{"id":"bgbl1-2017-65-3","kind":"bgbl1","year":2017,"number":65,"date":"2017-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/65#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_65.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung","law_date":"2017-09-27T00:00:00Z","page":3465,"pdf_page":9,"num_pages":48,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017                3465\nVerordnung\nzur Neuordnung der Klärschlammverwertung\nVom 27. September 2017\nAuf Grund                                                                             Abschnitt 3\n– des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit              Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm\n§ 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar      § 12  Abgabe von Klärschlamm\n2012 (BGBl. I S. 212) unter Wahrung der Rechte des         § 13  Bereitstellung von Klärschlamm\nBundestages,                                               § 14  Auf- oder Einbringungsmenge\n– des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 auch         § 15  Beschränkung der Klärschlammverwertung\nin Verbindung mit Satz 2, des § 11 Absatz 3 Satz 1\nNummer 1 bis 3 und 4 in Verbindung mit § 10 Ab-                                       Abschnitt 4\nsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 5 bis 7                        Anzeige- und Lieferscheinverfahren\nauch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 und des § 11          § 16 Anzeigeverfahren\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschafts-         § 17 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlamm-\ngesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) so-               verwertung\nwie                                                        § 18 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von\nKlärschlammgemisch und Klärschlammkompost\n– des § 12 Absatz 7 Nummer 1 bis 7 und des § 52\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschafts-\nTeil 3\ngesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)\nAnforderungen an\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-                  die regelmäßige Qualitätssicherung\nteiligten Kreise:\n§ 19 Regelmäßige Qualitätssicherung\nArtikel 1                                                       Abschnitt 1\nVerordnung                                               Träger der Qualitätssicherung\nüber die Verwertung                            § 20  Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung\nvon Klärschlamm,                             § 21  Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung\nKlärschlammgemisch                              § 22  Sachverständige\nund Klärschlammkompost                             § 23  Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssiche-\nrung\n(Klärschlammverordnung – AbfKlärV)\n§ 24 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssiche-\nInhaltsübersicht                               rung\nTeil 1                           § 25 Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der\nQualitätssicherung\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                    Abschnitt 2\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                           Qualitätszeichennehmer\n§ 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch\n§ 26 Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach-\nund Klärschlammkompost\nund Sachkunde des Qualitätszeichennehmers\n§ 27 Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens\nTeil 2\n§ 28 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßi-\nAnforderungen an die Verwertung                           gen Qualitätssicherung\nvon Klärschlamm, Klärschlammgemisch\nund Klärschlammkompost auf und in Böden                                               Abschnitt 3\nAbschnitt 1                                           Fortlaufende Überwachung\nUntersuchungspflichten                                nach Erteilung des Qualitätszeichens\n§ 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten                      § 29 Fortlaufende Überwachung\n§ 5 Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten                § 30 Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung\nin der fortlaufenden Überwachung\n§ 6 Beschränkte Klärschlammuntersuchung\n§ 31 Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesi-\ncherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klär-\nAbschnitt 2                              schlammkomposts\nGrenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene\n§  7   Bodenbezogene Grenzwerte                                                             Teil 4\n§  8   Klärschlammbezogene Grenzwerte                                    Gemeinsame Bestimmungen zur\n§  9   Rückstellprobe                                         Probenuntersuchung und zur Registerführung\n§ 10   Analysefehler und Messtoleranzen                       § 32 Probenuntersuchung\n§ 11   Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene     § 33 Unabhängige Untersuchungsstellen","3466             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\n§ 34 Registerführung                                           5. Träger der Qualitätssicherung im Sinne des § 12 Ab-\n§ 35 Auf- oder Einbringungsplan                                     satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,\n6. Qualitätszeichennehmer im Sinne des § 12 Absatz 2\nTe i l 5                             des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie\nSchlussbestimmungen\n7. Beförderer.\n§ 36   Ordnungswidrigkeiten\n(3) Im Fall der Verbringung eines Klärschlamms,\n§ 37   Bereits erteilte Qualitätszeichen\nKlärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts in\n§ 38   Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse\nden Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\n§ 39   Bestehende Untersuchungsstellen\ngelten die für den Klärschlammerzeuger, Gemischher-\nAnlage 1 (zu § 8 Absatz 1)\nsteller oder Komposthersteller geltenden Bestimmun-\ngen dieser Verordnung entsprechend für den Importeur\nZusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klär-\nschlammgemisch und Klärschlammkompost enthal-       dieses Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder\ntene Schadstoffe                                    Klärschlammkomposts.\nAnlage 2 (zu § 32 Absatz 2 und 3)                                  (4) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anhang 1\nProbenuntersuchung                                  der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekannt-\nAnlage 3 (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18    machung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die durch\nAbsatz 1, 3 und 4)                                  Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I\nAnzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen              S. 4043) geändert worden ist, genannten Abwasser-\nschlämme, sofern\nTeil 1                         1. das hierbei behandelte Abwasser nicht mit häus-\nAllgemeine Vorschriften                           lichem oder kommunalem Abwasser nach § 2 Ab-\nsatz 4 Nummer 1 vermischt wurde und\n§1                            2. die Abwasserschlämme die Bestimmungen der Bio-\nabfallverordnung einhalten.\nAnwendungsbereich\n(5) Die Vorschriften des Düngerechts bleiben unbe-\n(1) Diese Verordnung regelt                                 rührt.\n1. das Auf- oder Einbringen von Klärschlamm, Klär-\nschlammgemisch und Klärschlammkompost zur Ver-                                          §2\nwertung als Stoff nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8                              Begriffsbestimmungen\ndes Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I\nS. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes          (1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestim-\nvom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden          mungen der Absätze 2 bis 19.\nist, in der jeweils geltenden Fassung, auf oder in             (2) Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlosse-\neinen Boden                                                nen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehand-\na) mit landwirtschaftlicher Nutzung,                       lungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen\nund mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-,\nb) bei Maßnahmen des Landschaftsbaus,                      Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn\nc) mit einer Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken      der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflan-\nund                                                    zenbeeten oder in sonstiger Form behandelt worden\nist. Kein Klärschlamm ist ein aus Klärschlamm gewon-\nd) mit einer Nutzung als Haus-, Nutz- oder Klein-          nener Stoff, der durch Behandlungsverfahren so verän-\ngarten;                                                dert worden ist, dass klärschlammtypische, stoffcha-\n2. die Abgabe von Klärschlamm zur Herstellung eines            rakteristische Merkmale nicht mehr vorhanden sind.\nKlärschlammgemischs oder eines Klärschlammkom-                 (3) Rohschlamm ist nicht stabilisierter oder teilstabi-\nposts;                                                     lisierter Schlamm, der Abwasserbehandlungsanlagen\n3. die Abgabe von Klärschlamm, Klärschlammgemisch              vor Abschluss der Abwasserbehandlung entnommen\nund Klärschlammkompost zu den in Nummer 1 ge-              wird.\nnannten Zwecken;                                               (4) Abwasser ist\n4. die Behandlung und Untersuchung solchen Klär-               1. häusliches und kommunales Abwasser, das in den\nschlamms, Klärschlammgemischs und Klärschlamm-                  Anwendungsbereich des Anhangs 1 der Abwasser-\nkomposts sowie                                                  verordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zu-\n5. die Untersuchung des Bodens, auf oder in den Klär-\nletzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 29. März\nschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlamm-\n2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der\nkompost auf- oder eingebracht werden sollen.\njeweils geltenden Fassung, fällt, und\n(2) Diese Verordnung gilt für\n2. Abwasser, das in einer betriebseigenen Abwasser-\n1. Klärschlammerzeuger,                                             behandlungsanlage behandelt wurde und in seiner\nstofflichen Zusammensetzung mit dem Abwasser\n2. Gemischhersteller,\nnach Nummer 1 vergleichbar ist.\n3. Komposthersteller,\n(5) Abwasserbehandlungsanlage ist eine ortsfeste\n4. Klärschlammnutzer,                                          Einrichtung, in der die Schädlichkeit des Abwassers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017              3467\nphysikalisch, biologisch oder chemisch vermindert             1. die ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ge-\noder beseitigt wird.                                               pflegt werden oder\n(6) Kleinkläranlage ist eine Abwasserbehandlungs-\n2. auf denen eine durchwurzelbare Bodenschicht her-\nanlage, aus der weniger als acht Kubikmeter je Tag\ngestellt wird.\nSchmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches\nSchmutzwasser eingeleitet wird.                               Zu den Böden des Landschaftsbaus zählen insbeson-\n(7) Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus Klär-          dere Rekultivierungsflächen, Straßenbegleitflächen,\nschlamm und anderen Materialien nach Anlage 2                 Dämme, Lärmschutzwälle und Sportanlagen sowie in-\nTabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung vom 5. De-          nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ge-\nzember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Arti-        legene öffentliche Parkanlagen.\nkel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;            (16) Importeur ist jede natürliche oder juristische\nkein Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus ver-              Person oder Personenvereinigung, die Klärschlamm,\nschiedenen Klärschlämmen.                                     Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost zur\nVerwertung auf oder in einen Boden in den Geltungs-\n(8) Klärschlammkompost ist ein Stoff, der durch den       bereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbringt oder\ngesteuerten biologischen Abbau der organischen Sub-           verbringen lässt. Kein Importeur ist, wer lediglich einen\nstanz eines Klärschlammgemischs unter aeroben Be-             Transitverkehr durchführt, bei dem keine Behandlung\ndingungen entsteht.                                           oder Verarbeitung des Klärschlamms, Klärschlamm-\n(9) Klärschlammbehandlung umfasst Maßnahmen               gemischs oder Klärschlammkomposts durchgeführt\nzur biologischen, physikalischen oder chemischen Sta-         wird.\nbilisierung von Klärschlamm.\n(17) Klärschlammnutzer ist jede natürliche oder juris-\n(10) Abgabe von Klärschlamm ist                           tische Person oder Personenvereinigung als Eigen-\n1. die Abgabe des Klärschlamms durch den Klär-                tümer oder Pächter eines Bodens, auf oder in den Klär-\nschlammerzeuger an den Klärschlammnutzer, den            schlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlamm-\nGemischhersteller oder den Komposthersteller so-         kompost auf- oder eingebracht wird oder werden soll.\nwie\n(18) Beförderer ist jede natürliche oder juristische\n2. die Abgabe des hergestellten Klärschlammgemischs\nPerson, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-\noder des hergestellten Klärschlammkomposts durch\nlicher Unternehmungen und damit aus Anlass einer ge-\nden Gemischhersteller oder den Komposthersteller\nwerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf\nan den Klärschlammnutzer.\ndie Beförderung von Klärschlamm gerichtet ist, Klär-\nKeine Abgabe von Klärschlamm ist eine Zwischenlage-           schlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlamm-\nrung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stoffe            kompost mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung beför-\ndurch den Klärschlammerzeuger, den Gemischherstel-            dert. Die Beförderung schließt auch eine grenzüber-\nler oder den Komposthersteller oder durch einen Drit-         schreitende Verbringung ein. Beförderer ist auch der\nten, der von einer dieser Personen mit der Zwischen-          Importeur, der Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder\nlagerung beauftragt ist.                                      Klärschlammkompost selbst verbringt.\n(11) Klärschlammerzeuger ist der Betreiber einer Ab-\nwasserbehandlungsanlage.                                          (19) Das erstmalige Auf- oder Einbringen von Klär-\nschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlamm-\n(12) Gemischhersteller ist jede natürliche oder juris-    kompost auf oder in einen Boden bezeichnet den Zeit-\ntische Person oder Personenvereinigung, die ein Klär-         punkt, zu dem zum ersten Mal Klärschlamm, Klär-\nschlammgemisch herstellt.                                     schlammgemisch oder Klärschlammkompost nach\n(13) Komposthersteller ist jede natürliche oder juris-    dem 1. April 1983 auf- oder eingebracht wurde.\ntische Person oder Personenvereinigung, die Klär-\nschlammkompost herstellt.                                                                §3\n(14) Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind pflan-\nzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich ge-                       Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm,\nnutzte Flächen, Grünland, Dauergrünland, Obstflächen,            Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost\nFlächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstge-\n(1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Ab-\nhölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich\nwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm\ngenutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflä-\nmöglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies tech-\nchen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören\nnisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei\nauch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung\nsind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine\ngenommene Flächen, soweit diesen Flächen Dünge-\nRückführung des gewonnenen Phosphors oder der\nmittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen-\nphosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in\nhilfsmittel zugeführt werden. Nicht zu landwirtschaftlich\nden Wirtschaftskreislauf anzustreben.\ngenutzten Flächen gehören Flächen in geschlossenen\noder bodenunabhängigen Kulturverfahren sowie Flä-                 (2) Ein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller\nchen in Gewächshäusern, soweit durch eine gesteuerte          oder Komposthersteller, der Klärschlamm, Klär-\nWasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen ver-            schlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder\nhindert wird.                                                 in einem Boden verwertet, hat die Verwertung nach\n(15) Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus              Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung vorzu-\nsind Flächen,                                                 nehmen.","3468           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nTeil 2                                (5) Die zuständige Behörde kann, im Fall der Auf-\noder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutz-\nAnforderungen an die Verwertung                    ten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen land-\nvon Klärschlamm, Klärschlammgemisch                   wirtschaftlichen Fachbehörde, den Abstand zwischen\nund Klärschlammkompost auf und in Böden                  den Untersuchungen verkürzen sowie auf Antrag des\nnach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten die Boden-\nuntersuchungen auf einzelne der in Absatz 1 Satz 1\nAbschnitt 1\nNummer 2 genannten Schwermetalle oder auf den\nUntersuchungspflichten                           pH-Wert beschränken.\n(6) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm\n§4                                aus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaft-\nlichen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten\nBodenbezogene Untersuchungspflichten                  Boden findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.\n(1) Der Klärschlammerzeuger hat vor der erstmaligen          (7) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im\nAuf- oder Einbringung des Klärschlamms auf der durch         Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirt-\nden Klärschlammnutzer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 mit-         schaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der\ngeteilten Auf- oder Einbringungsfläche                       zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, können\nbei einer Auf- oder Einbringung von Klärschlamm aus\n1. die Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach        Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten\nDIN 19682-2 „Bodenbeschaffenheit – Felduntersu-          Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten\nchungen – Teil 2: Bestimmung der Bodenart“, Aus-         die Wiederholungsuntersuchungen nach Absatz 4 ent-\ngabe Juli 2014, bestimmen zu lassen sowie                fallen.\n2. eine Bodenuntersuchung auf die in Nummer 4.1 des                                      §5\nAnhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-\nverordnung genannten Schwermetalle, auf den                 Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten\npH-Wert und auf den Phosphatgehalt nach den                 (1) Vor der Abgabe des Klärschlamms an den Klär-\nBestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 durchführen         schlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Kom-\nzu lassen.                                               posthersteller hat der Klärschlammerzeuger Proben\ndes Klärschlamms auf folgende Parameter nach den\nIm Fall der erstmaligen Auf- oder Einbringung eines          Bestimmungen des § 32 Absatz 1, 3 und 4 untersuchen\nKlärschlammgemischs oder eines Klärschlammkom-               zu lassen:\nposts gelten die Pflichten nach Satz 1 für den Gemisch-\nhersteller oder den Komposthersteller. Wurde bereits         1. Gehalte an Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Chrom(VI),\nKupfer, Nickel, Quecksilber, Thallium und Zink,\neine ordnungsgemäße Bodenuntersuchung nach der\nBioabfallverordnung durchgeführt, kann der Verpflich-        2. die Summe der organischen Halogenverbindungen\ntete nach Satz 1 oder 2 die Ergebnisse dieser Untersu-           als adsorbierte organisch gebundene Halogene,\nchung verwenden, sofern sie nicht älter als zehn Jahre       3. den Gesamtstickstoffgehalt und Ammoniumgehalt,\nsind.\n4. den Phosphorgehalt,\n(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 hat     5. den Trockenrückstand,\nvor der Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms,\nKlärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts                 6. die organische Substanz,\nnach dem 3. April 2018 auch den Gehalt des Bodens            7. den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insge-\nan polychlorierten Biphenylen und Benzo(a)pyren nach             samt, bewertet als Calciumoxid,\nden Bestimmungen des § 32 Absatz 1 und 2 untersu-            8. den Eisengehalt und\nchen zu lassen.\n9. den pH-Wert.\n(3) Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste-       Die Untersuchung des Klärschlamms nach Satz 1 ist je\nhen, dass der für die Auf- oder Einbringung von Klär-        angefangene 250 Tonnen Trockenmasse, höchstens\nschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlamm-                jedoch einmal monatlich durchführen zu lassen. Bei\nkompost vorgesehene Boden einen überhöhten Gehalt            Abwasserbehandlungsanlagen, bei denen jährlich\nan anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2               750 Tonnen oder weniger an Klärschlamm Trocken-\ngenannten Schadstoffen aufweist, soll die zuständige         masse anfallen, ist eine Untersuchung nach Satz 1 min-\nBehörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in       destens alle drei Monate durchführen zu lassen.\nlandwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen\nmit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,           (2) Vor der Abgabe des Klärschlamms an den Klär-\neine Untersuchung des Bodens auf diese Schadstoffe           schlammnutzer, den Gemischhersteller oder den Kom-\nanordnen. Die zuständige Behörde entscheidet über            posthersteller hat der Klärschlammerzeuger Proben\ndas weitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zu-           des Klärschlamms auf den Gehalt an folgenden organi-\nständigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines        schen Schadstoffen nach den Bestimmungen des § 32\nKlärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klär-                 Absatz 1 und 3 untersuchen zu lassen:\nschlammkomposts nicht zulässig.                              1. polychlorierte Biphenyle,\n(4) Die Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Satz 1          2. polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane ein-\nNummer 2 und Absatz 2 sind mindestens alle zehn                  schließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle,\nJahre zu wiederholen.                                        3. Benzo(a)pyren und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017             3469\n4. polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstan-        zwischen den Untersuchungen bis auf sechs Monate\nzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfon-          verkürzen oder ihn bis auf 48 Monate verlängern sowie\nsäure.                                                   die Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe ausdehnen.\nDie Untersuchung nach Satz 1 ist mindestens alle zwei        Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, im Fall der\nJahre zu wiederholen.                                        Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich ge-\nnutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen\n(3) Die Untersuchungspflichten nach den Absätzen 1        landwirtschaftlichen Fachbehörde, kann die Untersu-\nund 2 gelten im Fall der Herstellung eines Klär-             chung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nach einer Erstunter-\nschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts               suchung entfallen.\nfür den Gemischhersteller oder den Komposthersteller\nmit der Maßgabe, dass die Untersuchung nach Absatz 1\nAbschnitt 2\nSatz 2 je angefangene 500 Tonnen Trockenmasse\ndurchführen zu lassen ist.                                                       Grenzwerte;\nSeuchen- und Phytohygiene\n(4) Der zur Untersuchung Verpflichtete hat die Unter-\nsuchungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach\nDurchführung der jeweiligen Untersuchung der zustän-                                   §7\ndigen Behörde vorzulegen.                                                 Bodenbezogene Grenzwerte\n(5) Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste-          (1) Das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms, des\nhen, dass ein Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder           Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkom-\nKlärschlammkompost einen überhöhten Gehalt an                posts auf oder in den Boden ist nur zulässig, wenn\nanderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten            die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Num-\nInhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde,        mer 2, Absatz 2 und 4 unter Berücksichtigung des § 10\nim Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirt-      ergibt, dass die Vorsorgewerte für Metalle nach Num-\nschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der           mer 4.1 und für die organischen Stoffe polychlorierte\nzuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, die            Biphenyle und Benzo(a)pyren nach Nummer 4.2 des\nUntersuchung des Klärschlamms, des Klärschlamm-              Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenver-\nkomposts oder des Klärschlammgemischs auf diese              ordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt\nInhaltsstoffe anordnen sowie den Abstand zwischen            durch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015\nden Untersuchungen nach Absatz 2 verkürzen. Gehalte          (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nicht überschrit-\nan den in Satz 1 bezeichneten anderen Inhaltsstoffen         ten werden. Für die Anwendung der Vorsorgewerte gilt\nsind überhöht, wenn durch sie bei bestimmungsgemä-           Nummer 4.3 des Anhangs 2 der Bundes-Bodenschutz-\nßer Verwendung des Klärschlamms, Klärschlamm-                und Altlastenverordnung entsprechend.