{"id":"bgbl1-2017-64-2","kind":"bgbl1","year":2017,"number":64,"date":"2017-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/64#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_64.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung  PatAnwAPrV)","law_date":"2017-09-22T00:00:00Z","page":3437,"pdf_page":5,"num_pages":20,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017            3437\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte\n(Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung – PatAnwAPrV)\nVom 22. September 2017\nEs verordnet auf Grund                                      § 24 Anwesenheitspflicht\n§ 25 Ausbildungsplan\n– des § 12 der Patentanwaltsordnung, der zuletzt durch\n§ 26 Lehr- und Informationsveranstaltungen\nArtikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. Mai 2017\n(BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, das Bundes-          § 27 Ausbildende und Lehrende\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz            § 28 Erreichen der Ausbildungsziele\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der               § 29 Verlängerung der Ausbildung\nFinanzen und                                                § 30 Beendigung der Ausbildung\n§ 31 Nebentätigkeiten\n– des § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-\npäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai                                  Unterabschnitt 4\n2017 (BGBl. I S. 1121, 1137) das Bundesministerium\nStudium\nder Justiz und für Verbraucherschutz:\n§ 32 Studium im allgemeinen Recht\nInhaltsübersicht\nTeil 2\nTeil 1\nPrüfung\nAusbildung auf dem Gebiet\nnach § 8 der Patentanwaltsordnung\ndes gewerblichen Rechtsschutzes\n§ 33 Prüfungskommission\nAbschnitt 1                          § 34 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder der\nZulassung zur Ausbildung                            Prüfungskommission\n§   1  Voraussetzungen für die Zulassung                       § 35 Prüfungstermine und Prüfungstage\n§   2  Zulassungsantrag                                        § 36 Zulassungsantrag\n§   3  Entscheidung über die Zulassung                         § 37 Prüfungsgebühr\n§   4  Rücknahme und Widerruf der Zulassung                    § 38 Rücknahme der Zulassung und Rücktritt\n§   5  Freiwilliges Ausscheiden                                § 39 Bestandteile der Prüfung\n§ 40 Gegenstände der Prüfung\nAbschnitt 2                          § 41 Hilfsmittel und Nachteilsausgleich\nAusbildung                           § 42 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer\n§ 43 Säumnis und Verhinderung\nUnterabschnitt 1\n§ 44 Ausschluss von der Prüfung\nAllgemeines                         § 45 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß\n§   6  Ausbildungsziel                                         § 46 Bewertung der Prüfungsleistungen\n§   7  Ausbildungsabschnitte                                   § 47 Prüfungsausschuss\n§   8  Ausbildung in Teilzeit                                  § 48 Schriftliche Prüfung\n§   9  Anrechnung früherer Ausbildungszeiten                   § 49 Bewertung der Klausuren\n§ 10   Beurteilungen                                           § 50 Mündliche Prüfung\n§ 11   Urlaub und Krankheit                                    § 51 Gesamtpunktzahl und Prüfungsgesamtnote\n§ 52 Niederschrift und Bekanntgabe\nUnterabschnitt 2                      § 53 Mängel im Prüfungsverfahren\nErster Ausbildungsabschnitt                 § 54 Erste Wiederholungsprüfung\n§ 12   Ausbildungsbefugnis                                     § 55 Zweite Wiederholungsprüfung\n§ 13   Pflichten der Ausbildenden                              § 56 Aufbewahrungsfrist und Akteneinsicht\n§ 14   Aufsicht über ausbildende Patentassessoren\n§ 15   Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis                                      Teil 3\n§ 16   Beginn und Ende der Ausbildung                                           Sicherung des Unterhalts\n§ 17   Wechsel der Ausbildenden                                § 57 Darlehensanspruch\n§ 18   Inhalt der Ausbildung                                   § 58 Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs\n§ 19   Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen     § 59 Darlehenshöhe und Darlehensschuld\n§ 20   Ausbildung im Ausland                                   § 60 Einkommensanrechnung\n§ 21   Arbeitsgemeinschaften                                   § 61 Vermögensanrechnung\n§ 62 Auskunftspflichten und Änderungen\nUnterabschnitt 3                      § 63 Zahlung und Feststellung\nZweiter und dritter Ausbildungsabschnitt           § 64 Verfügungen über das Darlehen\n§ 22   Zulassungsantrag                                        § 65 Rückforderungen\n§ 23   Verschwiegenheitspflicht und Zugang zu Akten            § 66 Rückzahlung","3438           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017\nTeil 4                               anwalts, dass und ab wann die Bereitschaft besteht,\nEignungsprüfung                            die Ausbildung in der eigenen Kanzlei (§ 26 Absatz 1\nnach dem Gesetz über die                        und 2, § 41d Absatz 4 der Patentanwaltsordnung) zu\nTätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland             übernehmen, oder die entsprechende schriftliche Er-\n§ 67   Prüfungstermine und Prüfungstage                            klärung eines Unternehmens, dass und ab wann die\n§ 68   Antragsverfahren                                            Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der Patent-\n§ 69   Prüfungsausschuss                                           abteilung des Unternehmens durch einen Patent-\n§ 70   Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab                         assessor (§ 11 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung),\n§ 71   Bewertung der Klausuren                                     der in einem ständigen Dienstverhältnis beschäftigt\n§ 72   Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe                     ist, zu übernehmen (Ausbildungserklärung), und\n§ 73   Erste Wiederholung\n8. im Fall der Ausbildung in der Patentabteilung eines\n§ 74   Zweite Wiederholung\nUnternehmens die schriftliche Erklärung des Unter-\n§ 75   Geltung weiterer Vorschriften\nnehmens, die Bewerberin oder den Bewerber wäh-\nrend der Zeit der Ausbildung nicht zu Tätigkeiten\nTeil 5\nheranzuziehen, die nicht dem Erreichen des Ausbil-\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                      dungsziels dienen.\n§ 76   Übergangsbestimmungen zu Teil   1\n§ 77   Übergangsbestimmungen zu Teil   2                          (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann der\n§ 78   Übergangsbestimmungen zu Teil   3                       antragstellenden Person aufgeben, von ausländischen\n§ 79   Übergangsbestimmungen zu Teil   4                       Urkunden einfache oder beglaubigte Übersetzungen\n§ 80   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                         vorzulegen. Zudem ist die Echtheit ausländischer öffent-\nlicher Urkunden auf Verlangen des Deutschen Patent-\nTe i l 1                          und Markenamts nachzuweisen.\nAusbildung auf dem Gebiet                                (4) Wer seine Ausbildung im Ausland beginnen will,\ndes gewerblichen Rechtsschutzes                             hat eine den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 7\ngleichwertige Ausbildungserklärung vorzulegen.\nAbschnitt 1                             (5) Kann eine der Urkunden nach Absatz 2 Num-\nZulassung zur Ausbildung                      mer 1, 5 oder 6 nicht vorgelegt werden, so ist der Nach-\nweis auf andere Weise zu erbringen.\n§1\nVoraussetzungen für die Zulassung                                                §3\nZur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen                          Entscheidung über die Zulassung\nRechtsschutzes wird als Bewerberin oder Bewerber für\nden Beruf des Patentanwalts zugelassen, wer die Voraus-           Über die Zulassung zur Ausbildung hat das Deutsche\nsetzungen des § 6 der Patentanwaltsordnung erfüllt.            Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu\nentscheiden.\n§2\nZulassungsantrag                                                     §4\n(1) Die Zulassung zur Ausbildung ist schriftlich zu\nRücknahme und Widerruf der Zulassung\nbeantragen. Der Antrag ist an das Deutsche Patent-\nund Markenamt zu richten.                                         (1) Die Zulassung zur Ausbildung ist mit Wirkung für\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                             die Zukunft durch schriftlichen Bescheid zurückzuneh-\nmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden,\n1. die Geburtsurkunde im Original oder in amtlich be-\nnach denen die Bewerberin oder der Bewerber nicht\nglaubigter Kopie,\nhätte zur Ausbildung zugelassen werden dürfen. Die\n2. ein tabellarischer Lebenslauf,                              Rücknahme darf nur innerhalb von drei Monaten nach\n3. ein aktuelles Lichtbild,                                    Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme der\n4. eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalaus-             rechtswidrigen Zulassung rechtfertigen, erfolgen. Satz 2\nweises oder Reisepasses sowie gegebenenfalls eine          gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die\namtlich beglaubigte Kopie des Aufenthaltstitels,           Zulassung zur Ausbildung durch arglistige Täuschung,\nDrohung oder Bestechung erwirkt hat. Von der Rück-\n5. Zeugnisse über die staatlichen oder akademischen            nahme kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus\nStudienabschlussprüfungen sowie Urkunden über              denen die Zulassung hätte versagt werden müssen,\ndie erlangten Hochschulgrade, jeweils im Original          nicht mehr bestehen.\noder in amtlich beglaubigter Kopie,\n6. eine Bescheinigung über ein Jahr praktischer tech-             (2) Die Zulassung zur Ausbildung kann mit Wirkung\nnischer Tätigkeit oder, falls gemäß § 6 Absatz 1           für die Zukunft durch schriftlichen Bescheid widerrufen\nSatz 2 der Patentanwaltsordnung Befreiung hiervon          werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber\nbeantragt wird, Nachweise darüber, auf welche              1. während der Ausbildung im ersten Ausbildungsab-\nandere Weise die praktische technische Erfahrung               schnitt seit mehr als sechs Monaten ohne eine Aus-\nerworben wurde,                                                bildende oder einen Ausbildenden ist, die oder der\n7. die schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent-                 entsprechend § 2 Absatz 2 Nummer 7 oder Absatz 4\nund Markenamt abgegebene Erklärung eines Patent-               zur Ausbildung bereit ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017            3439\n2. den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb                                       §8\nvon einem Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss\nAusbildung in Teilzeit\ndes ersten Ausbildungsabschnitts antritt oder\n(1) Die Ausbildung hat grundsätzlich in Vollzeit zu\n3. schuldhaft Pflichten nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder\nerfolgen. Sie kann nur aus wichtigem Grund in Teilzeit\nAbsatz 3 schwerwiegend oder dauerhaft verletzt.\nerfolgen, insbesondere\n(3) Im Fall eines Widerrufs wegen einer Pflichtverlet-    1. wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber schwer-\nzung nach Absatz 2 Nummer 3 ist eine erneute Zulas-              behindert oder einer schwerbehinderten Person\nsung zur Ausbildung ausgeschlossen. Dies gilt auch,              gleichgestellt ist (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten\nwenn die Bewerberin oder der Bewerber bei Vorliegen              Buches Sozialgesetzbuch),\nder Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vor\ndem Widerruf freiwillig aus der Ausbildung ausgeschie-       2. während einer Elternzeit nach dem Bundeseltern-\nden ist.                                                         geld- und Elternzeitgesetz oder\n3. während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz\n§5                                   oder dem Familienpflegezeitgesetz.\nFreiwilliges Ausscheiden                        (2) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im ersten Aus-\nWer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will,       bildungsabschnitt ist bei dem Patentanwalt oder dem\nhat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unver-          Unternehmen zu stellen, bei dem oder in dem die Aus-\nzüglich schriftlich mitzuteilen.                             bildung durchgeführt wird. Eine mit diesem getroffene\nVereinbarung ist dem Deutschen Patent- und Marken-\namt schriftlich mitzuteilen.\nAbschnitt 2\n(3) Ein Antrag auf Teilzeitausbildung im zweiten oder\nAusbildung                            dritten Ausbildungsabschnitt ist beim Deutschen Patent-\nund Markenamt zu stellen. Bezieht sich der Antrag auf\nUnterabschnitt 1                           den dritten Ausbildungsabschnitt, hat das Deutsche\nPatent- und Markenamt im Benehmen mit der Präsiden-\nAllgemeines\ntin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts zu\nentscheiden. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn\n§6                               ihm ausbildungsorganisatorische Belange entgegen-\nAusbildungsziel                         stehen, die mit angemessenem Aufwand nicht zu be-\nseitigen sind.\n(1) Ziel der Ausbildung ist es, dass die Bewerberin-\nnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen            (4) Eine Teilzeitausbildung soll mindestens 50 Pro-\nBefähigung (§ 6 der Patentanwaltsordnung)                    zent des zeitlichen Umfangs einer Ausbildung in Vollzeit\numfassen. Im Fall der Teilzeitausbildung verlängert sich\n1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des ge-              die Mindest- und die Höchstausbildungsdauer regel-\nwerblichen Rechtsschutzes erlangen,                      mäßig entsprechend dem Umfang der Teilzeit.\n2. die für den Beruf des Patentanwalts oder Patent-             (5) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten nicht\nassessors erforderlichen allgemeinen Rechtskennt-        für die Fälle des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und 3;\nnisse erwerben und                                       insoweit bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.\n3. mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder\nPatentassessors vertraut gemacht werden.                                              §9\n(2) Ausbildende haben das Maß und die Art der                     Anrechnung früherer Ausbildungszeiten\nTätigkeiten, die sie Bewerberinnen und Bewerbern\nIst die Zulassung zur Ausbildung nach § 4 Absatz 2\nübertragen, am Ziel der Ausbildung auszurichten. Die\nNummer 1 oder 2 widerrufen worden oder sind Bewer-\nNutzbarmachung der Arbeitskraft der Bewerberinnen\nberinnen oder Bewerber freiwillig aus der Ausbildung\nund Bewerber darf nicht im Vordergrund stehen.\nausgeschieden, so hat das Deutsche Patent- und\nMarkenamt frühere Ausbildungszeiten bei einer er-\n§7                               neuten Zulassung zur Ausbildung anzurechnen, wenn\nAusbildungsabschnitte                       das Ausbildungsziel noch erreicht werden kann. Dies\nwird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Ausbil-\nDie Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsab-       dung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Unter-\nschnitte, die Bewerberinnen und Bewerber in folgender        brechung wieder aufgenommen wird.\nReihenfolge zu durchlaufen haben:\n1. mindestens zwei Jahre und zwei Monate und höchs-                                      § 10\ntens drei Jahre im Geltungsbereich dieser Ver-\nBeurteilungen\nordnung in einer Patentanwaltskanzlei oder in der\nPatentabteilung eines Unternehmens (erster Ausbil-          (1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewer-\ndungsabschnitt),                                         ber am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbildung\nschriftlich zu beurteilen. Im ersten Ausbildungsab-\n2. zwei Monate beim Deutschen Patent- und Marken-\nschnitt haben sie die Bewerberinnen und Bewerber\namt (zweiter Ausbildungsabschnitt) und\nzudem am Ende eines jeden Ausbildungsjahres zu be-\n3. sechs Monate beim Bundespatentgericht (dritter            urteilen. Die Beurteilungen sind dem Deutschen Patent-\nAusbildungsabschnitt).                                   und Markenamt zuzuleiten.","3440          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017\n(2) Die Beurteilungen müssen folgende Inhalte um-             (5) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere\nfassen:                                                       bei beruflichen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen,\nkann auf schriftlichen Antrag Sonderurlaub von regel-\n1. eine mit einer Note und Punktzahl nach § 46 ver-\nmäßig bis zu einem Jahr gewährt werden. § 8 Absatz 2\nsehene Bewertung der Leistungen der Bewerberin\nund 3 gilt entsprechend.\noder des Bewerbers,\n2. eine Äußerung zu der Eignung, den Fähigkeiten, den            (6) Sonderurlaub wird auf die Ausbildungszeit nicht\nKenntnissen, den praktischen Leistungen und der           angerechnet, es sei denn, dass er im ersten Ausbil-\nFührung der Bewerberin oder des Bewerbers sowie           dungsabschnitt zehn und im zweiten und dritten Aus-\nbildungsabschnitt jeweils fünf Arbeitstage nicht über-\n3. die Angabe der Tätigkeiten, zu denen die Bewerbe-\nschreitet. Während des Sonderurlaubs ruht die Aus-\nrin oder der Bewerber herangezogen worden ist.\nbildung.\n(3) Ausbildende, die Bewerberinnen oder Bewerber\nnicht länger als zwei Monate ausgebildet haben, kön-\nUnterabschnitt 2\nnen sich in der Beurteilung auf eine Äußerung zum Aus-\nbildungserfolg und zur Führung sowie die Angabe der                    Erster Ausbildungsabschnitt\nTätigkeiten und etwaiger besonderer Leistungen be-\nschränken. Dies gilt nicht für Ausbildende im ersten\nAusbildungsabschnitt, die eine Bescheinigung nach                                       § 12\n§ 22 Absatz 3 Nummer 1 ausgestellt haben.\nAusbildungsbefugnis\n(4) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewer-\nbern die Beurteilung vor der Zuleitung an das Deutsche           (1) Zur Ausbildung befugt sind Patentanwälte und\nPatent- und Markenamt zu eröffnen.                            Patentassessoren, die insgesamt fünf Jahre lang\n(5) Sofern die Ausbildung bei einem Patentanwalt er-       1. als Patentanwalt in einer Kanzlei im Sinne der Patent-\nfolgt, ist die Patentanwaltskammer berechtigt, von die-           anwaltsordnung tätig gewesen sind oder\nsem schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt\nder Ausbildung sowie Kopien der Beurteilungen zu ver-         2. als Patentassessor auf dem Gebiet des deutschen\nlangen.                                                           gewerblichen Rechtsschutzes in einem ständigen\nDienstverhältnis in einem Unternehmen tätig ge-\n(6) In Arbeitsgemeinschaften nach § 21 sowie in                wesen sind.\nLehr- und Informationsveranstaltungen nach § 26 wer-\nden keine Beurteilungen erstellt.                                (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf\nAntrag vom Erfordernis der fünfjährigen Tätigkeit des\n§ 11                               Patentanwalts oder Patentassessors absehen, wenn\ndas Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird.\nUrlaub und Krankheit\n(1) Erholungsurlaub während des ersten Ausbil-\ndungsabschnitts wird mit bis zu 30 Arbeitstagen pro                                     § 13\nAusbildungsjahr auf die Ausbildungszeit angerechnet.                        Pflichten der Ausbildenden\n(2) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts be-\nsteht Anspruch auf fünf, während des dritten Ausbil-             (1) Die Ausbildungstätigkeit ist gewissenhaft auszu-\ndungsabschnitts Anspruch auf 15 Arbeitstage Erho-             üben.\nlungsurlaub. Verlängert sich die Ausbildung oder ist             (2) Ausbildende sollen grundsätzlich nicht mehr als\neine weitere Ausbildung zu absolvieren, so besteht im         zwei Bewerberinnen oder Bewerber gleichzeitig ausbil-\nzweiten und dritten Ausbildungsabschnitt Anspruch auf         den. Mehr Bewerberinnen oder Bewerber sollen höchs-\nzweieinhalb Arbeitstage Erholungsurlaub für jeden zu-         tens für einen Zeitraum von drei Monaten gleichzeitig\nsätzlichen vollen Ausbildungsmonat.                           ausgebildet werden.\n(3) In jedem Ausbildungsabschnitt werden Krank-\nheitszeiten auf die Ausbildungszeit nur insoweit ange-           (3) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewer-\nrechnet, als sie zusammen mit dem Erholungsurlaub             bern ausreichend Zeit für das Selbststudium und für\nein Sechstel der Dauer dieses Ausbildungsabschnitts,          das Studium im allgemeinen Recht an einer Universität\nzu der auch Ausbildungsverlängerungen zählen, nicht           einzuräumen.\nüberschreiten.\n(4) Wird infolge nicht anrechenbarer Urlaubs- oder                                   § 14\nKrankheitszeiten die Mindestausbildungszeit eines Aus-\nAufsicht über ausbildende Patentassessoren\nbildungsabschnitts nicht erreicht, so verlängert sich die\nAusbildung in diesem Ausbildungsabschnitt entspre-               (1) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Aus-\nchend. Von einer Verlängerung kann abgesehen wer-             übung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des\nden, wenn das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht wor-        Deutschen Patent- und Markenamts.\nden ist. Über ein Absehen nach Satz 2 entscheidet im\nersten Ausbildungsabschnitt die oder der Ausbildende,            (2) Ausbildende Patentassessoren haben dem Deut-\nim zweiten Ausbildungsabschnitt das Deutsche Patent-          schen Patent- und Markenamt auf Verlangen schrift-\nund Markenamt und im dritten Ausbildungsabschnitt             liche Berichte über den Stand und den Inhalt der Aus-\ndie Präsidentin oder der Präsident des Bundespatent-          bildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführ-\ngerichts.                                                     ten Unterlagen vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017             3441\n§ 15                              4. mit dem Tag, ab dem die oder der Ausbildende nach\nVerlust und Entziehung                          § 15 Absatz 1 bis 3 nicht mehr zur Ausbildung befugt\nder Ausbildungsbefugnis                          ist, oder\n(1) Patentanwälte verlieren ihre Ausbildungsbefugnis       5. mit dem Ablauf der Höchstausbildungsdauer nach\n§ 7 Nummer 1.\n1. mit der Bestandskraft oder der Anordnung der sofor-\ntigen Vollziehbarkeit der Rücknahme oder des Wider-          (3) Am Ende der bei ihnen durchgeführten Ausbil-\nrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21       dung haben Ausbildende dem Deutschen Patent- und\nder Patentanwaltsordnung,                                 Markenamt die anrechenbaren Ausbildungszeiten so-\n2. mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils      wie die Urlaubs- und Krankheitszeiten der Bewerberin-\nauf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder         nen und Bewerber schriftlich mitzuteilen.\n3. mit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 132\nder Patentanwaltsordnung.                                                             § 17\n(2) Die Patentanwaltskammer hat Patentanwälten                            Wechsel der Ausbildenden\ndie Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid             (1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbil-\nzu entziehen, wenn sie                                        denden jederzeit wechseln.\n1. eine Tätigkeit ausüben, die mit den Pflichten ordent-\n(2) Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wech-\nlich Ausbildender unvereinbar ist, oder\nsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und\n2. die Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob ver-        Markenamt unverzüglich mitzuteilen. Spätestens zu\nnachlässigen und eine zweimalige Ermahnung durch          Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbil-\ndie Patentanwaltskammer erfolglos geblieben ist.          dungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen.\n(3) Patentassessoren verlieren ihre Ausbildungsbe-            (3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden je-\nfugnis mit dem Tag, an dem sie ihre Tätigkeit in einem        weils mindestens drei Monate dauern.\nständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen auf-\ngeben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ihnen\nzudem die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Be-                                     § 18\nscheid zu entziehen, wenn                                                       Inhalt der Ausbildung\n1. in ihrer Person Gründe vorliegen, die nach § 21 Ab-           (1) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewer-\nsatz 2 Nummer 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung            bern Gelegenheit zu geben, folgende Rechtskenntnisse\nden Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft         zu erwerben, wobei besonderes Gewicht auf die Num-\nrechtfertigen würden,                                     mern 1 und 2 zu legen ist:\n2. in ihrer Person die Voraussetzungen nach Absatz 2\n1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deut-\nentsprechend vorliegen oder\nschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere\n3. sie Berichts- oder Vorlagepflichten nach § 14 Ab-              des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Design-\nsatz 2 trotz Ermahnung und ohne wichtigen Grund               rechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindun-\nnicht nachgekommen sind.                                      gen,\n(4) Bewerberinnen und Bewerbern sind alle Ausbil-          2. Kenntnisse des Unionsrechts auf dem Gebiet des ge-\ndungszeiten anzurechnen, die bis zum Verlust oder                 werblichen Rechtsschutzes und des Inhalts zwischen-\nzur Entziehung der Ausbildungsbefugnis erbracht wor-              staatlicher Vereinbarungen auf diesem Gebiet,\nden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Verlust oder die\nEntziehung auf Umständen beruht, die die oder den             3. Grundzüge des ausländischen gewerblichen Rechts-\nAusbildenden als zur Ausbildung ungeeignet erschei-               schutzes, insbesondere demjenigen in den Vereinig-\nnen lassen.                                                       ten Staaten von Amerika, in der Volksrepublik China\nund in Japan,\n§ 16                              4. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Be-\nBeginn und Ende der Ausbildung                         rufsordnung der Patentanwälte sowie\n(1) Der Ausbildungsbeginn wird im Bescheid über            5. ergänzend zum Studium im allgemeinen Recht an\ndie Zulassung zur Ausbildung festgesetzt. Er bestimmt             einer Universität Grundzüge der in § 32 Absatz 2\nsich nach den Angaben in der Ausbildungserklärung,                genannten Rechtsgebiete, soweit diese Rechts-\nwird jedoch frühestens auf den Tag festgesetzt, an                kenntnisse für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder\ndem sowohl der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung                Patentassessors von Bedeutung sind.\nals auch die Ausbildungserklärung im Deutschen Patent-\nund Markenamt eingegangen sind.                                  (2) Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewer-\nbern zudem Gelegenheit zu geben,\n(2) Die Ausbildung endet\n1. mit dem Tag, den die oder der Ausbildende und die          1. die erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzu-\nBewerberin oder der Bewerber einvernehmlich als               wenden,\nEnde der Ausbildung bestimmen,                            2. die von einem Patentanwalt oder Patentassessor\n2. mit einem freiwilligen Ausscheiden nach § 5,                   auszuführenden Tätigkeiten selbständig zu erledigen\nund\n3. mit dem Tag, zu dem die oder der Ausbildende die\nAusbildungserklärung gegenüber dem Deutschen              3. mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu\nPatent- und Markenamt schriftlich widerruft,                  kommunizieren.","3442          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017\n§ 19                                                         § 21\nAusbildung                                            Arbeitsgemeinschaften\nbei einem Gericht für Patentstreitsachen                 (1) Die Patentanwaltskammer hat regionale Arbeits-\ngemeinschaften zu bilden und geeignete Personen mit\n(1) Bewerberinnen und Bewerber können während\nderen Leitung zu beauftragen. Sie hat die regionalen\ndes ersten Ausbildungsabschnitts eine Ausbildung bei\nArbeitsgemeinschaften und die Namen und Anschriften\neinem Gericht für Patentstreitsachen durchführen. Die\nihrer Leitenden dem Deutschen Patent- und Markenamt\nAusbildung soll frühestens ein Jahr nach dem Beginn\nmitzuteilen.\ndes ersten Ausbildungsabschnitts erfolgen.