{"id":"bgbl1-2017-67-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":67,"date":"2017-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/67#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_67.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes","law_date":"2017-09-28T00:00:00Z","page":3530,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["3530             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Telemediengesetzes*\nVom 28. September 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           Kosten für die Geltendmachung und Durchset-\nsen:                                                                          zung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer\nin den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.“\nArtikel 1                                 2. § 8 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nTelemediengesetzes\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nDas Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I\n„Sofern diese Diensteanbieter nicht verant-\nS. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nwortlich sind, können sie insbesondere nicht\nvom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) geändert\nwegen einer rechtswidrigen Handlung eines\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nNutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                                    oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in\na) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                                     Anspruch genommen werden; dasselbe gilt\nhinsichtlich aller Kosten für die Geltendma-\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:                             chung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“\n„(3) Verpflichtungen zur Entfernung von In-                       bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter\nformationen oder zur Sperrung der Nutzung von                              „Satz 1 findet“ durch die Wörter „Die Sätze 1\nInformationen nach den allgemeinen Gesetzen                                und 2 finden“ ersetzt.\naufgrund von gerichtlichen oder behördlichen\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nAnordnungen bleiben auch im Falle der Nichtver-\nantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den                            „(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen\n§§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis                         von einer Behörde nicht verpflichtet werden,\nnach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist                          1. vor Gewährung des Zugangs\nzu wahren.\na) die persönlichen Daten von Nutzern zu er-\n(4) Wurde ein Telemediendienst von einem                                 heben und zu speichern (Registrierung)\nNutzer in Anspruch genommen, um das Recht                                    oder\nam geistigen Eigentum eines anderen zu verlet-\nb) die Eingabe eines Passworts zu verlangen\nzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts\noder\nkeine andere Möglichkeit, der Verletzung seines\nRechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des                            2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzu-\nRechts von dem betroffenen Diensteanbieter                               stellen.\nnach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung                            Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter\nvon Informationen verlangen, um die Wieder-                           auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine\nholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die                        Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige\nSperrung muss zumutbar und verhältnismäßig                            Maßnahmen ergreift.“\nsein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter\nauf Erstattung der vor- und außergerichtlichen                                           Artikel 2\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen                             Evaluierung\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-         Die Bundesregierung wird zwei Jahre nach Inkrafttre-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 ten evaluieren, ob das Ziel dieses Gesetzes erreicht\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 wurde und dabei insbesondere untersuchen, ob der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017         3531\nneu geschaffene Anspruch auf Sperrung der Nutzung                                   Artikel 3\nvon Informationen in § 7 Absatz 4 des Telemedienge-\nInkrafttreten\nsetzes ein wirksames Instrument darstellt zur Wahrung\nder Interessen der Rechteinhaber. Über das Ergebnis            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nwird sie dem Bundestag Bericht erstatten.                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. September 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries"]}