\ngemischs oder Klärschlammkomposts oder der zur\nGemisch- und Kompostherstellung vorgesehenen                    (2) Bei kleinräumig wechselnden Bodenarten kann\nMaterialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Dünge-         die zuständige Behörde, im Fall der geplanten Auf-\nmittelverordnung in unvermischter Form die Gesund-           oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in land-\nheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren, die             wirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit\nGesundheit, das Wachstum und die Qualität von Nutz-          der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, auf\npflanzen, die Beschaffenheit und Fruchtbarkeit des           Antrag des Klärschlammerzeugers die Anwendung der\nBodens oder der Naturhaushalt gefährdet werden               Vorsorgewerte nach Absatz 1 nach der überwiegenden\nkönnen. Die zuständige Behörde entscheidet über das          Bodenart festlegen. Im Fall der Auf- oder Einbringung\nweitere Vorgehen. Bis zur Entscheidung der zustän-           eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlamm-\ndigen Behörde ist die Auf- oder Einbringung eines Klär-      komposts gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder\nschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlamm-              den Komposthersteller entsprechend.\nkomposts nicht zulässig.                                        (3) Bei geogen bedingt erhöhten Schwermetall-Hin-\ntergrundwerten des Bodens kann die zuständige Be-\n§6                                hörde, im Fall der geplanten Auf- oder Einbringung auf\nBeschränkte Klärschlammuntersuchung                   oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einver-\nnehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-\n(1) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm         behörde, auf Antrag des Klärschlammerzeugers trotz\naus der eigenen Kleinkläranlage eines landwirtschaftli-      Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vor-\nchen Betriebs auf oder in selbst bewirtschafteten Bo-        sorgewerte, mit Ausnahme des Vorsorgewertes für\nden findet § 5 Absatz 2 keine Anwendung. Der Klär-           Cadmium, eine Auf- oder Einbringung zulassen, sofern\nschlammerzeuger hat die Untersuchungen nach § 5              die Auf- oder Einbringungsfläche im Zuständigkeitsbe-\nAbsatz 1 Satz 1 abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2           reich der am Sitz der Abwasserbehandlungsanlage für\neinmalig vor der erstmaligen Auf- oder Einbringung des       den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörde\nKlärschlamms durchführen zu lassen. Die Ergebnisse           liegt. Im Fall der Auf- oder Einbringung eines Klär-\nder Untersuchungen hat der Klärschlammerzeuger ab-           schlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts\nweichend von § 5 Absatz 4 unverzüglich der zustän-           gilt Satz 1 für den Gemischhersteller oder den Kom-\ndigen Behörde vorzulegen.                                    posthersteller entsprechend.\n(2) Bei der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm\naus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmig-                                     §8\nten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwer-\nKlärschlammbezogene Grenzwerte\nten ist die Untersuchung des Klärschlamms nach § 5\nAbsatz 1 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre durchführen          (1) Die Abgabe des Klärschlamms durch den Klär-\nzu lassen. Die zuständige Behörde kann den Abstand           schlammerzeuger sowie die Auf- oder Einbringung","3470           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\ndes Klärschlamms auf oder in den Boden ist nur zuläs-        Einbringung eines Klärschlamms, Klärschlammge-\nsig, wenn die Untersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2         mischs oder Klärschlammkomposts auf oder in den\nergeben, dass die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle           Boden sind nur zulässig, wenn der Klärschlamm, das\n1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung sowie die zu-         Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost\nsätzlichen Grenzwerte nach Anlage 1 nicht überschrit-        den Anforderungen an die Seuchen- und die Phyto-\nten werden. Für das Schwermetall Kupfer gilt als             hygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverord-\nGrenzwert der zulässige Höchstgehalt nach Anlage 1           nung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.\nAbschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Dün-\ngemittelverordnung.                                                                Abschnitt 3\n(2) Bei der Herstellung eines Klärschlammgemischs                        Abgabe und Auf- oder\noder eines Klärschlammkomposts sind die Grenzwerte                    Einbringung von Klärschlamm\nnach Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass\ndiese sowohl für den Klärschlamm vor der Vermischung\n§ 12\nals auch für das hergestellte Klärschlammgemisch oder\nden hergestellten Klärschlammkompost gelten. Bei den                         Abgabe von Klärschlamm\nzur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines\n(1) Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm\nKlärschlammkomposts eingesetzten Materialien nach\nunmittelbar an einen Klärschlammnutzer abzugeben.\n§ 2 Absatz 7 hat der Gemischhersteller oder der Kom-\nDer Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm in\nposthersteller die Anforderungen der Düngemittelver-\nAbstimmung mit dem Klärschlammnutzer auf- oder ein-\nordnung zu beachten.\nzubringen. Einer unmittelbaren Abgabe steht nicht ent-\ngegen, wenn ein Dritter mit der Beförderung oder der\n§9\nAuf- oder Einbringung des Klärschlamms beauftragt\nRückstellprobe                          wird. Der Klärschlammerzeuger bleibt auch im Falle\n(1) Die zuständige Behörde kann den Klärschlamm-          der Beauftragung eines Dritten für die Klärschlammver-\nerzeuger, den Gemischhersteller und den Kompost-             wertung verantwortlich.\nhersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 8             (2) Abweichend von Absatz 1 darf der Klärschlamm-\nAbsatz 1 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe            erzeuger den Klärschlamm\naus dem für eine Abgabe oder Auf- oder Einbringung\nvorgesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch                 1. an einen Gemischhersteller zur Herstellung eines\noder Klärschlammkompost zu entnehmen. Die Proben-                Klärschlammgemischs oder an einen Komposther-\nnahme hat nach § 32 Absatz 3 zu erfolgen.                        steller zur Herstellung eines Klärschlammkomposts\nabgeben oder\n(2) Der Klärschlammerzeuger, der Gemischhersteller\nund der Komposthersteller haben die Rückstellprobe           2. an einen Qualitätszeichennehmer zur Durchführung\nab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre              einer regelmäßigen Qualitätssicherung des Klär-\nzu lagern. Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und           schlamms abgeben,\nzu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der      sofern sichergestellt ist, dass der Gemischhersteller\nLagerung nicht ändert.\ndas hergestellte Klärschlammgemisch, der Kompost-\n(3) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung          hersteller den hergestellten Klärschlammkompost oder\neiner Rückstellprobe auf die in § 5 Absatz 1 und 2 ge-       der Qualitätszeichennehmer den einer regelmäßigen\nnannten Inhaltsstoffe nach den Bestimmungen des              Qualitätssicherung unterzogenen Klärschlamm unmit-\n§ 32 anordnen. Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür      telbar an den Klärschlammnutzer abgibt. Der Gemisch-\nbestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten           hersteller hat das hergestellte Klärschlammgemisch,\nGehalt an anderen als den in Satz 1 genannten Inhalts-       der Komposthersteller den hergestellten Klärschlamm-\nstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die            kompost oder der Qualitätszeichennehmer den einer\nUntersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen            regelmäßigen Qualitätssicherung unterzogenen Klär-\nInhaltsstoffe anordnen.                                      schlamm auf- oder einzubringen.\n(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rück-\nstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der                                § 13\nzuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben.\nBereitstellung von Klärschlamm\n§ 10                                 (1) Der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller\noder Komposthersteller, der die Auf- oder Einbringung\nAnalysefehler und Messtoleranzen\neines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder\nBei der Untersuchung der Einhaltung eines Grenz-          eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden\nwertes nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8 dürfen vom            beabsichtigt, darf den Klärschlamm, das Klärschlamm-\nfestgelegten Grenzwert pauschale Abzüge wegen mög-           gemisch oder den Klärschlammkompost nur wie folgt\nlicher Analysefehler oder Messtoleranzen nicht vorge-        bereitstellen:\nnommen werden.\n1. nur auf dem für die Auf- oder Einbringung vorgesehe-\n§ 11                                  nen Boden oder auf einer angrenzenden Ackerfläche,\nAnforderungen an                          2. nur in der für die Auf- oder Einbringung auf oder in\ndie Seuchen- und die Phytohygiene                       den Boden benötigten Menge und\nDie Abgabe eines Klärschlamms, Klärschlammge-             3. längstens für einen Zeitraum von einer Woche vor\nmischs oder Klärschlammkomposts und die Auf- oder                der Auf- oder Einbringung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017            3471\nDie Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass ein ober-           (3) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen eines\nflächiger Abfluss des Klärschlamms, Klärschlammge-           Klärschlamms, der mit Klärschlämmen aus Abwasser-\nmischs oder Klärschlammkomposts ausgeschlossen ist.          behandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbau-\ngröße ab 1 000 Einwohnerwerten vermischt wurde, ist\n(2) Eine Überschreitung der Frist nach Absatz 1\nnur zulässig, wenn es sich um Klärschlämme aus\nSatz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, sofern die Auf- oder\nAbwasserbehandlungsanlagen desselben Klärschlamm-\nEinbringung des bereitgestellten Klärschlamms, Klär-\nerzeugers handelt und die Klärschlämme die Anforde-\nschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf\nrungen des § 8 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des § 11 vor\nGrund einer nicht vorhersehbaren Unbefahrbarkeit des\nder Vermischung erfüllen.\nBodens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Auf- oder\nEinbringung unmöglich ist.                                      (4) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms,\neines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlamm-\n§ 14                              komposts auf oder in einen Boden mit landwirtschaftli-\ncher Nutzung ist nicht zulässig, wenn der Klärschlamm\nAuf- oder Einbringungsmenge\nin einer Abwasserbehandlungsanlage angefallen ist, in\n(1) Innerhalb von drei Kalenderjahren dürfen nicht        der Abwasser aus der industriellen Kartoffelverarbei-\nmehr als 5 Tonnen Klärschlamm Trockenmasse je Hek-           tung behandelt wurde.\ntar auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht\nwerden. Abweichend von Satz 1 ist auf oder in einen             (5) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms,\nBoden bei landschaftsbaulichen Maßnahmen eine ein-           eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlamm-\nmalige Auf- oder Einbringung von Klärschlamm von bis         komposts ist nicht zulässig auf oder in einen Boden mit\nzu 10 Tonnen Trockenmasse je Hektar zulässig, sofern         einer Nutzung\nauf diesem Boden in den letzten sechs Jahren vor der         1. als Grünland und Dauergrünland,\nAuf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung er-\nfolgt ist.                                                   2. als Ackerfutteranbaufläche,\n(2) Findet keine Auf- oder Einbringung von Klär-          3. als Anbaufläche für Mais, ausgenommen zur Körner-\nschlamm auf oder in den Boden nach Absatz 1 statt,               nutzung und zur Verwendung in der Biogaserzeu-\ndürfen innerhalb von drei Kalenderjahren auf oder in             gung, sofern keine Einarbeitung des Klärschlamms\njeden Hektar Boden Klärschlammgemische oder Klär-                vor der Saat erfolgt ist,\nschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von\nnicht mehr als 5 Tonnen Trockenmasse auf- oder einge-        4. als Anbaufläche für Zuckerrüben, sofern die Zucker-\nbracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Klär-                rübenblätter verfüttert werden sollen und im Anbau-\nschlammkomposte mit einem Klärschlammanteil von                  jahr keine Auf- oder Einbringung des Klärschlamms\nbis zu 10 Tonnen Trockenmasse innerhalb von sechs                vor der Saat erfolgt ist,\nKalenderjahren auf oder in jeden Hektar der Auf- oder\n5. als Anbaufläche für Gemüse, Obst oder Hopfen,\nEinbringungsfläche auf- oder eingebracht werden. Ab-\nweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen auf oder in           6. als Haus-, Nutz- oder Kleingarten oder\neinen Boden bei landschaftsbaulichen Maßnahmen auf\noder in jeden Hektar der Auf- oder Einbringungsfläche        7. zu forstwirtschaftlichen Zwecken.\nKlärschlammgemische oder Klärschlammkomposte mit\nDas Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, Klär-\neinem Klärschlammanteil von bis zu 20 Tonnen Tro-\nschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf\nckenmasse auf- oder eingebracht werden, sofern auf\noder in eine Ackerfläche, die auch zum Anbau von Feld-\ndieser Fläche innerhalb von zehn Kalenderjahren vor\ngemüse genutzt wird, ist nur zulässig, sofern zwischen\nder Auf- oder Einbringung keine Auf- oder Einbringung\nder letzten Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms,\nerfolgt ist. Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren\nKlärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts und\nBodenschicht dürfen Klärschlammgemische und Klär-\ndem nächsten Anbau von Feldgemüse ein zeitlicher\nschlammkomposte nur für die oberste Bodenschicht\nAbstand von mindestens 24 Monaten eingehalten wird.\nmit einer Mächtigkeit von höchstens 30 Zentimetern\neingesetzt werden.                                              (6) Das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms,\n(3) § 12 Absatz 7 der Bundes-Bodenschutz- und Alt-        eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlamm-\nlastenverordnung gilt für Anwendungen im Landschafts-        komposts ist nicht zulässig auf oder in einen Boden\nbau entsprechend.                                            1. in Wasserschutzgebieten der Schutzzonen I, II und III\nund\n§ 15\n2. in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen\nBeschränkung der Klärschlammverwertung                      Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten\n(1) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von               Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschütz-\nKlärschlamm aus anderen Anlagen als aus Abwasser-                ten Biotopen.\nbehandlungsanlagen sowie von Rohschlamm ist nicht\nAbweichend von Satz 1 Nummer 2 kann die zuständige\nzulässig.\nBehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Natur-\n(2) Die Abgabe und das Auf- oder Einbringen von           schutzbehörde und der landwirtschaftlichen Fachbe-\nKlärschlamm aus einer Kleinkläranlage ist nicht zuläs-       hörde auf Antrag des Klärschlammnutzers die Auf- oder\nsig, sofern der Klärschlamm vom wasserrechtlich gere-        Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlamm-\ngelten Anschluss- und Benutzungszwang zur Abwas-             gemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in\nserbeseitigung erfasst wird.                                 einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung zulassen.","3472            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nAbschnitt 4                             sofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt\nAnzeige- und Lieferscheinverfahren                         wird, dem Beförderer den Lieferschein zu übergeben.\nDer Klärschlammerzeuger hat eine Kopie des Liefer-\n§ 16                               scheins zu behalten, sofern der Transport nicht von\nihm selbst durchgeführt wird. Der Klärschlammerzeu-\nAnzeigeverfahren                         ger hat die Kopie des Lieferscheins nach Satz 4 bis\n(1) Der Klärschlammnutzer hat dem Klärschlammer-           zum Zeitpunkt des Zugangs des Originals nach Ab-\nzeuger die genaue Bezeichnung der für eine Auf- oder          satz 5 Satz 1 aufzubewahren und anschließend zu\nEinbringung von Klärschlamm vorgesehenen Auf- oder            löschen.\nEinbringungsfläche nach Gemarkung, Flur, Flurstücks-             (2) Der Klärschlammerzeuger, sofern er die Beförde-\nnummer und Größe in Hektar sowie die derzeitige und           rung des Klärschlamms selbst durchführt, oder der\nnächste beabsichtigte Bodennutzung mitzuteilen. Die           Beförderer hat den Lieferschein und, soweit erforder-\nfür die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Be-           lich, die nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.4.6\nhörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder        und 2.6.3 beizufügenden Nachweise während der Be-\nin einen landwirtschaftlich genutzten Boden im Einver-        förderung des Klärschlamms mitzuführen.\nnehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-\nbehörde, auf Antrag auch einen anderen Flächennach-              (3) Der Klärschlammnutzer hat die Anlieferung und\nweis zulassen, wenn hierbei die Auf- oder Einbrin-            das Auf- oder Einbringen des Klärschlamms auf oder\ngungsfläche mit vergleichbarer Genauigkeit erfasst            in den Boden unverzüglich durch Angaben auf dem\nwird. Sofern die Auf- oder Einbringung eines Klär-            Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.8\nschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts                zu bestätigen. Im Fall der geplanten Herstellung eines\nbeabsichtigt ist, so hat der Klärschlammnutzer dem            Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts hat\nGemischhersteller oder dem Komposthersteller die              der Gemischhersteller oder der Komposthersteller die\nkonkrete Auf- oder Einbringungsfläche nach Satz 1 mit-        Anlieferung des Klärschlamms als Ausgangsstoff zur\nzuteilen.                                                     Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines\nKlärschlammkomposts unverzüglich durch Angabe auf\n(2) Der Klärschlammerzeuger hat spätestens drei            dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 1 Num-\nWochen vor Auf- oder Einbringung des Klärschlamms             mer 2.8 zu bestätigen. Sofern die Auf- oder Einbringung\nder für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständigen          des Klärschlamms nach Satz 1 wegen einer Klär-\nBehörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in        schlammbereitstellung nach § 13 Absatz 2 erst zu\nlandwirtschaftlich genutzten Boden auch der landwirt-         einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, hat der Klär-\nschaftlichen Fachbehörde, die beabsichtigte Auf- oder         schlammerzeuger dies unverzüglich bei der Anlieferung\nEinbringung anzuzeigen. Beabsichtigt der Gemisch-             des Klärschlamms auf dem Lieferschein zu bestätigen.\nhersteller oder der Komposthersteller die Auf- oder           Der Klärschlammerzeuger hat in diesem Fall dem Klär-\nEinbringung eines Klärschlammgemischs oder eines              schlammnutzer spätestens fünf Werktage nach der Auf-\nKlärschlammkomposts, so gilt Satz 1 für den Gemisch-          oder Einbringung den Zeitpunkt der erfolgten späteren\nhersteller oder den Komposthersteller. Die zuständige         Auf- oder Einbringung nach Satz 3 mitzuteilen.\nBehörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf\noder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Ein-               (4) Wird der Klärschlamm eines Klärschlammerzeu-\nvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde,           gers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht,\nzulassen, dass die Anzeige nach Satz 1 oder 2 bis spä-        den dieser Klärschlammerzeuger selbst nutzt, findet\ntestens eine Woche vor der beabsichtigten Auf- oder           Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung.\nEinbringung erfolgt.                                             (5) Nach Eintragung der Angaben über die erfolgte\n(3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 hat die An-           Anlieferung und das Auf- oder Einbringen des Klär-\ngaben nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 1 und die              schlamms nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 hat der Beförde-\nAnzeige nach Absatz 2 Satz 2 die Angaben nach                 rer, soweit der Transport nicht durch den Klärschlamm-\nAnlage 3 Abschnitt 2 Nummer 1 zu enthalten. Die               erzeuger selbst durchgeführt wurde, den vollständig\nÄnderung des in der Anzeige angegebenen Zeitpunkts            ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschriften\nder beabsichtigten Auf- oder Einbringung des Klär-            versehenen Lieferschein unverzüglich an den Klär-\nschlamms, des Klärschlammgemischs oder des Klär-              schlammerzeuger zu übersenden. Eine Kopie dieses\nschlammkomposts oder der in der Anzeige angegebe-             Lieferscheins verbleibt beim Beförderer.\nnen Auf- oder Einbringungsfläche hat der Klärschlamm-            (6) Der Klärschlammerzeuger hat spätestens inner-\nerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller            halb von drei Wochen nach der Auf- oder Einbringung\nder zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.             jeweils eine Kopie des vollständig ausgefüllten und mit\nden notwendigen Unterschriften versehenen Liefer-\n§ 17                               scheins zu übersenden an\nLieferscheinverfahren                       1. den Klärschlammnutzer,\nbei bodenbezogener Klärschlammverwertung\n2. den Beförderer, sofern die Beförderung nicht durch\n(1) Der Klärschlammerzeuger hat vor der Abgabe                 den Klärschlammerzeuger selbst durchgeführt wur-\ndes Klärschlamms einen Lieferschein zu verwenden                  de,\noder zu erstellen, der die Angaben nach Anlage 3 Ab-\nschnitt 1 Nummer 2.1 bis 2.6 enthalten muss. Der Lie-         3. den Qualitätszeichennehmer, sofern dieser anstelle\nferschein ist richtig und vollständig auszufüllen. Bei Ab-        des Klärschlammerzeugers eine Qualitätssicherung\ngabe des Klärschlamms hat der Klärschlammerzeuger                 nach Teil 3 dieser Verordnung durchgeführt hat,\nden Zeitpunkt der Abgabe auf dem Lieferschein nach            4. den Gemischhersteller oder den Komposthersteller,\nAnlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.7 zu vermerken und,                 sofern der Klärschlamm als Ausgangsstoff zur Her-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017               3473\nstellung eines Klärschlammgemischs oder eines            kompost nach § 13 Absatz 2 bereitgestellt wird und die\nKlärschlammkomposts eingesetzt wird,                     Auf- oder Einbringung erst zu einem späteren Zeitpunkt\n5. die für den Klärschlammerzeuger zuständige Behör-          erfolgen soll, hat der Gemischhersteller oder Kompost-\nde,                                                      hersteller dies unverzüglich auf dem Lieferschein zu be-\nstätigen. Der Gemischhersteller oder Komposthersteller\n6. die für die Auf- oder Einbringungsfläche nach § 16         hat dem Klärschlammnutzer spätestens fünf Werktage\nAbsatz 1 Satz 1 zuständige Behörde und                   nach der Auf- oder Einbringung den Zeitpunkt der er-\n7. die landwirtschaftliche Fachbehörde, sofern der            folgten späteren Auf- oder Einbringung nach Satz 2\nKlärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Bo-         mitzuteilen.\nden auf- oder eingebracht wurde.                            (4) Wird das Klärschlammgemisch eines Gemisch-\n(7) Der Klärschlammerzeuger hat das Original des          herstellers auf oder in einen Boden auf- oder einge-\nvollständig ausgefüllten und mit den notwendigen Un-          bracht, den dieser Gemischhersteller selbst nutzt, oder\nterschriften versehenen Lieferscheins zwölf Jahre, ge-        wird der Klärschlammkompost eines Kompostherstel-\nrechnet vom Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms             lers auf oder in einen Boden auf- oder eingebracht,\nan, aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf            den dieser Komposthersteller selbst nutzt, findet Ab-\nVerlangen vorzulegen. Für die Aufbewahrung und Vor-           satz 1 Satz 3 keine Anwendung.\nlage der Kopie des Lieferscheins durch den Klär-                 (5) Nach Eintragung der Angaben über die erfolgte\nschlammnutzer, Beförderer, Gemischhersteller, Kom-            Abgabe des Klärschlammgemischs oder des Klär-\nposthersteller oder Qualitätszeichennehmer gilt Satz 1        schlammkomposts nach Absatz 3 Satz 1 und 2 hat\nentsprechend. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten             der Beförderer, soweit der Transport des Klärschlamm-\nZeitraums haben die in den Sätzen 1 und 2 genannten           gemischs oder des Klärschlammkomposts nicht durch\nAufbewahrungsverpflichteten die dort genannten Un-            den Gemischhersteller oder den Komposthersteller\nterlagen zu löschen.                                          durchgeführt wurde, den vollständig ausgefüllten und\nmit den notwendigen Unterschriften versehenen Liefer-\n§ 18                               schein unverzüglich an den Gemischhersteller oder den\nLieferscheinverfahren                       Komposthersteller zu übersenden. Eine Kopie dieses\nbei bodenbezogener Verwertung von                  Lieferscheins verbleibt beim Beförderer.