\n(2) Mit der Leitung von Arbeitsgemeinschaften darf\n(2) Die Ausbildung bei einem Gericht für Patent-           nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fach-\nstreitsachen ist auf Antrag mit bis zu zwei Monaten           lich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung\nauf den ersten Ausbildungsabschnitt anzurechnen,              ist regelmäßig dann erbracht, wenn die Person mindes-\nwenn                                                          tens vier Jahre als Patentanwalt oder Patentassessor\noder in einer der in § 27 Absatz 2 Satz 2 genannten\n1. der Antrag vor Beginn der gerichtlichen Ausbildung\nFunktionen tätig gewesen ist. Die die Arbeitsgemein-\nschriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt\nschaften Leitenden sollen pädagogisch und fachlich\neingereicht wurde,\nfortgebildet werden.\n2. mit dem Antrag nachgewiesen wurde, dass die nach              (3) In den Arbeitsgemeinschaften ist den Bewerbe-\nLandesrecht zuständige Behörde die Übernahme              rinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, ihre\nder Ausbildung genehmigt hat und                          Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen\n3. die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.               Rechtsschutzes durch Vorträge und praktische Übun-\ngen zu erweitern. Dabei sollen auch Fragen behandelt\n(3) Ausbildende beim Gericht für Patentstreitsachen        werden, die bei der Berufsausübung nicht regelmäßig\nhaben Beurteilungen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2            wiederkehren.\nund 3 Satz 1 zu erstellen, diese den Bewerberinnen               (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die\nund Bewerbern zu eröffnen und sie anschließend dem            Bewerberinnen und Bewerber zur Teilnahme an der für\nDeutschen Patent- und Markenamt zuzuleiten.                   die Region ihres Ausbildungsorts gebildeten Arbeitsge-\nmeinschaft einzuberufen. Diese sind verpflichtet, an der\n§ 20                               Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen.\nAusbildung im Ausland                          (5) Kann Bewerberinnen oder Bewerbern die Teil-\nnahme an der Arbeitsgemeinschaft, zu der sie einberu-\n(1) Bewerberinnen und Bewerber können während              fen wurden, aus persönlichen Gründen oder wegen zu\ndes ersten Ausbildungsabschnitts eine praktische Aus-         großer Entfernung vom Ausbildungsort nicht zugemutet\nbildung im gewerblichen Rechtsschutz im Ausland               werden, kann sie das Deutsche Patent- und Markenamt\ndurchführen.                                                  auf schriftlichen Antrag zur Teilnahme an einer für eine\n(2) Die praktische Ausbildung im Ausland kann auf          andere Region gebildeten Arbeitsgemeinschaft einbe-\nAntrag mit bis zu zwölf Monaten auf den ersten Ausbil-        rufen oder von der Teilnahmepflicht befreien.\ndungsabschnitt angerechnet werden, wenn                          (6) Am Ende der Ausbildung in der Arbeitsgemein-\nschaft haben die die Arbeitsgemeinschaften Leitenden\n1. der Antrag vor Beginn der Ausbildung im Ausland            den Bewerberinnen und Bewerbern die regelmäßige\nschriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt          Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft zu bescheini-\neingereicht wurde,                                        gen. Eine regelmäßige Teilnahme liegt in der Regel\n2. die Ausbildenden und die Ausbildungsinhalte schrift-       dann nicht mehr vor, wenn mehr als 15 Prozent der im\nlich mitgeteilt wurden und                                Rahmen der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Ver-\nanstaltungen unentschuldigt versäumt wurden. Sofern\n3. die Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.               Bewerberinnen oder Bewerber in Bezug auf die er-\nbrachten Leistungen oder die gezeigte Führung beson-\n(3) Die praktische Ausbildung im Ausland ist in dem\nders hervorgetreten sind, ist dies in die Bescheinigung\nUmfang auf den ersten Ausbildungsabschnitt anzu-\naufzunehmen.\nrechnen, in dem sie den Bewerberinnen und Bewerbern\nInhalte vermittelt, die denjenigen nach § 18 vergleich-\nbar sind. Bewerberinnen und Bewerbern ist schriftlich                          Unterabschnitt 3\ninnerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags                           Zweiter und dritter\nund der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 mitzuteilen,                         Ausbildungsabschnitt\nob und in welchem Umfang eine erfolgreiche Ausbil-\ndung angerechnet werden wird.                                                           § 22\n(4) Bewerberinnen und Bewerber haben dem Deut-                                Zulassungsantrag\nschen Patent- und Markenamt die Aufnahme und die                 (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber hat die Zulas-\nBeendigung der Ausbildung im Ausland unverzüglich             sung zum zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden\nanzuzeigen und nach dem Ende der Ausbildung im                zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt in einem ge-\nAusland Beurteilungen der Ausbildenden vorzulegen.            meinsamen schriftlichen Antrag beim Deutschen Patent-\nAus den Beurteilungen muss sich ergeben, ob die Aus-          und Markenamt zu beantragen. Das Deutsche Patent-\nbildung erfolgreich war. Die Beurteilungen sollen den         und Markenamt hat über die Zulassung durch schrift-\nVorgaben des § 10 Absatz 2 bis 4 entsprechen.                 lichen Bescheid zu entscheiden und die Präsidentin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017           3443\noder den Präsidenten des Bundespatentgerichts über           Jedes Fernbleiben bedarf der vorherigen Zustimmung\ndie Zulassung zu unterrichten.                               der Ausbildenden. Bewerberinnen und Bewerber haben\n(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Be-         eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit unverzüglich\nginn des zweiten Ausbildungsabschnitts einzureichen.         der ausbildenden Stelle anzuzeigen und eine länger\nSpäter eingehende Anträge können nur berücksichtigt          als drei Kalendertage dauernde Arbeitsunfähigkeit un-\nwerden, wenn der Stand der Ausbildungsorganisation           aufgefordert durch ärztliches Attest nachzuweisen. Die\neine Teilnahme noch zulässt.                                 ausbildende Stelle kann auch vor dem vierten Tag die\nVorlage eines Attests verlangen.\n(3) Dem Antrag sind beizufügen:\n1. eine frühestens vier Monate vor dem Ende der                                        § 25\nMindestausbildungszeit des ersten Ausbildungs-                               Ausbildungsplan\nabschnitts ausgestellte Bescheinigung der oder des\nAusbildenden darüber, dass das Ziel des Ausbil-             (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die\ndungsabschnitts voraussichtlich erreicht wird oder       Präsidentin oder der Präsident des Bundespatent-\nbereits erreicht ist,                                    gerichts stellen jeweils einen Plan für die Ausbildung\nin ihrem Geschäftsbereich auf. Die Pläne sollen inhalt-\n2. eine Bescheinigung der oder des die Arbeitsgemein-        lich aufeinander abgestimmt sein.\nschaft Leitenden über die regelmäßige Teilnahme an\nder Arbeitsgemeinschaft im ersten Ausbildungs-              (2) Der Ausbildungsplan hat zumindest zu enthalten:\nabschnitt und                                            1. die Zuweisung der Bewerberinnen und Bewerber zu\n3. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers,             mindestens je einer oder einem Ausbildenden auf\nauf welche Patentklassen nach dem Straßburger                den Gebieten der technischen und der nichttechni-\nAbkommen vom 24. März 1971 über die internatio-              schen Schutzrechte und die Dauer der Zuweisung,\nnale Patentklassifikation (BGBl. 1975 II S. 283, 284),   2. die Anzahl und den Inhalt der Lehr- und Informa-\ndas durch den Beschluss vom 2. Oktober 1979                  tionsveranstaltungen nach § 26 sowie\n(BGBl. 1984 II S. 799, 801) geändert worden ist, sich\n3. im dritten Ausbildungsabschnitt die Anzahl und den\ndie Ausbildung im ersten Ausbildungsabschnitt und\nGegenstand der zu Übungszwecken anzufertigen-\ngegebenenfalls eine bisherige berufliche Tätigkeit\nden schriftlichen Arbeiten (Übungsklausuren) und\nerstreckt haben.\nderen Bearbeitungsdauer.\n(4) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Beschei-\n(3) Bei der Zuweisung zu den Ausbildenden auf dem\nnigungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 vorliegen.\nGebiet der technischen Schutzrechte soll auf die natur-\n(5) Für die Rücknahme der Zulassung zum zweiten           wissenschaftliche und technische Vorbildung der Be-\nund dritten Ausbildungsabschnitt gilt § 4 Absatz 1 ent-      werberinnen und Bewerber Rücksicht genommen wer-\nsprechend.                                                   den.\n(4) Gegenstand der Übungsklausuren im dritten\n§ 23\nAusbildungsabschnitt sind die Rechtsgebiete nach\nVerschwiegenheitspflicht                     § 18 Absatz 1.\nund Zugang zu Akten\n(1) Bewerberinnen und Bewerber haben über die                                       § 26\nihnen in der Ausbildung beim Deutschen Patent- und                   Lehr- und Informationsveranstaltungen\nMarkenamt und beim Bundespatentgericht bekannt ge-\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die\nwordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegen-\nPräsidentin oder der Präsident des Bundespatent-\nheit zu bewahren. Sie sind vor Beginn der Ausbildung\ngerichts führen Lehrveranstaltungen vor allem auf dem\nnach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu ver-\nGebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes\npflichten.\ndurch, insbesondere im Patent-, Gebrauchsmuster-,\n(2) Bewerberinnen und Bewerbern ist Zugang zu             Marken- und Designrecht sowie im Recht der Arbeit-\nAkten und sonstigen dienstlichen Vorgängen zu ge-            nehmererfindungen.\nwähren, soweit dies im Interesse einer ordnungs-\ngemäßen Ausbildung erforderlich ist. Verschlusssachen           (2) Sie führen zudem Informationsveranstaltungen\ndürfen ihnen nur zugänglich gemacht werden, sofern           durch, soweit solche sachdienlich erscheinen.\nihnen dazu eine Ermächtigung nach der jeweils gelten-           (3) Die Teilnahme an den Lehr- und Informations-\nden Fassung der VS-Anweisung vom 31. März 2006               veranstaltungen ist für die Bewerberinnen und Bewer-\n(GMBl S. 803), die durch die Allgemeine Verwaltungs-         ber verpflichtend.\nvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert\nworden ist, erteilt worden ist.                                                        § 27\n(3) Bewerberinnen und Bewerber haben ihnen zu-                          Ausbildende und Lehrende\ngänglich gemachte Akten und sonstige dienstliche Vor-           (1) Mit der Ausbildung nach § 25 Absatz 2 Nummer 1\ngänge sorgfältig zu behandeln und auf Verlangen un-          darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen\nverzüglich herauszugeben.                                    fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach\nseiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist.\n§ 24\n(2) Mit Lehrveranstaltungen nach § 26 Absatz 1 darf\nAnwesenheitspflicht                       nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fach-\nIm zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt besteht       lich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung\nfür Bewerberinnen und Bewerber Anwesenheitspflicht.          ist regelmäßig dann erbracht, wenn eine mindestens","3444         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017\nvierjährige Tätigkeit beim Deutschen Patent- und                (2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Aus-\nMarkenamt als rechtskundiges oder technisches Mit-           bildungsziel beim Deutschen Patent- und Markenamt\nglied oder beim Bundespatentgericht als Richterin oder       oder beim Bundespatentgericht endgültig nicht er-\nRichter ausgeübt wurde. Lehrende sollen pädagogisch          reicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt\nund fachlich fortgebildet werden.                            die Ausbildung für erfolglos beendet. Eine erneute\nZulassung zur Ausbildung ist ausgeschlossen.\n§ 28\nErreichen der Ausbildungsziele                                              § 31\n(1) Das Ziel der Ausbildung beim Deutschen Patent-                             Nebentätigkeiten\nund Markenamt hat erreicht, wem von der Mehrheit der\nAusbildenden eine erfolgreiche Ausbildung bescheinigt           (1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen während\noder im Fall einer Benotung zumindest die Note               der Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungs-\n„ausreichend (4,00 Punkte)“ erteilt worden ist. Zudem        abschnitt entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätig-\nmuss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teil-             keiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut-\ngenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt ent-         zes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nach § 100\nsprechend.                                                   Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes nur mit vorheri-\nger Genehmigung des Deutschen Patent- und Marken-\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat Be-            amts ausüben. Genehmigungen sind schriftlich zu be-\nwerberinnen und Bewerber, die das Ausbildungsziel            antragen.\ndes zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht haben, zur\nFortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder              (2) Bewerberinnen und Bewerber haben entgeltliche\nden Präsidenten des Bundespatentgerichts zu über-            oder unentgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des\nweisen.                                                      Gebiets des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Neben-\ntätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamten-\n(3) Das Ziel der Ausbildung beim Bundespatent-            gesetzes dem Deutschen Patent- und Markenamt vor\ngericht hat erreicht, wem von allen Ausbildenden zu-         deren Aufnahme anzuzeigen. Das Deutsche Patent-\nmindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)“ erteilt         und Markenamt kann aus gegebenem Anlass verlan-\nworden ist. Zudem muss regelmäßig an den Lehrveran-          gen, dass über die Nebentätigkeiten schriftlich nähere\nstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6           Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und\nSatz 2 gilt entsprechend.                                    