{"id":"bgbl1-2017-65-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":65,"date":"2017-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/65#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_65.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln","law_date":"2017-09-27T00:00:00Z","page":3459,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017               3459\nVerordnung\nzur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln\nVom 27. September 2017\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-           4. In § 4 Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung\nschaft verordnet auf Grund                                        (EU) Nr. 363/2011 (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 28)“\n– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch-                   durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU)\nstabe b, d, e, f Doppelbuchstabe aa, auch in Verbin-           2017/201 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17)“ ersetzt.\ndung mit Absatz 3 Satz 1, und Buchstabe j und               5. § 5 wird wie folgt geändert:\nSatz 2, Absatz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 8 und Ab-\na) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\nsatz 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 des\ndie Wörter „Lebensmitteln, die unter Verwen-\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der\ndung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs\nFassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013\nhergestellt worden sind,“ durch die Wörter „zu-\n(BGBl. I S.1426) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nsammengesetzten Lebensmitteln“ ersetzt.\nministerium der Finanzen,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n– des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,                       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe\n„Nummer 1“ gestrichen.\n– des § 65 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 72\nSatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-                  bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Vertrags-\nbuches und des § 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2                          staat des Abkommens über den Euro-\ndes BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I                           päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter\nS. 3082, 3084):                                                        „EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln“ und die\nWörter „Island oder den Färöer Inseln“ durch\nArtikel 1                                        das Wort „Grönland“ ersetzt.\nÄnderung der                                  cc) In Nummer 2 werden die Wörter „in Island“\nLebensmitteleinfuhr-Verordnung                               durch die Wörter „aus Grönland“ ersetzt.\nDie Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung           6. § 6 wird wie folgt geändert:\nder Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nS. 1860), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom\n29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,                  aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:                                                  aaa) In Buchstabe a wird das Komma durch\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                               das Wort „oder“ ersetzt.\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-                        bbb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort\ngefügt:                                                                „oder“ durch ein Komma ersetzt.\n„1a. Zusammengesetzte Lebensmittel: zusam-                        ccc) Buchstabe c wird gestrichen.\nmengesetzte Erzeugnisse im Sinne des Ar-               bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\ntikels 2 Buchstabe a der Entscheidung\n2007/275/EG der Kommission vom 17. April                    aaa) In Buchstabe a werden die Wörter\n2007 mit Verzeichnissen von Tieren und                           „Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 (ABl.\nErzeugnissen, die gemäß den Richtlinien                          L 337 vom 16.12.2008, S. 31)“ durch\n91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an                             die Wörter „Durchführungsverordnung\nGrenzkontrollstellen zu kontrollieren sind                       (EU) 2016/759 (ABl. L 126 vom\n(ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9),“.                               14.5.2016, S. 13)“ ersetzt.\nb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                  bbb) In Buchstabe b werden vor der Angabe\n„Artikel 16“ die Wörter „Artikel 11 oder“\n„7. EFTA-Staat: ein Staat, der Mitglied der Euro-\neingefügt.\npäischen Freihandelsassoziation ist,“.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nc) In Nummer 8 werden die Wörter „Vertragsstaat\nfügt:\nist,“ durch die Wörter „EFTA-Staat ist, mit Aus-\nnahme der Färöer Inseln,“ ersetzt.                              „(1a) Sendungen von zusammengesetzten Le-\nd) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „Le-                     bensmitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind und\nbensmitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter                 die Milcherzeugnisse enthalten, dürfen nur einge-\n„und von zusammengesetzten Lebensmitteln“                    führt werden, wenn diese Milcherzeugnisse aus\neingefügt.                                                   einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes\nstammen, das oder der aufgeführt ist im Anhang I\n2. In der Überschrift von Abschnitt 2 werden nach den               der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommis-\nWörtern „Lebensmittel tierischen Ursprungs“ die                 sion vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veteri-\nWörter „, zusammengesetzte Lebensmittel“ einge-                 närbedingungen und Veterinärbescheinigungen\nfügt.                                                           