\nKlärschlammgemisch und Klärschlammkompost                      (6) Der Gemischhersteller oder der Kompostherstel-\nler hat spätestens innerhalb von drei Wochen nach der\n(1) Der Gemischhersteller oder der Kompostherstel-\nAuf- oder Einbringung jeweils eine Kopie des vollstän-\nler hat vor der Abgabe eines mit Klärschlamm nach\ndig ausgefüllten und mit den notwendigen Unterschrif-\n§ 17 Absatz 3 Satz 2 hergestellten Klärschlammge-\nten versehenen Lieferscheins zu übersenden an\nmischs oder Klärschlammkomposts einen Lieferschein\nzu verwenden oder zu erstellen, der die Angaben nach          1. den Klärschlammnutzer,\nAnlage 3 Abschnitt 2 Nummer 2.1 bis 2.9 enthalten             2. den Beförderer des Klärschlammgemischs oder des\nmuss. Der Lieferschein ist richtig und vollständig aus-           Klärschlammkomposts, sofern der Transport nicht\nzufüllen. Bei Abgabe des hergestellten Klärschlammge-             durch den Gemischhersteller oder den Komposther-\nmischs oder des hergestellten Klärschlammkomposts                 steller selbst durchgeführt wurde,\nan einen Klärschlammnutzer hat der Gemischhersteller\noder der Komposthersteller den Zeitpunkt der Abgabe           3. den Klärschlammerzeuger, dessen Klärschlamm als\nauf dem Lieferschein nach Anlage 3 Abschnitt 2 Num-               Ausgangsstoff zur Herstellung des Klärschlammge-\nmer 2.10 zu vermerken und, soweit der Transport nicht             mischs oder des Klärschlammkomposts eingesetzt\ndurch den Gemischhersteller oder den Komposther-                  worden ist,\nsteller durchgeführt wird, dem Beförderer den Liefer-         4. den Qualitätszeichennehmer, sofern dieser anstelle\nschein zu übergeben. Eine Kopie des Lieferscheins ver-            des Gemischherstellers oder des Kompostherstellers\nbleibt beim Gemischhersteller oder Komposthersteller,             eine Qualitätssicherung nach Teil 3 dieser Verordnung\nsofern der Transport nicht von ihm selbst durchgeführt            durchgeführt hat,\nwird. Der Gemischhersteller oder Komposthersteller hat        5. die für den Gemischhersteller oder den Komposther-\ndie Kopie des Lieferscheins nach Satz 4 bis zum Zeit-             steller zuständige Behörde,\npunkt des Zugangs des Originals nach Absatz 5 Satz 1\naufzubewahren und anschließend zu löschen.                    6. die für den Klärschlammerzeuger nach Nummer 3\nzuständige Behörde,\n(2) Der Gemischhersteller oder der Kompostherstel-\nler, sofern diese die Beförderung selbst durchführen,         7. die für die Auf- oder Einbringungsfläche nach § 16\noder der Beförderer hat den Lieferschein und soweit               Absatz 1 Satz 3 zuständige Behörde und\nerforderlich, die nach Anlage 3 Abschnitt 2 Hinweis           8. die landwirtschaftliche Fachbehörde, sofern das\nvor Nummer 2.1, Nummer 2.5.7 und 2.9.3 dem Liefer-                Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkom-\nschein beizufügenden Lieferscheine und Nachweise                  post auf oder in einen landwirtschaftlich genutzten\nwährend der Beförderung des Klärschlammgemischs                   Boden auf- oder eingebracht wurde.\noder Klärschlammkomposts mitzuführen.                            (7) Der Gemischhersteller oder der Kompostherstel-\n(3) Der Klärschlammnutzer hat die Anlieferung und         ler hat das Original des Lieferscheins ab dem Zeitpunkt\ndas Auf- oder Einbringen des Klärschlammgemischs              der Abgabe des Klärschlammgemischs oder des Klär-\noder Klärschlammkomposts auf oder in den Boden un-            schlammkomposts zwölf Jahre aufzubewahren und\nverzüglich durch Angaben auf dem Lieferschein nach            den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.\nAnlage 3 Abschnitt 2 Nummer 2.11 zu bestätigen. So-           Für die Aufbewahrung und die Vorlage der Kopie des\nfern das Klärschlammgemisch oder der Klärschlamm-             Lieferscheins durch den Klärschlammnutzer, den Beför-","3474             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nderer, den Klärschlammerzeuger und den Qualitätszei-               legt hat, um die Einhaltung der Anforderungen an\nchennehmer gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf des               die Qualitätssicherung durch den Qualitätszeichen-\nin Satz 1 genannten Zeitraums haben die in den Sät-                nehmer sicherzustellen.\nzen 1 und 2 genannten Aufbewahrungsverpflichteten                 (3) Über einen Antrag auf Anerkennung als Träger\ndie dort genannten Unterlagen zu löschen.                      einer Qualitätssicherung ist innerhalb einer Frist von\ndrei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2\nTeil 3                            bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwen-\nAnforderungen                           den.\nan die regelmäßige Qualitätssicherung                     (4) Die Anerkennung als Träger einer Qualitätssiche-\nrung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit\n§ 19                             Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-\nRegelmäßige Qualitätssicherung                    gen versehen werden, soweit dies zur Sicherstellung\nder in Absatz 2 genannten Anerkennungsvoraussetzun-\nEine regelmäßige Qualitätssicherung im Sinne von            gen erforderlich ist.\n§ 12 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes muss\nden in den §§ 20 bis 31 geregelten Mindestanforderun-                                      § 21\ngen entsprechen.\nPflichten des\nAbschnitt 1                                         Trägers der Qualitätssicherung\nTr ä g e r d e r Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g      (1) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicher-\nzustellen, dass jeder Qualitätszeichennehmer ein indivi-\n§ 20                             duelles Konzept zur Minderung von Schadstoffeinträ-\ngen im Vorfeld der Klärschlammentstehung in einer\nAnerkennung des                          Abwasserbehandlungsanlage und zur Minderung von\nTrägers der Qualitätssicherung                   hygienischen Risiken des Klärschlamms erstellt. In\n(1) Die für die Anerkennung eines Trägers der Quali-        dem Konzept ist insbesondere festzulegen, dass der\ntätssicherung zuständige Behörde im Sinne des § 12             Qualitätszeichennehmer\nAbsatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist\n1. das Indirekteinleiterkataster und die Indirekteinleiter-\ndie für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landes-\nüberwachung der Abwasserbehandlungsanlage zu\nbehörde desjenigen Landes, in dem der Träger der\nbewerten und im Bedarfsfall dem Klärschlammerzeu-\nQualitätssicherung seinen Hauptsitz hat, oder die von\nger Maßnahmen zur Optimierung vorzugeben hat,\nihr bestimmte Behörde.\n2. den Klärschlammerzeuger zur prüffähigen Doku-\n(2) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss im Sinne des\nmentation der zur Abwasserbehandlung und Klär-\n§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nschlammbehandlung eingesetzten Zuschlagstoffe\nist als Träger der Qualitätssicherung anzuerkennen,\nund zur prüffähigen Dokumentation der Direktanlie-\nwenn er\nferung anderer für die Mitbehandlung vorgesehener\n1. eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Trägers            Stoffe zu verpflichten hat,\nverantwortliche Person benannt hat und deren Ver-\n3. eine Bewertung des Einsatzes der zur Abwasser-\ntretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Be-\nbehandlung eingesetzten Zuschlagstoffe und der\nhörde nachweist,\nfür die Mitbehandlung vorgesehenen Stoffe hinsicht-\n2. nachweist, dass eine technische Leitung und eine                lich deren Schadstoffgehalte durchzuführen und im\nStellvertretung bestellt sind,                                 Bedarfsfall dem Klärschlammerzeuger die Verwen-\n3. nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2 ge-                  dung besser geeigneter Zuschlagstoffe vorzugeben\nnannte Personal sowie das sonstige Personal über               hat,\ndie für seine Tätigkeit erforderliche Fach- und Sach-      4. den Klärschlammerzeuger zur Einrichtung und An-\nkunde verfügt und von zu prüfenden Qualitätszei-               wendung eines Kontroll- und Abweismechanismus\nchennehmern, von Gesellschaftern des Trägers der               für Direktanlieferungen anderer für die Mitbehandlung\nQualitätssicherung sowie von Untersuchungsstellen              vorgesehener Stoffe nach Nummer 2 zu verpflichten\nnach § 33 unabhängig ist,                                      hat,\n4. nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von                5. den Klärschlammerzeuger zur Unterrichtung der zu-\nSachverständigen bestellt ist, die die in § 22 ge-             ständigen Behörde über absehbare Veränderungen\nnannten Anforderungen erfüllen,                                der Abwasserzusammensetzung im Einzugsgebiet\n5. nachweist, dass ein unabhängiger Ausschuss einge-               der Abwasserbehandlungsanlage zu verpflichten hat,\nrichtet ist, der die in § 23 Absatz 1 genannten Anfor-     6. den Gemischhersteller und den Komposthersteller\nderungen erfüllt,                                              dazu zu verpflichten hat, als Ausgangsstoff zur Ge-\n6. ein Managementhandbuch verpflichtend eingeführt                 misch- und Kompostherstellung einen Klärschlamm\nhat; das Managementhandbuch beinhaltet insbe-                  einzusetzen, der einer Qualitätssicherung im Sinne\nsondere Informationen über die Strategie, die Pla-             dieser Verordnung unterzogen wurde, und\nnung und die Umsetzung der Qualitätssicherung              7. den Gemischhersteller und den Komposthersteller\neinschließlich der für die Organisation gültigen und           dazu zu verpflichten hat, die zur Gemisch- und Kom-\nverbindlichen Regelungen und Vorlagen, und                     postherstellung vorgesehenen Materialien nach An-\n7. abgestufte Maßnahmen bis hin zum befristeten oder               lage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung\ndauerhaften Entzug des Qualitätszeichens festge-               prüffähig zu dokumentieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017             3475\nDer Träger der Qualitätssicherung hat die Umsetzung           ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. Der\ndes Konzepts durch den Klärschlammerzeuger, den               Träger der Qualitätssicherung hat die Nachweise der\nGemischhersteller und den Komposthersteller zu über-          Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen vor\nwachen. Er hat einen Sachverständigen nach § 22 da-           Aufnahme der Tätigkeit des Sachverständigen der für\nmit zu beauftragen, die Erfüllung der Anforderungen           die Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung zu-\nnach Satz 2 Nummer 1 und 3 zu überprüfen.                     ständigen Behörde vorzulegen.\n(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat zur fortlau-       (2) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, ein Prüf-\nfenden Überwachung des Qualitätszeichennehmers im             tagebuch zu führen, aus dem sich Art, Umfang und\nSinne von § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirt-           Ergebnisse aller durchgeführten Prüfungen ergeben.\nschaftsgesetzes einen für jeden Qualitätszeichenneh-          Das Prüftagebuch hat der Sachverständige dem Träger\nmer individuellen Plan zur Untersuchung der Inhalts-          der Qualitätssicherung auf Verlangen vorzulegen. Der\nstoffe des Klärschlamms, des Klärschlammgemischs              Träger der Qualitätssicherung hat das Prüftagebuch\nund des Klärschlammkomposts des Qualitätszeichen-             der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nnehmers zu erstellen und den Qualitätszeichennehmer\nzur Ausführung des Untersuchungsplans nach § 32 zu                                        § 23\nverpflichten.\nUnabhängiger Ausschuss\n(3) Der Träger der Qualitätssicherung hat den fach-                 beim Träger der Qualitätssicherung\nlichen Rahmen zur fachgerechten Anwendung des Klär-\nschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlamm-                  (1) Der unabhängige Ausschuss beim Träger der\nkomposts festzulegen. Hierbei werden besondere Vor-           Qualitätssicherung setzt sich wie folgt zusammen:\ngaben zum Gewässerschutz, zum Bodenschutz, zur                1. mehrheitlich aus Vertretern, die nicht Qualitätszei-\nReduzierung seuchenhygienischer und phytohygieni-                 chennehmer sind,\nscher Risiken sowie zur Bemessung der Aufwand-\n2. aus Vertretern sowohl aus dem Bereich der Abwas-\nmenge nach guter fachlicher Praxis bestimmt. Der Qua-\nserbehandlung und der Klärschlammverwertung als\nlitätszeichennehmer hat die Umsetzung dieser Vorga-\nauch aus dem Bereich qualifizierter Einrichtungen\nben sicherzustellen. Der Qualitätszeichennehmer hat\nder Landwirtschaft und des Landschaftsbaus und\nvor Auf- oder Einbringung des Klärschlamms, des Klär-\nschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts die              3. aus Vertretern von Einrichtungen und Institutionen,\nAnwendungsempfehlungen nach Satz 1 zu dokumen-                    die in den Bereichen Forschung, Analytik und Ver-\ntieren und eine Kopie der Empfehlungen dem Klär-                  wertung von Klärschlamm sowie in der Beratung\nschlammnutzer zu übergeben.                                       zur Klärschlammverwertung beschäftigt sind.\n(4) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Min-           (2) Der unabhängige Ausschuss hat\ndestanforderungen nach den §§ 20 bis 31 in einer              1. den Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens nach\nSatzung, einem Überwachungsvertrag oder einer sons-               § 27 Absatz 1 zu bewerten,\ntigen für den Qualitätszeichennehmer verbindlichen\nRegelung festzulegen.                                         2. die Ergebnisse der im Verfahren zur Erteilung des\nQualitätszeichens durchgeführten Überwachungs-\n(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat der zustän-\nmaßnahmen nach § 28 zu bewerten,\ndigen Behörde innerhalb von vier Wochen Folgendes\nanzuzeigen:                                                   3. die Ergebnisse der Eigen- und Fremdüberwachung\nnach den Bestimmungen des § 30 zu bewerten und\n1. die Bestellung von Sachverständigen, ihre Tätig-\nkeitsbereiche, die Änderung ihrer Tätigkeitsbereiche     4. im Fall eines nicht ordnungsgemäßen Führens des\nsowie das Erlöschen der Bestellung der Sachver-              Qualitätszeichens durch den Qualitätszeichenneh-\nständigen,                                                   mer über das Ergreifen von Maßnahmen nach § 20\n2. Änderungen der Organisationsstruktur des Trägers               Absatz 2 Nummer 7 zu beraten und dem Träger der\nder Qualitätssicherung und                                   Qualitätssicherung einen Entscheidungsvorschlag\nzu unterbreiten.\n3. die Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung.\n(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind hinsichtlich\n(6) Der Träger der Qualitätssicherung hat ein aktuel-     ihrer Entscheidungen nicht weisungsgebunden. Mit-\nles Verzeichnis der Qualitätszeichennehmer zu führen,         glieder, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, dürfen\ndie zur Führung seines Qualitätszeichens berechtigt sind.     bei Entscheidungen nicht beteiligt werden. Die Mitglie-\nDas Verzeichnis hat der Träger der Qualitätssicherung         der des Ausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit\nin geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen.          bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu\nbewahren.\n§ 22\n(4) Das Verfahren zum Ausschluss eines Mitglieds ist\nSachverständige                          in einer Satzung, einem Überwachungsvertrag oder ei-\n(1) Sachverständige nach § 12 Absatz 6 des Kreis-         ner sonstigen verbindlichen Regelung festzulegen.\nlaufwirtschaftsgesetzes besitzen die für die Wahrneh-\nmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung erfor-                                     § 24\nderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkun-\nde, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die in den §§ 5                     Behördliche Überwachung\nbis 7 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der                        des Trägers der Qualitätssicherung\nBekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I                    (1) Die nach § 20 Absatz 1 für die Anerkennung ei-\nS. 3490), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes           nes Trägers der Qualitätssicherung zuständige Behörde\nvom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden           überprüft in Abständen von längstens fünf Jahren, ob","3476            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nder anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Aner-                                   § 27\nkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt.                          Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens\n(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat der zustän-         (1) Der Antrag auf Erteilung eines Qualitätszeichens\ndigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März         ist schriftlich bei einem Träger der Qualitätssicherung\neines jeden Folgejahres unaufgefordert über die im Ka-        zu stellen. Dem Antrag sind folgende prüffähige Unter-\nlenderjahr erfolgte Überwachung der Qualitätszeichen-         lagen beizufügen:\nnehmer sowie über die Erteilung und den Entzug von            1. Nachweis über die Zuverlässigkeit und Fachkunde\nQualitätszeichen zu berichten. Der Bericht hat auch ein           nach § 26 Absatz 1,\naktuelles Verzeichnis der Qualitätszeichennehmer nach\n§ 21 Absatz 6 Satz 1 zu enthalten. Die zuständige Be-         2. Nachweis über die Sachkunde nach § 26 Absatz 2,\nhörde kann die Frist zur Vorlage des Berichts verkürzen.      3. Angaben zu Standort und Art der Betriebsstätte, ein-\nschließlich der gerätetechnischen Ausstattung,\n§ 25                               4. Beschreibung des Abwasserbehandlungsverfahrens\nder Abwasserbehandlungsanlage, deren Klärschlamm\nWiderruf der Anerkennung;                          im Rahmen einer regelmäßigen Qualitätssicherung\nAuflösung des Trägers der Qualitätssicherung                  abgegeben werden soll,\n(1) Die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssi-         5. im Fall der Herstellung eines Klärschlammgemischs\ncherung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungs-                oder eines Klärschlammkomposts eine Beschrei-\nverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn der Trä-               bung des Behandlungsverfahrens der Anlage zur\nger der Qualitätssicherung eine der Anforderungen                 Herstellung eines Klärschlammgemischs oder zur\nnach § 20 Absatz 2 oder wiederholt eine oder mehrere              Herstellung eines Klärschlammkomposts,\nPflichten nach § 21 nicht oder nicht ordnungsgemäß            6. Angaben zu Art und Menge der je Quartal für die\nerfüllt.                                                          Abwasserbehandlung in der Abwasserbehandlungs-\nanlage eingesetzten Zuschlagstoffe und der für die\n(2) Mit der Auflösung des Trägers der Qualitätssiche-\nMitbehandlung vorgesehenen Stoffe,\nrung oder der Entscheidung über die Eröffnung des In-\nsolvenzverfahrens erlischt die Anerkennung. Im Fall der       7. Angaben zur Menge des jährlich insgesamt zur Ent-\nEröffnung des Insolvenzverfahrens kann die zuständige             sorgung abgegebenen Klärschlamms und zur Art der\nBehörde den Träger der Qualitätssicherung auf Antrag              bisherigen Entsorgung und\nfür einen befristeten Zeitraum erneut anerkennen.             8. Konzept zur Bestimmung von Empfehlungen zur\nfachgerechten Anwendung von Klärschlamm, Klär-\n(3) Ist die Anerkennung eines Trägers der Qualitäts-\nschlammgemisch und Klärschlammkompost nach\nsicherung erloschen, verliert der Qualitätszeichenneh-\n§ 21 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie ein Beispiel einer\nmer die Berechtigung zum Führen des Qualitätszei-\nAnwendungsempfehlung nach § 21 Absatz 3 Satz 4.\nchens des Trägers der Qualitätssicherung. Abweichend\nvon Satz 1 kann die für die Anerkennung zuständige               (2) Wird der Antrag von einer natürlichen oder juris-\nBehörde dem Qualitätszeichennehmer die weitere Füh-           tischen Person oder von einer Personenvereinigung ge-\nrung des Qualitätszeichens für eine angemessene               stellt, die kein Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller\nÜbergangszeit genehmigen.                                     oder Komposthersteller ist, hat diese Person schriftlich\neine Erklärung des Klärschlammerzeugers, Gemisch-\nherstellers oder Kompostherstellers vorzulegen, die ihr\nAbschnitt 2\nden uneingeschränkten Zugang zu allen technischen\nQualitätszeichennehmer                            Anlagen und zu den Daten sowie die Erlaubnis zur un-\neingeschränkten Prüfung der Anlagen und Daten, die\nzur Umsetzung einer regelmäßigen Qualitätssicherung\n§ 26                               erforderlich sind, zusichert.\nAnforderungen an                              (3) Nach Eingang des Antrags hat der Träger der\ndie Zuverlässigkeit sowie an die                  Qualitätssicherung die Vollständigkeit des Antrags zu\nFach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers               überprüfen. Ist der Antrag vollständig, stellt der Träger\nder Qualitätssicherung dem Antragsteller unverzüglich\n(1) Die nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislauf-         nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung\nwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit und         aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des\nFachkunde ist gegeben, wenn die für die Leitung und           Eingangs mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass\nBeaufsichtigung des Betriebs des Qualitätszeichen-            nunmehr die vor Erteilung des Qualitätszeichens ein-\nnehmers verantwortlichen Personen die Anforderungen           malig durchzuführende Überwachung des Antragstel-\nan die Zuverlässigkeit und die Fachkunde nach § 9 der         lers beginnt und sich die Überwachung über mindes-\nEntsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember             tens sechs Monate erstreckt. Die Prüfung des Antrags\n2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des      auf Erteilung eines Qualitätszeichens muss innerhalb\nGesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert          von drei Monaten nach Beendigung der Überwachung\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.       nach Satz 3 abgeschlossen sein. § 42a Absatz 2 Satz 3\n(2) Die nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Kreislauf-         und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-\nwirtschaftsgesetzes erforderliche Sachkunde ist gege-         wendung.\nben, wenn das sonstige Personal die Anforderungen an             (4) Der Träger der Qualitätssicherung hat den Antrag\ndie Sachkunde nach § 10 der Entsorgungsfachbetriebe-          auf Erteilung des Qualitätszeichens sowie den Nach-\nverordnung erfüllt.                                           weis nach § 28 dem unabhängigen Ausschuss zur Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017             3477\nwertung nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vorzu-              4. die durchgeführten Maßnahmen und die Ergebnisse\nlegen.                                                             der eigenverantwortlichen Überwachung durch den\nKlärschlammerzeuger.\n§ 28                              Für den untersuchten Klärschlamm nach Satz 1 Num-\nNachweis der                           mer 1 gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1.\nErfüllung der Anforderungen                        (3) Im Fall der Verwertung eines Klärschlammge-\nder regelmäßigen Qualitätssicherung                 mischs oder eines Klärschlammkomposts gelten die\n(1) Der nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislauf-         Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 für den zur\nHerstellung des Klärschlammgemischs oder des Klär-\nwirtschaftsgesetzes für die Erteilung des Qualitätszei-\nschlammkomposts vorgesehenen Klärschlamm sowie\nchens erforderliche Nachweis der Erfüllung der Anfor-\nderungen an die Qualitätssicherung setzt voraus, dass         die Anforderungen nach Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1\nNummer 4 für das hergestellte Klärschlammgemisch\nvor Antragstellung\nund den hergestellten Klärschlammkompost entspre-\n1. mindestens drei gleichmäßig über den Zeitraum von          chend. Der Nachweis hat zudem eine prüffähige Doku-\nsechs Monaten verteilte Untersuchungen des Klär-          mentation der zur Herstellung des Klärschlammge-\nschlamms auf die Gehalte an Schwermetallen und            mischs oder des Klärschlammkomposts eingesetzten\ndie Summe der organischen Halogenverbindungen             anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der\nals adsorbierte organisch gebundene Halogene              Düngemittelverordnung zu beinhalten. Für das herge-\nnach § 5 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurden und          stellte Klärschlammgemisch und den hergestellten\n2. mindestens einmal im Zeitraum von sechs Monaten            Klärschlammkompost gelten die Grenzwerte nach § 8\neine Untersuchung des Klärschlamms auf die Ge-            Absatz 2.\nhalte an folgenden organischen Schadstoffen nach              (4) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzu-\n§ 5 Absatz 2 Satz 1 durchgeführt wurde:                   stellen, dass ihm die Untersuchungsergebnisse nach\nAbsatz 1 von der Untersuchungsstelle nach § 33 unmit-\na) polychlorierte Biphenyle,\ntelbar zugeleitet werden. Für den untersuchten Klär-\nb) polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane        schlamm gelten die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1. Der\neinschließlich dioxinähnlicher     polychlorierter    Träger der Qualitätssicherung hat die Untersuchungen\nBiphenyle,                                            nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu über-\nprüfen und die Prüfungsergebnisse zu dokumentieren.\nc) Benzo(a)pyren und\n(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat einen\nd) perfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstan-\nSachverständigen zu beauftragen, der die Einhaltung\nzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfon-\nder Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4\nsäure.\nüberprüft und die Ergebnisse der Prüfung dokumentiert.\nDer Antragsteller hat die Untersuchungen des Klär-\nschlamms nach den Bestimmungen des § 32 durchfüh-                                   Abschnitt 3\nren zu lassen.                                                           Fortlaufende Überwachung\n(2) Der Nachweis nach Absatz 1 hat zudem eine                 nach Erteilung des Qualitätszeichens\nprüffähige Dokumentation zu enthalten über\n§ 29\n1. die Ergebnisse der in dem Zeitraum von drei Jahren\nvor Antragstellung erfolgten Untersuchungen des                          Fortlaufende Überwachung\nKlärschlamms auf die Gehalte an Schwermetallen                (1) Die fortlaufende Überwachung nach § 12 Ab-\nund die Summe der organischen Halogenverbin-              satz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\ndungen, angegeben als adsorbierte organisch               besteht aus der Eigen- und der Fremdüberwachung\ngebundene Halogene, nach § 5 Absatz 1 Satz 1              nach § 30.\nsowie der organischen Schadstoffe polychlorierte\n(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat dem Qua-\nBiphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und\nlitätszeichennehmer im Rahmen der fortlaufenden\nDibenzofurane einschließlich dioxinähnlicher poly-\nÜberwachung mindestens einmal jährlich eine Prüf-\nchlorierter Biphenyle nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Bei\nbescheinigung als Nachweis der regelmäßigen Quali-\nden Parametern polychlorierte Biphenyle und poly-\ntätssicherung auszustellen.\nchlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane sind\ndie Ergebnisse von mindestens zwei in diesem Zeit-\n§ 30\nraum durchgeführten Untersuchungen zu dokumen-\ntieren, wobei der zeitliche Abstand zwischen den                              Anforderungen an\nbeiden Untersuchungen mindestens 18 Monate be-                            die Eigen- und die Fremd-\ntragen muss,                                                 überwachung in der fortlaufenden Überwachung\n2. die zur Abwasserbehandlung und zur Klärschlamm-                (1) Die Eigenüberwachung hat der Qualitätszeichen-\nbehandlung eingesetzten Zuschlagsstoffe sowie der         nehmer durchzuführen. Durch die Eigenüberwachung\nDirektanlieferung anderer für die Mitbehandlung vor-      sind folgende Maßnahmen sicherzustellen:\ngesehener Stoffe,                                         1. sofern der Qualitätszeichennehmer Klärschlamm-\n3. die Einrichtung und Anwendung eines Kontroll- und               erzeuger ist, die Umsetzung der in § 21 Absatz 1\nAbweismechanismus für Direktanlieferungen ande-                Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 genannten Maßnahmen,\nrer für die Mitbehandlung vorgesehener Stoffe nach        2. sofern der Qualitätszeichennehmer Gemischherstel-\nNummer 2,                                                      ler oder Komposthersteller ist, die Umsetzung der in","3478            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\n§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten            nisse, Unregelmäßigkeiten und Mängel sowie Maßnah-\nMaßnahmen, und                                           men nach § 20 Absatz 2 Nummer 7 zu berücksichtigen.\n3. die Umsetzung der in § 21 Absatz 3 genannten Maß-\nnahmen.                                                                             § 31\n(2) Der Qualitätszeichennehmer hat eine Übersicht                       Abweichende Regelungen bei\nzu führen, die folgende Angaben zu enthalten hat:              Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms,\nKlärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts\n1. die belieferten Klärschlammnutzer,\n(1) Bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klär-\n2. die Böden, auf und in die qualitätsgesicherter Klär-\nschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlamm-\nschlamm, qualitätsgesichertes Klärschlammgemisch\nkomposts gilt Folgendes:\noder qualitätsgesicherter Klärschlammkompost auf-\noder eingebracht wurde, mit Angabe der Gemar-            1. die Untersuchung des Klärschlamms ist abweichend\nkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe der Auf-              von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 je angefangene\noder Einbringungsfläche in Hektar,                           500 Tonnen Trockenmasse, höchstens jedoch alle\nzwei Monate durchzuführen;\n3. die Menge an Klärschlamm, Klärschlammgemisch\noder Klärschlammkompost, die auf und in Böden            2. die Untersuchung des Klärschlamms, Klärschlamm-\nnach Nummer 2 auf- oder eingebracht wurde, je-               gemischs oder Klärschlammkomposts ist abwei-\nweils in Tonnen Frischmasse und Tonnen Trocken-              chend von § 5 Absatz 2 Satz 2 in Abständen von\nmasse, und                                                   längstens drei Jahren durchzuführen;\n4. die Technik der Auf- oder Einbringung von Klär-            3. die Untersuchung des Klärschlammgemischs oder\nschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlamm-                 Klärschlammkomposts ist abweichend von § 5 Ab-\nkompost.                                                     satz 3 je angefangene 1 000 Tonnen Trockenmasse\ndurchzuführen;\nDie für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Be-\nhörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder        4. die am Ort der Abwasserbehandlungsanlage zustän-\nin landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen             dige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbrin-\nmit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,             gung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden\nabweichend von Satz 1 Nummer 2 auf Antrag auch die                im Einvernehmen mit der zuständigen landwirt-\nVorlage anderer Flächennachweise zulassen, wenn                   schaftlichen Fachbehörde, auf Antrag die Verlänge-\nhierbei die Auf- oder Einbringungsfläche mit vergleich-           rung der Frist zur Vorlage der Untersuchungsergeb-\nbarer Genauigkeit erfasst wird.                                   nisse nach § 5 Absatz 4 zulassen oder eine Befrei-\nung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungs-\n(3) Die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen\nergebnisse nach § 5 Absatz 4 erteilen;\nhat der Qualitätszeichennehmer in einer prüffähigen\nDokumentation nachzuweisen.                                   5. eine Vermischung von Klärschlämmen aus Abwasser-\nbehandlungsanlagen unterschiedlicher Klärschlamm-\n(4) Die Fremdüberwachung umfasst\nerzeuger ist abweichend von § 15 Absatz 3 zulässig,\n1. die Durchführung der im Untersuchungsplan nach                 wenn\n§ 21 Absatz 2 festgelegten Untersuchungen und\na) die Abwasserbehandlungsanlagen im Zuständig-\n2. die regelmäßig in Abständen von längstens drei Jah-               keitsbereich einer für den Vollzug der Verordnung\nren durchzuführende Prüfung der Erfüllung der                   zuständigen Behörde liegen,\nAnforderungen, insbesondere an die Eigenüberwa-\nchung nach Absatz 1.                                         b) die Zusammensetzung des in den Abwasser-\nbehandlungsanlagen behandelten Abwassers\nDer Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen,               vergleichbar ist,\ndass die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1\nNummer 2 durch einen Sachverständigen nach § 22                   c) eine verbindliche Regelung zwischen den Klär-\nAbsatz 1 überprüft wird.                                             schlammerzeugern über die weitere Verwendung\nihrer Klärschlämme vorliegt; eine Kopie der Rege-\n(5) Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzu-              lung ist der zuständigen Behörde auf deren Ver-\nstellen, dass ihm folgende Unterlagen unmittelbar zu-                langen vorzulegen und\ngeleitet werden:\nd) die Grenzwerte nach § 8 eingehalten werden.\n1. die Ergebnisse der Untersuchungen des Klär-\nschlamms nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch                (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Quali-\ndie Untersuchungsstelle nach § 33 und                    tätszeichennehmer von der zuständigen Behörde auf\nder Grundlage des Nachweises der Berechtigung zur\n2. die Ergebnisse der Fremdüberwachung nach Ab-               Führung des Qualitätszeichens und der Prüfbescheini-\nsatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch den Sachverstän-            gung des Trägers der Qualitätssicherung als Nachweis\ndigen nach § 22 Absatz 1.                                der regelmäßigen Qualitätssicherung nach § 29 Ab-\n(6) Der Träger der Qualitätssicherung hat die Ergeb-      satz 2 auf Antrag vom Regelverfahren befreit ist. Eine\nnisse der Eigenüberwachung nach Absatz 1 und der              Befreiung kann in begründeten Fällen auch nur von ein-\nFremdüberwachung nach Absatz 4 zu kontrollieren               zelnen Pflichten erteilt werden. Die zuständige Behörde\nund dem unabhängigen Ausschuss zur Bewertung                  kann im Einzelfall die Vorlage aller, die Qualitätssiche-\nnach § 23 Absatz 2 Nummer 3 vorzulegen. Die Bewer-            rung und die landwirtschaftliche Verwertung betreffen-\ntung der Überwachungsergebnisse hat der Träger der            den Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischher-\nQualitätssicherung halbjährlich zu dokumentieren und          steller, Komposthersteller oder des Trägers der Quali-\ndem Qualitätszeichennehmer mitzuteilen. Die Doku-             tätssicherung verlangen sowie die Befreiung jederzeit\nmentation hat auch Angaben über festgestellte Säum-           widerrufen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017             3479\n(3) Der Träger der Qualitätssicherung kann im Einzel-     untersuchung Verpflichtete hat eine unabhängige und\nfall die Anwendung des Absatzes 1 von Bedingungen             notifizierte Untersuchungsstelle nach § 33 mit der Pro-\nabhängig machen, zeitlich befristen oder mit Auflagen         benuntersuchung zu beauftragen.\nversehen.                                                        (2) Die Probennahme aus dem für eine Auf- oder\n(4) Die zuständige Behörde kann Klärschlammerzeu-         Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch\nger, Gemischhersteller und Komposthersteller, im Fall         oder Klärschlammkompost vorgesehenen Boden ist\nder Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klär-              nach Anlage 2 Nummer 1.1 durchzuführen; die Vorbe-\nschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf oder               reitung und die Analyse der Proben sind nach Anlage 2\nin landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen         Nummer 1.2 und 1.3 durchzuführen.\nmit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,\n(3) Die Probennahme aus dem für eine Abgabe vor-\nauf Antrag von der Pflicht zur Erstellung und Übersen-\ngesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder\ndung des Lieferscheins nach § 17 oder § 18 befreien.\nKlärschlammkompost ist nach Anlage 2 Nummer 2.1,\nVoraussetzung hierfür ist, dass eine Auf- oder Einbrin-\ndie Vorbereitung der Proben nach Anlage 2 Nummer 2.2\ngung auf oder in einen Boden erfolgen soll, der im Zu-\nund die Analyse der Proben nach einer der in Anlage 2\nständigkeitsbereich der am Sitz der Abwasserbehand-\nNummer 2.3 aufgeführten Untersuchungsmethoden\nlungsanlage zuständigen Behörde liegt. Im Fall der Er-\ndurchzuführen.\nteilung einer Befreiung nach Satz 1 hat der Klär-\nschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Kompost-                 (4) Die Untersuchung eines Klärschlamms, Klär-\nhersteller der zuständigen Behörde, im Fall der Auf-          schlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf in\noder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutz-       § 5 Absatz 1 genannte Parameter, die nach den Bestim-\nten Boden auch der zuständigen landwirtschaftlichen           mungen der Düngemittel-Probenahme- und Analyse-\nFachbehörde, bis spätestens zum 15. Februar eines             verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nFolgejahres Nachweise über die im vorangegangenen             27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 3 der\nKalenderjahr erfolgten Auf- oder Einbringungen vorzu-         Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geän-\nlegen. Die Nachweise müssen folgende Angaben ent-             dert worden ist, durchgeführt wurde, wird als gleich-\nhalten:                                                       wertig zu den in Absatz 3 genannten Untersuchungs-\nmethoden anerkannt.\n1. Name und Anschrift des Klärschlammerzeugers, des\nGemischherstellers und des Kompostherstellers,              (5) Die Untersuchungsergebnisse hat der zur Unter-\nsuchung Verpflichtete zehn Jahre lang aufzubewahren.\n2. Name und Anschrift des Beförderers,\nEr hat diese auf Verlangen der zuständigen Behörde\n3. Name und Anschrift des Nutzers,                            vorzulegen.\n4. abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse,\n5. Datum der Abgabe und Datum der Auf- oder Einbrin-                                     § 33\ngung,                                                              Unabhängige Untersuchungsstellen\n6. Bezeichnung der Böden, auf oder in die qualitätsge-           (1) Eine Untersuchungsstelle bedarf der Notifizie-\nsicherter Klärschlamm, qualitätsgesichertes Klär-        rung nach Maßgabe dieser Vorschrift.\nschlammgemisch oder qualitätsgesicherter Klär-\n(2) Eine Untersuchungsstelle ist auf Antrag zu notifi-\nschlammkompost auf- oder eingebracht wurde, mit\nzieren, wenn sie nachgewiesen hat, dass sie die Anfor-\nAngabe der Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer\nderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungs-\nund Größe der Auf- oder Einbringungsfläche in Hek-\nvereinbarung über den Kompetenznachweis und die\ntar.\nNotifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen\n(5) Wird eine Befreiung nach Absatz 4 Satz 1 von          (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten\neinem Qualitätszeichennehmer beantragt, der kein Klär-        Umweltbereich vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 450)\nschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Kompost-              erfüllt. Die Notifizierung erfolgt durch die zuständige\nhersteller ist, so ist bei Antragstellung eine Erklärung      Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen\ndes Klärschlammerzeugers, Gemischherstellers oder             Hauptsitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet;\nKompostherstellers vorzulegen, in der dieser zusichert,       besteht kein Hauptsitz im Inland, ist die Behörde des-\nbei der Erbringung der Nachweise nach Absatz 4 Satz 3         jenigen Landes zuständig, in dem die Untersuchungs-\nund 4 mitzuwirken. Die Vorlage der Nachweise nach             tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.\nAbsatz 4 Satz 3 und 4 hat durch den Qualitätszeichen-\n(3) Die Notifizierung kann mit einem Vorbehalt des\nnehmer zu erfolgen.\nWiderrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen\nund dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Die\nTeil 4                             zuständige Behörde kann von einer überregional täti-\nGemeinsame Bestimmungen                         gen Untersuchungsstelle verlangen, dass sie eine gül-\nzur Probenuntersuchung und zur Registerführung               tige Akkreditierung über die Erfüllung der Anforderun-\ngen der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005,\n§ 32                              die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen\nund bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig\nProbenuntersuchung                          gesichert niedergelegt ist, vorlegt. Die Akkreditierung\n(1) Die Probenuntersuchung umfasst Probennah-             muss sich auf die Parameter und Untersuchungsver-\nmen, Probenvorbereitungen und Probenanalysen für              fahren nach Anlage 2 beziehen. Notifizierungsverfahren\nalle nach dieser Verordnung erforderlichen Unter-             nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche\nsuchungen von Boden, Klärschlamm, Klärschlamm-                Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags\ngemisch und Klärschlammkompost. Der zur Proben-               auf Notifizierung einer Stelle muss innerhalb von drei","3480            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nMonaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2                 b) Menge an Klärschlammgemischen, mit Angabe\nbis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-                   der zur Gemischherstellung eingesetzten Klär-\nwendung.                                                             schlammmenge, und\n(4) Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat            c) Menge an Klärschlammkomposten, mit Angabe\nder Europäischen Union oder aus einem anderen Ver-                   der zur Kompostherstellung eingesetzten Klär-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                       schlammmenge,\nWirtschaftsraum stehen Notifizierungen nach Absatz 2          5. Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die ei-\nSatz 1 gleich, wenn sie diesen gleichwertig sind. Bei             ner Qualitätssicherung nach Teil 3 dieser Verordnung\nder Prüfung des Antrags auf Notifizierung nach Absatz 2           unterzogen wurde,\nSatz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitglied-\n6. Eigenschaften der Klärschlämme nach § 5 Absatz 1\nstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen\nund 2,\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich,               7. Art der Behandlung der zur Verwertung auf oder in\nwenn aus ihnen hervorgeht, dass die Untersuchungs-                landwirtschaftlich genutzten Böden und auf oder in\nstelle die betreffenden Anforderungen nach Absatz 2               Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus auf-\nSatz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent-            oder eingebrachten Klärschlämme, Klärschlamm-\nlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungs-             gemische oder Klärschlammkomposte in Tonnen\nstaates erfüllt. Nachweise über Notifizierungen im                Trockenmasse,\nSinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach               8. Namen und Anschriften der Klärschlammnutzer, der\nSatz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme                  Gemischhersteller und der Komposthersteller.\nder Untersuchungstätigkeit im Original oder in Kopie\n(2) Von den Pflichten nach Absatz 1 Nummer 8 sind\nvorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine\ndiejenigen Klärschlammerzeuger ausgenommen, die\nbeglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt\nAbwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten\nwerden.\nAusbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten\nbetreiben.\n§ 34\n(3) Der Klärschlammerzeuger hat die Angaben nach\nRegisterführung                           Absatz 1, Nummer 1 bis 7 bis zum 15. März des Folge-\n(1) Der Klärschlammerzeuger hat für das jeweilige          jahres für das vorherige Kalenderjahr an die für die Auf-\nKalenderjahr ein Register zu führen, das folgende An-         oder Einbringungsfläche zuständige Behörde elektro-\ngaben zu enthalten hat:                                       nisch zu übermitteln. Die zuständige Behörde übermit-\ntelt elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2\n1. die Ergebnisse der durchgeführten Bodenuntersu-            bis 7 und zur gesamten Auf- oder Einbringungsfläche,\nchungen nach § 4 Absatz 1, mit genauer Bezeich-           anzugeben in Hektar und unter Angabe des Landes, in\nnung der Böden, auf oder in die Klärschlamm, Klär-        dem die Auf- oder Einbringung erfolgte, bis zum 31. Mai\nschlammgemisch oder Klärschlammkompost auf-               eines Folgejahres für das vorherige Kalenderjahr an die\noder eingebracht wurde,                                   zuständige oberste Landesbehörde. Die oberste Lan-\n2. die insgesamt in einer Abwasserbehandlungsanlage           desbehörde übermittelt elektronisch die zusammen-\nerzeugte Klärschlammmenge in Tonnen Trocken-              gefassten Daten spätestens bis zum 15. Juli des Folge-\nmasse,                                                    jahres für das vorherige Kalenderjahr an das Statisti-\nsche Bundesamt. Das Bundesministerium für Umwelt,\n3. die Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse,               Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erstellt auf\ndie nach den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung zur         Grundlage der vom Statistischen Bundesamt erfassten\nVerwertung auf oder in landwirtschaftlich genutzten       Daten alle drei Jahre einen zusammenfassenden Be-\nBöden auf- oder eingebracht wurde, angegeben als          richt und übermittelt diesen, das nächste Mal bis zum\na) Klärschlammmenge, ohne die in Klärschlammge-           30. September 2019, an die Europäische Kommission.\nmischen und Klärschlammkomposten nach den                 (4) Auf die Verwertung von Klärschlamm, für den die\nBuchstaben b und c eingesetzte Klärschlamm-            Bestimmungen dieser Verordnung gelten, sind die Be-\nmenge,                                                 stimmungen der Nachweisverordnung vom 20. Oktober\nb) Menge an Klärschlammgemischen, mit Angabe              2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 7 der\nder zur Gemischherstellung eingesetzten Klär-          Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770)\nschlammmenge, und                                      geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nnicht anzuwenden; davon ausgenommen sind § 2 Ab-\nc) Menge an Klärschlammkomposten, mit Angabe              satz 1 Nummer 2 und § 23 Nummer 2 der Nachweis-\nder zur Kompostherstellung eingesetzten Klär-          verordnung.\nschlammmenge,\n4. Klärschlammmenge in Tonnen Trockenmasse, die                                         § 35\nnach den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung zur Ver-                       Auf- oder Einbringungsplan\nwertung auf oder in Böden bei Maßnahmen des\nDie zuständige Behörde hat jährlich einen Auf- oder\nLandschaftsbaus auf- oder eingebracht wurde, an-\nEinbringungsplan über den im Verlauf des Kalenderjah-\ngegeben als\nres auf- oder eingebrachten Klärschlamm, über das im\na) Klärschlammmenge, ohne die in Klärschlamm-             Verlauf des Kalenderjahres auf- oder eingebrachte\ngemischen und Klärschlammkomposten nach den            Klärschlammgemisch und über den im Verlauf des Ka-\nBuchstaben b und c eingesetzte Klärschlamm-            lenderjahres auf- oder eingebrachten Klärschlamm-\nmenge,                                                 kompost zu erstellen. Bei der Erstellung des Auf- oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017                 3481\nEinbringungsplans sollen die Möglichkeiten der elektro-         1. entgegen § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Satz 3 ein\nnischen Datenverarbeitung genutzt werden.                           Untersuchungsergebnis nicht oder nicht rechtzeitig\nvorlegt,\nTeil 5                               2. entgegen § 9 Absatz 2 eine Rückstellprobe nicht\nSchlussbestimmungen                               oder nicht mindestens fünf Jahre lagert,\n3. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1\n§ 36                                    Satz 1 einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht\nOrdnungswidrigkeiten                              vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1                4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 oder § 18 Absatz 1\nNummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,                  Satz 3 einen dort genannten Zeitpunkt nicht oder\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                     nicht rechtzeitig vermerkt oder den Lieferschein\n1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in                  nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,\nVerbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, die Bodenart           5. entgegen § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 den\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht             Lieferschein oder einen dort genannten Nachweis\nrechtzeitig bestimmen lässt,                                   nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt,\n2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in\n6. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder § 18\nVerbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2, oder entgegen\nAbsatz 3 Satz 1 oder 2 die Anlieferung und das Auf-\n§ 4 Absatz 2 eine Bodenuntersuchung nicht, nicht\noder Einbringen nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndig oder nicht rechtzeitig bestätigt,\ndurchführen lässt,\n3. entgegen § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 2              7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder\neine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig wie-            § 18 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 den Liefer-\nderholt,                                                       schein oder eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig\nübersendet,\n4. entgegen § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch\nin Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Un-         8. entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung\ntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig             mit Satz 2, oder § 18 Absatz 7 Satz 1 das Original\noder nicht rechtzeitig durchführen lässt,                      des Lieferscheins oder eine Kopie nicht oder nicht\nmindestens zwölf Jahre aufbewahrt,\n5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm,\nein Klärschlammgemisch oder einen Klärschlamm-             9. entgegen § 34 Absatz 1 ein Register nicht, nicht\nkompost auf- oder einbringt,                                   richtig oder nicht vollständig führt oder\n6. entgegen § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit             10. entgegen § 34 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe nicht\nAbsatz 2 Satz 1, oder § 15 Absatz 2 oder 3 einen               oder nicht rechtzeitig übermittelt.\nKlärschlamm abgibt, auf- oder einbringt oder ein\nKlärschlammgemisch oder einen Klärschlammkom-                                         § 37\npost herstellt,\nBereits erteilte Qualitätszeichen\n7. entgegen § 11 einen Klärschlamm, ein Klär-\nschlammgemisch oder einen Klärschlammkompost                 (1) Ein Klärschlammerzeuger, ein Gemischhersteller\nabgibt oder auf- oder einbringt,                         oder ein Komposthersteller oder eine andere natürliche\n8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm           oder juristische Person oder Personenvereinigung, der\nnicht richtig abgibt,                                    oder die am 2. Oktober 2017 berechtigt war, das Qua-\nlitätszeichen eines bestehenden Trägers einer Quali-\n9. entgegen § 13 Absatz 1 einen Klärschlamm, ein             tätssicherung zu führen, gilt bis zum 3. Oktober 2020\nKlärschlammgemisch oder einen Klärschlammkom-            als Qualitätszeichennehmer im Sinne dieser Verord-\npost bereitstellt,                                       nung, solange die Anforderungen nach § 27 Absatz 1\n10. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1        und 2 erfüllt sind und der bestehende Träger einer Qua-\nmehr als die dort genannte Menge an Klärschlamm          litätssicherung die Erfüllung der Anforderungen über-\nTrockenmasse, ein Klärschlammgemisch oder ei-            wacht.\nnen Klärschlammkompost auf- oder einbringt,\n(2) Hat ein Qualitätszeichennehmer eines vor Ablauf\n11. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 4 ein Klärschlamm-            der Frist nach Absatz 1 vergebenen Qualitätszeichens\ngemisch oder einen Klärschlammkompost einsetzt,          bereits Anforderungen an die Erteilung des Qualitäts-\n12. entgegen § 15 Absatz 1 einen Klärschlamm oder             zeichens nach den §§ 26 bis 30 erfüllt und dies nach-\neinen Rohschlamm abgibt oder auf- oder einbringt,        gewiesen, können die Nachweise bei dem Antrag auf\nErteilung eines Qualitätszeichens nach § 27 anerkannt\n13. entgegen § 15 Absatz 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Klär-\nwerden.\nschlamm, ein Klärschlammgemisch oder einen\nKlärschlammkompost auf- oder einbringt oder\n§ 38\n14. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 der zuständigen\nBehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                              Verwendung\nnicht rechtzeitig berichtet.                                      