{"id":"bgbl1-2017-63-7","kind":"bgbl1","year":2017,"number":63,"date":"2017-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/63#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-63-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_63.pdf#page=31","order":7,"title":"Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Sylter Außenriff  Östliche Deutsche Bucht (NSGSylV)","law_date":"2017-09-22T00:00:00Z","page":3423,"pdf_page":31,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                   3423\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“\n(NSGSylV)1\nVom 22. September 2017\nAuf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                      2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)\nsatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20                     geändert worden ist, registriert.\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-\nsatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                                                   §2\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2\ndurch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom                                            Schutzgegenstand\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                    (1) Das Naturschutzgebiet „Sylter Außenriff – Öst-\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                     liche Deutsche Bucht“ hat eine Fläche von 5 603 Qua-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                     dratkilometern und liegt in der südlichen Nordsee.\nEs umfasst die Außengründe vor Sylt und Amrum und\n§1                                    den Moränenrücken der nordöstlichen Flanken des\nElbe-Urstromtals.\nErklärung zum Naturschutzgebiet\n(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-\ndung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte\nreich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone\nbegrenzt. Zwischen den Punkten SYL1 und SYL2 ist\nund des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet\ndie Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung\nmit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen aus-\n„Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“. Es ist Teil\nschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation\ndes zusammenhängenden europäischen ökologischen\nder Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung\nNetzes „Natura 2000“ und vereint die Gebiete\neiner ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundes-\n1. „Sylter Außenriff“, als Gebiet von gemeinschaftlicher               republik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee\nBedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des                        vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur\nRates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür-                    ausschließlichen Wirtschaftszone des Königreiches\nlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere                    Dänemark. Zwischen den Punkten SYL2, SYL4\nund Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die                 und SYL5 ist die Grenze des Naturschutzgebietes\nzuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158                deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung des\nvom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, regis-                 deutschen Küstenmeeres gemäß der Proklamation der\ntriert,                                                            Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen\nKüstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428)\n2. „Östliche Deutsche Bucht“, als Europäisches Vogel-\nin Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920\nschutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a\n„Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“,\nder Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla-\nAusgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschiff-\nments und des Rates vom 30. November 2009\nfahrt und Hydrographie. Die übrigen Punkte sind jeweils\nüber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.\ndurch Loxodrome miteinander verbunden. Die Koor-\nL 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie\ndinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind durch\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des\nBreite und Länge gemäß dem World Geodetic System\nRates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume     1984 (WGS 84) bestimmt.\nsowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl.     (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küsten-\nL 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, der Richtlinie     meeres und der deutschen ausschließlichen Wirt-\n2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom            schaftszone bleiben die diesbezüglichen Proklama-\n30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten\n(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU tionen der Bundesrepublik Deutschland von 1994\n(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.              maßgeblich.","3424         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n(4) Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I          3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben, See-\nund II gegliedert. Bereich I bezeichnet das Gebiet               hunde und Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume\n„Sylter Außenriff“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 1              und der natürlichen Populationsdynamik,\nund ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt       4. der vielfältigen, artenreichen und eng miteinander\nB Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt. Die Punkte              vernetzten Benthoslebensgemeinschaften im zen-\nSYL4 und SYL6 der Grenze des Bereiches I sind durch              tral-westlichen Bereich des Schutzgebietes (Unter-\nLoxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die              bereich Ia), der durch eine besondere ökologische\nGrenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des                   Verzahnung von Riffen, Grob- und Mittelsanden ge-\nNaturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. Be-               kennzeichnet ist, und nicht oder sehr wenig durch\nreich II bezeichnet das Gebiet „Östliche Deutsche                menschliche Nutzungen beeinflusster Benthos-\nBucht“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 2 und ist durch            lebensgemeinschaften im Bereich der Amrumbank\ndie Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2              (Unterbereich Ib) sowie\naufgeführten Punkte begrenzt. Die Punkte SYL7,\nSYL12 und SYL13 der Grenze des Bereiches II sind             5. der Funktion für die Vernetzung der benthischen\ndurch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen                Lebensgemeinschaften in der Deutschen Bucht.\nist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen\ndes Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.                                       §4\n(5) Bereich I enthält die Unterbereiche Ia und Ib.                     