{"id":"bgbl1-2017-63-6","kind":"bgbl1","year":2017,"number":63,"date":"2017-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/63#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_63.pdf#page=23","order":6,"title":"Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Pommersche Bucht  Rönnebank (NSGPBRV)","law_date":"2017-09-22T00:00:00Z","page":3415,"pdf_page":23,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                   3415\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“\n(NSGPBRV)1\nVom 22. September 2017\nAuf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                                            §2\nsatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20\nSchutzgegenstand\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-\nsatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                           (1) Das Naturschutzgebiet „Pommersche Bucht –\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2               Rönnebank“ hat eine Fläche von 2 092 Quadratkilome-\ndurch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom                          tern und liegt östlich der Insel Rügen. Es reicht vom\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                 Nordrand des Adlergrundes südlich der Arkonasee bis\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                     zur seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                     nördlich der Odermündung und umfasst die Oderbank\nals zentrale morphologische Struktur der Pommer-\n§1                                    schen Bucht. Im Norden trennen die Endmoränen\nder Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet vom\nErklärung zum Naturschutzgebiet                           Arkonabecken.\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-                      (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Ver-\nreich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone                   bindung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten\nund des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet                     Punkte begrenzt. Zwischen den Punkten PBR1, PBR2\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung                  und PBR3 ist die Grenze des Naturschutzgebietes\n„Pommersche Bucht – Rönnebank“. Es ist Teil des zu-                    deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der\nsammenhängenden europäischen ökologischen Netzes                       deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß\n„Natura 2000“ und vereint die Gebiete                                  der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über\n1. „Westliche Rönnebank“, als Gebiet von gemein-                       die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone\nschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie                        der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und\n92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur                          in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II\nErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der                   S. 3769) zu den ausschließlichen Wirtschaftszonen\nwildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom                   des Königreichs Dänemark und der Republik Polen.\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie                Zwischen den Punkten PBR3, PBR4 und PBR5 ist die\n2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) ge-                 Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit\nändert worden ist, registriert,                                   der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küsten-\nmeeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung\n2. „Adlergrund“, als Gebiet von gemeinschaftlicher Be-                 über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres\ndeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG registriert,                vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung\n3. „Pommersche Bucht mit Oderbank“, als Gebiet von                     mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste\ngemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richt-                      und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des\nlinie 92/43/EWG registriert,                                      Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.\nDie übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome mit-\n4. „Pommersche Bucht“, als Europäisches Vogel-                         einander verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1\nschutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a                  genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß\nder Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parla-                dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.\nments und des Rates vom 30. November 2009\nüber die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten                       (3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-\n(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richt-             res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)               zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der\ngeändert worden ist, registriert.                                 Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.\n(4) Der Bereich der Nordansteuerung und der\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG        Außenreede der Häfen Swinemünde und Stettin gemäß\ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-\nräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\ndem Raumordnungsplan für die deutsche ausschließ-\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl.  liche Wirtschaftszone in der Ostsee (Anlage zur Verord-\nL 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist und der Richt-      nung über die Raumordnung in der deutschen aus-\nlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom      schließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom\n30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten\n(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861, Anlageband) ist\n(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.              nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die Modalitäten","3416         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nder Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Vertrages          die Rönnebank sowie die Hangbereiche des Arkona-\nvom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demo-                beckens geprägten Teils der Ostsee.\nkratischen Republik und der Volksrepublik Polen über            (2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung\ndie Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht (GBl. II      oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der\nNr. 9 S. 150) bleiben einer späteren Regelung nach           spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des\nKonsultationen mit der Republik Polen vorbehalten.           