Umfang.\n(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-\npatentgerichts hat dem Deutschen Patent- und Marken-            (3) Die Summe aller Nebentätigkeiten darf höchs-\namt spätestens zwei Wochen vor dem Ende des dritten          tens 15 Wochenstunden betragen.\nAusbildungsabschnitts schriftlich mitzuteilen, welche           (4) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen\nBewerberinnen und Bewerber das Ausbildungsziel er-           Einrichtungen, Personal und Material des Deutschen\nreicht haben.                                                Patent- und Markenamts und des Bundespatentge-\nrichts nicht in Anspruch genommen werden.\n§ 29\n(5) Kann durch Nebentätigkeiten ein Widerstreit mit\nVerlängerung der Ausbildung                     der Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interes-\n(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Aus-        senwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 der Patent-\nbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht         anwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen\nerreicht, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt          und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Marken-\neinmalig bis zu einer Dauer von zwei Monaten die Ver-        amt unverzüglich anzuzeigen.\nlängerung der Ausbildung anzuordnen und hiervon die\n(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die\nPräsidentin oder den Präsidenten des Bundespatent-\nGenehmigung von Nebentätigkeiten zu versagen oder\ngerichts zu unterrichten.\nzu widerrufen, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zu\n(2) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Aus-        untersagen oder Auflagen oder Bedingungen für die\nbildungsziel des dritten Ausbildungsabschnitts nicht er-     Ausübung von Nebentätigkeiten zu erlassen, wenn\nreicht, so hat die Präsidentin oder der Präsident des        diese\nBundespatentgerichts dies dem Deutschen Patent-\nund Markenamt mitzuteilen. Das Deutsche Patent-              1. nach Art und Umfang die Ausbildung beeinträch-\nund Markenamt hat sodann in Abstimmung mit der                   tigen können,\nPräsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatent-\ngerichts einmalig bis zur Dauer von sechs Monaten die        2. das Ansehen des Deutschen Patent- und Marken-\nVerlängerung der Ausbildung anzuordnen.                          amts oder des Bundespatentgerichts oder das Ver-\ntrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit oder\nUnbefangenheit des Deutschen Patent- und Marken-\n§ 30                                   amts oder des Bundespatentgerichts beeinträch-\nBeendigung der Ausbildung                          tigen können oder\n(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Aus-        3. Bewerberinnen und Bewerber in einen Widerstreit\nbildungsziel in allen drei Ausbildungsabschnitten er-            mit ihrer Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder in\nreicht, erklärt das Deutsche Patent- und Markenamt               einen Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a\ndie Ausbildung für erfolgreich beendet.                          Absatz 4 der Patentanwaltsordnung bringen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017           3445\nUnterabschnitt 4                           3. mindestens 20 Personen, die rechtskundige oder\nStudium                                  technische Mitglieder des Deutschen Patent- und\nMarkenamts nach § 26 Absatz 2 des Patentgesetzes\noder Richterin oder Richter am Bundespatentgericht\n§ 32\nsind, und\nStudium im allgemeinen Recht                    4. mindestens 60 gemäß § 12 zur Ausbildung befugten\n(1) Das Studium im allgemeinen Recht nach § 7                 Patentanwälten oder Patentassessoren.\nAbsatz 3 der Patentanwaltsordnung erfolgt durch das             (2) Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskom-\nAbsolvieren                                                  mission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Ab-\n1. eines an einer Universität für die Ausbildung zum         satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Bundesamt\nPatentanwalt oder Patentassessor besonders ein-          für Justiz. Die Präsidentin oder der Präsident des\ngerichteten Studiengangs oder                            Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundes-\npatentgerichts sowie der Vorstand der Patentanwalts-\n2. eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer\nkammer sind berechtigt, dem Bundesamt für Justiz die\nUniversität, das mit der ersten Prüfung nach § 5\nMitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. Die\nAbsatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder dem\noder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommis-\nBachelor of Laws abschließt.\nsion soll zu den Vorschlägen gehört werden. Jede\n(2) Ein besonders eingerichteter Studiengang hat          Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der\nzumindest die Grundlagen des bürgerlichen Rechts,            betroffenen Person voraus.\ndes Arbeitsrechts, des Handelsrechts, des Gesell-               (3) Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt\nschaftsrechts, des Insolvenzrechts, des Wettbewerbs-         für eine Amtszeit von drei Jahren. Eine mehrmalige\nrechts einschließlich des Kartellrechts, des Marken-         Berufung ist zulässig.\nund Designrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts,\ndes Verfassungsrechts, des allgemeinen Verwaltungs-             (4) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied\nrechts und des Europarechts zu umfassen.                     1. auf seinen Antrag hin vom Bundesamt für Justiz ab-\n(3) Die Studieninhalte des besonders eingerichteten           berufen wird,\nStudiengangs haben sich an den Anforderungen aus-            2. aus dem Deutschen Patent- und Markenamt oder\nzurichten, die an die Tätigkeit eines Patentanwalts oder         dem Bundespatentgericht ausscheidet, es sei denn,\nPatentassessors zu stellen sind.                                 dass es unmittelbar in das jeweils andere Organ ein-\ntritt,\n(4) Die Prüfung im besonders eingerichteten Studien-\ngang hat zumindest aus zwei Klausuren und einer              3. eine Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor\nmündlichen Prüfung zu bestehen. Die Klausuren müs-               aufgibt, es sei denn, dass es eine andere Tätigkeit\nsen im Schwerpunkt unterschiedliche Rechtsgebiete                als Patentanwalt oder Patentassessor ausübt oder\nzum Gegenstand haben. Die Bearbeitungsdauer jeder                unmittelbar aufnimmt, oder\nKlausur hat mindestens zwei Stunden zu betragen.             4. vom Bundesamt für Justiz aus wichtigem Grund ge-\nDie mündliche Prüfung muss aus einem Prüfungsge-                 mäß § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ab-\nspräch bestehen, dessen Gegenstände den in Absatz 2              berufen wird.\ngenannten Rechtsgebieten entnommen werden sollen\n(5) Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4\nund das für jeden Prüfling mindestens 20 Minuten zu\nNummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungs-\nbetragen hat. Die mündliche Prüfung kann als Grup-\nverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses\npenprüfung durchgeführt werden.\nVerfahrens bis zu dessen Abschluss. Bei einem Eintritt\n(5) Das Studium im allgemeinen Recht soll vor Be-         in den Ruhestand kann das Bundesamt für Justiz die\nginn des zweiten Ausbildungsabschnitts abgeschlos-           Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds ver-\nsen sein.                                                    längern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines\n70. Lebensjahres.\nTe i l 2                              (6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das\nPrüfung                              Bundesamt für Justiz für den Rest seiner Amtszeit ein\nneues Mitglied zu berufen. Hiervon kann abgesehen\nnach § 8 der Patentanwaltsordnung\nwerden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr\nals acht Monate betragen hätte.\n§ 33\n(7) Die Absätze 3 bis 6 Satz 1 gelten für die Bestel-\nPrüfungskommission                         lung der Vorsitzenden sinngemäß.\n(1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent-\nund Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) be-                                        § 34\nsteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern:                     Aufgaben, Rechte und Pflichten\n1. einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum                   der Mitglieder der Prüfungskommission\nRichteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richter-         (1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegt\ngesetzes, die oder der möglichst am Bundespatent-        es,\ngericht tätig sein soll, jedoch auch beim Deutschen\n1. Entwürfe für die Klausuren zu erstellen,\nPatent- und Markenamt tätig sein kann,\n2. bei den Klausurterminen Aufsicht zu führen,\n2. mindestens vier stellvertretenden Vorsitzenden mit\nBefähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des          3. die Klausuren zu bewerten und\nDeutschen Richtergesetzes,                               4. die mündliche Prüfung abzunehmen.","3446          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017\n(2) Die Mitglieder sind in ihren Prüfungsentscheidun-                                   § 36\ngen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im                                Zulassungsantrag\nÜbrigen unterstehen die Mitglieder nach § 33 Absatz 1\nNummer 2 bis 4 der Dienstaufsicht der oder des                   (1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung\nVorsitzenden der Prüfungskommission. Die oder der             wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6\nVorsitzende untersteht der Dienstaufsicht der Präsiden-       und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 158 der\ntin oder des Präsidenten des Deutschen Patent- und            Patentanwaltsordnung erfüllt.\nMarkenamts.                                                      (2) Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim\nDeutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. In\n(3) Die Mitglieder haben über den Verlauf der Prüfun-      dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin an-\ngen und Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.              gegeben werden. Über die Zulassung ist durch schrift-\nDie Genehmigung zur Aussage in gerichtlichen Verfah-          lichen Bescheid zu entscheiden.\nren und vor Behörden erteilt die Präsidentin oder der\nPräsident des Deutschen Patent- und Markenamts.                  (3) Wer nach § 7 der Patentanwaltsordnung ausge-\nbildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens\n(4) Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten eine      drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungs-\nEntschädigung sowie einen Ersatz ihrer notwendigen            abschnitts beantragen. Der Zulassungsantrag muss\nAuslagen. Die Entschädigung beträgt                           spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des be-\nantragten Prüfungstermins gestellt werden. Die Zulas-\n1. für das Erstellen des Entwurfs einer Klausur 150 Euro,\nsung erfolgt unter der Bedingung, dass das Ausbil-\n2. für die Mitarbeit in der Aufgabenkommission 100 Euro       dungsziel beim Bundespatentgericht erreicht wird.\njährlich,                                                    (4) Wer die Ausbildung nach § 7 der Patentanwalts-\n3. für die Aufsicht bei einem Klausurtermin 80 Euro,          ordnung bereits beendet hat, muss den Zulassungs-\nantrag spätestens vier Monate vor dem Monatsersten\n4. für die Bewertung einer Klausur 40 Euro,                   des beantragten Prüfungstermins stellen. Spätere, bis\nzu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten\n5. für die Abnahme der mündlichen Prüfung 30 Euro je\nPrüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche\nPrüfling,\nPatent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der\n6. für den Vorsitz in der Prüfungskommission zusätz-          Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch\nlich 400 Euro monatlich und                               zulässt.\n7. für den Vorsitz in einem Prüfungsausschuss zusätz-            (5) Wer nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur\nlich 20 Euro je Prüfling.                                 Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungs-\nantrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten\nBei vierstündigen Klausuren erhöhen sich die Sätze            des beantragten Prüfungstermins stellen. Spätere, bis\nnach Satz 2 Nummer 1 um 30 Euro, nach Satz 2                  zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten\nNummer 3 um 20 Euro und nach Satz 2 Nummer 4                  Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche\num 10 Euro. Die Mitglieder erhalten für die notwendigen       Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der\nReisen zum Prüfungsort Ersatz der Reisekosten nach            Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch\nden für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gelten-             zulässt. Dem Antrag sind beizufügen:\nden Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.               1. die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5\n(5) Die Festsetzung und Auszahlung der Entschädi-              genannten Unterlagen, wobei im Fall des § 158 Ab-\ngung und des Auslagenersatzes erfolgt durch das                   satz 1 Satz 1 Nummer 2 der Patentanwaltsordnung\nDeutsche Patent- und Markenamt.                                   an die Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genann-\nten Unterlagen die zum Nachweis des Abschlusses\nder technischen Ausbildung erforderlichen Zeug-\n§ 35\nnisse und Bescheinigungen treten,\nPrüfungstermine und Prüfungstage                   2. eine Bestätigung des Arbeitgebers über Art, Dauer\n(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mög-                und Umfang der Beratungs- oder Vertretungstätig-\nlichst bis zum 31. Juli eines Jahres die Monate zu                keit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschut-\nbestimmen und zu veröffentlichen, in denen im Folge-              zes sowie\njahr die Patentanwaltsprüfung abgelegt werden kann            3. ein umfassender Tätigkeitsbericht, den die antrag-\n(Prüfungstermine). Jährlich sollen mindestens zwei Prü-           stellende Person selbst verfasst und dessen Richtig-\nfungstermine stattfinden. Die Veröffentlichung hat im             keit sie eidesstattlich versichert haben muss.\nBlatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen sowie auf\nder Internetseite des Deutschen Patent- und Marken-                                        § 37\namts zu erfolgen.                                                                  Prüfungsgebühr\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die                (1) Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. Prüflinge,\nTage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen            die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prü-\nder schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzu-          fungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monats-\nlegen ist (Prüfungstage). Es hat zudem den voraus-            ersten des beantragten Prüfungstermins mittels Bank-\nsichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patent-      überweisung an die Präsidentin oder den Präsidenten\nanwaltsprüfung anzukündigen. Die Veröffentlichung             des Deutschen Patent- und Markenamts zu zahlen und\nund die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 2 haben             die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. Wird die\nauf der Internetseite des Deutschen Patent- und Marken-       Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb\namts zu erfolgen.                                             von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017             3447\nder Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückge-                 soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines\nnommen.                                                            Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung\n(2) Wird die Zulassung zur Prüfung zurückgenom-                sind,\nmen, wird die Prüfungsgebühr vollständig erstattet.            2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der\nGleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2,              Arbeitnehmererfindungen,\nder spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten\ndes Prüfungstermins erfolgt. Bei einem späteren Rück-          3. Markenrecht,\ntritt oder bei einem Ausschluss von der Prüfung, der vor       4. Designrecht,\ndem Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur\nerfolgt, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet.         5. Sortenschutzrecht,\nIn anderen Fällen erfolgt keine Erstattung.\n6. gewerblicher Rechtsschutz im Unionsrecht und in\n(3) Ein Prüfling, der aufgrund einer Verhinderung in           zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in Grundzügen\ndrei oder mehr Klausuren zu einem neuen Prüfungs-                  auch im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika,\ntermin geladen wird, muss keine erneute Prüfungs-                  im Recht der Volksrepublik China und im Recht\ngebühr zahlen.                                                     Japans, und\n§ 38                              7. Berufsrecht der Patentanwälte.\nRücknahme der Zulassung und Rücktritt\n§ 41\n(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-\nschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung                          Hilfsmittel und Nachteilsausgleich\nzur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tat-                  (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung           sion hat die Hilfsmittel zu bestimmen, die die Prüflinge\nentgegengestanden haben.                                       mitzubringen haben und die sie benutzen dürfen.\n(2) Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen\n(2) Prüflingen, die schwerbehindert oder einer schwer-\nPrüfung von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist\nbehinderten Person gleichstellt sind (§ 2 Absatz 2 und 3\nschriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und\ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die des-\nMarkenamt zu erklären.\nhalb beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich\nbeeinträchtigt sind, soll die oder der Vorsitzende der\n§ 39\nPrüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsaus-\nBestandteile der Prüfung                     gleich gewähren. Der Nachteilsausgleich soll die Beein-\n(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und        trächtigung beim Erbringen der Prüfungsleistung ange-\neiner mündlichen Prüfung.                                      messen ausgleichen. Er darf die Chancengleichheit\nnicht beeinträchtigen. Die fachlichen Anforderungen\n(2) In der schriftlichen Prüfung sind vier Klausuren zu\ndürfen nicht herabgesetzt werden. Als Nachteilsaus-\nschreiben. Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen\ngleich kommen insbesondere in Betracht\nzu schreiben. Die Bearbeitungsdauer beträgt bei den\nbeiden Klausuren nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1            1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit für das\nund 2 jeweils vier Stunden und im Übrigen jeweils drei             Schreiben einer Klausur um bis zu zwei Stunden und\nStunden.\n2. die Zulassung von Hilfspersonen oder besonderen\n(3) Die mündliche Prüfung findet als Gruppen-                  Hilfsmitteln.\nprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungs-\ndauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.                         (3) Prüflingen, die aus anderen Gründen beim Erbrin-\ngen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt\n§ 40                              sind, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-\nmission auf Antrag einen Nachteilsausgleich nach Maß-\nGegenstände der Prüfung\ngabe des Absatzes 2 gewähren, sofern die Beeinträch-\n(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist das           tigung nicht prüfungsbedingter Art ist.\nGebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Zumindest\njeweils eine Klausur soll sich dabei im Schwerpunkt               (4) Anträge nach den Absätzen 2 und 3 sind spätes-\nauf folgende Aufgabenstellungen beziehen:                      tens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prü-\nfung schriftlich beim Deutschen Patent- und Marken-\n1. juristische Prüfung technischer Schutzrechte (Patente,      amt zu stellen. Später eingehende Anträge sind zu be-\nGebrauchsmuster);                                         rücksichtigen, soweit der Stand der Prüfungsorganisa-\n2. juristische Prüfung nichttechnischer Schutzrechte           tion dies noch zulässt. Die Beeinträchtigungen sind\n(Marken, Design);                                         durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. In offen-\n3. Erstellung eines Schreibens aus der Rechtspraxis            sichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der\n(insbesondere einer Anmeldung eines gewerblichen          Prüfungskommission auf die Vorlage eines Attests ver-\nSchutzrechts oder einer Erwiderung auf einen Be-          zichten.\nscheid).\n(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sollen                                     § 42\nfolgenden Rechtsgebieten entnommen werden:                          Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer\n1. bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschafts-\n(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.\nrecht, Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht einschließ-\nlich Kartellrecht sowie gerichtliches Verfahrensrecht,       (2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind","3448          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017\n1. die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen              (6) Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung drei\nPatent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm          oder mehr Klausuren nicht schreiben können, so gilt die\nbeauftragtes Mitglied des Amts,                           Prüfung insgesamt als noch nicht abgelegt. In diesem\n2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-             Fall hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\npatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftrag-       sion nach Anhörung des Prüflings einen neuen Prü-\ntes Mitglied des Gerichts,                                fungstermin für das erneute Schreiben aller Klausuren\nzu bestimmen.\n3. die Präsidentin oder der Präsident der Patent-\nanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftrag-           (7) Ist ein Prüfling an der Teilnahme an der münd-\ntes Mitglied der Kammer und                               lichen Prüfung ganz oder teilweise verhindert, ist die\nmündliche Prüfung in vollem Umfang an einem von\n4. die Mitglieder der Prüfungskommission.\nder oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission\nDas Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Be-        zu bestimmenden Prüfungstag nachzuholen.\nratungen.\n(8) Hat ein Prüfling eine Klausur oder die mündliche\n(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf            Prüfung in einem Zustand der Prüfungsunfähigkeit abge-\nAntrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Per-            legt und seine Prüfungsunfähigkeit unmittelbar im An-\nsonen zulassen, die                                           schluss an die Abgabe der Klausur oder die Ablegung\n1. sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden,             der mündlichen Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson\n2. die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung           beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden des Prü-\nbereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur        fungsausschusses geltend gemacht, gelten Absatz 3\nPrüfung gestellt haben,                                   Satz 2 und 3 und die Absätze 4 bis 7 entsprechend.\n3. einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 158\n§ 44\nder Patentanwaltsordnung gestellt haben oder\n4. einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die                     Ausschluss von der Prüfung\nTätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland          (1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder\ngestellt haben.                                           für einzelne Prüfungstage ausgeschlossen werden, wer\nDas Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Be-        1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört\nratungen. An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse               oder zu stören versucht oder\ndarf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht\nwiderspricht.                                                 2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer\nerheblich gefährdet oder die den ordnungsgemäßen\n(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im               Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde.\neigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.\n(2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft\n§ 43                               1. für die schriftliche Prüfung die oder der Vorsitzende\nSäumnis und Verhinderung                           der Prüfungskommission, in dringenden Fällen die\n(1) Kommt ein Prüfling einer Ladung zu einer Klausur           Aufsichtsperson, und\noder zur mündlichen Prüfung nicht nach (Säumnis), so          2. für die mündliche Prüfung der Prüfungsausschuss.\ngilt die jeweilige Prüfungsleistung als mit der Bewer-\n(3) Hinsichtlich der Folgen eines Ausschlusses gilt\ntung „ungenügend (0 Punkte)“ nicht bestanden. Im Fall\nim Fall des Absatzes 1 Nummer 1 § 43 Absatz 1 und\nder mündlichen Prüfung gilt dies auch, wenn nur ein Teil\nim Fall des Absatzes 1 Nummer 2 § 43 Absatz 5 bis 7\nder Prüfung versäumt wird.\nentsprechend.\n(2) Die Folge der Säumnis nach Absatz 1 tritt nicht\nein, wenn der Prüfling die Säumnis nicht zu vertreten                                    § 45\nhat (Verhinderung).\nTäuschungsversuch und Ordnungsverstoß\n(3) Eine Verhinderung ist unverzüglich, in Textform\nund vor Bekanntgabe der Bewertung der versäumten                 (1) Eine Klausur ist mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu\nPrüfung beim Deutschen Patent- und Markenamt                  bewerten, wenn ein Prüfling durch Täuschung versucht,\ngeltend zu machen. Die Geltendmachung darf keine              das Ergebnis einer Klausur zu eigenem oder fremdem\nBedingungen enthalten und ist unwiderruflich. Ob ein          Vorteil zu beeinflussen. Ein Täuschungsversuch liegt\nsäumiger Prüfling als verhindert gilt, entscheidet die        auch vor, wenn ein Prüfling\noder der Vorsitzende der Prüfungskommission.                  1. nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt,\n(4) Ein Prüfling hat seine Verhinderung nachzu-\n2. in unzulässiger Weise veränderte Hilfsmittel benutzt\nweisen. Eine Verhinderung durch Krankheit ist durch\noder\nein amtsärztliches Attest zu belegen, das in der Regel\nam Tag der versäumten Prüfungsleistung ausgestellt            3. in seinem Zugriffsbereich nicht zugelassene oder\nsein muss. In offensichtlichen Fällen kann die oder der           unzulässig veränderte Hilfsmittel besitzt und nicht\nVorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage                nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz\neines amtsärztlichen Attests verzichten.                          noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.\n(5) Hat ein Prüfling aufgrund einer Verhinderung eine         (2) Nicht zugelassene Hilfsmittel hat die Aufsichts-\noder zwei Klausuren nicht schreiben können, so ist            person unverzüglich sicherzustellen. Hilfsmittel, bei\noder so sind diese nachzuschreiben. Hierzu hat die            denen der Verdacht einer unzulässigen Veränderung\noder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen             besteht, sind dem Prüfling bis zur Abgabe der Klausur\noder zwei neue Prüfungstage zu bestimmen.                     zu belassen und dann sicherzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017           3449\n(3) Eine Klausur ist auch dann mit „ungenügend            3. zwei Patentanwälten und\n(0 Punkte)“ zu bewerten, wenn ein Prüfling einen Ord-\n4. einem Patentassessor oder einem weiteren Patent-\nnungsverstoß begeht, indem er\nanwalt.\n1. nach der Ausgabe und vor der Abgabe einer Klausur\nFür den Fall, dass ein Mitglied des Prüfungsausschus-\nden Prüfungssaal oder den weiteren Prüfungs-\nses durch Krankheit oder einen anderen wichtigen\nbereich unerlaubt verlässt oder\nGrund an der Mitwirkung an einer Prüfung oder Ent-\n2. eine Klausur nicht oder nicht innerhalb der Bearbei-       scheidung verhindert ist, hat das Deutsche Patent-\ntungszeit abgibt.                                        