Schutzzweck des Bereiches I\nUnterbereich Ia ist im Westen durch den Längengrad              (1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes\n6° 42' E und im Osten durch den Längengrad 7° 30' E,         verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,\nim Übrigen durch die Außengrenzen des Naturschutz-           soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-\ngebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. Unter-          tigen Erhaltungszustands\nbereich Ib wird im Norden durch den Breitengrad\n1. der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach\n54° 42' N, im Westen durch den Längengrad 7° 48' E\nAnhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit\nund im Osten durch die Außengrenze des Naturschutz-\nnur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-\ngebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt. Die in\nwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),\nAnlage 1 Abschnitt C benannten Punkte SYL 3 und\nSYL 4 der südwestlichen Grenze des Unterbereichs Ib          2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG\nsind durch eine Loxodrome miteinander verbunden.                 Flussneunauge (Lampetra fluviatilis, EU-Code 1099),\nFinte (Alosa fallax, EU-Code 1103), Schweinswal\n(6) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-             (Phocoena phocoena, EU-Code 1351), Kegelrobbe\nlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 275 000           (Halichoerus grypus, EU-Code 1364) und Seehund\nblau gekennzeichnet. Die Bereiche nach § 2 Absatz 4              (Phoca vitulina, EU-Code 1365).\nund Unterbereiche nach § 2 Absatz 5 sind in Anlage 2\nebenfalls grafisch dargestellt.                                 (2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genann-\nten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteris-\n(7) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 5            tischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhal-\nhaben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-         tung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung\nsichtskarte nach Anlage 2.\n1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und\nderen flächenmäßiger Ausdehnung,\n§3\n2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit\nSchutzzweck                                weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte\nund Dynamik der Populationen der charakteris-\n(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als            tischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer\nNaturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Er-               Lebensgemeinschaften,\nhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauer-\nhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt             3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer\nseiner für diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume,               Funktion als Regenerationsraum insbesondere für\nLebensgemeinschaften und Arten sowie der besonde-                die benthische Fauna sowie\nren Eigenart der den nordfriesischen Inseln vorgelager-      4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Aus-\nten Flachwasserbereiche der südlichen Nordsee und                breitungskorridor für die Wiederbesiedlung um-\nder Hangbereiche des sich westlich anschließenden                liegender Gebiete durch die benthischen Arten und\nElbe-Urstromtals.                                                Lebensgemeinschaften.\n(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung           (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der         ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung\nspezifischen ökologischen Werte und Funktionen des           oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung\nGebietes, insbesondere                                       1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit\n1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der             dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-\ndurch den Tidestrom und den Einstrom von Elbe-               zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen\nwasser geprägten Hydrodynamik,                               Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer\nreproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der\n2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung ar-              natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen\ntenreicher Kies-, Grobsand- und Schillgründe sowie           genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im\ndie Entwicklung von Schlickgründen mit bohrender             Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich-\nBodenmegafauna,                                              keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017            3425\n2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und            3. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-,\nvon lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes                Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastge-\nHabitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säu-               biet für die genannten Arten.\ngetiere und insbesondere als besonders bedeut-\n(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung\nsames Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Nahrungs- und\ndes Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1\nMigrationshabitat für Schweinswale im Bereich der\naufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen\nsüdlichen Nordsee,\nin Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere\n3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der          erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die\nMigration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Säu-         Wiederherstellung\ngetiere in dänische Gewässer, in das unmittelbar\n1. der qualitativen und quantitativen Bestände der\nangrenzende Schweinswalschutzgebiet des Landes\nVogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines güns-\nSchleswig-Holstein und in die Schutzgebiete des\ntigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung\nWattenmeeres und vor Helgoland,\nder natürlichen Populationsdynamik und Bestands-\n4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab-                 entwicklung; Vogelarten mit einer negativen Be-\nsatz 1 Nummer 2 genannten Säugetiere, insbeson-               standsentwicklung ihrer biogeographischen Popula-\ndere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklas-             tion sind besonders zu berücksichtigen,\nsenverteilungen und Verbreitungsmuster der diesen\n2. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogel-\nmarinen Säugetierarten als Nahrungsgrundlage\narten, insbesondere der natürlichen Bestandsdich-\ndienenden Organismen sowie\nten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs-\n5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen          muster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage\nAltersstruktur des Bestandes der Fische und Rund-             dienenden Organismen,\nmäuler sowie der räumlichen und zeitlichen Ver-\nbreitungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürli-        3. der für den Bereich charakteristischen erhöhten\nchen Nahrungsgrundlagen.                                      