Gebietes, insbesondere\n(5) Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I, II, III 1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie\nund IV gegliedert. Bereich I bezeichnet das Gebiet               der durch die Vermischung von salzreichem Tiefen-\n„Westliche Rönnebank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Num-               wasser und nährstoffreichem Süßwasser geprägten\nmer 1 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1               Hydrodynamik,\nAbschnitt B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt.\n2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der\nZwischen den Punkten PBR4, PBR5, PBR6 und PBR7\nmarinen Makrophytenbestände,\nist die Grenze des Bereiches I deckungsgleich mit der\nAußengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absät-          3. der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben und\nzen 2 und 3. Die Punkte PBR4 und PBR7 sind durch eine            Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume und der\nLoxodrome miteinander verbunden. Bereich II bezeich-             natürlichen Populationsdynamik sowie\nnet das Gebiet „Adlergrund“ im Sinne von § 1 Satz 3          4. der Funktion für die Vernetzung der benthischen\nNummer 2 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1            Lebensgemeinschaften in der südlichen Ostsee.\nAbschnitt B Nummer 2 aufgeführten Punkte begrenzt.\nDie Punkte PBR2, PBR8 und PBR9 der Grenze des                                            §4\nBereiches II sind durch Loxodrome miteinander verbun-\nSchutzzweck des Bereiches I\nden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit der\nAußengrenze des Naturschutzgebietes nach den Ab-                (1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes\nsätzen 2 und 3. Bereich III bezeichnet vorbehaltlich         verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,\ndes Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht mit              soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-\nOderbank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 3. Im Nor-          tigen Erhaltungszustands\nden wird der Bereich III durch den Breitengrad 54° 30' N     1. des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach\nbegrenzt, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit           Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Riffe (EU-\nden Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den                Code 1170),\nAbsätzen 2 und 3. Bereich IV bezeichnet vorbehaltlich\n2. der Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG\ndes Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht“ im\nSchweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).\nSinne von § 1 Satz 3 Nummer 4. Er ist durch die Ver-\nbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 3 aufge-             (2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genann-\nführten Punkte begrenzt. Die Punkte PBR4 und PBR7            ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-\nder Grenze des Bereiches IV sind durch eine Loxodrome        schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung\nmiteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze             oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung\ndeckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutz-          1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und\ngebietes nach den Absätzen 2 und 3.                              deren flächenmäßiger Ausdehnung,\n(6) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerich-        2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit einer\ntet. Im Westen ist die Zone nördlich des Breiten-                dementsprechenden Verbreitung, Bestandsdichte\ngrads 54° 36‘ durch den Längengrad 14° 08' E und                 und Dynamik der Populationen der charakteristi-\nsüdlich dieses Breitengrads durch den Längen-                    schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer\ngrad 14° 15' E, zwischen diesen Längengraden im                  Lebensgemeinschaften,\nSüden durch den Breitengrad 54° 36' und im Übrigen           3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer\ndurch die Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach              Funktion als Regenerationsraum insbesondere für\nden Absätzen 2 und 3 begrenzt.                                   die benthische Fauna sowie\n(7) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-         4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-\nlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000           dor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete\nblau gekennzeichnet. Die Bereiche nach § 2 Absatz 5              durch benthische Arten.\nund die Zone nach § 2 Absatz 6 sind in Anlage 2 eben-\nfalls grafisch dargestellt.                                     (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-\nten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder,\n(8) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 6            soweit erforderlich, die Wiederherstellung\nhaben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-\n1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Art mit dem\nsichtskarte nach Anlage 2.\nZiel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-\nzustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-\n§3\nlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und\nSchutzzweck                                 ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung\n(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als            der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen\nNaturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-            genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im\ntungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauerhafte              Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich-\nBewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für            keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,\ndiese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Lebens-              2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und\ngemeinschaften und Arten sowie der besonderen                    von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes\nEigenart dieses durch die Oderbank, den Adlergrund,              Habitat des Schweinswals,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017           3417\n3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der         4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Ab-\nMigration des Schweinswals innerhalb der zentralen           satz 1 Nummer 2 genannten Arten, insbesondere\nOstsee und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie         der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenver-\n4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-             teilungen und Verbreitungsmuster der den in Ab-\nwale, insbesondere der natürlichen Bestandsdich-             satz 1 Nummer 2 genannten Arten als Nahrungs-\nten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs-             grundlage dienenden Organismen.\nmuster der den Schweinswalen als Nahrungsgrund-\nlage dienenden Organismen.                                                           §6\nSchutzzweck des Bereiches III\n§5\n(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes\nSchutzzweck des Bereiches II                    verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,\n(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes          soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-\nverfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,         tigen Erhaltungszustands\nsoweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-       1. des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach\ntigen Erhaltungszustands                                         Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit\n1. der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach                nur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-\nAnhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit              wasser (EU-Code 1110),\nnur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-          2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG\nwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),              Stör (Acipenser oxyrhinchus, EU-Code 5042), Finte\n2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG             (Alosa fallax, EU-Code 1103) und Schweinswal\nSchweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351)                (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).\nund Kegelrobbe (Halichoerus grypus, EU-Code 1364).          (2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genann-\n(2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genann-           ten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-\nten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi-      schen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung\nschen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung      oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung             1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und\n1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und           deren flächenmäßiger Ausdehnung,\nderen flächenmäßiger Ausdehnung,                         2. der natürlichen Qualität dieses Lebensraums mit\n2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit               weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte\nweitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte           und Dynamik der Populationen der charakteristi-\nund Dynamik der Populationen der charakteristi-              schen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer\nschen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer             Lebensgemeinschaften,\nLebensgemeinschaften,                                    3. der Unzerschnittenheit dieses Lebensraums und\n3. der Unzerschnittenheit dieser Lebensräume und                 seiner Funktion als Regenerationsraum insbeson-\nihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere            dere für die benthische Fauna,\nfür die benthische Fauna,                                4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und\n4. der Funktion des Gebietes als Startpunkt und                  Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung um-\nAusbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung um-            liegender Gebiete durch die benthischen Arten und\nliegender Gebiete durch die benthischen Arten und            Lebensgemeinschaften sowie\nLebensgemeinschaften sowie                               5. der Funktion als Nahrungshabitat für Vögel, marine\n5. der Funktion als Laich- und Aufwachsgebiet für                Säugetiere und Fische.\nFischarten der Ostsee.                                      (3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-\n(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genann-           ten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung\nten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung        oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung             1. der natürlichen Bestandsdichten der Arten mit dem\n1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit              Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-\ndem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-          zustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-\nzustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-             lichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und\nlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und            ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung\nihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung           der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen\nder natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen          genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im\ngenetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im              Bereich sowie der genetischen Austauschmöglich-\nBereich sowie der genetischen Austauschmöglich-              keiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,\nkeiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,             2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und\n2. des Bereiches als weitgehend störungsfreies und               von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes\nvon lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes               Habitat des Schweinswals,\nHabitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten,        3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der\n3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der             Migration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten\nMigration dieser Arten innerhalb der zentralen Ost-          Arten innerhalb der zentralen Ostsee und in die\nsee und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie            westliche Ostsee und Beltsee,","3418          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n4. der      wesentlichen     Nahrungsgrundlagen       des     3. der für das Gebiet charakteristischen Merkmale,\nSchweinswals, insbesondere der natürlichen                    insbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die\nBestandsdichten, Altersklassenverteilungen und                Eisfreiheit auch in strengen Wintern sowie die geo-\nVerbreitungsmuster der den Schweinswalen als                  und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren\nNahrungsgrundlage dienenden Organismen,                       artspezifischen ökologischen Funktionen und Wir-\n5. einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen          kungen sowie\nAltersstruktur der Bestände von Stör und Finte            4. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren\nsowie der räumlichen und zeitlichen Verbreitungs-             jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen,\nmuster und Bestandsdichten ihrer natürlichen Nah-             ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechsel-\nrungsgrundlagen sowie                                         beziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu\n6. der Funktionsfähigkeit des Bereiches als Wander-               angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.