{"id":"bgbl1-2017-63-5","kind":"bgbl1","year":2017,"number":63,"date":"2017-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/63#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_63.pdf#page=18","order":5,"title":"Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Kadetrinne (NSGKdrV)","law_date":"2017-09-22T00:00:00Z","page":3410,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["3410          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Kadetrinne“\n(NSGKdrV)1\nVom 22. September 2017\nAuf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                     (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-\nsatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20                dung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Ab-                   begrenzt. Zwischen den Punkten KDR1, KDR2, KDR3,\nsatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                       KDR4 und KDR5 ist die Grenze des Naturschutzgebie-\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2              tes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung\ndurch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom                         der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ge-\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                mäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutsch-\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                    land über die Errichtung einer ausschließlichen Wirt-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                    schaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der\nNordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994\n§1                                   (BGBl. 1994 II S. 3769) zur ausschließlichen Wirt-\nschaftszone des Königreichs Dänemark. Zwischen\nErklärung zum Naturschutzgebiet\nden Punkten KDR6, KDR7, KDR8, KDR9 und KDR10\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-                   ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungs-\nreich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone                  gleich mit der seewärtigen Grenze des deutschen\nund des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet                    Küstenmeeres gemäß der Proklamation der Bundes-\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeich-                    regierung über die Ausweitung des deutschen Küsten-\nnung „Kadetrinne“. Es ist Teil des zusammenhängen-                    meeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Ver-\nden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“                    bindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ost-\nund als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung                       seeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994,\nnach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai                   XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-\n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so-                    graphie. Die Punkte KDR1 und KDR10 sowie KDR5\nwie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206                   und KDR6 sind jeweils durch Loxodrome miteinander\nvom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie                verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten\n2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän-                   Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World\ndert worden ist, registriert.                                         Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.\n(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-\n§2                                   res und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nSchutzgegenstand                                zone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der\n(1) Das Naturschutzgebiet „Kadetrinne“ hat eine                    Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.\nFläche von 100 Quadratkilometern und liegt in der Ost-                   (4) Im Naturschutzgebiet werden zwei Zonen einge-\nsee nordöstlich von Rostock. Es umfasst ein System                    richtet. Zone 1 ist durch die Verbindung der in Anlage 1\nvon zahlreichen Rinnen, die in die Darßer Schwelle,                   Abschnitt B aufgeführten Punkte begrenzt. Zwischen\neinem submarinen Geschiebemergelrücken, einge-                        den Punkten KDR2 und KDR3 sowie KDR8 und KDR9\nschnitten sind.                                                       entspricht der Grenzverlauf dieser Zone den Außen-\ngrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG       und 3. Die Punkte KDR2 und KDR9 sowie KDR3\ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-    und KDR8 sind jeweils durch Loxodrome miteinander\nräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. verbunden. Zone 2 ist durch die Verbindung der in\nL 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.                   Anlage 1 Abschnitt C aufgeführten Punkte begrenzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017             3411\nZwischen den Punkten KDR3 und KDR4 sowie KDR7                    durch die benthischen Arten und Lebensgemein-\nund KDR8 entspricht der Grenzverlauf dieser Zone den             schaften.\nAußengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Ab-\n(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann-\nsätzen 2 und 3. Die Punkte KDR3 und KDR8 sowie\nten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder,\nKDR4 und KDR7 sind jeweils durch Loxodrome mit-\nsoweit erforderlich, die Wiederherstellung\neinander verbunden.\n1. der natürlichen Bestandsdichten der Art mit dem Ziel\n(5) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-\nder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands,\nlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 150 000\nihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbrei-\nblau gekennzeichnet. Die Zonen nach § 2 Absatz 4 sind\ntung, ihres Gesundheitszustands und ihrer repro-\nin Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.\nduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natür-\n(6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4                lichen Populationsdynamik, der natürlichen geneti-\nhaben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-             schen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie der\nsichtskarte nach Anlage 2.                                       genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen\naußerhalb des Gebietes,\n§3\n2. des Gebietes als möglichst störungsarmes und weit-\nSchutzzweck                                 gehend von lokalen Verschmutzungen unbeeinträch-\n(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als            tigtes Nahrungs-, Migrations-, Fortpflanzungs- und\nNaturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-            Aufzuchtshabitat für Schweinswale,\ntungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte         3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der\nBewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für            Migration der marinen Säugetiere innerhalb der\ndieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebens-                  zentralen Ostsee und in die westliche Ostsee sowie\ngemeinschaften und Arten sowie der besonderen Be-\ndeutung des hier bestehenden Rinnensystems für den           4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-\nWasseraustausch zwischen Nord- und Ostsee.                       wale, insbesondere der natürlichen Bestandsdich-\nten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungs-\n(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung\nmuster der den Schweinswalen als Nahrungsgrund-\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der\nlage dienenden Organismen.\nspezifischen ökologischen Werte und Funktionen des\nGebietes, insbesondere\n§4\n1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der\ndurch den Wasseraustausch von Nord- und Ostsee                                     Verbote\ngeprägten Hydrodynamik,                                     (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten\n2. der Bestände der Schweinswale einschließlich ihres        1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und\nLebensraums und der natürlichen Populationsdyna-             Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-\nmik sowie                                                    benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen\n3. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die            der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-\nÖkosysteme der westlichen und zentralen Ostsee.              bodens und seines Untergrunds sowie anderer\nTätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und\n(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-\nAusbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-\nzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder-\ngung oder Veränderung des Naturschutzgebietes\nlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-\noder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\nzustands\nStörung führen können,\n1. des nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG\ndas Gebiet prägenden Lebensraumtyps Riffe (EU-           2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-\nCode 1170),                                                  licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.\n2. der Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG              (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-\nSchweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).           schutzgebiet insbesondere\n(4) Zum Schutz des in Absatz 3 Nummer 1 genann-           1. die Einbringung von Baggergut,\nten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristi-      2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-\nschen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung          ren,\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung\n3. die Freizeitfischerei in der Zone 1 ganzjährig und in\n1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und           der Zone 2 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Mai\nderen flächenmäßiger Ausdehnung,                             sowie\n2. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit weit-        4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-\ngehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und           fremder Arten.