vorliegender Untersuchungsergebnisse\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2                  (1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nNummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,           können Ergebnisse von Untersuchungen, die vor\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                               dem 3. Oktober 2017 durchgeführt wurden, verwendet","3482           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nwerden, wenn diese Ergebnisse nicht älter als zehn           die Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 nicht überschritten\nJahre sind.                                                  werden.\n(2) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 können Er-\ngebnisse von Untersuchungen, die vor dem 3. Oktober                                     § 39\n2017 durchgeführt wurden, verwendet werden, wenn                        Bestehende Untersuchungsstellen\ndiese Ergebnisse nicht älter als zwei Jahre sind.                Eine Stelle, die nach § 3 Absatz 11 Satz 1 der Klär-\n(3) Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1          schlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I\nkönnen Ergebnisse von Untersuchungen auf die Ge-             S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung\nhalte der organischen Schadstoffe polychlorierte Bi-         vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nphenyle und polychlorierte Dibenzodioxine und Diben-         den ist, als Untersuchungsstelle bestimmt worden ist,\nzofurane einschließlich dioxinähnliche polychlorierte Bi-    gilt als unabhängige Untersuchungsstelle nach § 33\nphenyle, die vor dem 3. Oktober 2017 auf der Grund-          Absatz 2 Satz 1 fort. Soweit § 33 Anforderungen ent-\nlage von § 3 Absatz 6 der Klärschlammverordnung vom          hält, die über die Anforderungen der bisherigen landes-\n15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Arti-     rechtlichen Vorschriften hinausgehen, sind diese Anfor-\nkel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I           derungen ab dem 1. April 2018 zu erfüllen. Wurde die\nS. 1474) geändert worden ist, durchgeführt wurden,           Bestimmung nach Satz 1 befristet und endet diese Be-\nfür eine prüffähige Dokumentation verwendet werden.          fristung vor dem 1. April 2018, so gilt sie bis zum 1. April\nDie Ergebnisse dürfen nur verwendet werden, sofern           2018 als Notifizierung im Sinne des § 33 fort.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017              3483\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 1)\nZusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm,\nKlärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe\nNeben den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 der Düngemittelverordnung und dem Höchstgehalt für\nKupfer nach Anlage 1 Abschnitt 4.1 Nummer 4.1.1 Spalte 6 Absatz 2 der Düngemittelverordnung sind nach § 8\nAbsatz 1 Satz 1 folgende zusätzliche Grenzwerte einzuhalten:\nGrenzwert\nNr.                                   Stoffbezeichnung                                (in Milligramm je Kilogramm\nKlärschlamm Trockenmasse)\n1   Zink                                                                                         4 000\n2   Summe organischer Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene                      400\nHalogene (AOX)\n3   Benzo(a)pyren (B(a)P)                                                                            1\n4   Polychlorierte Biphenyle (PCB), jeweils für die Kongenere 28, 52, 101, 138, 153,                 0,1\n180","3484           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nAnlage 2\n(zu § 32 Absatz 2 und 3)\nProbenuntersuchung\n1.    Bodenproben\n1.1   Probennahme\nFür die Probennahme aus einem Boden ist der Zeitraum nach der Ernte bis zur nächsten Klärschlammauf-\nbringung zu wählen.\nVon jedem einheitlich bewirtschafteten Boden, z. B. Schlag, ist bei der Größe bis zu einem Hektar mindestens\neine Mischprobe zu ziehen. Auf größeren Flächen sind Proben aus Teilen von circa einem Hektar, bei ein-\nheitlicher Bodenbeschaffenheit und gleicher Bewirtschaftung aus Teilen bis zu drei Hektar, eine Mischprobe\nentsprechend den Beprobungstiefen zu nehmen. Die Probennahme erfolgt nach den Regeln der Proben-\nnahme auf landwirtschaftlich genutzten Böden nach DIN ISO 10381-1 „Bodenbeschaffenheit – Probenahme –\nTeil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen“, Ausgabe August 2003, DIN ISO 10381-4\n„Bodenbeschaffenheit – Probenahme – Teil 4: Anleitung für das Vorgehen bei der Untersuchung von natür-\nlichen, naturnahen und Kulturstandorten“, Ausgabe April 2004. Für eine Mischprobe sollen 15 bis 25 Einzel-\neinstiche je Teilfläche jeweils bis zur Bearbeitungstiefe genommen werden. Die Einstiche sind gleichmäßig\nüber die Fläche zu verteilen.\nFür die Eignung von Geräten zur Probennahme ist DIN ISO 10381-2 „Bodenbeschaffenheit – Probenahme –\nTeil 2: Anleitung für Probenahmeverfahren“, Ausgabe August 2003, maßgebend. Für die Auswahl von Pro-\nbengefäßen sowie für Probenkonservierung, -transport und -lagerung ist die DIN ISO 10381-1 „Bodenbe-\nschaffenheit – Probenahme – Teil 1: Anleitung zur Aufstellung von Probenahmeprogrammen“, Ausgabe Au-\ngust 2003, zu beachten. Der Transport der Bodenproben für die Untersuchung auf die Gehalte an organi-\nschen Schadstoffen sowie die Lagerung dieser Proben erfolgt nach DIN 19747 „Untersuchung von Fest-\nstoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physika-\nlische Untersuchungen“, Ausgabe Juli 2009.\n1.2   Probenvorbereitung\nDie Probenvorbereitung einschließlich der Trocknung des Probenmaterials hat nach DIN 19747 „Untersu-\nchung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische\nund physikalische Untersuchungen“, Ausgabe Juli 2009, zu erfolgen. Die Mischproben werden durch Sie-\nbung über ein Sieb mit einer Maschenweite von 2 Millimetern in einen Grob- und einen Feinanteil aufgeteilt.\nDer Feinanteil ist zu homogenisieren und für die Untersuchung methodenspezifisch zu zerkleinern und zu\nuntersuchen. Bestehen Anhaltspunkte für einen erhöhten Schadstoffgehalt der Fraktion von mehr als 2 Milli-\nmetern, ist diese Fraktion nach Vorzerkleinerung und Homogenisierung ebenfalls zu untersuchen.\n1.3   Probenanalyse\nDie Bestimmung des pH-Werts und von Phosphat sowie von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink,\nQuecksilber, polychlorierte Biphenyle und Benzo(a)pyren in Böden und Bodenmaterial ist nach den in der\nTabelle 1 aufgeführten Analysemethoden auszuführen.\nDabei sind hinsichtlich Mittelwertbildung und der Nachweis- und Bestimmungsgrenzen die Regelungen nach\nNummer 2.3 zu beachten.\nGleichwertige Analysemethoden nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nzulässig. Soweit weitere, in Tabelle 1 nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige\nBehörde die Analysemethode fest.\nDer Nachweis, dass die geforderten Analysen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist durch die vom Klär-\nschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller beauftragte Untersuchungsstelle zu erbringen\nund vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller vorzulegen.\nDie Schadstoffgehalte sind auf die Trockenmasse, die bei 105 Grad Celsius gewonnen wurde, zu beziehen.\nSie müssen in der gleichen Einheit wie die entsprechenden Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte in Anlage 1\nangegeben werden.\nTabelle 1\nAnalysemethoden für Böden\nParameter                                         Analysemethode(n)\nDIN EN 15933\npH-Wert                           Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des pH-Werts,\nAusgabe November 2012\nDIN EN 15934\nSchlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des\nTrockenrückstand                  Trockenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder\ndes Wassergehalts, Ausgabe November 2012","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017             3485\nParameter                                            Analysemethode(n)\nVDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.1 Bestimmung von\nPhosphor und Kalium im Calcium-Acetat-Lactat-Auszug, 6. Teillfg. 2012\nVDLUFA-Methodenbuch, Band I, Methode A 6.2.1.2 Bestimmung von\nPhosphor und Kalium im Doppellactat(DL)-Auszug, Grundwerk\nPhosphat\nDIN EN ISO 10304-1\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssig-\nkeits-Ionenchromatographie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid,\nFluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat (ISO 10304-1:2007), Ausgabe\nJuli 2009\nExtraktion von Blei (Pb),           DIN EN 16174\nCadmium (Cd), Chrom (Cr),           Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Aufschluss von mit Königs-\nKupfer (Cu), Nickel (Ni), Zink (Zn) wasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012\nDIN ISO 11047\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer,\nBlei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und\nelektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe\nMai 2003\nDIN ISO 22036\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrak-\nten mittels Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma\n(ICP-AES), Ausgabe Juni 2009\nBlei (Pb), Cadmium (Cd),            DIN EN ISO 17294-2\nChrom (Cr), Kupfer (Cu),            Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-\nNickel (Ni), Zink (Zn)              Massenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten\nElementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017\nDIN EN 16170\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen\nmittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma\n(ICP-OES), Ausgabe Januar 2017\nDIN EN 16171\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen\nmittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),\nAusgabe Januar 2017\nDIN ISO 16772\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber in Königswasser-\nextrakten von Boden durch Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie oder\nKaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe Juni 2005\nDIN EN 16175-1\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksil-\nber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe\nDezember 2016\nDIN EN 16175-2\nQuecksilber (Hg)                    Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksil-\nber – Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe\nDezember 2016\nDIN EN 12846\nBestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspektro-\nmetrie (AAS) mit und ohne Anreicherung, Ausgabe August 2012\nDIN EN 16171\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen\nmittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),\nAusgabe Januar 2017","3486          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nParameter                                         Analysemethode(n)\nDIN ISO 10382\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von Organochlorpestiziden und poly-\nchlorierten Biphenylen – Gaschromatographisches Verfahren mit Elektro-\nneneinfang-Detektor, Ausgabe Mai 2003\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)\n(PCB-Kongenere 28, 52, 101,      DIN EN 16167\n138, 153, 180 nach Ballschmiter) Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von poly-\nchlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massen-\nspektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elek-\ntroneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012\nDIN ISO 18287\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung der polycyclischen aromatischen\nKohlenwasserstoffe (PAK) – Gaschromatographisches Verfahren mit Nach-\nweis durch Massenspektrometrie (GC-MS), Ausgabe Mai 2006\nDIN CEN TS 16181; DIN SPEC 91243\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von poly-\ncyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) – mittels Gaschroma-\nBenzo(a)pyren (B(a)P)            tographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC),\nAusgabe Dezember 2013\nDIN 38414-23\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-\nsuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 23: Bestimmung von\n15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hoch-\nleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion\n(S 23), Ausgabe Februar 2002\n2.   Klärschlammproben\n2.1  Probennahme\nDie Probennahme aus einem Klärschlamm ist nach DIN EN ISO 5667-13 „Wasserbeschaffenheit – Probe-\nnahme – Teil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen“, Ausgabe August 2011, durchzuführen. Die\nProbennahme aus einem Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost hat nach DIN 19698-1 „Unter-\nsuchung von Feststoffen – Probenahme von festen und stichfesten Materialien – Teil 1: Anleitung für die\nsegmentorientierte Entnahme von Proben aus Haufwerken“, Ausgabe Mai 2014, zu erfolgen.\n2.2  Probenvorbereitung\nDie Probenvorbereitung ist nach DIN 19747 „Untersuchung von Feststoffen – Probenvorbehandlung, -vorbe-\nreitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen“, Ausgabe Juli 2009,\ndurchzuführen.\nDie zu analysierende Probe ist unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe zu mischen. Wenn die Gefahr\neiner Entmischung besteht, ist die Teilprobe während des Mischens zu entnehmen.\nFür jeden Analyseparameter, der aus der Trockenmasse zu bestimmen ist, ist eine Teilprobe zu entnehmen,\ndie mindestens ausreicht, um vier parallele Analysen durchführen zu können. Die Gefriertrocknung einer zu\nanalysierenden Probe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste bei den zu analysierenden Stoffen\nvermieden werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Probe während der Gefriertrocknung nicht\nantaut.\n2.3  Probenanalyse\nBeim Arbeiten mit frischen und gefriergetrockneten Proben sind die üblichen Sicherheitsregeln für das\nArbeiten in mikrobiologischen Laboratorien, insbesondere nach der Verordnung über Sicherheit und Gesund-\nheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV), einzuhalten.\nGegebenenfalls kann eine Teilmenge der frischen oder gefriergetrockneten Probe für die entsprechenden\nAnalysen sterilisiert werden (z. B. durch 20-minütiges Erhitzen der Probe bei 121 Grad Celsius im Auto-\nklaven). Es ist jedoch zu gewährleisten, dass durch die Sterilisation die Analyseergebnisse in keinem Fall\nbeeinflusst werden.\nFür jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Untersuchungen durchzuführen; als\nErgebnis ist das arithmetische Mittel der beiden Einzelwerte anzugeben. Die Mittelwertbildung ist jedoch\nnur zulässig, wenn die Differenz zwischen den beiden Einzelwerten die methodenübliche Wiederholbarkeit\nnicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung muss geprüft werden, welche Ursachen der\nüberhöhten Differenz zugrunde liegen können und es muss eine dritte Analyse durchgeführt werden. Sofern\ndie Prüfung keine eindeutigen Ursachen erbracht hat, ist als Endergebnis der mittlere der drei der Größe nach\ngeordneten Einzelwerte (Median) anzugeben. Zur Ermittlung der Werte ist insbesondere die DIN ISO 5725\n„Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen“ mit folgenden Teilen zu\nbeachten:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017        3487\n– DIN ISO 5725-1 „Allgemeine Grundlagen und Begriffe“, berichtigte Ausgabe September 1998,\n– DIN ISO 5725-2 „Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines ver-\neinheitlichten Messverfahrens“, Ausgabe Dezember 2002,\n– DIN ISO 5725-3 „Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen“,\nAusgabe Februar 2003,\n– DIN ISO 5725-4 „Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Mess-\nverfahrens“, Ausgabe Januar 2003,\n– DIN ISO 5725-5 „Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Mess-\nverfahrens“, Ausgabe November 2002.\nFür die Bestimmung des pH-Werts, des Trockenrückstands, des Glühverlusts, der Nährstoffe, der basisch\nwirksamen Bestandteile, der Schwermetalle und der organischen Schadstoffe ist eine der in Tabelle 2\naufgeführten Untersuchungsmethoden anzuwenden. Dabei muss die Bestimmungsgrenze eines gewählten\nAnalyseverfahrens um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Grenzwert des entsprechenden\nParameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach DIN 38402-60 „Deutsche\nEinheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Allgemeine Angaben (Gruppe A) –\nTeil 60: Analytische Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersu-\nchung (A 60)“, Ausgabe Dezember 2013.\nGleichwertige Analysemethoden nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde\nzulässig. Untersuchungen nach § 32 Absatz 4 werden als gleichwertig anerkannt und sind auch ohne\nZustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, in Tabelle 2 nicht genannte Parameter zu\nanalysieren sind, legt die zuständige Behörde die Analysemethode fest.\nDer Nachweis, dass die geforderten Analysen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist durch die vom Klär-\nschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller beauftragte Untersuchungsstelle zu erbringen\nund vom Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller vorzulegen.\nZur Berechnung der 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalente (TEQ) werden die jeweiligen Massenkonzentrationen\nmit den Toxizitätsäquivalentfaktoren aus Tabelle 3 multipliziert und die Produkte addiert. Bei der Addition\nbleiben Einzelstoffkonzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze unberücksichtigt; Einzelstoff-\nkonzentrationen, die oberhalb der Nachweisgrenze, aber unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, gehen mit\nder Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze in die Addition ein.\nTabelle 2\nAnalysemethoden für Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost\nParameter                                        Analysemethode(n)\nDIN EN 15933\npH-Wert                           Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des pH-Werts,\nDeutsche Fassung EN 15933, Ausgabe November 2012\nDIN EN 15934\nSchlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Berechnung des Tro-\nTrockenrückstand                  ckenmassenanteils nach Bestimmung des Trockenrückstands oder des\nWassergehalts, Ausgabe November 2012\nDIN EN 15935\nGlühverlust                       Schlamm, behandelter Bioabfall, Boden und Abfall – Bestimmung des\n(organische Substanz)             Glühverlusts, Ausgabe November 2012\nDIN EN 13342\nCharakterisierung von Schlämmen – Bestimmung des Stickstoffs nach\nKjeldahl, Ausgabe Januar 2001\nGesamt-Stickstoff (N)\nDIN EN 16169\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung des Kjeldahl-\nStickstoffs, Ausgabe November 2012\nDIN 38406-5\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersu-\nAmmonium-Stickstoff               chung; Kationen (Gruppe E); Bestimmung des Ammonium-Stickstoffs (E 5),\nAusgabe Oktober 1983\nVDLUFA-Methodenhandbuch, Band II.2, Methode 4.5.1 Bestimmung von\nbasisch wirksamen Bestandteilen in Hüttenkalk, Konverterkalk, Kalkdün-\nBasisch wirksame Bestandteile     gern aus […] sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemit-\nteln","3488          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nParameter                                          Analysemethode(n)\nDIN EN 13346\nCharakterisierung von Schlämmen – Bestimmung von Spurenelementen\nExtraktion von Arsen (As),         und Phosphor – Extraktionsverfahren mit Königswasser, Extraktion nach\nBlei (Pb), Cadmium (Cd),           Verfahren A, Ausgabe April 2001\nChrom (Cr), Kupfer (Cu),\nNickel (Ni), Phosphor (P),         DIN EN 16174\nQuecksilber (Hg), Zink (Zn)        Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Aufschluss von mit Königs-\nwasser löslichen Anteilen von Elementen, Ausgabe November 2012\nDIN ISO 11047\nBodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer,\nBlei, Mangan, Nickel und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und\nelektrothermisches atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren, Ausgabe\nMai 2003\nDIN EN ISO 11885\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv ge-\nkoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe September 2009\nDIN EN ISO 17294-2\nWasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-\nMassenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten\nElementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017\nDIN 38406-26\nArsen (As), Blei (Pb), Cadmium Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-\n(Cd), Chrom (Cr), Eisen (Fe),      suchung – Kationen (Gruppe E) – Teil 26: Bestimmung von Thallium mittels\nKupfer (Cu), Nickel (Ni), Thallium Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) im Graphitrohrofen (E 26), Ausgabe\n(Tl), Zink (Zn)                    Juli 1997\nDIN EN 16170\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen\nmittels optischer Emissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma\n(ICP-OES), Ausgabe Januar 2017\nDIN EN 16171\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen\nmittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),\nAusgabe Januar 2017\nCEN/TS 16172; DIN SPEC 91258\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen\nmittels Graphitrohrofen-Atomabsorptionsspektrometrie (GF-AAS), Ausgabe\nApril 2013\nDIN EN 16318\nDüngemittel und Kalkdünger – Bestimmung von Chrom(VI) mit Photometrie\nChrom(VI) (CrVI)                   (Verfahren A) und mit Ionenchromatographie mit spektrometrischer Detek-\ntion (Verfahren B), Ausgabe Juli 2016\nDIN EN ISO 17852\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels\nAtomfluoreszenzspektrometrie, Ausgabe April 2008\nDIN EN 16175-1\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksil-\nber – Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS), Ausgabe\nDezember 2016\nQuecksilber (Hg)                   DIN EN 16175-2\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Quecksil-\nber – Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS), Ausgabe\nDezember 2016\nDIN EN 16171\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen\nmittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),\nAusgabe Januar 2017","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017      3489\nParameter                                         Analysemethode(n)\nDIN EN ISO 6878\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von Phosphor – Photometrisches\nVerfahren mittels Ammoniummolybdat, Ausgabe September 2004\nDIN EN ISO 11885\nWasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch\ninduktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie, Ausgabe Sep-\nPhosphor (P)                     tember 2009\n(Umrechnung: Phosphor (P)\n= 2,291 für Phosphorpentoxid     DIN EN ISO 17294-2\n(P2O5))                          Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-\nMassenspektrometrie (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von ausgewählten\nElementen einschließlich Uran-Isotope, Ausgabe Januar 2017\nDIN EN 16171\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Elementen\nmittels Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS),\nAusgabe Januar 2017\nDIN 38414-18\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersu-\nchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe S); Bestimmung von adsorbier-\nten, organisch gebundenen Halogenen (AOX) (S 18), Ausgabe November\nAdsorbierte organisch\n1989\ngebundene Halogene (AOX)\nDIN EN 16166\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von adsorbier-\nbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Ausgabe November 2012\nDIN EN 15527\nCharakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromati-\nschen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie-\nMassenspektrometrie (GC/MS), Ausgabe September 2008\nDIN 38414-23\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-\nsuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 23: Bestimmung von\nBenzo(a)pyren (B(a)P)            15 polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) durch Hoch-\nleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) und Fluoreszenzdetektion\n(S 23), Ausgabe Februar 2002\nDIN CEN/TS 16181; DIN SPEC 91243\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von poly-\ncyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromato-\ngraphie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC),\nAusgabe Dezember 2013\nDIN 38414-20\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-\nsuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von\n6 polychlorierten Biphenylen (PCB) (S 20), Ausgabe Januar 1996\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)   DIN EN 16167\nSchlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von poly-\nchlorierten Biphenylen (PCB) mittels Gaschromatographie mit massen-\nspektrometrischer Detektion (GC-MS) und Gaschromatographie mit Elek-\ntroneneinfangdetektion (GC-ECD), Ausgabe November 2012\nDIN CEN/TS 16190; DIN SPEC 91267\nPolychlorierte Dibenzodioxine    Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden – Bestimmung von Dioxinen\n(PCDD) und -furane (PCDF)        und Furanen sowie Dioxin vergleichbaren polychlorierten Biphenylen mit-\nsowie dioxinähnliche poly-       tels Gaschromatographie und hochauflösender massenspektrometrischer\nchlorierte Biphenyle (dl-PCB)    Detektion (HR GC-MS), Ausgabe Mai 2012\nDIN 38414-14\nDeutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammunter-\nsuchung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S) – Teil 14: Bestimmung aus-\nPolyfluorierte Verbindungen      gewählter polyfluorierter Verbindungen (PFC) in Schlamm, Kompost und\n(PFC)                            Boden – Verfahren mittels Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie\nund massenspektrometrischer Detektion (HPLC-MS/MS) (S 14), Ausgabe\nAugust 2011","3490           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nTabelle 3\n2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF – WHO 2005)\nKongener                           TEF\n2,3,7,8-Tetra-CDD                                 1,0\n1,2,3,7,8-Penta-CDD                               1,0\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD                              0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD                              0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD                              0,1\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD                           0,01\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD                          0,0003\n2,3,7,8-Tetra-CDF                                 0,1\n1,2,3,7,8-Penta-CDF                               0,03\n2,3,4,7,8-Penta-CDF                               0,3\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF                              0,1\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF                              0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF                              0,1\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF                              0,1\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF                           0,01\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF                           0,01\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF                          0,0003\n3,3´,4,4´-TCB (77)                                0,0001\n3,4,4´,5-TCB (81)                                 0,0003\n3,3´,4,4´,5-PeCB (126)                            0,1\n3,3´,4,4´,5,5-HxCB (169)                          0,03\n2,3,3´,4,4´-PeCB (105)                            0,00003\n2,3,4,4´,5-PeCB (114)                             0,00003\n2,3´,4,4´,5-PeCB (118)                            0,00003\n2´,3,4,4´,5-PeCB (123)                            0,00003\n2,3,3´,4,4´,5-HxCB (156)                          0,00003\n2,3,3´,4,4´,5´-HxCB (157)                         0,00003\n2,3´,4,4´,5´-HxCB (167)                           0,00003\n2,3,3´,4,4´,5,5´-HpCB (189)                       0,00003\n3.   