ge-                (3) In die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der\nricht nach Abschluss des Verfahrens dem Bundesarchiv          Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,\nzur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundes-                2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 11 Ab-\narchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein          satz 26 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I\nbleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv die           S. 2745) geändert worden ist, wird nach § 158 folgen-\nAufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das              der § 159 eingefügt:\nGericht zu löschen. § 25a Satz 2 bleibt unberührt.\n(4) Gegen die Anordnungen des oder der Vorsitzen-                                   „§ 159\nden kann der Senat angerufen werden.“                            § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-\nsungsgesetz gilt entsprechend.“\nArtikel 3\n(4) § 112 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-\nÄnderung des                            sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I\nArbeitsgerichtsgesetzes                       S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Geset-\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-           zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),         1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Sep-\ntember 2017 (BGBl. I S. 3356) geändert worden ist, wird                                  „§ 112\nwie folgt geändert:                                                             Übergangsregelungen“.\n1. In § 52 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die          2. Der Wortlaut wird Absatz 1.\nWörter „Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4“ er-\nsetzt.                                                    3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n2. In § 72 Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 63“ die               „(2) § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-\nWörter „dieses Gesetzes“ und nach den Wörtern                 verfassungsgesetz gilt entsprechend.“\n„Urteilen in Tarifvertragssachen“ die Wörter „und            (5) In das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der\ndes § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungs-         Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\ngesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunk-              S. 2535), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 23 des","3548         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2017\nGesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert                                         Artikel 6\nworden ist, wird nach § 208 folgender § 209 eingefügt:                                     Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\n„§ 209\nnach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 so-\n§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-               wie die Artikel 2, 3 und 4 treten sechs Kalendermonate\nsungsgesetz gilt entsprechend.“                                  nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Oktober 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}