\nkorridor und Nahrungsgebiet für den Stör.\n§8\n§7\nSchutzzweck des Bereiches IV                                               Verbote\n(1) Zu den im Bereich IV des Naturschutzgebietes              (1) Vorbehaltlich des § 9 sind verboten\nverfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder,\n1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und\nsoweit erforderlich, die Wiederherstellung eines güns-\nAusbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-\ntigen Erhaltungszustands\nbenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen\n1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I                der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-\nder Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere                      bodens und seines Untergrunds sowie anderer\na) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),               Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und\nAusbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-\nb) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) und\ngung oder Veränderung des Naturschutzgebietes\nc) Ohrentaucher (Podiceps auritus, EU-Code A007),             oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\n2. der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbe-              Störung führen können,\nsondere\n2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-\na) Rothalstaucher (Podiceps grisegena,                        licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.\nEU-Code A006),\n(2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-\nb) Gelbschnabeltaucher (Gavia adamsii,\nschutzgebiet insbesondere\nEU-Code A010),\nc) Eisente (Clangula hyemalis, EU-Code A064),             1. die Einbringung von Baggergut,\nd) Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),            2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-\ne) Samtente (Melanitta fusca, EU-Code A066),                  ren,\nf) Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),                 3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 6\ng) Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199),                   sowie\nh) Tordalk (Alca torda, EU-Code A200) und                 4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-\ni) Gryllteiste (Cepphus grylle, EU-Code A202),                fremder Arten.\nsowie                                                     (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für\n3. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-,\nÜberwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rast-            1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-\ngebiet für die genannten Arten.                               tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die\nwissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich\n(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung               des § 9 und die berufsmäßige Seefischerei,\ndes Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1\naufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen           2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-\nin Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere                 waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie\nerforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die\nWiederherstellung                                             3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\nben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-\n1. der qualitativen und quantitativen Bestände der                folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung\nVogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines güns-            der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,\ntigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der           der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,\nnatürlichen Populationsdynamik und Bestandsent-               meereskundlicher Untersuchungen und Überwa-\nwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestands-            chungen, der Untersuchung und Überwachung von\nentwicklung ihrer biogeographischen Population                Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter-\nsind besonders zu berücksichtigen,                            suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe-\n2. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogel-                 bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata-\narten, insbesondere der natürlichen Bestandsdich-             strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und\nten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs-              der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot-\nmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage               rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-\ndienenden Organismen,                                         naturschutzgesetzes bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017          3419\n§9                                                          § 10\nZulässigkeit von                                       Ausnahmen und Befreiungen\nbestimmten Projekten und Plänen                      (1) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann\n(1) Projekte                                               das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und              eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34\nWind,                                                     Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-\nheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von\nnach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen Bestandteile des\nBodenschätzen,\nGebietes führen kann.\n3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen\n(2) Von den Verboten des § 8 Absatz 1 und 2 kann\noder\ndas Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-\n4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen           gabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine\nKabeln                                                    Befreiung gewähren.\ninnerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-\nsung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit                                     § 11\ndem Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 zu prüfen.                                 Bewirtschaftungsplan\n(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,           (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach den\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-            §§ 4 bis 7 notwendigen Maßnahmen einschließlich der\ngesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der          erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen werden\nfür den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 maßgeblichen          in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der Plan\nBestandteile des Gebietes führen können oder die              kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks nach\nAnforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundes-            § 3 notwendigen Maßnahmen enthalten. Er bestimmt\nnaturschutzgesetzes erfüllen.                                 