Zugänglichkeit von technischen Regelwerken\nDie in den Nummern 1 und 2 genannten Regelwerke sind in der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig\narchivmäßig gesichert niedergelegt und können wie folgt bezogen werden:\na) die DIN-Normen über die Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,\nb) das Handbuch der landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (Methodenbuch), Band I –\nDie Untersuchung von Böden und Band II.2 – Die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern, Kultur-\nsubstraten und Bodenhilfsstoffen, über den VDLUFA-Verlag in Darmstadt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017                                                                                            3491\nAnlage 3\n(zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4)\nAnzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen\nAbschnitt 1\nBodenbezogene Klärschlammverwertung\n1.    Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder Auf- oder Einbringung von\nKlärschlamm\nnach § 16 Absatz 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)\n1.1   Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV auch Angaben zu den übrigen\nAnlagenbetreibern): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.2   Angaben zur vorgesehenen Klärschlammverwertung\nAm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werde ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage\n(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 hier auch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen)\n. . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Trockenmasse) zur Verwertung\n abgeben.                                                                                              aufbringen/einbringen,\nund zwar auf oder in den Boden\n mit landwirtschaftlicher Nutzung                                                                      bei Maßnahmen des Landschaftsbaus\nin der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . ., Flurstücksnummer . . . ., Größe: . . . . Hektar\n(statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen\nBehörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einver-\nnehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit ver-\ngleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).\n1.3   Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung\neines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.4   Bodenbezogene Angaben\nHinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 1.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlamm-\ngemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird.\n1.4.1 Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . . . . . . . . . .\n1.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Ab-\nsatz 1 Satz 2 AbfKlärV:\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.4.4 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.4.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV\nDer Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . mg/kg\nTrockenmasse enthält im Mittel:\nSchadstoffgehalt (mg/kg TM)\nBlei (Pb)                                       Chrom (Cr)                                           Nickel (Ni)                                Zink (Zn)\nCadmium (Cd)                                    Kupfer (Cu)                                          Quecksilber (Hg)\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)                                                                       Benzo(a)pyren (B(a)P)\nErgebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:\n..........................................................................................................\n1.4.6 Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organi-\nsche Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV\n nicht ergeben.\n ergeben.\n ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde.\n(Nachweis ist beizufügen).","3492          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\n1.5   Klärschlammbezogene Angaben\n1.5.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.5.2 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.5.3 Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und\nAbsatz 2 Satz 1 AbfKlärV:\npH-Wert                                                                                    Eisen (mg/kg TM)\na) Nährstoffgehalt                                                     b) Nährstoffgehalt\nStoffbezeichnung\n(% in Frischmasse -– FM)                                              (% in Trockenmasse – TM)\nOrganische Substanz\nGesamtstickstoff (N)\nAmmonium (NH4+)\nPhosphor (Pges)\nPhosphat (P2O5)\nBasisch wirksame Stoffe\n(Calciumoxid – CaO)\nSchadstoffgehalt\nStoffbezeichnung\n(mg/kg TM)\nArsen (As)\nBlei (Pb)\nCadmium (Cd)\nChrom (Cr)\nChrom(VI) (CrVI)\nKupfer (Cu)\nNickel (Ni)\nQuecksilber (Hg)\nThallium (Tl)\nZink (Zn)\nSumme der organischen Halogenverbindungen\n(als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)\nBenzo(a)pyren (B(a)P)\n28:\n52:\n101:\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)1, Kongener\n138:\n153:\n180:\nPolychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)2,\neinschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –\nin ng TE/kg TM\nPolyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen\nPerfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])\n1\nSystematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie\n(IUPAC).\n2\nGemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017                                                                                                 3493\n1.5.4    Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:\n..........................................................................................................\n1.5.5    Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Ab-\nsatz 1 AbfKlärV\n nicht ergeben.\n ergeben.\n1.5.6    Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlamm-\nkomposts nach § 11 AbfKlärV:\nDer Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1\nbis 3 der Düngemittelverordnung.\n1.6      Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)\n1.6.1    Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.6.2    Qualitätszeichennehmer ist\n der Klärschlammerzeuger nach Nummer 1.1.\n eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm des Klär-\nschlammerzeugers behandelt oder verwertet\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.6.3    Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige\nQualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).\nIch versichere, dass der für eine Verwertung vorgesehene Klärschlamm sämtlichen Anforderungen der Klär-\nschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.\n.........................................................                                        .........................................................\n(Datum)                                                                                          (Unterschrift des Klärschlammerzeugers\n– sofern die Anzeige in Papierform erfolgt)","3494         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\n2.    Lieferschein für die Lieferung von Klärschlamm\nnach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)\nHinweis: Im Fall der Herstellung und Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist der Liefer-\nschein nach Abschnitt 2 zu verwenden.\n2.1   Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.2   Klärschlammerzeuger (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier auch Angaben zu den\nübrigen Anlagenbetreibern):\n..........................................................................................................\nStandort der Abwasserbehandlungsanlage (Name, Anschrift; im Fall des § 31 Absatz 1 Nummer 5 AbfKlärV hier\nauch Angaben zu den übrigen Abwasserbehandlungsanlagen):\n..........................................................................................................\n2.3   Klärschlammnutzer bzw. Gemischhersteller oder Komposthersteller, der den Klärschlamm zur Herstellung\neines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts einsetzen wird\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.4   Bodenbezogene Angaben\nHinweis: Die folgenden Angaben unter Nummer 2.4 entfallen, wenn der Klärschlamm zur Herstellung eines Klärschlamm-\ngemischs oder Klärschlammkomposts abgegeben wird.\n2.4.1 Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . . . . . . . . . .\n2.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Ab-\nsatz 1 Satz 2 AbfKlärV\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.4.4 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.4.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und Absatz 4 AbfKlärV\nDer Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . mg/kg\nTrockenmasse enthält im Mittel:\nSchadstoffgehalt (mg/kg TM)\nBlei (Pb)                              Chrom (Cr)                                           Nickel (Ni)                                          Zink (Zn)\nCadmium (Cd)                           Kupfer (Cu)                                          Quecksilber (Hg)\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)                                                              Benzo(a)pyren (B(a)P)\nErgebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:\n..........................................................................................................\n2.4.6 Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organi-\nsche Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV\n nicht ergeben.\n ergeben.\n ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist\nbeizufügen).\n2.5   Klärschlammbezogene Angaben\n2.5.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.5.2 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.5.3 Ergebnisse der Klärschlammuntersuchungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und\nAbsatz 2 Satz 1 AbfKlärV:\npH-Wert                                                                                     Eisen (mg/kg TM)\na) Nährstoffgehalt                                                     b) Nährstoffgehalt\nStoffbezeichnung\n(% in Frischmasse -– FM)                                              (% in Trockenmasse – TM)\nOrganische Substanz\nGesamtstickstoff (N)\nAmmonium (NH4+)\nPhosphor (Pges)\nPhosphat (P2O5)\nBasisch wirksame Stoffe\n(Calciumoxid – CaO)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017                                                                                               3495\nSchadstoffgehalt\nStoffbezeichnung\n(mg/kg TM)\nArsen (As)\nBlei (Pb)\nCadmium (Cd)\nChrom (Cr)\nChrom(VI) (CrVI)\nKupfer (Cu)\nNickel (Ni)\nQuecksilber (Hg)\nThallium (Tl)\nZink (Zn)\nSumme der organischen Halogenverbindungen\n(als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)\nBenzo(a)pyren (B(a)P)\n28:\n52:\n101:\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)1, Kongener\n138:\n153:\n180:\nPolychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)2,\neinschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –\nin ng TE/kg TM\nPolyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen\nPerfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])\n1\nSystematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie\n(IUPAC).\n2\nGemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.\n2.5.4 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:\n..........................................................................................................\n2.5.5 Die Klärschlammuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 1\nAbfKlärV\n nicht ergeben.\n ergeben.\n2.5.6 Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs/Klärschlamm-\nkomposts nach § 11 AbfKlärV:\nDer Klärschlamm entspricht den Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene nach § 5 Absatz 1\nbis 3 der Düngemittelverordnung.\n2.6   Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)\n2.6.1 Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.6.2 Qualitätszeichennehmer ist\n der Klärschlammerzeuger.\n eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die den Klärschlamm eines\nKlärschlammerzeugers behandelt oder verwertet\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.6.3 Der Klärschlamm entspricht den Anforderungen an eine regelmäßige Qualitätssicherung (Nachweis über die\nkontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).","3496                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nIch versichere, dass der Klärschlamm gemäß den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverord-\nnung in der jeweils geltenden Fassung und gegebenenfalls nach bestehenden ergänzenden Vorgaben der zustän-\ndigen obersten Landesbehörde auf Böden verwertet werden kann.\n.........................................................                                        .........................................................\n(Datum)                                                                                          (Unterschrift des Klärschlammerzeugers)\n2.7      Bestätigung der Klärschlammabgabe\nnach § 17 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV\nKlärschlammerzeuger\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHeute habe ich aus meiner Abwasserbehandlungsanlage\n(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von\n. . . . . . . . . . . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben des\nLieferscheins Nummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , abgegeben\n zur Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers\nin der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nGröße . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein\nanderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirt-\nschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,\nzugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).\nDer Klärschlamm wurde\n unmittelbar nach Anlieferung auf/in den Boden aufgebracht/eingebracht.\n nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.\n zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts.\nKlärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nKlärschlammbeförderer\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAmtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, sofern der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . . . . . . . . . .\n. .........................................................\n...........................                                                                      .....................................................\n(Datum)                                                                                          (Unterschrift des Klärschlammerzeugers)\n2.8      Bestätigung der Klärschlammanlieferung und der Klärschlammauf- oder -einbringung\nnach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 AbfKlärV\nKlärschlammnutzer oder Gemischhersteller oder Komposthersteller\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAm . . . . . . . . . . . . . . . wurde/n durch den Klärschlammerzeuger (oder den von diesem beauftragten Dritten)\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt von\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Trockenmasse)\nnach den Angaben des Lieferscheins Nummer . . . . . . . . . . . . . . . . , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\n zur Verwertung auf oder in den Boden\n mit landwirtschaftlicher Nutzung\n bei Maßnahmen des Landschaftsbaus\nin der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nGröße: . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein\nanderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirt-\nschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde,\nzugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) auf- oder einge-\nbracht.\nDie Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige nach Nummer 1 vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie nach § 14 Absatz 1 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten.\n zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts angeliefert.\n...................................                                ......................................................................\n(Datum)                                                            (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017                                                                                                3497\nAbschnitt 2\nBodenbezogene Verwertung\neines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts\n1.    Anzeige über die vorgesehene Abgabe oder die vorgesehene Auf- oder Ein-\nbringung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts\nnach § 16 Absatz 2 Satz 2 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)\n1.1   Gemischhersteller oder Komposthersteller\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.2   Angaben zur vorgesehenen Verwertung eines Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts\nAm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . werde ich aus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte):\n. ....................................................................................................................\n…… Kubikmeter/…… Tonnen\n Klärschlammgemisch\n Klärschlammkompost\nmit einem Klärschlammanteil von . . . . . Prozent (das entspricht . . . . Tonnen Klärschlamm Trockenmasse)\nzur Verwertung\n abgeben.                                                                                    aufbringen/einbringen,\nund zwar auf oder in den Boden\n mit landwirtschaftlicher Nutzung                                                            bei Maßnahmen des Landschaftsbaus\nin der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nGröße: . . . . . . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein\nanderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich\ngenutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener\nFlächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden).\n1.3   Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.4   Bodenbezogene Angaben\n1.4.1 Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.4.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . . . . . . . . . .\n1.4.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche (§ 32 Absatz 1\nSatz 2 AbfKlärV)\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.4.4 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.4.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärV\nDer Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . mg/kg\nTrockenmasse enthält im Mittel:\nSchadstoffgehalt (mg/kg TM)\nBlei (Pb)                                      Chrom (Cr)                                   Nickel (Ni)                                          Zink (Zn)\nCadmium (Cd)                                   Kupfer (Cu)                                  Quecksilber (Hg)\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)                                                              Benzo(a)pyren (B(a)P)\n1.4.6 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:\n..........................................................................................................\n1.4.7 Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organi-\nsche Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV\n nicht ergeben.\n ergeben.\n ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist\nbeizufügen).\n1.5   Klärschlammbezogene Angaben:\nDie zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge um-\nfasst . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt\nvon . . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompost-\nherstellung wird/wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:\nLieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,              Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lie-\nferschein-Datum angeben).","3498          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\n1.6   Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts\nnach § 2 Absatz 7 oder nach § 2 Absatz 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugs-\nzeitpunkt und Bezugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse):\n..........................................................................................................\n1.7   Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost\n1.7.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32\nAbsatz 1 Satz 2 AbfKlärV\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.7.2 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.7.3 Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in\nVerbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV:\npH-Wert                                                                                    Eisen (mg/kg TM)\na) Nährstoffgehalt                                                     b) Nährstoffgehalt\nStoffbezeichnung\n(% in Frischmasse -– FM)                                              (% in Trockenmasse – TM)\nOrganische Substanz\nGesamtstickstoff (N)\nAmmonium (NH4+)\nPhosphor (Pges)\nPhosphat (P2O5)\nBasisch wirksame Stoffe\n(Calciumoxid – CaO)\nSchadstoffgehalt\nStoffbezeichnung\n(mg/kg TM)\nArsen (As)\nBlei (Pb)\nCadmium (Cd)\nChrom (Cr)\nChrom(VI) (CrVI)\nKupfer (Cu)\nNickel (Ni)\nQuecksilber (Hg)\nThallium (Tl)\nZink (Zn)\nSumme der organischen Halogenverbindungen\n(als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)\nBenzo(a)pyren (B(a)P)\n28:\n52:\n101:\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)1, Kongener\n138:\n153:\n180:\nPolychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)2,\neinschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –\nin ng TE/kg TM\nPolyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen\nPerfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])\n1\nSystematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie\n(IUPAC).\n2\nGemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017                                                                                                 3499\n1.7.4    Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV)\n..........................................................................................................\n1.7.5    Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zulässi-\ngen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV\n nicht ergeben.\n ergeben.\n1.7.6    Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klär-\nschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:\nDas Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und\nPhytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.\n1.8      Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)\n1.8.1    Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.8.2    Qualitätszeichennehmer ist\n der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 1.1.\n eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch\noder den Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder ver-\nwertet\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.8.3    Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige\nQualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).\nIch versichere, dass das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost zur Verwertung sämtlichen Anfor-\nderungen der Klärschlammverordnung in der geltenden Fassung entspricht.\n....................................                                ........................................................................\n(Datum)                                                             (Unterschrift des Klärschlammnutzers/Gemischherstellers/Kompostherstellers –\nsofern die Anzeige in Papierform erfolgt)","3500         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\n2.    Lieferschein für die Lieferung eines Klärschlammgemischs oder eines\nKlärschlammkomposts\nnach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)\nHinweis: Dem Lieferschein sind als Anlage sämtliche Lieferscheine (Kopien) über die bei der Gemischherstellung oder\nKompostherstellung eingesetzten Klärschlämme beizufügen.\n2.1   Lieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.2   Gemischhersteller oder Komposthersteller\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStandort der Anlage zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung\n(Name und Anschrift der Betriebsstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.3   Klärschlammerzeuger des zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzten Klärschlamms\n(Name, Anschrift; im Fall der Abgabe qualitätsgesicherter Materialien Angabe aller Klärschlammerzeuger, deren Klär-\nschlämme zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung eingesetzt wurden):\n. ..................................................................................................................\n2.4   Klärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.5   Bodenbezogene Angaben\n2.5.1 Aufbringung/Einbringung erfolgt zu folgender Kultur: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.5.2 Bodenart der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV: . . . . . . . . . . . . . .\n2.5.3 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Bodens der Auf- oder Einbringungsfläche nach § 32 Ab-\nsatz 1 Satz 2 AbfKlärV\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.5.4 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.5.5 Ergebnisse der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 4 AbfKlärV\nDer Boden mit einem pH-Wert von . . . . . . . . . . . . . . und einem Phosphatgehalt von . . . . . . . . . . . . . . . mg/kg\nTrockenmasse enthält im Mittel:\nSchadstoffgehalt (mg/kg TM)\nBlei (Pb)                                 Chrom (Cr)                                        Nickel (Ni)                                          Zink (Zn)\nCadmium (Cd)                              Kupfer (Cu)                                       Quecksilber (Hg)\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)                                                              Benzo(a)pyren (B(a)P)\n2.5.6 Ergebnisse zusätzlich untersuchter Schadstoffe nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV:\n. ..................................................................................................................\n2.5.7 Die Bodenuntersuchung hat eine Überschreitung der zulässigen Vorsorgewerte für Metalle oder organi-\nsche Stoffe nach § 7 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV\n nicht ergeben.\n ergeben.\n ergeben, die von der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 3 AbfKlärV zugelassen wurde (Nachweis ist\nbeizufügen).\n2.6   Klärschlammbezogene Angaben:\nDie zur Gemischherstellung oder Kompostherstellung insgesamt eingesetzte Klärschlammmenge um-\nfasst . . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen Klärschlamm mit einem Trockensubstanzgehalt\nvon . . . . . Prozent (das entspricht . . . . . Tonnen Trockenmasse). Zur Gemischherstellung oder Kompost-\nherstellung wurde folgender Klärschlamm nach Anlage 3 Abschnitt 1 Nummer 2.1 AbfKlärV eingesetzt:\nLieferschein-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,               Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Wurden weitere Klärschlämme eingesetzt: Bitte die jeweilige Lieferschein-Nummer und das jeweilige Lie-\nferschein-Datum angeben).