\nDynamik der Populationen der charakteristischen\nArten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebens-          (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für\ngemeinschaften,                                          1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-\n3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer              tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die\nFunktion als Regenerationsraum insbesondere für              wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich\ndie benthische Fauna sowie                                   des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,\n4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-        2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-\ndor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete             waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie","3412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-              (6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen\nben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-           zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten\nfolgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung           die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,\nder Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,      Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-\nder Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,            nungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-\nmeereskundlicher Untersuchungen und Überwa-               gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),\nchungen, der Untersuchung und Überwachung von             das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes\nEinrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter-        vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden\nsuchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe-          ist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe\nbung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata-           des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.\nstrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und             (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5\nder Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot-           obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der\nrettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-        Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,\nnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.                     im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-\nfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die\n§5                                Entscheidung zuständigen Behörde.\nZulässigkeit von\nbestimmten Projekten und Plänen                                               §6\n(1) Projekte                                                             Ausnahmen und Befreiungen\n(1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und\ndas Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag\nWind,\neine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von             Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-\nBodenschätzen,                                            heblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck\n3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen           nach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des\noder                                                      Gebietes führen kann.\n4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen              (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\nKabeln                                                    das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-\ngabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine\ninnerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-       Befreiung gewähren.\nsung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit\ndem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.                                        §7\n(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,                         Bewirtschaftungsplan\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-               (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3\ngesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der          Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließ-\nfür den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß-              lich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen\ngeblichen Bestandteile des Gebietes führen können             werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der\noder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des           Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks\nBundesnaturschutzgesetzes erfüllen.                           nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen\n(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den         enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.        nahmenerfolgs.\n(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb            (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-\ndes Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-           gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der\nmenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet          Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-\nsind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb-          derlich, fortzuschreiben.\nlich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-         (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Bewirt-\nsprechend.                                                    schaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für\n(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresfor-         Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden\nschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im              Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-\nZusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen              licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-\ngeeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3              sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkannten\nbis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die                   Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-\nsatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,\n1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-        deren Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer\nlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,            Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit\n2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von            diesen Behörden dargestellt.\nSprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die          (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-\nZuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt            bungen werden im Bundesanzeiger bekannt ge-\nvorsehen oder                                             macht. Er kann auch als Managementplan bezeichnet\n3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung            werden.\nund Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden              (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-\nRessourcen sind,                                          schaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.                         (6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017         3413\n§8                                   2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur\nWeitergehende Vorschriften                        Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und\n(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-\nWeitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-          bung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und\nordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere                  (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-\n1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5         ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom\ndes Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der            28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-\nBestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,                bote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von\nFangtätigkeiten, sowie\n2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-\norganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere        4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-\nin Bezug auf zu meidende Gebiete,                           buches.\n3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Ge-                                      §9\nbiet der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbeson-\ndere zur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11                             Inkrafttreten\nder Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europä-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember         in Kraft.\nBonn, den 22. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","3414       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2 und 4)\nAbschnitt A\nGeographische Koordinaten\ndes Naturschutzgebietes „Kadetrinne“\nKDR1        54° 24' 37,8\" N       12° 06' 39,3\" E\nKDR2        54° 26' 52,2\" N       12° 09' 19,2\" E\nKDR3        54° 30' 37,4\" N       12° 13' 47,7\" E\nKDR4        54° 36' 21,3\" N       12° 20' 39,5\" E\nKDR5        54° 37' 09,3\" N       12° 21' 37,2\" E\nKDR6        54° 36' 20,6\" N       12° 23' 42,2\" E\nKDR7        54° 35' 44,6\" N       12° 22' 10,3\" E\nKDR8        54° 29' 05,2\" N       12° 16' 55,7\" E\nKDR9        54° 25' 04,9\" N       12° 12' 45,1\" E\nKDR10       54° 23' 04,7\" N       12° 09' 08,8\" E\nKDR1        54° 24' 37,8\" N       12° 06' 39,3\" E\nAbschnitt B\nGeographische Koordinaten der Zone 1\nKDR2        54° 26' 52,2\" N       12° 09' 19,2\" E\nKDR3        54° 30' 37,4\" N       12° 13' 47,7\" E\nKDR8        54° 29' 05,2\" N       12° 16' 55,7\" E\nKDR9        54° 25' 04,9\" N       12° 12' 45,1\" E\nKDR2        54° 26' 52,2\" N       12° 09' 19,2\" E\nAbschnitt C\nGeographische Koordinaten der Zone 2\nKDR3        54° 30' 37,4\" N       12° 13' 47,7\" E\nKDR4        54° 36' 21,3\" N       12° 20' 39,6\" E\nKDR7        54° 35' 44,6\" N       12° 22' 10,3\" E\nKDR8        54° 29' 05,2\" N       12° 16' 55,7\" E\nKDR3        54° 30' 37,4\" N       12° 13' 47,7\" E\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 5)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2\n2\nDie Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}