{"id":"bgbl1-2017-64-1","kind":"bgbl1","year":2017,"number":64,"date":"2017-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes","law_date":"2017-09-15T00:00:00Z","page":3434,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["3434         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017\nGesetz\nzur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes\nVom 15. September 2017\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen\nStollen.“\nArtikel 1                           5. § 39 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009                  a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder auf\n(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-           den Stock zu setzen“ durch die Wörter „, auf den\nzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert                Stock zu setzen oder zu beseitigen“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „vorzusehen“\n01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                 die Wörter „und den Verbotszeitraum aus klima-\n§ 56 folgende Angabe eingefügt:                                 tischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu ver-\n„§ 56a Bevorratung von Kompensationsmaßnah-                     schieben“ eingefügt.\nmen“.                                           6. § 44 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzen-                „Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beein-\nschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirt-               trächtigungen durch Eingriffe in Natur und Land-\nschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; es sind              schaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3\neine Dokumentation über die Anwendung von                  zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt\nDüngemitteln nach Maßgabe des § 10 der Dün-                werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18\ngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I                     Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und\nS. 1305) in der jeweils geltenden Fassung sowie            Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2\neine Dokumentation über die Anwendung von                  bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richt-\nPflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des Arti-               linie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, euro-\nkels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG)                päische Vogelarten oder solche Arten betroffen,\nNr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments                  die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Ab-\nund des Rates vom 21. Oktober 2009 über                    satz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Ver-\ndas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln             stoß gegen\nund zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG\nund 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom                   1. das Tötungs- und Verletzungsverbot nach\n24.11.2009, S. 1) zu führen.“                                  Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Be-\neinträchtigung durch den Eingriff oder das\n2. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko\n„Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt-                    für Exemplare der betroffenen Arten nicht sig-\nschaftszone und des Festlandsockels richtet sich                    nifikant erhöht und diese Beeinträchtigung\ndie Bevorratung nach § 56a.“                                        bei Anwendung der gebotenen, fachlich aner-\nkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden\n3. § 27 wird wie folgt geändert:\nwerden kann,\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n2. das Verbot des Nachstellens und Fangens\nfügt:\nwild lebender Tiere und der Entnahme, Be-\n„(2) Naturparke sollen auch der Bildung für                  schädigung oder Zerstörung ihrer Entwick-\nnachhaltige Entwicklung dienen.“                                lungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                            vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsfor-\nmen im Rahmen einer erforderlichen Maßnah-\n4. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              me, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung\na) In Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort                          oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsfor-\n„Felsbildungen,“ die Wörter „Höhlen sowie natur-                 men vor Entnahme, Beschädigung oder Zer-\nnahe Stollen,“ eingefügt.                                        störung und die Erhaltung der ökologischen\nFunktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestät-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                    ten im räumlichen Zusammenhang gerichtet\n„Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen-                 ist, beeinträchtigt werden und diese Beein-\nund Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur                      trächtigungen unvermeidbar sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017            3435\n3. das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht                rufen werden kann. Der Verursacher oder sein\nvor, wenn die ökologische Funktion der von             Rechtsnachfolger übermittelt die Vereinbarung der\ndem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fort-           für die Zulassungsentscheidung zuständigen Be-\npflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen              hörde.“\nZusammenhang weiterhin erfüllt wird.“\n9. § 57 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 wird das Wort „festgesetzt“ durch das\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nWort „festgelegt“ ersetzt.