\n2.7   Angaben zu den Materialien, die zur Herstellung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts\nnach § 2 Absatz 7 oder 8 AbfKlärV eingesetzt wurden (Art, Bezugsquelle, Anfallstelle, Bezugszeitpunkt und Be-\nzugsmenge in unvermischter Form mit Angabe in Kubikmeter, Tonnen, Prozent Trockenmasse):\n. ..................................................................................................................\n2.8   Angaben zum Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost\n2.8.1 Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 32\nAbsatz 1 Satz 2 AbfKlärV\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017                                                       3501\n2.8.2 Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.8.3 Ergebnisse der Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts nach § 5 Absatz 3 in\nVerbindung mit Absatz 1 und 2 AbfKlärV:\npH-Wert                                                                    Eisen (mg/kg TM)\na) Nährstoffgehalt                             b) Nährstoffgehalt\nStoffbezeichnung\n(% in Frischmasse -– FM)                      (% in Trockenmasse – TM)\nOrganische Substanz\nGesamtstickstoff (N)\nAmmonium (NH4+)\nPhosphor (Pges)\nPhosphat (P2O5)\nBasisch wirksame Stoffe\n(Calciumoxid – CaO)\nSchadstoffgehalt\nStoffbezeichnung\n(mg/kg TM)\nArsen (As)\nBlei (Pb)\nCadmium (Cd)\nChrom (Cr)\nChrom(VI) (CrVI)\nKupfer (Cu)\nNickel (Ni)\nQuecksilber (Hg)\nThallium (Tl)\nZink (Zn)\nSumme der organischen Halogenverbindungen\n(als adsorbierte organisch gebundene Halogene – AOX)\nBenzo(a)pyren (B(a)P)\n28:\n52:\n101:\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)1, Kongener\n138:\n153:\n180:\nPolychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (PCDD, PCDF)2,\neinschließlich dioxinähnlicher polychlorierter Biphenyle (dl-PCB) –\nin ng TE/kg TM\nPolyfluorierte Verbindungen (PFC – als Summe der Einzelsubstanzen\nPerfluoroctansäure [PFOA] und Perfluoroctansulfonsäure [PFOS])\n1\nSystematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für Reine und Angewandte Chemie\n(IUPAC).\n2\nGemäß Berechnungsvorschrift in Anlage 2 Nummer 2.3 der Klärschlammverordnung.","3502            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\n2.8.4     Ergebnisse zusätzlich untersuchter Inhaltsstoffe nach § 5 Absatz 5 AbfKlärV:\n...........................................................................................................\n2.8.5     Die Untersuchung des Klärschlammgemischs/Klärschlammkomposts hat eine Überschreitung der zuläs-\nsigen Schadstoffgehalte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 AbfKlärV\n nicht ergeben.\n ergeben.\n2.8.6     Seuchen- und phytohygienische Beschaffenheit des hergestellten Klärschlammgemischs oder Klär-\nschlammkomposts nach § 11 AbfKlärV:\nDas Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an die Seuchen- und\nPhytohygiene nach § 5 Absatz 1 bis 3 der Düngemittelverordnung.\n2.9       Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)\n2.9.1     Träger der regelmäßigen Qualitätssicherung\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.9.2     Qualitätszeichennehmer ist\n der Gemischhersteller oder Komposthersteller nach Nummer 2.2.\n eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung, die das Klärschlammgemisch oder\nden Klärschlammkompost eines Gemischherstellers oder Kompostherstellers behandelt oder verwertet\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.9.3     Das Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost erfüllt die Anforderungen an eine regelmäßige\nQualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).\nIch versichere, dass\n das hergestellte Klärschlammgemisch\n der hergestellte Klärschlammkompost\naus meiner Anlage (Name und Anschrift der Betriebsstätte):\n. ............................................................................................................................\nnach den vorstehenden Angaben nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils geltenden Fassung\nund gegebenenfalls bestehenden ergänzenden Vorgaben der zuständigen obersten Landesbehörde auf Böden\nverwertet werden kann.\n......................................                       ............................................................................\n(Datum)                                                      (Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers)\n2.10      Bestätigung der Abgabe des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts\nnach § 18 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV\nGemischhersteller oder Komposthersteller\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHeute habe ich …… Kubikmeter/…… Tonnen\n Klärschlammgemisch\n Klärschlammkompost\nmit einem Klärschlammanteil von . . . . Prozent (das entspricht . . . . Tonnen Klärschlamm Trockenmasse)\nnach den Angaben des Lieferscheins Nummer ……, Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . ., zur Auf- oder\nEinbringung auf oder in den Boden des Klärschlammnutzers in der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nFlur . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . , Größe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hektar (statt der\nAngaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein anderer von der zuständigen Behör-\nde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen\nmit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener Flächennachweis mit vergleichbarer\nGenauigkeit beigefügt werden) abgegeben.\nDas Klärschlammgemisch oder der Klärschlammkompost wurde\n unmittelbar nach Anlieferung aufgebracht/eingebracht.\n nach § 13 AbfKlärV zur späteren Auf- oder Einbringung bereitgestellt.\nKlärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)\n(Name und Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017                                                                                           3503\nBeförderer des Klärschlammgemischs oder des Klärschlammkomposts\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAmtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, soweit der Transport auf der Straße erfolgt: . . . . . . . . . . . . .\n...................................                              ......................................................................\n(Datum)                                                          (Unterschrift des Gemischherstellers/Kompostherstellers)\n2.11 Bestätigung der Anlieferung und der Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder des Klär-\nschlammkomposts\nnach § 18 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV\nKlärschlammnutzer (als Nutzer des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts)\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHeute habe ich vom Gemischhersteller oder Komposthersteller\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kubikmeter/ . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tonnen\n Klärschlammgemisch\n Klärschlammkompost\nmit einem Trockensubstanzgehalt von Prozent (das entspricht Tonnen Trockenmasse) nach den Angaben\ndes Lieferscheins Nummer …… , Lieferschein-Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , zur Auf- oder Einbringung\nauf oder in den Boden\n mit landwirtschaftlicher Nutzung\n bei Maßnahmen des Landschaftsbaus\nin der Gemarkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., Flur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , Flurstücksnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,\nGröße: . . . . . . . . . . Hektar (statt der Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe kann ein\nanderer von der zuständigen Behörde, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in den landwirtschaftlich\ngenutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, zugelassener\nFlächennachweis mit vergleichbarer Genauigkeit beigefügt werden) erhalten.\nDie Lieferung erfolgte aufgrund der Anzeige vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie Auf- oder Einbringung des Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts ist am . . . . . . . . . . . . . . .\nerfolgt durch\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDie nach § 14 Absatz 2 AbfKlärV zulässige Aufbringungsmenge wurde nicht überschritten.\n.....................................................                                            .....................................................\n(Datum)                                                                                          (Unterschrift des Klärschlammnutzers)","3504            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nArtikel 2                                     bb) Satz 3 wird gestrichen.\nÄnderung der                              4. In Anhang 3 wird in der Überschrift die Angabe „§ 2\nDeponieverordnung                                 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33,“ durch die Angabe\n„§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36,“ ersetzt.\nDie Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I\nS. 900), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 23 des Ge-                                Artikel 3\nsetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           Folgeänderungen\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3        (1) § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung über An-\ndie Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33,“ durch      lagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom\ndie Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36,“            20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die durch Arti-\nersetzt.                                                   kel 3 der Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. Vor dem Wort „Erzeugnissen“ wird das Wort „aus“\na) Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 19,\neingefügt.\n19a, 20 und 21 eingefügt:\n2. Die Wörter „Klärschlämmen gemäß § 2 Abs. 2 der\n„19. Klärschlammverbrennungsanlage:\nKlärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I\nFeuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Ver-           S. 912), die durch die Verordnung vom 6. März 1997\nordnung über die Verbrennung und die Mit-            (BGBl. I S. 446) geändert worden ist“ werden durch\nverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013             die Wörter „aus Klärschlamm nach § 2 Absatz 2,\n(BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils        Klärschlammgemisch nach § 2 Absatz 7 oder Klär-\ngeltenden Fassung, in der Klärschlamm zum            schlammkompost nach § 2 Absatz 8 der Klär-\nZweck der Vorbehandlung verbrannt wird;              schlammverordnung vom 27. September 2017\n19a. Anlage zur thermischen Vorbehandlung des               (BGBl. I S. 3465), in der jeweils geltenden Fassung,“\nKlärschlamms:                                        ersetzt.\nFeuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Ver-       3. Die Wörter „sowie des Einsatzes eines Gemisches“\nordnung über die Verbrennung und die Mit-            werden durch die Wörter „sowie aus einem Ge-\nverbrennung von Abfällen, in der Klär-               misch“ ersetzt.\nschlamm durch Verfahren wie Vergasung,              (2) Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Be-\nTeilverbrennung und thermische Behand-           kanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die\nlungsverfahren mit indirekter Beheizung des      durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013\nBehandlungsreaktors oder eine Kombina-           (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, wird wie folgt\ntion daraus behandelt wird;                      geändert:\n20. Klärschlammmitverbrennungsanlage:                   1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nFeuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage                                      „§ 5a\nnach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung                                  Rückstellprobe\nüber die Verbrennung und die Mitverbren-\nnung von Abfällen, in der Klärschlamm zum               (1) Die zuständige Behörde kann den Bioabfall-\nZweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;           behandler und den Gemischhersteller verpflichten,\nzur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genann-\n21. Kohlenstoffhaltiger Rückstand:                          ten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behan-\nKohlenstoff- und phosphorhaltiges Material           delten und unbehandelten Bioabfällen und Gemi-\nnach thermischer Vorbehandlung des Klär-             schen, die für die Verwertung als Düngemittel auf\nschlamms in einer Anlage mit Vergasung,              landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtne-\nTeilverbrennung oder thermischer Behand-             risch genutzten Böden aufgebracht oder zum Zweck\nlung mit indirekter Beheizung des Behand-            der Aufbringung abgegeben werden, zu entnehmen.\nlungsreaktors, auch bei Kombination dieser           Satz 1 gilt entsprechend für die in Anhang 1 Num-\nVorbehandlungen;“.                                   mer 2 genannten Materialien. Die Probenahme hat\nb) Die bisherigen Nummern 19 bis 33 werden die                 nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen.\nNummern 22 bis 36.                                             (2) Der Bioabfallbehandler und der Gemischher-\n3. § 23 wird wie folgt geändert:                                  steller haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt\nder Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. Die\na) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Num-                Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern,\nmer 23“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 26“ er-                dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung\nsetzt.                                                      nicht ändert.\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                              (3) Die zuständige Behörde kann die Untersu-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei Aschen aus             chung der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3\nder Klärschlammmonoverbrennung“ durch                  und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in\ndie Wörter „Bei Aschen aus der Klärschlamm-            Verbindung mit Anhang 3 anordnen. Sofern Anhalts-\nverbrennung und aus der Klärschlammmitver-             punkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe\nbrennung sowie bei kohlenstoffhaltigen Rück-           einen überhöhten Gehalt an anderen als in Satz 1\nständen aus der Vorbehandlung von Klär-                genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zustän-\nschlamm durch vergleichbare thermische Ver-            dige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe\nfahren“ ersetzt.                                       auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017            3505\n(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von                                            „§ 3a\nRückstellproben Verpflichteten haben die Rückstell-\nproben der zuständigen Behörde auf Verlangen he-                    Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen\nrauszugeben.“\n(1) Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr\n2. § 9 Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt geändert:                    2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben,\na) Die Wörter „Anhang 1 der Klärschlammverord-                 haben der zuständigen Behörde bis spätestens\nnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die              31. Dezember 2023 einen Bericht über die geplanten\nzuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. No-          und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der\nvember 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden              ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrück-\nist,“ werden durch die Wörter „Anlage 2 der Klär-          gewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klär-\nschlammverordnung vom 27. September 2017                   schlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klär-\n(BGBl. I S. 3465)“ ersetzt.                                schlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirt-\nschaftsgesetzes vorzulegen. Klärschlammerzeuger,\nb) Das Wort „bestimmten“ wird durch das Wort „be-\ndie eine Abwasserbehandlungsanlage erstmals nach\nstimmte“ ersetzt.\ndem 31. Dezember 2023 in Betrieb nehmen, haben\n(3) In § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Boden-                  den Bericht nach Satz 1 spätestens sechs Monate\nschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502),                 nach der Betriebsaufnahme der Abwasserbehand-\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes                  lungsanlage vorzulegen.\nvom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden\nist, werden die Wörter „sowie der Klärschlammverord-                  (2) Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr\nnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt              2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben,\ndurch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010                haben Proben des anfallenden Klärschlamms im Ka-\n(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist“ gestrichen.                 lenderjahr 2023 nach den Bestimmungen des § 32\nAbsatz 1 und 3 auf den Phosphorgehalt und den\n(4) Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverord-\nGehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, be-\nnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt\nwertet als Calciumoxid, untersuchen zu lassen. Das\ndurch Artikel 102 der Verordnung vom 31. August 2015\nUntersuchungsergebnis ist dem Bericht nach Ab-\n(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\nsatz 1 Satz 1 beizufügen. Wurde der Klärschlamm\ngeändert:\nbereits nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ord-\n1. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „sowie der Klär-             nungsgemäß auf den Phosphorgehalt untersucht,\nschlammverordnung“ gestrichen.                                 kann der Klärschlammerzeuger die Ergebnisse die-\n2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:                               ser Untersuchung verwenden, wenn die Ergebnisse\nnicht älter als ein Jahr sind.\na) In Tabelle 5, letzte Zeile, dritte Spalte werden die\nWörter „04.98, VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: 03.90“           (3) Klärschlammerzeuger, die nach dem 31. De-\ndurch die Angabe „2000-10“ ersetzt.                        zember 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage in\nb) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:                         Betrieb nehmen, haben Proben des anfallenden\nKlärschlamms innerhalb von sechs Monaten nach\naa) Die Angabe „DIN 38414-24: 04.98“ wird durch            der Betriebsaufnahme der Abwasserbehandlungs-\ndie Angabe „DIN 38414-24:2000-10“ ersetzt.            anlage nach den Bestimmungen des § 32 Absatz 1\nbb) Die Wörter „VDI-Richtlinie 3499, Blatt 1: Mes-         und 3 untersuchen zu lassen. Das Untersuchungs-\nsen von Emissionen – Messen von Rest-                 ergebnis ist dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 bei-\nstoffen. Messen von polychlorierten Dibenzo-          zufügen.\ndioxinen und -furanen in Rein- und Rohgas\nvon Feuerungsanlagen mit der Verdünnungs-                (4) Die Klärschlammuntersuchung nach den Ab-\nmethode, Bestimmung in Filterstaub, Kessel-           sätzen 2 und 3 ist im Kalenderjahr 2027 zu wieder-\nasche und in Schlacken. VDI-Handbuch Rein-            holen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Klär-\nhaltung der Luft, Band 5 (Entwurf März 1990)“         schlammerzeuger hat das Untersuchungsergebnis\nwerden gestrichen.                                    innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der\nUntersuchung der zuständigen Behörde vorzule-\n3. In Anhang 2 Nummer 4.3 Buchstabe c zweiter Spie-                gen.“\ngelstrich wird Satz 2 aufgehoben.\n3. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) Folgende Nummern 1 bis 3 werden eingefügt:\nÄnderung der\nKlärschlammverordnung                                     „1. entgegen § 3a Absatz 1 einen Bericht nicht,\nDie Klärschlammverordnung vom 27. September                             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n2017 (BGBl. I S. 3465) wird wie folgt geändert:                            rechtzeitig vorlegt,\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3                 2. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3\ndie Angabe                                                             Satz 1 oder § 5 Absatz 1 oder 2 Satz 1, je-\n„§ 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen“                       weils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine\ndort genannte Untersuchung nicht, nicht rich-\neingefügt.\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                                 durchführen lässt,","3506            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\n3. entgegen § 3a Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 4                             schlammmitverbrennungsanlage an-\noder § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung                             fallenden Klärschlammverbrennungs-\nnicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,“.                             asche oder aus dem kohlenstoffhalti-\nb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die                                  gen Rückstand,“\nNummern 4 und 5 und die bisherigen Nummern 5                        eingefügt.\nbis 14 werden die Nummern 6 bis 15.                            bb) Die bisherige Nummer 1 wird die Num-\nc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden aufge-                        mer 1a.\nhoben.                                                      b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „1. Klär-\nschlammerzeuger“ die Wörter\nArtikel 5\n„1a. Betreiber einer Klärschlammverbrennungs-\nWe i t e re Ä n d e r u n g                                anlage,\nder Klärschlammverordnung                                     1b. Betreiber einer      Klärschlammmitverbren-\nDie Klärschlammverordnung, die zuletzt durch Arti-                      nungsanlage,“\nkel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie                eingefügt.\nfolgt geändert:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht der Verordnung wird wie folgt\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\ngeändert:\nfügt:\na) Die Angabe „§ 3a Berichtspflichten; Phosphor-\n„(4a) Phosphorrückgewinnung ist jedes Ver-\nuntersuchungen“ wird durch die Angaben\nwertungsverfahren, durch das Phosphor\n„Teil 1a\n1. aus Klärschlamm oder\nAnforderungen an die\n2. aus Klärschlammverbrennungsasche des in\nRückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm\neiner Klärschlammverbrennungsanlage oder\n§ 3a Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm                        Klärschlammmitverbrennungsanlage einge-\n§ 3b Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm-                       setzten Klärschlamms oder aus kohlenstoff-\nverbrennungsasche oder aus kohlenstoff-                   haltigem Rückstand\nhaltigen Rückständen                                  zurückgewonnen wird.“\n§ 3c Untersuchungspflichten                                b) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 11a\n§ 3d Nachweispflichten                                        bis 11d eingefügt:\n§ 3e Registerpflicht bei Phosphorrückgewin-                      „(11a) Klärschlammverbrennungsanlage        ist\nnung“                                                 eine Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der\nVerordnung über die Verbrennung und die Mit-\nersetzt.\nverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013\nb) In Teil 2 wird die Angabe zu Abschnitt 4 wie folgt            (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils gel-\ngefasst:                                                      tenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck\n„Anzeige- und                              der Vorbehandlung verbrannt wird, wobei das in\nLieferscheinverfahren; Registerpflicht“.                 der Feuerungsanlage verwendete thermische\nc) Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe „§ 18a                Verfahren auch andere vergleichbare Verfahren\nRegisterpflicht bei bodenbezogener Verwertung“                wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische\neingefügt.                                                    Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung\ndes Behandlungsreaktors oder eine Kombina-\nd) Die Angaben zu „Teil 5 Schlussbestimmungen“                   tion daraus umfassen kann, sofern die aus der\nwerden wie folgt geändert:                                    Vorbehandlung des Klärschlamms entstehenden\nDie Angaben zu den §§ 37 bis 39 werden gestri-                festen kohlenstoffhaltigen Rückstände einer\nchen.                                                         Phosphorrückgewinnung oder einer Verwertung\ne) Die Angaben zu Anlage 3 werden wie folgt ge-                  oder Aufbereitung vor einer Verwertung zuge-\nändert:                                                       führt werden.\naa) Nach der Angabe „Anlage 3“ wird in der                       (11b) Klärschlammmitverbrennungsanlage ist\nKlammer vor der Angabe „§ 16 Absatz 3“                    eine Feuerungsanlage oder Großfeuerungsan-\ndie Angabe „§ 3d Absatz 3,“ eingefügt.                    lage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung\nüber die Verbrennung und die Mitverbrennung\nbb) Vor dem Wort „Anzeigen“ wird das Wort                     von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck\n„Nachweise,“ eingefügt.                                   der Vorbehandlung mitverbrannt wird.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                        (11c) Langzeitlager ist ein Lager nach § 23\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Absatz 1 und 6 der Deponieverordnung, in dem\naa) Nach dem Wort „regelt“ werden die Wörter                  Klärschlammverbrennungsaschen aus einer\nKlärschlammverbrennungsanlage oder aus einer\n„1. die Rückgewinnung von Phosphor aus                    Klärschlammmitverbrennungsanlage sowie koh-\na) Klärschlamm und                                   lenstoffhaltige Rückstände gelagert werden.\nb) der bei der Vorbehandlung von Klär-                  (11d) Kohlenstoffhaltiger Rückstand ist das\nschlamm in einer Klärschlammver-                 kohlenstoff- und phosphorhaltige Material nach\nbrennungsanlage oder einer Klär-                 thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017            3507\nin einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung           1. einen Phosphorgehalt von weniger als 20 Gramm\noder thermischer Behandlung mit indirekter                   je Kilogramm Trockenmasse aufweist oder\nBeheizung des Behandlungsreaktors, auch bei              2. bereits einer Phosphorrückgewinnung nach Ab-\nKombinationen dieser Vorbehandlungen.