für das Verbringen von Milcherzeugnissen und\n3. In § 3a Satz 1 werden nach den Wörtern „Lebens-                  Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Euro-\nmittel tierischen Ursprungs“ die Wörter „oder zu-               päische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1) in\nsammengesetzte Lebensmittel“ eingefügt.                         der jeweils geltenden Fassung.“","3460           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\nc) In Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird die An-                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Lebens-\ngabe „oder c“ gestrichen.                                        mitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter „, zu-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                         sammengesetzten Lebensmitteln“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Lebensmitteln,                bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder einem an-\ndie unter Verwendung von Lebensmitteln tieri-                    deren Vertragsstaat des Abkommens über\nschen Ursprungs hergestellt worden sind,“                        den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch\ndurch die Wörter „zusammengesetzten Lebens-                      die Wörter „, in einem EFTA-Staat, auf den\nmitteln“ ersetzt.                                                Färöer Inseln oder, im Fall von Fischerei-\nerzeugnissen und lebenden Muscheln, Sta-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Le-                   chelhäutern, Manteltieren sowie Meeres-\nbensmitteln tierischen Ursprungs“ die Wörter                     schnecken, auf Grönland“ ersetzt.\n„, zusammengesetzten Lebensmitteln“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n8. In § 8 Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe\n„17.9.2002“ durch die Angabe „17.8.2002“ und die                aa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder eines\nAngabe „L 229“ durch die Angabe „L 239“ ersetzt.                     anderen Vertragsstaates des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum“\n9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                              durch die Wörter „, eines EFTA-Staates, der\n„§ 8a                                        Färöer Inseln oder Grönlands“ ersetzt.\nVerfahren nach Abschluss der                        bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Kommis-\nEinfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen                        sion vom 30. März 2004 zur Einführung des\n(1) Wer Sendungen von nicht enthäuteten Tier-                     TRACES-Systems und zur Änderung der\nkörpern freilebenden Großwilds befördert, hat diese                  Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom\nSendungen unverzüglich nach Abschluss der Ein-                       31.3.2004, S. 63)“ gestrichen.\nfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1              c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „, ge-\nauf direktem Weg in amtlich verplombten, leck-                  meinschaftlichen Versandverfahren nach der\nsicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb                 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom\nzu transportieren.                                              12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex\n(2) Wer Sendungen von Rohstoffen zur Herstel-                der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom\nlung von Gelatine und Kollagen befördert, hat diese             19.10.1992, S. 1)“ durch die Wörter „Unionsver-\nSendungen unverzüglich nach Abschluss der Ein-                  sandverfahren nach der Verordnung (EU)\nfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1                 Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und\nauf direktem Weg in amtlich verplombten, leck-                  des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung\nsicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer                des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom\nGerberei, einem Gelatineverarbeitungsbetrieb oder               10.10.2013, S. 1)“ ersetzt.\neinem Kollagenverarbeitungsbetrieb zu transportie-           d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nren.                                                            gefügt:\n(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-           „Abweichend von Satz 1 gilt für die Grenzkon-\nhörde hat die für den Betrieb am Bestimmungsort                 trollstellen Hamburg (Hafen), Bremen-Standort\nzuständige Behörde über den Transport von Sen-                  Bremerhaven und JadeWeserPort Wilhelmsha-\ndungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu unterrich-                ven (Hafen) zuständigen Behörden anstelle des\nten. Die Unterrichtung erfolgt über das Informations-           in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes\nverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung              ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen.“\n2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004                 e) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2\nzur Einführung des TRACES-Systems und zur Ände-                 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission\nrung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom                 vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz\n31.3.2004, S. 63) in der jeweils geltenden Fassung.             zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO)\n(4) Der für den Betrieb Verantwortliche hat das              (ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30) oder nach“ ge-\nEintreffen der Sendung am Bestimmungsort der für                strichen.\nden Betrieb am Bestimmungsort zuständigen Be-            11. § 10 wird wie folgt geändert:\nhörde unverzüglich mitzuteilen. Nach der Mitteilung\ngemäß Satz 1 unterrichtet die für den Betrieb am Be-         a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „, Freilagers“\nstimmungsort zuständige Behörde die für die Grenz-              gestrichen.\nkontrollstelle zuständige Behörde innerhalb von              b) In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-\n15 Tagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 3                  mer 1 das Wort „, Freilagern“ gestrichen und wer-\nüber das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Be-               den in Nummer 2 die Wörter „oder eines anderen\nstimmungsort. Die Unterrichtung erfolgt über das In-            Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\nformationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Ent-            päischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „, ei-\nscheidung 2004/292/EG. Die für den Betrieb am Be-               nes EFTA-Staates oder der Färöer Inseln“ ersetzt.\nstimmungsort zuständige Behörde überprüft regel-         12. § 11 wird wie folgt geändert:\nmäßig, insbesondere durch Kontrolle der Eingangs-\nregister, ob die Sendung nach Absatz 1 oder Absatz 2         a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und an-\nim Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist.“                   derer Vertragsstaaten des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wör-\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                    ter „, der EFTA-Staaten und der Färöer Inseln“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017                 3461\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            tenden Fassung erstmalig in das Inland verbracht\naa) In Satz 1 wird das Wort „, Freilager“ gestri-           werden:\nchen.                                                 1. Sendungen nach Artikel 3 Buchstabe c der Ver-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „, gemeinschaft-                ordnung (EG) Nr. 669/2009 und\nlichen Versandverfahren nach Verordnung               2. Sendungen nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der\n(EWG) Nr. 2913/92“ durch die Wörter „Unions-              Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014\nversandverfahren nach der Verordnung (EU)                 der Kommission vom 13. August 2014 zur Fest-\nNr. 952/2013“ ersetzt.                                    legung besonderer Bedingungen für die Einfuhr\nc) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2                  von Okra und Curryblättern aus Indien und zur\nder Entscheidung 91/398/EWG oder nach“ ge-                      Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU)\nstrichen.                                                       Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20)\nin der jeweils geltenden Fassung.\n13. § 12 wird wie folgt geändert:\nDie Veröffentlichung der Liste der benannten Ein-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „, Freilager“               gangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung\ngestrichen.                                                 (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.\nb) Dem Wortlaut von Absatz 4 wird folgender Satz                   (2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1\nvorangestellt:                                              Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU)\n„Die zuständige Behörde übermittelt dem Bun-                Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014\ndesamt Name, Anschrift, Veterinärkontroll-Num-              zur Festlegung besonderer Bedingungen für die\nmer und TRACES-Nummer sowie diesbezüg-                      Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel\nliche Änderungen zu den nach Absatz 1 aner-                 aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos\nkannten Lagern und zu den nach Absatz 2 regis-              einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung\ntrierten Schiffsausrüstern.“                                der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242\n14. § 14 wird wie folgt geändert:                                   vom 14.8.2014, S. 4) in der jeweils geltenden Fas-\nsung dürfen aus Drittländern nur über einen der be-\na) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-                  nannten Einfuhrorte im Sinne des Artikels 2 Satz 2\nmer 1                                                       Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 ein-\naa) nach den Wörtern „Lebensmitteln tierischen              geführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der\nUrsprungs“ die Wörter „oder zusammen-                 benannten Einfuhrorte nach Artikel 8 Unterabsatz 2\ngesetzten Lebensmitteln“ eingefügt,                   der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 erfolgt durch das\nbb) die Wörter „oder einem anderen Vertrags-                Bundesamt.“\nstaat des Abkommens über den Euro-                16. Abschnitt 4 wird aufgehoben.\npäischen Wirtschaftsraum oder“ durch die          17. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Ab-\nWörter „, einem EFTA-Staat, auf“ ersetzt und          schnitte 4 und 5.\ncc) die Wörter „in Island“ durch die Wörter „aus        18. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGrönland“ ersetzt.\na) In Nummer 1 wird das Wort „, Freilagern“ gestri-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                chen.