und Markenamt eine ausreichende Anzahl an Ersatz-\n(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3          mitgliedern zu bestimmen.\ntrifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.          (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche          Prüflinge den Prüfungsausschüssen zuzuteilen.\nPrüfung entsprechend. Die Entscheidungen trifft der              (4) Hält sich ein für die Mitwirkung in einem Prü-\nPrüfungsausschuss.                                            fungsausschuss vorgesehenes Mitglied der Prüfungs-\nkommission für befangen oder liegen Anhaltspunkte\n§ 46                             vor, die die Besorgnis der Befangenheit begründen\nBewertung der Prüfungsleistungen                  könnten, hat das Mitglied dies dem Deutschen Patent-\nund Markenamt unverzüglich mitzuteilen. Hat sich das\nJede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit          Mitglied für befangen erklärt oder hält das Deutsche\neiner der folgenden Noten und Punktzahlen zu be-              Patent- und Markenamt eine Besorgnis der Befangen-\nwerten:                                                       heit für begründet, hat es den Prüfling einem anderen\nsehr gut        eine besonders hervor-                        Prüfungsausschuss zuzuweisen.\nragende Leistung        = 16 bis 18 Punkte       (5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidun-\ngut             eine erheblich über                           gen mit Stimmenmehrheit. § 50 Absatz 4 bleibt unbe-\nden durchschnittlichen                        rührt. Im Fall des § 51 Absatz 2 ist erforderlichenfalls\nAnforderungen                                 § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-\nliegende Leistung       = 13 bis 15 Punkte    sprechend anzuwenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht\nzulässig.\nvoll-           eine über den durch-\nbefriedigend schnittlichen Anforde-\nrungen liegende                                                          § 48\nLeistung                = 10 bis 12 Punkte                      Schriftliche Prüfung\nbefriedigend eine Leistung, die in                               (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\njeder Hinsicht durch-                         sion hat die Aufgaben für die Klausuren auszuwählen.\nschnittlichen Anforde-\nSie oder er kann von den Mitgliedern der Prüfungs-\nrungen entspricht         = 7 bis 9 Punkte\nkommission Entwürfe für Klausuren anfordern. Sie oder\nausreichend eine Leistung, die trotz                          er kann auch eine Aufgabenkommission aus bis zu\nihrer Mängel durch-                           vier Mitgliedern der Prüfungskommission bilden, die\nschnittlichen Anforde-                        sie oder ihn bei der Auswahl der Klausuren unterstützt.\nrungen noch entspricht    = 4 bis 6 Punkte\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die\nmangelhaft      eine an erheblichen                           Prüflinge zu den Klausuren zu laden und ihnen mitzu-\nMängeln leidende, im                          teilen, aus welchen Mitgliedern sich der Prüfungsaus-\nGanzen nicht mehr                             schuss zusammensetzt. Die Ladungsfrist soll mindes-\nbrauchbare Leistung       = 1 bis 3 Punkte\ntens zwei Wochen betragen.\nungenügend eine völlig unbrauchbare\n(3) Die Klausuren sind unter vom Deutschen Patent-\nLeistung                       = 0 Punkte.\nund Markenamt zu vergebenden Kennziffern zu schrei-\n§ 47                             ben und dürfen keine Hinweise auf die Identität der\nPrüflinge enthalten. Deren Namen dürfen den Mitglie-\nPrüfungsausschuss                        dern der Prüfungskommission erst nach der Bewertung\n(1) Für die Abnahme der Prüfung hat das Deutsche          aller Klausuren des jeweiligen Prüfungstermins be-\nPatent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prü-            kanntgegeben werden.\nfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden.               (4) Für jeden Prüfungssaal hat das Deutsche Patent-\nFür einen Prüfungstermin können mehrere Prüfungs-             und Markenamt mindestens ein Mitglied der Prüfungs-\nausschüsse gebildet werden. Werden für einen Prü-             kommission als Aufsichtsperson zu bestimmen. Bei je-\nfungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet,              dem Klausurtermin soll zumindest eine Aufsichtsperson\nsind dieselben Klausuren zu schreiben.                        die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des\n(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus                     Deutschen Richtergesetzes besitzen. Als Aufsichts-\nperson darf nicht herangezogen werden, wer nach\n1. einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in\n§ 49 Absatz 1 zur Bewertung der Klausur bestimmt ist.\n§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Perso-\nDie Aufsichtsperson\nnenkreis entstammen muss,\n1. hat die Anwesenheit der Prüflinge festzustellen,\n2. einem Mitglied des Deutschen Patent- und Marken-\namts oder einer Richterin oder einem Richter am          2. kann die von den Prüflingen mitgebrachten Hilfs-\nBundespatentgericht,                                         mittel überprüfen,","3450          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017\n3. hat eine Niederschrift anzufertigen, in der sie Fol-       Dabei dürfen höchstens sechs Prüflinge gemeinsam\ngendes zu vermerken hat:                                  geprüft werden.\na) die Namen der erschienenen Prüflinge,                     (2) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vor-\nb) den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,          sitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling\nein Einzelgespräch führen, um ein Bild von dessen Per-\nc) die Zeiten des Verlassens des Prüfungssaals durch      sönlichkeit zu gewinnen. Über die wesentlichen Inhalte\ndie Prüflinge während der Bearbeitungszeit,            dieses Gesprächs soll die oder der Vorsitzende die\nd) gerügte Mängel und verlängerte Bearbeitungs-           übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses in Kennt-\nzeiten nach § 53 Absatz 1 sowie                        nis setzen.\ne) besondere Vorkommnisse,                                   (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\n4. hat die Klausuren nach Abgabe aller Klausuren in           ses hat die mündliche Prüfung zu leiten und darauf zu\neinem von ihr zu versiegelnden Umschlag zu ver-           achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt\nschließen.                                                werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der\nOrdnung. Sie oder er hat sich auch selbst an der Prü-\nfung zu beteiligen.\n§ 49\n(4) Die Leistung eines Prüflings in der mündlichen\nBewertung der Klausuren\nPrüfung wird von jedem Mitglied des Prüfungsaus-\n(1) Für jede Klausur hat die oder der Vorsitzende der      schusses einzeln mit einer Note und Punktzahl nach\nPrüfungskommission zwei im Schwerpunkt der Aufga-             § 46 bewertet. Die vom Prüfungsausschuss zu be-\nbenstellung nach § 40 Absatz 1 fachkundige Mitglieder         rechnende Endbewertung der mündlichen Prüfung ist\nder Prüfungskommission zu bestimmen, die die Klausur          der arithmetische Mittelwert aus den Einzelbewer-\nzu bewerten haben. Dabei sollen mindestens zwei               tungen.\nKlausuren von der oder dem Vorsitzenden des Prü-\nfungsausschusses bewertet werden, dem der Prüfling               (5) Ein Prüfling hat die mündliche Prüfung bestan-\nzugeteilt wird. Erkrankt ein Mitglied oder liegt ein ande-    den, wenn er als Endbewertung zumindest 3,50 Punkte\nrer wichtiger Grund vor, kann die oder der Vorsitzende        erzielt hat. Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt\nder Prüfungskommission es durch ein anderes Mitglied          nicht bestanden.\nersetzen.\n§ 51\n(2) Jede Klausur ist von den dazu bestimmten Mit-\ngliedern einzeln und unabhängig voneinander mit einer              Gesamtpunktzahl und Prüfungsgesamtnote\nNote und Punktzahl nach § 46 zu bewerten. Die End-               (1) Der Prüfungsausschuss hat die vom Prüfling in\nbewertung für jede Klausur ist der arithmetische Mittel-      der Prüfung erzielte Gesamtpunktzahl zu berechnen,\nwert aus den beiden Einzelbewertungen, sofern diese           wobei jede in den beiden vierstündigen Klausuren als\nnicht um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen.          Endbewertung erzielte Punktzahl mit 18 Prozent, jede\nBei größeren Abweichungen haben sich die Prüfenden            in den beiden dreistündigen Klausuren als Endbewer-\nüber den Grund ihrer Bewertungen auszutauschen und            tung erzielte Punktzahl mit 14 Prozent und die in der\ndiese anschließend zu überprüfen. Weichen die Einzel-         mündlichen Prüfung als Endbewertung erzielte Punkt-\nbewertungen danach immer noch um mehr als zwei                zahl mit 36 Prozent in die Gesamtnote einfließt. Die Ge-\nPunkte voneinander ab, so hat die oder der Vorsitzende        samtpunktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen ohne\nder Prüfungskommission oder ein weiteres von ihr oder         Auf- oder Abrundung berechnet.\nihm bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission die\nPunktzahl der Endbewertung festzulegen. Diese Punkt-             (2) Der Prüfungsausschuss kann die nach Absatz 1\nzahl muss im Rahmen der Einzelbewertungen liegen.             berechnete Gesamtpunktzahl um bis zu einem Punkt\nanheben, wenn ein Prüfling in einer Klausur oder in\n(3) Ein Prüfling hat die schriftliche Prüfung bestan-      der mündlichen Prüfung in außergewöhnlichem Maß\nden, wenn er                                                  Verständnis, Kenntnisse oder Fähigkeiten gezeigt hat,\n1. in mindestens zwei Klausuren zumindest die Endbe-          die in dem berechneten Ergebnis nicht angemessen\nwertung „ausreichend (4,00 Punkte)“ erzielt hat und       zum Ausdruck kommen, und die Abweichung auf das\n2. im Durchschnitt aller Klausuren zumindest 3,50 Punkte      Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.\nerzielt hat.                                                 (3) Den Gesamtpunktzahlen entsprechen folgende\n(4) Hat ein Prüfling die schriftliche Prüfung be-          Prüfungsgesamtnoten:\nstanden, ist er zur mündlichen Prüfung zugelassen.            14,00     bis   18,00     sehr gut\nAnderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht be-\nstanden.                                                      11,50     bis   13,99     gut\n(5) Die End- und Einzelbewertungen der Klausuren             9,00    bis   11,49     vollbefriedigend\nsind dem Prüfling spätestens mit der Ladung zur münd-\n6,50    bis    8,99     befriedigend\nlichen Prüfung oder im Bescheid über das Nicht-\nbestehen der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.                4,00    bis    6,49     ausreichend\n1,50    bis    3,99     mangelhaft\n§ 50\nMündliche Prüfung                               0    bis    1,49     ungenügend.\n(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-              (4) Ein Prüfling, dessen Gesamtpunktzahl unter 4,00\nsion hat die Prüflinge zur mündlichen Prüfung zu laden.       liegt, hat die Prüfung nicht bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017            3451\n§ 52                                   dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu\nNiederschrift und Bekanntgabe                        stellen,\n(1) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift       3. darf keine Bedingungen enthalten und\nfür jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:                    4. kann nicht zurückgenommen werden.\n1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,                 (3) Über den Antrag nach Absatz 2 hat die oder der\n2. die End- und Einzelbewertungen der Klausuren              Vorsitzende der Prüfungskommission durch schrift-\nnach § 49 Absatz 2,                                      lichen Bescheid zu entscheiden. Dem Antrag kann\nauch stattgegeben werden, wenn das Vorliegen des\n3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung,\nMangels ungeklärt ist. Wird dem Antrag stattgegeben,\n4. die End- und Einzelbewertungen der mündlichen             bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-\nPrüfungsleistung nach § 50 Absatz 4,                     mission einen Termin zur erneuten Ablegung des män-\n5. die berechnete Gesamtpunktzahl nach § 51 Ab-              gelbehafteten Teils der Prüfung.\nsatz 1,                                                     (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\n6. eine angehobene Gesamtpunktzahl nach § 51 Ab-             sion kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-\nsatz 2,                                                  satz 2 Satz 1 auch von Amts wegen anordnen, dass\neinzelne oder alle Prüflinge einzelne Teile der Prüfung\n7. die Prüfungsgesamtnote nach § 51 Absatz 3,\noder die Prüfung insgesamt erneut abzulegen haben.\n8. nach § 53 Absatz 1 und 2 gerügte Mängel, ver-             Die Anordnung darf nur innerhalb von sechs Monaten\nlängerte Bearbeitungszeiten und gestellte Anträge,       nach Abschluss der Prüfung erfolgen.\n9. eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und\n§ 54\n10. eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3.\nErste Wiederholungsprüfung\n(2) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungs-\nausschusses hat dessen Vorsitzende oder Vorsitzender             (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie\ndem Prüfling die Einzelbewertungen und die Endbewer-          nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 wiederholen. Der\ntung der mündlichen Prüfungsleistung sowie die Prü-           Zulassungsantrag ist beim Deutschen Patent- und\nfungsgesamtnote mündlich bekanntzugeben. Damit ist            Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf\ndie Prüfung abgelegt.                                         einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. Über den\n(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-         Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch\nses hat Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben,          schriftlichen Bescheid zu entscheiden.\nhierüber eine Urkunde mit der Prüfungsgesamtnote                 (2) Hat ein Prüfling in jeder Klausur zumindest die\nauszustellen. Bei einer Gesamtpunktzahl von 6,50              Endbewertung „ausreichend (4,00 Punkte)“ erzielt, so\noder höher ist in die Urkunde auch die Gesamtpunkt-           kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf die\nzahl aufzunehmen.                                             