biologischen Produktivität an den vertikalen Fron-\ntenbildungen und der geo- und hydromorpholo-\ngischen Beschaffenheit mit ihren artspezifischen\n§5\nökologischen Funktionen und Wirkungen sowie\nSchutzzweck des Bereiches II\n4. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren\n(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes               jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen,\nverfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,              ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechsel-\nsoweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-            beziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu\ntigen Erhaltungszustands                                          angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.\n1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I\nder Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere                                              §6\na) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),                                     Verbote\nb) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002),              (1) Vorbehaltlich des § 7 sind verboten\nc) Zwergmöwe (Larus minutus, EU-Code A177),               1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und\nd) Brandseeschwalbe                                           Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der\n(Sterna sandvicensis, EU-Code A191),                       lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressour-\ncen der Gewässer über dem Meeresboden, des\ne) Flussseeschwalbe                                           Meeresbodens und seines Untergrunds sowie ande-\n(Sterna hirundo, EU-Code A193) und                         rer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und\nf) Küstenseeschwalbe                                          Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung\n(Sterna paradiesaea, EU-Code A194),                        oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder\nseiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\n2. der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbe-              Störung führen können,\nsondere\n2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-\na) Eissturmvogel\nlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.\n(Fulmarus glacialis, EU-Code A009),\n(2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-\nb) Basstölpel (Sula bassana, EU-Code A016),\nschutzgebiet insbesondere\nc) Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),\n1. die Einbringung von Baggergut,\nd) Skua (Stercorarius skua, EU-Code A175),\n2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakul-\ne) Spatelraubmöwe                                             turen,\n(Stercorarius pomarinus, EU-Code A172),\n3. die Freizeitfischerei\nf) Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),\na) im Bereich I ganzjährig, mit Ausnahme des Ge-\ng) Heringsmöwe (Larus fuscus, EU-Code A183),                      biets westlich des Unterbereichs Ia,\nh) Dreizehenmöwe                                              b) im Gebiet südlich von Bereich I in der Zeit vom\n(Rissa tridactyla, EU-Code A188),                              1. Oktober bis zum 15. Mai sowie\ni) Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199) und            4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-\nj) Tordalk (Alca torda, EU-Code A200), sowie                  fremder Arten.","3426          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für                Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt\n1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internatio-         vorsehen oder\nnalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wis-       3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung\nsenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich des              und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden\n§ 7 und die berufsmäßige Seefischerei,                        Ressourcen sind,\n2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-           gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\nwaltung des Naturschutzgebietes dienen sowie\n(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen\n3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben         zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die\nim Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-               Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,\nfolgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung           Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raum-\nder Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,      ordnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumord-\nder Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,            nungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I\nmeereskundlicher Untersuchungen und Über-                 S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Ge-\nwachungen, der Untersuchung und Überwachung               setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert\nvon Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vor-         worden ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach\nuntersuchungen, der Fischereiaufsicht und -daten-         Maßgabe des § 7 Absatz 6 des Raumordnungs-\nerhebung zur Sicherung der Fischbestände, des             gesetzes.\nKatastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung\n(7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ob-\nund der Unfallbekämpfung einschließlich des See-\nliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der\nnotrettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bun-\nAnzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,\ndesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.\nim Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-\nfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die\n§7\nEntscheidung zuständigen Behörde.\nZulässigkeit von\nbestimmten Projekten und Plänen                                              §8\n(1) Projekte                                                             Ausnahmen und Befreiungen\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und                 (1) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann\nWind,                                                     das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von             eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34\nBodenschätzen,                                            Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-\n3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen           heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck\noder                                                      nach den §§ 4 und 5 maßgeblichen Bestandteile des\nGebietes führen kann.\n4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen\nKabeln                                                       (2) Von den Verboten des § 6 Absatz 1 und 2 kann\ndas Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-\ninnerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-       gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine\nsung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit           Befreiung gewähren.\ndem Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.