{"id":"bgbl1-2017-67-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":67,"date":"2017-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/67#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_67.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz (IMIS-Zuständigkeitsverordnung  IMIS-ZustV","law_date":"2017-10-05T00:00:00Z","page":3536,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["3536           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017\nVerordnung\nüber die Zuständigkeiten\nvon Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem\nfür die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz\n(IMIS-Zuständigkeitsverordnung – IMIS-ZustV)\nVom 5. Oktober 2017\nAuf Grund des § 192 Absatz 2 des Strahlenschutz-              b) für die Überwachung der Radioaktivität in der\ngesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) verordnet              hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen bei\ndie Bundesregierung:                                                regionalen und überregionalen Notfällen im Sinne\ndes § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes,\nArtikel 1                            2. für die Ermittlung der Radioaktivität in Niederschlä-\nVerordnung                                gen nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nüber die Zuständigkeiten                         des Strahlenschutzgesetzes,\nvon Bundesbehörden im                        3. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-\nintegrierten Mess- und Informations-                    mer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für\nsystem für die Überwachung der Umwelt-                     die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf der\nBodenoberfläche,\nradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz\n(IMIS-Zuständigkeitsverordnung – IMIS-ZustV)               4. für die Erstellung von Ausbreitungsprognosen nach\n§ 161 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgeset-\n§1                                    zes.\nAufgaben des                              (2) Der Deutsche Wetterdienst ist als Leitstelle zur\nBundesamtes für Strahlenschutz                   Überwachung der Umweltradioaktivität für die Auf-\ngaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des\n(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig        Strahlenschutzgesetzes in den Bereichen Luft, außer\n1. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-           Spurenanalyse, und Niederschläge zuständig.\nmer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes für            (3) Der Deutsche Wetterdienst ergänzt mit seinen\ndie Spurenanalyse,                                       Messeinrichtungen die Spurenanalyse durch das Bun-\n2. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-           desamt für Strahlenschutz nach § 1 Absatz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für         mer 1.\ndie mobile Ermittlung der Radioaktivität,\n3. für die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung                                       §3\nnach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des                                   Aufgaben der\nStrahlenschutzgesetzes.                                         Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\n(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist als Leit-           (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist\nstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität              im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-\n1. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-           mer 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständig für die\nmer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Be-       Bereitstellung von Aktivitätsnormalen.\nreiche Radioaktivität auf dem Boden, Gamma-Orts-            (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt er-\ndosisleistung und Spurenanalyse zuständig,               gänzt mit ihren Messeinrichtungen die Spurenanalyse\n2. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-           durch das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 1 Ab-\nmer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Be-       satz 1 Nummer 1.\nreiche Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klär-\nschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel                                  §4\nund deren Ausgangsstoffe zuständig.                                           Aufgaben des\n(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist als Leit-                 Johann Heinrich von Thünen-Instituts\nstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung im             (1) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bun-\nBereich der bergbaulichen Tätigkeiten für die Aufgaben       desinstitut für ländliche Räume, Wald und Fischerei,\ndes Strahlenschutzgesetzes nach § 161 Absatz 1 Num-          ist zuständig für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1\nmer 2 und 3 in diesem Bereich zuständig.                     Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes\nim Bereich Meeresorganismen in Nord- und Ostsee,\n§2                                einschließlich der Küstengewässer, der ausschließlichen\nAufgaben des                           Wirtschaftszone und des Festlandsockels.\nDeutschen Wetterdienstes                         (2) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bun-\n(1) Der Deutsche Wetterdienst ist zuständig               desinstitut für ländliche Räume, Wald und Fischerei,\nist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradio-\n1. im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-           aktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-\nmer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes             mer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes in den Be-\na) für die ständige Überwachung der Radioaktivität       reichen Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalen-\nin der bodennahen Luft und                            tiere und Wasserpflanzen zuständig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017                  3537\n§5                                  radioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1\nAufgaben der                              Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für den\nBundesanstalt für Gewässerkunde                       Bereich Nord- und Ostsee, einschließlich der Küsten-\ngewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und\n(1) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde ist für die          des Festlandsockels, zuständig.\nAufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c\ndes Strahlenschutzgesetzes im Bereich Bundeswasser-\n§7\nstraßen außer Küstengewässern für die Ermittlung der\nRadioaktivität in Wasser, Schwebstoffen und Sediment                                  Aufgaben des\nzuständig.                                                                        Max Rubner-Instituts\n(2) Die Bundesanstalt für Gewässerkunde ist als                 (1) Das Max Rubner-Institut, Bundesforschungs-\nLeitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität             institut für Ernährung und Lebensmittel, ist als Leitstelle\nim Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-                 zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die\nmer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für den Be-              Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des\nreich oberirdische Binnengewässer zuständig.                    Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Lebensmittel,\nFuttermittel, Pflanzen als Indikatoren und Boden zu-\n§6                                  ständig.\nAufgaben des                                 (2) Die Zuständigkeit des Max Rubner-Instituts, Bun-\nBundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie                desforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,\n(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-              für den Bereich Lebensmittel umfasst nicht Fische,\ngraphie ist für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Num-           Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere sowie Was-\nmer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Be-             serpflanzen.\nreich Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstenge-\nwässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des                                    Artikel 2\nFestlandsockels für die Ermittlung der Radioaktivität in\nMeerwasser, Schwebstoffen und Sediment zuständig.                                     Inkrafttreten\n(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngraphie ist als Leitstelle zur Überwachung der Umwelt-          in Kraft.\nBerlin, den 5. Oktober 2017\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}