mündliche Prüfung beschränken. Diese Beschränkung\n(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält da-        gilt nur, wenn die mündliche Prüfung innerhalb von\nrüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vor-          13 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbeste-\nsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Beschrän-             hens der Prüfung abgelegt wird.\nkung nach § 54 Absatz 2 und eine Entscheidung nach               (3) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt\n§ 54 Absatz 3 Satz 3 sind in den Bescheid aufzu-              in der Regel unter der Bedingung, dass der Prüfling\nnehmen.                                                       eine weitere Ausbildung von insgesamt sechs Monaten\nin einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten durch-\n§ 53                               geführt hat. Die weitere Ausbildung kann ganz oder teil-\nMängel im Prüfungsverfahren                     weise in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht erlassen\nwerden. Über den Umfang und die Art der weiteren\n(1) Ein Prüfling hat Mängel im schriftlichen Prüfungs-     Ausbildung hat der Prüfungsausschuss nach Anhörung\nverfahren unverzüglich und spätestens am Ende der             des Prüflings zu entscheiden.\nBearbeitungszeit gegenüber der Aufsichtsperson zu\nrügen. Bei vorübergehenden Störungen kann die Auf-               (4) Bei Prüflingen nach § 158 der Patentanwalts-\nsichtsperson die Bearbeitungszeit in angemessenem             ordnung tritt an die Stelle der weiteren Ausbildung nach\nUmfang verlängern. Mängel im mündlichen Prüfungs-             Absatz 3 eine weitere praktische Tätigkeit auf dem Ge-\nverfahren hat ein Prüfling unverzüglich und spätestens        biet des gewerblichen Rechtsschutzes.\nvor dem Beginn der Beratung gegenüber der oder dem               (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses zu rügen.                die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass\n(2) War das Prüfungsverfahren mit einem Mangel be-         sich im Fall des Absatzes 2 die Prüfungsgebühr auf die\nhaftet, der die Chancengleichheit erheblich verletzt hat,     Hälfte ermäßigt.\nso kann ein Prüfling beantragen, den mängelbehafteten\nTeil der Prüfung erneut ablegen zu dürfen. Der Antrag                                     § 55\n1. ist bei Mängeln im schriftlichen Prüfungsverfahren                      Zweite Wiederholungsprüfung\ninnerhalb von einer Woche nach dem Termin der                (1) Wer die erste Wiederholungsprüfung nicht be-\nKlausur schriftlich beim Deutschen Patent- und            standen hat, ist auf Antrag zu einer zweiten Wieder-\nMarkenamt zu stellen,                                     holungsprüfung zuzulassen, wenn die bisherigen Prü-\n2. ist bei Mängeln im mündlichen Prüfungsverfahren            fungsleistungen vermuten lassen, dass die zweite\nvor der Bekanntgabe der Bewertungen bei der oder          Wiederholungsprüfung bestanden wird.","3452         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017\n(2) Der Zulassungsantrag ist spätestens drei Monate                                   § 58\nnach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten                                   Entstehen, Ruhen\nWiederholungsprüfung beim Deutschen Patent- und                           und Erlöschen des Anspruchs\nMarkenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf\neinen bestimmten Prüfungstermin beziehen. Er ist                (1) Der Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsdarle-\ndem Prüfungsausschuss der ersten Wiederholungs-              hens entsteht am Ersten des Monats, in dem die Be-\nprüfung zur Stellungnahme zuzuleiten.                        werberinnen oder Bewerber\n1. die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreit-\n(3) Über den Zulassungsantrag hat die oder der Vor-\nsachen aufnehmen,\nsitzende der Prüfungskommission durch schriftlichen\nBescheid zu entscheiden.                                     2. die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Marken-\namt oder beim Bundespatentgericht aufnehmen oder\n(4) § 54 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.\n3. zu einer Prüfung zugelassen werden.\n(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-             (2) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens besteht\nsion soll nach Anhörung des Prüflings eine Frist be-         nicht für Zeiten, in denen\nstimmen, innerhalb der die zweite Wiederholungs-\n1. die Ausbildung aufgrund eines Sonderurlaubs oder\nprüfung abzulegen ist. Die Frist soll nicht mehr als\neiner Eltern- oder Pflegezeit ruht,\n13 Monate betragen. Eine Fristbestimmung ist in den\nBescheid nach § 52 Absatz 4 Satz 1 aufzunehmen.              2. die Anwesenheitspflicht nach § 24 verletzt wird oder\n3. eine nach § 31 Absatz 6 unzulässige Nebentätigkeit\n§ 56                                  ausgeübt wird.\nAufbewahrungsfrist und Akteneinsicht                Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeiten im Fall eines Sonder-\nurlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt fünf Tage und in\n(1) Die Klausuren, die darauf bezogenen Gutachten         den Fällen der Nummern 2 und 3 insgesamt drei Tage\nund die Prüfungsniederschriften (Prüfungsakte) sind          nicht überschreiten.\nfünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf          (3) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen\ndes Jahres, in dem das Prüfungsergebnis bekannt-             Krankheit sechs Wochen ununterbrochen nicht an der\ngegeben worden ist. Im Fall einer Wiederholungs-             Ausbildung teilnehmen konnten, ruht der Anspruch auf\nprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses          Zahlung des Darlehens vom Beginn der siebten Woche\nder letzten Prüfung maßgebend.                               bis zu dem Tag, an dem die Ausbildung wieder aufge-\n(2) Einem Prüfling ist nach der Bekanntgabe des           nommen wird.\nPrüfungsergebnisses auf Antrag Einsicht in seine Prü-           (4) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens erlischt\nfungsakte zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines        mit Ablauf des Monats, in dem\nMonats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses\n1. die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur\nschriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu\nAusbildung bekanntgegeben wurde,\nstellen.\n2. die Bewerberin oder der Bewerber freiwillig aus der\n(3) Ein Prüfling hat seine Prüfungsakte grundsätzlich         Ausbildung ausgeschieden ist,\npersönlich in den Räumen des Deutschen Patent- und\n3. die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreit-\nMarkenamts und unter dessen Aufsicht einzusehen.\nsachen beendet wurde,\nHat er gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch\neingelegt oder ist ihm das persönliche Erscheinen nicht      4. die Ausbildung nach § 30 für beendet erklärt wurde,\nzumutbar, ist ihm auf Antrag und gegen Zahlung einer         5. die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde,\nangemessenen Kostenpauschale eine Kopie der Prü-\nfungsakte zur Verfügung zu stellen.                          6. die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung bekannt-\ngegeben wurde,\n7. der Prüfling von einer Prüfung zurückgetreten ist\nTe i l 3\noder\nSicherung des Unterhalts                           8. eine Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde.\n§ 57                                                          § 59\nDarlehenshöhe und Darlehensschuld\nDarlehensanspruch\n(1) Das Unterhaltsdarlehen setzt sich zusammen aus\n(1) Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur\n1. 80 Prozent des Anwärtergrundbetrags für die Besol-\nSicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung\ndungsgruppe A 13 nach der Anlage VIII zum Bun-\nbei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deut-\ndesbesoldungsgesetz und\nschen Patent- und Markenamt und beim Bundes-\npatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein           2. dem Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 des\nUnterhaltsdarlehen zu gewähren. Dies gilt nicht für              Bundesbesoldungsgesetzes.\nPrüflinge, die nach § 158 der Patentanwaltsordnung              (2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschafts-\nzur Prüfung zugelassen sind.                                 gesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch\n(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim         Ehegatten gleich.\nDeutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über            (3) Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich\nihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat.         für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017           3453\nErsten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen            abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfän-\nSätzen.                                                      dung unterliegt.\n§ 60                                                        § 65\nEinkommensanrechnung\nRückforderungen\n(1) Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber\nund ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewäh-             (1) Die Rückforderung eines zu viel gezahlten Unter-\nrenden Unterhaltsdarlehens angerechnet, sofern es zu-        haltsdarlehens bestimmt sich nach den Vorschriften\nsammengerechnet mehr als 70 Prozent des Anwärter-            des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe\ngrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach der An-           einer ungerechtfertigten Bereicherung.\nlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz beträgt.                   (2) Der Kenntnis der Bewerberinnen und Bewerber\n(2) Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Ein-      des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung\nkommens gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbil-            nach § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndungsförderungsgesetzes entsprechend.                        steht es gleich, wenn\n1. der Mangel so offensichtlich war, dass die Bewerbe-\n§ 61\nrin oder der Bewerber ihn hätte erkennen müssen,\nVermögensanrechnung                             oder\n(1) Vermögen der Bewerberinnen und Bewerber und           2. die Bewerberin oder der Bewerber dem Deutschen\nihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden             Patent- und Markenamt entgegen § 62 Absatz 1 Tat-\nUnterhaltsdarlehens angerechnet.                                 sachen verschwiegen hat, die den Anspruch auf das\n(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens            Darlehen ganz oder teilweise ausschlossen.\ngelten die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförde-\n(3) Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-\nrungsgesetzes entsprechend.\ngründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der\nJustiz und für Verbraucherschutz ganz oder teilweise\n§ 62\nabgesehen werden.\nAuskunftspflichten und Änderungen\n(4) Für die Höhe und die Berechnung der Verzinsung\n(1) Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet,         gilt § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Ver-\nüber ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse              zinsung beginnt am Ersten des auf die ungerechtfer-\nund diejenigen ihrer Ehegatten sowie über die für den        tigte Auszahlung folgenden Monats.\nFamilienzuschlag maßgeblichen Umstände Auskunft zu\ngeben. Änderungen dieser Verhältnisse und Umstände\nhaben sie unverzüglich mitzuteilen.                                                    § 66\n(2) Ändern sich Verhältnisse oder Umstände im                                  Rückzahlung\nSinne des Absatzes 1, so ist das Unterhaltsdarlehen\n(1) Das Darlehen ist mit 3 Prozent jährlich zu ver-\nzum Ersten des auf die Änderung folgenden Monats\nzinsen. Das Jahr wird mit 360 Tagen und jeder Monat\nanzupassen. Regelanpassungen gesetzlicher Renten\nmit 30 Tagen berechnet. Die Verzinsung beginnt am\nund Versorgungsbezüge gelten nicht als Änderung im\nErsten des Monats, der auf das Erlöschen des letzten\nSinne des Satzes 1.\ngeltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Dar-\nlehens oder dem Verzicht auf dessen weitere Zahlung\n§ 63                              folgt.\nZahlung und Feststellung\n(2) Das Darlehen ist in vierteljährlichen Raten von\n(1) Das Unterhaltsdarlehen ist monatlich im Voraus        600 Euro zurückzuzahlen. Die erste Rate ist zwei Jahre\nzum Ersten des Monats auszuzahlen.                           nach dem in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Termin fällig.\n(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ein           Die Raten sind jeweils zum Ersten des ersten Monats\nAufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber           des Quartals im Voraus zu zahlen.\nAnsprüchen auf das Darlehen nur insoweit geltend                (3) Die Rückzahlungen sind zunächst auf den ge-\nmachen, als sie pfändbar sind. Dies gilt nicht, soweit       schuldeten Darlehensbetrag und sodann auf die Zinsen\ngegen die Bewerberinnen oder Bewerber ein Anspruch           zu verrechnen.\nauf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter\nHandlung besteht.                                               (4) Bewerberinnen und Bewerber können das Dar-\n(3) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung          lehen ganz oder teilweise vorzeitig zu jedem Ersten\ndes Darlehens oder nach einem Verzicht auf seine             eines Monats zurückzahlen. Eine vorzeitige Rück-\nweitere Zahlung hat das Deutsche Patent- und Marken-         zahlung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt\namt die Höhe der Darlehensschuld durch schriftlichen         spätestens einen Monat im Voraus anzukündigen.\nBescheid festzustellen.                                         (5) Für die Freistellung von der Verpflichtung zur\nRückzahlung des Unterhaltsdarlehens gilt § 18a des\n§ 64                              Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.\nVerfügungen über das Darlehen                       (6) Mit dem Tod einer Bewerberin oder eines Bewer-\nSofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann       bers erlischt die Darlehensschuld einschließlich der\nder Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit         Zinsen, soweit die Rückzahlung noch nicht fällig war.","3454             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017\nTe i l 4                                     (2) § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2,\nAbsatz 3 und 4 gilt entsprechend.