{"id":"bgbl1-2017-63-4","kind":"bgbl1","year":2017,"number":63,"date":"2017-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2017/63#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2017-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2017/bgbl1_2017_63.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes Fehmarnbelt (NSGFmbV)","law_date":"2017-09-22T00:00:00Z","page":3405,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                  3405\nVerordnung\nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“\n(NSGFmbV)1\nVom 22. September 2017\nAuf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                  republik Deutschland über die Errichtung einer aus-\nsatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20                schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik\nAbsatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und                       Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom\nAbsatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom                     25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zur aus-\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2              schließlichen Wirtschaftszone des Königreichs Däne-\ndurch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom                         mark. Zwischen den Punkten FMB3 und FMB4 ist die\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit\nverordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                    der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küsten-\nschutz, Bau und Reaktorsicherheit:                                    meeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung\nüber die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres\n§1                                   vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung\nmit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste\nErklärung zum Naturschutzgebiet\nund angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des\nDas in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Be-                   Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die\nreich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone                  Punkte FMB1 und FMB4 sowie FMB2 und FMB3 sind\nund des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet                    jeweils durch Loxodrome miteinander verbunden. Die\nerklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung                 Koordinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind\n„Fehmarnbelt“. Es ist Teil des zusammenhängenden                      durch Breite und Länge gemäß dem World Geodetic\neuropäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“                        System 1984 (WGS 84) bestimmt.\nund als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung\n(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmee-\nnach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai\nres und der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume so-\nzone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der\nwie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206\nBundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.\nvom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie\n2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geän-                      (4) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone einge-\ndert worden ist, registriert.                                         richtet. Die Zone ist im Westen durch den Längen-\ngrad 10° 56' E und im Osten durch den Längen-\n§2                                   grad 11° 03' E, im Übrigen durch die Außengrenzen\ndes Naturschutzgebietes nach Absatz 2 und 3 be-\nSchutzgegenstand                                grenzt.\n(1) Das Naturschutzgebiet „Fehmarnbelt“ hat eine                      (5) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in An-\nFläche von 280 Quadratkilometern und liegt in der                     lage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 150 000\nOstsee zwischen der deutschen Ostseeinsel Fehmarn                     blau gekennzeichnet. Die Zone nach § 2 Absatz 4 ist\nund der dänischen Ostseeinsel Lolland. Es umfasst                     in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.\neine Rinne, die nördlich von Fehmarn in den deutlich\nflacheren umgebenden Meeresboden eingeschnitten                          (6) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 4\nist.                                                                  haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Über-\nsichtskarte nach Anlage 2.\n(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbin-\ndung der in Anlage 1 aufgeführten Punkte begrenzt.                                               §3\nZwischen den Punkten FMB1 und FMB2 ist die Grenze\ndes Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der see-                                        Schutzzweck\nwärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen                       (1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als\nWirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundes-                    Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhal-\ntungsziele des Natura 2000-Gebietes durch dauerhafte\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG       Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für\ndes Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-    dieses Gebiet maßgeblichen Lebensräume, Lebens-\nräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom\n22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. gemeinschaften und Arten sowie der besonderen Aus-\nL 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.                   prägung der Sandbank in Form von Megarippeln.","3406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung         3. unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der              Migration der Schweinswale und Seehunde inner-\nspezifischen ökologischen Werte und Funktionen des                halb der Ostsee, insbesondere in die angrenzenden\nGebietes, insbesondere                                            und benachbarten Naturschutzgebiete Schleswig-\n1. seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der              Holsteins und Mecklenburg-Vorpommerns und zu\ndurch den Wasseraustausch zwischen Nord- und                  den Liegeplätzen entlang der dänischen (insbe-\nOstsee geprägten Hydrodynamik,                                sondere Rødsand) und deutschen Küste sowie\n2. einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der           4. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweins-\nmarinen Makrophytenbestände und der artenreichen              wale und Seehunde, insbesondere der natürlichen\nKies-, Grobsand- und Schillgründe,                            Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Ver-\nbreitungsmuster der den Schweinswalen und See-\n3. der Bestände von Schweinswalen, Seehunden ein-\nhunden als Nahrungsgrundlage dienenden Organis-\nschließlich ihrer Lebensräume und der natürlichen\nmen.