ferner die Kontrolle des Maßnahmenerfolgs.\n(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den            (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.        gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der\n(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb         Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-\ndes Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-           derlich, fortzuschreiben.\nmenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet             (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-\nsind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7 erheblich           schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für\nzu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-       Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden\nchend.                                                        Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-\n(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres-            licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-\nforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im           sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten\nZusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen              Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-\ngeeignet sind, den Schutzzweck nach den §§ 4 bis 7            satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,\nerheblich zu beeinträchtigen, und die                         deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer\n1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-        Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit\nlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,            diesen Behörden dargestellt.\n2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von               (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-\nSprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die       bungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\nZuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt            Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.\nvorsehen oder                                                (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-\n3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung            schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.\nund Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden              (6) § 9 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.\nRessourcen sind,\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.                                                § 12\n(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen                       Weitergehende Vorschriften\nzu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die             Weitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-\nAbsätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,            ordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere\nÄnderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-\nnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-              1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5\ngesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),                 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes                Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,\nvom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden           2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-\nist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe             organisation zur Schiffswegeführung, insbesondere\ndes § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.                        in Bezug auf zu meidende Gebiete,\n(7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5            3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet\nobliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der              der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere zur\nAnzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,                Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der\nim Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-                Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen\nfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die              Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013\nEntscheidung zuständigen Behörde.                                 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-","3420        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und                                     § 13\n(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-\nbung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom                in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\n28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-         Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche\nbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von         Bucht“ vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2778), die\nFangtätigkeiten, sowie                                   zuletzt durch Artikel 2 Absatz 110 des Gesetzes vom\n4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-       22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden\nbuches.                                                  ist, außer Kraft.\nBonn, den 22. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017        3421\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2 und 5)\nAbschnitt A\nGeographische Koordinaten\ndes Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“\nPBR1     54° 48' 43,0\" N    14° 14' 21,1\" E\nPBR2     54° 39' 27,8\" N    14° 24' 47,0\" E\nPBR3     54° 07' 34,1\" N    14° 12' 05,2\" E\nPBR4     54° 38' 51,3\" N    13° 59' 29,1\" E\nPBR5     54° 43' 09,1\" N    13° 54' 03,7\" E\nPBR6     54° 46' 14,0\" N    14° 00' 14,0\" E\nPBR7     54° 42' 09,0\" N    14° 06' 14,0\" E\nPBR9     54° 43' 18,0\" N    14° 08' 30,0\" E\nPBR1     54° 48' 43,0\" N    14° 14' 21,1\" E\nAbschnitt B\n1. Geographische Koordinaten des Bereiches I\nPBR4      54° 38' 51,3\" N   13° 59' 29,1\" E\nPBR5      54° 43' 09,1\" N   13° 54' 03,7\" E\nPBR6      54° 46' 14,0\" N   14° 00' 14,0\" E\nPBR7      54° 42' 09,0\" N   14° 06' 14,0\" E\nPBR4      54° 38' 51,3\" N   13° 59' 29,1\" E\n2. Geographische Koordinaten des Bereiches II\nPBR1      54° 48' 43,0\" N   14° 14' 21,1\" E\nPBR2      54° 39' 27,8\" N   14° 24' 47,0\" E\nPBR8      54° 41' 56,0\" N   14° 07' 02,0\" E\nPBR9      54° 43' 18,0\" N   14° 08' 30,0\" E\nPBR1      54° 48' 43,0\" N   14° 14' 21,1\" E\n3. Geographische Koordinaten des Bereiches IV\nPBR1      54° 48' 43,0\" N   14° 14' 21,1\" E\nPBR2      54° 39' 27,8\" N   14° 24' 47,0\" E\nPBR3      54° 07' 34,1\" N   14° 12' 05,2\" E\nPBR4      54° 38' 51,3\" N   13° 59' 29,1\" E\nPBR7      54° 42' 09,0\" N   14° 06' 14,0\" E\nPBR9      54° 43' 18,0\" N   14° 08' 30,0\" E\nPBR1      54° 48' 43,0\" N   14° 14' 21,1\" E","3422       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 7)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2\n2\nDie Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}