“                       satz 1 Nummer 1 unterzogen wurde.\n4. § 3 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Ab-              Eine Verwertung des Klärschlamms auf oder in Bö-\nsätze 1 bis 4 ersetzt:                                       den ist nicht zulässig.“\n„(1) Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner         5. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:\nAbwasserbehandlungsanlage anfallenden Klär-                                         „Teil 1a\nschlamm unmittelbar\nAnforderungen an die\n1. einer Phosphorrückgewinnung nach Maßgabe                   Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm“.\ndes § 3a Absatz 1 zuzuführen, wenn der Klär-\nschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm             6. § 3a wird durch die folgenden §§ 3a bis 3e ersetzt:\noder mehr je Kilogramm Trockenmasse aufweist,                                     „§ 3a\noder                                                           Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm\n2. einer thermischen Vorbehandlung in einer Klär-               (1) Zur Phosphorrückgewinnung aus Klär-\nschlammverbrennungsanlage oder einer Klär-               schlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Ver-\nschlammmitverbrennungsanlage zuzuführen.                 fahren anzuwenden, das eine Reduzierung des\n(2) Der Betreiber einer Klärschlammverbren-               nach § 3c Absatz 1 gemessenen Phosphorgehalts\nnungsanlage und der Betreiber einer Klärschlamm-             des behandelten Klärschlamms\nmitverbrennungsanlage haben die Klärschlammver-              1. um mindestens 50 Prozent oder\nbrennungsasche und den kohlenstoffhaltigen Rück-             2. auf weniger als 20 Gramm je Kilogramm Trocken-\nstand, die nach einer Vorbehandlung des Klär-                    masse\nschlamms nach Absatz 1 Nummer 2 anfallen, un-\nmittelbar                                                    gewährleistet. Ist bei einem Phosphorgehalt von\nmehr als 40 Gramm je Kilogramm Klärschlamm\n1. einer Phosphorrückgewinnung oder                          Trockenmasse ein Rückgewinnungsverfahren nicht\n2. einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des            geeignet, den Phosphorgehalt des behandelten\nPhosphorgehalts der Verbrennungsasche oder               Klärschlamms auf weniger als 20 Gramm je Kilo-\ndes kohlenstoffhaltigen Rückstands                       gramm Trockenmasse zu reduzieren, findet Satz 1\nNummer 2 keine Anwendung.\nnach Maßgabe des § 3b Absatz 1 zuzuführen. Von\nder Pflicht nach Satz 1 sind ausgenommen Betrei-                (2) Vor Durchführung der Phosphorrückgewin-\nber einer Klärschlammverbrennnungsanlage und Be-             nung ist eine Vermischung des Klärschlamms mit\ntreiber einer Klärschlammmitverbrennungsanlage, in           anderen Klärschlämmen nur zulässig, sofern der\ndenen ausschließlich Klärschlamm mit einem Phos-             jeweils zugemischte Klärschlamm einen Phosphor-\nphorgehalt von weniger als 20 Gramm je Kilogramm             gehalt von 20 Gramm oder mehr je Kilogramm\nTrockenmasse eingesetzt wird. Wurde bereits eine             Trockenmasse aufweist. Die Vermischung von Klär-\nordnungsgemäße Phosphorrückgewinnung aus                     schlämmen aus Abwasserbehandlungsanlagen\neinem Klärschlamm nach Absatz 1 Nummer 1                     unterschiedlicher Klärschlammerzeuger darf erst\ndurchgeführt, ist im Fall einer Zuführung des Klär-          nach Abschluss eines Vertrags zwischen den betei-\nschlamms in eine Klärschlammverbrennungsanlage               ligten Klärschlammerzeugern erfolgen. In dem Ver-\noder eine Klärschlammmitverbrennungsanlage eine              trag ist insbesondere ein Klärschlammerzeuger zu\nPhosphorrückgewinnung nach Satz 1 nicht erfor-               benennen, dem die verantwortliche Durchführung\nderlich.                                                     der Phosphorrückgewinnung obliegt. Eine Kopie\ndes Vertrages ist der zuständigen Behörde auf\n(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Klär-                deren Verlangen vorzulegen.\nschlammerzeuger, der eine Abwasserbehandlungs-\nanlage mit einer genehmigten Ausbaugröße von bis                                      § 3b\nzu 100 000 Einwohnerwerten betreibt, den in dieser\nPhosphorrückgewinnung\nAnlage anfallenden Klärschlamm unabhängig vom\naus Klärschlammverbrennungsasche\nPhosphorgehalt nach Maßgabe der in den Teilen 2\noder aus kohlenstoffhaltigen Rückständen\nund 3 genannten Anforderungen auf oder in Böden\nverwerten oder nach Zustimmung der zuständigen                  (1) Zur Phosphorrückgewinnung aus der Klär-\nBehörde einer anderweitigen Abfallentsorgung im              schlammverbrennungsasche und aus dem kohlen-\nSinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuführen.             stoffhaltigen Rückstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1\nEine Verwertung des Klärschlamms auf oder in Bö-             Nummer 1 ist ein Verfahren anzuwenden, durch das\nden ist nicht zulässig, sofern der Klärschlamm einer         mindestens 80 Prozent des Phosphorgehalts der\nordnungsgemäßen Phosphorrückgewinnung nach                   Verbrennungsasche oder des kohlenstoffhaltigen\nAbsatz 1 Nummer 1 zugeführt wurde.                           Rückstands zurückgewonnen werden.\n(4) Der Klärschlammerzeuger, der eine Abwas-                 (2) Der Betreiber einer Anlage zur Klärschlamm-\nserbehandlungsanlage mit einer genehmigten Aus-              mitverbrennung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 hat\nbaugröße von mehr als 100 000 Einwohnerwerten                diese mit Kohle oder Gas zu befeuern.\nbetreibt, kann den in dieser Anlage anfallenden                 (3) Vor Durchführung einer der in § 3 Absatz 2\nKlärschlamm einer anderweitigen Abfallentsorgung             Satz 1 genannten Maßnahmen ist die Lagerung\nzuführen, sofern der Klärschlamm                             der Klärschlammverbrennungsasche und des koh-","3508          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nlenstoffhaltigen Rückstands in einem Langzeitlager           2. die stoffliche Verwertung der Verbrennungs-\nnach § 23 Absatz 6 der Deponieverordnung nur zu-                 asche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands\nlässig, sofern                                                   nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und\n1. eine Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen            3. die Langzeitlagerung der Verbrennungsasche und\noder Materialien und ein oberflächiger Abfluss               des kohlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3b\nder Klärschlammverbrennungsasche und des                     Absatz 3.\nkohlenstoffhaltigen Rückstands ausgeschlossen               (3) Der Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 hat\nsind und                                                 die in Anlage 3 Abschnitt 1 vorgesehenen Angaben\n2. die Möglichkeit einer späteren Phosphorrückge-            zu enthalten. Der Nachweis ist richtig und vollstän-\nwinnung aus der Klärschlammverbrennungs-                 dig auszufüllen.\nasche und dem kohlenstoffhaltigen Rückstand                 (4) Der Klärschlammerzeuger hat eine Kopie des\noder die Möglichkeit einer stofflichen Verwertung        Nachweises nach Absatz 1 unverzüglich an die für\nunter Nutzung des Phosphorgehalts der Klär-              den Klärschlammerzeuger zuständige Behörde zu\nschlammverbrennungsasche und des kohlen-                 übersenden. Der Betreiber der Klärschlammver-\nstoffhaltigen Rückstands gewährleistet bleibt.           brennungsanlage oder der Klärschlammmitverbren-\nnungsanlage hat eine Kopie des Nachweises nach\n§ 3c                                Absatz 2 unverzüglich an denjenigen Klärschlamm-\nUntersuchungspflichten                       erzeuger, dessen Klärschlamm in der Verbren-\n(1) Der Klärschlammerzeuger hat je angefangene            nungsanlage vorbehandelt worden ist, und an die\n500 Tonnen Klärschlamm Trockenmasse, höchs-                  für diesen Klärschlammerzeuger zuständige Be-\ntens jedoch in Abständen von sechs Monaten, Pro-             hörde zu übersenden.\nben des in seiner Abwasserbehandlungsanlage er-                 (5) Der Klärschlammerzeuger, der Betreiber der\nzeugten Klärschlamms nach den Bestimmungen                   Klärschlammverbrennungsanlage und der Betreiber\ndes § 32 Absatz 1 und 3 auf den Phosphorgehalt               der Klärschlammmitverbrennungsanlage haben die\nund den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen ins-             Nachweise jeweils zehn Jahre ab dem Zeitpunkt\ngesamt, bewertet als Calciumoxid, untersuchen zu             der abgeschlossenen Phosphorrückgewinnung\nlassen. Wurde der Klärschlamm bereits nach § 5               und der stofflichen Verwertung der Verbrennungs-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 ordnungsgemäß auf                   asche und des kohlenstoffhaltigen Rückstands auf-\nden Phosphorgehalt untersucht, kann der Klär-                zubewahren. Im Fall der Langzeitlagerung der Klär-\nschlammerzeuger die Ergebnisse dieser Untersu-               schlammverbrennungsasche und des kohlenstoff-\nchung verwenden.                                             haltigen Rückstands nach § 3b Absatz 3 beginnt\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist nach ei-           die Aufbewahrungsfrist nach Abschluss der Phos-\nner Erstuntersuchung eine erneute Untersuchung               phorrückgewinnung aus der gelagerten Verbren-\nnicht erforderlich, solange der Klärschlamm in einer         nungsasche und nach Abschluss der stofflichen\nKlärschlammverbrennungsanlage oder in einer Klär-            Verwertung der gelagerten Verbrennungsasche\nschlammmitverbrennungsanlage nach § 3b Absatz 1              und des kohlenstoffhaltigen Rückstands. Nach\nvorbehandelt wird.                                           Ablauf des in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeit-\nraums haben die Aufbewahrungsverpflichteten die\n(3) Der Klärschlammerzeuger hat die Ergebnisse\ndort genannten Unterlagen unverzüglich zu löschen.\nder Untersuchungen nach Absatz 1 innerhalb von\nvier Wochen nach Durchführung der Untersuchun-\n§ 3e\ngen der zuständigen Behörde vorzulegen.\nRegisterpflicht bei Phosphorrückgewinnung\n§ 3d                                   Der Klärschlammerzeuger hat ein Register zu\nNachweispflichten                          führen über\n(1) Der Klärschlammerzeuger hat einen Nach-               1. die Durchführung der Phosphorrückgewinnung\nweis nach Absatz 3 zu führen über                                aus Klärschlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1\nund aus Klärschlammverbrennungsaschen und\n1. das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrück-\nden kohlenstoffhaltigen Rückständen nach § 3\ngewinnung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1,\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1,\n2. die Zuführung des Klärschlamms zu einer Klär-\n2. die stoffliche Verwertung der Verbrennungs-\nschlammverbrennungsanlage oder zu einer Klär-\naschen und der kohlenstoffhaltigen Rückstände\nschlammmitverbrennungsanlage nach § 3 Ab-\nsatz 1 Nummer 2,                                             nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder\n3. die zur Vermischung eingesetzten Klärschlämme             3. die Lagerung der Verbrennungsaschen und der\nnach § 3a Absatz 2 Satz 1 und                                kohlenstoffhaltigen Rückstände in einem Lang-\nzeitlager nach § 3b Absatz 3.\n4. das Ergebnis der Klärschlammuntersuchung\nnach § 3c Absatz 1.                                      Das Register hat die nach § 34 Absatz 1 vorgese-\nhenen Angaben zu enthalten.“\n(2) Der Betreiber einer Klärschlammverbren-\nnungsanlage oder einer Klärschlammmitverbren-             7. § 15 wird wie folgt geändert:\nnungsanlage hat einen Nachweis nach Absatz 3                 a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nzu führen über                                                   fügt:\n1. das Ergebnis der durchgeführten Phosphorrück-                    „(1a) Die Abgabe und das Auf- oder Einbrin-\ngewinnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,                 gen von Klärschlamm aus Abwasserbehand-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017              3509\nlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbau-                              Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zurückge-\ngröße von mehr als 100 000 Einwohnerwerten                              wonnen wurde,\nund das Auf- oder Einbringen eines unter Ver-                       bb) deren Klärschlammverbrennungsasche\nwendung von Klärschlamm aus solchen Anlagen                             oder kohlenstoffhaltiger Rückstand\nhergestellten Klärschlammgemischs oder Klär-                            unter Nutzung des Phosphorgehalts\nschlammkomposts auf oder in Böden ist nicht                             nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nzulässig. Soweit die Entsorgung des Klär-                               verwertet wurde,\nschlamms nicht oder nur mit erheblichen Mehr-\nkosten möglich ist, kann die für die Auf- oder                  c) in einem Langzeitlager nach § 3b Absatz 3\nEinbringungsfläche zuständige Behörde, im Fall                      gelagert wurde,\nder Auf- oder Einbringung auf oder in landwirt-              3. die bei Untersuchungen nach § 3c Absatz 1\nschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen                      gemessenen Gehalte an Phosphor in Klär-\nmit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-                  schlamm, in Gramm je Kilogramm Klär-\nbehörde, im Einzelfall eine zeitlich begrenzte                  schlamm Trockenmasse.“\nAusnahme vom Auf- oder Einbringungsverbot\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.\nnach Satz 1 zulassen.“\nc) In Absatz 1a wird der erste Teilsatz wie folgt ge-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „ab 1 000 Ein-\nfasst:\nwohnerwerten“ durch die Wörter „von 1 000 bis\n100 000 Einwohnerwerten“ ersetzt.                            „Das zu den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung für\ndas jeweilige Kalenderjahr zu führende Register\n8. Der Überschrift des Abschnitts 4 wird ein Semiko-               hat folgende Angaben zu enthalten:“.\nlon und das Wort „Registerpflicht“ angefügt.\nd) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\n9. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Ab-                    die Angabe „Absatz 1a“ ersetzt.\nschnitt 1“ durch die Angabe „Abschnitt 2“ und die\nAngabe „Abschnitt 2“ durch die Angabe „Ab-                   e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschnitt 3“ ersetzt.                                             aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n10. In § 17 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Ab-                     „Der Klärschlammerzeuger hat die Angaben\nsatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 1“                 nach den Absätzen 1 und 1a bis zum\ndurch die Angabe „Abschnitt 2“ ersetzt.                             15. März des Folgejahres für das vorherige\n11. In § 18 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Ab-                     Kalenderjahr an folgende zuständige Be-\nsatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 2“                 hörde elektronisch zu übermitteln:\ndurch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.                             1. Angaben nach Absatz 1 an die für den\nKlärschlammerzeuger zuständige Behörde,\n12. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\n2. Angaben nach Absatz 1a Nummer 1 bis 7\n„§ 18a\nan die für die Auf- oder Einbringungsflä-\nRegisterpflicht bei bodenbezogener Verwertung                         che zuständige Behörde.“\nDer Klärschlammerzeuger hat ein Register über                bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“\ndie Durchführung der bodenbezogenen Verwertung                      die Angabe „sowie Absatz 1a“ eingefügt.\nvon Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klär-            14. § 36 wird wie folgt geändert:\nschlammkompost zu führen, das die nach § 34 Ab-\nsatz 1a vorgesehenen Angaben zu enthalten hat.“              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n13. § 34 wird wie folgt geändert:                                   aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende\nNummern 1 bis 5 ersetzt:\na) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:\n„1. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2\n„(1) Das zu Teil 1a dieser Verordnung für das                      Satz 1 einen Klärschlamm einer Phos-\njeweilige Kalenderjahr zu führende Register hat                       phorrückgewinnung nicht, nicht richtig\nfolgende Angaben zu enthalten:                                        oder nicht rechtzeitig zuführt,\n1. die insgesamt im Kalenderjahr in einer Ab-                    2. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 Klär-\nwasserbehandlungsanlage erzeugte Klär-                             schlamm vermischt,\nschlammmenge in Tonnen Trockenmasse,\n3. entgegen § 3b Absatz 2 eine dort ge-\n2. die von Nummer 1 anteilige Klärschlamm-                            nannte Anlage nicht richtig betreibt,\nmenge in Tonnen Trockenmasse, die\n4. entgegen § 3b Absatz 3 eine Klär-\na) einer Phosphorrückgewinnung nach § 3                            schlammverbrennungsasche oder einen\nAbsatz 1 Nummer 1 zugeführt wurde,                             kohlenstoffhaltigen Rückstand lagert,\nb) einer Klärschlammverbrennungsanlage oder                   5. entgegen § 3c Absatz 1 Satz 1 oder § 5\neiner Klärschlammmitverbrennungsanlage                         Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zugeführt                           Verbindung mit Absatz 3, eine dort ge-\nwurde, aufgeteilt nach der anteiligen Klär-                    nannte Untersuchung nicht, nicht richtig,\nschlammmenge in Tonnen Trockenmasse,                           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\naa) aus deren Klärschlammverbrennungs-                         durchführen lässt,“.\nasche oder aus dem kohlenstoffhalti-              bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\ngem Rückstand Phosphor nach § 3                       Nummern 6 und 7.","3510           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\ncc) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende                                                                 „2. entgegen § 3d Absatz 1 oder 2 einen\nNummer 8 eingefügt:                                                                                           Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht\nvollständig führt,\n„8. entgegen § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 2\nSatz 2 eine Untersuchung nicht oder                                                               3. entgegen § 3d Absatz 4, § 17 Absatz 5\nnicht rechtzeitig wiederholt,“.                                                                           Satz 1 oder Absatz 6 oder § 18 Absatz 5\nSatz 1 oder Absatz 6 den Lieferschein\ndd) Die bisherigen Nummern 6 bis 13 werden die                                                                    oder eine Kopie nicht oder nicht recht-\nNummern 9 bis 16.                                                                                             zeitig übersendet,\nee) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 17                                                                4. entgegen § 3d Absatz 5 Satz 1 oder 2,\nund wie folgt gefasst:                                                                                        § 17 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Satz 2, oder § 18 Absatz 7 Satz 1\n„17. entgegen § 15 Absatz 1a Satz 1, Ab-                                                                      einen Nachweis, das Original des Liefer-\nsatz 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Klär-                                                                     scheins oder eine Kopie nicht oder nicht\nschlamm, ein Klärschlammgemisch                                                                         für die vorgeschriebene Dauer aufbe-\noder einen Klärschlammkompost auf-                                                                      wahrt,\nbringt oder einbringt oder“.                                                                    5. entgegen § 3e oder § 18a ein Register\nff) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 18.                                                                       nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nführt,“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                                 cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                                                      Nummern 6 bis 10.\ndd) In der neuen Nummer 10 wird das Wort „be-\n„1. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 4, § 3c Ab-                                                           stätigt,“ durch die Wörter „bestätigt oder“ er-\nsatz 3, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1                                                            setzt.\nSatz 3 eine Kopie oder ein Untersu-\nchungsergebnis nicht oder nicht recht-                                                    ee) Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden auf-\nzeitig vorlegt,“.                                                                                 gehoben.\nff) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.\nbb) Nach Nummer 1 werden folgende Num-\nmern 2 bis 5 eingefügt:                                                          15. Die §§ 37 bis 39 werden aufgehoben.\n16. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe „Anlage 3“ wird in der Klammer vor der Angabe „§ 16 Absatz 3“ die Angabe „§ 3d\nAbsatz 3,“ eingefügt.\nb) In der Überschrift wird vor dem Wort „Anzeigen“ das Wort „Nachweise,“ eingefügt.\nc) Dem bisherigen Abschnitt 1 werden folgende Angaben vorangestellt:\n„Abschnitt 1\nPhosphorrückgewinnung aus Klärschlamm\nDer nachfolgende Nachweis ist im Original vom Klärschlammerzeuger vollständig auszufüllen und weiter-\nzuleiten.\nNachweis über die Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm\nnach § 3d Absatz 3 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)\n1.    Klärschlammerzeuger:\nBetreiber der Klärschlammverbrennungsanlage:\nBetreiber der Klärschlammmitverbrennungsanlage:\n(Name, Anschrift, Standort der Abwasserbehandlungsanlage bzw. Verbrennungsanlage): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.    Klärschlammuntersuchung nach § 3c Absatz 1 AbfKlärV\n2.1   Untersuchungsstelle für die Untersuchung des Klärschlamms nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV\n(Name, Anschrift): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.2   Datum der Probennahme: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Analyse-Nummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.3   Ergebnis der Klärschlammuntersuchung nach § 3c Absatz 1 AbfKlärV:\nPhosphor (Pges)                                       … mg/kg TM (= P2O5-Gehalt … mg/kg TM)\n3.    Der Klärschlamm wurde mit folgenden Klärschlämmen nach § 3a Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV vermischt\n(Angaben über die Klärschlammerzeuger sowie über Bezugsquelle, Bezugszeitpunkt und Bezugsmenge der für die\nVermischung eingesetzten Klärschlämme in m3, Tonnen, % Trockenmasse):\n......................................................................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017                                                                            3511\n4.    Zur Phosphorrückgewinnung wurden …… Kubikmeter/…… Tonnen Klärschlamm mit einem Trocken-\nsubstanzgehalt von …… Prozent (das entspricht einer Menge von …… Tonnen Trockenmasse) einge-\nsetzt.\nDie Phosphorrückgewinnung ist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgt\n aus dem Klärschlamm nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AbfKlärV.\n aus der Klärschlammverbrennungsasche/aus dem kohlenstoffhaltigen Rückstand nach § 3 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV.\n durch eine stoffliche Verwertung der Klärschlammverbrennungsasche/des kohlenstoffhaltigen\nRückstands unter Nutzung des Phosphorgehalts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.\nEs wurde folgende Menge Phosphor gewonnen: ……… Tonnen.\n5.    Nach Durchführung der Phosphorrückgewinnung enthält der Klärschlamm/die Klärschlammverbren-\nnungsasche/der kohlenstoffhaltige Rückstand ……… Gramm Phosphor je Kilogramm, bei Klär-\nschlamm Angabe in Trockenmasse.\n6.    Die Klärschlammverbrennungsasche/Der kohlenstoffhaltige Rückstand wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin einer Menge von ……… Tonnen einer Langzeitlagerung nach § 3b Absatz 3 AbfKlärV zugeführt\n(Name und Anschrift der Lagerstätte): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n7.    Die gelagerte Klärschlammverbrennungsasche/Der kohlenstoffhaltige Rückstand nach § 3b Absatz 3\nAbfKlärV wurde am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in einer Menge von …… Tonnen\n einer Phosphorrückgewinnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AbfKlärV unterzogen.\n einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts der Verbrennungsasche/des koh-\nlenstoffhaltigen Rückstands nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AbfKlärV zugeführt.\nEs wurde folgende Menge Phosphor gewonnen: ……… Tonnen.\n...................................              .......................................................................\n(Datum)                                          (Unterschrift des Klärschlammerzeugers/Betreibers einer Klärschlammverbren-\nnungsanlage oder Klärschlammmitverbrennungsanlage)“.\nd) Der bisherige Abschnitt 1 wird Abschnitt 2 und der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.\nArtikel 6\nWei t e re Ä n d e r u n g d e r Kl ä r s c h l a m m v e r o rd n u n g\nDie Klärschlammverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 und § 15 Absatz 1a und 3 wird jeweils die\nAngabe „100 000 Einwohnerwerten“ durch die Angabe „50 000 Einwohnerwer-\nten“ ersetzt.\nArtikel 7\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nkann den Wortlaut der Klärschlammverordnung in der vom 1. Januar 2033 an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 8\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der\nVerkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Klärschlammverordnung vom 15. April\n1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. Au-\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.\n(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.","3512                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                       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