\nPopulationsdynamik sowie\n4. seiner Verbindungs- und Trittsteinfunktion für die                                     §4\nÖkosysteme der westlichen und zentralen Ostsee.\nVerbote\n(3) Zu den im Naturschutzgebiet verfolgten Schutz-\nzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforder-             (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten\nlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-\n1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und\nzustands\nAusbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der le-\n1. der das Gebiet prägenden Lebensraumtypen nach                  benden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen\nAnhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit               der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeres-\nnur schwacher ständiger Überspülung durch Meer-               bodens und seines Untergrunds sowie anderer\nwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),               Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und\n2. der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG              Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädi-\nSchweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351)                 gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes\nund Seehund (Phoca vitulina, EU-Code 1365).                   oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\nStörung führen können,\n(4) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 1 genann-\nten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristi-       2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künst-\nschen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung           licher Inseln, Anlagen und Bauwerke.\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung                 (2) Verboten im Sinne des Absatzes 1 ist im Natur-\n1. der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und        schutzgebiet insbesondere\nderen flächenmäßiger Ausdehnung,\n1. die Einbringung von Baggergut,\n2. der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit\nweitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte        2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakultu-\nund Dynamik der Populationen der charakteristi-               ren,\nschen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer          3. die Freizeitfischerei in der Zone nach § 2 Absatz 4\nLebensgemeinschaften,                                         sowie\n3. der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer           4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebiets-\nFunktion als Regenerationsraum insbesondere für               fremder Arten.\ndie benthische Fauna sowie\n(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für\n4. der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorri-\ndor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete          1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach interna-\ndurch die benthischen Arten und Lebensgemein-                 tionalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die\nschaften.                                                     wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich\n(5) Zum Schutz der in Absatz 3 Nummer 2 genann-                des § 5 und die berufsmäßige Seefischerei,\nten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung         2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Ver-\noder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung                  waltung des Naturschutzgebietes dienen sowie\n1. der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit           3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\ndem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungs-           ben im Rahmen der Gefahrenabwehr, der Strafver-\nzustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeit-              folgung, der Zollverwaltung, der Gewährleistung\nlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und             der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,\nihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung            der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung,\nder natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen           meereskundlicher Untersuchungen und Überwa-\ngenetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes sowie            chungen, der Untersuchung und Überwachung von\nder genetischen Austauschmöglichkeiten mit Be-                Einrichtungen und Anlagen einschließlich Vorunter-\nständen außerhalb des Gebietes,                               suchungen, der Fischereiaufsicht und -datenerhe-\n2. des Gebietes als möglichst störungsarmes und                   bung zur Sicherung der Fischbestände, des Kata-\nweitgehend von lokalen Verschmutzungen unbe-                  strophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und\neinträchtigtes Nahrungs- und Migrationshabitat der            der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenot-\nSchweinswale und Seehunde und Fortpflanzungs-                 rettungswesens erforderlich sind; § 34 des Bundes-\nund Aufzuchtshabitat für Schweinswale,                        naturschutzgesetzes bleibt unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017          3407\n§5                                   (7) Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5\nZulässigkeit von                         obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der\nbestimmten Projekten und Plänen                   Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde,\nim Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. Die Prü-\n(1) Projekte                                               fung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die\n1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und              Entscheidung zuständigen Behörde.\nWind,\n2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von                                       §6\nBodenschätzen,                                                          Ausnahmen und Befreiungen\n3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen,             (1) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\n4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen           das Bundesamt für Naturschutz im Einzelfall auf Antrag\nKabeln oder                                               eine Ausnahme erteilen, soweit die Handlung nach § 34\nAbsatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu er-\n5. zur Errichtung, zur Unterhaltung und zum Betrieb\nheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck\neiner Festen Fehmarnbeltquerung gemäß dem Ge-\nnach § 3 Absatz 3 bis 5 maßgeblichen Bestandteile des\nsetz vom 17. Juli 2009 zu dem Vertrag vom 3. Sep-\nGebietes führen kann.