\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          b) In Nummer 11 wird das Wort „waren“ durch das\n„Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert,                   Wort „sind“ ersetzt.\nhat diese in amtlich verplombten, lecksiche-      19. § 19 wird wie folgt geändert:\nren Fahrzeugen oder Behältnissen zu trans-\na) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort\nportieren und unmittelbar in den Ursprungs-\n„oder“ ersetzt.\nbetrieb, für den die Originalbescheinigung\nausgestellt worden ist, zurückzuverbringen.“          b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch\neinen Punkt ersetzt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nc) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n20. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(3) § 8a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.“\na) In Nummer 3 wird die Angabe „oder c“ ge-\n15. § 15 wird wie folgt gefasst:\nstrichen.\n„§ 15\nb) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a\nBenennung von Eingangsorten und Einfuhrorten                      und 4b eingefügt:\n(1) Die folgenden Sendungen von Lebensmitteln                    „4a. entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sen-\ndürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen                        dung nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\nder benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3                        schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nBuchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der                          transportiert,\nKommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der                   4b. entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mittei-\nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Par-                        lung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\nlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte                          tig macht,“.\namtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Fut-\ntermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs           c) Nummer 12a wird wie folgt gefasst:\nund zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG                       „12a. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sen-\n(ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils gel-                       dung nicht richtig befördert,“.","3462           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\n21. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 5 Absatz 2 Nummer 3)\nLebensmittel,\ndie nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind\n1. Süßwaren und Schokolade, die\na) unter die Position (HS)* 1704, Unterpositionen (HS) 1806 20, 1806 31, 1806 32, Unterpositionen (KN)\n1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39 oder 1806 90 50 fallen,\nb) zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und\nc) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;\n2. Teigwaren und Nudeln, die\na) unter die Unterpositionen (HS) 1902 19, 1902 30 oder 1902 40 fallen,\nb) nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,\nc) zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und\nd) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;\n3. Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die\na) unter die Unterpositionen (HS) 1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, Unterpositionen (KN)\n1905 40 10, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60 oder ex 1905 90 90\nfallen,\nb) zu weniger als 20 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und\nc) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;\nunter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse;\n4. a) gefüllte Oliven, die\naa) unter die Unterpositionen (KN) ex 2001 90 65 oder ex 2005 70 00 fallen und\nbb) zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen,\nb) gefüllte Oliven, die\naa) unter die Position (HS) ex 1604 fallen und\nbb) zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen;\n5. Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel, die\na) unter die Unterpositionen (HS) ex 2104 10 oder ex 2104 20 fallen,\nb) zu weniger als 50 Prozent aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und\nc) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;\n6. Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel, die\na) unter die Unterpositionen (HS) ex 2106 10 oder ex 2106 90 fallen,\nb) keine Fleischerzeugnisse enthalten und\nc) zu weniger als 20 Prozent aus Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich Glucosamin,\nChondroitin oder Chitosan) bestehen;\n7. zusammengesetzte Lebensmittel, die\na) keine Fleischerzeugnisse enthalten,\nb) zu weniger als 50 Prozent aus einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen\nUrsprungs bestehen,\nc) bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärme-\nbehandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen\nworden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,\nd) eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,\ne) sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen\nbefinden und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017                                      3463\nf) von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kenn-\nzeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl\nder Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel\nhervorgehen.\n* Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur („KN“) basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System\nzur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt\nWeltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen\nwurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden „HS-\nÜbereinkommen“). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die\nsiebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen. Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle Lebensmittel, die mit diesem\nvierstelligen Code gekennzeichnet sind, keinen Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden, sofern nichts anderes\nbestimmt ist. Enthalten nur bestimmte Lebensmittel, die mit einem vier-, sechs- oder achtstelligen Code gekennzeichnet sind, Lebensmittel\ntierischen Ursprungs und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel\nUnterposition (KN) ex 2001 90 65: Für die genannten Lebensmittel sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich).“\n22. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 6 Absatz 1)\nDurch die Europäische Kommission erlassene Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und\nBetrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen\nRechtsgrundlagen\nRechtsgrundlagen                      Rechtsgrundlagen\nzur Festlegung von\nLebensmittel                    zur Auflistung von            zur Auflistung von Betrieben\nBescheinigungen oder\nDrittländern                       in Drittländern\nMustern für Bescheinigungen\n1                                   2                                    3                              4\n1. Hackfleisch und Fleisch- Artikel 13 Abschnitt I                        Artikel 13 Abschnitt I           Artikel 13 Abschnitt I\nzubereitungen                     Teil B Nummer 1 Buch-              Teil B Nummer 2 Buch-            Teil B Nummer 1 Buch-\nstabe b der Richtlinie             stabe a der Richtlinie           stabe c der Richtlinie\n94/65/EG                           94/65/EG                         94/65/EG\n2. Fleischerzeugnisse aus Artikel 10 Absatz 2 Buch-                                                        Artikel 10 Absatz 2 Buch-\nFleisch von Rindern, stabe a der Richtlinie                                                           stabe c der Richtlinie\neinschließlich Bubalus 92/118/EWG                                                                     92/118/EWG\nbubalis und Bison bison,\nSchweinen,          Schafen,\nZiegen und Einhufern,\ndie als Haustiere gehal-\nten werden\n3. Fleischerzeugnisse aus Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-\nFleisch von Geflügel, stabe a der Richtlinie stabe b der Richtlinie stabe c der Richtlinie\nZuchtwild        (Farmwild), 92/118/EWG                              92/118/EWG                       92/118/EWG\nerlegtem Wild (Groß-\nund       Kleinwild)       und\nHauskaninchen\n4. Gesalzene oder getrock- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch- Artikel 10 Absatz 2 Buch-\nnete und/oder erhitzte stabe a der Richtlinie stabe b der Richtlinie stabe c der Richtlinie\nMägen, Blasen und 92/118/EWG                                         92/118/EWG                       92/118/EWG“.\nDärme\n23. In Anlage 2a Teil II Buchstabe d wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2075/2005“ durch die Angabe „Durch-\nführungsverordnung (EU) 2015/1375“ ersetzt.\n24. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.\nb) Kapitel I wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 Satz 8 wird nach dem Wort „Lebensmittel“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt.\nbb) In Nummer 7 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort\n„risikoorientiert“ eingefügt.\nc) In Kapitel II wird vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt.\nd) Kapitel III wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2.3 wird vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikoorientiert“ eingefügt.\nbb) In Nummer 2.4 werden vor dem Wort „Tierkörper“ die Wörter „nicht enthäutete“ eingefügt und die\nWörter „in der Decke“ gestrichen.","3464          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2017\ncc) In Nummer 4.4 wird vor dem Wort „stichprobenweise“ das Wort „risikobasiert“ eingefügt.\ndd) In Nummer 6.3.1 werden vor den Wörtern „Tierkörper von Großwild“ die Wörter „nicht enthäutete“\neingefügt und die Wörter „in der Decke“ gestrichen.\nee) In Nummer 6.3.2 werden vor dem Wort „Tierkörper“ die Wörter „Nicht enthäutete“ eingefügt und die\nWörter „in der Decke“ gestrichen.\ne) Kapitel IV Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:\n„Erzeugnis                     Art der Untersuchung      zu erfüllende Anforderungen gemäß\n1.1 Rohmilch, wärmebehandelte           polychlorierte Biphenyle         Verordnung (EG) Nr. 1881/2006\nMilch und Milcherzeugnisse                                          der Kommission vom 19. Dezem-\nber 2006 zur Festsetzung der\nHöchstgehalte für bestimmte\nKontaminanten in Lebensmitteln\n(ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5)\nin der jeweils geltenden Fassung\nPflanzenschutzmittelrückstände   Verordnung (EG) Nr. 396/2005\ndes Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. Februar\n2005 über Höchstgehalte an\nPestizidrückständen in oder auf\nLebens- und Futtermitteln\npflanzlichen und tierischen Ur-\nsprungs und zur Änderung der\nRichtlinie 91/414/EWG des Rates\n(ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in\nder jeweils geltenden Fassung\nAflatoxine                       Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in\nder jeweils geltenden Fassung\nRückstände von Stoffen, die im Verordnung (EG) Nr. 470/2009 in\nAnhang Tabelle 2 der Verordnung Verbindung mit der Verordnung\n(EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind (EU) Nr. 37/2010 in der jeweils\ngeltenden Fassung“.\n25. Die Anlagen 5 und 6 werden aufgehoben.\nArtikel 2\nÄnderung der\nBVL-Übertragungsverordnung\nDem Wortlaut des § 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c der BVL-Übertragungs-\nverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I\nS. 1220), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I\nS. 980) geändert worden ist, werden die Wörter „der Übermittlung von Verzeich-\nnissen nach Artikel 12 Absatz 10 und“ vorangestellt.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. September 2017\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}