\nEignungsprüfung\nnach dem Gesetz über                                       (3) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidun-\ngen mit Stimmenmehrheit. § 71 Satz 1 bleibt unberührt.\ndie Tätigkeit europäischer\nEine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nPatentanwälte in Deutschland*\n§ 70\n§ 67\nPrüfungsteile und Bewertungsmaßstab\nPrüfungstermine und Prüfungstage\n(1) Die Klausuren sollen die Lösung von Aufgaben\nFür die Bestimmung und Veröffentlichung der Prü-                    aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum\nfungstermine und der Prüfungstage der Eignungs-                         Gegenstand haben. Die Bearbeitungsdauer beträgt je-\nprüfungen sowie für die Ankündigung des voraussicht-                    weils drei Stunden.\nlichen Zeitraums ihrer mündlichen Prüfungsteile gilt\n§ 35 entsprechend mit der Maßgabe, dass jährlich min-                      (2) Die mündliche Prüfung findet als Einzel- oder als\ndestens drei Termine im Abstand von höchstens vier                      Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine\nMonaten stattzufinden haben.                                            Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.\n(3) Die Klausuren und die mündliche Prüfung sind\n§ 68                                   dahingehend zu beurteilen, ob der Prüfling über die\nnach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer\nAntragsverfahren\nPatentanwälte in Deutschland erforderlichen Kennt-\n(1) Die Ablegung einer Eignungsprüfung nach dem                     nisse verfügt.\nGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte\nin Deutschland ist schriftlich beim Deutschen Patent-                                             § 71\nund Markenamt zu beantragen. Der Antrag muss sich\nauf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin bezie-                                     Bewertung der Klausuren\nhen und spätestens zwei Monate vor dem Monats-                             Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prü-\nersten dieses Termins gestellt werden. Danach gestellte                 fungsausschusses einzeln und unabhängig voneinan-\nAnträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ande-                    der bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen\nrenfalls die Vorgabe des § 4 Satz 2 des Gesetzes über                   gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.\ndie Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutsch-\nland nicht eingehalten werden könnte. Über den Antrag                                             § 72\nhat das Deutsche Patent- und Markenamt durch\nBeratung, Niederschrift und Bekanntgabe\nschriftlichen Bescheid zu entscheiden.\n(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Eig-\n(2) Sofern ein Prüfling nach § 6 Absatz 2 des Geset-\nnungsprüfung hat der Prüfungsausschuss in einer Be-\nzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in\nratung die Prüfungsentscheidung nach § 7 des Geset-\nDeutschland Prüfungsleistungen erlassen bekommen\nzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in\nmöchte, hat er dies unter Beifügung der erforderlichen\nDeutschland zu treffen.\nNachweise spätestens zusammen mit dem Antrag nach\nAbsatz 1 zu beantragen. Über den Antrag hat der Prü-                       (2) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift\nfungsausschuss durch schriftlichen Bescheid zu ent-                     für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:\nscheiden.                                                               1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,\n§ 69                                   2. die Bewertungen der Klausuren nach § 71 Satz 1,\nPrüfungsausschuss                                3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung,\n4. die Entscheidung nach Absatz 1,\n(1) Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das\nDeutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern                      5. nach § 75 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und 2\nder Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu                           gerügte Mängel, verlängerte Bearbeitungszeiten\nbilden. Ein Prüfungsausschuss besteht aus                                   und gestellte Anträge und\n1. einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in                   6. eine Beschränkung nach § 73 Absatz 2.\n§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Perso-                         (3) Im Anschluss an die Beratung nach Absatz 1 hat\nnenkreis entstammen muss,                                          die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n2. einem Mitglied des Deutschen Patent- und Marken-                     dem Prüfling das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung\namts oder einer Richterin oder einem Richter am                    mündlich bekanntzugeben. Damit ist die Eignungs-\nBundespatentgericht und                                            prüfung abgelegt.\n3. einem Patentanwalt.                                                     (4) Wer die Eignungsprüfung bestanden hat, erhält\ndarüber eine von der oder dem Vorsitzenden des Prü-\n* Teil 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-        fungsausschusses ausgestellte Urkunde.\npäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die\nAnerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,         (5) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat,\nS. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33    erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder\nvom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Be-\ndie Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268\nvom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden      schränkung nach § 73 Absatz 2 ist in den Bescheid\nist.                                                                  aufzunehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017             3455\n§ 73                             urteilungen § 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Patentanwalts-\nErste Wiederholung                         ausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum\n30. September 2017 geltenden Fassung.\n(1) Ein Antrag auf Wiederholung einer nicht bestan-\ndenen Eignungsprüfung ist beim Deutschen Patent-                (4) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22\nund Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich           Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der\nauf einen bestimmten Eignungsprüfungstermin be-              Arbeitsgemeinschaften für Zeiten vor dem 1. Oktober\nziehen. Über den Antrag hat das Deutsche Patent-             2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden.\nund Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu ent-              (5) Die Frist von vier Monaten nach § 22 Absatz 3\nscheiden.                                                    Nummer 1 gilt nicht für Bescheinigungen, die vor dem\n(2) Hat ein Prüfling in jeder Klausur nach der Bewer-     1. Oktober 2017 ausgestellt wurden.\ntung aller Prüfer die nach § 3 des Gesetzes über die            (6) Die Bestimmungen des § 28 Absatz 1 und 3 über\nTätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland          das Erreichen des Ausbildungsziels im zweiten und\nerforderlichen Kenntnisse nachgewiesen, so kann der          dritten Ausbildungsabschnitt gelten nicht, wenn der je-\nPrüfungsausschuss die Wiederholung auf den münd-             weilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober 2017\nlichen Teil der Eignungsprüfung beschränken. Diese           begonnen hat.\nBeschränkung gilt nur, wenn die Wiederholung des\n(7) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Design-\nmündlichen Teils innerhalb von 13 Monaten nach der\nrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung\nBekanntgabe des Nichtbestehens der Eignungsprüfung\nnach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegen-\nerfolgt.\nstand des Studiengangs waren.\n§ 74\n§ 77\nZweite Wiederholung\nÜbergangsbestimmungen zu Teil 2\n(1) Wer die erste Wiederholung einer Eignungsprü-\nfung nicht bestanden hat, kann sie unter den Voraus-            (1) Abweichend von § 33 Absatz 1 Nummer 4 müs-\nsetzungen des § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 ein zweites         sen bis zum 31. Dezember 2018 nur 40 Patentanwälte\nMal wiederholen. § 55 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 5        oder Patentassessoren berufen werden.\ngilt entsprechend.                                              (2) In den Fällen des § 36 Absatz 4 und 5 Satz 1\n(2) Für die Möglichkeit der Beschränkung der zwei-        und 2 ist eine Prüfung im Prüfungstermin Februar 2018\nten Wiederholung der Eignungsprüfung gilt § 73 Ab-           zu ermöglichen, wenn die Zulassungsanträge bis zum\nsatz 2 entsprechend.                                         30. November 2017 gestellt wurden.\n(3) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 beträgt die\n§ 75                             Prüfungsgebühr für Prüfungen, die vor dem 1. Juni\nGeltung weiterer Vorschriften                   2018 stattfinden, 260 Euro.\n(1) Im Übrigen gelten für Eignungsprüfungen die              (4) § 34 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie die §§ 39, 40,\n§§ 33, 34, 37, 38, 39 Absatz 2 Satz 2, die §§ 41, 42         43, 44, 46, 47 und 49 bis 52 sind auf Prüfungen, die vor\nAbsatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3, Absatz 4,      dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. Statt-\ndie §§ 43 bis 45, 48, 50 Absatz 1 bis 3 und § 53 mit der     dessen gelten in diesen Fällen die §§ 29, 31 Absatz 1,\nMaßgabe, dass in den Fällen des § 43 Absatz 1 und des        die §§ 32 bis 34 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 6,\n§ 45 Absatz 1 und 3 die Klausuren den Anforderungen          § 35 Absatz 1 bis 3 und 5, § 36 Absatz 1 bis 5 und\nnicht genügen.                                               die §§ 37 und 38 der Patentanwaltsausbildungs- und\n-prüfungsverordnung in der bis zum 30. September\n(2) Für Wiederholungen von Eignungsprüfungen gel-\n2017 geltenden Fassung.\nten Absatz 1 und die §§ 69 bis 72 entsprechend mit der\nMaßgabe, dass sich im Fall des § 73 Absatz 2 die                (5) § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt für Prüfun-\nPrüfungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.                      gen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, mit der Maß-\ngabe, dass die Klausuren mit der Note „ungenügend (7)“\nTe i l 5                           zu bewerten sind.\nÜbergangs-                                 (6) Die §§ 54 und 55 sind auf Wiederholungsprüfun-\ngen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzu-\nund Schlussbestimmungen\nwenden. Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 39\nund 40 Absatz 3 Satz 2 der Patentanwaltsausbildungs-\n§ 76\nund -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September\nÜbergangsbestimmungen zu Teil 1                    2017 geltenden Fassung.\n(1) Bei der Jahresfrist nach § 4 Absatz 2 Nummer 2\nbleiben vor dem 1. Oktober 2017 liegende Zeiten un-                                    § 78\nberücksichtigt.                                                        Übergangsbestimmungen zu Teil 3\n(2) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1             Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts\ngilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober          nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab\n2017 begonnen haben.                                         dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. Für davor ge-\n(3) § 10 Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Beurteilun-     währte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten\ngen im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt, wenn        Teils der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungs-\nder jeweilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober        verordnung in der bis zum 30. September 2017 gelten-\n2017 begonnen hat. In diesen Fällen gilt für die Be-         den Fassung.","3456                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                    Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n§ 79                                          (2) Die §§ 73, 74 und 75 Absatz 2 sind auf Wieder-\nÜbergangsbestimmungen zu Teil 4                                      holungen von Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni\n2018 stattfinden, nicht anzuwenden. Stattdessen gilt in\n(1) Die §§ 69 bis 72 sind auf Eignungsprüfungen, die                            diesen Fällen § 44g Satz 1, 2, 4 und 5 der Patentan-\nvor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden.                                 waltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis\nStattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 44a, 44e Ab-                             zum 30. September 2017 geltenden Fassung.\nsatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 44f Absatz 1 bis 3\nder Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-                                                                      § 80\nnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden\nFassung. Zudem gelten § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,                                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 37 Absatz 2 und § 38 Absatz 6 und 7 Satz 1 und 3 der                                  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.\nPatentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung                                   Gleichzeitig tritt die Patentanwaltsausbildungs- und\nin der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung                                 -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nentsprechend. Die Verweisungen in § 75 Absatz 1 gel-                                machung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491),\nten für Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018                                 die zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom\nstattfinden, nur nach Maßgabe von § 77 Absatz 3                                     31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\nund 4.                                                                              außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. September 2017\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}