\ntember 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich Dänemark über eine Feste             (2) Von den Verboten des § 4 Absatz 1 und 2 kann\nFehmarnbeltquerung (BGBl. 2009 II S. 799, 800)            das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag nach Maß-\ngabe des § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes eine\ninnerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulas-\nBefreiung gewähren.\nsung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit\ndem Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu prüfen.\n§7\n(2) Projekte im Sinne des Absatzes 1 sind zulässig,\nwenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-                             Bewirtschaftungsplan\ngesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der             (1) Die zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3\nfür den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 maß-              Absatz 3 bis 5 notwendigen Maßnahmen einschließ-\ngeblichen Bestandteile des Gebietes führen können             lich der erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen\noder die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des           werden in einem Bewirtschaftungsplan dargestellt. Der\nBundesnaturschutzgesetzes erfüllen.                           Plan kann auch die zur Erreichung des Schutzzwecks\n(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den         nach § 3 Absatz 1 und 2 notwendigen Maßnahmen\nAbsätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.        enthalten. Er bestimmt ferner die Kontrolle des Maß-\nnahmenerfolgs.\n(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb\ndes Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusam-              (2) Der Bewirtschaftungsplan ist jeweils im Nach-\nmenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet          gang zu dem Bericht nach Artikel 17 Absatz 1 der\nsind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3 bis 5 erheb-          Richtlinie 92/43/EWG zu überprüfen und, soweit erfor-\nlich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 ent-      derlich, fortzuschreiben.\nsprechend.                                                       (3) Die Erstellung und Fortschreibung des Be-\n(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeres-            wirtschaftungsplans erfolgt durch das Bundesamt für\nforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im           Naturschutz im Benehmen mit den angrenzenden\nZusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen              Ländern und den fachlich betroffenen Trägern öffent-\ngeeignet sind, den Schutzzweck nach § 3 Absatz 3              licher Belange sowie unter Beteiligung der interes-\nbis 5 erheblich zu beeinträchtigen, und die                   sierten Öffentlichkeit und der vom Bund anerkann-\n1. die Errichtung oder die wesentliche Änderung künst-        ten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Ab-\nlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,            satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Maßnahmen,\nderen Durchführung den Zuständigkeitsbereich anderer\n2. Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von            Bundesbehörden betrifft, werden im Einvernehmen mit\nSprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die       diesen Behörden dargestellt.\nZuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt\nvorsehen, oder                                               (4) Der Bewirtschaftungsplan und seine Fortschrei-\nbungen werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.\n3. von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung            Er kann auch als Managementplan bezeichnet werden.\nund Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden\nRessourcen sind,                                             (5) Die zuständigen Behörden führen die im Bewirt-\nschaftungsplan dargestellten Maßnahmen durch.\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n(6) § 5 Absatz 6 Satz 1 findet keine Anwendung.\n(6) Für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen\nzu beachten oder zu berücksichtigen sind, gelten die\nAbsätze 1 bis 4 entsprechend. Bei der Aufstellung,                                      §8\nÄnderung, Ergänzung oder Aufhebung von Raumord-                             Weitergehende Vorschriften\nnungsplänen nach § 17 Absatz 3 des Raumordnungs-\nWeitergehende Vorschriften bleiben von dieser Ver-\ngesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),\nordnung unberührt. Hierzu zählen insbesondere\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes\nvom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden           1. die Vorschriften des § 30 sowie der Kapitel 3 und 5\nist, erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe             des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich der\ndes § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes.                        Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen,","3408        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017\n2. Regelungen der Internationalen Seeschifffahrts-             (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlus-\norganisation zur Schiffswegeführung, insbesondere           ses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom\nin Bezug auf zu meidende Gebiete,                           28.12.2013, S. 22), wie Beschränkungen oder Ver-\nbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von\n3. Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet            Fangtätigkeiten, sowie\nder Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere\nzur Festlegung von Maßnahmen nach Artikel 11 der         4. die Vorschrift des § 329 Absatz 4 des Strafgesetz-\nVerordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen              buches.\nParlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013                                     §9\nüber die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Än-\nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und                                Inkrafttreten\n(EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhe-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und             in Kraft.\nBonn, den 22. September 2017\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2017                          3409\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 2)\nGeographische Koordinaten\ndes Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“\nFMB1       54° 32' 46,9\" N        10° 43' 54,7\" E\nFMB2       54° 30' 59,4\" N        11° 24' 35,2\" E\nFMB3       54° 28' 11,2\" N        11° 24' 35,2\" E\nFMB4       54° 30' 46,0\" N        10° 43' 54,7\" E\nFMB1       54° 32' 46,9\" N        10° 43' 54,7\" E\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 5)\nÜbersichtskarte des Naturschutzgebietes2\n2\nDie Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}