\n„unter“ die Wörter „Beteiligung der Behörden,\n7. In § 45 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach                  deren Aufgabenbereich berührt ist, und unter“\nLandesrecht“ gestrichen.                                         und nach dem Wort „Öffentlichkeit“ das Wort\n8. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:                        „und“ eingefügt.\n„§ 56a                                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBevorratung von Kompensationsmaßnahmen                       aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:\n(1) Die Bevorratung vorgezogener Ausgleichs-                       „Für die Erklärung der Meeresgebiete zu ge-\nund Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 16 bedarf                          schützten Teilen von Natur und Landschaft\nim Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt-                       im Sinne des § 20 Absatz 2, einschließlich\nschaftszone und des Festlandsockels der schrift-                      ihrer Auswahl, sind die folgenden Maßgaben\nlichen Zustimmung durch das Bundesamt für Na-                         zu beachten:“.\nturschutz. Die Zustimmung ist vor Durchführung\nder zu bevorratenden Ausgleichs- und Ersatzmaß-                  bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-\nnahme auf Antrag zu erteilen, soweit die Maßnahme                     fasst:\n1. geeignet ist, die Anerkennungsvoraussetzungen                      „4. Beschränkungen der Verlegung von un-\ndes § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 zu                             terseeischen Kabeln und Rohrleitungen\nerfüllen und                                                          sind nur in Übereinstimmung mit Arti-\n2. im jeweiligen Raum den Zielen des Naturschut-                          kel 56 Absatz 3 in Verbindung mit Arti-\nzes und der Landschaftspflege sowie den Erfor-                        kel 79 des Seerechtsübereinkommens\ndernissen und Maßnahmen zur Umsetzung die-                            der Vereinten Nationen zulässig und\nser Ziele nicht widerspricht.                                         a) im Hinblick auf Erhaltungsziele nach\nDie Verortung von vorgezogenen Ausgleichs- und                               § 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach\nErsatzmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den                                  § 34 sowie\nBehörden, deren Aufgabenbereich berührt ist. Das                          b) im Hinblick auf weitere der Erfüllung\nBundesamt für Naturschutz kann die Vorlage von                               bestehender völkerrechtlicher Ver-\nGutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung                             pflichtungen oder der Umsetzung der\nder Maßnahme erforderlich ist.                                               Richtlinie 2008/56/EG dienenden\n(2) Art, Ort, Umfang und Kompensationswert der                            Schutzzwecke nur, wenn die Verle-\nMaßnahmen werden verbindlich in einem Ökokonto                               gung diese erheblich beeinträchtigen\nfestgestellt, wenn die Maßnahmen gemäß der Zu-                               kann.\nstimmung nach Absatz 1 durchgeführt worden sind.                      5. Beschränkungen der Energieerzeugung\nDer Anspruch auf Anerkennung der bevorrateten                             aus Wasser, Strömung und Wind sowie\nMaßnahmen nach § 16 Absatz 1 ist auf Dritte über-                         der Aufsuchung und Gewinnung von Bo-\ntragbar.                                                                  denschätzen sind zulässig\n(3) Die Verantwortung für die Ausführung, Unter-\na) im Hinblick auf Erhaltungsziele nach\nhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatz-\n§ 7 Absatz 1 Nummer 9 nur nach\nmaßnahmen nach § 15 Absatz 4 kann von Dritten\n§ 34 sowie\nmit befreiender Wirkung übernommen werden,\nsoweit diese nach Satz 2 anerkannt sind. Das                              b) im Hinblick auf weitere der Erfüllung\nBundesamt für Naturschutz hat die Berechtigung                               bestehender völkerrechtlicher Ver-\njuristischer Personen zur Übernahme von Kom-                                 pflichtungen oder der Umsetzung der\npensationspflichten im Bereich der deutschen aus-                            Richtlinie 2008/56/EG dienenden\nschließlichen Wirtschaftszone und des Festland-                              Schutzzwecke nur, wenn das Vorha-\nsockels anzuerkennen, wenn                                                   ben diese erheblich beeinträchtigen\n1. sie die Gewähr dafür bieten, dass die Verpflich-                          kann.“\ntungen ordnungsgemäß erfüllt werden, insbe-           10. In § 69 Absatz 3 Nummer 13 werden die Wörter\nsondere durch Einsatz von Beschäftigten mit ge-           „abschneidet oder auf den Stock setzt“ durch die\neigneter Ausbildung sowie durch wirtschaftliche           Wörter „abschneidet, auf den Stock setzt oder be-\nLeistungsfähigkeit, und                                   seitigt“ ersetzt.\n2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme der\nUnzuverlässigkeit der vertretungsberechtigten                                   Artikel 2\nPersonen rechtfertigen.                                 Artikel 1 Nummer 2 sowie 5 bis 10 tritt am Tag nach\nDie Übernahme der Verantwortung erfolgt durch un-         der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz\nbedingte schriftliche Vereinbarung, die nicht wider-      am 1. April 2018 in Kraft.","3436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2017\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. September 2017\nDer Bundespräsident\nFrank-Walter Steinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}