{"id":"bgbl1-2017-66-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":66,"date":"2017-10-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/66#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-66-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_66.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung  KassenSichV)","law_date":"2017-09-26T00:00:00Z","page":3515,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017                       3515\nVerordnung\nzur Bestimmung der technischen Anforderungen\nan elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr\n(Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)*\nVom 26. September 2017\nAuf Grund des § 146a Absatz 3 Satz 1 der Abgaben-                                               §3\nordnung, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes\nSpeicherung der Grundaufzeichnungen\nvom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) eingefügt\nworden ist, verordnet das Bundesministerium der Fi-                        (1) Die Speicherung der laufenden Geschäftsvorfälle\nnanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                        oder anderen Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1\ndes Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft                     Satz 1 der Abgabenordnung muss vollständig, unver-\nund Energie und unter Wahrung der Rechte des Bun-                       ändert und manipulationssicher auf einem nichtflüchti-\ndestages:                                                               gen Speichermedium erfolgen.\n(2) Die gespeicherten Geschäftsvorfälle oder ande-\n§1\nren Vorgänge im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1\nElektronische Aufzeichnungssysteme                           der Abgabenordnung müssen als Transaktionen so ver-\nElektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des                     kettet werden, dass Lücken in den Aufzeichnungen er-\n§ 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elek-                    kennbar sind.\ntronische oder computergestützte Kassensysteme oder                        (3) Werden die gespeicherten digitalen Grundauf-\nRegistrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrschein-                      zeichnungen ganz oder teilweise von einem elektro-\ndrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Wa-                       nischen Aufzeichnungssystem in ein externes elektro-\nren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten,                       nisches Aufbewahrungssystem übertragen, so muss\nTaxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und                         sichergestellt werden, dass die Verkettung aller Trans-\nWarenspielgeräte gehören nicht dazu.                                    aktionen nach Absatz 2 und die Anforderungen an die\neinheitliche digitale Schnittstelle nach § 4 erhalten blei-\n§2                                    ben.\nProtokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen\n(4) Eine Verdichtung von Grundaufzeichnungen in\nFür jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder                  einem elektronischen Aufbewahrungssystem ist für die\nanderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1                    Dauer der Aufbewahrung nach § 147 Absatz 3 der Ab-\nder Abgabenordnung muss von einem elektronischen                        gabenordnung unzulässig, wenn dadurch deren Les-\nAufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transak-                      barkeit nicht mehr gewährleistet ist.\ntion gestartet werden. Die Transaktion hat zu enthalten:\n1. den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,                                                                §4\n2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnum-                               Einheitliche digitale Schnittstelle\nmer,\n3. die Art des Vorgangs,                                                   Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Daten-\nsatzbeschreibung für den standardisierten Datenexport\n4. die Daten des Vorgangs,                                              aus dem Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und dem\n5. die Zahlungsart,                                                     elektronischen Aufbewahrungssystem zur Übergabe an\n6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des                        den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung be-\nVorgangsabbruchs,                                                  trauten Amtsträger der Finanzbehörde. Sie stellt eine\neinheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach\n7. einen Prüfwert sowie                                                 § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung aufzuzeichnen-\n8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeich-                        den Daten in Datenschema und Datenfelderbeschrei-\nnungssystems oder die Seriennummer des Sicher-                     bung für die Protokollierung nach § 2 und die Speiche-\nheitsmoduls.                                                       rung nach § 3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Pro-\nDie Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die                          gramm des Herstellers.\nTransaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der\nPrüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulations-                                                 §5\nsicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die\nAnforderungen\nTransaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass\nan die technische Sicherungseinrichtung\nLücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.\nDas Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen      technik legt im Benehmen mit dem Bundesministerium\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      der Finanzen in Technischen Richtlinien und Schutz-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 profilen die technischen Anforderungen an das Sicher-\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 heitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche","3516           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017\ndigitale Schnittstelle sowie die organisatorischen An-       kann in Papierform oder mit Zustimmung des Beleg-\nforderungen zur Vergabe der Seriennummer des elek-           empfängers elektronisch in einem standardisierten Da-\ntronischen Aufzeichnungssystems fest. Die jeweils ak-        tenformat ausgegeben werden.\ntuellen Versionen werden im Bundessteuerblatt Teil I\nund auf der Internetseite des Bundesamts für Sicher-                                      §7\nheit in der Informationstechnik veröffentlicht.\nZertifizierung\n§6                                   (1) Für die Zertifizierung technischer Sicherheitsein-\nAnforderungen an den Beleg                     richtungen gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-\nZertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom\nEin Beleg muss mindestens enthalten:\n17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils gel-\n1. den vollständigen Namen und die vollständige An-          tenden Fassung. Die Prüfung und Bewertung kann\nschrift des leistenden Unternehmers,                      auch durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Infor-\n2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt          mationstechnik anerkannte sachverständige Stellen er-\ndes Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Num-           folgen, die zugleich gemäß der Verordnung (EG)\nmer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung          Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des\nim Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6,                         Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die\n3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände         Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-\noder den Umfang und die Art der sonstigen Leis-           hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-\ntung,                                                     hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates\n(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils gelten-\n4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2            den Fassung akkreditiert sind.\nNummer 2,\n(2) Die Kosten einer Zertifizierung trägt der Antrag-\n5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbe-\nsteller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005\ntrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer\n(BGBl. I S. 519), die durch Artikel 3 Absatz 1 des Ge-\nSumme sowie den anzuwendenden Steuersatz oder\nsetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) aufgehoben\nim Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,\nwird, in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu ihrem\ndass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine\nAußerkrafttreten anzuwenden.\nSteuerbefreiung gilt und\n6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeich-                                          §8\nnungssystems oder die Seriennummer des Sicher-\nheitsmoduls.                                                                     Inkrafttreten\nDie Angaben auf einem Beleg müssen für jedermann                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nohne maschinelle Unterstützung lesbar sein. Ein Beleg        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. September 2017\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}