\n(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,                                   §9\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-\nBewirtschaftungsplan\ngesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der\nfür den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 maßge-                   (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den\nblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder          §§ 4 und 5 notwendigen Maßnahmen einschließlich der\ndie Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bun-           erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden\ndesnaturschutzgesetzes erfüllen.                              in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der Plan\nkann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach\n(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den\n§ 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. Er bestimmt\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.\nferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs.\n(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb\ndes Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-              (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-\nmenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet          gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der\nsind, den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5 erheblich           Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-\nzu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-       derlich, fortzuschreiben.\nchend.                                                           (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-\n(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres-            schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für\nforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im           Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden Län-\nZusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen              dern und den fachlich betroffenen Trägern öffentlicher\ngeeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 und 5            Belange sowie unter Beteiligung der interessierten\nerheblich zu beeinträchtigen, und die                         Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten Natur-\nschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 1 des\n1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-        Bundesnaturschutzgesetzes.        Maßnahmen,      deren\nlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,            Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer Bun-\n2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von            desbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit die-\nSprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die       sen Behörden dargestellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017              3427\n(4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-            Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013\nbungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.                 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Ände-\nEr kann auch als Managementplan bezeichnet werden.               rung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und\n(5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-            (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung\nschaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.                    der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG)\nNr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses\n(6) § 7 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.               2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013,\nS. 22), wie Beschränkungen oder Verbote des Ein-\n§ 10                                   satzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätig-\nWeitergehende Vorschriften                         keiten, sowie\nWeitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-        4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-\nordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere                    buches.\n1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5\ndes Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der                                      § 11\nBestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrtsor-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere in       in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fest-\nBezug auf zu meidende Gebiete,                           setzung des Naturschutzgebietes „Östliche Deutsche\n3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet          Bucht“ vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2782), die\nder Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur       zuletzt durch Artikel 2 Absatz 111 des Gesetzes vom\nFestlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der             22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden\nVerordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen           ist, außer Kraft.\nBonn, den 22. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","3428       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2, 4 und 5)\nAbschnitt A\nGeographische Koordinaten\ndes Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“\nSYL1      55° 14' 03,9\" N   7° 12' 37,9\" E\nSYL2      55° 05' 57,0\" N   8° 02' 39,7\" E\nSYL4      54° 29' 55,4\" N   8° 02' 18,7\" E\nSYL5      54° 23' 22,1\" N   7° 47' 48,4\" E\nSYL6      54° 32' 20,0\" N   7° 46' 42,0\" E\nSYL7      54° 32' 20,0\" N   7° 33' 34,0\" E\nSYL8      54° 32' 20,0\" N   7° 01' 13,0\" E\nSYL9      54° 56' 51,0\" N   6° 19' 26,0\" E\nSYL10     55° 04' 06,0\" N   6° 37' 37,0\" E\nSYL11     54° 57' 26,0\" N   6° 56' 17,0\" E\nSYL13     55° 02' 54,0\" N   7° 15' 24,0\" E\nSYL1      55° 14' 03,9\" N   7° 12' 37,9\" E\nAbschnitt B\n1. Geographische Koordinaten des Bereiches I\nSYL1     55° 14' 03,9\" N    7° 12' 37,9\" E\nSYL2     55° 05' 57,0\" N    8° 02' 39,7\" E\nSYL4     54° 29' 55,4\" N    8° 02' 18,7\" E\nSYL6     54° 32' 20,0\" N    7° 46' 42,0\" E\nSYL7     54° 32' 20,0\" N    7° 33' 34,0\" E\nSYL8     54° 32' 20,0\" N    7° 01' 13,0\" E\nSYL9     54° 56' 51,0\" N    6° 19' 26,0\" E\nSYL10    55° 04' 06,0\" N    6° 37' 37,0\" E\nSYL11    54° 57' 26,0\" N    6° 56' 17,0\" E\nSYL13    55° 02' 54,0\" N    7° 15' 24,0\" E\nSYL1     55° 14' 03,9\" N    7° 12' 37,9\" E\n2. Geographische Koordinaten des Bereiches II\nSYL1     55° 14' 03,9\" N 7° 12' 37,9\" E\nSYL2     55° 05' 57,0\" N 8° 02' 39,7\" E\nSYL4     54° 29' 55,4\" N 8° 02' 18,7\" E\nSYL5     54° 23' 22,1\" N 7° 47' 48,4\" E\nSYL6     54° 32' 20,0\" N 7° 46' 42,0\" E\nSYL7     54° 32' 20,0\" N 7° 33' 34,0\" E\nSYL12    54° 43' 59,0\" N 7° 20' 05,0\" E\nSYL13    55° 02' 54,0\" N 7° 15' 24,0\" E\nSYL1     55° 14' 03,9\" N 7° 12' 37,9\" E\nAbschnitt C\nGeographische Koordinaten des Unterbereiches Ib\nSYL3      54° 33' 58,0\" N   7° 48' 00,0\" E\nSYL4      54° 29' 55,4\" N   8° 02' 18,7\" E","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                          3429\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 6)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2\n2\nDie Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}